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Leitsatz

XII ZB 30/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 3 0 / 1 3 vom 15. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 3, 4 a) Wurde in einer nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergan- genen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Betriebsrente ge- mäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil ausgeglichen, findet hinsichtlich des nicht ausgeglichenen Teils nicht das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG statt, sondern ist insoweit der Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet und vorrangig (im Anschluss an Se- natsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614). b) In diesem Verfahren ist auch zu klären, ob und inwiefern ein bei der Schei- dung durch Vergleich vereinbarter Verzicht auf den weitergehenden Aus- gleich der Betriebsrente wirksam ist. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - OLG Hamm AG Iserlohn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückge- wiesen. Wert: 3.237 € Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre im Mai 1971 geschlos- sene Ehe wurde auf den im März 1999 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 1. Dezember 2000 geschieden, in dem auch der Versor- gungsausgleich geregelt wurde. Beide Ehegatten hatten ehezeitliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) außerdem statische Anrechte auf eine Werkspension und die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung. Im Scheidungstermin schlossen die Ehegatten einen Vergleich, in dem der Ehe- mann auf die Einbeziehung der privaten Rentenversicherung der Ehefrau und diese "auf eine Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 6,52 DM 1 2 - 3 - aus der Betriebsrente des Antragstellers" verzichteten. Bei dem Betrag von 6,52 DM handelte es sich um die Differenz des hälftigen mit Hilfe der seinerzeit gültigen Barwertverordnung ermittelten volldynamischen Ausgleichswerts von 94,72 DM zu dem seinerzeit gültigen Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB i.V.m. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von 88,20 DM. Dieser Betrag wurde der Ehefrau neben dem Ausgleich von Anwartschaften aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns im Weg des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragen. Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau die Abänderung der Ent- scheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG bean- tragt. Sie hat sich darauf berufen, dass die Betriebsrente des Ehemanns auf verfassungswidrige Weise zu niedrig bewertet worden sei. Die seinerzeit mit jährlich 19.130,16 DM in den Versorgungsausgleich eingeflossene Betriebsren- te belaufe sich im Jahr 2009 auf 20.790,48 €, was nunmehr zu korrigieren sei. Außerdem sei der Ehezeitanteil unzutreffend ermittelt worden. Die Abänderung sei durch den gerichtlichen Vergleich nicht ausgeschlossen, da es sich aus da- maliger Sicht auf beiden Seiten um Bagatellbeträge gehandelt habe. Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Die von der Ehefrau eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Ehefrau ihren Abänderungsantrag weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 4 - 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen einer wesentlichen Wertänderung nach § 51 VersAusglG nicht vor. Eine Abän- derung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG sei gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG aus- geschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden könnten. Durch den Vorrang der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung erübrige sich in diesen Fällen der Aufwand einer vollständig neuen Ausgleichsentschei- dung im Weg der Abänderung. Diese würde es erforderlich machen, wegen der fehlerhaften Bewertung eines einzelnen Anrechts den gesamten bereits ent- schiedenen öffentlich-rechtlichen Wertausgleich neu aufzurollen, während die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nur das einzelne Anrecht beträfen. Eine Totalrevision nach den §§ 51, 52 VersAusglG würde daher gegenüber ei- nem Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Mehraufwand führen. Ob Ausgleichsansprü- che nach der Scheidung durch den von den Ehegatten geschlossenen Ver- gleich ausgeschlossen seien, sei im Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG zu prüfen. Eine Wertänderung der in den Versorgungsausgleich einbezogenen An- rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG sei nicht dargetan. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auch dann zu- lässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder priva- 6 7 8 9 - 5 - ten Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB) der vor der Umrechnung er- mittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktuali- sierten Wert unterscheidet. Durch die Regelung soll die Abänderung von nach bisherigem Recht erzielten Ergebnissen ermöglicht werden, die eine angemes- sene Teilhabe verfehlten und im Hinblick auf Betriebsrenten insbesondere auf einer sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert-Verordnung ergebenden Wertverzerrung beruhten (BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f.). Eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 ist hingegen gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Schei- dung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Im Fall eines Teilausgleichs nach § 3 b VAHRG ist es gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG auch nach neuem Recht möglich, hinsichtlich des noch nicht ein- bezogenen Teils Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen. Dabei wird der zum Teil ausgeglichene Betrag nach § 53 VersAusglG entspre- chend seiner tatsächlichen Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 90). Im Gegensatz zu einer Entscheidung über die gesamten ausgleichsreifen Versorgungsanrechte der Ehegatten, die dann auch übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte erfasst (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff.), handelt es sich hier um eine bewusste Teilent- scheidung, die für den noch nicht von ihr erfassten Teil den Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG nicht ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 ff.). b) Nach diesen Maßstäben scheidet im vorliegenden Fall eine Abände- rung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG aus. 10 11 12 - 6 - Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsurteil der schuldrechtliche Ausgleich nach der Scheidung (ebenso wie der schuldrechtliche Versorgungs- ausgleich nach früherer Rechtslage) nicht ausgeschlossen worden ist. Daher bedarf es zur Anpassung an die geänderte Bewertung der Betriebsrente des Ehemanns einer Abänderung der im Scheidungsurteil enthaltenen Entschei- dung über den Versorgungsausgleich nicht. Nach der vom Gesetzgeber in § 51 Abs. 4 VersAusglG bewusst getroffenen Entscheidung ist der Ausgleich nach der Scheidung insoweit vorrangig. Ob für einen Ausgleich nach der Scheidung noch Raum ist, richtet sich daher auch nicht nach der Ursprungsentscheidung über den Versorgungsaus- gleich, sondern nach dem von den Ehegatten geschlossenen Vergleich. Dieser unterliegt als solcher weder einer Abänderung nach § 51 VersAusglG noch be- darf er einer solchen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dient das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 3 VersAusglG auch nicht dazu, ei- nen wirksam vereinbarten Ausschluss des (schuldrechtlichen) Ausgleichs nach der Scheidung zu korrigieren. Ob die Durchführung des schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleichs nach der Scheidung durch den Vergleich ausgeschlossen 13 14 - 7 - ist, hat das Oberlandesgericht demnach zu Recht offen gelassen. Denn Fragen des Inhalts und der Bindungswirkung des Vergleichs sind im Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG zu klären. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 11.01.2012 - 152 F 134/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.12.2012 - II-5 UF 35/12 -