Beschluss
XII ZB 30/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ist ausgeschlossen, wenn für den nicht ausgeglichenen Teil Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG noch geltend gemacht werden können.
• Bei Teilentscheidungen nach § 3 b VAHRG bleibt der schuldrechtliche Ausgleich nach der Scheidung (vorrangig) möglich; eine gerichtliche Abänderung nach § 51 VersAusglG ist insoweit nicht das richtige Verfahren.
• Fragen zur Wirkung eines Scheidungsvergleichs auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche sind im Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG zu klären, nicht im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Teilausgleich nach VAHRG ausgeschlossen • Die Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ist ausgeschlossen, wenn für den nicht ausgeglichenen Teil Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG noch geltend gemacht werden können. • Bei Teilentscheidungen nach § 3 b VAHRG bleibt der schuldrechtliche Ausgleich nach der Scheidung (vorrangig) möglich; eine gerichtliche Abänderung nach § 51 VersAusglG ist insoweit nicht das richtige Verfahren. • Fragen zur Wirkung eines Scheidungsvergleichs auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche sind im Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG zu klären, nicht im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten, deren Ehe 2000 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt wurde. Im Scheidungstermin schlossen sie einen Vergleich: der Ehemann schloss die private Rentenversicherung der Ehefrau aus, die Ehefrau verzichtete auf Übertragung eines geringen Teils der Betriebsrente des Ehemanns (6,52 DM). Jahre später beantragte die Ehefrau die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG mit der Begründung, die Betriebsrente des Ehemanns sei damals verfassungswidrig zu niedrig bewertet worden und der Ehezeitanteil fehlerhaft ermittelt. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten den Antrag ab; die Ehefrau legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VersAusglG ermöglicht Abänderungen bei wesentlicher Wertänderung dynamisierter Anrechte nach altem Recht, um durch Umwertung verzerrte Ergebnisse zu korrigieren. • Gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG ist eine Abänderung ausgeschlossen, sofern für das betreffende Anrecht nach einem Teilausgleich nach § 3 b Abs.1 Nr.1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können; der Gesetzgeber wollte dadurch vermeiden, den gesamten öffentlich-rechtlichen Ausgleich erneut aufzurollen, wenn schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ausreichend sind. • Bei Teilentscheidungen (erweitertes Splitting/Teilausgleich) erfasst die gerichtliche Entscheidung nicht notwendigerweise alle Anspruchsgrundlagen; sie belässt deshalb Raum für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. Ob der Scheidungsvergleich solche schuldrechtlichen Ansprüche ausschließt, ist im Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG zu prüfen und nicht im Abänderungsverfahren. • Vor diesem Hintergrund ist die begehrte Abänderung unzulässig, weil der noch nicht ausgeglichene Teil der Betriebsrente nach altem Recht durch schuldrechtliche Ansprüche nach der Scheidung geltend gemacht werden kann und das Abänderungsverfahren nicht dazu dient, die Bindungswirkung eines wirksamen Vergleichs zu prüfen. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragstellerin. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 3 VersAusglG kommt nicht in Betracht, weil für den nicht ausgeglichenen Teil des Betriebsrentenanspruchs der Weg des schuldrechtlichen Ausgleichs nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG vorrangig bleibt. Fragen, ob der geschlossene Scheidungsvergleich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ausschließt, sind im entsprechenden Verfahren zu klären. Damit besteht kein Anspruch auf Neuaufrollung der bereits gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.