Beschluss
5 UF 35/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1219.5UF35.12.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.02.2012 gegen den am 11. Januar 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3237,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.02.2012 gegen den am 11. Januar 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3237,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die am 14.05.1971 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 01.12.2000 (13 F 18/99) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach den seinerzeit auf der Basis einer Ehezeit vom 01.05.1971 bis zum 28.02.1999 eingeholten Auskünften zum Versorgungsausgleich bestanden für beide Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Antragstellerin hatte bei der C (C, jetzt: C2) Anwartschaften mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 396,22 DM erworben, der Antragsgegner in Höhe von 1.947,51 DM. Der Antragsgegner hatte zudem statische Anrechte auf eine Werkspension aus einer am 01.07.1979 aufgenommenen Tätigkeit bei der Firma F (jetzt: N3 AG) in Höhe von jährlich 19.130,16 DM erworben. Die Antragstellerin verfügte neben ihren gesetzlichen Anwartschaften über eine Rentenversicherung bei der N AG, die sie ab dem 01.12.1998 mit 120,- DM monatlich bedient hatte. Im Termin am 01.12.2000 vor dem Amtsgericht Iserlohn (13 F 18/99) haben die Beteiligten eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich getroffen. Der Antragsgegner hat auf die Einbeziehung der Rentenversicherung der Antragstellerin bei der N AG verzichtet. Weiter heißt es in dem Vergleich: „2. Die Antragsgegnerin verzichtet auf eine Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 6,52 DM monatlich aus der Betriebsrente des Antragstellers.“ Dem lag zugrunde, dass das Familiengericht ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners von 411 Monaten (01.07.1979 bis 30.09.2013) und einer in diese Zeit fallenden Ehezeit von 236 Monaten (01.07.1979 bis 28.02.1999) eine Ehezeitquote der Jahresrente von 10.984,71 DM ermittelt und diesen Wert zum Zwecke der Vergleichbarkeit und Saldierung mit Hilfe der damals gültigen Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft von monatlich 189,44 DM umgerechnet hatte (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 BGB a.F.). Bei einem hälftigen Ansatz (94,72 DM) verblieb unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Höchstbetrages nach § 1587 b Abs. 3 BGB a.F i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 88,20 DM eine Differenz von 6,52 DM. Das Familiengericht Iserlohn hat mit dem Verbundurteil vom 01.12.2000 (13 F 18/99) den Versorgungsausgleich nach der damaligen Rechtslage dahin durchgeführt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der C Rentenanwartschaften bezogen auf den 28.02.1999 von monatlich 775,64 DM (1947,51 DM – 396,22 DM = 1551,29 : 2 = 775,645 DM) sowie 88,20 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen hat. In den Gründen hat das Familiengericht dazu ausgeführt, dass die Hälfte des Wertunterschiedes der beiden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Konto der Ehefrau zu übertragen sei (§ 1587 b Abs. 1 BGB). Weiter seien im Wege des erweiterten Versorgungsausgleiches gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe der Hälfte der dynamisierten betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersversorgung des Mannes auf das Konto der Frau zu übertragen. Der Wert des zu übertragenden Anrechtes übersteige 2 % des Monatsbetrages der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Die Eheleute hätten insoweit einen Vergleich geschlossen. Der Höchstbetrag, bis zu dem Rentenanwartschaften übertragen werden könnten, werde nicht überschritten (§ 1587 b Abs. 5 BGB). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Abänderung dieser Entscheidung zum Versorgungausgleich gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG mit der Begründung begehrt, die seinerzeit mit jährlich 19.130,16 DM in den Versorgungsausgleich eingeflossene Betriebsrente des Antragsgegners belaufe sich in 2009 auf 20.790,48 Euro jährlich. Nach altem Recht sei die Anwartschaft (verfassungswidrig) über die Dynamisierung auf ca. 20 % heruntergebrochen worden. Der Bewertungsfehler sei zu korrigieren. Außerdem sei ein Zeitraum von 236 Monaten angenommen worden, obgleich die Ehezeit 306 Monate (01.05.1971 bis 28.02.1999) betragen habe. Der Antragsgegner sei auch deutlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Firma ausgeschieden. In diesem Fall sei die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich, so dass für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen sei. Selbst dann, wenn die Ehezeit mit 57,42 % zutreffend ermittelt worden wäre, hätte sie Anspruch auf eine Werksrente in Höhe von überschlägig 497,26 €, wovon etwa 50,00 € (Wegfall als Vorteil beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) abzusetzen seien. Die Abänderung sei durch den gerichtlichen Vergleich nicht ausgeschlossen, da es aus damaliger Sicht auf beiden Seiten um Bagatellbeträge gegangen sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn hat den Antrag durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 3, 52 VersAusglG lägen nicht vor. Davon, dass eine wesentliche Unterscheidung zwischen dynamisiertem und aktualisiertem Wert der Betriebsrente bzw. ein Wertunterschied von mindestens 2 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bestehe, könne allein deswegen, weil sich die Rente jetzt auf 1.732,54 € belaufe, nicht ausgegangen werden. Weiteres habe die Antragstellerin, die die für den Änderungsanspruch erforderlichen Tatsachen darzulegen habe, nicht vorgetragen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn vom 01.12.2000 zu Ziffer 2. und eine Durchführung des Versorgungsausgleichs dahin begehrt, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte geteilt werden. Eine Halbteilung der Betriebsrente sei erkennbar nicht erfolgt. Außerdem seien die der Berechnung zugrundeliegenden 411 Monate wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Antragsgegners aus den Diensten der F im Jahr 2002 oder 2003 deutlich zu kürzen, so dass sich der Ehezeitanteil erhöhe. Der Antragsgegner beruft sich darauf, es handele sich bei der Werkspension um eine Gesamtversorgung. Es habe in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 Tariferhöhungen und seinerseits insbesondere einen Karrieresprung gegeben. Zum 01.04.2001 habe sich sein Einkommen um 2 Tarifgruppen erhöht, was nicht eheprägend sei. Die inzwischen gewährte Rente habe sich im Rahmen der Gesamtversorgung nicht erhöht, sondern setze sich lediglich durch die Vorruhestandsregelung aus den beiden Töpfen – Gesetzliche Rentenversicherung und Werkspension – anders als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs prognostiziert zusammen. Die Antragstellerin partizipiere weder an Tariferhöhungen noch Karrieresprüngen. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleiches nach § 51 VersAusglG liegen nicht vor. § 51 VersAusglG setzt eine wesentliche Wertänderung der in den bisherigen Ausgleich einbezogenen Anrechte voraus. In welchen Fällen eine wesentliche Wertänderung im Sinne der Vorschrift vorliegt, bestimmen die Absätze 2 und 3. Nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG sind tatsächliche oder rechtliche nach Ehezeit eingetretene Änderungen auch nur eines Anrechtes wesentlich, wenn entweder durch sie eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebliche Wartezeit erfüllt wird (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG) oder die Grenzwerte des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG überstiegen werden. § 51 Abs. 3 VersAusglG regelt die zweite Fallgruppe einer wesentlichen Wertänderung. Hierbei handelt es sich um Wertverzerrungen, die durch die sogenannte Dynamisierung entstanden sind, d.h. durch die Umwertung von sogenannten nicht volldynamischen Anrechten mit der Barwert-Verordnung. Wesentlich ist der Wertunterschied insoweit dann, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Eine Abänderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 – 26 VersAusglG geltend gemacht werden können (§ 51 Abs. 4 VersAusglG) (Bergner, NJW 2009, 1233; Zöller-Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 227 FamFG Rdnr. 11; Breuers in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 51 VersAusglG Rdnr. 23). Durch den Vorrang der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung erübrigt sich in diesen Fällen der Aufwand einer vollständig neuen Ausgleichsentscheidung im Wege der Abänderung. Diese würde es erforderlich machen, wegen der fehlerhaften Bewertung eines einzelnen Anrechtes den gesamten bereits entschiedenen öffentlich-rechtlichen Wertausgleich neu aufzurollen, während die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nur das einzelne Anrecht betreffen. Zudem wären alle beteiligten Versorgungsträger gezwungen, die Ehezeitanteile neu zu bewerten und die Teilung – nach neuem Recht – vorzunehmen, obwohl diese sich unter Umständen nicht verändert haben. Eine „Totalrevision“ nach den §§ 51, 52 VersAusglG würde daher gegenüber einem Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu einem Mehraufwand führen (BT-Drucksache 16/101444). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nicht erfüllt. Soweit in der Ausgangsentscheidung in den Versorgungsausgleich Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen waren, ist eine Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG nicht dargetan. Der Angriff der Antragstellerin richtet sich einzig dagegen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht richtig ausgeglichen worden sei. Die Abänderung der im Wertausgleich zum Teil nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Anrechte ist hingegen durch § 51 Abs. 4 VersAusglG im Hinblick auf den Vorrang des Wertausgleichs nach der Scheidung ausgeschlossen. Dabei kann an dieser Stelle dahin stehen, ob für das betroffene Anrecht tatsächlich noch Ausgleichsansprüche nach §§ 20 ff VersAusglG gegeben oder diese infolge der Vereinbarung der Beteiligten zum Versorgungsausgleich vom 01.12.2000 ausgeschlossen sind. Die Antragstellerin beruft sich gerade auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung bzw. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die insoweit vorzunehmende Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist im Rahmen von § 51 VersAusglG nicht mit weniger Aufwand verbunden als im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 20 ff. VersAusglG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Wert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG. Ausgehend von einem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen beider Beteiligter zum Zeitpunkt der Antragseinreichung im November 2011 ergibt sich bei drei Anrechten ein Betrag in Höhe von (779,23 € + 2.817,76 €) x 3 x 10 % x 3 = 3.237,00 €. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 1, 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.