Beschluss
18 UF 82/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0215.18UF82.23.00
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Leitsätze
1. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.(Rn.32)
2. Unbillig und treuwidrig ist es in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.(Rn.32)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.04.2023 (16 F 166/21) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.04.2023 (16 F 166/21) wird in den Gründen auf Seite 8 in Zeilen vier und fünf des zweiten Absatzes dahingehend berichtigt, dass es dort heißen muss: „mit den Versicherungsnummern …578 und …865“.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten, die diese selbst tragen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 43.920 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.(Rn.32) 2. Unbillig und treuwidrig ist es in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.(Rn.32) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.04.2023 (16 F 166/21) wird zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.04.2023 (16 F 166/21) wird in den Gründen auf Seite 8 in Zeilen vier und fünf des zweiten Absatzes dahingehend berichtigt, dass es dort heißen muss: „mit den Versicherungsnummern …578 und …865“. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten, die diese selbst tragen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 43.920 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 04.04.2023 wurde die am 01.08.2003 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute aufgrund des am 23.11.2021 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit notariellem Ehevertrag vom 27.08.2020 hatten die Beteiligten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Trennung der Eheleute war am 04.11.2020 erfolgt. Die Vereinbarung eines vom Antragsteller im Herbst 2021 angeregten Verzichts auf den Versorgungsausgleich hatte die Antragsgegnerin abgelehnt. Der Antragsteller verfügt über ein Anrecht bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt mit einem Ehezeitanteil von 2.034,76 € monatlich, welches das Gericht im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Ausgleichswerts in Höhe von 1.017,38 € monatlich (korrespondierender Kapitalwert: 171.167,01 €) ausgeglichen hat. Weiter hat der Antragsteller ein Anrecht bei der KZVK. Diesbezüglich hat das Amtsgericht entschieden, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus verfügte der Antragsteller über zwei Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz PrivatRente IndexSelect), die das Amtsgericht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, weil die Versicherungsverträge ausweislich der Auskünfte der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 14.02.2022 und vom 15.02.2022 am 01.10.2021 gekündigt wurden/abgelaufen sind. Versicherungsbeginn des Rentenversicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer …865 war der 01.05.2009. Aus dem Vertrag wurde dem Antragsteller am 01.10.2021 ein Betrag in Höhe von 151.435,13 € ausbezahlt. Versicherungsbeginn des Rentenversicherungsvertrags mit der Versicherungsnummer …578 war der 01.08.2009. Aus dem Vertrag wurde dem Antragsteller am 01.10.2021 ein Betrag in Höhe von 82.444,51. € ausbezahlt. Die Antragsgegnerin verfügt über zwei Anrechte bei der Deutschen Ärzteversicherung mit einem Ehezeitanteil von 7.626,48 € und einem zu übertragenden Ausgleichswert in Höhe von 3.813,24 € (Versicherungsnummer …907) und mit einem Ehezeitanteil von 6.478,94 € und einem zu übertragenden Ausgleichswert in Höhe von 3.239,47 € (Versicherungsnummer …007). Weiter hat die Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Versicherungsnummer …026) mit einem Ehezeitanteil von 6,5309 Punktwerten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,2655 Punktwerten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 21.606,18 €. Schließlich verfügt die Antragsgegnerin über ein Anrecht bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt (Versicherungsnummer …290) mit einem Ehezeitanteil von 1.510,42 € monatlich. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 755,21 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 127.059,16 €. Das Amtsgericht hat gemäß § 27 VersAusglG von einem Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung und der Bayerischen Ärzteversorgung abgesehen und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von lediglich 230,49 € monatlich ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich zulasten der Antragsgegnerin im Übrigen grob unbillig sei, da der Antragsteller seine Anrechte aus den beiden Versicherungsverträgen bei der Allianz Lebensversicherungs-AG durch Ausübung des Kapitalwahlrechts zum 01.10.2021 dem Versorgungsausgleich entzogen habe und ein güterrechtlicher Ausgleich wegen der vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen sei. Gegen den ihm am 14.04.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner beim Amtsgericht am 20.04.2023 eingegangenen Beschwerde vom selben Tag, mit der er die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich angreift. Er beantragt, in Abänderung der Ziffer 2 des Beschlusses des AG Konstanz (AZ 16 F 166/21) vom 04.04.2023 im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt (Vers. Nr. …290) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 755,22 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Fassung ab 01.01.2021, bezogen auf den 31.10.2021, zu übertragen im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Vers. Nr. …026) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,2655 Punktwerten nach Maßgabe der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 01.12.1995 zuletzt geändert durch Satzung vom 10.11.2021, bezogen auf den 31.10.2021, zu übertragen. im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung AG (Vers. Nr. …907) zugunsten des Antragsstellers ein Anrecht in Höhe von 3.813,24 € bei der Württembergischen Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer …3-31 bezogen auf den 31.10.23 zu begründen. Die Deutsche Ärzteversicherungs AG wird verpflichtet diesen Betrag an die Württembergische Lebensversicherung zu bezahlen. im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung AG (Vers. Nr. …007) zugunsten des Antragsstellers ein Anrecht in Höhe von 3.239,47 € bei der Württembergischen Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer …3-31 bezogen auf den 31.10.23 zu begründen. Die Deutsche Ärzteversicherungs AG wird verpflichtet diesen Betrag an die Württembergische Lebensversicherung zu bezahlen. Hinsichtlich der Teilung seiner Anrechte beantragt er ausdrücklich keine Abänderung. Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG. Die beiden Rentenversicherungsverträge bei der Allianz Lebensversicherungs-AG habe er zu dem Zweck abgeschlossen, zur Finanzierung seiner Augenarztpraxis aufgenommene Kredite zu tilgen. Die Finanzierung der Augenarztpraxis sei zunächst über die … erfolgt. Im Wege einer Umfinanzierung habe er - ebenso wie seine damalige Geschäftspartnerin - im Jahr 2014 drei Darlehen über insgesamt 560.000 € bei der … mit einer Vertragslaufzeit bis zum 30.09.2021 abgeschlossen. Als Sicherheit habe er die Rechte aus den beiden Rentenversicherungen abgetreten. Seine Finanzplanung sei also bereits 2014 dergestalt gewesen, dass die zum 30.09.2021 fällig werdenden Praxiskredite mit den Kapitalauszahlungen aus den Rentenversicherungen getilgt werden. Diese seien mithin von Anfang an nicht für die Altersvorsorge bestimmt gewesen. Dass die Antragsgegnerin hiervon ausging, bestreitet er. Die Auszahlung der Rentenversicherungen sei, wie sich aus dem vereinbarten Rentenbeginn bei Erleben des 01.10.2021 ergebe, planmäßig mit Vertragsende zum 30.09.2021 erfolgt und zur Tilgung der Praxiskredite verwendet worden. Am 30.09.2021 habe er die im Jahr 2014 aufgenommenen und am 08.05.2020 umgeschuldeten Darlehen bei der … in Höhe von insgesamt 560.000 € unter anderem aus den Auszahlungsbeträgen getilgt. Eine andere Finanzierungsmöglichkeit zur Tilgung der fällig werdenden Darlehen habe für ihn 2021 nicht bestanden. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts sei nicht treuwidrig und habe nicht in Zusammenhang mit der Ehescheidung gestanden. Die Scheidung sei hiervon unabhängig nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht worden. Die Antragsgegnerin verfüge im Übrigen über Immobiliarvermögen und sei auf Anrechte aus den Rentenversicherungsverträgen des Antragstellers nicht angewiesen. Die Versicherungen der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung fielen nicht unter die Bagatellgrenze gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG und seien daher ebenfalls auszugleichen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Durch Ausübung des Kapitalwahlrechts zum 01.10.2021 habe der Antragsteller die Anrechte aus den beiden Rentenversicherungsverträgen kurz vor Einreichung des Scheidungsverfahrens dem Versorgungsausgleich faktisch entzogen. Andererseits sei ein güterrechtlicher Ausgleich aufgrund der vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen. Eine Korrektur nach § 27 VersAusglG setze kein illoyales Verhalten voraus, sondern greife bereits aufgrund der objektiv gegebenen Störung des Halbteilungsgrundsatzes ein. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Rentenversicherungsverträge nicht als Altersvorsorge, sondern ausschließlich zur Tilgung der für die Praxis des Antragstellers aufgenommenen Kredite abgeschlossen worden seien. Die Eheleute hätten den gemeinsamen Plan einer Altersabsicherung unter anderem durch Vermögensbildung und Lebensversicherungen auf Rentenbasis verfolgt. Sie sei immer davon ausgegangen, dass die Rentenversicherungsverträge des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bei Durchführung des Versorgungsausgleichs geteilt würden. Nur dies werde der Rollenverteilung in der Ehe gerecht. Im Übrigen seien die Rentenversicherungsverträge erst nach der schon im Jahr 2006 erfolgten Praxisgründung abgeschlossen worden. Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Umschuldung im Jahr 2014 andere Pläne verfolgt habe, werde bestritten und sei im Übrigen nicht von Belang. Die auf Rentenbasis abgeschlossenen Verträge seien 2014 nicht auf Kapitalbasis umgestellt worden. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass der Antragsteller die ausgezahlten Versicherungsbeträge zur Tilgung von Praxiskrediten eingesetzt und dass im Oktober 2021 die Notwendigkeit bestanden habe, die Rentenversicherungsverträge zu kündigen, um Kredite zu tilgen. Der Antragsteller verfüge ebenfalls über erhebliches Immobiliarvermögen, wobei die Immobilien beider Eheleute hoch belastet seien. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht gemäß § 27 VersAusglG beschränkt und von einem Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung und der Bayerischen Ärzteversorgung abgesehen sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt im Wege der internen Teilung durch Übertragung eines Anrechts in Höhe von lediglich 230,49 € monatlich ausgeglichen. 1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung der Entscheidung des Familiengerichts bezüglich des Ausgleichs der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung (Versicherungsnummern …907 und …007), bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Versicherungsnummer …026) und bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt (Versicherungsnummer …290) vor. Für einen Beteiligten ist es grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7). Eine derartige Beschränkung der Beschwerde auf die Anrechte der Antragsgegnerin hat der Antragsteller vorliegend vorgenommen, indem er eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich in Bezug auf diese beantragt und zugleich ausdrücklich erklärt hat, dass er hinsichtlich der Teilung seiner Anrechte keine Abänderung beantrage. Die vom Antragsteller vorgenommene Beschränkung ist zulässig. Da regelmäßig alle Anrechte unabhängig voneinander auszugleichen sind, ist eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich, wenn und soweit nicht eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Eine derartige notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht zwar grundsätzlich dann, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13, juris Rn. 7). Vorliegend erscheint es indes von vornherein ausgeschlossen, dass sich die hier zur Prüfung nach § 27 VersAusglG Anlass gebenden Umstände auf die Entscheidung über den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers auswirken könnten. Dass die Rentenversicherungen des Antragstellers infolge der Ausübung des Kapitalwahlrechtes dem Versorgungsausgleich nicht unterfallen, ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Unbilligkeit zulasten des Antragstellers zu begründen. Eine sich hieraus möglicherweise ergebende Unbilligkeit zulasten der Antragsgegnerin kann sich nur auf den Ausgleich ihrer Anrechte auswirken. Denn eine Billigkeitskorrektur auf Grundlage der Härteklausel des § 27 VersAusglG kann in Bezug auf das einzelne Versorgungsanrecht niemals dazu führen, dem Ausgleichsberechtigten eine über die Halbteilung hinausgehende, erhöhte Teilhabe an ehezeitlich erworbenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen zu gewähren (BGH vom 23.09.2020 - XII ZB 250/20, juris Rn. 13; jurisPK-BGB/Breuers, 10. Auflage 2023, § 27 VersAusglG Rn. 200). 2. In der Sache ist der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken und insoweit von einem Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin abzusehen, als ihr im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus den Rentenversicherungen des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummern …865 und …578) Anrechtsanteile zu übertragen gewesen wären, wenn diese nicht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen worden wären. a) Nach der in § 27 VersAusglG normierten Härtefallklausel findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute (BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 16). In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 17; BVerfG vom 20.05.2003 - 1 BvR 237/97, juris Rn. 18). Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 20; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 17). Vom Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich kann deshalb nur abgewichen werden, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände der schematische Ausgleich dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH vom 09.09.2015 - XII ZB 211/15, juris Rn. 20; BGH vom 15.04.2015 - XII ZB 252/14, juris Rn. 6). Insbesondere kann der volle Ausgleich der von einem Ehegatten erworbenen Anrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs dann grob unbillig widersprechen, wenn der andere Ehegatte Anrechte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und erfolgte Auszahlung des Abfindungsbetrages dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtlicher Ausgleich wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen ist (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 21; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 128). Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zweck der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 22; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 16; KG vom 03.03.2020 - 13 UF 184/19, juris Rn. 10). Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsanrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Nähme der Ehegatte, der in einer solchen Konstellation den Wert seines Versorgungsanrechts jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig und treuwidrig ist es in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 23; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 23; OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45). b) Nach diesen Maßstäben ist eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin erforderlich, um die durch die Entziehung der beiden Rentenversicherungsverträge vom Versorgungsausgleich gestörte Teilhabegerechtigkeit wiederherzustellen. aa) Die Rentenversicherungsverträge des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG mit den Versicherungsnummern …865 und …578 stellen auszugleichende Anrechte im Sinne von § 2 Abs. 1 VersAusglG dar und wären, wenn der Antragsteller nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt hätte, gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich auszugleichen gewesen. Die Anrechte sind durch Arbeit geschaffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), waren auf eine Rente gerichtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) und dienten der Absicherung im Alter (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Der Versorgung wegen Alters dienen Anrechte, wenn die zugesagten Versorgungsleistungen im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens befristet oder lebenslang gewährt werden und das zuvor erzielte Arbeitseinkommen ersetzen sollen. Dabei ist nicht auf die Leitbilder der öffentlich-rechtlichen Leistungssysteme und damit etwa auf das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenzen abzustellen. Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es nur darauf an, ob das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (BGH vom 21.11.2013 - XII ZB 403/12, juris Rn. 20; BGH vom 14.03.2007 - XII ZB 36/05, juris Rn. 13; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 2 VersAusglG Rn. 57). Entsprechend kann gegebenenfalls auch eine ab einem Alter von 50 Jahren geleistete Zahlung eine dem Versorgungsausgleich unterfallende Altersrente sein (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 17. Auflage 2023, § 2 VersAusglG Rn. 8; BGH vom 31.08.2000 - XII ZB 89/99, juris Rn. 14). Vorliegend dienten die beiden Rentenversicherungsverträge bei objektiver Betrachtungsweise der Absicherung im Alter. Hierfür spricht bereits die Bezeichnung der Anwartschaften als „Alters- und Hinterbliebenenvorsorge“ in dem als Anlage B4 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsvertrag Nr. …865 und dem als Anlage B5 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsvertrag Nr. …578 jeweils vom 10.10.2019. Die Anrechte haben zudem Versorgungscharakter. Aufgrund der Zusage einer lebenslangen Rente ab dem 01.10.2021 sind sie zur Versorgung des Antragstellers im Anschluss an die Beendigung des aktiven Erwerbslebens geeignet. Eine Umstellung auf Kapitalbasis erfolgte erst mit Ausübung des Kapitalwahlrechts zum 30.09.2021. Zwar ist der Rentenbeginn nach den Vertragsbedingungen bereits ab dem 01.10.2021 vorgesehen, mithin im 49. Lebensjahres des am 21.03.1973 geborenen Antragstellers und somit zu einem deutlich vor dem üblichen Renteneintrittsalter liegenden Zeitpunkt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als selbständiger Augenarzt unabhängig von den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Altersgrenzen über seinen Eintritt in den Ruhestand entscheiden kann. Den Vortrag der Antragsgegnerin, dass er beabsichtigt habe, bereits vorzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente zu gehen, hat der Antragsteller nicht bestritten. Der vertragliche Rentenbeginn fällt danach nicht auf einen Zeitpunkt, zu dem bei Abschluss der Verträge mit altersbedingten Einkommensausfällen noch nicht zu rechnen gewesen wäre. Dass der Antragsteller tatsächlich aktuell noch berufstätig ist, steht der Annahme, dass die Anwartschaft der Absicherung im Alter dienen sollte, nicht entgegen. Denn es liegt nahe, dass der genaue Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, der im Falle des Antragstellers überdies eine Nachfolgeregelung für die von ihm betriebene Augenarztpraxis erfordern dürfte, bei Abschluss der Versicherungsverträge im Jahr 2009 noch nicht absehbar war. Die Abtretung der Ansprüche aus den Rentenversicherungsverträgen zur Kreditsicherung nimmt ihnen gleichfalls nicht den Charakter der Alterssicherung dienender Versorgungsanrechte. Denn mit Wegfall des Sicherungszwecks unterscheidet sich die Versicherung nicht mehr von anderen Altersversorgungen, weshalb es sachgerecht erscheint, sie im Versorgungsausgleich auszugleichen (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 2 VersAusglG Rn. 93; BGH vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, juris Rn. 8; BGH vom 16.12.2020 - XII ZR 28/20, juris Rn. 24). bb) Durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts zum 30.09.2021 hat der Antragsteller die beiden Rentenversicherungsverträge dem Versorgungsausgleich entzogen. Denn private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach dessen Ausübung nicht mehr dem Versorgungsausgleich (OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 44). Das Kapitalwahlrecht wurde nach der am 04.11.2020 erfolgten Trennung der Eheleute ausgeübt und steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 02.11.2021 wurde der Antragsgegnerin am 23.11.2021 zugestellt. cc) Aufgrund der von den beteiligten Ehegatten mit notariellem Ehevertrag vom 27.08.2020 vereinbarten Gütertrennung können die durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Anrechte nicht anderweitig im Zugewinnausgleich kompensiert werden. Ob der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinns wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Prüfung des § 27 VersAusglG insoweit vorrangig ist (Hoppenz, Anm. zu BGH vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2015, 1000). dd) Unter diesen Umständen entfällt im Umfang der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Anrechte des Antragstellers die Grundlage für seine Teilhabe an den Anrechten der Antragsgegnerin. (1) Zwar spricht aufgrund des Umstandes, dass die Rentenversicherungsverträge dieselbe Laufzeit wie die 2014 zur Finanzierung der Augenarztpraxis des Antragstellers aufgenommenen Kredite hatten (a), zur Sicherung der Kredite an die … abgetreten waren (b) und die Kredite im zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung der Versicherungsleistungen getilgt wurden (c), einiges dafür, dass die Rentenversicherungen nach subjektiver Vorstellung des Antragstellers jedenfalls seit 2014 dem Zweck der Tilgung der zur Finanzierung seiner Augenarztpraxis aufgenommenen Kredite dienten. (a) Aus dem als Anlage B4 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsvertrag Nr. …865 und dem als Anlage B5 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsvertrag Nr. …578 ergibt sich ein vereinbarter Rentenbeginn am 01.10.2021. Die …Festzins-Darlehen Nr. 0151… (Kreditbetrag: 160.000 €), Nr. 0251… (Kreditbetrag: 200.000 €) und Nr. 0351… (Kreditbetrag: 200.000 €) waren ausweislich des als Anlage B1 vorgelegten Kreditvertrages zwischen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG (…) und dem Antragsteller vom 20/25.11.2014 jeweils in einer Summe am 30.09.2021 zurückzuzahlen. (b) Dass die beiden Rentenversicherungsverträge zur Sicherung der genannten …Festzins-Darlehen an die Kreditgeberin abgetreten waren, folgt aus der als Anlage B1 vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 20./25.11.2014. (c) Aus dem als Anlage B10 vorgelegten Kreditvertrag zwischen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG und dem Antragsteller vom 08./26.05.2020 ergibt sich, dass im Jahr 2020 eine Umschuldung erfolgte die Darlehen Nr. 0151… und Nr. 0251… und unter den Kontonummern 0556… und 0656… fortgeführt wurden. Das Darlehen Nr. 0656… hat der Antragsteller ausweislich des als Anlage B8 vorgelegten Kontoauszuges vom 31.12.2021 am 30.09.2021 in Höhe von 200.000 € und das Darlehen Nr. 0556…, wie sich aus dem als Anlage B9 vorgelegten Kontoauszug vom 31.12.2021 ergibt, am 30.09.2021 in Höhe von 160.000 € getilgt. Darüber hinaus wurde ausweislich des als Anlage B7 vorgelegten Kontoauszugs zur Vertragsnummer 3558… am 30.09.2021 ein weiteres Darlehen bei der … in Höhe von 200.000 zurückgeführt. (2) Dies ändert indes nichts daran, dass die Anwartschaften, wenn der Antragsteller nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt hätte, dem Versorgungsausgleich unterfallen wären und mithin der Halbteilungsgrundsatz gestört wurde. Die Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG hat sich an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen. Eine schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs würde dem Halbteilungsgrundsatz vorliegend nicht gerecht und verstieße somit gegen ein tragendes Prinzip des Versorgungsausgleichs. Dass das Einwirken auf das Versorgungsanrecht selbst als treuwidrig oder illoyal zu bewerten ist, ist für die Feststellung einer groben Unbilligkeit nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof sieht ein treuwidriges Verhalten des einwirkenden Ehegatten nicht in der Ausübung des Kapitalwahlrechts, sondern in dem Begehren, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 23; BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 23). Der Versorgungsausgleich dient dazu, das während der Ehe geschaffene Vorsorgevermögen hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen. Entzieht einer der Ehegatten ein Anrecht dem Ausgleich, so verfehlt der Versorgungsausgleich dieses Ziel. Allein dies begründet die grobe Unbilligkeit, weshalb ein Einwirken auf ein Anrecht, das dieses dem Versorgungsausgleich entzieht, auch ohne vorwerfbares Verhalten die grobe Unbilligkeit begründen kann (BeckOGK/Maaß, VersAusglG, Stand: 01.02.2024, § 27 Rn. 109). Der Grund dafür, dass die Versorgung dem Versorgungsausgleich entzogen wurde, ist demnach bedeutungslos. Denn schon durch die Tatsache, dass das Anrecht dem Versorgungsausgleich nicht mehr unterfällt, ist die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten gestört und der Halbteilungsgrundsatz gefährdet. Es handelt sich letztlich um einen Fall des Verbots des venire contra factum proprium: Wer seine eigene Versorgung dem Ausgleich entzieht, kann nicht den Ausgleich der Versorgung des anderen Ehegatten erwarten (Hoppenz, Anm. zu BGH vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2015, 1000). Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich das Verlangen nach einer ungeschmälerten Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vorheriger Einwirkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 24). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor und ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass nach Vorstellung des Antragstellers die Rentenversicherungsverträge der Finanzierung seiner bei der … aufgenommenen Darlehen dienen sollten und er die Auszahlungsbeträge zur Tilgung von Darlehen verwendet hat. Die Kapitalisierung der Rentenversicherungsverträge zu dem Zweck der Darlehenstilgung stellt keinen derart billigenswerten Grund dar, dass dieser sich im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber dem Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit durchsetzen könnte (vgl. OLG Frankfurt vom 10.05.2023 - 4 UF 155/22, juris Rn. 45; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 18). Denn der den Rentenversicherungsverträgen vom Antragsteller zugedachte Zweck ändert nichts daran, dass dem Antragsteller ein Vermögensvorteil in Form einer geringeren Darlehenslast erhalten bleibt. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin daran nicht partizipieren sollte, sind nicht erkennbar. Dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts auf einer durch beide Ehegatten getragenen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse beruht (vgl. BeckOGK/Maaß, a.a.O., § 27 Rn. 110), ist nicht festzustellen. Ob die Ehefrau Kenntnis von der vom Antragsteller bezweckten Kopplung der Rentenversicherungsverträge mit den zur Finanzierung der Augenarztpraxis aufgenommenen Kredite hatte, ist streitig. Dass diese auf einer gemeinsamen Entscheidung der Ehegatten beruhte, ist nicht ersichtlich, zumal die Verträge jeweils bereits im Jahr 2009 abgeschlossen worden waren und die Darlehen bei der … mit Laufzeitende am 30.09.2021 erst 2014 begründet wurden. (3) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Antragsgegnerin über erhebliches Immobiliarvermögen verfüge und daher auf den Erhalt ihrer Versorgungsanwartschaften nicht angewiesen sei, steht dies einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. In Fällen der Entziehung eines Versorgungsanrechts gebietet grundsätzlich schon die Wiederherstellung der gestörten Teilhabegerechtigkeit eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte - hier also der Antragsteller - eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige - hier also die Antragsgegnerin - besonders stark auf das Behalten ihrer Anrechte angewiesen ist (BGH vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13, juris Rn. 25; BGH vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13, juris Rn. 24; OLG Hamm vom 28.04.2022 - II-5 UF 210/21, juris Rn. 19). 3. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beschränkung des Versorgungsausgleichs ist auch vom Umfang her nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde am 01.10.2021 aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer …3865 ein Betrag in Höhe von 151.435,13 € und aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer …4578 ein Betrag in Höhe von 82.444,51 €, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 233.879,64 € ausbezahlt, welcher, wenn die Anrechte noch dem Versorgungsausgleich unterfallen wären, hälftig, also in Höhe von 116.939,82 €, der Antragsgegnerin zugeflossen wären. Denn die Versicherungsverträge wurden beide im Jahr 2009 begründet und die Anrechte mithin vollständig in der Ehezeit vom 01.08.2003 bis 31.10.2021 erworben. Es entspricht daher der Billigkeit, im gleichen Umfang von der Übertragung von Ausgleichswerten zulasten der Antragsgegnerin auf den Antragsteller abzusehen (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 201). Dabei können zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs die korrespondierenden Kapitalwerte der nicht mehr vorhandenen und der auszugleichenden Anrechte des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde gelegt werden (jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 202). Danach sind die Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Ärzteversicherung mit zu übertragenden Ausgleichswerten in Höhe von 3.813,24 € (Versicherungsnummer …907) und in Höhe von 3.239,47 € (Versicherungsnummer …007) sowie das Anrecht bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Versicherungsnummer …026) und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 3,2655 Punktwerten und einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 21.606,18 € vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Darüber hinaus ist der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt (Versicherungsnummer …290) dahingehend zu beschränken, dass anstelle des vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 755,21 € monatlich (korrespondierender Kapitalwert: 127.059,16 €) lediglich ein Ausgleichswert in Höhe von 230,49 € monatlich (korrespondierender Kapitalwert: 38.778,05 €) übertragen wird, mithin von der Übertragung eines Ausgleichswerts in Höhe von 524,72 € monatlich (korrespondierender Kapitalwert: 88.281,11 €) abgesehen wird. Auf diese Weise unterbleibt die Übertragung von Anrechten in einem dem hälftigen Auszahlungsbetrag entsprechenden Umfang von 116.940 €. 4. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass das Amtsgericht die beiden Anrechte der Antragsgegnerin zu Unrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen habe, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Die beiden Anrechte wurden nicht aufgrund ihrer Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG, sondern - wie oben unter Ziffer 3 ausgeführt - zutreffend im Rahmen der Billigkeitskorrektur gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. III. Die Berichtigung des Beschlusses beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Bei dem im Tatbestand genannten Anrecht mit der Vers.-Nr. …179 handelt es sich um einen Schatzbrief, der dem Versorgungsausgleich nicht unterfällt und der unstreitig keinen Anlass zu einer Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG gibt. Die vom Amtsgericht vorgenommene Billigkeitsprüfung betrifft die beiden Rentenversicherungsverträge AllianzPrivatRente IndexSelect bei der Allianz-Lebensversicherungs-AG. Diesen sind die Versicherungsnummern …578 und …865 zugeordnet. Die Beteiligten Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin hat die Berichtigung des Beschlusses beantragt. Der Antragsteller hat ausdrücklich zugestimmt. Die Berichtigung kann, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt, durch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht erfolgen (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 319 ZPO Rn. 34). IV. 1. Von einer erneuten Erörterung in einem Termin wird abgesehen, da hieraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 84 FamFG. Es gibt keinen Anlass, vom Grundsatz der Kostentragung durch den erfolglosen Beschwerdeführer abzuweichen. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten bleibt es bei dem in § 150 Abs. 3 FamFG normierten Grundsatz. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei legt der Senat die von den Beteiligten vor dem Amtsgericht gemachten Angaben zu ihren Einkünften zugrunde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind vier Anrechte. Hieraus errechnet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 43.920 € (4 x 1/10 x 3 x (21.300 € + 15.300 €)).