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Beschluss

10 UF 120/17

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2019:0812.10UF120.17.00
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Leitsätze
1. Der Wegfall des sog. Rentnerprivilegs kann über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann korrigiert werden, wenn zu der gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen, die zu einem grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würden.(Rn.21) 2. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn - wie hier - nach ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs sowohl der Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente als auch danach der reguläre Rentenbezug in einer Größenordnung stattfindet, die dem Ausgleichpflichtigen ohne weiteres noch den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten sichert.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust, Zweigstelle Parchim - Familiengericht -, vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen. 2. Von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.920,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wegfall des sog. Rentnerprivilegs kann über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann korrigiert werden, wenn zu der gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen, die zu einem grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würden.(Rn.21) 2. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn - wie hier - nach ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs sowohl der Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente als auch danach der reguläre Rentenbezug in einer Größenordnung stattfindet, die dem Ausgleichpflichtigen ohne weiteres noch den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten sichert.(Rn.23) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust, Zweigstelle Parchim - Familiengericht -, vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen. 2. Von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.920,00 Euro festgesetzt. I. Der am ..1961 geborene Antragsteller und die am ..1964 geborene Antragsgegnerin haben am ..1984 in Neustadt-Glewe geheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller ist gelernter Diplom-Forstwirtschaftler, hat aber nach der politischen Wende in der ehemaligen DDR als Redakteur beim S. Zeitungsverlag (…) gearbeitet. Wegen einer Parkinson-Erkrankung bezieht er seit dem ..2009 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung und daneben eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem V. der P. G. Die Antragsgegnerin ist Lehrerin und seit dem ..1991 beim Land Mecklenburg-Vorpommern angestellt. Die Trennung erfolgte im Januar 2010. Im März 2010 ist der Antragsteller aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am ..2011 zugestellt. Der Scheidungsausspruch ist am ..2017 rechtskräftig geworden. Während der Ehezeit (..1984 - ..2011) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für eine gesetzliche Rente und daneben bei dem V. d. P. G. für eine betriebliche Altersversorgung, die eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsversorgung mitumfasst. Die Antragsgegnerin hat Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf eine gesetzliche Altersrente und im Übrigen eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nach den von den Versorgungsträgern beider Ehegatten mitgeteilten Kapitalwerten hat der Ausgleich bei einer Gesamtsaldierung in Höhe von 104.067,94 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 23.05.2017, auf den Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2). Hierbei hat es einerseits im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,5969 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 103.279,93 Euro und darüber hinaus ebenfalls im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem V. d. P. G. zu Gunsten der Antragsgegnerin Kapitalwerte in Höhe von 66.189,23 Euro und 25.413,28 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung übertragen. Im Gegenzug erhielt der Antragsteller im Wege der internen Teilung Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 15,8258 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Kapitalwert in Höhe von 83.405,04 Euro übertragen und darüber hinaus 14,24 Versorgungspunkte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 9.629,05 Euro. In den Beschlussgründen ist ausgeführt, dass die Parkinson-Erkrankung des Antragstellers es nicht rechtfertige, von der Halbteilung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften abzusehen. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG lägen auch unter Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten nicht vor. Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin im Zuge der Übertragung seines Eigentumsanteils an dem Einfamilienhaus, das früher als Ehewohnung diente, einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro und im Übrigen die Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller wie bereits in erster Instanz gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er verweist darauf, dass er bereits seit dem 01.07.2009 im Zusammenhang mit seiner Parkinson-Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund und daneben eine Invaliditätsversorgung aus der beim V. d. P. G. bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung beziehe. Durch den Wegfall des sog. Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs würde die jetzt - unmittelbare - Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer sofortigen erheblichen Rentenkürzung insbesondere seiner Invaliditätsversorgung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beim V. d. P. G. führen. Dagegen würde die Durchführung des Versorgungsausgleichs seine frühere Ehefrau, die Antragsgegnerin, derzeit noch gar nicht betreffen. Sie werde noch mehr als zehn Jahre als Lehrerin tätig sein können, so dass bis zu ihrem Eintritt in das Rentenalter der Rentenabzug bei ihm für den genannten Zeitraum allein den genannten Rentenkassen zugutekomme. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht den Wegfall des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs für verfassungsgemäß befunden habe, sei zu berücksichtigen, dass der Wegfall der zu Gunsten der Antragsgegnerin übertragenen Anrechte eine monatliche Einbuße bei seinen Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsrenten in der Größenordnung von ca. 1.000,00 Euro bedeuten würde. Er beziehe jetzt von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von netto ca. 1.200,00 Euro. Daneben erhalte er von dem V. d. P. G. noch eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in der Größenordnung von 1.055,00 Euro, zusammen also 2.255,00 Euro, die er auch benötige, weil durch seine Erkrankung erhebliche Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Arztbesuchen und Therapien anfallen würden. Er sei krankheitsbedingt zu einem Hinzuverdienst nicht in der Lage. Durch die Schmälerung seines monatlichen Bezugs von Renten wegen seiner vollen Erwerbsminderung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs würde deshalb für ihn eine unerträgliche wirtschaftliche Situation entstehen, die nur durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu mildern wäre. Er ist der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre und deshalb insgesamt nicht stattzufinden habe. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust, Zweigstelle Parchim, vom 23.05.2017 unter Ziffer 2 aufzuheben und anzuordnen, dass ein Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG nicht stattfindet. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist darauf, dass - wie sie bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen habe - der Wegfall des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs als Gesetzesänderung entschädigungslos hinzunehmen sei, jedenfalls aber nicht dazu führen kann, dass sie ihren Anspruch auf Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften verliere. Sie meint im Übrigen, dass eine grobe Unbilligkeit schon deshalb nicht vorliege, weil der Antragsteller sowohl durch den durchgeführten Vermögensausgleich, aber auch durch Anrechte aus anderweitigen Versicherungen (z.B. WWK), die dem Versorgungsausgleich nicht unterworfen sind, abgesichert sei. Auf Anforderung des Senats hat die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 16.04.2019 mitgeteilt, dass sich der laufende Rentenbezug des Antragstellers wegen seiner vollen Erwerbsminderung nur um einen monatlichen Betrag in Höhe von 90,99 Euro im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs schmälern würde. Das in gleicher Weise beteiligte V. d. P. G. hat mit Schreiben vom 30.04.2019 erläutert, dass sich im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs der Bezug des Antragstellers aus der dort geführten Berufsunfähigkeitsrente von aktuell 1.056,20 Euro monatlich auf 218,10 Euro monatlich reduzieren würde. Der Senat hat mit den geschiedenen Eheleuten das Ergebnis seiner amtswegigen Ermittlungen im Termin vom 16.07.2019 eingehend erörtert. Auf den schriftlichen Sitzungsvermerk und das dort niedergelegte Ergebnis des Verhandlungstermins wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Infolge der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss dem Senat insoweit umfassend zur Überprüfung angefallen, als die Anordnung der Durchführung des Versorgungsausgleichs angegriffen wird. Im Ergebnis hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält in seinen Anordnungen zu Ziffer 2 den Beschwerdeangriffen stand. Für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen die Voraussetzungen nicht vor. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen vermögen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Dies kann nach Lage des Falles auch eine zeitlich befristete Herabsetzung sein, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs nur für einen vorübergehenden Zeitraum grob unbillig wäre. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe der infolge auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Härte beruht auf dem Wegfall des sog. Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs. Dieses ist durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine gesetzliche Rente oder sonstige Versorgung bezogen haben, als Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung und als schwer zu rechtfertigende Belastung der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person angesehen hat (BT-Drucks. 16/10144, S. 100, 105). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Abschaffung des Rentner- oder Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- oder Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung bzw. des sofortigen Vollzugs der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 15.04.2015, Az.: XII ZB 252/14 [zitiert nach juris]) darauf hingewiesen, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde. Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht und lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen Ergebnis führt (vgl. BGH, a.a.O.). Der Wegfall des sog. Rentnerprivilegs kann deshalb über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann korrigiert werden, wenn zu der gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen, die zu einem grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würden (BGH, a.a.O.). Solches konnten weder das Familiengericht noch der Senat vorliegend nach Durchführung amtswegiger Ermittlungen feststellen. Nach den von der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem V. d. P. G. erteilten Auskünften im Zuge des Beschwerdeverfahrens wird der sofortige Vollzug des vom Amtsgericht angeordneten Versorgungsausgleichs nicht dazu führen, dass der Antragsteller mit den ihm verbleibenden Nettobezügen aus der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente und der Invaliditätsversorgung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unter das Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen - derzeit monatlich 880,00 Euro - absinkt. Vielmehr verfügt er, wie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 16.07.2019 ausführlich dargelegt hat, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin über laufende Renteneinkünfte in Höhe von zusammengenommen ca. 1.420,00 Euro monatlich, also ein Renteneinkommen, das noch über dem angemessenen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen liegt. Dieser Erwägung zugrunde liegt die dem Antragsteller offenstehende Möglichkeit, die derzeit bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund weiterhin ungeschmälert zu erhalten. Das heißt konkret, dass der Antragsteller eine monatliche Renteneinbuße in der Größenordnung von 91,00 Euro vermeiden kann, wenn er eine Anpassung nach § 35 VersAusglG wegen der bei ihm vorliegenden Invalidität geltend macht. Sein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist gemäß § 32 VersAusglG anpassungsfähig. Auch liegen die übrigen Voraussetzungen des § 35 VersAusglG vor, so dass der Antragsteller jedenfalls bis zum Eintritt in die Regelaltersrente den Fortbestand seines derzeitigen Rentenbezugs auf eine volle Erwerbsminderungsrente beibehalten kann. Allein hieraus ergibt sich ein monatlicher Rentenbezug in Höhe von 1.200,00 Euro netto. Hinzu kommt der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs geschmälerte Bezug aus der Berufsunfähigkeitsrente beim V. d. P. G.. Nach der vorliegenden Auskunft dieses Versorgungsträgers erhält der Antragsteller nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin einen monatlichen Rentenbezug in der Größenordnung von 220,00 Euro, so dass der Antragsteller in der Summe über monatliche Barmittel in der Größenordnung von 1.420,00 Euro verfügen wird. Eine irgendwie geartete finanzielle Notlage ist durch ein solches Renteneinkommen in keiner Weise ersichtlich. Es entsteht durch den Bezug einer monatlichen Rente in der Größenordnung von 1.420,00 Euro auch kein im Vergleich zur Einkommens- und Versorgungslage der Antragsgegnerin anzunehmendes erhebliches Ungleichgewicht, das einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte. Wie nach den vorliegenden Auskünften der Versorgungsträger und nach den eigenen Bekundungen der Antragsgegnerin in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit als Lehrerin festgestellt wurde, ist die Antragsgegnerin mit Blick auf ihre eigenen während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf die ihr zu übertragenden Anwartschaften des Antragstellers in der Altersversorgung auch angewiesen. Sie wird - auch in Ansehung ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit - in der verbleibenden Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente nicht in einem solchen Maße eigene Rentenanwartschaften aufbauen können, dass sie der übertragenen Anrechte nicht bedarf, zumal sie auch mit Ausnahme des Hausanwesens über keine sonstigen größeren Vermögenswerte verfügt. In Ansehung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider früheren Ehegatten sowie auch der persönlichen Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug, der Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, sowie der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der fehlenden Möglichkeit zum Aufbau weiterer, wesentlicher Versorgungsanwartschaften ist es nicht gerechtfertigt, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen. Nach Maßgabe dessen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und es verbleibt bei dem angefochtenen Beschluss. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 20 FamGKG; der Wegfall der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat seine Grundlage in § 81 FamFG. Es konnte hier ausnahmsweise von einer Kostenbelastung des Beschwerdeführers gemäß § 84 FamFG abgesehen werden. Das Amtsgericht ist in den Gründen seiner Entscheidung zur Frage eines Ausgleichsausschlusses gemäß § 27 VersAusglG weitgehend pauschal geblieben, ohne die konkreten Auswirkungen anzusprechen. Erst der Senat konnte sich durch seine Ermittlungen zu den konkreten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die laufende Einkommenssituation des Antragstellers, aber auch zur Versorgungslage der geschiedenen Eheleute bei Eintritt in die Altersrente äußern. Damit ist es hier sachgerecht, von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren abzusehen und die außergerichtlichen Kosten den Beteiligten jeweils selbst zu belassen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochtenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung vom 05.07.2017. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.