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Urteil

IV ZR 104/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Schulterverletzung ist zu prüfen, ob der Schaden dem in der Gliedertaxe benannten Arm zuzurechnen ist; fehlt dies, ist Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 (Gesamtbeeinträchtigung) anzuwenden. • Die Gliedertaxe erfasst nach ihrem Wortlaut nur die dort genannten Teile des Armes; Schultergürtelteile wie das Sternoklavikulargelenk gehören nicht ohne ausdrückliche Nennung dazu. • Eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung nach Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 kann ausreichend weit umschrieben sein; sie muss die Schädigung, den betroffenen Bereich und die vermutete Ursache so darstellen, dass der Versicherer seine Prüfung darauf beziehen kann. • Vorinvalidität ist nur dann abzuziehen, wenn die Vorschädigung dem exakt von der Invalidität erfassten Körperteil zugeordnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Invaliditätsbemessung bei Schulterverletzungen: Gliedertaxe oder Gesamtbeeinträchtigung • Bei einer Schulterverletzung ist zu prüfen, ob der Schaden dem in der Gliedertaxe benannten Arm zuzurechnen ist; fehlt dies, ist Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 (Gesamtbeeinträchtigung) anzuwenden. • Die Gliedertaxe erfasst nach ihrem Wortlaut nur die dort genannten Teile des Armes; Schultergürtelteile wie das Sternoklavikulargelenk gehören nicht ohne ausdrückliche Nennung dazu. • Eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung nach Nr. 2.1.1.1 AUB 2000 kann ausreichend weit umschrieben sein; sie muss die Schädigung, den betroffenen Bereich und die vermutete Ursache so darstellen, dass der Versicherer seine Prüfung darauf beziehen kann. • Vorinvalidität ist nur dann abzuziehen, wenn die Vorschädigung dem exakt von der Invalidität erfassten Körperteil zugeordnet werden kann. Der Kläger verlangt von seiner Unfallversicherung weitere Invaliditätsleistungen aus AUB 2000 nach einem Sturz am 8.10.2005 mit Aufprall auf die linke Schulter. Vereinbart war eine Invaliditätsgrundsumme von 150.000 € sowie ein Treuebonus von 10%. Streitpunkt ist der Grad der Invalidität: der Kläger behauptet eine höher zu bewertende Schädigung einschließlich einer fehlerhaft verheilten Verletzung des Sternoklavikulargelenks; die Beklagte lehnte weitergehende Zahlungen mangels objektivierbarer Dauerschädigung ab. Aus einem früheren Unfall 1999 resultiere eine Vorinvalidität am linken Arm, für die bereits eine Leistung erbracht wurde. Das Landgericht bestimmte den Invaliditätsgrad anhand der Gliedertaxe mit geringem Armwert und sprach nur einen Teilbetrag zu; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger rügt vor dem BGH u.a., dass die Schädigung nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu beurteilen sei und dass die ärztliche Feststellung vom 13.10.2006 auch die behauptete Sternoklavikulargelenksverletzung erfasse. • Der BGH hebt das Berufungsurteil teilweise auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. • Auslegung der AUB 2000: Maßgeblich ist, wie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Wortlaut und den erkennbaren Sinnzusammenhang versteht; die Gliedertaxe bemisst feste Invaliditätsgrade für in ihr ausdrücklich benannte Teile des Armes und stellt auf den Sitz der Schädigung ab. • Die Gliedertaxe in Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000 erfasst nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das Schultergelenk Teile des Schultergürtels wie das Sternoklavikulargelenk; daher kann die Invalidität nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu bestimmen sein, wenn die Schädigung im Schultergürtel liegt. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Anwendung der Gliedertaxe als zwingend angesehen; die Systematik und der Wortlaut der Bedingungen ergeben keinen Hinweis, dass Schultergürtelverletzungen dem Armwert zuzurechnen sind. • Die ärztliche Feststellung vom 13.10.2006 über eine dauerhafte Gebrauchsminderung der Schulter genügt, um den Versicherer zu veranlassen, den gesamten Schulterbereich einschließlich des Sternoklavikulargelenks zu prüfen; die 15-Monatsfrist schließt nicht jeden ergänzenden Beweis aus, wenn die Feststellung den betroffenen Bereich und die vermutete Ursache umreißt. • Es ist möglich, dass die Bestimmung nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000 zu einer höheren Invaliditätsbewertung zugunsten des Klägers führt; deshalb ist weitere medizinische Aufklärung erforderlich. • Ein Abzug wegen Vorinvalidität nach Nr. 2.1.2.2.3 AUB 2000 kommt nur in Betracht, wenn die Vorschädigung dem konkret von der Invalidität erfassten Körperteil zuzuordnen ist; dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend geprüft. Der BGH gibt der Revision in dem Umfang statt, dass die Abweisung der weitergehenden Invaliditätsleistung für den Unfall vom 8.10.2005 aufgehoben wird, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Begründend stellt der BGH fest, dass die Gliedertaxe die Schultergürtelteile nicht ohne weiteres erfasst und die richtige Grundlage für die Bemessung der Invalidität zunächst zu klären ist; die ärztliche Feststellung vom 13.10.2006 erfasst hinreichend den betroffenen Schulterbereich, so dass ergänzende medizinische Aufklärung insbesondere zur Frage einer Verletzung des Sternoklavikulargelenks vorzunehmen ist. Ferner darf ein Abzug wegen Vorinvalidität nur erfolgen, wenn die frühere Schädigung dem konkret als betroffen festgestellten Körperteil zugeordnet werden kann. Das Berufungsgericht hat diese Fragen nicht ausreichend geprüft, weshalb die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden ist; dies kann zu einer höheren Leistung für den Kläger führen, so dass auch über die Kosten neu zu entscheiden ist.