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Urteil

5 U 41/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:1018.5U41.23.00
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Leitsätze
Soweit ein Unfallversicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben zu einer zusätzlichen (erläuternden) Belehrung über die zu wahrenden Fristen gehalten sein kann, wenn der Versicherungsnehmer trotz eines Hinweises nach § 186 VVG im Unklaren ist, was von ihm zur Geltendmachung seiner Ansprüche zu veranlassen ist, erfordert sein - nur in Ausnahmefällen anzunehmendes - rechtsmissbräuchliches Verhalten auch hier, dass die dem Versicherer vor Ablauf der maßgeblichen Frist zugänglichen ärztlichen Unterlagen den Eintritt eines Dauerschadens als Unfallfolge nahelegten (Klarstellung zu Senat, Urteile vom 5. August 2022 - 5 U 97/20, VersR 2022, 1362 und vom 27. April 2016 - 5 U 36/15, RuS 2017, 370).(Rn.19)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 142/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit ein Unfallversicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben zu einer zusätzlichen (erläuternden) Belehrung über die zu wahrenden Fristen gehalten sein kann, wenn der Versicherungsnehmer trotz eines Hinweises nach § 186 VVG im Unklaren ist, was von ihm zur Geltendmachung seiner Ansprüche zu veranlassen ist, erfordert sein - nur in Ausnahmefällen anzunehmendes - rechtsmissbräuchliches Verhalten auch hier, dass die dem Versicherer vor Ablauf der maßgeblichen Frist zugänglichen ärztlichen Unterlagen den Eintritt eines Dauerschadens als Unfallfolge nahelegten (Klarstellung zu Senat, Urteile vom 5. August 2022 - 5 U 97/20, VersR 2022, 1362 und vom 27. April 2016 - 5 U 36/15, RuS 2017, 370).(Rn.19) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 142/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Unfallversicherung wegen eines vermeintlichen Unfallereignisses vom 5. August 2019. Der Kläger war damals versicherte Person eines von der Mutter des Klägers, der Zeugin C. (vormals G.) bei der Beklagten unterhaltenen privaten Unfallversicherungsvertrages (Versicherungsschein Nr. xxx vom 30. September 2016, Bl. 6 GA) mit dem Leistungsumfang „Comfort Plus“ (Invalidität mit Progression 225 %, Grundsumme 30.000,- Euro, Vollinvalidität 67.500,- Euro, Todesfallsumme 10.000,- Euro); später ausgefertigte Versicherungsscheine Nr. xxx und - xxx vom 4. und 10. September 2019 (Bl. 4, 8 GA) weisen den Kläger als Versicherungsnehmer und versicherte Person aus und enthalten z.T. verbesserte Leistungen. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Debeka-AUB 2016, Anlage B 1). Der Kläger begab sich am 6. August 2019 in ärztliche Behandlung wegen geklagter Beschwerden am linken Knie. Am 22. Oktober 2019 wurde er durch Herrn Dr. M., Dillingen, operiert (Operationsbericht Bl. 14 GA), in den Folgejahren erfolgten weitere Operationen. Der Kläger meldete Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der Beklagten an, wobei er dieser zunächst telefonisch mitteilte, dass sein Kreuzband und sein Innenmeniskus gerissen seien und dass er ein Schadendatum nicht genau benennen könne. In einer schriftlichen Unfallschadensanzeige vom 11. Dezember 2019 (Anlage B 2), die von einem Versicherungsvertreter der Beklagten ausgefüllt und vom Kläger unterschrieben wurde, gab der Kläger an, dass er Verletzungen am Innen- und Außenmeniskus und einen Kreuzbandriss erlitten habe; weiter heißt es unter dem Punkt „Unfallschilderung“: „Es ist nicht bekannt, ob es beim Sport oder der Arbeit aufgetreten ist, da nach Arbeitstag und Sport ein seltsames Gefühl im Knie war.“ Unter dem Punkt „Wurde der Unfall durch einen äußeren Einfluss (z.B. Stein, Bodenunebenheit, schadhafte Treppe / Bürgersteig, Glatteis o.ä.) herbeigeführt?“ heißt es: „Lauf für Aufbautraining im Dillinger Wald.“ Am Ende der Schadensanzeige findet sich eine Schlusserklärung, wonach der Kläger mit seiner Unterschrift den Erhalt insbesondere des Informationsblattes „Wichtige Hinweise für die Unfallversicherung“, in dem er über die Anspruchsvoraussetzungen und Fristen für eine Invaliditätsleistung informiert wurde, bestätigte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (Anlage B 4) lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab, weil nicht nachvollziehbar sei, wie sich ein Schaden überhaupt ereignet habe und ein versichertes Unfallereignis nicht erkennbar sei. Der Kläger übersandte der Beklagten medizinische Unterlagen, darunter den vorgenannten Operationsbericht, und ließ die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten wiederholt erfolglos auffordern, ihre Einstandspflicht anzuerkennen. Der Kläger hat am 7. Juni 2022 Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag für eine Verletzung anlässlich eines Lauftrainings im Dillinger Wald vom August 2019 erhoben. Er hat behauptet, er sei bei einem Aufbautraining im Rahmen eines Laufs durch den Wald in Dillingen am 5. August 2019 bei einer schnellen Ausweichbewegung einer auf dem Weg liegenden Tüte ausgewichen, später habe er ein seltsames Gefühl im Knie verspürt und sich in ärztliche Behandlung begeben. Infolge dieses Ereignisses habe er eine komplexe Läsion des Innenmeniskus mit horizontaler und vertikaler Risskomponente erlitten, an deren Folgen er immer noch leide. Entgegen der ursprünglichen Erwartung könne aktuell auch davon ausgegangen werden, dass es sich um eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit handele. Trotz weiterer Operationen, zuletzt im Jahre 2022, sei es nicht gelungen, eine vollständige Funktionsfähigkeit des Knies herbeizuführen. Hinsichtlich der fehlenden Vorlage einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung hat der Kläger behauptet, das Schreiben der Beklagten mit der Überschrift „Wichtige Hinweise für die Unfallversicherung“ (Anlage B 8) nicht erhalten zu haben. Überdies sei es der Beklagten auch nach Treu und Glauben versagt, sich auf den Ablauf der Frist zur Vorlage einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung zu berufen. Die Beklagte ist der Feststellungsklage entgegengetreten. Sie hat den Kläger für nicht aktivlegitimiert gehalten, da die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des angeblichen Versicherungsfalles vereinbarungsgemäß nur der Zeugin V. als Versicherungsnehmerin zugestanden habe, und das Vorliegen eines Versicherungsfalles in Abrede gestellt. Zudem fehle es an einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung binnen 24 Monaten nach dem Unfall; diesbezüglich habe sie dem Kläger zusammen mit der Unfallschadensanzeige ein Hinweisschreiben mit „wichtigen Hinweisen für die Unfallversicherung“ zur Verfügung gestellt, mit dem sie den Versicherten über die Einhaltung der erforderlichen Fristen belehrt habe (Anlage B 3), dessen Erhalt der Kläger auch durch seine Unterschrift bestätigt habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 110 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es fehle schon auf Grundlage des Vortrages des Klägers an hinreichender Darlegung zum Eintritt einer bedingungsgemäßen Invalidität binnen 24 Monaten nach dem Unfall, zudem auch an einer entsprechenden schriftlichen Feststellung durch einen Arzt. Der Beklagten sei es auch nicht verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen, nachdem sie den Kläger mit ihrem ihm überreichten Hinweisschreiben (Anlage B8) über die formalen Voraussetzungen des Anspruchs belehrt habe, und ihr Berufen auf das Fehlen auch nicht treuwidrig sei. Dementsprechend könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten habe, und ob er zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert sei. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages sein früheres Begehren weiter. Er beanstandet im Wesentlichen, dass das Landgericht die Erteilung eines ausreichenden Hinweises auf die formalen Anspruchsvoraussetzungen der von ihm begehrten Invaliditätsleistung zu Unrecht unterstellt habe; insoweit habe das Landgericht verkannt, dass er das Formular mit der entsprechenden Bestätigung nicht selbst ausgefüllt, sondern nach Beantwortung der Fragen des Versicherungsvertreters lediglich unterschrieben habe; dabei sei die Vorlage ärztlicher Unterlagen nicht erwähnt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27. März 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 142/22, festzustellen, dass die Beklagte eintrittspflichtig ist gemäß der zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherung mit der Versicherungs-Nr.: xxx für eine Verletzung anlässlich eines Lauftrainings im Dillinger Wald vom August 2019. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 5. Dezember 2022 und 27. Februar 2023 (Bl. 62 ff., 103 ff. GA) sowie des Senats vom 27. September 2023 (Bl. 180 ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Kläger, der nach seinem Vorbringen erkennbar Leistungen wegen eines unfallbedingten Dauerschadens von der Beklagten begehrt, hat, ungeachtet der Unzulässigkeit der von ihm erhobenen Feststellungsklage, keine Leistungsansprüche aus dem bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag. 1. Freilich bestehen schon durchgreifende Bedenken daran, die vorliegende Feststellungsklage überhaupt als zulässig anzusehen, worauf der Senat den Kläger hingewiesen hat. Ist dem Kläger nämlich eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm regelmäßig das – auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20, VersR 2022, 817; Senat, Urteil vom 30. September 2022 – 5 U 107/21, VersR 2023, 37, jew. m.w.N.). So liegt es auch hier; denn es ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, weshalb der Kläger, dem das behauptete Unfallgeschehen und die anschließenden Abläufe bekannt sind und der nach seinem Vorbringen offenkundig – nur – Leistungen wegen einer dadurch bedingten Invalidität am linken Knie begehrt, außerstande sein sollte, seinen vermeintlichen Dauerschaden und einen darauf gestützten Zahlungsanspruch anhand der Vertragsunterlagen zu beziffern. Auch liegt – entgegen der Ansicht des Landgerichts – hier kein Fall vor, in dem schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten werde. Zwar kann von einem beklagten Versicherer grundsätzlich erwartet werden, dass er auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555). Diese Erwartung ist hier jedoch nicht gerechtfertigt, auch unbeschadet der Tatsache, dass sich die Beklagte nicht explizit gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage wendet. Denn die Beklagte hat den ihr gegenüber geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätsleistung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestritten, nämlich außer dem Vorliegen eines Unfalles und der formalen Anspruchsvoraussetzungen auch jeglichen Eintritt einer relevanten Invalidität dezidiert in Abrede gestellt. Schon daran scheitert die Klage und das Rechtsmittel des Klägers gegen das sie abweisende landgerichtliche Urteil. 2. Die Klage ist aber auch unbegründet, was der Senat, ungeachtet der an sich vorrangigen Frage des Feststellungsinteresses, hier ausnahmsweise entscheiden kann. Zwar ist das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses von Amts wegen zu prüfen und eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt; die Feststellungsklage kann auch dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18, NJW 2020, 683; Senat, Urteil vom 30. September 2022 – 5 U 107/21, VersR 2023, 37; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; RG, Urteil vom 25. August 1935 – V 32/38, RGZ 158, 145, 152). Das ist hier der Fall. Die vom Kläger begehrte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten kann nicht getroffen werden, weil mit der Klage geltend gemachte Ansprüche aus dem behaupteten Ereignis vom 5. August 2019, insbesondere solche auf Zahlung von Invaliditätsleistung, unbegründet sind. a) Die – an sich vorrangig zu klärende – Frage, ob der Kläger selbst – als zum Unfallzeitpunkt lediglich mitversicherte Person des damals noch von seiner Mutter unterhaltenen Versicherungsvertrages – zur Geltendmachung seines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag berechtigt ist, hat das Landgericht offengelassen; sie ist hier nach den Umständen zu bejahen. Zwar enthalten die Versicherungsbedingungen der Beklagten in Ziff. 12.1 AUB 2016 eine Regelung, wonach bei der Fremdversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zusteht; dadurch wird die – dispositive – gesetzliche Bestimmung des § 44 Abs. 2 VVG, die weitergehende Rechte des Versicherten vorsieht, abbedungen. Solche Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auch grundsätzlich wirksam; sie dienen dem Zweck, Belastungen des Versicherers zu verhindern, die daraus resultieren können, dass er sich andernfalls mit einer Vielzahl ihm möglicherweise unbekannten Personen auseinandersetzen müsste, anstatt sich allein mit dem Versicherungsnehmer als seinem Vertragspartner auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 – II ZR 153/61, BGHZ 41, 327; Urteil vom 4. Mai 1983 – IVa ZR 106/81, VersR 1983, 823; Urteil vom 11. März 1987 – IV a ZR 240/85, NJW-RR 1987, 856; zur Unfallversicherung Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Ziff. 12 AUB 2014 Rn. 2). Anders liegt es aber, wenn dieser Zweck nicht tangiert wird, insbesondere weil der Versicherungsnehmer zu erkennen gegeben hat, dass er den Anspruch von sich aus nicht weiter verfolgen will: In diesem Fall kann der Versicherer einer vom Versicherten selbst erhobenen Klage nicht entgegenhalten, dass es ihm an der Klagebefugnis fehle (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 – II ZR 153/61, BGHZ 41, 327; Urteil vom 4. Mai 1983 – IVa ZR 106/81, VersR 1983, 823; Knappmann, a.a.O., Ziff. 12 AUB 2014 Rn. 2). So liegt es auch hier, nachdem der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten aufeinanderfolgenden Ausfertigungen des Versicherungsscheins seit 4. September 2019, d.h. nach dem behaupteten Unfall, selbst Versicherungsnehmer ist, mit der Beklagten in der Folge – auch über seinen Prozessbevollmächtigten – hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche korrespondiert hat, worauf diese sich eingelassen hat, und nicht ersichtlich ist, dass die Mutter des Klägers als frühere Versicherungsnehmerin selbst noch an der Geltendmachung von Ansprüchen interessiert sein könnte. Bei dieser Sachlage bestand aus Sicht der Beklagten kein Anlass zur Befürchtung, sich fortan mit einer Vielzahl von Anspruchsgegnern auseinandersetzen zu müssen. Deshalb vermag sie sich auch im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Kläger nicht auf eine nach Ziff. 12.1 AUB 2016 an sich fehlende Klagebefugnis zu berufen. b) Allerdings bestehen in der Sache keine Ansprüche des Klägers. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt der Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziff. 1.3, 1.4 AUB 2016) schlüssig dargetan wurde, hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass die vom Kläger mit seiner Klage – ersichtlich – beanspruchte Invaliditätsleistung hier an der von Ziff. 2.1.1.2 AUB 2016 geforderten Vorlage einer fristgerecht getroffenen ärztlichen Feststellung scheitert. aa) Gemäß Nr. 2.1.1.2 AUB 2016 ist Voraussetzung für die Invaliditätsleistung, dass die Invalidität – d.h.: eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person, vgl. Ziff. 2.1.1.1 AUB 2016 – innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Diese Fristenregelungen, an deren Wirksamkeit weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Transparenz Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 – IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 m.w.N.), zielen darauf ab, dem Versicherer eine Grundlage für die Überprüfung seiner Leistungspflicht zu bieten, außerdem sollen schwer aufklärbare Spätschäden ausgegrenzt werden. Das Versäumen der Fristen, deren Einhaltung nach den Bedingungen als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist, führt daher selbst dann zum Leistungsausschluss, wenn den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2015 – IV ZR 104/13, VersR 2015, 617; Urteil vom 7. März 2007 – IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114; Senat, Urteil vom 5. August 2022 – 5 U 97/20, VersR 2022, 1362). Im Streitfall fehlt es an einer solchen Feststellung einer Invalidität durch einen Arzt. Diese muss, um den Anforderungen zu genügen, die Schädigung und den Bereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungspflicht erstrecken muss (BGH, Urteil vom 1. April 2015 – IV ZR 104/13, VersR 2015, 617; Senat, Urteil vom 5. August 2022 – 5 U 97/20, VersR 2022, 1362). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, erfüllen die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Unterlagen – hier nur: der Operationsbericht vom 22. Oktober 2019, Bl. 14 GA – diese Anforderungen nicht, weil darin lediglich die Beschwerden des Klägers und die Art und Weise ihrer Behandlung umschrieben, Feststellungen zu einem unfallbedingten Dauerschaden aber nicht getroffen werden. Nichts anderes gilt für die mit der Berufung vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 23. Mai 2023 (Bl. 153 GA), die ungeachtet des zwischenzeitlichen Fristenablaufes ebenfalls keinen Bezug zu einem konkreten Unfallereignis herstellt und damit aufgrund ihres Inhaltes formal ungeeignet ist, die Anforderungen an eine bedingungsgemäße ärztliche Feststellung zu erfüllen. bb) Der Beklagten ist es nicht versagt, sich gemäß § 186 Satz 2 VVG auf die unterbliebene fristgerechte Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens zu berufen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger bis zuletzt keine ausreichende ärztliche Feststellung vorgelegt hat und der sich daran anschließenden Frage, ob auch diese Anspruchsvoraussetzung im Rahmen des § 186 VVG durch entsprechende Feststellungen im Rechtsstreit ersetzt werden könnte (so noch Senat, Urteil vom 3. Juli 2013 – 5 U 69/12-10, ZfS 2014, 219; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2015 – 20 U 188/15, juris; OLG Düsseldorf, RuS 2018, 87; zum Meinungsstand umfassend Jacob, Unfallversicherung 3. Aufl., Ziff. 2.1 AUB Rn. 110d), käme das allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den nach § 186 Satz 1 VVG bei Anzeige eines Versicherungsfalles gebotenen, in Textform zu erteilenden Hinweis auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen unterlassen hätte. Ein solcher – ausreichender – Hinweis ist hier jedoch, entgegen der mit der Berufung wiederholten Ansicht des Klägers, bei Anzeige des Versicherungsfalles erteilt worden. Zu Recht verweist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf die unwidersprochen gebliebene Darstellung der Beklagten, wonach dem Kläger bereits mit Schreiben vom 13. November 2019 (Anlage B8 = Bl. 86 f. GA) neben der Unfallschadensanzeige auch das Merkblatt mit wichtigen Informationen zur Unfallversicherung übersandt wurde, das einen solchen ausdrücklichen und inhaltlich zutreffenden Hinweis auf die entsprechende Fristenregelung enthielt. Der Senat hat, auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers, keine Zweifel daran, dass der Kläger dieses Schreiben einschließlich des ihm beigefügten Hinweises erhalten hat (§ 286 ZPO), nachdem der Kläger die ausgefüllte Unfallanzeige (Anlage B3), in der er auch den Erhalt dieses Merkblattes durch seine Unterschrift bestätigte, später zwecks Geltendmachung von Ansprüchen an die Beklagte übermittelte, wohingegen die vom Landgericht antragsgemäß vernommene Zeugin V. auf entsprechende ausdrückliche Nachfragen keine belastbaren Angaben zu diesem Schreiben machen, insbesondere nicht sicher sagen konnte, welche Unterlagen ihm beigefügt waren (Bl. 105 GA; vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 186 Rn. 10). Die mit der Berufung erhobene Rüge des Klägers, das Landgericht habe bei all dem übersehen, dass die Unfallanzeige von dem Vermittler der Beklagten ausgefüllt worden sei, weshalb die Formulierungen in Bezug auf den erhaltenen Hinweis „zumindest unglücklich“ gewählt seien (Bl. 142 GA), stellt das nicht ansatzweise in Frage. Dass der Kläger das ihm vorab übersandte Formular nicht gelesen, sondern nur auf Fragen des Vermittlers hin beantwortet haben will, ändert nichts daran, dass die Beklagte durch die schon zuvor erfolgte Übersendung des Hinweises ihrer Pflicht nach § 186 Satz 1 VVG genügte und danach allenfalls bei entsprechendem Anlass – für den hier, wie nachfolgend noch auszuführen ist, jedoch nichts ersichtlich ist – zu einer erneuten Belehrung des Klägers gehalten gewesen wäre. cc) Der Beklagten ist es im Streitfall auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Fehlen einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen. Nach der gefestigten, noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 186 VVG entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung (zur Frage ihrer Fortgeltung BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – IV ZR 73/18, VersR 2019, 931; dort offenlassend) kann die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, sodass die Versäumung der Frist dem Versicherungsnehmer nicht schadet, wenn dem Versicherer bereits vor Fristablauf ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – IV ZR 273/03, VersR 2005, 639). Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – IV ZR 273/03, VersR 2005, 639; Urteil vom 30. November 2005 – IV ZR 154/04, VersR 2006, 352). Hiervon ausgehend, hat der Senat entschieden, dass der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einer zusätzlichen (erläuternden) Belehrung verpflichtet sein kann, wenn der Versicherte trotz des Hinweises nach § 186 VVG im Unklaren ist, was von ihm zur Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu veranlassen ist, etwa, wenn der Versicherer innerhalb der Frist erkennt, dass der Versicherte Invalidität geltend machen will, das von ihm vorgelegte ärztliche Attest den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung aber nicht genügt oder gar gänzlich fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 5. August 2022 – 5 U 97/20, VersR 2022, 1362; Urteil vom 27. April 2016 – 5 U 36/15, RuS 2017, 370; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 186 Rn. 11 und Ziff. 2 AUB 2014 Rn. 30; Rixecker, in Langheid/Rixecker, a.a.O., § 186 Rn. 12). Freilich erfordert ein – ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmendes, vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 – IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 – rechtsmissbräuchliches Handeln des Versicherers auch hier, dass die ihm bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist zugänglichen ärztlichen Unterlagen den Eintritt eines Dauerschadens als Unfallfolge nahelegten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 – IV ZR 154/04, VersR 2006, 352; Urteil vom 22. Mai 2019 – IV ZR 73/18, VersR 2019, 931), aus dem sich ein erneuter Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers ergibt. Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein, wie das Landgericht mit zutreffender, vom Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens geteilter Begründung angenommen hat. Aus der vorliegenden Korrespondenz mit dem – schon lange vor Ablauf der Ausschlussfrist anwaltlich vertretenen – Kläger wird deutlich, dass die Beklagte die Unfallanzeige und die weiteren Eingaben jeweils zum Anlass genommen hat, auf ihres Erachtens bestehende Defizite in der Unfallschilderung und der ihr angekündigten ärztlichen Unterlagen hinzuweisen (Schreiben vom 23. Dezember 2019, 7. Mai 2020 und 21 Januar 2021, im Anlagenband B). Weil diese jedoch keinerlei Hinweise auf einen unfallbedingten Dauerschaden enthielten und die Beklagte nach den Umständen auch nicht annehmen musste, der Kläger sei über die formalen Anspruchsvoraussetzungen im Unklaren, bestand für sie kein Anlass, diesen im Anschluss an ihren ordnungsgemäßen Hinweis nach Treu und Glauben erneut auf die laufenden Fristen hinzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat schätzt das – maßgebliche – Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, seinen eigenen, auch schon vom Landgericht unwidersprochen zugrunde gelegten Vorstellungen entsprechend, unter Berücksichtigung des bei Feststellungsklagen üblichen Abschlages von 20 Prozent, auf 10.000,- Euro.