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Urteil

4 U 820/15

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die nach Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung erforderliche ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität muss den "Unfall" nicht explizit als solchen bezeichnen und nicht den diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt angeben. Ausreichend ist, dass die Invaliditätsursache sowohl in deren medizinischer Ausprägung als auch in zeitlicher Hinsicht so konkret bezeichnet wird, dass einerseits deren medizinischer Inhalt und andererseits der ihr zugrunde liegende Lebenssachverhalt jeweils eindeutig von etwaig in Betracht kommenden anderen Ursachen abgegrenzt werden können.(Rn.39) 2. Ist in Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung der Ertrinkungstod einem Unfall gleichgestellt, so sind besteht damit nicht auch für solche Ereignisse Versicherungsschutz, welche sich als "Beinahe-Ertrinken" darstellen.(Rn.41) 3. Ist in Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung eine "tauchtypische Gesundheitsschädigung" versichert, so muss das Schadensereignis nicht gleichzeitig die allgemeinen Voraussetzungen eines "Unfalls" erfüllen.(Rn.44) 4. Erleidet der Versicherte bei einem Tauchgang eine Hirnblutung, so begründet dies nicht den Anscheinsbeweis einer "tauchtypischen Gesundheitsschädigung" im Sinne der Versicherungsbedingungen.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16.10.2015, Az. 4 O 982/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung erforderliche ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität muss den "Unfall" nicht explizit als solchen bezeichnen und nicht den diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt angeben. Ausreichend ist, dass die Invaliditätsursache sowohl in deren medizinischer Ausprägung als auch in zeitlicher Hinsicht so konkret bezeichnet wird, dass einerseits deren medizinischer Inhalt und andererseits der ihr zugrunde liegende Lebenssachverhalt jeweils eindeutig von etwaig in Betracht kommenden anderen Ursachen abgegrenzt werden können.(Rn.39) 2. Ist in Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung der Ertrinkungstod einem Unfall gleichgestellt, so sind besteht damit nicht auch für solche Ereignisse Versicherungsschutz, welche sich als "Beinahe-Ertrinken" darstellen.(Rn.41) 3. Ist in Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung eine "tauchtypische Gesundheitsschädigung" versichert, so muss das Schadensereignis nicht gleichzeitig die allgemeinen Voraussetzungen eines "Unfalls" erfüllen.(Rn.44) 4. Erleidet der Versicherte bei einem Tauchgang eine Hirnblutung, so begründet dies nicht den Anscheinsbeweis einer "tauchtypischen Gesundheitsschädigung" im Sinne der Versicherungsbedingungen.(Rn.57) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16.10.2015, Az. 4 O 982/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Unfallversicherung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht gemäß Versicherungsschein vom 06.03.2008 (Bl. 12 - 20 d.A.) ein Vertrag über eine private Unfallversicherung. Diesem liegen die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (B.-AUB 2008)" zugrunde. Sie lauten auszugsweise: „1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. (...) 1.5 Wir bieten Versicherungsschutz für - unfreiwillige tauchtypische Gesundheitsschädigungen, wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen, und - den unfreiwilligen Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser; (...) 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.1.1 (...) Die Invalidität ist - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. (...) 5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziff 1.3 die überwiegende Ursache war.“ Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird ergänzend auf Bl. 21-34 d.A. Bezug genommen. Am 20.03.2009 gegen 10:00 Uhr verlor der zum damaligen Zeitpunkt 56-jährige Kläger in X. während eines Tauchgangs in einer Tiefe zwischen 12 und 15 m das Bewusstsein und wäre fast ertrunken. Unstreitig hatte er zuvor dem mit tauchenden Zeugen Z. signalisiert, dass sein Luftvorrat zu Neige geht. Der weitere Verlauf des Tauchgangs ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Vorfall im örtlichen K.-Krankenhaus versorgt und dort bis zum 02.04.2009 behandelt. Laut dortigem Arztbericht erlitt der Kläger einen zerebrovaskulären Schlaganfall, ein hämorrhagisches Zentralganglion, rechtsseitige Hämatome und ein Beinahe-Ertrinken mit Aspirationspneumonie (Bl. 42.d.A.). Vom 07.04.2009 bis 24.04.2009 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum U. Laut dortigem vorläufigem Arztbrief vom 24.04.2009 besteht beim Kläger ein langjähriger Hypertonus, seine Blutzuckerwerte stellten sich zudem als grenzwertig hyperglykämisch dar. In der durchgeführten MR-Tomographie ergab sich eine Stammganglienblutung ohne Hinweis auf Gefäßanomalien, so dass zusammenfassend bei loco typico von einer hypertensiven Blutung auszugehen sei. Wegen des weiteren Inhaltes des Arztbriefes wird auf Bl. 86 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger behauptet, die erlittene Hirnblutung habe zu einer linksseitigen Halbseitenlähmung geführt, die nach der vereinbarten Gliedertaxe einen Invaliditätsgrad von mindesten 90 % begründe. Er ist der Ansicht, es handle sich hierbei um einen Unfallschaden i.S.d. obigen Versicherungsbedingungen. Zum Verlust des Bewusstseins sei es gekommen, nachdem ihn der Zeuge Z. mit der Flosse am Kopf getroffen habe. Dadurch sei seine Maske verrutscht, er sei in Panik geraten und habe beim Ausblasen seiner Maske das Mundstück verloren. Im Übrigen stelle nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 22. Juni 1977 - IV ZR 128/75 -, juris) jeder Tod durch Ertrinken einen Unfalltod dar, ohne dass es hierbei auf die Ursachen des Ertrinkens ankäme. Dies müsse dann seiner Ansicht nach auch für das erlittene Beinaheertrinken gelten. Die Beklagte behauptet hingegen, die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien alleine und ohne Hinzutreten eines plötzliches von außen wirkendes Ereignisses auf die erlittene Gehirnblutung zurückzuführen, für die Versicherungsleistungen nach Ziff. 5.2.1 (B.)-AUB 2008 ausgeschlossen seien. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 271 ff. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat über den Ablauf des Tauchgangs Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt dessen schriftlicher Zeugenaussage vom 02.04.2015 (Bl. 186 -188 d.a.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2015 (Bl. 221 -230 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die unfallbedingte Invalidität nicht gem. Ziff. 2.1.1.1 (B.)-AUB 2008 binnen 15 Monaten seit dem Schadenstag ärztlich bestätigen lassen. Gegen das am 09.11.2015 zugestellte Urteil vom 16.10.2015 hat der Kläger am 16.11.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.02.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Ergänzend trägt er vor, dass sein Bluthochdruck medikamentös ordnungsgemäß eingestellt sei. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen des Unfalls vom 20.03.2009 in Hurghada, Ägypten, eine Invaliditätsleistung mindestens in Höhe von 432.600,00 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.05.2009; 2. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die zurückliegende Zeit eine Unfallrente zu bezahlen in Höhe von insgesamt 50.400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 € ab dem 01.03.2009 und aus jeweils weiteren 1.200,00 € ab dem 01.04.2009, ab dem 01.05.2009, ab dem 01.06.2009, ab dem 01.07.2009, ab dem 01.08.2009, ab dem 01.09.2009, ab dem 01.10.2009, ab dem 01.11.2009, ab dem 01.12.2009, ab dem 01.01.2010, ab dem 01.02.2010, ab dem 01.03.2010, ab dem 01.04.2007, ab dem 01.05.2010, ab dem 01.06.2010, ab dem 01.07.2007, ab dem 01.08.2010, ab dem 01.09.2010, ab dem 01.10.2010, ab dem 01.11.2010, ab dem 01.12.2010, ab dem 01.01.2011, ab dem 01.02.2011, ab dem 01.03.2011, ab dem 01.04.2011, ab dem 01.05.2011, ab dem 01.06.2011, ab dem 01.07.2011, ab dem 01.08.2011, ab dem 01.09.2011, ab dem 01.10.2011, ab dem 01.11.2011, ab dem 01.12.2011, ab dem 01.01.2012, ab dem 01.02.2012, ab dem 01.03.2012, ab dem 01.04.2012, ab dem 01.05.2012, ab dem 01.06.2012, ab dem 01.07.2012 sowie ab dem 01.08.2012. b) die Beklagte zu verurteilen, eine Rente in Höhe von 1.200,00 € monatlich zu zahlen ab Rechtshängigkeit im Voraus bis zum Tod des Klägers oder bis zur Mitteilung der Beklagten, dass eine vorgenommene Neubemessung des Invaliditätsgrades gegeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist; 3. a) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen dessen Aufenthalt im K-Krankenhaus X, vom 20.03.2009 bis zum 02.04.2009 ab dem 24. 03. 2009 ein Krankenhaustagegeld von kalendertäglich 50,00 €, mithin insgesamt 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.04.2009 zu zahlen; b) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen dessen Aufenthalt im Universitätsklinikum U. vom 07.04.2009 bis zum 24.04.2009 ein Krankenhaustagegeld von kalendertäglich 100,00 €, mithin insgesamt 1.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.04.2009 zu bezahlen; 4. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 6.997,50 € freizustellen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.09.2016 (Bl. 368 d.A.) zur Frage, ob die Stammganglienblutung eine „unfreiwillige tauchtypische Gesundheitsbeschädigung“ darstelle oder aus medizinischer Sicht mit hinreichender Gewissheit solchermaßen entstanden ist, dass gegen den Kopf des Klägers ein Fußtritt ausgeführt worden ist, daraufhin die Tauchmaske verrutscht ist und voll Wasser lief, der Kläger hierauf in Panik geriet und er bei dem Versuch des Ausblasens der Maske nach Herausfallen des Mundstücks schließlich das Bewusstsein verlor, ein schriftliches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. S. eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2017 ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 07.03.2017 (Bl. 385 bis 404 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2017 (Bl. 432 - 437 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird ergänzend auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung verneint. 1. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern vorliegend allerdings nicht bereits daran, dass die unfallbedingte Invalidität nicht binnen 15 Monaten seit dem behaupteten Schadenstag von einem Arzt schriftlich festgestellt worden wäre. Der ärztliche Bericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. vom 12.08.2009 enthält eine nach Ziffer 2.1.1.1 HM -AUB 2008 geforderte Invaliditätsfeststellung. Unschädlich hierbei ist, dass der Arzt die Ursache des „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ prognostizierten Dauerschadens nicht explizit als „Unfall“ bezeichnet hat. Die Unfallbedingtheit des Dauerschadens ist nämlich durch die in dem ärztlichen Bericht vorgenommene Zuordnung als „Folgen einer Stammganglienblutung re. v. 20.03.09“ in ausreichendem Maße individualisiert und konkretisiert worden. Gemessen am Zweck der fristgebundenen ärztlichen Feststellung genügt es, wenn diese Feststellung die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißt, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss und vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird (BGH, Urteil vom 01. April 2015 - IV ZR 104/13, juris). Diese Voraussetzungen werden durch die ärztliche Feststellung vom 12.08.2009 gewahrt. Die angegebene Ursache „Stammganglienblutung re. v. 20.03.09“ ist sowohl in deren medizinischer Ausprägung als auch in zeitlicher Hinsicht so konkret bezeichnet, dass einerseits deren medizinischer Inhalt und andererseits der ihr zugrunde liegende Lebenssachverhalt jeweils eindeutig von etwaig in Betracht kommenden anderen Ursachen abgegrenzt werden können. Unschädlich ist, dass diese Ursache nicht selbst explizit als „Unfall“ bezeichnet und der ihr zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht angegeben ist. Eine derartige Qualifizierung ist einem behandelnden Arzt aus eigenem Wissen im Allgemeinen gar nicht möglich, denn zum einen hat dieser regelmäßig den (ggf.) als „Unfall“ zu beurteilenden Sachverhalt nicht selbst wahrgenommen. Zum anderen erfordert dessen begriffliche Einordnung als „Unfall“ eine rechtliche Subsumtion des - dem Arzt aus eigener Wahrnehmung nicht bekannten - Lebenssachverhalts unter diesen Rechtsbegriff (oder ggf. auch unter einen etwaig dem Unfall bedingungsgemäß gleichgestellten Versicherungsfall). Beides unterfällt nicht der medizinischen Kompetenz des Arztes und entspricht auch nicht dem Zweck der ärztlichen Feststellung einer Invalidität. 2. Die eingeklagten Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung sind jedoch unbegründet, da im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der hierfür nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die invaliditätsverursachende Erstschädigung auf einen Unfall i.S.d. Ziffer 1.3 (B.)-AUB 2008 zurückzuführen ist oder eine tauchtypische Gesundheitsschädigung i.S.d. Ziffer 1.5 (B.)-AUB 2008 darstellt. a) Dabei kann Ziffer 1.5, 2. Spiegelstrich, nach der ein Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter den Versicherungsschutz fällt, von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung und Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15 -, juris) nicht berechtigt dahin verstanden werden, dass von vorneherein auch alle Vorgänge versichert wären, die im Zusammenhang mit einem Tauchvorgang zum Ertrinken führen könnten, ohne dass es darauf ankäme, ob das potentiell zum Ertrinken führende Ereignis im Ergebnis tatsächlich zu einer dauernden Gesundheitsschädigung geführt hat. Der Wortlaut der Klausel stellt hier vielmehr ausdrücklich auf die im Falle des Ertrinkungs- bzw. Erstickungstodes fraglos durch Wassereintritt von außen und damit durch ein Unfallgeschehen i.S.d. Ziffer 1.3 verursachte Gesundheitsschädigung „Tod" ab und nicht bereits auf ein beliebiges Ereignis, welches - möglicherweise - zu einem Ertrinken hätte führen können. Ein solches Verständnis wäre jedoch angesichts des hiermit verbundenen weitreichenden und unkalkulierbaren Haftungsrisikos der Versicherung fernliegend. Bei verständiger Würdigung bestehen daher keine Zweifel, dass eine von dem Wortlaut der Klausel losgelöste Auslegung nicht in Betracht kommt. § 305 c Abs. 2 BGB ist deshalb insoweit unanwendbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 22. Juni 1977 (IV ZR 128/75 -, juris), wonach es bei einem Ertrinkungstod nicht auf die Ursachen des Ertrinkens ankommt. Denn dies beruht nach den Ausführungen des BGH darauf, dass der Tatrichter bereits die Überzeugung erlangt hat, dass als Ursache für die Gesundheitsbeschädigung nur Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff - u.a. eben ein Ertrinken - erfüllen. Solche Geschehensabläufe sind vorliegend aber gerade streitig. b) Ziffer 1.5 (B.) - AUB 2008 ist hingegen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin zu verstehen, dass eine tauchtypische Schädigung i.S.d. Ziffer 1.5 (B.) - AUB 2008 nicht zwingend durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis i.S.d. Ziff. 1.3 hervorgerufen sei muss. Ziffer 1.5 enthält vielmehr eine Erweiterung des Unfallbegriffs der Ziffer 1.3 bzw. eine Unfallfiktion auch auf die Fälle, in denen ein Unfallereignis i.S.d. Ziffer 1.3 nicht vorliegt, denn anderenfalls bestünde für eine explizite Regelung unfreiwilliger tauchtypischer Schädigungen neben Ziffer 1.3 kein Bedürfnis. c) Unter den Begriff „Gesundheitsschädigung“ i.S.d. Ziffer 1.3 fällt zudem jede durch Schreck und Panik hervorgerufenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ohne dass es zu einer unmittelbaren körperlichen Verletzung gekommen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013, - IV ZR 98/12, juris). d) Darüber hinaus kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Regelung über die Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebrechen an den Unfallfolgen (hier Ziffer 5.2.1) entnehmen, dass es für den Unfallbegriff ohne Belang ist, wenn nach einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses bereits vorhandene Gesundheitsschäden des Versicherten die weitere Schadenentwicklung mitbestimmen (BGH, aaO.) Demnach besteht für die durch die Hirnblutung hervorgerufene Invalidität nur dann Versicherungsschutz, wenn die erste Ursache in der zur Invalidität führenden Kausalkette ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis, wie etwa ein Tritt mit der Flosse oder eine durch ein Unfallgeschehen hervorgerufene Schreck- bzw. Panikreaktion war oder es sich bei der Erstverletzung um eine tauschtypische Gesundheitsbeeinträchtigung handelt. Dem hierfür beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis keiner dieser Alternativen gelungen. aa) Abgesehen davon, dass der Zeuge Z. den behaupteten (unbeabsichtigten) Tritt mit der Flosse gegen den Kopf des Klägers bei seiner Vernehmung nicht betätigt hatte, ist es nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. S. aufgrund des nachgiebigen Materials der Flosse und des erheblichen Widerstandes im Freiwasser höchst unwahrscheinlich, dass hierdurch eine solch hohe Beschleunigungs-/Abbremsenergie aufgebracht werden könnte, die als geeignete Ursache der Stammganglienblutung in Betracht zu ziehen wäre (Gutachten vom 07.03.2017, dort Seite 9). bb) Es kann im Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der invaliditätsursächlichen Stammganglienblutung eine Panikreaktion aufgrund des klägerseits geschilderten Beinaheertrinkens vorausgegangen ist. Nach den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. S. in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2017 scheint es zwar recht plausibel, dass zunächst Wasser in die Lunge eingedrungen ist und dies zu einer Panikreaktion geführt hat, welche als kausale Folge wiederum die Gehirnblutung ausgelöst haben könnte, was die Invalidität als Unfallfolge qualifizieren würde. Allerdings ist es - unter der von den Parteien nicht in Frage gestellten Prämisse, dass der Kläger bei dem in Rede stehenden Tauchgang ein separates Mundstück getragen hat, welches nicht Bestandteil der Gesichtsmaske war - ebenso gut möglich, dass erst als Folge einer etwaigen teilweisen Lähmung aufgrund einer Gehirnblutung dieses Mundstück verrutscht sein könnte, ohne dass es einer weiteren Einwirkung hierzu von außen bedurft hätte. Dies gilt auch für den Fall, dass es nicht spezifisch zu einer Lähmung, sondern generell zu einer Bewusstseinsstörung gekommen ist. cc) Die erlittene Gesundheitsschädigung in Gestalt und als Folge einer Gehirnblutung kann auch nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit als „tauchtypisch“ qualifiziert werden. Zwar führt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. S. jeder Tauchgang aufgrund des hiermit verbundenen Wasserauftriebs und Wasserdrucks zu einer Erhöhung des Blutdrucks im Körperkern. Ob dies allerdings notwendigerweise auch zu einem Blutdruckanstieg im Gehirn führt, lässt sich nicht sicher beantworten, da hierzu keinerlei wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Man wird - so der Sachverständige weiter - nach allem bekannten Wissen allenfalls davon ausgehen können, dass sich der Blutdruck im Gehirn nicht mindert, möglicherweise auch moderat erhöht, wobei das exakte Ausmaß - insbesondere in Hinblick auf die Fähigkeit des Gehirns zur Autoregulation des Blutdrucks - unklar ist. dd) Die Unfallursächlichkeit kann vorliegend auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises geführt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Hirnblutung vorliegend „schicksalhaft“ und rein zufällig im Rahmen des Tauchens aufgetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Juli 2017 - IX ZB 73/16 -, juris) greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein. Es muss sich um einen regelmäßig wiederkehrenden Vorgang handeln, für den eine Verkettung von Ursache und Wirkung typisch ist, also nach allgemeinen Erkenntnissen durchweg so beobachtet werden kann. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Verkettung bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist. Sie muss aber so häufig vorkommen, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Steht fest, dass eine bestimmte Ausgangssituation typischerweise zu einem bestimmten Geschehensablauf führt oder dass eine bestimmte Folge typischerweise auf einem bestimmten Geschehensablauf beruht, braucht nicht bewiesen zu werden, dass es auch im konkreten Einzelfall zu diesem Ablauf gekommen ist, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für einen anderen Verlauf gibt. Zwar sind nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen mit dem Tauchen aufgrund der geänderten physikalischen und der lebensfeindlichen Umgebungsbedingungen besondere Risiken verbunden, die generell geeignet sind, eine hypertensive Hirnblutung herbeizuführen bzw. zu begünstigen. Allerdings stellt eine Hirnblutung nach dessen weiteren Erläuterungen kein außerordentlich seltenes Ereignis dar. Sie gehört mit einer Wahrscheinlichkeit von 12 Fällen auf 100.000 Einwohner pro Jahr vielmehr durchaus zu den „häufigeren“ Erkrankung, wobei - so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen - darauf zu verweisen ist, dass Hirnblutungen schicksalhaft und auch bei jungen Menschen auftreten können. Im Einzelfall lässt sich daher keine Aussage darüber treffen, ob bzw. inwieweit tauchtypische Umstände die Herbeiführung des Schadensfalles hervorgerufen oder hierzu mit beigetragen haben. b) Darüber hinaus kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den zwischen den Parteien auf die Regelung der Ziffer 5.2.1 berufen, der Leistungen für Beeinträchtigungen aufgrund Hirnblutungen ausschließt. Ein Wiedereinschlusses würde voraussetzen, dass die Gehirnblutung überwiegend durch ein Unfallereignis verursacht worden wäre. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Wiedereinschlusses trägt der Kläger. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich jedoch lediglich die Aussage treffen, dass das Risiko des Erleidens einer Hirnblutung beim Tauchgang höher ist als unter Normalbedingungen. Es lässt sich allerdings nicht quantifizieren, in welchem Ausmaß durch diese beschriebenen Bedingungen das Risiko letztlich in Bezug auf den Eintritt einer Hirnblutung gegenüber der Risikoerhöhung durch die veränderten Umgebungsbedingungen beim Tauchgang steht. Das generelle Risiko des Eintretens einer Hirnblutung ist im Einzelfall vielmehr von individuellen Faktoren abhängig, bei denen auch das Lebensalter eine Rolle spielt. Im Vordergrund steht allerdings das Risiko durch Blutdruckerhöhungen. Letztlich steigt allerdings das Risiko erhöhten Blutdrucks wiederum mit dem Lebensalter an, so dass sich insoweit ein gewisser paralleler Verlauf einstellt. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein optimal eingestellter Bluthochdruck dazu führt, unter Berücksichtigung dessen, dass Bluthochdruckerkrankungen häufig verspätet festgestellt werden, aufgrund des bereits eingetretenen Gefäßzustandes gegenüber dem Normzustand ein erhöhtes Risiko besteht. Der Senat folgt den in sich widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. S., der nach eigenem Bekunden an einem Institut tätig ist, welches sich speziell auf dem Gebiet der Tauchmedizin betätigt und dort auch Untersuchungen über Erkrankungen am Herzen und auch über mögliche Auswirkungen auf die Hirnregion Untersuchungen durchgeführt hat. Da nach alledem vorliegend nicht festgestellt werden kann, dass die Hirnblutung überhaupt oder überwiegend auf ein Unfallereignis oder eine tauchtypische Erkrankung zurückzuführen ist, erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. Die Berufung ist daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 535.750,00 € festgesetzt.