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Urteil

2 O 31/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0112.2O31.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 9.907,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 und weitere 3.706,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen – wegen der Zinsmehrforderung – wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 9.907,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 und weitere 3.706,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen – wegen der Zinsmehrforderung – wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin seit 1986 eine Rechtsschutzversicherung, der zunächst die ARB 75 (Anlage K 14) und seit 1998 die ARB 94 (Anlage K 15) zugrunde lagen, Letztere u.a. mit folgender Regelung: „§ 5 Leistungsumfang … (3) Der Versicherer trägt nicht a) … b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmers angestrebten Ergebnis zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“ Der Beklagte beteiligte sich an den geschlossenen Immobilienfonds M Fonds 5, 9, 11 und 12 und J2. Die Beteiligungssummen beliefen sich auf jeweils 255.646,00 € (M Fonds) und 511.292,00 € (J2 Fonds). In den Verfahren 10a O 641/05 (M 5), 10a O 59/05 (M 9), 10a O 91/05 (M 11), 14 O 127/07 (M 12) und 10a O 60/05 (J2) nahm der Beklagte die J mbH, die C Girozentrale, die C GmbH (M 11 und J2) und die L GmbH (J2) auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen, Freistellung und Schadensersatz in Anspruch (Anlagen K 1 - K 5, Blatt 2 und 3 der Klageerwiderung vom 18.03.2016, Blatt 23 und 24 der Akten). Unter dem 04.05.2012 schloss der Beklagte mit der G GmbH einen Kauf- und Übertragungsvertrag (Anlage K 6). Gegenstand waren die vorgenannten Fondsbeteiligungen. Der Kaufpreis betrug 2.450.000,00 €. Der Kläger verzichtete auf sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Fondsbeteiligungen und verpflichtete sich, zur Rücknahme der Klagen auf seine Kosten. Die G verpflichtete sich zur Freistellung von den Kostenerstattungsansprüchen der Prozessgegner des Beklagten. Der Beklagte nahm die Klagen zurück. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin gestützt auf § 5 (3) b) ARB 94 die Erstattung der von ihr in der Klage im Einzelnen dargestellten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren (Bl. 5 – 15 der Akten, Anlagen K 17 – K 51). Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe angesichts der vergleichsweise erzielten Höhe des Kaufpreises in Höhe von 2.450.000,00 € vollständig obsiegt. Eingeklagt habe er lediglich 2.144.300,00 €. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 118.146,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.09.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn, den Beklagten 9.907,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 und weitere 3.706,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.02.2015 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe der Kostenregelung der Vereinbarung vom 04.05.2012 zugestimmt und verweist auf sein unstreitiges Schreiben vom 13.10.2011 (Anlage B 3, Blatt 51 und 52 der Akten) und das unstreitige Schreiben der Klägerin vom 03.11.2011 (Anlage B 4, Blatt 53 der Akten). Streitgegenstand der Widerklage sind die von dem Beklagten unstreitig gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.780,00 € und Gerichtskosten in Höhe von 3.127,92 € in dem Revisionsverfahren II ZR 211/09 für das die Klägerin unstreitig Deckung zugesagt hatte. Mit Urteil vom 08.06.2016 (Anlage B 12, Blatt 120 – 138 der Akten) verurteilte das Landgericht Berlin den Beklagten zur Zahlung von 3.706,14 € Rechtsanwaltskosten an die Rechtsanwälte T für deren Tätigkeit in dem Berufungsverfahren zu dem Fonds M 11. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Klageforderung von 118.146,34 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die teilweise streitige Höhe der Leistungen der Klägerin. Soweit die Klägerin Leistungen erbracht hat, erfolgten diese Leistungen mit Rechtsgrund. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gemäß § 5 (1) ARB 94, die unstreitig seit 1998 Vertragsbestandteil waren. Die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin unterfallen nicht der Ausschlussregelung in § 5 (3) b) ARB 94. Diese Regelung bezieht sich nur auf die anwaltlichen Einigungsgebühren, die nicht Streitgegenstand sind und nicht auf alle anderen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten (OLG Hamm 20 U 151/04, Urteil vom 08.12.2004 = Versicherungsrecht 2005, 1142, Dr. Bauer in NJW 2006, Seite 1484 ff. (1487), a. A. Obarowski in Versicherungshandbuch, 3. Auflage, § 37 Rn. 258, Prölss/Martin, 29. Auflage, 500, § 5 ARB Rn. 49, Wendt in R+S 2012, Seite 217 ff. (219). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH IV ZR 104/13, Urteil vom 01.04.2015, Rn. 13, Langheid/Rixecker, VVG, 5. Auflage, § 1 Rn. 37 ff.). Die Entstehungsgeschichte spielt keine Rolle. Risikoausschlüsse und/oder –begrenzungen sind eng auszulegen (Langheid/Rixecker, § 1 Rn. 58 und 60, Versicherungshandbuch § 10 Rn. 169). Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB, Langheid/Rixecker, § 1 Rn. 66). Nach dem Wortlaut der Klausel unterfallen Anwalts- und Gerichtskosten, die schon vor einem Vergleich entstanden sind, nicht der Ausschlussklausel, weil ihre Entstehung unabhängig davon ist, dass es später zu einer Einigung der Streitparteien gekommen ist (so auch Wendt, R+S 2012, Seite 219). Der Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 3 a ARB 75, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2006, IV ZR 207/04 zugrunde lag, spielt nach dem oben Gesagten (entgegen Obarowski in Versicherungshandbuch § 37 Rn. 258 und Wendt in R+S 2012, Seite 219) keine Rolle, weil die Entstehungsgeschichte bei der Auslegung der Klausel keine Berücksichtigung findet. Dahinstehen kann der mit der Regelung verfolgte Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung „unnötige“ Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (BGH IV ZR 59/09, Urteil vom 25.05.2011 Rn. 12 = Versicherungsrecht 2011, Seite 1005) oder Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Einigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen (BGH IV ZR 207/04, Urteil vom 25.01.2006, Rn. 21 = Versicherungsrecht 2006, Seite 404). Es ist schon sehr zweifelhaft, ob dieser Zweck für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist. Er widerspricht jedoch, anders als § 2 Abs. 3 a ARB 75, dem Wortlaut der Klausel. Die Klausel ist damit zumindest mehrdeutig und unklar, was nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten geht. Es ist ihre Sache, sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich auszudrücken, was ihr angesichts der Regelung in § 2 Abs. 3 a ARB 75 auch ohne weiteres möglich war. Hinzu kommt schließlich, dass Risikoausschlüsse und/oder –begrenzungen eng auszulegen sind, was einer über den Wortlaut der Klausel hinaus gehenden Auslegung widerspricht. Festzuhalten bleibt damit, dass § 5 (3) b) ARB im vorliegenden Fall nicht greift und die Klage daher nicht begründet ist. Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Kostenerstattung und der dolo-petit Einwand (Palandt § 242 Rn. 52) der Klägerin greift nach dem oben Gesagten nicht. Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus § 288 BGB. Einen Verzugsbeginn vor dem Zugang des Schreibens vom 23.06.2013 (Anlage B 6) hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Satz 2 BGB und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung des Beklagten verhältnismäßig geringfügig ist und keine Mehrkosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.