Urteil
4 StR 538/14
BGH, Entscheidung vom
12mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Mitnahme von Betäubungsmitteln zum späteren gemeinsamen Konsum begründet Zueignungsabsicht und damit den Tatbestand des Diebstahls/Wegnahme, auch wenn die Sache unmittelbar danach konsumiert wird.
• Ein mitgeführter und als Schlagwerkzeug eingesetzter stabiler Holzlattenstiel kann als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.2 StGB gelten, wenn seine Beschaffenheit und Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
• Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs begründet die Qualifikation zum besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs.2 Nr.1 Fall 2 StGB.
• Die Wegnahme von Betäubungsmitteln erfüllt zugleich den Tatbestand des Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs.1 Satz1 Nr.1 BtMG).
Entscheidungsgründe
Mitnahme von Betäubungsmitteln zum Konsum begründet Zueignungsabsicht; Holzlatte als gefährliches Werkzeug • Die Mitnahme von Betäubungsmitteln zum späteren gemeinsamen Konsum begründet Zueignungsabsicht und damit den Tatbestand des Diebstahls/Wegnahme, auch wenn die Sache unmittelbar danach konsumiert wird. • Ein mitgeführter und als Schlagwerkzeug eingesetzter stabiler Holzlattenstiel kann als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.2 StGB gelten, wenn seine Beschaffenheit und Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. • Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs begründet die Qualifikation zum besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs.2 Nr.1 Fall 2 StGB. • Die Wegnahme von Betäubungsmitteln erfüllt zugleich den Tatbestand des Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs.1 Satz1 Nr.1 BtMG). In der Nacht zum 29. September 2013 drangen mehrere Personen, darunter die Angeklagten P. und M., in die Wohnung des späteren Geschädigten K. ein, um Betäubungsmittel und Geld zu entwenden und die Betäubungsmittel später zu konsumieren. P. trat die Tür ein und schlug den Wohnungsinhaber sowie einen weiteren Anwesenden mit der Faust. M. führte eine etwa 60 cm lange Holzlatte mit und schlug damit den weiteren Geschädigten am Bein, wobei eine Platzwunde entstand. M. entnahm eine Plastikdose mit ca. 6 g Marihuana, die die Täter mitnahmen; das Marihuana wurde anschließend in der Wohnung eines Mittäters verteilt und teilweise konsumiert. Geld wurde nicht erbeutet. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten. • Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; die Feststellungen tragen die Annahme einer Zueignungsabsicht, da die Täter die Betäubungsmittel zur späteren gemeinsamen Nutzung entwenden und unmittelbar nach der Wegnahme konsumieren. • Zur Zueignungsabsicht genügt nicht die dauerhafte Behaltensabsicht; entscheidend ist der Wille, die fremde Sache dem Vermögen des Bereichernden oder Dritten einzuverleiben — dies ist auch beim unmittelbaren Konsum gegeben. • Die vom Angeklagten M. eingesetzte Holzlatte war nach ihrer Beschaffenheit, Länge und Verwendung als Schlagwerkzeug geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; damit ist sie ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.2 StGB. • Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs ist für § 224 Abs.1 Nr.2 StGB und § 250 Abs.2 Nr.1 StGB identisch; die Verwendung der Holzlatte erfüllt somit die Qualifikation zum besonders schweren Raub (§ 250 Abs.2 Nr.1 Fall 2 StGB). • Das Landgericht hat ferner übersehen, dass die Tat nach § 29 Abs.1 Satz1 Nr.1 BtMG auch als Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln strafbar ist. • Schließlich wurde die zusätzliche Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB nicht hinreichend beachtet, was den Schuldumfang betrifft. • Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler kommt eine Aufhebung des Urteils im Umfang der Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft in Betracht; die Feststellungen bleiben hingegen bestehen, da sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen; ihre Verurteilungen halten materiell-rechtlich stand. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat hingegen weitgehend Erfolg: das Urteil ist insoweit aufzuheben, weil die Tat zusätzlich als besonders schwerer Raub (§ 250 Abs.2 Nr.1 Fall 2 StGB) zu bewerten ist und der Tatbestand des Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs.1 Satz1 Nr.1 BtMG) sowie weitere Qualifikationen nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB nicht berücksichtigt wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.