Urteil
(3) 121 Ss 127/19 (70/19)
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1010.3SS70.19.00
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Legt nur der Angeklagte Revision ein und nimmt er die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht wirksam von seinem Rechtsmittelangriff aus, prüft das Rechtmittelgericht auf die Sachrüge auch die Nichtanordnung der Maßregel. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).(Rn.6)
2. War der Angeklagte bereits aufgrund einer früheren Entscheidung in einer Entziehungsanstalt untergebracht und ist er nach Entlassung aus der Therapieeinrichtung erneut rückfällig geworden, begründen allein diese Umstände die unterbliebene Anordnung der Maßregel aus revisionsrechtlicher Sicht nicht.(Rn.12)
3. Zur Frage, unter welchen Umständen ein aus dem Briefkasten entwendeter Schlüssel „falsch“ i.S.v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ist.(Rn.26)
4. Zu den Anforderungen an die Feststellungen des Regelbeispiels nach § 243 StGB bei wirksamer Berufungsbeschränkung.(Rn.20)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt nur der Angeklagte Revision ein und nimmt er die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht wirksam von seinem Rechtsmittelangriff aus, prüft das Rechtmittelgericht auf die Sachrüge auch die Nichtanordnung der Maßregel. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).(Rn.6) 2. War der Angeklagte bereits aufgrund einer früheren Entscheidung in einer Entziehungsanstalt untergebracht und ist er nach Entlassung aus der Therapieeinrichtung erneut rückfällig geworden, begründen allein diese Umstände die unterbliebene Anordnung der Maßregel aus revisionsrechtlicher Sicht nicht.(Rn.12) 3. Zur Frage, unter welchen Umständen ein aus dem Briefkasten entwendeter Schlüssel „falsch“ i.S.v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ist.(Rn.26) 4. Zu den Anforderungen an die Feststellungen des Regelbeispiels nach § 243 StGB bei wirksamer Berufungsbeschränkung.(Rn.20) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 3. Dezember 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt sowie die Wertersatzeinziehung in Höhe von 100 Euro ihm gegenüber angeordnet. Seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 6. Mai 2019 verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. II. 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 318 Satz 1 StPO kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit hat der Gesetzgeber den Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 -, juris m.w.N.). Die Rechtsfolgenbeschränkung bewirkt, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst. Sie hat allerdings zur Voraussetzung, dass eine tragfähige Grundlage für die neu festzusetzenden Rechtsfolgen vorhanden ist. Der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen müssen eine isolierte Betrachtung der Rechtsfolgen ermöglichen. Eine Beschränkung ist daher ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.). Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch bilden hier eine ausreichende Grundlage für die von dem Berufungsgericht zu treffende Rechtsfolgenentscheidung. Die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels entfällt auch nicht deshalb, weil Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage, mithin eine doppelrelevante Tatsache bildet, da der Angeklagte sich der Sache nach nicht dagegen wendet, dass das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Juli 2019 – (1) 53 Ss 22/19 (33/19) –, juris). 2. Auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, wird auf die Sachrüge hin geprüft, ob die Nichtanordnung der Maßregel Bestand hat, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, zumal der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittel ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 2 StR 2/19 -, juris). Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzusehen, hält jedoch sachlich rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen sind hierzu die folgenden Ausführungen zu entnehmen: „Eine neuerliche Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kam aus Sicht der Kammer nicht in Betracht; daher hat sie auch von einer Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abgesehen. Der Angeklagte ist bereits untergebracht gewesen, und zwar bis zum xx. Juli 2016, ohne dass diese einen nachhaltigen Erfolg erbracht hätte. Er musste die Therapieeinrichtung, in der er sich im Anschluss an die Unterbringung aufhielt, aufgrund eigenen Fehlverhaltens verlassen und wurde schon nach kurzer Zeit wieder rückfällig, ohne dass es hierfür einen äußeren Grund gegeben hätte. Damit bestanden nach Auffassung der Kammer ganz offensichtlich keine hinreichend konkreten Aussichten, dass der Angeklagte dieses Mal durch eine[…] erneute Unterbringung geheilt oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall bewahrt werden könne (§ 64 S. 2 StGB), zumal sich auch seine sonstigen Lebensumstände seit der ersten Unterbringung nicht wesentlich geändert haben.“ Aus den Urteilsfeststellungen ist nicht nachvollziehbar zu schließen, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, § 64 Satz 2 StGB. a) Eine revisionsrechtliche Überprüfung der Bewertung, ob der Rückfall des Angeklagten die Erfolgsaussichten einer künftigen Unterbringung in der Entziehungsanstalt ausschließt, ist aufgrund der insoweit lückenhaften Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht möglich. So wird insbesondere nicht dargelegt, auf welchen Stoff (bzw. welche Stoffe) sich die Suchterkrankung des Angeklagten bezieht. Es fehlen ferner Angaben zur Dauer der bei ihm bestehenden Abhängigkeit, zu Anzahl und Art der durchgeführten oder versuchten Therapien und deren Verlauf, Zeiten der Abstinenz, Rückfallgeschwindigkeit sowie zum aktuellen Zustand und zur Therapiewilligkeit des Angeklagten. Vor allem angesichts des Umstandes, dass die Maßregel hier offenbar nach § 67d Abs. 4 Satz 2 StGB aufgrund des Erreichens der Höchstfrist Erledigung fand, wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zur vorausgegangenen Behandlung, der in diesem Rahmen erfolgten Erprobung des Angeklagten in Lockerungen sowie dem Umfang und zeitlichen Rahmen seiner Anbindung an ein stabilisierendes Entlassungssetting zu treffen. Nur auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob die Aussicht besteht, dass der Angeklagte auf die Erkenntnisse der vorausgegangenen Behandlung aufbauen und es gelingen kann, ihn bei einem behutsamen Übergang in ein stabilisierendes Entlassungssetting bereits im Rahmen der Erprobung zumindest für erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren. b) Es begegnet daher rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer aufgrund dieser lückenhaften Feststellungen die Nichtanordnung der Maßregel tragend damit begründet, dass der Angeklagte im Anschluss an eine vorausgegangene Behandlung in der Entziehungsanstalt einen Rückfall erlitten hatte. Denn der Umstand, dass der Angeklagte bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, steht der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nicht grundsätzlich entgegen. Dies mag der Fall sein bei einem Süchtigen, der bereits mehrere Therapien abgebrochen hat oder sie zwar durchgestanden hat, aber immer wieder rückfällig geworden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 131). Derartige Umstände belegen die Feststellungen indessen nicht. Diesen ist vielmehr lediglich ein einziger Therapieversuch des Angeklagten zu entnehmen. Aus dem einmaligen Rückfall darf noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte auch dieses Mal wieder rückfällig werde. Vielmehr kann gerade diese Erfahrung für ihn eine zusätzliche Motivation sein, die sich in der Behandlung und der Vorbereitung auf die Zeit nach der Therapie positiv auswirkt (vgl. BGH a.a.O.). Soweit die Strafkammer ihre Einschätzung zur fehlenden Erfolgsaussicht einer (erneuten) Unterbringung des Angeklagten ferner darauf stützt, dass er im Anschluss an eine vorausgegangene Unterbringung trotz flankierender Weisungen einen Rückfall erlitten hat, vermag dies hier allein unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls keine fehlende Erfolgsaussicht zu begründen. Denn der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen die Behandlung jedenfalls insoweit erfolgreich durchlaufen, dass ihm die Strafvollstreckungskammer eine günstige Prognose stellte und die Reststrafe zur Bewährung aussetzte. Da dies erst mit Beschluss vom 13. September 2016 erfolgte, ist nach den Feststellungen ferner davon auszugehen, dass der Angeklagte sich zumindest bis zu diesem Zeitpunkt seit der Erledigung der Unterbringung am 26. Juni 2016 beanstandungsfrei außerhalb des Maßregelvollzugs geführt hatte. Vor dem Hintergrund dieses zunächst erfolgreichen Verlaufs der Therapie, die offensichtlich aufgrund des Erreichens der Höchstunterbringungsfrist endete, erscheint der Umstand, dass er im Anschluss – trotz eng geknüpfter Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht – einen Rückfall erlitten hat, für sich allein genommen nicht derart schwerwiegend, dass dies der Erfolgsaussicht einer neuerlichen Behandlung entgegenstünde. 3. Das Urteil kann auch im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass sie in eigener Verantwortung über die Einziehung zu befinden hatte. Nebenentscheidungen - wie die Einziehungsentscheidung – sind unter Anführung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen entsprechend den Anforderungen des sachlichen Rechts zu begründen (vgl. Kuckein/Bartel in KK-StPO, 8. Aufl., § 267 Rn. 35). Die Urteilsgründe müssen daher erkennen lassen, dass sich das Landgericht der getroffenen Entscheidung bewusst war und auf welchen Erwägungen diese beruht. Hieran fehlt es, nachdem sich die Strafkammer an keiner Stelle im Urteil zu dieser Entscheidung verhält. 4. Auf den dargelegten Feststellungs- und Darlegungsmängeln beruht das Urteil, sodass dieses aufzuheben ist. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zieht hierbei die Aufhebung der Einzel- sowie der Gesamtstrafe nach sich, da nicht auszuschließen ist, dass deren Bemessung niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte. Denn die Anordnung der Maßregel kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Strafhöhe haben, insbesondere wenn sie – wie hier – die Dauer der Strafe überschreiten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 2 StR 29/12 -, juris; Beschluss vom 27. September 1991 - 3 StR 30/91 -, juris; KG, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – (2) 121 Ss 166/18 (47/18) -). 5. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. 6. Für die neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat – insbesondere im Hinblick auf die Tat 2 - auf Folgendes hin: a) Das Landgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls vorliegen, in eigener Verantwortung zu prüfen; eine Bindung an die Rechtsauffassung des Amtsgerichts besteht nicht. Angesichts der wirksamen Berufungsbeschränkung sind die tatrichterlichen Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, für das weitere Verfahren bindend geworden (vgl. BGH NJW 2017, 2847 m.w.N.). Hierzu zählen insbesondere solche Umstände, die der Tatausführung jenseits der allgemeinen Deliktsmerkmale ein entscheidendes Gepräge geben (BGH a.a.O. m.w.N.). Bei den Feststellungen, die das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (und 2) StGB ausfüllen, handelt es sich um derartige doppelrelevante Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80 -, juris). Eine Bindung des Berufungsgerichtes an die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, die Feststellungen trügen die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls, besteht indessen nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. November 2000 – Ss 457/00 -, juris m.w.N.). Die Annahme, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um einen besonders schweren Fall handelt, ist auch nicht selbst Gegenstand des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77 –, juris; OLG Köln a.a.O.). Die Strafkammer kann daher ergänzende Feststellungen zum Strafmaß treffen, die jedoch nicht in Widerspruch zu den Schuldfeststellungen treten dürfen (vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 80). Die Berufungskammer hat selbstständig zu prüfen, ob die Feststellungen die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Regelbeispiels tragen und anschließend zu beurteilen, ob aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Regelwirkung – etwa aufgrund des Vorliegens erheblicher Milderungsgründe - entfällt. b) Das Landgericht wird auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob sich im Fall 2 hinreichende ergänzende Feststellungen treffen lassen, die eine Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (oder Nr. 2) StGB tragen. (1) Die gesondert Verfolgte verschaffte sich nach den (bisherigen) Feststellungen mit einem aus dem Briefkasten der Geschädigten entwendeten Schlüssel Zutritt zu deren Wohnung, aus der sie sodann Gegenstände entwendete. (2) Dieses Geschehen erfüllt für sich genommen nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. In die Wohnung der Geschädigten selbst ist die gesondert Verfolgte nicht eingebrochen oder eingestiegen, da sie diese nach Öffnung der Tür mit dem aus dem Briefkasten entnommenen Schlüssel betreten hat. In dieser Handlung liegt jedoch auch kein Eindringen mit einem falschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Um einen falschen Schlüssel handelt es sich, wenn dieser zur Zeit der Tat vom Berechtigten nicht zur Öffnung bestimmt ist (vgl. Fischer, StGB 66. Aufl., § 243 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass der aus dem Briefkasten entwendete Schlüssel falsch in diesem Sinne gewesen sein könnte, enthalten die bisherigen Feststellungen nicht. Allein der Umstand, dass der Schlüssel in den Briefkasten geworfen wurde, gibt keinen Aufschluss über dessen Widmungszweck. Ferner lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass die Berechtigte im Tatzeitpunkt bereits Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Schlüssel aus dem Briefkasten entwendet worden ist, und diesen daraufhin entwidmet hätte. Denn ein gestohlener Schlüssel ist nicht ohne Weiteres ein falscher Schlüssel im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, sondern wird es erst dadurch, dass ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Eröffnung entzieht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1967 – 4 StR 467/66 -, juris (zu § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.); Schmitz in MK/StGB 3. Aufl., § 243 Rn. 28 m.w.N.). Ein Einbrechen in einen umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt im Hinblick auf den Briefkasten nicht vor, da insoweit nur Raumgebilde erfasst sind, die dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 4). (3) Da auch der Vorwurf einer Beihilfe des Angeklagten zum Diebstahl des Schlüssels der Geschädigten aus dem Briefkasten Verfahrensgegenstand ist, wird hinsichtlich der Tat 2 ebenfalls zu prüfen sein, ob dieses Geschehen die Annahme einer Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 27 StGB trägt. Dieses Regelbeispiel setzt voraus, dass eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Hierzu sind in der neu durchzuführenden Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu treffen. Der aus dem Briefkasten entwendete Schlüssel war zwar durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert. Abzugrenzen ist indessen, ob sich die Zueignungsabsicht auch auf den im Briefkasten befindlichen Schlüssel richtete, oder ob insoweit eine bloße Gebrauchsanmaßung gegeben ist. Zueignen heißt, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen einzuverleiben (vgl. BGH NJW 1961, 2122; Urteil vom 12. März 2015 – 4 StR 538/14 -, juris). Von einer dauerhaften Enteignung ist auszugehen, wenn sich der Täter der Sache nach deren Gebrach in einer Weise - etwa durch Wegwerfen derselben an unbekannter Stelle - entäußert, dass beim Berechtigten die Wiederherstellung der Besitzerposition ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH NStZ 1981, 63; Bosch in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 242 Rn. 52).