Der Angeklagte J. wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte O. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Bedrohung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten J. der Marke HTC One (N01) sowie der zugehörigen SIM Karte O2 GmbH & Co. (N02) wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewandte Vorschriften: Angeklagter J.: §§ 201a I Nr. 2, 205 I 2, 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 4, 239b I, 46, 46a, 49 I, 52, 74 StGB. Angeklagter O.: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 4, 239 I, 240 I, II, 241 I, 25 II, 46, 52 StGB GRÜNDE: (bezüglich des Angeklagten O. abgekürzt gem. § 267 IV StPO) I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter J. Der zum Ende der Hauptverhandlung 24 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Z. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der 41jährige Vater des Angeklagten ist seit 1992 als Kfz-Mechatroniker in Düsseldorf bei R. tätig, die 40jährige Mutter des Angeklagten arbeitet als Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei jüngere Geschwister, die Schwester, Q., ist jetzt 20 Jahre alt, und hat eine Lehre als Rechtsanwaltsfachangestellte begonnen. Der Bruder des Angeklagten ist dreizehn Jahre alt und geht noch zur Schule. Der Angeklagte ist derzeit nicht liiert. Seine bisher längste Beziehung dauerte knapp fünf Monate. Der Großvater väterlicherseits des Angeklagten zog als angeworbener „Gastarbeiter“ nach Deutschland und holte seinen Sohn, den Vater des Angeklagten, nach, als dieser drei Jahre alt war. Die Mutter des Angeklagten kam im Alter von 13 Jahren nach Deutschland. Der Angeklagte selbst lebt sein ganzes Leben in Deutschland. Der Angeklagte ist mit sechs Jahren eingeschult worden. Die Grundschule absolvierte er regelgerecht. Anschließend besuchte er eine Realschule in X., die er nach der zehnten Klasse mit dem Realschulabschluss verließ. Er erwarb dann auf dem U. in Z. das Fachabitur. Der Angeklagte begann im Jahr N03 den Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule P. in Mülheim. In dem Studiengang, der eine Regelstudienzeit von sieben Semestern hat, absolvierte der Angeklagte vier Semester, bis er sich in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft befand. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte J. das Studium nach vier Urlaubssemestern wieder auf. Der Angeklagte spielt hobbymäßig Fußball. Illegale Drogen hat er schon mal ausprobiert, nimmt aber keine regelmäßig. Alkohol trinkt er bei besonderen Anlässen gelegentlich. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter O. a.) Der zum Ende der Hauptverhandlung 24 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Z. geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Sein 58 Jahre alter Vater arbeitet in einem Reinigungsunternehmen, seine 45 Jahre alte Mutter arbeitet als Hausfrau. Der Angeklagte hat drei Geschwister. Sein 26 Jahre alter Bruder hat Religionswissenschaften studiert und strebt jetzt den Doktorgrad an, die jüngeren Geschwister – eine 18 jährige Schwester und ein achtjähriger Bruder – gehen noch zur Schule, die Schwester macht derzeit Abitur. Der Angeklagte hatte schon mehrere Beziehungen. Die Beziehungen überschritten die Dauer etwa eines halben Jahres nicht. Zurzeit ist er nicht in einer Beziehung. Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren eingeschult und durchlief die Grundschule ohne Auffälligkeiten. Er besuchte danach die Hauptschule, wiederholte die neunte Klasse erfolglos und verließ die Schule sodann ohne Abschlusszeugnis. Zu dieser Zeit kam es zu Problemen im elterlichen Haushalt. Die Eltern des Angeklagten trennten sich vorrübergehend. Der Angeklagte zog für ungefähr acht Monate nach F., um Abstand von seinen Eltern zu gewinnen. Schließlich zog er in die Türkei, wo er sich für zwei Jahre als Aluminiumschweißer verdingte. Er kam dann zurück nach Z., begann aber bereits zwei Monate nach seiner Rückkehr in T. eine Ausbildung zum Bürokaufmann bei dem VIB e.V. Sprachakademie T.. Der Angeklagte entschied sich bewusst für den Ortswechsel nach T., um dem G. Umfeld, welches er als für sich ungünstig empfand, zu entgehen. Im Mai N04 brach der Angeklagte die Ausbildung ab, um im September bei demselben Verein eine Ausbildung im Büromanagement anzufangen. Vor Aufnahme der neuen Ausbildung wurde er jedoch verhaftet. Der Verein war bereit, den Angeklagten auch bei einer Verurteilung in der hiesigen Sache wieder auszubilden. Seit Ende N04 wohnt der Angeklagte wieder in Z., nachdem sein Vater an Krebs erkrankt ist. Zwischenzeitlich musste der Angeklagte O. seine Ausbildung aufgrund eines Leistenbruchs sowie der Erkrankung seines Vaters abbrechen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt auf Arbeitssuche. Der Angeklagte betreibt als Hobby Sport, insbesondere Fußball und Fitnesssport. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. b.) Der Angeklagte O. ist in Deutschland bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: aa.) Der Angeklagte ist strafrechtlich erstmalig N05 wegen einer möglichen Körperverletzung aufgefallen, von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft nach § 45 I JGG absah. Die Tatzeit liegt kurz vor dem 15. Geburtstag des Angeklagten. bb.) Für einen im Oktober N05 begangenen Diebstahl verwarnte das Amtsgericht Z. den Angeklagte im April N06 und gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. cc.) Ein Verfahren, dass wegen einer möglichen gefährlichen Körperverletzung (in gemeinschaftlicher Begehung) vom März N06 eingeleitet wurde, stellte das Amtsgericht F.-M. im Juli N06 nach § 47 JGG ein. dd.) Das Amtsgericht Z. verurteile den Angeklagten im September N07 wegen eines sechs Monate zuvor begangenen Diebstahls zu drei Wochen Jugendarrest, verwarnte ihn und erteilte ihm eine Arbeitsauflage. ee.) Zuletzt sprach das Amtsgericht Z. im März 2012 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen nochmals eine Verwarnung aus, zudem erteilte es erneut eine Arbeitsauflage. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vortatgeschehen Die jüngere Schwester des Angeklagten J., die Zeugin Q. J., geboren im Oktober N08, unterhielt etwa ab ihrem sechzehnten Lebensjahr eine Beziehung zu dem späteren Geschädigten und Nebenkläger, dem im Februar N09 in Deutschland geborenen Zeugen D.. Der Geschädigte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Während der Beziehung der Zeugin J. zu dem Geschädigten kam es ungefähr nach eineinhalb Jahren Beziehung zumindest einmal zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Weil die Zeugin J. fürchtete, ihre Familie würde die Beziehung zu dem Geschädigten nicht tolerieren, hielt sie die Beziehung geheim. Die Geheimhaltung bereitete der Zeugin Q. J. erheblichen psychischen Stress, da sie auf der einen Seite gerne Zeit mit dem Geschädigten verbringen, auf der anderen Seite allerdings die Entdeckung der Beziehung seitens ihrer Familie und deren Konsequenzen fürchtete. Die Situation verschlimmerte sich, als der Angeklagte J. seine Schwester etwa im Herbst N03 in der Öffentlichkeit, an einer Bushaltestelle, zusammen mit dem Geschädigten sah. Er trat hinzu, ermahnte den Geschädigten und wies ihn an, zu verschwinden, was der Geschädigte, um Probleme zu vermeiden, auch tat. Danach ohrfeigte der Angeklagte die Zeugin Q. J.. Des Weiteren stellte er seine Schwester vor die Wahl, entweder die Beziehung mit dem Geschädigten offiziell zu machen und den Geschädigten den gemeinsamen Eltern vorzustellen oder die Beziehung zu beenden. Die Zeugin J. versprach dem Angeklagten J. daraufhin, die Beziehung zu beenden, so dass der Angeklagte J. seinen Eltern nichts von seiner Entdeckung erzählte. Die Zeugin J. führte die Beziehung mit dem Geschädigten dennoch fort. Trotz der Notwendigkeit der Geheimhaltung und trotz der Repression durch den Angeklagten J. hielt die Beziehung insgesamt für die Dauer von ungefähr zwei Jahren an. Etwa nach dem ersten Jahr – kurz nach dem Vorfall mit dem Angeklagten J. – litt die Zeugin Q. J. immer stärker unter der sich aus der Situation ergebenen Anspannung. Ihre schulischen Leistungen verschlechterten sich erheblich, sie musste ein Schuljahr wiederholen und wurde mehrfach nach einem psychischen Zusammenbruch von der Schule aus ins Krankenhaus eingeliefert. Auch körperlich äußerte sich die starke Belastung der Zeugin darin, dass sie erheblich an Gewicht verlor. Die Eltern des Angeklagten J., welche die psychische Belastung ihrer Tochter auf die schulische Situation schoben, veranlassten für die Zeugin J. die Aufnahme einer jugendpsychiatrischen Behandlung. Der Stress und der psychische Druck, welchen die Zeugin J. empfand, äußerten sich zudem in zunehmenden Streit mit dem Geschädigten und belasteten die Beziehung mit ihm. Aufgrund dieser Streitigkeiten trennte sich die Zeugin J. Anfang August N04 – etwa zwei bis drei Wochen vor der Tat – von dem Geschädigten. Etwa eine Woche vor der Tat hörte der Angeklagte J. von einem Dritten aus den sich zum Teil überschneidenden Freundeskreisen, dass der Geschädigte behaupte, er habe Geschlechtsverkehr mit Q. J. gehabt. Dabei verstand der Angeklagte J. dies so, dass der Geschädigte damit prahle, er habe „K. Schwester gefickt.“ Tatsächlich hatte der Geschädigte wenigen, engen Freunden erzählt, dass er und Q. J. Geschlechtsverkehr hatten. 2. Tatgeschehen a.) Vorbereitung der Tat Der Angeklagte J., der ein gutes Verhältnis zu seiner Schwester hatte, empfand die Äußerung des Geschädigten als eine Beleidigung seiner Schwester und – aufgrund des gegenüber dem Geschädigten und seiner Schwester ausgesprochenen Verbotes die Beziehung geheim weiter zu führen – seiner eigenen Person. Des Weiteren meinte der Angeklagte J., in den letzten Monaten vor der Tat eine negative Veränderung in der Persönlichkeit seiner Schwester bemerkt zu haben, welche sich in den psychischen Zusammenbrüchen der Zeugin Q. J. und allgemein ihrem Rückzug innerhalb der Familie äußerte. Für diese Umstände machte der Angeklagte J. den Geschädigten verantwortlich. Die von ihm empfundenen Kränkung seiner selbst und seiner Schwester sowie die vermeintliche Schuld des Geschädigten an dem Gesundheitszustand seiner Schwester ließen dem Angeklagten J. keine Ruhe. Aufgrund dieser Umstände fasste der Angeklagte J. den Entschluss, sich an dem Geschädigten zu rächen und ihm eine Lektion zu erteilen. In der folgenden Zeit steigerte sich der Angeklagte J. immer mehr in diese Vorstellungen hinein. Er, der ansonsten sehr reinlich ist, vernachlässigte seine Körperhygiene, es fiel ihm schwer, sich auf die universitäre Ausbildung zu konzentrieren, er aß weniger als sonst und hatte Einschlafprobleme. In dieser Zeit, also ungefähr in der Woche vor der Tat, kam es auch mehrfach am Tag zu Telefonaten zwischen dem Angeklagten J. und dem Angeklagten O. und dem Zeugen L.. Der Angeklagte J. rief mehrfach bei dem Zeugen B. an, dem er erzählte, dass eine Cousine vergewaltigt worden sei. Er erklärte, dass er sich an dem Geschädigten rächen wolle, und fragte den Zeugen B., ob dieser aufgrund seiner Tätigkeit als freier Handwerker nicht einen ruhigen Ort kennen würde, an dem man den Geschädigten verbringen und ihm eine Lektion erteilen könnte. Der Zeugen B. riet ihm davon ab, in dieser Angelegenheit selbst tätig zu werden. Dies solle, wenn, dann eben ein Cousin machen. Und wenn es unbedingt der Angeklagte J. selbst machen wolle, dann solle er den Geschädigten auf der Straße einmal mit einer Eisenstange verprügeln. Der Angeklagte J. solle bedenken, dass er studiere, und sich mit so einer Aktion das Leben ruinieren könne. Der Angeklagte J. aber erklärte, es würde ihm nicht reichen, den Geschädigten einfach nur einmal zu verprügeln. Wörtlich sagte er dem Zeugen B., „er müsse sich leer machen“, dazu müsse er den Geschädigten ganz in seine Gewalt bringen. Der Zeuge B. erklärte, er wolle dabei nicht mitmachen, er stünde noch unter Bewährung. Er nannte dem Angeklagten J. auch keinen geeigneten Ort. Während desselben Zeitraums telefonierte der Angeklagte J. auch häufig mit dem zu diesem Zeitpunkt in T. wohnenden Angeklagten O., einem engen Freund von ihm, welchem er auch direkt erzählte, dass es um seine Schwester, die Zeugin Q. J., ging und darum, dass ein Junge sie erpressen würde. Hierbei sagte der Angeklagte J. dem Angeklagten O. nicht, womit seine Schwester erpresst werde. Auf die Frage des Angeklagten O., was der Angeklagte J. nun vorhabe, teilte er dem Angeklagten O. zunächst mit, dass er dem Geschädigten eine Lektion erteilen wolle und bat ihn, am N10N04 nach Z. zu kommen. Der Angeklagte O. rechnete nicht zuletzt aufgrund dieser Äußerung zu diesem Zeitpunkt bereits damit, dass der Angeklagte J. plante, dem Geschädigten eine körperliche Abreibung zu verpassen. Im Gegensatz zu dem Zeugen B. erklärte der Angeklagte O. sich bereit, den Angeklagten J. bei dessen Vorhaben zu unterstützen. Sie verabredeten, dass es zur Einschüchterung des Geschädigten sinnvoll sei, den Zeugen B. dabei zu haben. Zu diesem Zweck sollte sich der Angeklagte O. bei dem Zeugen B. melden, und mit diesem über die Verfassung und die Probleme des Angeklagten J. sprechen. Der Angeklagte O. schlug dem Zeugen B. vor, dass man sich zu Dritt treffen und in einer Shishah-Bar gemeinsam über das Problem reden sollte. Der Zeuge B. erklärte sich zu diesem Treffen bereit. Parallel zu den Gesprächen mit dem Angeklagten O. und dem Zeugen B. bereitete der Angeklagte J. die Tat vor. Er suchte einen geeigneten, abgelegenen Ort, an dem der Geschädigte ihm ungehindert ausgeliefert ist und an dem er ihm ungestört eine Lektion erteilen konnte. Diesen fand er in der Industriebrache gegenüber der I.-straße in Z.. Der Angeklagte J. packte eine Zange - ob Kneif-, Loch- oder Rohrzange konnte letztlich nicht sicher festgestellt werden - und einen Gummihammer, der auch zum Verlegen von Gehwegplatten verwendet werden kann, aus der Werkzeugtasche seines Vaters in einen schwarzen Rucksack. Dazu packte er zwei Paar Arbeitshandschuhe, ein Seil, eine Einwegspritze in Verpackung und eine Flasche mit Massageöl. Den Rucksack wollte er mit auf die Industriebrache nehmen, um den Geschädigten dort unter Zuhilfenahme dieser Gegenstände zu misshandeln. Das Massageöl packte er in der Absicht ein, den Geschädigten dazu zu zwingen, sich eine Flasche anal einzuführen, wozu der Flaschenhals eingefettet werden sollte. Ob der Angeklagte zusätzlich die später verwendete Flasche einpackte oder ob er diese Flasche auf der Industriebrache vorfand, konnte letztlich nicht sicher geklärt werden. Die Kammer ist jedenfalls überzeugt davon, dass der Angeklagte J. entweder aufgrund der vorherigen Besichtigung des Geländes wusste, dass geeignete Flaschen auf dem Gelände herumlagen oder dass er eine Flasche mit zum späteren Tatort nahm. Der Angeklagte J. plante, durch die Verbringung des Geschädigten an den von ihm ausgesuchten, abgelegenen Ort und durch die Anwesenheit des Angeklagten O. und des Zeugen B. dem Geschädigten jegliche Möglichkeit auf Flucht und Gegenwehr zu nehmen und ihn somit zur Erduldung sämtlicher Peinigungshandlungen zu zwingen. Dadurch wollte er seiner Wut auf den Geschädigten freien Lauf lassen. Am Tattag, Freitag dem N10N04 legte der Angeklagte J. den vorbereiteten Rucksack in den Kofferraum des Pkws seines Vaters, eines VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen N11, und fuhr zum G. Hauptbahnhof. Dort holte er den Angeklagten O. ab, der aus T. per Zug angereist war. Gegen N15.30 Uhr begaben sich die Angeklagten zu dem mit dem Zeugen B. vereinbarten Treffpunkt. Am Treffpunkt stieg der Zeuge B., der entsprechend dem Telefonat mit dem Angeklagten O. dachte, er würde mit den beiden Angeklagten jetzt einen gewöhnlichen Abend in einer Shishah-Bar verbringen und über die Probleme des Angeklagten J. reden, zu. b.) Unmittelbares Tatgeschehen Der Angeklagte J. erklärte dem Zeugen B. alsbald – wie mit dem Angeklagten O. bereits zuvor besprochen –, dass er kurz bei einer nahegelegenen Shisha-Lounge und Cocktailbar, dem Café Y., vorbeifahren wolle, um zu sehen, ob der Geschädigte sich dort aufhalte. Der Angeklagte J. wusste anhand zuvor eingeholter Erkundigungen, dass der Geschädigte in der Nähe der Bar wohnte und die Bar öfters aufsuchte. Der Zeuge B. wollte zwar lieber direkt in das Abendvergnügen starten, sah aber, dass er den Angeklagten J. nicht davon abbringen würde können, die Bar aufzusuchen. Der Angeklagte J. parkte den Pkw gegen 23.00 Uhr in der Nähe der Bar in einer Seitenstraße und wies die beiden Mitangeklagten an, aus dem Auto auszusteigen und sich versteckt zu halten, bis er den Geschädigten aus dem Café geholt und sich mit diesem in das Auto gesetzt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erschloss sich für den Zeugen B., dass der Angeklagte J. den Geschädigten holen und ihm eine Abreibung verpassen wollte. Der Angeklagte O. und der Zeuge B. folgten der Anweisung des Angeklagten J.. Daraufhin ging der Angeklagte J. in die Bar. In der Bar traf der Angeklagten J. – wie zuvor geplant – den Geschädigten an. Er forderte ihn auf, mit rauskommen, da er mit ihm reden wolle. Der Geschädigte hoffte, dass der Angeklagte J. tatsächlich nur reden wollte, und folgte daher seiner Aufforderung. Draußen forderte der Angeklagte J. den Geschädigten auf, auf der Rückbank des Pkws Platz zu nehmen, was dieser auch tat. Der Angeklagte J. setzte sich auf den Fahrersitz. Als der Angeklagte O. und der Zeuge B. dies beobachteten, stiegen sie – wie zuvor bereits zwischen den beiden Angeklagten besprochen – ebenfalls in das Fahrzeug ein. Der Angeklagte O. und der Zeuge B. setzten sich hierbei rechts und links von dem Geschädigten auf die Rückbank des Pkws. Die Angeklagten beabsichtigten hiermit, den Geschädigten durch die Anwesenheit des Angeklagten O. und des Zeugen B. einzuschüchtern und ihm jede Möglichkeit der Flucht zu nehmen, so dass er den Einwirkungen der Angeklagten und des Zeugen B. schutzlos ausgeliefert war. Der solchermaßen eingezwängte Geschädigte, der den Angeklagten O. und den Zeugen B. erst in dem Moment, als sie in das Auto stiegen, wahrnahm, begriff nun, dass es dem Angeklagten J. nicht ums Reden ging und dass er keine Möglichkeit hatte, der Situation zu entfliehen und sich dem Angeklagten J. zu entziehen. Auf der folgenden Fahrt steuerte der Angeklagte J. den Pkw an die von ihm zuvor ausgesuchte Industriebrache. Spätestens zum Zeitpunkt der Fahrt von der Shishah-Bar zu der von dem Angeklagten J. ausgesuchten Industriebrache fasste der Angeklagte J. die Absicht, den Geschädigten in Todesangst zu versetzen und ihm mit dem Tode zu bedrohen, um hierdurch seiner Wut freien Lauf zu lassen und den Geschädigten nachhaltig zu verängstigen und zu misshandeln und im Zusammenhang damit den Geschädigten dazu zu nötigen, die Misshandlungen zu erdulden. An der Industriebrache hielt der Angeklagte J. an und alle stiegen aus. Der Angeklagte J. holte aus dem Kofferraum den von ihm vorbereiteten Rucksack – welchen sowohl der Angeklagte O. als auch der Zeuge B. in diesem Moment zum ersten Mal sahen – und führte die Gruppe einen Trampelpfad entlang auf das Brachgelände. Die Kammer konnte hingegen nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte O. und der Zeugen B. die Absicht des Angeklagten J., den Geschädigten in Todesangst zu versetzen und ihm mit dem Tode zu drohen, um ihn misshandeln zu können, erkannten oder gar dieselbe Absicht fassten. Sowohl der Angeklagte O. und der Zeuge B. als auch der Geschädigte – der aufgrund der Überzahl seiner Begleiter weiterhin keine Möglichkeit zur Flucht sah – folgten ihm. Der bereits zu diesem Zeitpunkt stark verängstigte Geschädigte hatte die Ausweglosigkeit seiner Lage erkannt und leistete keinen Widerstand. Nach etwa 150 Metern kamen sie zu einer kleinen Industrieruine, die aufgrund des hohen Baum- und Strauchbewuchses auf dem Brachgebiet von der Straße aus weder einsichtig noch in Hörweite war. Auf der Lichtung, die die Industrieruine bildete, stand vor dem Überrest einer Gebäudewand ein Holzstuhl, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob dieser dort zufällig stand oder von dem Angeklagten J. zuvor eigens für diesen Zweck dort hingestellt worden war. Auf diesen Stuhl musste der Geschädigte sich setzen, was er auch tat. Der Angeklagte J. positionierte sein Mobiltelefon auf einer Mauer, von wo aus es als Beleuchtung des ansonsten dunklen Ortes dienen sollte, und aktivierte die Taschenlampenfunktion des Mobiltelefons. Danach packte der Angeklagte J. den von ihm mitgebrachten Rucksack demonstrativ vor den Augen des Geschädigten aus und holte unter anderem die Zange, den Gummihammer und die Spritze heraus. Der Angeklagte J. beabsichtigte hiermit, den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen, ihn zu demütigen und ihn leiden zu lassen. Der Geschädigte geriet anhand des Anblickes der von dem Angeklagten J. herausgeholten Instrumente in Panik. Sodann holte der Angeklagte J. ein Seil aus dem mitgebrachten Rucksack, welches er zur Fesselung des Geschädigten vorgesehen hatte. Da die Angeklagten und der Zeuge B. allerdings erkannten, dass der Geschädigte sich in sein Schicksal ergeben hatte, kein Widerstand von ihm zu erwarten war und er ebenfalls nicht in der Lage gewesen wäre zu flüchten, sahen sie von einer Fesselung des Geschädigten ab. Der Angeklagte J. entnahm sodann dem Rucksack zwei Paar Arbeitshandschuhe, von denen er eines dem Angeklagten O. aushändigte. Die Angeklagten J. und O. zogen sich die Handschuhe an. Der Angeklagte J. sagte sodann zu dem Geschädigten entsprechend seiner spätestens bei der Verbringung des Geschädigten auf das Gelände gefassten Absicht, den Geschädigten in Todesangst zu versetzen und ihn dadurch gefügig zu machen, dass er ihn mit dem Tod bedrohte: „Das hier wirst du nicht überleben!“. Der Geschädigte nahm diese Drohung – was der Angeklagte J. auch erkannt und beabsichtigt hatte – ernst und hatte Todesangst. Hiernach fragte der Angeklagte J. den Geschädigten: „Weißt du, warum du hier bist?“. Der Geschädigte, der sich den Grund bereits denken konnte, schwieg aus Angst. Als der Geschädigte nicht antwortete, sagte der Angeklagte J. in aggressivem Ton: „Du hast meine Schwester gefickt!“ und fing sofort damit an, mit seinen Fäusten auf den auf dem Stuhl sitzenden Geschädigten einzuschlagen, wobei er überwiegend auf den Kopf des Geschädigten schlug. Neben den Schlägen gab er dem Geschädigten auch einen Kniestoß gegen das Gesicht, bei dem er das Nasenbein des Geschädigten brach. Die Schläge waren derart heftig, dass der Geschädigte, welcher versuchte, sich mit seinen Händen vor den Schlägen zu schützen, einmal fast mit dem Kopf gegen die hinter ihm befindliche Mauer stieß. Der Angeklagte J. war sich aufgrund des Verhaltens des Geschädigten bewusst, dass die Schläge nicht mehr notwendig waren, um den Geschädigten von einer Flucht oder der Leistung von Gegenwehr abzuhalten. Vielmehr dienten dem Angeklagten die von Beleidigungen gegen den Geschädigten begleiteten Schläge allein dem Zweck, sich an dem Geschädigten abzureagieren und sich zu rächen. Der Zeuge B. war von der Brutalität des Angriffs überrascht. Er versuchte, den Angeklagten J. von weiteren Angriffen abzuhalten, was zunächst auch gelang. Allerdings schlug jetzt stattdessen der Angeklagte O. mit Fäusten auf den Geschädigten ein, vorwiegend gegen den Kopf und auch in die Nierengegend. Während der Schläge beteuerte der Geschädigte mehrfach, dass er die Zeugin Q. J. lieben würde. Durch die Schläge fing der Geschädigte an zu bluten und erlitt mehrere oberflächliche Verletzungen des Kopfes und eine Prellung des linken Thorax. Die Angeklagten J. und O. ließen dann von dem Geschädigten ab, und es gab eine Gesprächspause. Zwischenzeitlich holte der Angeklagte O. ein von ihm mitgeführtes Klappmesser hervor und sagte zu dem Angeklagten J.: „Wenn ich du wäre, würde ich ihn jetzt abstechen! Geht mal kurz weg, ich erledige das für euch!“. Dieser Ausspruch, welchen der Geschädigte erneut ernst nahm, versetzte ihn noch mehr in Todesangst. Der Zeuge B. drängte aufgrund der mehrfachen Beteuerungen des Geschädigten darauf, dass der Angeklagte J. seine Schwester anrufen solle, um zu klären, ob diese den Geschädigten auch liebe. Der Angeklagte J. ließ sich hierauf ein, entfernte sich einige Meter und rief mit seinem Mobiltelefon seine Schwester an. Die Zeugin Q. J., die nicht wusste, dass sich der Geschädigte in der Gewalt ihres Bruders befand, versicherte ihm, dass sie den Geschädigten nicht mehr liebe, da er sie zu sehr enttäuscht habe. Der Zeuge B., der jetzt erst richtig verstand, was der Angeklagte J. dem Geschädigten vorwarf, nämlich das Prahlen mit dem Umstand, dass er mit der Schwester des Angeklagten J. geschlafen habe, hockte sich vor den noch immer auf dem Stuhl sitzenden Geschädigten und fragte ihn, ob das denn stimme. Der Geschädigte gab zu, einigen Freunden davon erzählt zu haben. Daraufhin versetzte der Zeuge B. dem Geschädigten zumindest zwei Ohrfeigen mit der flachen Hand, wobei er ein Ohr des Geschädigten so traf, dass dessen Trommelfell riss. Der Zeuge B. entfernte sich anschließend ein Stück von dem Geschehen. Der Angeklagte J. holte währenddessen die Zange aus der Tasche und befahl dem Geschädigten, eine Hand auszustrecken, was dieser unter größter Angst auch tat. Der Angeklagte J. erklärte dem Geschädigten sodann, dass er ihm jetzt die Finger brechen werde. Der Angeklagte J. wollte die Zange an einem Finger ansetzen. Der Geschädigte zog die Hand jedoch zurück und bettelte den Angeklagten J. in Todesangst und unter Tränen an, seine Finger nicht zu zerquetschen. Der Angeklagte O. hielt sodann die Hand des Geschädigten fest, während der Angeklagte J. erneut Anstalten machte, die Zange ein weiteres Mal anzusetzen. Der Angeklagte J., der tatsächlich nicht vorhatte, dem Geschädigten die Finger zu zerquetschen, sondern den Geschädigten aus Rache in Todesangst zu versetzen, ihn zu erniedrigen und sich an ihm abzureagieren, ließ sodann wieder von dem Geschädigten ab. Der Angeklagte J. holte als Nächstes seiner zuvor gefassten Absicht entsprechend die Einwegspritze aus dem Rucksack und behauptete gegenüber dem Geschädigten wahrheitswidrig, dass er sein Urin in die Spritze gefüllt hätte, und dass er ihm dieses jetzt injizieren werde. Tatsächlich war die Spritze leer. Der Geschädigte, welcher diese Drohung erneut ernst nahm, bettelte den Angeklagten J. an, ihm nicht Urin zu spritzen. Der Zeuge B. redete auf den Angeklagten J. ein, um ihn von diesem Vorhaben abzubringen. Der Angeklagte J., dem es erneut primär darum ging, den Geschädigten zu erniedrigen und ihn in Todesangst zu versetzen, legte sodann die Spritze zurück in die Tasche. Hiernach holte der Angeklagte J. den Gummihammer aus der Tasche. Er setzte damit zum Schlag auf das linke Knie des Geschädigten an und erklärte diesem, dass er nun dessen Kniescheibe zerschlagen werde. Der Geschädigte umklammerte sein Knie und flehte den Angeklagten J. an, das Knie zu verschonen, da er erst vor kurzem hieran operiert worden sei. Der Angeklagte J. schlug dem Geschädigten dann mit dem Gummihammer etwas unterhalb der Kniescheibe seitlich auf den rechten Unterschenkel. Der Schlag verursachte bei dem Geschädigten heftige Schmerzen. Danach legte der Angeklagte J. den Hammer wieder zurück. Etwa zu diesem Zeitpunkt fiel das Mobiltelefon des Angeklagten J. von der Mauer und das Licht erlosch. Als der Angeklagte J. sein Handy wieder vom Boden aufsammelte, bemerkte er, dass die Taschenlampenfunktion nicht mehr funktionierte. Er forderte den Angeklagten O. auf, die Taschenlampenfunktion an dessen Mobiltelefon zu aktivieren und dieses auf die Mauer zu legen, damit genügend Licht vorhanden ist. Der Angeklagte O. tat wie ihm geheißen. Während des gesamten Geschehens beschimpften und beleidigten die Angeklagten den Geschädigten wiederholt und der Angeklagte J. drohte dem Geschädigten zudem mehrfach, dass er diesen Tag nicht überleben werde. Der Angeklagte O. war während dieses Geschehens die ganze Zeit über anwesend und billigte das Verhalten des Angeklagten J. und bedrohte und beschimpfte den Geschädigten ebenfalls. Der Angeklagte J. wollte den Geschädigten zum Abschluss - wie vorab bereits geplant - noch einmal in besonderer Weise demütigen. Er nahm eine leere 0,3 l-Flasche mit langem Hals – ob aus dem Rucksack oder von dem Gelände, ließ sich nicht mehr feststellen – und aus dem Rucksack das Behältnis mit Massageöl, welches er zuvor für diesen Zweck eingepackt hatte. Er verkündete, dass der Geschädigte sich diese Flasche rektal einführen müsse. Der Zeuge B. war im Gegensatz zu dem Angeklagten O. dagegen und forderte den Angeklagten J. auf, von seinem Vorhaben abzusehen. Der Angeklagte J. beharrte allerdings hierauf. Der Geschädigte, der jetzt erstmalig vom Stuhl aufstand, fing damit an, seine Hose runterzulassen. Er bat nur noch darum, dass der Angeklagte O. und der Zeuge B. nicht dabei sein sollten. Der Zeuge B. forderte den Geschädigten auf, die Hosen wieder hochzuziehen. Der Angeklagte J., der sich daran machte, den Flaschenhals mit dem Massageöl einzuschmieren, befahl aber wütend, dass der Geschädigte die Hose wieder runterlassen sollte. Der Zeuge B. und der Angeklagte O. versuchten, den Angeklagte J. von seinem Vorhaben abzubringen. Sie konnten sich aber gegen den Angeklagten J., der auf der Einführung der Flasche beharrte, nicht durchsetzen. Daraufhin entfernten sich der Angeklagte O. und der Zeuge B. hinter eine Mauer und somit außer Sichtweite. Der Angeklagte übergab die präparierte Flasche sodann an den Geschädigten und nahm seinerseits das zwischenzeitlich auf der Mauer platzierte Mobiltelefon des Angeklagten O., ohne dass dies zuvor mit ihm abgesprochen gewesen wäre. Er nutzte dann die Kamerafunktion des Mobiltelefons des Angeklagten O., um das Geschehen zu filmen und den Geschädigten zusätzlich zu beschämen. Er filmte zunächst den abgewandt stehenden Geschädigten, welcher in einer Hand die eingefettete Flasche hielt und mit der anderen Hand seine Hose weiter runter zog. Der Geschädigte fragte dann mit leiser, eingeschüchterter Stimme „Und jetzt?“, woraufhin der Angeklagte J. mit befehlendem Ton: „Rein!“ antwortete. Nachdem der Geschädigte sich dann nach vorne beugte und anfing, sich die Flasche unter Schmerzen anal einzuführen ergänzte der Angeklagte J. noch „Richtig!“, um sicherzustellen, dass der Geschädigte sich die Flasche auch hinreichend tief einführte. Der Geschädigte drehte sich ein wenig weg, aber der Angeklagte J. vollzog die Bewegung mit der Mobiltelefonkamera nach, stellte sich hinter den Geschädigten und fokussierte für einige Sekunden mit der Mobiltelefonkamera das Gesäß des Geschädigten, wobei erkennbar war, dass der Geschädigte sich den vollständigen Flaschenhals rektal eingeführt hatte. Der Angeklagte fragte den Geschädigten dann: „Ist der drin?“, was der Geschädigte bejahte. Der Angeklagte J. trat dann einige Schritte zurück, woraufhin der Geschädigte die Flasche herausnahm und zur Seite stellte. Als sich der Geschädigte wieder aufrichtete, filmte der Angeklagte J. noch einmal das blutverschmierte Gesicht des Geschädigten, welcher sich sofort beschämt und mit verzweifeltem Blick abwandte. Der Geschädigte zog sich hiernach wieder an. Der Geschädigte führte sich die Flasche unter dem Eindruck der vorherigen Misshandlungen und Drohungen, insbesondere unter dem Eindruck der Drohung, er werde die Nacht nicht überleben, ein. Dies hatte der Angeklagte J. nicht nur erkannt; es entsprach sogar seiner Absicht. Der Angeklagte O. und der Zeuge B. kamen sodann auf Zuruf des Angeklagten J. zum Ort des Geschehens zurück. Der Angeklagte J. teilte den beiden anderen mit, dass er mit dem Mobiltelefon des Angeklagten O. ein Video von dem Einführen der Flasche gedreht habe. Sodann forderte der Angeklagte von dem Geschädigten die Zahlung von 2.500,00 €. Dabei gab er an, mit dem Geld sollte die operative Rekonstruktion des Hymens der Zeugin Q. J. finanziert werden. Der Zeuge B. hielt diese Forderung für unsinnig und die geforderte Summe für überzogen. Er äußerte sinngemäß, da könne der Angeklagte J. auch gleich 10.000,00 € fordern. Der Geschädigte missverstand die Absicht des Zeugen B. und sagte, er habe 200,00 € dabei, die könne er sofort geben. Weder der Angeklagte J. noch sonst einer der Beteiligten wollte das solchermaßen angebotene Geld nehmen oder auch nur sehen. Der Geschädigte holte es auch nicht von sich aus hervor. Der Angeklagte J. setzte dem Geschädigten eine Frist bis Ende des Jahres, innerhalb derer dieser das Geld beibringen sollte. Ansonsten würde der Angeklagte J. den Geschädigten in gleicher Art und Weise nochmal herbringen oder das Video im Internet veröffentlichen. Auch für den Fall, dass der Geschädigte zur Polizei gehen sollte, drohte der Angeklagte J. ihm die Veröffentlichung des Videos an. Nachdem der Angeklagte J. nach seinem Verständnis seine Rache gehabt hatte, bot er dem Geschädigten aus einer mitgebrachten Flasche etwas Wasser zum Trinken an. Er wusch mit Wasser und Taschentüchern das Blut aus dem Gesicht des Geschädigten. Die Angeklagten und der Zeugen B. sammelten alle mitgebrachten Materialien ein, einschließlich Zigarettenstummeln und Taschentüchern, um keine Beweismittel zurückzulassen. Dann gingen sie alle gemeinsam zurück zum Pkw, wobei der Geschädigte humpelte, da er immer noch Schmerzen an seinem rechten Knie verspürte. Seit der Ankunft am Tatort war etwa eine Stunde vergangen. In dem Pkw bat der Angeklagte J. den Angeklagten O., ihm das Video auf sein Mobiltelefon zu überspielen, was dieser auch unmittelbar tat. Hiernach löschte der Angeklagte O. das Video von seinem Mobiltelefon. Da der Angeklagte O. Hunger verspürte, wollten die Angeklagten noch zu einem Schnellrestaurant fahren. Der Zeuge B. fragte den Geschädigten, ob er mitkommen wollte. Der Angeklagte J. lud den Geschädigten sogar ein. Der Geschädigte lehnte aber ab. Der Angeklagte J. fuhr den Geschädigten zu dessen elterlicher Wohnung. Bevor er ihn vollends entließ, musste der Geschädigte dem Angeklagten J. seine Handynummer überlassen und nach der Aufforderung des Zeugen B. seine blutbefleckte Strickjacke ausziehen und im Pkw zurücklassen. Der Angeklagte J. erinnerte ihn auch noch einmal daran, das Geld auch zu zahlen. Dann stieg der Geschädigte aus und die Angeklagten fuhren weiter und brachten den Zeugen B. nach Hause. Hiernach fuhren die Angeklagten noch zu dem Zeugen JY., einem Cousin des Angeklagten J., und verbrachten dort noch etwa eine Stunde. Der Angeklagte J. war zu diesem Zeitpunkt gut gelaunt. Später entsorgte der Angeklagte J. die eingesammelten Beweismittel in seinem Hausmüll. Das Trommelfell des linken Ohres des Geschädigten war gerissen, sein Nasenbein gebrochen. Er hatte ein Hämatom am linken Auge und mehrere Prellmarken auf dem Oberkörper sowie am Knie. Er hatte Kopf-, Rippen und Knieschmerzen. Die Angeklagten waren bei der Tat nicht in ihrer Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt. c.) Nachtatgeschehen Der Geschädigte legte sich zu Hause ins Bett. Seine Mutter übernachtete bei einem Verwandten in C., sein Vater schlief. Der Geschädigte wollte ihn nicht wecken. Am nächsten Tag begab sich auch der Geschädigte zu dem Verwandten in C.. Dort fiel sein Zustand sofort auf, und der Geschädigte wurde erst zu einem Krankenhaus gefahren und anschließend zur Polizei in C., wo er eine Strafanzeige wegen des Geschehens erstattete. Die Familie des Geschädigten befürchtete, dass die Angelegenheit noch nicht ausgestanden sei. Daher gingen der Vater des Geschädigten, der Zeuge W., sein Bruder, H., der Geschädigte und dessen Bruder, E., zu Familie J.. Dort sprachen sie mit den Eltern des Angeklagten J.. Später kam auch der Angeklagte J. dazu. Die Eltern des Angeklagten J. wussten von dem Geschehen nichts und waren betroffen. Der Angeklagte J. bat den Geschädigten nicht um Entschuldigung. Der Vater des Geschädigten machte den Vorschlag, die Angelegenheit dadurch aus der Welt zu schaffen, dass der Geschädigte Q. J. heiratet. Der Geschädigte liebe Q. J. noch immer, und dann sei die Familienehre der Karacas wiederhergestellt. Der Vater des Angeklagten J. bat sich Bedenkzeit aus. Später lehnte er das Angebot ab, weil seine Tochter ihm gegenüber erklärte, dass sie den Geschädigten nicht heiraten wolle. Die bereits getätigte Strafanzeige erwähnte von der Familie des Geschädigten niemand. Als die Familien sich trennten, gingen die Karacas davon aus, dass die Angelegenheit kein strafrechtliches Nachspiel haben würde. Über die von dem Angeklagten J. am Vortag geforderte Geldsumme wurde nicht gesprochen. Der Angeklagte J. wurde einige Tage später, am 00.00.0000, wegen dieser Tat verhaftet. Er machte zunächst keine Angaben zur Sache. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnte das Mobiltelefon des Angeklagten J. der Marke HTC One (N01) sowie der zugehörigen SIM Karte O2 GmbH & Co. (N02) sichergestellt werden. Das im Rahmen der Tat von dem Angeklagten aufgenommene Handyvideo befand sich auf dem Mobiltelefon und konnte gesichert werden. Der Angeklagte O., mittlerweile wieder in T., erfuhr von der Verhaftung, und stellte sich am N12.N04 in Z. der Polizei. Er machte Angaben zur Sache, wobei er die Schuld weitgehend auf sich nahm und den Angeklagten J. als Mittäter darstellte. Den Zeugen B. benannte der Angeklagte O. nicht als Mittäter. Er wurde festgenommen. Am N13.N04 ließ sich dann auch der Angeklagte J. weitgehend geständig zur Sache ein. Den Zeugen B. wollte er zunächst nicht benennen. Erst, als ihm sein Verteidiger in Hinblick auf eine Haftprüfung riet, seine Chancen auf Entlassung durch das Benennen des dritten Mannes zu verbessern, entschloss sich der Angeklagte J. nach kurzem Bedenken, den Zeugen B. zu benennen. Der Zeuge B. wurde einige Tage später verhaftet. Er ließ sich bei seiner Beschuldigtenvernehmung weitgehend geständig ein. Der Geschädigte zog wegen dieser Tat mit seiner Familie aus Z. fort. Er hat Angst vor weiteren Taten der Angeklagten gegen ihn. Seine körperlichen Verletzungen heilten ohne ärztlichen Eingriff vollkommen aus. Die psychischen Folgen waren dem Geschädigten bei seiner Vernehmung als Zeugen allerdings noch deutlich anzumerken. Er stand immer noch merklich unter dem Eindruck der Tat und brach bei der Schilderung der Tat in Tränen aus. Im weiteren Verlauf schlossen der Geschädigte und der Angeklagte J. eine Vereinbarung, welche der Angeklagte J. am 00.00.0000 und der Geschädigte am 00.00.0000 unterzeichneten. Ausweislich dieser Vereinbarung erklärt der Angeklagte J., dass er die Taten zulasten des Geschädigten außerordentlich und tief bereue. Er habe sich hinreißen lassen, den Geschädigten in feiger Übermacht zu demütigen und diesen dessen Ohnmacht gegenüber den Tätern und deren Macht über ihn erleben lassen. Dem Angeklagten sei klar geworden, dass Rachegefühle unter keinen Umständen dazu führen durften, sich derart an dem Geschädigten zu vergreifen und ihn in eine ebenso schreckliche wie hilflose Lage zu versetzen, in welcher Todesangst und schwere Schmerzen den Geschädigten beherrschten. Er – der Angeklagte J. – sehe ein, dass seine Tat weder aus rechtlichen noch aus moralischen Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Er bot dem Geschädigten die Zahlung einer Entschädigungssumme von 7.500,00 € sowie eine Zahlung auf die Gebühren des Nebenklagevertreters des Geschädigten als Entschuldigung für die Tat an. Mit seiner Unterschrift verpflichtete sich der Geschädigte entsprechend Ziff. II. der Vereinbarung zur Annahme der Entschuldigung und erklärte, dass er in der Zahlung von 7.500,00 € eine Wiedergutmachung der Tat und ihrer Folgen sehe. Unter Ziff. III. erklärten der Geschädigte und der Angeklagte J., dass sie einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen wollen und diese Vereinbarung als Täter-Opfer-Ausgleich ansehen würden. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der Vorstrafensituation der Angeklagten stützt die Kammer auf die eigenen Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie auf die in der Hauptverhandlung erörterten Auszüge aus dem Bundeszentralregister. 2. Zum Tatgeschehen: Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie auf der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im Einzelnen: a.) Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen N. und A. J.. Zur Beziehung der Zeugin Q. J. zum Geschädigten sagte der Geschädigte aus wie festgestellt. Die Angaben des Geschädigten erscheinen der Kammer insoweit uneingeschränkt nachvollziehbar und glaubhaft. Der Angeklagte J. bestätigte neben dem Umstand, dass es eine Beziehung zwischen seiner Schwester und dem Geschädigten gab, auch, dass seine Eltern von der Beziehung nichts wussten. Letzteres bestätigte auch der Vater des Angeklagten J., der Zeuge A. J.. Der Geschädigte schilderte zudem glaubhaft und im Einklang mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und der Einlassung des Angeklagten J. den Vorfall, als der Angeklagte J. seine Schwester in der Öffentlichkeit ohrfeigte. Die Schilderungen des Geschädigten waren logisch konsistent und verfügten über nachvollziehbare Detailangaben im Randgeschehen. Zudem vermochte der Geschädigte seine Erinnerungen räumlich und zeitlich plausibel an bestimmte Geschehnisse zu knüpfen, so dass die Kammer die Schilderungen des Geschädigten als uneingeschränkt glaubhaft wertet. Die sich verschlechternde psychische und körperliche Verfassung der Zeugin Q. J. und deren Auswirkungen auf ihr Verhalten und ihre schulischen Leistungen schilderten der Angeklagte J., der Geschädigte und der Zeuge A. J. übereinstimmend und daher aus Sicht der Kammer vollumfänglich glaubhaft. Der Angeklagte J. will die Veränderung allerdings erst in den letzten Monaten vor der Tat bemerkt haben. Soweit der Angeklagte J. die Verschlechterung des Zustandes seiner Schwester dem Umstand zuschreibt, dass der Geschädigte sie unter Druck gesetzt habe, erscheint der Kammer dies nicht glaubhaft. Vielmehr erscheinen die Schilderungen des Geschädigten allein plausibel. Als Ursprung für die psychische Verfassung der Zeugin Q. J. benannte der Geschädigte den Umstand, dass sie aus Angst vor der familiären Reaktion auf ihre Beziehung diese geheim gehalten habe. Dies erscheint der Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Umstände glaubhaft. Insoweit zeigt der von dem Angeklagten eingeräumte Vorfall, bei welchem er seine Schwester öffentlich ohrfeigte, dass er die Beziehung zu dem Geschädigten nicht in dieser Form billigte. Der Angeklagte stellte die Zeugin vor die Wahl, die Beziehung zu beenden oder sie müsste ihren Eltern davon berichten. Sonst würde er seinen Eltern davon berichten. Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten J. versprach ihm seine Schwester bereits zu diesem Zeitpunkt – ungefähr ein Jahr vor der endgültigen Trennung – dass sie sich von dem Geschädigten trennen werde. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Zeugin Q. J. in der Folgezeit eine Entdeckung der Beziehung noch mehr fürchten musste als zuvor und dass dieser Umstand sie unter erheblichen psychischen Druck gesetzt hat. Der Zeuge A. J. benannte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ebenfalls, den auf seiner Tochter lastenden Druck, die Beziehung geheim zu halten, als Ursache für ihre psychischen Probleme. Dies habe er allerdings erst später erkannt. Die inhaltlich konsistenten Bekundungen des Zeugen A. J. hält die Kammer durchweg für glaubhaft. Die Belastung der Zeugin J. zeigte sich ebenfalls in dem Umstand, dass sie sich – nach den glaubhaften Angaben ihres Vaters – auch gegenüber dem konsultierten Jugendpsychiater anfangs nicht öffnen konnte. Die Kammer ist insoweit insbesondere anhand der Schilderungen des Geschädigten davon überzeugt, dass Grund für die Krise der Zeugin J. war, dass sie sich zwischen dem Geschädigten und ihrer Familie hin- und hergerissen gefühlt hat und um keine Seite aufzugeben eine Art Doppelleben führen musste. Sie wollte einerseits den Erwartungen ihrer Eltern und ihres Bruders entsprechen, andererseits mit dem Geschädigten, den sie nach den glaubhaften Bekundungen des Geschädigten sowie den objektiven Umständen auch tatsächlich liebte, zusammen sein. Dass die psychische Belastung der Zeugin Q. J. auch die Beziehung zu dem Geschädigten belastete, schilderte Letzterer eindrücklich und sichtlich emotional. Dieser Streit und die sonstige Belastung der Zeugin führten nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten, der den Beziehungsverlauf deutlich bewegt aber chronologisch plausibel zu schildern vermochte, schließlich auch zur Trennung der Zeugin von dem Geschädigten. Den Umstand, dass der Angeklagte J. in dem Zeitraum vor der Tat von einer dritten Person erfahren haben will, dass der Geschädigte anderen Personen gegenüber erzählt habe, dass er mit der Schwester des Angeklagten J. geschlafen habe, hält die Kammer für glaubhaft. Dieser Umstand erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der von dem Zeugen A. J. glaubhaft geschilderten, zeitgleich eingetretenen Veränderungen im Verhalten des Angeklagten J. plausibel. Der Geschädigte selbst räumte im Rahmen der Hauptverhandlung ein, dass er tatsächlich mit einigen wenigen guten Freunden darüber gesprochen habe, dass er Geschlechtsverkehr mit Q. J. gehabt hätte. Dass er damit geprahlt habe, wies er demgegenüber glaubhaft von sich. Dies erscheint der Kammer vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft versicherte, immer noch Gefühle für die Zeugin J. zu hegen und anhand des sonstigen Eindrucks, welchen sich die Kammer von dem Geschädigten machen konnte, nachvollziehbar. Angesichts dessen hält es die Kammer für abwegig, dass der Geschädigte sich über die Zeugin J. abfällig geäußert haben soll, erst recht, dass er sie als eine Art Trophäe gegen den Angeklagten J. sah. Der Angeklagte J. schilderte, er habe gehört, der Geschädigte habe damit geprahlt, er habe "die Schwester von Isa (Anm.: also des Angeklagten J.) gefickt". Diese voneinander abweichenden Angaben stellen nach Auffassung der Kammer jedoch keinen Widerspruch dar. Es erscheint insoweit ebenfalls denkbar und plausibel, dass der Geschädigte – wie von ihm behauptet – tatsächlich lediglich ein paar Freunden in einer neutralen und nicht abfälligen Art und Weise über den Umstand, dass er mit der Zeugin J. geschlafen habe, berichtet hat und diese Freunde oder ein Dritter diese Schilderungen in veränderter oder übertriebener Art und Weise an den Angeklagten J. weitergetragen haben. b.) Feststellungen zum Tatgeschehen Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen beruht auf den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten und den Angaben der Zeugen N., B., JY. sowie A. J.. Des Weiteren beruhen die Feststellungen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Angeklagten J. und O. ließen sich weitgehend geständig, im Einklang mit den Schilderungen des Geschädigten und entsprechend der Feststellungen der Kammer zur Sache ein. Soweit die Feststellungen zur Sache von den jeweiligen Einlassungen abweichen, werden die Angaben der Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen: aa.) Vorbereitung der Tat Der Angeklagte J. ließ sich zur Sache dahingehend ein, er habe in die Werkzeugtasche seines Vaters, dessen Inhalt ihm bekannt war, die Spritze und das Seil gelegt. Dieses Werkzeug habe der Angeklagte J. dann später benutzt, um den Geschädigten zu erniedrigen, ihn in Angst und Schrecken zu versetzen und ihn leiden zu lassen. Der Holzstuhl habe sich bereits an dem von ihm ausgesuchten Ort befunden, da dort häufiger unerlaubt Sperrmüll abgeladen werde. Die Flasche hätte ebenfalls bereits am Tatort gelegen. Das Einführen der Flasche habe er nicht geplant, sondern dieser Einfall sei ihm spontan vor Ort gekommen. Bei der Creme, die er auf den Flaschenhals schmierte, habe es sich um eine Gesichtscreme gehandelt, die er eigentlich immer in seiner Jackentasche dabei habe. Er lege Wert auf sein Äußeres. Als er, nachdem sich der Geschädigte die Flasche eingeführt hatte, das Blut in dessen Gesicht gesehen habe, sei ihm klar geworden, dass er zu weit gegangen sei. Er sei entsetzt über sich selbst gewesen und habe sich vor dem Mitangeklagten und dem Zeugen B. geschämt. Die Idee, von dem Geschädigten Geld zu fordern, sei ihm spontan gekommen. Darüber, dass das Geld der Wiederherstellung des Hymens der Zeugin Q. J. dienen sollte, sei nicht gesprochen worden. Daran, dass das Video als Drohmittel benutzt worden sei, um die Zahlung der Geldsumme zu forcieren, könne er sich nicht erinnern. Er habe das Video eigentlich gar nicht mehr gebraucht. Der Angeklagte J. gibt an, dass er, nachdem er erfahren habe, dass es zwischen dem Geschädigten und seiner Schwester zu außerehelichem Geschlechtsverkehr gekommen ist und der Geschädigte sich hiermit Dritten gegenüber brüstete, unter dieser Vorstellung gelitten habe. Dies hält die Kammer für glaubhaft. Die von dem Angeklagten beschriebenen Nachlässigkeiten in seiner Körperhygiene, der Rückgang seines Appetits und die fehlende Konzentration auf sein Studium werden durch die glaubhaften Angaben seines Vaters, des Zeugen A. J. bestätigt, welcher den Beginn dieser Verschlechterungen ebenfalls auf einige Wochen vor der Tat datierte. Der Angeklagte benennt als Motiv für die Tat, der Geschädigte habe seine Schwester nach ihren Angaben unter Druck gesetzt und sie habe deshalb Selbstmordgedanken gehabt. Dies allerdings wertet die Kammer als eine Schutzbehauptung. Nach den Feststellungen der Kammer duldete der Angeklagte J. die Beziehung seiner Schwester zu dem Geschädigten nicht. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass die Verärgerung des Angeklagten J. auf dem Umstand gründet, dass der Geschädigte und seine Schwester trotz des durch ihn ausgesprochenen Verbotes die Beziehung ein weiteres Jahr heimlich fortgeführt haben und es in dieser Zeit sogar zu außerehelichem Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen war. Unterstrichen wird dies durch den Umstand, dass der Angeklagte seine Schwester wegen der Beziehung im Herbst N03 sogar in der Öffentlichkeit geschlagen hat, was deutlich gegen die von dem Angeklagten behauptete Gefühlslage spricht, er sei in Sorge um seine Schwester gewesen. Vielmehr ging es ihm, wie der Vorfall in der Öffentlichkeit zeigt, darum, dass diese nach seinen Moralvorstellungen (und ggf. denen der Familie) lebt und sich dem unterordnet. Seiner Vorgabe, die Beziehung zu beenden, wenn seine Schwester sie nicht öffentlich macht, ist seine Schwester nicht gefolgt. Vielmehr hat sie mit dem Geschädigten sogar Geschlechtsverkehr gehabt, was dem Angeklagten mit den Worten, der Geschädigte habe seine Schwester „gefickt“, zu Ohren gekommen ist. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund überzeugt davon, dass der Angeklagte aus Verärgerung über seine Schwester und aus Wut auf den Geschädigten sich entschlossen hat, diesem eine Lektion zu erteilen und „sich leer zu machen“, seiner Wut also freien Lauf zu lassen. Die Überzeugung der Kammer fußt des Weiteren auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten O. sowie der Zeugen B. und N.. Der Angeklagte O. bekundete in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen B. und N., dass der Angeklagte J. dem Geschädigten nach seiner Verbringung in die Industrieruine lediglich den Umstand zum Vorwurf gemacht hat, dass er seine Schwester „gefickt“ habe. Dieser Umstand hat den Angeklagten J. nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen B. und des Angeklagten O. in Rage versetzt. Nach diesem Vorhalt begannen zudem unmittelbar die Schläge seitens des Angeklagten J.. Demgegenüber erwähnt weder der Geschädigte noch der Zeuge B. oder der Angeklagte O., dass der Angeklagte J. dem Geschädigten in der unmittelbaren Tatsituation eine Erpressung seiner Schwester zum Vorwurf gemacht hätte. Dass den Angeklagten J. die Empörung über den außerehelichen Geschlechtsverkehr und nicht die Sorge um die psychische Verfassung seiner Schwester trieb, ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass der Angeklagte J. schließlich von dem Geschädigten Geld für die operative Wiederherstellung des Hymens seiner Schwester forderte. Vom Inhalts der Gespräche zwischen dem Angeklagten J. mit dem Mitangeklagten O. und dem Zeugen B., ist die Kammer in den Punkten, in denen der Angeklagte J. im Rahmen seiner Einlassungen keine Ausführungen gemacht hat, aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen B. und des Angeklagten O. überzeugt. Sowohl der Zeuge B. als auch der Angeklagte O. vermochten die Gespräche ihrem wesentlichen Inhalt nach schlüssig und im Einklang zu ihren vorherigen Aussagen gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten zu rekonstruieren. Der Zeuge B. bekundete insoweit glaubhaft, dass der Angeklagte J. ihn nach einem Ort gefragt habe, an welchem der Geschädigte seinem Einfluss ausgeliefert sei. Des Weiteren bekundete der Zeuge B. plausibel und im Einklang mit seinen Angaben gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten, dass er dem Angeklagten J., nachdem er ihm sein Vorhaben offenbart hatte, geraten habe, den Geschädigten nicht zu entführen, sondern ihm mit einer Eisenstange auf offener Straße zu verprügeln. Darauf habe der Angeklagte J. geantwortet, dass ihm das nicht reichen würde, da er sich „leer machen“ müsse. Die Angaben des Zeugen B. erscheinen der Kammer insoweit als glaubhaft, da sie kohärent sind und der Zeuge sich insbesondere hinsichtlich des dem Angeklagten J. erteilten Rates auch selbst belastet, wohingegen erhebliche Teile der sonstigen Angaben des Zeugen B. eher von einer erheblich Entlastungstendenz zu seinen Gunsten geprägt sind. So gab der Angeklagte B. indirekt an, dass er im Kern keine moralischen Bedenken hatte, den Geschädigten zu verprügeln. Er behauptete nicht etwa, dass er dem Angeklagten J. das Vorhaben habe ausreden wollen. Die Wiedergabe des eher ungewöhnlichen Ausdrucks des Angeklagten J., dieser „müsse sich leer machen“ als Begründung des Angeklagten J. dafür, dass eine einfache Tracht Prügel für den Geschädigten ihm nicht reiche, erhöht aus Sicht der Kammer die Glaubhaftigkeit der Angaben. Der Angeklagte B. zitierte diese Äußerung, weil sie ihm gerade wegen ihrer Ungewöhnlichkeit in Erinnerung blieb und erklärte, dass er den Angeklagten J. so verstanden habe, dass er seiner Wut freien Lauf lassen müsse, um seinen inneren Frieden zu finden. Die Kammer glaubt nicht, dass der Angeklagte diese Phrase selbst erfunden hat. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass einige Angaben des Zeugen B. im Widerspruch zu den objektiven Tatumständen stehen und zum Teil eine erhebliche Entlastungstendenz hinsichtlich des eigenen Tatbeitrages bzw. eine Belastungstendenz gegenüber den Angeklagten aufweisen. Dies war jedoch nicht hinsichtlich der Umstände der Fall, in welchen die Kammer die Angaben des Zeugen B. als glaubhaft gewertet hat. In diesen Fällen decken sich die Angaben des Zeugen B. mit den Angaben weiterer Zeugen oder der Angeklagten oder sie erscheinen aufgrund weiterer Umstände und nach dem Eindruck der Kammer von dem Zeugen an sich als glaubhaft. Der Angeklagte J. räumt des Weiteren glaubhaft ein, dass er die Tat bereits einige Tage zuvor vorbereitet hat. Die Kammer ist darüber hinausgehend davon überzeugt, dass der Angeklagte J. bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass er den Geschädigten an einen Ort verbringen wollte, an welchem er seinen Handlungen schutzlos ausgeliefert war. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte J. bereits zu diesem Zeitpunkt konkrete Vorstellungen von dem späteren Tatort und von den von ihm geplanten Handlungen hatte. Hinsichtlich der Wahl des Tatortes folgt die Überzeugung der Kammer insbesondere aus den Bekundungen der Zeugen B. und N. (Geschädigter) sowie den Angaben des Angeklagten O.. Der Zeuge B. erklärte insoweit glaubhaft, dass der Ort, an welchen sie den Geschädigten verbracht hatten, ihm bekannt gewesen sei, da er und der Angeklagte J. dort in der Vergangenheit heimlich "gekifft" hatten. Folglich kannte der Angeklagte J. den Ort und wusste, dass er dort die von ihm geplanten Handlungen ungestört an dem Geschädigten vornehmen können würde. Dass der Angeklagte J. gerade solche einen Ort suchte, folgt wiederum aus den Bekundungen des Zeugen B., dass der Angeklagte J. ihn vor der Tat nach einem abgelegenem und ruhigen Ort gefragt hatte, an welchen man den Geschädigten verbringen könnte. Des Weiteren bekundeten die Zeugen B. und N. (Geschädigter) und der Angeklagte O. übereinstimmend, dass der Angeklagte J. zielgerichtet den späteren Tatort anfuhr. Der Umstand, dass der Angeklagte J. selbst einräumt, die Werkzeuge und sonstigen Gegenstände zuvor in seinen Rucksack gepackt hat, zeigt des Weiteren, dass er bereits bei der Tatvorbereitung konkrete Vorstellungen über den Ablauf des Tatgeschehens hatte. Soweit der Angeklagte zunächst im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung erklärte, dass er lediglich die im Pkw bereits befindliche Werkzeugtasche seines Vaters, welche er zuvor um einige Gegenstände ergänzt hatte, verwendet habe, hat er diese Erklärung im Rahmen seiner darauffolgenden mündlichen Einlassung richtig gestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte J. die eingepackten Gegenstände nach seiner eigenen mündlichen Einlassung bewusst ausgewählt hat, zeigt insoweit, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, was er dem Geschädigten antun wird. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte eine Spritze einpackte, mit der später am Tatort der Geschädigte mit der Drohung, ihm Urin zu spritzen, in Todesangst versetzt wurde. Die Kammer ist aufgrund der Wahl der Spritze überzeugt davon, dass sich der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Einpackens in den Rucksack vorgestellt hat, den Geschädigten mit der Drohung, ihm etwas zu injizieren, in Todesangst zu versetzen. Ansonsten ist nicht erklärbar, warum der Angeklagte J. ausgerechnet eine Spritze eingepackt haben hat. Dementsprechend packte der Angeklagte J. in seinen Rucksack Handschuhe, um den Geschädigten ohne Spuren zu hinterlassen schlagen zu können, eine Zange, um ihm anzudrohen, die Finger zu zerquetschen, eine Spritze, um ihn anzudrohen, ihm Urin zu injizieren und einen Gummihammer, um das Knie des Geschädigten zu verletzen. Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – bereits vor der Tat entschlossen war, den Geschädigten zu zwingen, sich eine Flasche anal einzuführen. Die Überzeugung der Kammer folgt insoweit insbesondere aus den widersprüchlichen Angaben des Angeklagten diesbezüglich im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung, seiner polizeilichen Vernehmung und seiner mündlichen Einlassung sowie aufgrund einer Gesamtschau mit den übrigen objektiven Tatumständen. Der Angeklagte J. ließ sich zunächst schriftlich dahingehend ein, dass ihm die Idee mit der Flasche spontan gekommen sei und er zur Einfettung der Flasche ein zufällig in dem Werkzeugkoffer seines Vaters vorhandenes Fläschchen mit Schmieröl verwendet hätte. Im Rahmen seiner unmittelbar hierauf folgenden mündlichen Einlassung erklärte er demgegenüber, dass er zum Einfetten der Flasche Gesichtscreme verwendet hätte, die er immer dabei habe. Wiederum abweichend hiervon bekundete der Zeuge MJ. glaubhaft, dass der Angeklagte J. sich ihm als polizeilichen Vernehmungsbeamten gegenüber derart eingelassen habe, dass er die Flasche mit Massageöl eingerieben hätte. Der Zeuge konnte plausibel erläutern, dass er sich an diese Angaben des Angeklagten J. genau erinnern könne. Der Zeuge bekundete insoweit, dass er das Wort „Massageöl“ nicht notiert hätte, wenn es nicht auch tatsächlich gefallen wäre, da es sich hierbei nicht um ein Wort seines alltäglichen Sprachgebrauchs handeln würde. Die Angaben des Angeklagten J. stellen sich insofern als widersprüchlich dar. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen MJ. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte J. - seinen zunächst bei der Polizei gemachten Angaben entsprechend - tatsächlich Massageöl bei sich führte, um seinen Plan mit dem rektalen Einführen der Glasflasche umzusetzen. Diese Angaben des Angeklagten J. stellen dessen tatnächste Äußerung dar. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte seine Angaben zu dem Öl (Massageöl, Schmieröl, Gesichtscreme) mehrfach abgewandelt hat, in dem Bestreben, den Besitz des Öls zum Tatzeitpunkt auf der Industriebrache als Zufall und eben gerade nicht geplant darzustellen. Auch der Geschädigte berichtete, dass der Angeklagte J. die Flasche mit Öl aus seinem Rucksack eingerieben hätte. Ob der Angeklagte J. sich vor Ort für eine herumliegende Flasche als Gegenstand, den der Geschädigte sich einführen sollte, entschied, oder ob er die Flasche ebenfalls zum Tatort in dem Rucksack mitgebracht hatte, konnte die Kammer demgegenüber nicht feststellen. Die Kammer ist jedenfalls überzeugt davon, dass der Angeklagte, der die Industriebrache als für die geplante Tat geeignet ausgesucht, vorher besichtigt und ggf. dort für seinen Plan geeignete Flaschen vorgefunden hat. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte J. spätestens zu Beginn der Entführung, also mit dem Beginn der Fahrt in Richtung der Industriebrache, die Absicht hatte, den Geschädigten in Todesangst zu versetzen und ihn mit dem Tode zu bedrohen, um ihn zur Erduldung der geplanten Misshandlungen zu zwingen. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Vorstellungen und der Absicht des Angeklagten J. folgt aus dessen insoweit geständiger Einlassung. Der Angeklagte J. führt insoweit an verschiedenen Stellen aus, dass es ihm darum ging, den Geschädigten aus Rache zu verletzen, zu quälen, ihn in Angst und Schrecken zu versetzen, ihn zu erniedrigen und sich an ihm abzureagieren. Der Angeklagte hatte die Absicht, sich „leer zu machen“, seiner Wut also freien Lauf zu lassen und sich an dem Geschädigten abzureagieren. Er hatte zu diesem Zweck gezielt eine verlassene Industriebrache gefunden und zusätzlich den Angeklagten O. und den Zeugen B. hinzugezogen, so dass der Geschädigte ihm schutzlos ausgeliefert war. Er hatte zudem ein Seil zum Fesseln, Arbeitshandschuhe, um geschützt zuschlagen zu können, zusätzlich für zumindest die Drohung mit weiteren Misshandlungen eine Zange und einen Gummihammer, eine Spritze, um dem Geschädigten mit einer Injektion zu drohen und ihn so in Todesangst zu versetzen und Zubehör (zumindest Massageöl), um den Geschädigten zum rektalen Einführen einer Flasche zwingen zu können, eingepackt und zum Tatort mitgenommen. Zudem äußerte er nach der glaubhaften Angabe des Geschädigten bereits zu Beginn des Geschehens auf der Industriebrache, der Geschädigte werde „das hier“ nicht überleben. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte spätestens zu Beginn der Fahrt zu der Industriebrache den Entschluss fasste, die für den Geschädigten bestehende Lage (Abgeschiedenheit des Tatortes, Übermacht der Angeklagten und des Zeugen B.) auszunutzen, ihn mit dem Tode zu bedrohen und ihn so dazu zu nötigen, die Misshandlungen durch den Angeklagten zu erdulden. Der Angeklagte O. ließ sich ebenfalls weitgehend im Einklang mit den obigen Feststellungen zur Sache ein. Soweit seine Angaben den Feststellungen der Kammer widersprechen, werden seine Angaben durch die Einlassung des Angeklagten J. oder den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N. (Geschädigter) und B. widerlegt. Soweit der Angeklagte O. behauptet, dass er aufgrund der Telefonate mit dem Angeklagten J. davon ausgegangen sei, dass dieser am Tattag erst einmal mit dem Geschädigten reden wolle, wird diese Behauptung durch die geständige Einlassung des Angeklagten J. widerlegt. Der Angeklagte J. teilte insoweit mit, dass er sowohl gegenüber dem Angeklagten O. als auch gegenüber dem Zeugen B. bereits in den Telefongesprächen davon gesprochen habe, dass er dem Geschädigten eine Lektion verpassen wolle. Diese Angaben stehen im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen B. über die mit dem Angeklagten J. vor der Tat geführten Gespräche. Der Zeuge B. bekundete insoweit glaubhaft, dass er dem Angeklagten J. noch geraten habe, den Geschädigten nicht an einen anderen Ort zu verbringen und dort zu verprügeln, sondern dies besser auf offener Straße mit einer Eisenstange zu tun. Dass der Angeklagte O. auch von dem Plan des Angeklagten J. schon vor der Tat zumindest grob wusste, und dass er daran beteiligt war, den Angeklagten B. in das Geschehen einzubinden, ergibt sich neben der glaubhaften Einlassung des Zeugen B. aus Sicht der Kammer auch daraus, dass der Angeklagte O. und der Zeuge B. sich ohne eine Absprache vor Ort direkt auf die Rückbank des Pkw gesetzt hatten, so dass der Geschädigte nicht mehr fliehen konnte. Es hätte für den Angeklagten O. näher gelegen, sich auf den freien Beifahrersitz zu setzen, auf dem er davor auch schon saß. Auch der Umstand, dass der Angeklagte J. genau zwei Paar Handschuhe aus der Tasche holte, und eines davon dem Angeklagten O. gab, der die Handschuhe dann kommentarlos direkt anzog, zeigt, dass der Angeklagte O. keineswegs davon überrascht war, dass es nicht bei einem Gespräch oder bei ein paar Schlägen direkt neben dem Pkw blieb. Des Weiteren führte der Angeklagte O. nach seinen eigenen Angaben ein Klappmesser mit sich. Das gesamte Verhalten des Angeklagten O. während der weiteren Tat, die von ihm selbst ausgeteilten Schläge und Tritte und die von ihm ausgestoßenen Drohungen lassen vielmehr erkennen, dass der Angeklagte O. von der Situation und ihrer Entwicklung nicht überrascht wurde. bb.) unmittelbares Tatgeschehen Den eigentlichen Tathergang schildern alle Beteiligten, die Angeklagten, der Zeuge B. und der Geschädigte, in objektiver Hinsicht weitgehend übereinstimmend und so wie festgestellt. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des späteren Tatortes folgen aus den Beschreibungen des Geschädigten sowie aus den ihm Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Örtlichkeit der Industrieruine an der Adresse I.-straße in Z.. . Die Überzeugung der Kammer zu den Gefühlen des Geschädigten folgt aus dessen durchweg glaubhaften und detaillierten Bekundungen. Der Geschädigte erklärte insoweit, dass ihm bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Angeklagte O. und der Zeuge B. neben ihm in den Pkw gesetzt haben, ahnte, dass der Angeklagte J. nicht lediglich mit ihm reden wollte. Er bekundete zudem, dass er insbesondere aufgrund der Übermacht der Angeklagten und des Zeugen B. weder eine Möglichkeit sah, Widerstand zu leisten noch zu fliehen. Der Geschädigte bekundete weiter, dass er sich immer wieder gefragt hatte, ob er aus dieser Sache wieder lebendig herauskommen würde und spätestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Angeklagte J. ihm mit dem Grund für seine Entführung konfrontierte und ankündigte, dass er die Nacht nicht überleben werde, in Todesangst verfiel. Der Geschädigte sprach in der Hauptverhandlung sichtlich ergriffen mehrfach davon, dass er dachte, dass in der Tatnacht sein Todesurteil gefallen sei. Die Schilderungen des Zeugen wirkten auf die Kammer nachvollziehbar und waren logisch konsistent. Neben den Bekundungen des Geschädigten bestätigen auch die Beschreibungen des Verhaltens des Geschädigten durch die Angeklagten und den Zeugen B. die Feststellungen der Kammer. Die Angeklagten und der Zeuge B. berichteten insoweit übereinstimmend, dass sie mitbekommen haben, dass der Geschädigte Todesangst hatte und den Angeklagten J. unter Tränen angefleht habe, von der Durchführung der jeweils angedrohten Peinigungshandlungen abzusehen. Auch stellt der Umstand, dass die Angeklagten und der Zeuge B. übereinstimmend aussagten, dass sie von einer Fesselung des Geschädigten abgesehen haben, ein deutliches Indiz dafür dar, dass sie von dem Geschädigten anhand seines Verhaltens weder einen Fluchtversuch noch Widerstand erwarteten. Weiter gestützt werden die Feststellungen durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen von dem Einführen der Glasflasche. Am Ende des Videos ist auf dem blutverschmierten Gesicht des Geschädigten in Großaufnahme deutlich die Hilflosigkeit und Verzweiflung des Geschädigten zu erkennen. Ob der bereits am Tatort befindliche Holzstuhl dort zufällig stand oder von dem Angeklagten J. dort zuvor positioniert worden war, ließ sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung erklärte, dass sich in der mitgeführten Tasche zufällig zwei Arbeitshandschuhe befunden hätten und er sich spontan dazu entschlossen habe, diese einzusetzen, widerspricht diese Einlassung seinen späteren mündlichen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte J. erklärt, dass er speziell für den Anlass seinen schwarzen Rucksack gepackt hätte. Auch der Geschädigte spricht kongruent von einem Rucksack, aus welchem der Angeklagte J. die Gegenstände herausholte. Allein diesen Rucksack nahm der Angeklagte J. zu dem späteren Tatort von dem Auto seines Vaters mit. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte J. die Handschuhe zuvor bei der Vorbereitung der Tat gezielt in den Rucksack gepackt haben muss und diese somit gezielt und nicht spontan eingesetzt hat. Die Feststellungen zu dem hiernach geführten Wortwechsel zwischen dem Angeklagten J. und dem Geschädigten folgen aus den glaubhaften Angaben der Zeugen B. und N. (Geschädigten) und der Einlassung des Angeklagten O.. Sowohl die Zeugen als auch der Angeklagte O. schildern den Ablauf und den Inhalt des Wortwechsels im Wesentlichen übereinstimmend. Der Angeklagte J. schilderte den genauen Wortlaut nicht näher und ließ sich dahingehend ein, dass der Wortwechsel erst nach den ersten Schlägen stattgefunden habe. Diese Angaben werden jedoch durch die übereinstimmenden Schilderungen des Angeklagten O. und der Zeugen B. und N. nach Auffassung der Kammer widerlegt. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte allerdings nicht sicher festgestellt werden, was für eine Art von Zange der Angeklagte J. genau eingesetzt hat. Insoweit sprach der Angeklagte J. ebenso wie der Angeklagte O. im Rahmen seiner Einlassung von einer "Wasserpumpenzange". Der Angeklagte O. beschrieb auf Nachfrage aber eine Zange, die eine runde Spitze hat. Später führte er aus, dass es gerade keine Rohrzange gewesen sei. Der Zeuge B. sprach demgegenüber spezifisch und auch auf mehrfache Nachfrage von einer Gürtellochzange. Die Kammer konnte anhand der sich widersprechenden Angaben die genaue Art der Zange nicht bestimmen. Zumindest scheint die benutzte Zange allerdings entsprechend des vorgestellten Verwendungszwecks seitens des Angeklagten J. zum Quetschen von Fingern geeignet gewesen zu sein. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte J. zuerst die Geldforderung an den Geschädigten gerichtet hat. Aus dem Protokoll über die Haftbefehlsverkündung gegenüber dem Zeugen B. geht hervor, dass dieser erklärt habe, er habe zunächst 10.000,- € gefordert. Der als Zeuge vernommene Haftrichter, Herr Richter am Amtsgericht AW., hat bestätigt, dass der Zeuge B. nach seiner Erinnerung die protokollierten Angaben gemacht hat. Sowohl der Angeklagte O., als auch der Geschädigte und der Zeuge B. schilderten das Geschehen übereinstimmend dahingehend, dass die Geldforderung das erste Mal durch den Angeklagten J. ins Spiel gebracht worden sei. Der Zeuge Richter am Landgericht PS. konnte sich zudem daran erinnern, dass auch nach den Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 16. Großen Strafkammer des Landgerichts Z. der Angeklagte J. der erste gewesen ist, welcher die Geldforderung in der Tatnacht erwähnte. Der Zeuge PS. vermochte seinen Eindruck an Einzelheiten festzumachen – wie hier die ironische Forderung des Zeugen B. nach der Zahlung von 10.000,00 € als Reaktion auf die Forderung des Angeklagten J. - und war im Übrigen auch bedacht klarzustellen, wenn ihm ein Umstand nicht mehr sicher in Erinnerung war. Der Zeuge MJ. bekundete zudem glaubhaft, dass der Angeklagte J. sich im Rahmen der zweiten Beschuldigtenvernehmung vom N13.N04 dahingehend geäußert habe, dass er sich vor der Tat bei einer türkischen Frau über die Kosten einer operativen Wiederherstellung des Hymens erkundigt habe. Der Zeuge vermochte seine Erinnerung plausibel in ein Gesamtgeschehen einzuordnen und konnte sogar den von dem Angeklagten damals genannten Betrag trotz der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vernehmung korrekt benennen, weshalb die Kammer die Angaben des Zeugen als glaubhaft wertet. Der Umstand, dass sich der Angeklagte bereits vor der Tat über die Kosten einer Operation erkundigt hat, spricht entscheidend dafür, dass er den Plan, von dem Geschädigten Geld zu verlangen, bereits vor der Tat gefasst und den Geschädigten hiermit auch zuerst konfrontiert hat. Der Zeuge B. hatte hingegen kein nachvollziehbares Interesse an der Zahlung eines Geldbetrages an den Angeklagten J.. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte J. nach seinen eigenen Angaben weder dem Angeklagten O. noch dem Zeuge B. von der Möglichkeit und den Kosten der operativen Wiederherstellung des Hymens seiner Schwester zuvor berichtet hatte. Soweit der Angeklagte J. weiter erklärte, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, das Video vom Einführen der Flasche als Druckmittel zu verwenden, wird seine Einlassung erneut von den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N. (Geschädigter) und B. sowie der Einlassung des Angeklagten O. widerlegt, welche übereinstimmend das Tatgeschehen derart schilderten, dass der Angeklagte J. dem Geschädigten konkret mit der Veröffentlichung des Videos gedroht hatte, wenn dieser zur Polizei gehen sollte oder er die Geldforderung nicht begleichen würde. Auch die objektiven Tatumstände sprechen für diesen Umstand. Nach der Schilderung des Angeklagten J. hätte er nach Abschluss des Geschehens am N10N04 keinerlei Verwendung mehr für das Handyvideo gehabt. Insoweit erscheint es widersprüchlich, wenn der Angeklagte J. angibt, dass er den Angeklagten O. im Pkw nach Abschluss der Tat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch um eine Kopie des Videos gebeten hat, was der Angeklagte O. und der Zeuge B. übereinstimmend schilderten. Des Weiteren befand sich das Handyvideo auch noch bei Festnahme des Angeklagten J. am 00.00.0000 auf dem Mobiltelefon des Angeklagten. Die Feststellungen hinsichtlich des Inhaltes des Handyvideos beruhen auf der Inaugenscheinnahme desselben im Rahmen der Hauptverhandlung. Soweit der Angeklagte J. sich zudem dahingehend einlässt, dass er, als er das blutverschmierte Gesicht des Zeugen N. nach dem Einführen der Flasche gesehen habe, zur Einsicht gelangt sei und sich für sein Verhalten geschämt habe, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Einlassung des Angeklagten steht insoweit im Widerspruch zu seinem weiteren, im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Verhalten. Nach Auffassung der Kammer erscheint es zunächst widersprüchlich, dass der Angeklagte J. trotz der von ihm geschilderten Einsicht und der Scham bezüglich des bereits Geschehenen nach den Feststellungen der Kammer die Forderung nach der Zahlung von Geld gegenüber dem Geschädigten erhoben hat und mit der Veröffentlichung des Videos drohte. Im Fall einer ernsthaften Distanzierung von seiner Tat hätte der Angeklagte J. wohl auch nicht noch das Video von dem Angeklagten O. gefordert. Der Zeuge JY. schilderte zudem glaubhaft, dass der Angeklagte J., als er sich nach Abschluss der Tat für ungefähr eine Stunde bei ihm aufhielt, einen normalen, fröhlichen und gut gelaunten Eindruck gemacht habe. Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Verletzungen des Geschädigten beruhen, neben dessen glaubhaften Schilderungen, auf dem Inhalt der verlesenen ärztlichen Schreiben des Evangelischen Krankenhauses in C.-KE. vom N14.N04. Die zunächst in Abrede gestellte Bedrohung des Geschädigten mit dem mitgeführten Klappmesser räumte der Angeklagte O. auf Nachfrage schließlich ebenfalls geständig entsprechend den Bekundungen des Geschädigten ein. Soweit der Angeklagte O. sich zudem derart einlässt, dass er beim Einsatz der Zange die Hand des Geschädigten nicht festgehalten habe, wird seine Einlassung dahingehend durch die Angaben des Angeklagten J. und des Geschädigten widerlegt, welche beide übereinstimmend schilderten, dass der Angeklagte O. den Arm des Geschädigten festgehalten hat, nachdem dieser das erste Mal sein Hand wegzog. Anhand der geständigen Einlassung des Angeklagten O. sowie anhand der Angaben des Zeugen B. und des Geschädigten konnte sich die Kammer eine Überzeugung hinsichtlich dessen Tatbeitrags entsprechend der obigen Feststellungen bilden. Allerdings konnte die Kammer nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte O. von dem Vorhaben des Angeklagten J., den Geschädigten derart zu peinigen, dass er in Todesangst geraten würde und ihn mit der Drohung mit dem Tode zu nötigen, wusste oder dass er diesen Umstand zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte J. erklärte insoweit glaubhaft auf Nachfrage, dass er den Angeklagten O. zwar in den Plan eingeweiht habe, dem Geschädigten eine körperliche Abreibung zu verpassen. Über den Einsatz der Werkzeuge und der Spritze hätte er weder den Angeklagten O. noch den Zeugen B. zuvor aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten O., dass er von dem Plan, den Geschädigten durch den Einsatz von Werkzeugen in Todesangst zu versetzen und ihn mit dem Tode zu bedrohen, nicht gewusst habe und vor dem Hintergrund seines Ausbildungsplatzes in T. bei Kenntnis von diesem Plan sich auch nicht beteiligt hätte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen. Der Angeklagte O. nimmt in seiner Einlassung weiter für sich in Anspruch, den Angeklagten J. ebenfalls mehrfach darauf hingewiesen zu haben, dass es reiche. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einlassung insoweit nicht stimmt. Diese Einlassung des Angeklagten O. dient nach Auffassung der Kammer allein dem Zweck, den eigenen Tatbeitrag zu relativieren und wird weder von den Angaben des Geschädigten noch von den Bekundungen des Zeugen B. getragen. Beide Zeugen berichten nicht von einem deeskalierenden Verhalten des Angeklagten O.. Im Gegenteil bedrohte der Angeklagte O. den Geschädigten sogar noch mit seinem Messer. Demgegenüber als glaubhaft erscheint die Schilderung des Angeklagten O., dass er nicht wusste, dass der Angeklagte J. mit seinem Handy filmt, wie der Geschädigten sich die Flasche anal einzuführen. Die Überzeugung der Kammer davon, dass weder der Angeklagte J. noch der Angeklagte O. zum Tatzeitpunkt erheblich in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt waren folgt insbesondere aus den objektiven Tatumständen. So weisen weder das Verhalten des Angeklagten J. noch das des Angeklagten O. Anzeichen für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auf. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Angeklagte J. im Einklang mit seinem Vater glaubhaft angab, dass ihm die Nachricht davon, dass der Geschädigte damit herumgeprahlt hat, dass er mit der Zeugin Q. J. geschlafen habe, schwer zu schaffen gemacht hat. Dieser Umstand äußerte sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A. J. und des Angeklagten auch darin, dass der Angeklagte sein Äußeres vernachlässigte, schlechter schlief, Konzentrationsprobleme aufwies und auch weniger aß. Dass diese Beunruhigung des Angeklagten vorgelegen haben kann und dem Angeklagten auch schwer zu schaffen machte, stellt die Kammer nicht in Frage. Allerdings beeinträchtigte dieser Zustand den Angeklagten nicht in einem solchen Maße, dass er in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten J. zeigt sich deutlich an dessen Verhalten vor, bei und nach der Tat. So war der Angeklagte vor der Tat ohne Probleme in der Lage, die Tatausführung zu organisieren und vorzubereiten. Er suchte einen geeigneten Ort für sein Vorhaben aus, sammelte das notwendige Werkzeug zusammen, welches er für seine Rache an dem Geschädigten benötigte und stellte fest, wann der Geschädigte sich am Tattag wo aufhalten werde. Auch während der Tatausführung zeigt sich der Angeklagte J. durchweg methodisch planend und berechnend und agierte nicht in blinder Wut. Während der Angeklagte J. die Schläge und den Kniestoß noch deutlich erregt und wütend ausführte, war er im Rahmen der weiteren Tathandlungen durchaus in der Lage sich selbst zu bremsen und zu entscheiden, welche Werkzeuge er gegen den Geschädigten tatsächlich einsetzen und mit welchen er nur drohen wollte. So ließ er sich auch überreden, seine Schwester noch einmal telefonisch zu kontaktieren. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten zeigt, dass er vollständig steuerungsfähig war. So war der Angeklagte in der Lage, sämtliche als Beweismittel in Frage kommenden Gegenstände einzusammeln und zu entsorgen. Des Weiteren erinnerte er den Geschädigten noch, als er ihn an dessen Heimanschrift ablieferte, an die Begleichung der von ihm erhobenen Forderung. Bei dem Besuch des Angeklagten J. bei dem Zeugen JY. wirkte der Angeklagte J. auf den Zeugen, der den Angeklagten als dessen Cousin näher kennt, nach dessen glaubhaften Angaben normal und fröhlich. Jegliches Anzeichen für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fehlte, so dass die Kammer sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch nicht veranlasst sah, ein Sachverständigengutachten diesbezüglich einzuholen. cc.) Nachtatgeschehen Die Feststellungen zu dem Treffen der Familien beruhen auf der Aussage des Geschädigten, der Zeugen A. J., W., H., E. und des Angeklagten J., welche das Treffen im Wesentlichen übereinstimmend schilderten. IV. Die Angeklagten haben sich nach dem festgestellten Sachverhalt wie folgt strafbar gemacht: 1. Angeklagter J. a.) Der Angeklagte J. hat sich vorliegend wegen Geiselnahme nach § 239b I StGB strafbar gemacht, indem er den Geschädigten gegen dessen Willen auf das Brachgebiet gegenüber der I.-straße in Z. verbrachte in der Absicht, ihm dort mit dem Tod zu drohen und ihn zur Hinnahme der körperlichen Bestrafungen und der Erniedrigungen zu nötigen. Durch das Verbringen des Geschädigten gegen seinen Willen auf die Industriebrache (Fahrt von der Shishah- Bar zu dem Gelände, Gang auf das Gelände) hat der Angeklagte J. den Geschädigten entführt, § 239b I 1. Alt. StGB. Das Brachgebiet gegenüber der I.-straße in Z. stellt nach den Feststellungen zur Sache einen Ort dar, an welchem der Geschädigte dem ungehemmten Einfluss des Angeklagten J. aufgrund der abgeschiedenen Lage und der Tageszeit ausgeliefert war. Bereits ab der Verbringung des Geschädigten auf das Brachgelände hatte sich zudem die Zwangslage zuungunsten des Geschädigten hinreichend stabilisiert, da er aufgrund der abgelegenen Örtlichkeit und der Überzahl seiner Kontrahenten entsprechend der Absicht des Angeklagten J. erkannt hatte, dass die Leistung von Widerstand oder der Versuch, dem Angeklagten zu entfliehen, fruchtlos sein würde. Auch der Angeklagte J. erkannte dies und sah demgemäß von einer Fesselung des Geschädigten ab. Der Angeklagte hatte spätestens zu Beginn der Fahrt zu dem Gelände und damit zu Beginn der Entführung die Absicht, dem Geschädigten mit dem Tode zu drohen, sowie die Absicht, ihn hierdurch dazu zu nötigen, die Misshandlungen hinzunehmen. Die geschaffene Lage nutzte der Angeklagte J. sodann gezielt aus, um den Geschädigten in Todesangst zu versetzen und ihn zur Duldung der folgenden Misshandlungen (Schläge, Kniestoß, angedrohtes Quetschen des Fingers mit der Zange, angedrohte Injektion mit der Spritze, Schlag mit dem Gummihammer, Einführen der Falsche) zu nötigen. Der Angeklagte J. hat ein nach § 239b I StGB qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt. Mit den mehrfachen Erklärungen, dass der Geschädigte diesen Tag nicht überleben werde, drohte der Angeklagte J. diesem mit dem Tod. Mit dieser Drohung beabsichtigte der Angeklagte J., den Geschädigten in Todesangst zu versetzen und ihn dadurch zu quälen, zu erniedrigen und zur Duldung sämtlicher Peinigungsmaßnahmen zu zwingen. Die Drohung war hierbei für die weitere Stabilisierung der Zwangslage nicht erforderlich, noch sollte sie hierzu dienen, da der Geschädigte bereits aufgrund der abgeschiedenen Lage und der Übermacht seiner Kontrahenten nicht in der Lage war, sich frei zu bewegen oder zu fliehen. Dies hatte auch der Angeklagte J. erkannt. Es kam ihm zudem gerade darauf an, über die bloße Entführung hinaus, nämlich nach Stabilisierung der Bemächtigungslage und ohne reelle Gefahr einer Flucht des Geschädigten, diesen mit dem Tode zu bedrohen und so zur Erduldung der Misshandlungen zu nötigen, um hierdurch seiner Wut auf den Geschädigten freien Lauf zu lassen. Der Angeklagte J. nötigte den Geschädigten auf diese Weise zur Hinnahme der Schläge, zur Erduldung sämtlicher der Peinigungsmaßnahmen und letztlich zudem dazu, sich eine Flasche rektal einzuführen. Das abgenötigte Verhalten ging insoweit deutlich über das zur Schaffung der Zwangslage erforderliche Verhalten des Angeklagten J. hinaus, was er auch erkannte. Die Durchführung der einzelnen Peinigungshandlungen, Schläge, Drohungen und Beleidigungen stellten für den Angeklagten J. den eigentlichen Zweck der Tat dar und sind deshalb auch als eigenständiges Nötigungsziel zu qualifizieren. Der Angeklagte J. beabsichtigte schließlich, seiner Wut auf den Geschädigten im Rahmen der bereits stabilisierten Bemächtigungslage freien Lauf lassen zu können. Auch insoweit lag eine Absicht des Angeklagten bereits bei der Entführung vor. Da das abgenötigte Dulden durch den Geschädigten im Rahmen der Bemächtigungslage – wie von dem Angeklagten J. geplant – erfolgte, liegt zudem der notwendige zeitliche und funktionale Zusammenhang vor. Das Nachtatverhalten des Angeklagten J. war zudem nicht geeignet, den Tatbestand der tätigen Reue nach §§ 239b II, 239a IV StGB zu erfüllen, da der von dem Angeklagten J. erstrebte Nötigungserfolg zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. b.) Der Angeklagte hat durch die Faustschläge, den Kniestoß und den Schlag mit dem Gummihammer eine gefährliche Körperverletzung gemäß den §§ 223, 224 Nr. 2 und Nr. 4 StGB begangen. Der Gummihammer war in seiner konkreten Verwendung als Schlaginstrument gegen das Bein des Geschädigten dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 12.03.N04, 4 StR 538/14). Durch das Gewicht des Gummikopfes und die Verlängerung des Schwungarmes durch den Stiel konnte der Angeklagte eine im Verhältnis zum unbewaffneten Angriff deutlich erhöhte Wuchtwirkung erzielen, bis hin zu Verletzungen der Knochen oder des Kniegelenks, das sich in unmittelbarer Nähe zum Ziel des Schlags befand. Der Schlag ist unterhalb des Knies seitlich an den Unterschenkel erfolgt. c.) Durch die Aufnahme des Videos beging der Angeklagte J. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a I Nr. 2 StGB. Der Geschädigte befand sich während der Aufnahme in einem hilflosem Zustand i.S.d. § 201a I Nr. 2 StGB. Er konnte sich gegen eine ihm drohende Gefahr selbst nicht aussichtsreich zu Wehr setzen und war dem Angeklagten durch die Verbringung an den abgelegenen Ort und die Überzahl der Kontrahenten derart ausgeliefert. Er befand sich nach den obigen Feststellungen in einer Bemächtigungssituation. Der Versuch einer Flucht oder das Leisten von Gegenwehr waren für den Geschädigten in seiner Lage offensichtlich aussichtslos. Mit der Anfertigung der Videoaufnahmen hat der Angeklagte J. diese Hilflosigkeit des Geschädigten zudem zur Schau gestellt i.S.d. § 201a I Nr. 2 StGB. Auf den Videoaufnahmen ist deutlich die auffordernde Stimme des Angeklagten J. zu hören, welcher dem Geschädigten Anweisungen erteilt. Anhand der zaghaften Nachfragen des Geschädigten und seinem in Großaufnahme gezeigten blutverschmierten Gesicht, auf welchem deutlich der hilflose und verzweifelte Blick des Geschädigten zu erkennen ist wird deutlich, dass dieser die Handlungen nicht freiwillig durchführt. Genau diese Zurschaustellung der Erniedrigung und der Hilflosigkeit des Geschädigten beabsichtigte der Angeklagte J. zudem auf dem Video festzuhalten, sowohl um die Aufnahmen später als Druckmittel gegen den Geschädigten zu haben als auch um seine eigene Rache zu bekommen. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 205 I 2 StGB. d.) Demgegenüber hat der Angeklagte J. nicht den Tatbestand einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 250 II Nr. 1, 253, 255, N15, 23 StGB verwirklicht, indem er von dem Geschädigten die Zahlung von 2.500,00 € bis Ende des Jahres unter Androhung weiterer Misshandlungen oder der Veröffentlichung des Videos forderte. Vorliegend fehlt es an der zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für den Leib oder das Leben des Geschädigten. Der Angeklagte J. setzte dem Geschädigten nach der obigen Feststellung eine Frist zur Zahlung des Betrages bis Ende des Jahres, mithin von mehr als vier Monaten. Eine zur Drohung benutzte Gefahr für Leib oder Leben ist im Sinne des § 255 StGB lediglich dann als "gegenwärtig" zu beurteilen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchstwahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (vgl. BGHR, StGB, § 255 Drohung 4). Erforderlich ist dabei zwar nicht, dass das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Allerdings kann bei einer Drohung mit Tötung oder körperlicher Misshandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist – wie vorliegend – zahlt, in aller Regel die Gefahr nicht als gegenwärtig angesehen werden (vgl. BGH, MDR 1957, 691; BGH, Urt. v. N10N09, 3 StR 180/96, zitiert nach juris). Zudem ist der Angeklagte jedenfalls durch den Umstand, dass eine Zahlungsfrist bis Jahresende gesetzt wurde und sodann kleiner der Beteiligten die Angelegenheit Zahlung von Schmerzensgeld weiter verfolgt hatte, dies auch nicht Gegenstand bei dem Gespräch der Familien J. und N. war, freiwillig durch Aufgabe vom einem etwaigen Versuch zurückgetreten. Der Angeklagte J. ging bei den Körperverletzungen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten O. gegen den Geschädigten vor. e.) Indem er den Geschädigten zwang, sich eine Flasche rektal einzuführen, beging der Angeklagte ein Nötigung, § 240 I, II StGB, welche jedoch vorliegend hinter der verwirklichten Geiselnahme nach § 239b I StGB zurücktritt. Der Angeklagte beging alle Taten tateinheitlich, § 52 StGB. Er hatte den Vorgang als eine durchgängige Aktion geplant und diese dann auch so ausgeführt. Eine Zäsurwirkung zwischen den einzelnen Delikten, ein Innehalten und dann wieder neues Ansetzen gab es nicht. Der Angeklagte handelte nach den obigen Feststellungen rechtswidrig und schuldhaft. 2. Angeklagter O. a.) Der Angeklagte beteiligte sich als Täter an der gefährlichen Körperverletzung, §§ 223, 224 Nr. 4 , 25 II StGB, indem er selbst zuschlug. Darüber hinaus ist ihm aber auch der Einsatz des Gummihammers, § 224 Nr. 2 StGB, durch den Angeklagten J. zuzurechnen. Der Angeklagte hatte zumindest eine grobe Kenntnis von dem Tatplan des Angeklagten J., er wusste, dass dieser beabsichtigte, den Geschädigten mit „geeigneten“ Gegenständen zu malträtieren. Er billigte dieses Vorgehen und nahm dabei in Kauf, dass der Geschädigt mit einem gefährlichen Werkzeug an der Gesundheit geschädigt werden würde. Spätestens als der Angeklagte J. den Gummihammer hervorholte, bezog sich der Vorsatz des Angeklagten O. auch konkret auf den Einsatz des Gummihammers als Schlaginstrument gegen den Geschädigten. Der Angeklagten O. wollte nach den Feststellungen der Kammer die Körperverletzung des Geschädigten auch mittels des Gummihammers als eigene. b.) An der Nötigung durch erzwungenes Einführen der Flasche wiederum beteiligte sich der Angeklagte als Mittäter, § 240 I, II, IV Nr. 1 StGB. Er distanzierte sich nicht von diesem Vorhaben des Angeklagten J.. Dass er sich abwandte und auf Bitten des Geschädigten außer Sicht ging, war nicht Folge einer ablehnenden Haltung gegenüber der Tat, sondern diente vielmehr der problemlosen Durchführung der Tat: Der Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt bereits erklärtermaßen bereit, sich die Flasche einzuführen, wenn denn die Angeklagten O. und B. sich abwenden würden. Der Angeklagte unterstützte die Nötigung hierbei durch sein Gesamtverhalten. Der Angeklagte O. wollte zudem auch das Nötigungsziel, die Erniedrigung des Geschädigten, als Täter. Er hatte auch in dieser Hinsicht die Absicht des Angeklagten J., den Geschädigten physisch und psychisch leiden zu lassen, als seine eigene übernommen. Auch der Angeklagte O. handelte tateinheitlich, rechtswidrig und schuldhaft. c.) Indem der Angeklagte O. im Beisein des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten J. erklärte „Wenn ich du wäre, würde ich ihn jetzt abstechen! Geht mal kurz weg, ich erledige das für euch!“, hat er sich zudem wegen Bedrohung nach § 241 I StGB strafbar gemacht. Mit der Äußerung drohte der Angeklagte O. dem Geschädigten konkludent die Begehung eines Totschlages i.S.d. § 212 StGB – mithin eines Verbrechens i.S.d. § 12 I StGB – an. d.) Dagegen scheidet eine Verurteilung des Angeklagten O. wegen Beihilfe zur Geiselnahme mangels Vorsatzes hinsichtlich der Haupttat aus. Die Kammer konnte nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichem Grad an Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte O. zum Zeitpunkt der insoweit entscheidenden Beihilfehandlung bei der Verbringung des Geschädigten auf die Industriebrache (Entführung) wusste, dass der Angeklagte J. plante, den Geschädigten mit dem Tod zu bedrohen und ihn somit in Todesangst zu versetzen, noch, dass der Angeklagte O. diesen Umstand billigend in Kauf nahm. Ebenfalls scheidet eine Verurteilung des Angeklagten O. wegen § 201a I Nr. 2, 27 StGB aus. Die hinsichtlich des Angeklagten O. ebenfalls angeklagte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestätigte sich in der Hauptverhandlung nicht. Der Angeklagte O. wusste nicht, dass der Angeklagte J. das Einführen der Flasche filmen wollte, erst recht nicht, dass dies mit seinem Mobiltelefon geschehen sollte. Er erfuhr erst im Nachhinein von der Herstellung der Bildaufnahme. Zwar übertrug er diese Bildaufnahme im weiteren Verlauf dann an das Mobiltelefon des Angeklagten J.. Dieser Vorgang war allerdings nicht angeklagt. V. 1. Angeklagter J. Bei der Strafzumessung hat die Kammer für den Angeklagten J. im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: a.) Der Strafrahmen war hinsichtlich des Angeklagten J. dem § 239b I StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die weiteren in Betracht kommenden Strafrahmen sahen weder eine höhere Höchststrafe noch eine höhere Mindeststrafe vor. aa.) Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 239b II, 239a II StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Dies ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleiches zwischen dem Angeklagten J. und dem Geschädigten – nicht der Fall. Insbesondere sprechen vorliegend die erheblichen Folgen der Tat für den Geschädigten und dessen Familie sowie die objektiven Tatumstände gegen die Bewertung derselben als minder schwer. Der Geschädigte erlitt durch den Vorfall nicht nur körperliche Verletzungen, sondern hat aufgrund der Tat heute noch Angst. Aus Angst ist der Geschädigte aus Z. weggezogen. Der Geschädigte hat aufgrund der psychischen Folgen seine Ausbildung nicht beenden können. Dass der Angeklagte auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall – erkennbar unter den Folgen der Tat litt, war dem Geschädigten im Rahmen seiner Vernehmung deutlich anzumerken, der er auch bei Schilderung des Geschehens erneut in Tränen ausbrach. Zudem lassen die Gesamtumstände der Tat die Annahme eines minder schweren Falles nicht zu, insbesondere wegen der lang andauernden und folterähnlichen Handlungen des Angeklagten J.. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass für den Angeklagten auch allgemeine Milderungsgründe vorlagen. Allerdings war nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der anderweitigen, mildernden Faktoren, wie der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, des Umstands, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, des Nachtatverhaltens des Angeklagten, der Leistung eines Täter-Opfer-Ausgleiches und der Benennung des Zeugen B. als Mittäter weder im Rahmen einer einzelnen Wertung noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geeignet, unter Abwägung mit den oben bereits ausgeführten Umständen einen minder schweren Fall zu begründen. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit wich auch unter Berücksichtigung der mildernden Umstände von dem seitens des Gesetzgebers normierten typischen Fall der Geiselnahme jedenfalls nicht in einem erheblichen Maße nach unten ab. bb.) Der Strafrahmen war gem. §§ 46a Nr. 1, 49 StGB zu verschieben. Die Kammer hat die Entschuldigung des Angeklagten J. verbunden mit der Vereinbarung vom N15./00.00.0000 über die Zahlung von Schmerzensgeld zwischen dem Angeklagten J. und dem Geschädigten – wie in der Vereinbarung ausdrücklich bezeichnet – als Täter-Opfer-Ausgleich i.S.d. § 46a Nr. 1 StGB gewertet. Der Geschädigte hat die Zahlung des Angeklagten J. und dessen Entschuldigung akzeptiert. Nach Durchführung der Strafrahmenverschiebung steht ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zu Gebote. cc.) Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b I Nr. 1, III StGB war jedoch abzulehnen. Der Umstand, dass der Angeklagte vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn die Identität des Zeugen B. als dritten Mittäter preisgegeben hat, genügt nicht zur Begründung einer Strafrahmenverschiebung nach § 46b I StGB, da dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Gem. § 46b I Nr. 1 StGB muss der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beitragen, dass eine Tat i.S.d. § 100a II StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Vorliegend hat der Angeklagte J. freiwillig den Zeugen B. als Mittäter noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn benannt. Das strafbare Verhalten des Zeugen B. steht zudem in einem Zusammenhang mit der Straftat des Angeklagten J.. Allerdings besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich des Zeugen B. keine Täterschaft oder Teilnahme an einer Katalogtat nach § 100a II StPO. Insbesondere hat sich der Zeuge B. nicht wegen der Mittäterschaft oder Beihilfe an einer Geiselnahme i.S.d. § 239b I StGB i.V.m. § 100a II Nr. 1 i) StPO strafbar gemacht. Insoweit fehlte es nach den glaubhaften Bekundungen des Angeklagten J. an einer Kenntnis des Zeugen B. von dem für die Erfüllung des § 239b I StGB erforderlichen qualifizierten Nötigungsmittels in der Form der Drohung mit dem Tod, § 239b I 1. Var. StGB. Der Zeuge B. wusste zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages nicht, dass der Angeklagte J. plante, den Geschädigten sowohl verbal als auch konkludent durch seine Handlungen mit dem Tod zu drohen. Nach dem Gesamtverhalten des Zeugen B. während der Tat, hätte er diesen Umstand zudem nicht zumindest billigend in Kauf genommen, da er sich in einigen Sequenzen deutlich von dem Verhalten des Angeklagten J. distanzierte und versuchte mildernd auf den Angeklagten einzuwirken. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Angeklagte J. zudem der Einzige, welcher die Drohungen ausgesprochen hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass ohne diese freiwillige Offenbarung durch den Angeklagten J. die Täterschaft des Zeugen B. voraussichtlich nicht aufgedeckt worden wäre. Da die Voraussetzungen des § 46b I Nr. 1 StGB nicht vorliegen war die Aufklärungshilfe des Angeklagten J. im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung zu berücksichtigen. cc.) Des Weiteren war eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 20, 21, 49 StGB aus den obigen Erläuterungen ebenfalls abzulehnen. b.) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer als mildernde Faktoren das Geständnis des Angeklagten J. und den Umstand, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, berücksichtigen. Das freimütige Geständnis des Angeklagten J. erfolgte in einem frühzeitigen Verfahrensstadium. Der Kammer erschien das Geständnis des Angeklagten und dessen erneut im Rahmen des letzten Wortes zum Ausdruck gebrachte Reue zudem glaubhaft. Insbesondere war nicht unerheblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte J. den Zeugen B. als Mittäter benannt hat. Hinsichtlich des Zeugen B. lagen keinerlei Erkenntnisse vor, so dass davon auszugehen ist, dass dieser ohne die Angaben des Angeklagten J. nicht als Täter hätte ermittelt werden können, was es für den Geschädigten, der den Zeugen B. als Mittäter verstand, erschwert hätte, mit der Tat abzuschließen. Weiter war zugunsten des Angeklagten J. zu berücksichtigen, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten teilweise bereits erhebliche Zeit zurück liegen und das Strafverfahren schon einige Zeit andauert. Ebenfalls war insoweit zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte J. über einen langen Zeitraum – fast zwei Jahre – in Untersuchungshaft befunden hat. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten J. war strafmildernd zu berücksichtigen. Der Angeklagte reichte dem Geschädigten nach Abschluss der Tat Wasser, wusch ihm das Blut ab, bot ihm noch an, ihm etwas zu Z. auszugeben und verbrachte ihn nach Abschluss der Tat wieder zu seiner Wohnung zurück. Strafmildernd war zudem die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten zu berücksichtigen. Als strafschärfende Umstände hat die Kammer insbesondere die objektiven Tatumstände und die erheblichen Tatfolgen gewertet. Die von dem Angeklagten J. teilweise angedrohten und teilweise durchgeführten Handlungen zusammen lassen das Bild einer Folterszene entstehen, in der der Geschädigte nicht nur körperlich verletzt wurde, sondern auch Todesangst litt und sich einer massiven Erniedrigung ausgesetzt sah. Dies geht vom Unrechtsgehalt über den Normalfall einer vom Tatbestand des § 239b StGB erfassten Geiselnahme deutlich hinaus. Die zugefügten körperlichen Verletzungen waren nicht unerheblich, der Angeklagte hatte zahlreiche Hämatome und Prellungen, zudem einen Nasenbeinbruch erlitten. Ebenfalls strafschärfend waren die erheblichen Folgen der Tat für den Geschädigten und dessen Familie zu berücksichtigen. Während die körperlichen Schäden des Geschädigten folgenlos ausheilten, leidet der Geschädigte noch immer, über zwei Jahre nach der Tat, in psychischer Hinsicht merklich unter der Tat. Er hatte anfangs Schlafstörungen, insbesondere, weil er gezwungen war, sich die Flasche rektal einzuführen. Zudem hat er wegen der Tat sein gesamtes Lebensumfeld geändert, er ist aus Z. weggezogen, um einer erneuten Konfrontation mit den Angeklagten zu entgehen. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die Straftaten des Angeklagten J. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Angeklagter O. Maßgeblich für den Angeklagten O. war ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4 StGB. Von den seitens des Angeklagten O. verwirklichten Delikten stellt nach § 52 I, II StGB dies die im Vergleich mit den ansonsten verwirklichten Strafgesetze höchste Höchststrafe und die höchste Mindeststrafe dar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer als mildernde Faktoren das frühzeitige Geständnis des Angeklagten O. werten, obwohl dieser der Wahrheit entgegen den Vorfall zunächst als seine Idee darstellte. In diesem Sinne war zudem als mildernder Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte O. freiwillig bei der Polizei stellte, nachdem er von der Festnahme des Angeklagten J. Kenntnis erlangt hatte. Ebenfalls strafmildernd wirkte die mehrfach beteuerte Reue und der Versuch, sich bei dem Geschädigten für die Tat zu entschuldigen. Der Kammer erschien das Geständnis des Angeklagten und dessen erneut im Rahmen des letzten Wortes zum Ausdruck gebrachte Reue zudem glaubhaft. Demgegenüber straferhöhend waren die bereits im Rahmen der konkreten Strafzumessung des Angeklagten J. genannten objektiven Tatumstände und die erheblichen Tatfolgen zu berücksichtigen. Sowohl die Tatumstände, als auch die Tatfolgen gehen in ihrem Umfang über das Ausmaß einer durchschnittlichen gefährlichen Körperverletzung erheblich hinaus. Bei den Tatfolgen war insoweit der Umstand, dass der Geschädigte während der gesamten, fast einstündigen Tat an Todesangst gelitten hat, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte O. durch seine Drohung, den Geschädigten abzustechen, die Todesängste des Geschädigten in einem zusätzlichen Maße geschürt hat. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer nur wenig straferhöhend berücksichtigt. Die einschlägigen Körperverletzungen sind eingestellt worden, die Diebstahlstaten lagen schon länger zurück, und die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2012 betraf nur das Erschleichen von Leistungen. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die Straftaten des Angeklagten O. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Sonstige Entscheidungen Die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons der Marke HTC One (N01) sowie der zugehörigen SIM Karte O2 GmbH & Co. (N02) beruht auf § 74 I 2. Var., II Nr. 1 StGB. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten J. befand sich eine Kopie des aufgenommenen Videos von Teilen der Tat und diente dem Angeklagten J. als Lichtquelle bei der Durchführung der Tat. Das aufgenommene Video sollte dem Angeklagten dazu dienen, die besondere Erniedrigung des Geschädigten festzuhalten und wurde von dem Angeklagten J. zudem als Mittel dazu benutzt, den Geschädigten zum Ausgleich der von ihm geforderten Geldforderung zu bewegen sowie ihn davon abzuhalten, die Tat zur Anzeige zu bringen. Der Umstand, dass das Video ursprünglich nicht mit diesem, sondern mit dem Mobiltelefon des Angeklagten O. aufgenommen worden ist, rechtfertigt in der Sache keine anderweitige Behandlung, da das Video sich allein auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befand. Das Mobiltelefon des Angeklagten J. war somit zur Begehung der Tat verwendet und das darauf befindliche Video ist aus der Tat hervorgebracht worden, § 74 I StGB. Insoweit war das Mobiltelefon einzuziehen, um zu verhindern, dass eine Kopie des Videos erneut in den Zugriffsbereich des Angeklagten fällt. Da nicht festgestellt werden konnte, ob das Video auf dem Datenspeicher des Mobiltelefons, auf einer externen Speicherkarte oder auf der SIM-Karte hinterlegt war, waren sowohl das Mobiltelefon als auch die SIM-Karte einzuziehen. Der Zweifelsgrundsatz findet insoweit keine Anwendung. Bei der Einziehung handelt es sich um eine Entscheidung mit Strafcharakter. Die Kammer hat die Einziehung des Mobiltelefons daher in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen und strafmildernd berücksichtigt. Die Einziehung steht im Verhältnis zur Bedeutung der Taten und den Vorwürfen gegen den Angeklagten J.. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 I, 465 I, 472 I 1 StPO.