Entscheidung
3 StR 382/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR382
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:011019B3STR382.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 382/19 vom 1. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2019 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln schuldigt ist; b) aufgehoben, soweit die Einziehung eines Küchen- messers und eines - in der Wohnung sichergestellten - Pfeffersprays angeordnet worden ist; diese Anordnun- gen entfallen; c) im verbleibenden Ausspruch über die Einziehung da- hin klargestellt, dass neben der Einziehung des Wer- tes von Taterträgen folgende Gegenstände eingezo- gen werden: - 23,58 Gramm Kokain, - 493,07 Gramm Marihuana, - ein - im Pkw sichergestelltes - Pfefferspray Modell "Walther ProSecur", - zwei (digitale) Feinwaagen, - diverses Verpackungsmaterial, sichergestellt in Pkw (zwei Überraschungsei-Verpackungen, 16 Einmal- Handschuhe, elf Snap-Tütchen, schwarze Folie) und Wohnung (mehrere Einweghandschuhe, eine große Alutasche, drei Tupperdosen, verschiedene - 3 - Frischhaltebeutel, Druckverschluss-, Snap-, Ein- kaufs- und Plastiktüten). 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und "der sichergestellten Betäubungsmittel, der Feinwaagen, der Verpackungsmate- rialien, des Küchenmessers und der zwei Pfeffersprays" angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und der Ein- ziehungsanordnung. Zudem hat sie insofern Erfolg, als die Einziehung eines Küchenmessers und eines Pfeffersprays entfällt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt genann- ten Erwägungen unbegründet. Dies gilt auch für die Beanstandung, die aus einer Observation herrührenden Erkenntnisse hätten wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verwertet werden dürfen. Der Senat teilt nach eigener freibeweislicher Prüfung (vgl. all- gemein BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 21/19, NStZ-RR 2019, 284; 1 2 - 4 - Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzu- lässigkeit 18, Rn. 12) die Würdigung des Landgerichts, dass weitere Observati- onen vor dem 2. November 2017, dem Tag der Durchsuchungen, und mithin der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht festzustellen sind. Die Strafkam- mer hat dazu mehrere Zeugen vernommen und zusätzliche Ermittlungen ange- stellt. Vor diesem Hintergrund besteht weder ein Anlass noch ein erfolgverspre- chender Ansatz zu ergänzender Aufklärung. 2. Der Senat hat den Schuldspruch klarstellend ohne den Zusatz "in nicht geringer Menge" gefasst, da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Han- deltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3; vom 9. April 2019 - 4 StR 461/18, juris Rn. 10). 3. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen nicht die Anordnung der Einziehung des Pfeffersprays und des Küchen- messers, die in der Eingangsdiele der vom Angeklagten genutzten Wohnung sichergestellt wurden. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der An- geklagte diese Gegenstände zur Tatbegehung oder -vorbereitung im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB gebrauchte oder bestimmte. Vielmehr hat sich die Strafkam- mer ausdrücklich von einer "Zugriffsnähe" dieser Gegenstände bei einem Teil- akt des Handeltreibens nicht überzeugen können. Deren Einziehung hat daher zu entfallen. 4. Das Landgericht hat die weiteren Einziehungsgegenstände nicht der- art konkret bezeichnet, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorga- nen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 458/18, juris Rn. 10; vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 3 4 5 - 5 - 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2). Dies kann der Senat ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die dazu erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind. 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Hoch Anstötz Erbguth 6