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Entscheidung

4 StR 397/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280421B4STR397
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280421B4STR397.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397/20 vom 28. April 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts, zu Ziffer 1.a) mit seiner Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 28. April 2021 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juli 2020 wird a) die Strafverfolgung im Fall III.3. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroim- pulswaffe und von Munition beschränkt, b) das Urteil im Tenor dahin klargestellt, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.775 Euro an- geordnet ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Mitsichführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition und dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen“ zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat das Landgericht unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen „Betrag von 2.775,00 Euro eingezogen“. Dagegen wendet sich der Be- schwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Aus prozessökonomischen Gründen beschränkt der Senat mit Zustim- mung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall III.3. der Urteils- gründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des un- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem unerlaub- ten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition, weil die Feststellungen nicht ausreichend belegen, dass es sich bei den beim Angeklagten sichergestell- ten sogenannten „Polenböllern“ um erlaubnispflichtige explosionsgefährliche Stoffe im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 SprengG handelte. Der Alltagssprache entnommene Beschreibungen wie „Polenböller“ lassen nicht erkennen, ob insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für die An- nahme eines Tatbestandsmerkmals von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 SprengG erfüllt 1 2 - 4 - sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 14). Die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entfällt damit. Die Beschränkung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Auf die Strafe wirkt sich die Än- derung nicht aus, weil das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen un- erlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht strafschärfend be- rücksichtigt hat. 2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den drei Fällen des unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zwar zu- einander in Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB, wenn sich ihre tatbestand- lichen Ausführungshandlungen (teilweise) überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19, juris Rn. 14 mwN). Dies war vorliegend jedoch trotz des teilweise überschneidenden Waffenbesitzes nicht der Fall, weil die zwischen den einzelnen Taten erfolgten Durchsuchungen und Sicherstellun- gen der jeweiligen Betäubungsmittel eine Zäsur bildeten. 3. Der Senat sieht Anlass zu der Klarstellung, dass die beim Angeklagten sichergestellten Gelder in Höhe von insgesamt 2.775 Euro der erweiterten Ein- ziehung nach § 73a Abs. 1 StGB unterliegen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass es sich bei diesem Geld nicht um Verkaufserlöse aus den der Verurteilung zugrundeliegenden Betäubungsmittelmengen handelte, sondern um Erlöse aus anderen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten. 4. Schließlich merkt der Senat an, dass das Regelbeispiel des gewerbs- mäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, weil es nur die Strafzumessung betrifft (vgl. BGH, Beschluss 3 4 5 - 5 - vom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14, BeckRS 2015, 4145 Rn. 3; BGH, Be- schluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289). Sost-Scheible RiBGH Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschrei- ben. Sost-Scheible Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Siegen, LG, 01.07.2020 ‒ 24 Js 72/17 22 KLs 1/20