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Entscheidung

3 StR 658/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR658
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR658.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 658/17 vom 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 14. September 2017 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung" in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. 1. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte in einem Bordell mit der der Prostitution nachgehenden Geschädigten die Ausübung des Ge- 1 2 - 3 - schlechtsverkehrs. Nachdem er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, war jedenfalls aus seiner Sicht der abgesprochene Zeitraum noch nicht ausge- schöpft, weshalb die Geschädigte ihm eine Massage anbot, während er ein wei- teres Mal die Ausübung des Geschlechtsverkehrs verlangte. Dies lehnte die Geschädigte zunächst ab, erklärte sich aber, da der Angeklagte zunehmend aggressiv auftrat, letztlich doch dazu bereit. Dennoch begann dieser die Ge- schädigte so heftig zu würgen, dass sie Todesangst verspürte. Dann drückte er die Beine der Geschädigten auseinander und versuchte, ungeschützt in sie ein- zudringen. Ihrer Bitte, wenigstens ein Kondom zu benutzen, begegnete er mit verstärktem Würgen, so dass sie zunehmend schwächer wurde und ihre Ab- wehrbemühungen einstellen musste, was sie ihm mit einem "Okay" signalisier- te. Obwohl dem Angeklagten der entgegenstehende Wille der Geschädigten bewusst war, drang er nun ungeschützt in sie ein, wobei er seinen Würgegriff lockerte, sie aber an den Armen festhielt. Nach Beendigung des Geschlechts- verkehrs gelang es der Geschädigten, ihn von sich wegzuschubsen, weshalb er von ihr abließ. 2. Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten - was es im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat - als besonders schwere Ver- gewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB aF gewertet. Die Feststel- lungen tragen diese rechtliche Würdigung indes nicht. Die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB aF (§ 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB nF) setzt voraus, dass der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt. Erforderlich ist danach eine gravierende Beein- trächtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB braucht indes nicht einzutreten. Andererseits reicht eine rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB 3 4 - 4 - oder eine "nicht nur unerhebliche" Beeinträchtigung der körperlichen Unver- sehrtheit nicht aus. Die körperliche Integrität des Opfers muss vielmehr in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein (BGH, Urteile vom 13. September 2000 - 3 StR 347/00, NJW 2000, 3655; vom 9. De- zember 2014 - 5 StR 422/14, BGHSt 60, 89, 91 f.). Da der Qualifikationstatbe- stand des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB aF einerseits die zu verhängende Mindeststrafe im Vergleich zu dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB aF wie zu den besonders schweren Fällen des § 177 Abs. 2 StGB aF in beträcht- lichem Umfang erhöht, andererseits nach der gesetzlichen Unrechtsbewertung mit der Verursachung einer tatbedingten konkreten Todesgefahr im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB aF auf einer Stufe steht, dürfen die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht zu niedrig angesetzt werden. Nach diesen Maßstäben belegen die bisher getroffenen Feststellungen eine körperlich schwere Misshandlung nicht. Danach würgte der Angeklagte die Geschädigte zwar heftig, so dass sie Todesangst verspürte und schließlich "schwächer" wurde. Das Landgericht hat aber weder dargelegt, dass diese Be- handlung für die Geschädigte in besonderer, eine "einfache" Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB deutlich übersteigender Weise schmerzhaft war, noch hat es festgestellt, dass sie zu Verletzungen führte, die die körper- liche Integrität schwer beeinträchtigten. Die Zeugin, die die Geschädigte unmit- telbar nach der Tat sah, bemerkte lediglich Rötungen an deren Hals, die in den Urteilsgründen nicht näher beschrieben werden. Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Der Senat hat auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die jedenfalls einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF tragen, aufgehoben, um der neu entscheidenden Strafkammer Gele- 5 6 - 5 - genheit zu geben, insgesamt stimmige Sachverhaltsfeststellungen - auch zu den Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (zur lebensgefährdenden Behandlung durch Würgen vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 224 Rn. 31 mwN) - zu treffen. Becker Spaniol Berg Hoch Leplow