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Urteil

2 StR 54/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sind sowohl kognitives als auch volitives Element durch konkrete tatsächliche Feststellungen zu belegen. • Allein die Feststellung, der Angeklagte habe als ehemaliger Boxer gewusst, was beim Schlagen des Kopfes geschehen könne, reicht nicht aus, bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. • Bei gefährlichen Gewalthandlungen ist der tatrichterliche Wertungs-Spielraum zu beachten; der Richter muss aber auch vortäuschende oder den Vorsatz in Frage stellende Umstände berücksichtigen. • Fehlerhafte Beweiserwägungen zur inneren Tatseite können eine Aufhebung sowohl der Feststellungen zur inneren als auch zur äußeren Tatseite erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz • Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sind sowohl kognitives als auch volitives Element durch konkrete tatsächliche Feststellungen zu belegen. • Allein die Feststellung, der Angeklagte habe als ehemaliger Boxer gewusst, was beim Schlagen des Kopfes geschehen könne, reicht nicht aus, bedingten Tötungsvorsatz zu begründen. • Bei gefährlichen Gewalthandlungen ist der tatrichterliche Wertungs-Spielraum zu beachten; der Richter muss aber auch vortäuschende oder den Vorsatz in Frage stellende Umstände berücksichtigen. • Fehlerhafte Beweiserwägungen zur inneren Tatseite können eine Aufhebung sowohl der Feststellungen zur inneren als auch zur äußeren Tatseite erforderlich machen. Der Angeklagte und Mittäter planten einen Einbruch in ein Privathaus mit der Möglichkeit, die Eigentümer bei Rückkehr mit Waffen zur Herausgabe eines vermuteten Tresors zu zwingen. Während zwei Mittäter ins Haus eindrangen, hielt sich der Angeklagte zunächst außerhalb versteckt, wurde später telefonisch herbeigerufen und betrat das Haus trotz anderslautender Abrede. Er maskierte sich, nahm ein Hackbeil als Drohmittel und postierte sich mit einem bewaffneten Mittäter am Eingangsbereich. Als die Hauseigentümer zurückkehrten, eskalierte die Situation: die Geschädigte schrie, floh in die Garage und wurde vom Angeklagten gepackt und zu Boden geschleudert. Ihr Lebensgefährte wurde angegriffen; der Angeklagte schlug und trat mehrfach auf beide ein und drückte insbesondere den Kopf der Frau mehrmals kräftig gegen den Betonboden. Die Verletzungen der Frau waren schwer, führten jedoch nicht zum Tod. Der Angeklagte räumte die Tat im Wesentlichen ein, bestritt aber Umfang und Heftigkeit einiger Handlungen. • Das Landgericht verurteilte wegen versuchten Totschlags (bedingter Vorsatz), versuchten besonders schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahls. Es stützte die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes vor allem auf die als äußerst gefährlich bewerteten Schläge auf den Kopf und auf die Einlassung des Angeklagten, er wisse als früherer Boxer, welche Folgen solche Handlungen haben könnten. • Der Bundesgerichtshof prüfte die Beweiserwägung und stellte Grundsätze klar: Bedingter Tötungsvorsatz erfordert das kognitive Element (Erkennen des Todes als mögliche Folge) und das volitive Element (Billigung des Todes) sowie tatsächliche Feststellungen zu beiden Elementen. • Die Kammer bemängelte, dass das Landgericht die entlastende Einlassung des Angeklagten (als ehemaliger Boxer Handlungen dosieren zu können) unzulässig nur als Indiz für Vorsatz umkehrte; eine widerlegte entlastende Behauptung darf nicht automatisch zu einer Belastungwerden. • Zudem fehlte eine umfassende Gesamtwürdigung: Das Ausbleiben schwerer Verletzungen der Geschädigten wurde nicht ausreichend berücksichtigt; die Schwurgerichtskammer subsumierte das Fehlen signifikanter Verletzungen als "reinen Zufall" ohne näheren Feststellungszusammenhang. • Weiterhin vernachlässigte die Kammer tatrelevante Umstände, die den Vorsatz in Frage stellen könnten, etwa dass die Tathandlungen spontan in einem "in Rage" erfolgten dynamischen Geschehen stattfanden; diese Umstände hätten bereits bei Prüfung des Wissenselements zu berücksichtigen sein müssen. • Wegen dieser Mängel genügte die Begründung für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht. Aus diesem Grund mussten auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben werden, damit das neue Gericht eine umfassende Neubewertung vornehmen kann. • Für den Fall, dass das neue Gericht erneut bedingten Tötungsvorsatz annimmt, hat es zusätzlich eingehend zu prüfen, ob der Angeklagte nach seinen letzten Ausführungshandlungen vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Maßgeblich war, dass die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes rechtlich nicht ausreichend durch tatsächliche Feststellungen gestützt war: Die Kammer hatte entlastende Umstände unzureichend berücksichtigt und eine entlastende Einlassung des Angeklagten nicht ordnungsgemäß gewürdigt. Angesichts der Mängel mussten sowohl die Feststellungen zur inneren Tatseite als auch zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben werden, damit das Tatgericht die objektiven und subjektiven Umstände neu und umfassend prüfen kann. Sollte das neue Gericht wiederum zu einem bedingten Tötungsvorsatz gelangen, hat es zudem die Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts sorgfältig zu untersuchen.