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Urteil

150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2021:0607.150KS8211.507JS28.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ferner hat der Angeklagte die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Ebenfalls hat der Angeklagte die Kosten der Revision zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 3/4 ermäßigt. Von seinen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren und der notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte 1/4 zu tragen. Im Übrigen trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenkläger im Revisionsverfahren.

- §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5, 1. Variante, 69a Abs. 1 StGB -

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ferner hat der Angeklagte die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Ebenfalls hat der Angeklagte die Kosten der Revision zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 3/4 ermäßigt. Von seinen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren und der notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte 1/4 zu tragen. Im Übrigen trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenkläger im Revisionsverfahren. - §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5, 1. Variante, 69a Abs. 1 StGB - Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung II. Verfahrensgang III. Feststellungen 1. Feststellungen zur Person 2. Feststellungen zur Sache a) Vorgeschehen b) Unfallörtlichkeit c) Tatgeschehen d) Tödliche Verletzungen der Frau T e) Sachschäden f) Weitere Unfallfolgen g) Subjektive Tatseite h) Nachtatgeschehen IV. Beweiswürdigung 1. Zu den Feststellungen zur Person 2. Zu den Feststellungen zu Sache Einlassung des Angeklagten a) Zum Vorgeschehen b) Zur Unfallörtlichkeit c) Zum Tatgeschehen d) Zu den tödlichen Verletzungen der Frau T e) Zu den Sachschäden f) Zu den weiteren Unfallfolgen g) Zu der subjektiven Tatseite h) Zum Nachtatgeschehen i) Zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB V. Rechtliche Würdigung 1. Keine Strafbarkeit wegen Totschlags oder Mordes (§§ 212, 211 StGB) 2. Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1. Alt, Abs. 5, 1. Alt StGB) 3. Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 StPO VI. Strafzumessung VII. Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis VIII. Nebenentscheidungen Gründe I. Vorbemerkung Der Angeklagte und der anderweitig Verurteilte Ismail U (nachfolgend Zeuge U) fuhren am 22.04.2019 kurz vor 22:00 Uhr bei schon eingebrochener Dunkelheit auf der Baerler T3 in Moers mit hochmotorisierten Pkws ein Fahrzeugrennen, bei dem beide Fahrzeuge Geschwindigkeiten fuhren, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h weit überstiegen. Der Angeklagte erreichte binnen weniger Sekunden eine Geschwindigkeit von 167 km/h. Als kurz nach Beginn des Fahrzeugrennens Frau T mit ihrem Kleinwagen der Marke D3 aus der untergeordneten E2 nach links auf die C-Straße abbog, fuhr der Angeklagte mit dem von ihm geführten Pkw der Marke N trotz vorausgegangener Vollbremsung mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h auf das Heck des D3 auf. Frau T erlitt infolge des wuchtigen Aufpralls schwerwiegende Verletzungen, infolge derer sie am 25.04.2019 trotz unverzüglich eingeleiteter Rettungsmaßnahmen und anschließender intensivmedizinischer Behandlung verstarb. Der Angeklagte floh zu Fuß vom Tatort, ohne sich um die schwerverletzte Frau Y3 kümmern. II. Verfahrensgang Durch Urteil der 4. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Kleve vom 17.02.2020 wurde der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gemäß §§ 211, 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5, 1. Variante, 52 StGB schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde gemäß § 69a StGB angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Durch das gleiche Urteil wurde der Zeuge U des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Sein Führerschein wurde gemäß § 69 StGB eingezogen und die Verwaltungsbehörde gemäß § 69a StGB angewiesen, dem Zeugen U vor Ablauf von 4 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Auf die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.02.2021(4 StR 266/20) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.02.2020 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurück. III. Feststellungen Die erneute Verhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Feststellungen zur Person Der 23-jährige Angeklagte wuchs in Moers mit zwei älteren Geschwistern – dem Bruder Leonhard und einer Schwester – im elterlichen Haushalt in Duisburg auf. Der Angeklagte ist – wie seine Angehörigen – kosovarischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Seine Eltern stammen aus dem Kosovo und waren zwischen 1990 und 1992 nach Deutschland verzogen. Der Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten in Duisburg, wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult und wechselte nach vier Jahren Grundschule auf eine Hauptschule in Duisburg. Der Angeklagte verließ die Hauptschule 2014 mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10a und wechselte zum Friedrich-Albert-Lange Berufskolleg in Duisburg. Dort besuchte er die Berufsfachschule im Bereich Metalltechnik, weil er sich auf diesem Weg für eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker qualifizieren wollte. Während der Schulzeit übte der Angeklagte eine Nebentätigkeit als Fahrrad-Pizza-Taxifahrer in Duisburg Stadtmitte aus. Nach etwa 1 ½ Jahren gab der Angeklagte die Berufsfachschule auf und wurde Angestellter der Y GmbH, die ihn bei der Firma Daimler AG als Montagearbeiter im N-Benz Werk in Düsseldorf einsetzte. Der Angeklagte arbeitete dort am Fließband an der Montage von N Sprintern. Sein Bruder Leonhardt und sein Vater arbeiteten ebenfalls in dem Werk. Der Angeklagte hatte zuletzt in monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.200 bis 2.300 Euro. Er wohnte bis zu seiner Festnahme bei seinen Eltern und gab von seinem Einkommen monatlich zwischen 300 bis 600 Euro als sogenanntes Kostgeld an seine Eltern ab. Der Bruder des Angeklagten lebt ebenfalls noch im elterlichen Haushalt, während die Schwester des Angeklagten verheiratet ist und einen eigenen Hausstand führt. Der Angeklagte hat eine Großmutter, die weiterhin im Kosovo lebt.Der Angeklagte hat keine Fahrerlaubnis. Er hat 2017 versucht, eine deutsche Fahrerlaubnis zu erlangen, jedoch bei vier Versuchen im Frühjahr 2017 jeweils die theoretische Prüfung nicht bestanden. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 12.000 Euro, die aus Kontoüberziehungen stammen, die er vornehmlich für Urlaubsreisen aufgenommen hat und sich über mehrere Jahre aufgebaut haben. Er hat ein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet. Der Angeklagte hat keine Partnerin und keine Kinder.Er hatte keine schweren Unfälle oder Krankheiten und leidet auch aktuell nicht an einer ernsthaften Erkrankung. In seiner Jugend spielte der Angeklagte von seinem 7. bis zum 16. Lebensjahr Fußball als Wettkampfsport im Verein.Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel und trinkt keinen Alkohol im Übermaß.Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:Durch Urteil des Amtsgerichts vom 22.05.2014 wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und schweren Raubes verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Am 15.09.2015 sprach das Amtsgericht Duisburg eine Ermahnung wegen eines Raubes aus und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. Durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 06.02.2017 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12.10.2017 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verwarnt und ihm eine Geldauflage aufgegeben. Der Angeklagte wurde am 30.04.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Moers (500 Gs 250/19) vom 29.04.2019 in dieser Sache bis zum Urteil in dieser Sache am 07.06.2021 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Kleve. Der Angeklagte konnte in der Untersuchungshaft ab Mitte März 2020 aufgrund der Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus über ein Jahr keinen persönlichen Besuch empfangen. Für einen Zeitraum von etwa 6 Monaten konnte er lediglich telefonisch und brieflich Kontakt zu seinen Angehörigen und Freunden halten, danach zusätzlich mittels Videotelefonaten. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, eine Anstellung bei der Nachfolgefirma der Zeitarbeitsfirma zu erhalten, bei der er früher angestellt war und die ihn wieder in der Fahrzeugproduktion im N Benz-Werk in Düsseldorf einsetzen will. 2. Feststellungen zur Sache a) Vorgeschehen aa) Der Angeklagte kennt den Zeugen U bereits seit der Kindheit und ist seit dem jungen Erwachsenenalter mit diesem befreundet. Beide bildeten zumindest seit Anfang April 2019 mit Adnan H2, Jelena Y2 und Fata R eine Freundesclique. Damals war Jelena Y2 noch mit dem Fußballprofi Yanni R liiert und wohnte mit ihrer Freundin Rahimic in dessen Einfamilienhaus in der I-Straße in Moers. Die Clique traf sich des Öfteren in dem überdurchschnittlich eingerichteten Haus des Yanni R, der zu dieser Zeit in Berlin spielte und deshalb seltener in seiner Wohnung in Moers war. bb) Am 20.04.2019 (Karsamstag) reiste der Angeklagte mit den Zeugen U und H2 per Flugzeug nach Berlin. Wie schon vor Reiseantritt vereinbart trafen sie sich in Berlin mit Jelena Y2, die sich dort bei Yanni R aufhielt, und einer Freundin der Y2. Sie verbrachten den Nachmittag und Abend am Samstag – ohne Yanni R – miteinander, besuchten unter anderem abends eine Kneipe. Der Angeklagte und Jelena Y2 kamen sich spätestens an diesem Tag näher und flirteten miteinander. Der Angeklagte und die Zeugen U und H2 übernachteten in einem Hotel und flogen am 21.04.2019 (Ostersonntag) zurück. Die Jelena Y2 reiste ebenfalls am 21.04.2019 nach Moers zurück. Nach der Rückkehr aus Berlin trafen sich der Angeklagte und die Jelena Y2 einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt vor dem Abend des 22.04.2019 ohne Beisein und Kenntnis ihrer Freunde. Bei diesem Treffen küssten sie sich. cc) Der Zeuge U übernachtete nach der Rückkehr aus Berlin bei Jelena Y2 und Fata R im Haus des Yanni R in Moers, der sich weiter in Berlin aufhielt. Am folgenden Tag, dem 22.04.2019 (Ostermontag), ließen sich Jelena Y2 und Fata R gegen Mittag von dem Zeugen U mit dem Pkw des Yanni R, der sich mitsamt dem zugehörigen Fahrzeugschlüssel bei dessen Haus in Moers befand, zum Café „Extrablatt“ in Moers fahren, um dort zu frühstücken. dd) Bei dem Pkw des Yanni R handelte es sich um einen weißen Jaguar S Sport (Erstzulassung Dezember 2017) mit dem amtlichen Kennzeichen „F-YR 6551“. Dieses SUV-Fahrzeug mit einem Leergewicht von 2373 kg verfügt über ein Automatikgetriebe und eine Nennleistung von 405 KW bzw. 550 PS und eine tatsächliche Motorenleistung von 389 KW bzw. 528 PS. Im Bereich zwischen 0 und 100 km/h kann es mit 4,4 m/s² beschleunigt werden, ab ca. 250 km/h erfolgt eine elektronische Geschwindigkeitsabregelung. ee) Nach dem Absetzen überließ die Jelena Y2 dem Zeugen U den Pkw des Yanni R zur freien Verwendung an diesem Tag. Der Zeuge U war fasziniert und begeistert von dem Pkw und fuhr mit dem Pkw umher. Er besuchte Freunde, die er ebenfalls mit dem Pkw fahren ließ. Unter anderem fuhr er den S auf der Autobahn bis zur abgeregelten Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h aus und filmte dies mit seinem Smartphone. ff) Der Zeuge U wusste, dass die Familie des Angeklagten einen schwarzen N der Marke B2 besaß, der überwiegend von I, dem älteren Bruder des Angeklagten, genutzt wurde. Er fand es reizvoll, die Motorkraft der beiden Fahrzeuge in einem Kräftemessen auf der Straße miteinander zu vergleichen. Von wem die Initiative hierfür ausging, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte hatte Zugriff auf das Fahrzeug der Marke N und fand ein solches Kräftemessen ebenfalls reizvoll. Für ihn war das Rennen zudem eine Gelegenheit, sich gegenüber seinen Freunden, insbesondere gegenüber der Jelena Y2, als „Rennfahrer“ zu profilieren. Der Angeklagte und der Zeuge U kamen überein, ein solches Kräftemessen der beiden Fahrzeuge durchzuführen. Um 14.19 Uhr schrieb der Zeuge U der P per WhatsApp-Messenger die Nachricht: „Gleich amg vs S“ gg) Der N der Familie des Angeklagten hat eine Nennleistung von 450 KW bzw. 612 PS bei einem Leergewicht von 1990 kg. In dem Bereich zwischen 0 und 100 km/h erreicht das Fahrzeug eine Maximalbeschleunigung von 6,5 m/s², so dass es von 0 auf 100 km/h in ca. 3,4 Sekunden beschleunigt werden kann. Das Fahrzeug verfügt über ein Automatikgetriebe, ein elektronisches Stabilisierungsprogramm (ESP) und ferner über ein Antiblockiersystem (ABS) bei Bremsvorgängen. Das Multibeam-LED-Lichtsystem wird in Abhängigkeit von der Umgebungsbeleuchtung und den Fahrparametern automatisch geregelt, d.h. auch bei Einschaltung des normalen Abblendlichtes wird bei höheren Geschwindigkeiten ein Straßenbereich beleuchtet, der bis zum Fernlichtbereich reichen kann. Bei Unfällen werden Fahrer und Beifahrer jeweils durch automatische Gurtstraffer, Front- und Knieairbags, Seiten-, Thorax-Airbags und Kopf/Vorhang-Airbags geschützt. Der Pkw (Listenpreis von 120.000 – 130.000 €) war im Februar 2019 mit dem amtlichen Kennzeichen DU-LH 19 erstzugelassen worden und wies eine Gesamtlaufleistung von 7.363 km auf. Technische Einschränkungen wies das erst wenige Wochen alte Fahrzeug nicht auf, insbesondere funktionierten Motor, Lenkung, Brems- und Beleuchtungssystem einwandfrei und Reifendruck und Reifenprofil waren ordnungsgemäß. hh) Am Abend des 22.04.2019 verbrachten die Zeugen U, Y2, H2 und R ihre Zeit gemeinsam. Um kurz nach 21:30 Uhr begaben sie sich mit dem S des Yanni R zu dem an der X-Straße liegenden Parkplatz auf der Rückseite des Krankenhauses Bethanien in Moers. Jelena Y2 sandte dem Angeklagten mit ihrem Mobiltelefon ihren aktuellen Standort auf dessen Mobiltelefon und die Zeugen warteten auf den Angeklagten. Gegen 21:50 Uhr erschien der Angeklagte mit dem oben genannten N E63 S seiner Familie. Der Angeklagte führte den N im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er – wie er wusste – nicht die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob, wie oft und über welche Strecken der Angeklagte den N zuvor gefahren hatte sowie welche Einzelheiten der Angeklagte in Bezug auf die Beschleunigungsmöglichkeiten und technische Ausstattung einschließlich der Sicherheitssysteme des betreffenden Pkw kannte. Jedenfalls wusste der Angeklagte, dass der Pkw über eine sehr starke Beschleunigung verfügt und technisch weit überdurchschnittlich ausgestattet ist. Der Angeklagte stellte den N mit laufendem Motor und herabgelassener Fahrerseitenscheibe einige Meter entfernt in entgegen gesetzter Fahrtrichtung zum S neben dessen Fahrerseite. Der Zeuge U, der sich auf dem Fahrersitz des S befand, hatte ebenfalls die Fahrerseitenscheibe herabgelassen und rief dem Angeklagten unter Verwendung seines Spitznamens zu: „Was geht ab, Kush?“. Hierauf betätigte der Angeklagte das Gaspedal und ließ den laufenden Motor des N im Stand mehrmals aufröhren. Der Zeuge U betätigte ebenfalls das Gaspedal und ließ den laufenden Motor des S im Stand mehrmals aufröhren. Der Zeuge U verließ mit dem von ihm gesteuerten S den Parkplatz über die X-Straße und bog von dieser nach links auf die Baerler Straße in Moers. Während dessen saßen die Jelena Y2 auf dem Beifahrersitz, der Adnan H2 hinten rechts und die Fata R hinten links im S. Der Angeklagte I befand sich allein im N und fuhr hinter dem vom Zeugen U gesteuerten S. b) Unfallörtlichkeit Die Baerler Straße führt ab der einmündenden X-Straße in der vom Zeugen U und dem Angeklagten eingeschlagenen Fahrtrichtung nach kurzer Strecke über Bahngleise und geht an der kurz hinter den Bahngleisen einmündenden S2 in die C-Straße über. Die Baerler Straße und C-Straße liegen im Stadtgebiet von Moers und stellen eine größere Verbindungsstraße zwischen der Rheinberger Straße und der S-Straße in Moers dar, die ihrerseits jeweils Verbindungsstraßen zwischen Anschlüssen der BAB 40 und der BAB 42 darstellen. Die Baerler T3 führt in Fahrrichtung des Angeklagten in dem Bereich hinter den Bahngleisen durch angrenzende Wohngebiete mit vereinzelten Geschäften. Auf der Baerler Straße und der C-Straße in Moers ist die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt. In Fahrtrichtung des Angeklagten und des Zeugen U zweigt hinter den Bahngleisen zunächst auf der rechten Seite die S2 ab, dann auf der rechten Seite die T4, dahinter zu beiden Seiten die E2 sowie im Fortlauf rechts die K2 und auf gleicher Höhe links die N-Straße. Die Baerler T3 hat in dem vorgenannten Bereich für jede Fahrtrichtung eine Fahrspur, welche durch eine gestrichelte Linie von der jeweilig anderen Fahrspur abgegrenzt wird. Ab der Einmündung T4 sind die Fahrspuren auf jeweils 3,8 Meter verengt. Im Bereich zwischen Bahnschienen und K-Straße verläuft die Straßenführung der C-Straße nahezu gerade. Zumindest zwischen T4 und K-Straße sind auf der C-Straße beidseitig Parkmöglichkeiten für in Längsrichtung parkende Fahrzeuge vorgesehen. Auf beiden Straßenseiten läuft neben der Straße und den Parkmöglichkeiten ein Fußgängerweg. Die Baerler Straße und die C-Straße sind im Verhältnis zu den in diesem Bereich einmündenden Straßen vorfahrtsberechtigt. Der in Fahrtrichtung des Angeklagten und des Zeugen U links aus der E2 kommende Verkehr wird durch ein Stopp-Schild mit auf die Fahrbahn gemalter Halte- und Sichtlinie zur Wahrung der Vorfahrtsberechtigung angehalten. Die Haltelinie befindet sich am Beginn der gedachten Verlängerung des querenden Fußgängerwegs und die Sichtlinie unmittelbar an der querenden Fahrbahn der C-Straße. Die Möglichkeiten einander zu sehen sind für Fahrer, welche die C-Straße in Fahrtrichtung des Angeklagten und des Zeugen U befahren, und Fahrer, welche von dieser Richtung ausgehend von links aus der E2 kommen, dadurch erschwert, dass sich aus Sicht der die E2 befahrenden Fahrer rechts neben dem Gehweg der E2 bis etwa in Höhe der Haltelinie eine Mauer mit einer Höhe von ca. 1 Meter befindet. c) Tatgeschehen Dem Angeklagten und dem Zeugen U war bei Verlassen des Parkplatzes an der X-Straße klar, dass es zu einem Kräftemessen in Form eines Rennens zwischen den Pkw auf der Baerler T3 kommen sollte, wenn sich die Gelegenheit dazu ergibt. Dies war zwischen ihnen spätestens seit dem Nachmittag besprochen und der Angeklagte verstand die Äußerung des Zeugen U, „Was geht ab, Kush?“, und das Aufröhrenlassen des Motors des Ss durch den Zeugen U in der Weise, dass dieses Kräftemessen jetzt erfolgen solle. Der Zeuge U verstand das Aufröhrenlassen des Motors des N durch den Angeklagten ebenfalls in dieser Weise. Bei dem in Rede stehenden Rennen ging es darum, mit dem jeweils geführten Pkw mit maximaler Kraft zu beschleunigen und den anderen Pkw zu überholen. Als der Angeklagte und der Zeuge U wenige Minuten nach 21:50 Uhr die Bahnschienen der Baerler Straße, die etwa 226 Meter von der späteren Unfallstelle auf der C-Straße entfernt liegen, hintereinander fahrend überquerten, war es dunkel, jedoch wurde die C-Straße durch Straßenlaternen beleuchtet. Es gab keine witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen, insbesondere keinen Niederschlag oder Nebel. Ob die Sicht auf die in Fahrtrichtung des Angeklagten linksseitige Einmündung der E2 durch Fahrzeuge eingeschränkt war, die auf den in Fahrtrichtung links vor der Einmündung befindlichen Parkmöglichkeiten abgestellt waren, konnte nicht festgestellt werden. Es herrschte zu dieser Zeit wenig Verkehr und es befanden sich keine anderen Fahrzeuge auf der Fahrbahn der C-Straße in Fahrtrichtung des Angeklagten und des Zeugen U. Auch im Bereich der einmündenden Straßen sahen der Angeklagte und der Zeuge U keine anderen Fahrzeuge auf den jeweiligen Fahrbahnen. Unmittelbar hinter den Bahnschienen kam dem Angeklagten und dem Zeugen U der Zeuge N3 auf einem Fahrrad fahrend entgegen. In einer Entfernung von etwa 60 Metern hinter den Bahnschienen liefen die Zeugen N2, T7, Salah und Bakri über den in Fahrtrichtung links gelegenen Bürgersteig der Baerler Straße entgegengesetzt der Fahrtrichtung des Zeugen U und des Angeklagten. Der Angeklagte und der Zeuge U überquerten die Bahngleise mit langsamer Geschwindigkeit, wobei sie die Motoren aufheulen ließen. Kurz nach dem Überqueren der Bahnschienen und dem Passieren des Zeugen N3 sah der Angeklagte, dass sich kein Gegenverkehr auf der vor ihm liegenden gerade verlaufenden C-Straße näherte. Er setzte sich mit dem N auf die für den Gegenverkehr vorgesehen Fahrspur links neben den vom Zeugen U gesteuerten S. Sodann beschleunigten der Angeklagte und der Zeuge U ihre Fahrzeuge jeweils maximal durch vollständiges Durchtreten des Gaspedals (sog. kick down). Nicht festzustellen vermochte die Kammer, ob beide gleichzeitig oder der Zeuge U bereits kurz vor dem Angeklagten beschleunigte. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt des Beginns der Beschleunigung mehr als 200 Meter bzw. 5 Sekunden von der späteren Kollisionsstelle entfernt. Der Zeuge U steuerte den S während des Rennens auf der rechten Fahrspur, der Angeklagte den N in gleicher Fahrtrichtung auf der Überholspur. Bereits nach kurzer Entfernung erreichte der Angeklagte in Höhe der Einfahrt zu einem Fitnessstudio auf der linken Seite, 183 Meter und 4,6 Sekunden vor der Kollision eine Geschwindigkeit von 122 km/h. Er beschleunigte sein Fahrzeug weiter, bis er kurz vor der Abzweigung T4 in einer Entfernung von 101,7 m vor der späteren Unfallstelle und 2,5 Sekunden vor der Kollision eine Geschwindigkeit von 157 km/h erreichte. Aufgrund der deutlich überlegenen Motorleistung seines Fahrzeuges hatte er bereits einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem schwächer motorisierten Pkw der Marke S. An dieser Stelle nahm er wahr, dass der von Frau T gesteuerte D3, dessen Abblendlicht eingeschaltet war, aus Sicht des Angeklagten von links aus der E2 kommend nach links, also mit gleicher Fahrtrichtung wie der Angeklagte und der Zeuge U unter Missachtung der Vorfahrt des Angeklagten und des Zeugen U auf die C-Straße abbog. Unmittelbar danach, etwa 56,7 Meter bzw. 1,5 Sekunden vor der Kollision, leitete der Angeklagte eine Vollbremsung ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte den N auf eine Geschwindigkeit von 167 km/h beschleunigt. Während der Bremsung versuchte der Angeklagte, dem D3 der Frau T auszuweichen. Er lenkte den N zunächst nach rechts, um rechts an dieser vorbeizufahren. Frau T setzte den von ihr eingeleiteten Abbiegevorgang fort und querte mit dem D3 in Schrägstellung die Mittellinie zwischen den Fahrstreifen. Der Angeklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, rechts an dem D3 der Frau T vorbeizufahren und lenkte nach links zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der vom Angeklagten gesteuerte N 17,8 Meter bzw. 0,55 Sekunden vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von noch 128 km/h nahe der gestrichelten Mittellinie an der linken Seite der rechten Fahrspur. Es gelang dem Angeklagten trotz weiterer Vollbremsung nicht, links an dem D3 der Frau T vorbeizufahren. Der vom Angeklagten gefahrene N traf mit der rechten Vorderseite in einem Winkel von 15 bis 25 Grad bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h ungefähr mittig beider Spuren der C-Straße auf den Heckbereich des zu dieser Zeit ca. 20 km/h fahrenden D3, der in Schrägstellung ungefähr auf die Mittellinie der C-Straße vorgefahren war. Nicht auszuschließen ist, dass Frau T weder an der Haltelinie noch an der Sichtlinie der E2 ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste. Falls der Angeklagte bei Erkennen des Einbiegens des Citroens Saxo mit dem von ihm gefahrenen N die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte, hätte er bei einer Vollbremsung unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und eines Bremsweges von 25 Metern sein Fahrzeug 75 Meter vor dem D3 der Frau Y3m Stillstand bringen können. Selbst bis zu einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte der Angeklagte den N noch vor dem einbiegenden D3 mit einer Vollbremsung zum Stillstand bringen können. Falls Frau T an der Sichtlinie angehalten und nach rechts in die C-Straße gesehen hätte, hätte sie die Fahrzeuge des Angeklagten und des Zeugen U nebeneinander fahrend wahrnehmen können. Dass die Fahrzeuge mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhren, war für Frau T nicht sogleich erkennbar; nur bei einer etwas längeren genaueren Beobachtung der Fahrzeuge hätte sie erkennen können, dass diese viel schneller als die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h fuhren. Der Zeuge U hatte mit dem S in Höhe der T4 eine Geschwindigkeit von mindestens 92 km/h erreicht. Als der Zeuge U erkannte, dass der von Frau T gefahrene D3 in die C-Straße einbog, bremste er den S so stark ab, dass er noch rechts in die E2 einbiegen und dort anhalten konnte. d) Tödliche Verletzungen der Frau T Bei dem Aufprall des N auf den D3 erlitt Frau T so schwere Verletzungen, dass sie sofort das Bewusstsein verlor und trotz schnellstmöglich eingeleiteter und durchgängiger intensiv-medizinischer Behandlung im Krankenhaus etwa 40 Stunden nach dem Unfall verstarb, ohne nochmals das Bewusstsein wiederzuerlangen. Der Anstoß des nach Leergewicht mehr als doppelt so schweren N gegen den D3 der Frau T war wegen des trotz vorherigen Bremsens verbliebenen großen Geschwindigkeitsüberschusses so wuchtig, dass Frau T bei dem ersten Anprall des N ein rückwärtiges, links-betontes Thorax-Trauma erlitt. Zahlreiche Rippen der Frau T brachen an den Ansätzen zur Wirbelsäule ab und drangen in das Muskelgewebe sowie teilweise linksseitig in die Lunge ein. Dies führte zu massiven Blutungen, infolge derer Frau T zwischen 1.200 bis 1.500 ml Blut verlor, das überwiegend in die oberen und tieferen Muskelschichten des rückwärtigen Rumpfbereiches einblutete. Der Blutverlust führte zu einer Blut- und Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Frau T für einen Zeitraum von mehr als 5 Minuten und zu einem hierauf gegründeten Absterben des Hirngewebes. Das Gehirn schwoll rechtsseitig stark an (Hirnödem) und trotz durchgehender intensivmedizinischer Betreuung kam es letztlich zu einem zentralen Regulationsversagen (Hirninfarkt) an Kleinhirn und Hirnstamm am 25.04.2019. Auch die hierauf sofort eingeleitete Reanimation konnte den Tod von Frau T am 25.04.2019 um 14:51 Uhr nicht mehr verhindern. Frau T war verheiratet und Mutter von zwei volljährigen Kindern (geboren 05.01.1997 und 27.12.2000). Frau T hatte den Sicherheitsgurt nicht angelegt und wurde durch die anstoßbedingte Schleuderbewegung des D3 aus diesem herausgeschleudert. Hierbei stieß sie mit der Stirn gegen den Außenspiegel des hinter dem Seat geparkten Audis, wodurch der Außenspiegel teilweise abgerissen wurde. Frau T lag nach dem Unfallgeschehen in einem geringen Abstand von ca. 1 Meter hinter dem Heck ihres Fahrzeugs. Die Verletzungen, die Frau T durch das Herausschleudern aus ihrem Pkw, insbesondere den Anprall mit der Stirn gegen den Außenspiegel des Audis erlitt, waren nicht todesursächlich und hätten auch nicht zu bleibenden Schäden geführt. Die oben genannten todesursächlichen Verletzungen wären auch dann durch die Kollision mit dem vom Angeklagten geführten N eingetreten, wenn Frau T den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß angelegt gehabt hätte. e) Sachschäden Infolge des Aufpralls des N wurde der Fahrzeugblock und die gesamte Karosseriestruktur am D3 massiv verformt. Der Heckbereich des D3 inklusive Rückfahrbank wurde um ca. 1 Meter nach vorne Richtung Front verschoben. Die Fahrgasttüren hinten links und rechts waren massiv gestaucht und wurden aufgerissen. Das unter dem Fahrzeugboden angebrachte Reserverad des D3 löste sich durch den Aufprall des N und wurde so stark beschleunigt, dass es in ein etwa 100 Meter entferntes Garagentor zwischen den Häusern der C-Straße und 98 einschlug. Hierbei flog das Rad nahe an der Zeugin F2 vorbei, die ihren Hund auf dem Bürgersteig der C-Straße ausführte und sich in diesem Moment zu ihrem Hund heruntergebückt hatte. Durch die wuchtige Kollision geriet der D3 aus der ursprünglichen Fahrtrichtung in eine driftende Bogenfahrt gegen den aus Fahrtrichtung der Angeklagten am rechten Fahrbahnrand der C-Straße in Fahrtrichtung abgestellten Seat Ibiza des Eigentümers Y. Der Seat wurde dadurch ebenfalls noch mit solcher Kraft in Querrichtung gegen die Bordscheinkante verschoben, dass die Reifen an diesem Fahrzeug von der Felge gedrückt wurden und das Fahrzeug gegen einen Baum gestoßen wurde. In einer weiteren Bogenfahrt streifte bzw. schleuderte der Citroen auch an dem linksseitigen Heck eines in Fahrtrichtung unmittelbar hinter dem Seat am rechten Fahrbahnrand geparkten Audi vorbei und geriet von dort aus wieder Richtung Fahrbahnmitte. Der Citroen kam in einer Endstellung nahezu querstehend auf der rechten Fahrspur mit dem Heck am rechten Fahrbahnrand in einer Entfernung von ungefähr einer Wagenlänge von der Front des Audis zum Stillstand. Durch den Unfall entstanden Sachschäden in einer Größenordnung von 20.000 - 25.000 € am geleasten N. Der D3 erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden (Wert ca. 1.500 €). Zur Reparatur des Schadens am Seat waren Kosten in Höhe von ungefähr 5.000 bis 6.000 € und zur Reparatur des Audi A4 waren Kosten von etwa 3.500 bis 4.000 € aufzuwenden. f) Weitere Unfallfolgen Nach der Kollision setzte der N seine Fahrt nur leicht bogenförmig nahezu gradlinig verlaufend fort, bis er etwas mehr als 70 m von der Kollisionsstelle entfernt am linken Fahrbahnrand auf dem linken Fahrstreifen zum Stand kam. Im N hatte sich vor dem Zusammenstoß mit dem D3 der Gurtstraffer auf der Fahrerseite betätigt und der Frontairbag und der Knieairbag waren auf der Fahrerseite ausgelöst worden. Der Zeuge U und die weiteren Insassen des Rovers blieben körperlich unverletzt. g) Subjektive Tatseite Der Angeklagte kannte die Örtlichkeiten auf der C-Straße einschließlich der in seiner Fahrtrichtung links gelegenen Einmündung der E2 und der dortigen Verkehrsregelung. Er wusste auch, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 50 km/h betrug. Er nahm an, dass auch der Zeuge U den S maximal beschleunigen würde. Ihm war bewusst, dass die Rennfahrt gegen diesen mit hohen Geschwindigkeiten über beide Fahrbahnen der C-Straße verboten ist. Der Angeklagte wollte die überlegene Motorkraft und Beschleunigung des N seiner Familie demonstrieren und das Rennen durch Überholen des S gewinnen, um auf diese Weise seinen Status in der Freundesclique zu erhöhen und Anerkennung zu finden. Er war sich über die Gefährlichkeit der Durchführung des Rennens bewusst, hielt es insbesondere für möglich, dass die Rennfahrt eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben sowie erhebliche Vermögenswerte anderer Verkehrsteilnehmer und Eigentümer sowie den Zeugen U und ihn selbst begründen könnte. Insbesondere hielt er für möglich, dass andere Verkehrsteilnehmer aus den angrenzenden Wohngebieten plötzlich auftauchen könnten und es zu einem tödlichen Zusammenstoß mit diesen kommen könnte. Nicht festzustellen vermag die Kammer indes, dass der Angeklagte die Tötung und Verletzung anderer Personen oder die Beschädigung von Sachen billigte oder ihm diese um des erstrebten Willens gleichgültig war. Zugunsten des Angeklagten legt die Kammer zugrunde, dass der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, dass die Rennfahrt nicht zu einem Unfall und der Verletzung oder Tötung anderer Verkehrsteilnehmer oder der Beschädigung von Sachen führt. h) Nachtatgeschehen aa) Der Angeklagte entfernte sich vom Unfallgeschehen über die C-Straße in entgegengesetzter Richtung zu den Bahngleisen zügig zu Fuß, ohne sich um das Unfallopfer zu kümmern und die Schäden am D3 anzusehen sowie ohne die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Der Angeklagte begab sich in das wenige hundert Meter von der Unfallstelle entfernt an der K2 gelegene Internetcafé. Nachdem er kurz nach 22.00 Uhr mit seinem Bruder Leonhard telefoniert hatte, ließ er seine Oberbekleidung und Mütze zurück, verließ das Internetcafé und hielt sich mehrere Tage versteckt. Nachdem er als Unfallverursacher ermittelt und eine Öffentlichkeitsfahndung nach ihm eingeleitet wurde, stellte er sich am 30.04.2019 der Polizei und wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Moers vom 29.04.2019 festgenommen. bb) Der Zeuge U, der ebenso wie die anderen Fahrzeuginsassen mitbekommen hatte, dass der vom Angeklagten gefahrene N mit dem D3 der Frau T kollidiert war, hielt den S nach Einbiegen in die E2 an. Er schaute nach Frau T und unterstützte vorübergehend die durch Anwohner eingeleiteten Hilfsmaßnahmen, holte insbesondere eine Decke für Frau T. Bei Eintreffen des Krankenwagens entfernten sich auch der Zeuge U mit den Zeugen H2, Y2 und R im S vom Unfallort, damit seine Personalien nicht durch die Polizei aufgenommen und seine Beteiligung am Fahrzeugrennen nicht aufgedeckt wird. Zwischenzeitlich hatte der Zeuge U den Bruder des Angeklagten, Herrn I, über das Geschehen informiert und hierzu auch per Handy einen Kartenausschnitt der Unfallstelle übermittelt. Daraufhin meldete Leonhard I den N noch vor 22:00 Uhr durch Strafanzeige bei der Polizei unrichtigerweise als „von Unbekannt“ gestohlen. cc) Der Angeklagte hat während der Untersuchungshaft häufig an das Unfallgeschehen vom 22.04.2019 und dessen Folgen gedacht. Die Erinnerungen belasten ihn stark. Er bereut das Geschehen und wünscht sich, dass er sein Handeln rückgängig machen könnte. Der Angeklagte wollte sich bei der Familie der verstorbenen Frau T entschuldigen und versuchte, zu diesem Zweck über seinen Anwalt Kontakt zur Familie der Verstorbenen aufzunehmen. Nachdem die Familie T diese Kontaktaufnahmeversuche zurückgewiesen hatte, schaltete der Vater des Angeklagten auf dessen Wunsch den Zeugen L ein. Der Zeuge ist als sogenannter Hodscha in der Moschee in Homberg tätig und kennt die Familie der verstorbenen Frau T. Er nahm telefonisch Kontakt auf mit Herrn T, um eine Entschuldigung bei der Familie der Verstorbenen, die – wie der Angeklagte und seine Familie – muslimischen Glaubens ist, zu vermitteln. Auch dies wies die Familie der Verstorbenen zurück. IV. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismitteln zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. 1. Zu den Feststellungen zur Person Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen wie von der Kammer festgestellt eingelassen. Die Feststellungen in Bezug auf die Vorstrafen beruhen darüber hinaus auf verlesenen Feststellungen zu den Vorverurteilungen im Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.02.2020, deren Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat. 2. Zu den Feststellungen zu Sache Einlassung des Angeklagten Zur Sache hat sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger eingelassen und dessen Verteidigererklärung als richtig bestätigt. Der Angeklagte hat auf diese Weise angegeben, dass er als Fahrer des N E63 den Unfall mit Frau T auf der C-Straße in Moers am 22.04.2019 verursacht habe, nachdem er sich unmittelbar zuvor eine Wettfahrt mit dem vom Zeugen U, seinem Freund, gefahrenen S geliefert habe. Er sei zunächst hinter seinem Freund U gefahren und nach Überqueren des Bahnübergangs vor der C-Straße auf die linke Fahrspur gefahren. Andere Fahrzeuge hätten sich nicht auf der C-Straße befunden. Dann habe er das Gaspedal durchgedrückt und seinen Freund überholen sowie danach wieder einscheren wollen. Er sei davon ausgegangen, dass ihm dies leicht und schnell gelingen würde. Unmittelbar nach Beginn der Wettfahrt sei es zum Zusammenstoß mit dem von Frau T gefahrenen D3 gekommen, den er trotz Vollbremsung und Ausweichmanöver nicht habe verhindern können. Er habe darauf vertraut, dass es nicht zu einem Unfall komme. Die C-Straße habe sich aus seiner Sicht und der Sicht seines Freundes U für eine Wettfahrt geeignet, weil es sich um eine breite Haupt- bzw. Vorfahrtstraße handele, die schnurgerade verlaufe und sehr weit einsehbar sei. Er habe damals gewusst, dass auf die C-Straße einbiegende Fahrzeuge sogar ein Stoppschild beachten müssten. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass am diesem Abend, Ostermontag, gegen 22.00 Uhr keine anderen Fahrzeuge unterwegs sein würden. Selbst als er den Citroen bemerkt habe, sei er noch davon ausgegangen, einen Zusammenstoß verhindern zu können. Ergänzend hat der Angeklagte erklärt, dass er die Jelena Y2 während der vorangegangenen Fahrt in Berlin getroffen habe und diese nach der Rückkehr nach Duisburg allein getroffen und bei diesem Treffen geküsst habe, bevor es zu dem Treffen am Abend des 22.04.2019 hinter dem Bethanien-Krankenhaus gekommen sei. Der Versuch, eine Entschuldigung bei der Familie der Frau T unter Vermittlung durch den Zeugen L als Hodscha zu erreichen, sei auf seinen Wunsch unternommen worden. Es sei ihm bewusst, dass er der Familie T viel Leid angetan habe. Die Erinnerungen an die Tat belasteten ihn sehr. Weitere Erklärungen zur Sache hat der Angeklagte nicht abgegeben und keine weiteren Fragen ergänzend beantwortet. Diese Einlassung steht mit den Feststellungen der Kammer im Einklang. a) Zum Vorgeschehen Die Feststellungen zum Vorgeschehen (oben aa) beruhen zunächst auf der Aussage des Zeugen U. Dieser hat die Freundschaft mit dem Angeklagten sowie die seit Anfang April 2019 aus ihm, dem Angeklagten sowie den Zeugen H2, Y2 und R bestehende Freundesclique und den häufigen Aufenthalt und teilweise Übernachten im Haus des Fußballprofis R, in dem die mit diesem liierte Jelena Y2 und deren Freundin Fata R wohnten, wie festgestellt geschildert. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen U sprechen auch eine Vielzahl von Telefonaten und Chats zwischen diesen im betreffenden Zeitraum, die die Zeugin M entsprechend ihrer Aussage bei der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone vorgefunden hat. Ebenso hat der Zeuge U die gemeinsame Reise mit dem Angeklagten und dem Zeugen H2 nach Berlin vom 20. bis 21.04.2019 und das verabredete Treffen in Berlin (oben bb) mit der Jelena Y2 und einer weiteren Freundin derselben, bei dem der Angeklagte und die Jelena Y2 miteinander geflirtet hätten, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Letzteres wird bestätigt durch einen durch die Zeugin M3 ausgewerteten WhatsApp-Chat der Jelena Y2 mit Fata R. Darin schwärmt Jelena Y2 darüber wie gut der Angeklagte küsst und wie wohl sie sich in seiner Anwesenheit fühlt. Entsprechend den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge U des Weiteren das Geschehen am 22.04.2019 bis zum Abend (oben cc und ee) geschildert, insbesondere sein Herumfahren mit Freunden in dem ihm von Jelena Y2r Nutzung überlassenen S des Fußballprofis R und das Ausfahren des Ss auf der Autobahn. Die Angaben des Zeugen werden durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, die – wie die Zeugin M glaubhaft bekundet hat – mit den getroffenen Feststellungen entsprechenden Zeitangaben vom 22.04.2019 auf dem sichergestellten Mobiltelefon des U gespeichert waren, gestützt. Vier Aufnahmen vom Nachmittag und frühen Abend des 22.04.2019 zeigen Fahrten mit einem S, insbesondere wie ein S auf einer Autobahn von johlenden Fahrzeuginsassen bis zur Geschwindigkeit von 250 km/h ausgefahren wird, wobei teils junge Männer als Fahrzeuginsassen des S zu erkennen sind. Die vom Zeugen beschriebene Begeisterung für das Fahrzeug zeigt sich daran, dass er Freunde hinzurief und Filmaufnahmen von dem Fahrzeug während der Fahrt machte. Die Feststellungen zu den Fahrzeugeigenschaften des S (oben dd) beruhen auf den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen T4, der das Fahrzeug untersucht und die dazugehörenden Fahrzeugdaten ausgewertet hat. Der Zeuge U hat bekundet, gewusst zu haben, dass die Familie I über ein leistungsstarkes Fahrzeug der Marke N verfügt hat (oben ff). Die Übermittlung der Kurznachricht an Seda H O um 14.19 Uhr hat er eingeräumt. Zwar hat der Zeuge U ausgesagt, dass seine Nachricht an die Zeugin P sich nicht auf ein vereinbartes Rennen zwischen dem S und dem N der Familie I bezogen habe, sondern er Frau P habe locken wollen, um ihr den S zeigen und mit diesem im Vergleich zum N „anzugeben“. Ein Rennen sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinbart gewesen, zumal unklar gewesen sei, ob der Angeklagte an diesem Tag überhaupt mit dem N kommen könne. Die Verabredung zum Rennen sei erst unmittelbar vor dessen Beginn durch Blickkontakt zustande gekommen. Diese Schilderung ist indes nicht glaubhaft. Vielmehr lässt der Inhalt der dem Zeugen vorgehaltenen Kurznachricht „Gleich amg vs S“ zweifelsfrei darauf schließen, dass ein Kräftemessen der beiden Fahrzeuge entsprechend den getroffenen Feststellungen an diesem Tag vorgesehen war. Die Abkürzung „vs“ steht als Kürzel für das Wort „versus“, welches umgangssprachlich für Wettkämpfe verwendet wird. Das später durchgeführte Rennen fand mit einem N „AMG“ und einem „S“ statt. Die Erklärung des Zeugen U, er habe P den S zeigen und mit diesem im Vergleich zum N angeben wollen, erscheint konstruiert und ist nicht nachvollziehbar, zumal ein Bezug der Frau Y5 dem N nicht dargetan oder erkennbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderes Fahrzeug des Typs AMG oder eine andere Person als der Angeklagte als Fahrer des Rennens in Betracht gekommen wäre, bestehen nicht. Dass der Angeklagte an diesem Tag das Fahrzeug möglicherweise nicht bekommen hätte, steht der Verabredung eines solchen Rennens nicht entgegen. Die Feststellungen zu den Fahrzeugeigenschaften des PKW der Marke N (oben gg) beruhen ebenfalls auf den entsprechenden Angaben des Sachverständigen Dipl. Ing. T4. Die Feststellungen zu dem Geschehen bis zum Treffen mit dem Angeklagten am Abend des 22.04.2019 (oben hh) beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen U. Die Feststellungen zu dem Treffen des Angeklagten, der den Pkw der Marke N führte, der Begrüßung durch den Zeugen U und den aufheulenden Motoren beruhen auf einem in Augenschein genommenen Video, welches die Zeugin M im Mobiltelefon des Zeugen U aufgefunden hat. Der Zeuge U hat auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt, dieses Video mit seinem Smartphone auf dem Fahrerseite des Rovers sitzend aufgenommen zu haben. Es zeigt den Angeklagten auf dem Fahrersitz des AMG mit herabgelassenen Seitenfenster. Der Zeuge U spricht ihn mit den Worten „Was geht ab Kush“ an. Anschließend ist das Aufheulen der Motoren beider Fahrzeuge zu hören. Im Display des Rovers ist die Uhrzeit 21:50 Uhr zu erkennen. Die Uhrzeit entspricht im Übrigen den von der Zeugin M ausgewerteten Metadaten zu der Entstehungszeit des Videos. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte und der Zeuge U sich damit einig waren, dass es nun zu dem spätestens seit dem Nachmittag verabredeten Kräftemessen zwischen den Fahrzeugen kommen sollte. Dass auch der Angeklagte begeistert war von der Motorkraft, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass er mit dem Fahrzeug zu dem Kräftemessen erschien und den Motor aufheulen ließ. Schon auf der kurzen Fahrtstrecke bis zu dem Treffpunkt kann dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein, dass es sich bei dem AMG um ein überdurchschnittlich ausgestattetes Fahrzeug mit sehr starker Beschleunigung handelte. Dass er selbst keinen Führerschein besaß, hat er eingeräumt. Trotz mehrfacher Versuche sei es ihm nicht gelungen, die theoretische Fahrprüfung zu bestehen. Dass der Angeklagte an dem Rennen teilnahm, um sich insbesondere gegenüber der Frau Y2 profilieren, folgert die Kammer aus den oben bereits belegten persönlichen Verhältnissen der Beteiligten (Affäre mit Jelena Y2, freundschaftliche Verbundenheit mit den übrigen Personen). Zwar hat der Zeuge U ausgesagt, seine Äußerung sei als Begrüßung, vergleichbar mit der Frage „Wie geht’s?“, gemeint gewesen und das Aufheulen-Lassen der Motoren sei erfolgt, um die Fahrzeuge zu demonstrieren. Anschließend seien er als Fahrer des Ss mit Jelena Y2 auf dem Beifahrersitz, Adnan H2 rechts und Fata R links auf der Rückbank zur Baerler T3 gefahren, weil sie zu dem anderen Krankenhaus gewollt hätten. Der Angeklagte sei mit dem N hinter ihm hergefahren. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft. Die Fahrtstrecke vom Parkplatz an der X-Straße über die Baerler T3 spricht gegen eine Fahrt zu einem anderen Krankenhaus in Moers. Das dem Bethanien-Krankenhaus nächstgelegene und einzig weitere Krankenhaus in Moers ist das St. Josef-Krankenhaus, welches in anderer als von dem Zeugen U und dem Angeklagten eingeschlagener Fahrtrichtung zu erreichen ist. Davon ist die Kammer aufgrund der glaubhaften entsprechenden Aussage der in Moers als Polizeibeamtin tätigen und ortskundigen Zeugin D überzeugt. Aus der Verabredung eines Kräftemessens bereits am Nachmittag ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass mit dem Aufheulen der Motoren der Beginn des Rennens dokumentiert werden sollte. Der Angeklagte hat durch die von ihm zu eigen gemachte Verteidigererklärung eingeräumt, dass ein Rennen stattfinden sollte. Der Zeuge U hat zudem auf Vorhalt bestätigt, dass er eine solche Verabredung in der Hauptverhandlung gegen ihn ebenfalls eingeräumt hatte. Dies hat auch der Zeuge E, der Berichterstatter in diesem Verfahren, bekundet. Nicht bestätigt hat der Zeuge E die Darstellung der Staatsanwaltschaft, der Zeuge U habe sich seinerzeit eingelassen, das Rennen habe bis zur Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge geführt werden sollen. Der Zeuge E hat glaubhaft bekundet, der Zeuge U habe zur Sache lediglich erklärt, dass es sich um eine Wettfahrt gehandelt habe, bei der er den S gefahren sei. Weitere Einzelheiten habe er nicht geschildert. Soweit die Kammer der Aussage des Zeugen U in Teilen nicht folgt, kann hieraus nicht auf die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen U insgesamt geschlossen werden. Die von den getroffenen Feststellungen abweichende Darstellung des Zeugen betrifft Umstände, die seine eigene Beteiligung an dem Rennen und Verantwortung für den Tod der Frau T betreffen. Es wurde in der Vernehmung deutlich, dass der Zeuge große Schwierigkeiten hatte solche Umstände, auch überhaupt seine Teilnahme an dem gegenständlichen Kraftfahrzeugrennen, und seine Mitverantwortung für den Tod von Frau Y3 benennen. Soweit der Angeklagte Angaben zu dem Vorgeschehen und dem Nachtatgeschehen gemacht hat, besteht dieser Konflikt nicht. Er hatte keinen plausiblen Grund, hierzu falsche Angaben zu machen. Weite Teile seiner Aussage stehen mit den Erkenntnissen aus anderen Beweismitteln im Einklang. b) Zur Unfallörtlichkeit Die Feststellungen zu den Verhältnissen im Bereich der Baerler Straße und C-Straße in Moers am Abend des 22.04.2019 kurz vor 22:00 Uhr sowie der Situation am Unfallort und Unfallspuren beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeugin D, die am Ersteinsatz nach dem Unfall beteiligt war, und der Zeugin F, die die Spuren am Unfallort aufgenommen und gesichert hat, sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Unfallörtlichkeit, der verunfallten Fahrzeuge und sonstigen Unfallspuren. Sie werden bestätigt durch die gleichlautenden Angaben des Sachverständigen Dipl. Ing. T4. Dieser war unmittelbar nach dem Unfall und später bei Tageslicht erneut vor Ort und hat Lichtbilder von der Unfallörtlichkeit gefertigt. Er hat insbesondere festgestellt, dass an der Kreuzung E2 Bismarckstrecke vor dem Befahren der C-Straße ein Stoppschild mit einer Haltelinie zu beachten waren. c) Zum Tatgeschehen Die Feststellungen zum Fahrverhalten beider Fahrzeuge nach dem Überqueren des Bahnübergangs der Baerler Straße und zur Vermeidbarkeit des Unfalls für den Angeklagten entsprechen den Ausführungen des Sachverständigen T4. Dies gilt zunächst für die Beschleunigung des N auf eine Geschwindigkeit von 167 km/h, die Vollbremsung und das Ausweichmanöver sowie für die jeweiligen Entfernungen des N von der späteren Kollisionsstelle in den letzten 5 Sekunden vor der Kollision mit dem D3, weiter für den Fahrweg des D3 und dazu, dass der N ungefähr mittig beider Spuren der C-Straße in Moers mit der rechten Vorderseite in einem Winkel von 15 bis 25 Grad bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h auf den Heckbereich des zu dieser Zeit ca. 20 km/h fahrenden D3 prallte. Der Sachverständige beschrieb die Position und den Zustand der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall sowie die Unfallörtlichkeit einschließlich der weiteren Unfallspuren und Sachschäden wie festgestellt. Den Unfallort habe er anhand bei dem Zusammenstoß entstandener Schlagmarken auf der Fahrbahn und damit korrespondierenden Kratzspuren an der Unterseite des D3 bestimmten können. Anhand der im Event Data Recorder (EDR) des N aufgezeichneten Daten für die letzten fünf Sekunden vor dem Zusammenstoß habe er das Fahrverhalten (Beschleunigung mit Volllast, Bremsmanöver und Lenkbewegungen des Fahrzeugs) einschließlich der gemessenen Geschwindigkeiten in dieser Zeit bis zur letzten Messung 274 Millisekunden vor dem Aufprall ablesen bzw. im Hinblick auf die Entfernungen und Reaktionen des Fahrers nachvollziehen können. Die Geschwindigkeit des N betrug nach der ersten gesicherten Aufzeichnung fünf Sekunden vor dem Unfall 115 km/h. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, um diese Geschwindigkeit nach dem Überqueren der Bahngleise mit zunächst langsamen Tempo zu erreichen, habe der Angeklagte den N unmittelbar nach dem Überqueren des Bahnübergangs mit Volllast beschleunigen müssen. Anhand der Aufzeichnungen zur Beschleunigung, der Verzögerung und den Lenkbewegungen habe er das Fahrverhalten sowie die jeweiligen Entfernungen und Geschwindigkeiten des N zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrmanöver und der Reaktionsanforderung vor dem Bremsen während der letzten fünf Sekunden – in der von der Kammer festgestellten Weise – zurückvollziehen können. Ausgehend von der zuletzt 274 Millisekunden vor dem Aufprall gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h könne die Aufprallgeschwindigkeit des N im für den Angeklagten günstigsten Fall, also unter Zugrundelegung der unverminderten Fortsetzung der aufgezeichneten vorangegangenen Verzögerung mit 105 km/h errechnet werden. Diese Geschwindigkeit bewege sich im Bereich der Geschwindigkeiten, die sich allein ausgehend vom Spurenbild ohne die Aufzeichnungen des EDR errechnen ließen. Der Anstoßwinkel lasse sich anhand der Beschädigungen an beiden Pkw auf 15 bis 25 Grad eingrenzen. Die Frage, ob Frau T den D3 vor dem Aufbiegen auf die C-Straße an der Halte- und/oder Sichtlinie der E2 angehalten hatte, konnte der Sachverständige nicht beantworten. Einen Haltevorgang vermochte die Kammer auch nach Ausschöpfen der weiteren Beweismittel nicht zu klären. Zwar meinte der Zeuge T7, dass der D3 angehalten habe. Indes war er sich dieser Wahrnehmung im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung wenige Tage nach dem Geschehen nicht sicher gewesen. Zudem hatte der Zeuge U den Eindruck, dass Frau T vor der Einfahrt in die C-Straße nicht angehalten habe. Die anderen Zeugen hatte keine konkrete Erinnerung hieran, wobei der Zeuge N2 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung wenige Tage nach der Tat angegeben hatte, dass der D3 nicht stehen geblieben sei. Angesichts der abweichenden Angaben und unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Zeugen T7 und Mostafa in einiger Entfernung standen und ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten möglicherweise infolge der Dunkelheit und Beleuchtung sowie vor der Kreuzung geparkter Pkw eingeschränkt war, außerdem die Aufmerksamkeit dieser Zeugen nach ihren übereinstimmenden Angaben von dem N und dem S in Anspruch genommen wurde, vermag die Kammer nicht die sichere Überzeugung zu gewinnen, dass dem Auffahren der Frau T auf die C-Straße ein Anhaltevorgang vorausging. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer hiernach davon aus, dass Frau T ihren D3 vor dem Aufbiegen auf die C-Straße nicht angehalten hat. Der Sachverständige T4 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass dies im Hinblick auf die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls die für den Angeklagten günstigste Betrachtung darstellt. Er hat in diesem Zusammenhang weiter überzeugend dargelegt, dass Frau T die vom Angeklagten und vom Zeugen U gesteuerten Fahrzeuge nebeneinander fahrend hätte wahrnehmen können, falls sie an der Sichtlinie angehalten und nach rechts in die C-Straße gesehen hätte, die weit überhöhte Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge sei aufgrund der Dunkelheit jedoch nur bei einer etwas längeren genaueren Beobachtung der Fahrzeuge erkennbar gewesen. Umgekehrt gibt es keinen Anhalt dafür, dass Frau T mit einer höheren Geschwindigkeit als üblich aufbog. Ein solches Geschehen haben weder der Angeklagte noch Zeugen bekundet. Die Zeugen T7 und N2 haben ausgesagt, dass sie die Geschwindigkeit des D3 beim Aufbiegen auf die C-Straße als langsam bis mäßig empfunden hätten. Der Zeuge U hat ebenfalls keine hohe Geschwindigkeit geschätzt. Der Sachverständige T4 hat insofern weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass der D3 bei Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigsten Bewegungsverhalten, also ausgehend von einem Aufbiegen des D3 auf die C-Straße ohne Anhaltevorgang an der Halte- und Sichtlinie, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h gefahren sei. Auch dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei Erkennen des Aufbiegens des D3 der Frau T vermeidbar gewesen wäre sowie die Geschwindigkeit, bis zu der der Unfall zu diesem Zeitpunkt vermeidbar gewesen wäre, hat der Sachverständige wie festgestellt errechnet und angegeben. Darüber hinaus hat der Sachverständige die Beschleunigung und die während der Fahrt über die Baerler T3 zumindest erreichte Höchstgeschwindigkeit von 92 km/h des vom Zeugen U geführten S wie festgestellt angegeben. Er hat hierzu dargelegt, dass er diese anhand der im Navigationsgerät sekundengenau gespeicherten GPS-Daten zur geographischen Position des Ss ermittelt habe. Genauer habe er dessen Geschwindigkeit anhand der GPS-Daten nicht zuverlässig bestimmen können. Eine genaue Positionierung der Fahrzeuge zueinander während deren Fahrt über die Baerler T3, insbesondere eine genaue Bestimmung des Ortes, an dem der N den S überholt gehabt habe, sei indes nicht möglich. Sicher ist gleichwohl, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug bereits einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Pkw der Marke S erzielt hatte, bevor es zu dem Unfall kam. Den entsprechenden Überholvorgang haben die Zeugen N2, T7, Salah und Bakri übereinstimmend beschrieben. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen T4, der ausgeführt hat, der N sei deutlich stärker motorisiert. Würden beide Fahrzeuge gleichzeitig aus dem Stand mit Volllast beschleunigt, wäre der N nach einer Wegstrecke von 35 Metern und 2,9 Sekunden 6 Meter vor dem S. Das Mitführen dreier weiterer Fahrzeuginsassen im S würde lediglich zu einem geringfügig größeren Vorsprung des N führen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der kurz nach dem Zusammenstoß der Fahrzeuge von der Polizei hinzugezogen wurde, die Unfallstelle und beteiligten Fahrzeuge am Unfallort besichtigt, fotografiert und eingemessen sowie die Fahrzeuge in der Folge untersucht und die Aufzeichnungen des im N eingebauten Event Data Recorder (EDR) und zu den im Navigationsgerät des S gespeicherten GPS-Daten ausgewertet hat, überzeugt und schließt sich diesen nach eigener Überprüfung an. Sowohl im Hinblick auf die Fahrt des N über die C-Straße und dessen Anprall mit hoher Geschwindigkeit auf das Heck des D3 im Bereich der Einmündung E2 als auch im Hinblick auf eine vorangegangene Vollbremsung und der Ausweichmanöver zunächst nach rechts und unmittelbar vor dem Aufprall nach links werden die Ausführungen des Sachverständigen durch die Aussagen der Zeugen U, N2, T7, Salah und Bakri gestützt. Diese haben übereinstimmend glaubhaft geschildert, dass der N nach dem Überqueren der Bahngleise massiv beschleunigt habe (Motor hat stark aufgeheult), mit hoher Geschwindigkeit über die C-Straße gefahren sei, den S klar überholt und trotz erkennbarer Vollbremsung und Ausweichbewegungen zunächst nach rechts und zuletzt nach links etwa in der Mitte der Fahrbahn auf das Heck des D3 gestoßen sei. Darüber hinaus korrespondieren die Ausführungen des Sachverständigen T4 zum Heckanstoß und zum dadurch verursachten Schaden am D3 mit den schweren Verletzungen im Rückenbereich, die Frau T erlitt. Ferner hat der Zeuge U im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen erklärt, dass er den S nach dem Überqueren der Bahngleise ebenfalls auf eine Geschwindigkeit von 92 km/h beschleunigt habe. Dass die Baerler T3 nach dem Überqueren der Bahngleise durch den Zeugen U und den Angeklagten nicht von anderen Fahrzeugen befahren wurde, bis Frau T aus der E2 aufbog, ergibt sich auch aus den entsprechenden Aussagen der Zeugen N2, T7, Salah und Bakri. Dass die Baerler T3 häufiger für Autorennen genutzt wird, haben keine Zeugen bestätigt, insbesondere weder die in Moers als Polizeibeamte tätige und ortskundige Zeugin D noch die Zeugin F2 als Anwohnerin haben dies geschildert. Nach ihren Aussagen werde auf der gut ausgebauten Straße teils mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren; Wettfahrten zwischen Fahrzeugen hätten sie jedoch zuvor nicht erlebt bzw. seien ihnen nicht bekannt geworden. Nicht festzustellen vermochte die Kammer, ob die Sicht auf den D3, insbesondere beim Heranfahren an die Einmündung der E2 durch in Fahrtrichtung der Angeklagten auf der linken Seite an der C-Straße direkt vor der Kreuzung E2 abgeparkte Fahrzeuge beeinträchtigt war: Weder der insoweit als Zeuge befragte Sachverständige noch die anderen Zeugen hatten hieran eine Erinnerung noch konnte dies aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern sicher entnommen werden. Die Überzeugung der Kammer, dass am 22.4.2019 kurz nach 21:50 Uhr und vor 22:00 Uhr ein Kraftfahrzeugrennen zwischen dem Angeklagten als Fahrer des N und dem Zeugen U als Fahrer des S stattgefunden hat, bei dem es zumindest um die Beschleunigung der Fahrzeuge mit maximaler Kraft und das Überholen des jeweils anderen Fahrzeuges ging, folgt neben der geständigen Einlassung des Angeklagten aus dem Fahrverhalten des Angeklagten und des Zeugen U, insbesondere der nahezu gleichzeitigen maximalen Beschleunigung der Fahrzeuge, während diese zumindest anfänglich in gleicher Fahrtrichtung nebeneinander fuhren. Bei dem N konnte der Sachverständige eine für eine Wettfahrt typische maximale Beschleunigung des Fahrzeugs feststellen (siehe oben). Der Zeuge U hat eingeräumt, dass es bei der Wettfahrt um ein Kräftemessen der Fahrzeuge gehen sollte. Ein solcher Vergleich war nur möglich, wenn auch er mittels sog. kick down maximal beschleunigte. . Dies entspricht – wie ausgeführt – ebenfalls den Aussagen der Zeugen N2, Sc, Sh und Bi, aufgrund deren entsprechender Aussagen die Kammer weiter davon überzeugt ist, dass beide Fahrzeuge beschleunigten, nachdem sich der Angeklagte im N in gleicher Fahrtrichtung neben den Zeugen U im S gesetzt hatte und beide in gleicher Fahrtrichtung zumindest anfänglich nebeneinander fahrend und beide zumindest solange beschleunigten, bis die Überlegenheit des N gegenüber dem S deutlich war. Ob die Fahrzeuge nahezu gleichzeitig oder der S kurz vor dem N beschleunigt wurde, konnten die Zeugen nicht sicher beantworten. Den Zeugen waren beide Fahrzeuge aufgrund auffälliger Motorengeräusche, insbesondere des Aufheulen-Lassens der Motoren bereits aufgefallen, als diese die Bahngleise überquerten, weshalb sie deren weitere Fahrt beobachteten. Sie schilderten deren Fahrverhalten übereinstimmend im Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Dieses Fahrverhalten lässt in Verbindung mit der hohen Beschleunigung und der erreichten Geschwindigkeit sicher auf ein Kraftfahrzeugrennen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen U schließen. d) Zu den tödlichen Verletzungen der Frau T Die Feststellungen zum Tod der Frau T und zur Todesursache beruhen auf den entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P2, welche die Leiche der Frau T obduziert und die Unterlagen zu deren Behandlung eingesehen hat. Aufgrund der entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Tod der Frau T als Folge des Thorax-Traumas eintrat, den Frau T durch den Aufprall des N erlitt. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach dem erkennbaren Schadensbild am Heck des D3 sicher davon auszugehen sei, dass Frau T das Thorax-Trauma bei dem Aufprall des N auf das Heck des von ihr gesteuerten D3 erlitten habe. Das Verletzungsbild stehe mit dem Schaden am Pkw in Einklang. Das Thoraxtrauma habe zu einem starken Blutverlust von 1.200 bis 1.500 ml und einer mangelnden Durchblutung und hierdurch bedingten Sauerstoffunterversorgung des Gehirns geführt, die mehr als fünf Minuten gedauert habe. Diese habe einen irreversiblen Hirnschaden verursacht. Das Hirngewebe sei infolge der Schädigung angeschwollen und habe trotz Öffnung der Schädeldecke Blutgefäße abgequetscht. Letztlich sei es infolge dessen zu Infarkten im Gehirn und zu einem gänzlichen Regulierungsversagen gekommen. Das todesursächliche Thoraxtrauma hätte Frau T auch erlitten, wenn sie den Sicherheitsgurt angelegt gehabt hätte. Die Verletzungen, die Frau T dadurch erlitten habe, dass sie bei der anschließenden Schleuderbewegung aus dem D3 geschleudert worden sei, insbesondere durch den Anprall mit der Stirn gegen den Außenspiegel des Seat Ibiza, hätten keine Auswirkungen auf den Tod der Frau T gehabt. Die im Rahmen der Obduktion erkennbare Hirnkontusion in dem betroffenen Bereich habe ein so geringes Ausmaß gehabt, dass diese folgenlos verheilt wäre. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen Dr. P2 überzeugt. Diese sind nachvollziehbar und stehen mit den übrigen Feststellungen im Einklang. Insbesondere hat auch der Sachverständige T4 bestätigt, dass der durch den Heckaufprall eingetretene Schaden am D3 aus seiner Sicht mit den Verletzungen im Rückenbereich der Frau T in Einklang zu bringen sei und durch das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht verhindert worden wäre. Der Sachverständige konnte ferner anhand der Unfallspuren rekonstruieren, dass Frau T durch die Wucht des Aufpralls aus dem Fahrzeug geschleudert, mit dem Kopf gegen einen Seitenspiegel eines geparkten Fahrzeuges stieß und anschließend auf die Fahrbahn stürzte. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau T während der durch den Zusammenstoß ausgelösten Schleuderbewegung ihres D3 aus diesem herausgeschleudert wurde, weil sie nicht angeschnallt war, und mit der Stirn gegen den Außenspiegel des geparkten Seat Ibiza prallte, so dass dieser teilweise abgerissen wurde. Der Sachverständige T4 hat glaubhaft bekundet, dass der Sicherheitsgurt auf der Fahrerseite des D3 nicht im Gurtschloss eingesteckt, sondern aufgerollt gewesen sei und keine Anschmelzungen aufgewiesen habe, die bei einem Aufprall mit angelegten Gurt zu erwarten gewesen wären. In Verbindung mit der Auffindesituation der Frau T nach dem Unfall lasse dies den Schluss zu, dass Frau T den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt habe und während der Schleuderbewegung ihres Pkw aus diesem herausgeschleudert worden sei. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an, zumal dies mit der Stirnverletzung der Frau T korrespondiert. Die Sachverständige Dr. P2 hat ausgeführt, dass Frau T eine Schürfwunde an der Stirn aufgewiesen habe, die nach Größe und Form dem teilweise abgerissenen Spiegel des Seat Ibiza entsprochen habe, und auf einen Anprall gegen diesen Spiegel schließen lasse. Bei Betrachtung der Ausführungen beider Sachverständigen kann der sichere Schluss gezogen werden, dass Frau T beim Herausschleudern aus ihrem Pkw mit der Stirn gegen den Außenspiegel des Seat Ibiza prallte. e) Zu den Sachschäden Die Feststellungen zu den eingetretenen Sachschäden beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. T4. Dieser war unmittelbar nach dem Unfall vor Ort und hat die Unfallspuren und die eingetretenen Sachschäden an den verschiedenen Fahrzeugen untersucht. Die Feststellungen zu den Schadensbeträgen beruhen auf seiner sachverständigen Bewertung. Dass das Reserverad des D3, welches sich entsprechend der Angaben des Sachverständigen bei dem Aufprall des N vom Unterboden des Citroen gelöst und massiv beschleunigt worden war, in geringer Entfernung an der Zeugin F2 vorbeiflog, bevor es in ein etwa 100 Meter entferntes Garagentor zwischen den Häusern der C-Straße und 98 einschlug, hat die Zeugin F2 glaubhaft bekundet. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Zeugin nur deshalb nicht von dem Reserverad getroffen worden sei, weil sie sich in diesem Moment nach ihrem Hund gebückt hatte. Die Zeugin hat den Flug des Rades nicht beobachtet und konnte dementsprechend hierzu keine konkreten Angaben machen. Sie hat lediglich berichtet, das Rad sei sehr nah an ihr vorbeigeflogen. Dies habe sie „gespürt“. f) Zu den weiteren Unfallfolgen Die Feststellungen zum Auslösen des Gurtstraffers und der Airbags des N beim Zusammenstoß sowie zum Auslaufverhalten beider Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß, insbesondere der Schleuderbewegung des D3 gegen die auf dem Parkstreifen geparkten Fahrzeuge (Seat Ibiza, Audi A4) und die Feststellungen zu den Schäden, die an den beteiligten Fahrzeugen entstanden, beruhen auf den überzeugenden entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen T4. Die Feststellungen zu der Endstellung des N nach der Kollision beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. T4. Er hat auch festgestellt, welche Airbags ausgelöst wären. Die Feststellungen zu den Unfallfolgen für die weiteren Personen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Zeugen U. g) Zu der subjektiven Tatseite Dass der Angeklagte am 22.04.2019 die Örtlichkeiten auf der Baerler T3 einschließlich der Vorfahrtberechtigung des darauf fließenden Verkehrs vor den einmündenden Straßen und das Stoppschild für die von der E-Straße einbiegenden oder querenden Fahrzeuge kannte, ergibt sich aus seiner Einlassung. Dass der von der S2 einmündende Verkehr ein Vorfahrt-Achten-Schild und entgegen der Einlassung des Angeklagten kein Stoppschild zu beachten hat, hat die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern ergeben, die die Staatsanwaltschaft von der Beschilderung an der Einmündung S2 C-Straße vorgelegt hat. Insoweit unterlag der Angeklagte einer fehlerhaften Vorstellung. Aufgrund der vom Angeklagten eingeräumten Ortskenntnis und der in der Vergangenheit auch in der Fahrschule erworbenen Grundkenntnisse über Straßenverkehrsregelungen, nach seiner Einlassung hatte er die theoretischen Fahrprüfungen jeweils nur knapp nicht bestanden, war dem Angeklagten auch klar, dass auf der Baerler T3 keine Geschwindigkeiten über 50 km/h erlaubt sind. Ebenfalls wusste der Angeklagte, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt und den N nicht im öffentlichen Straßenverkehr führen darf, nachdem er mehrmals die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte (siehe oben). Weiter war ihm klar, dass eine Rennfahrt gegen den Zeugen U, bei der jeder von beiden jeweils versuchen würde, den jeweils anderen Pkw unter Maximalbeschleunigung und Erzielung höchster Geschwindigkeit zu überholen, nicht erlaubt war, sondern gegen die Straßenverkehrsordnung verstieß. Er wusste ebenfalls, dass der N über eine sehr starke Motorisierung und Beschleunigung verfügt und technisch weit überdurchschnittlich ausgestattet ist (siehe oben). Dies war für den Angeklagten auf den ersten Blick erkennbar zumal er sich – wie sein erklärter ursprünglicher Berufswunsch des Kfz-Mechatronikers zeigt – für Pkw interessierte und in der Transporterproduktion bei N arbeitete. Auch das Verhalten auf dem Parkplatz an der X-Straße und das anschießende Rennen gegen den Zeugen U lässt erkennen, dass der Angeklagte sich der starken Motorleistung und Beschleunigung des N bewusst war. Welche Einzelheiten der Angeklagte in Bezug auf die technische Ausstattung einschließlich der Sicherheitssysteme, die Motorisierung und Beschleunigungsmöglichkeiten sowie das konkrete Fahrverhalten des N kannte, möglicherweise auch infolge vorangegangener Fahrten mit dem Pkw, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Anknüpfungspunkte, die sichere Rückschlüsse auf bestimmte diesbezügliche Kenntnisse des Angeklagten zulassen, liegen nicht vor. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, ob, wie oft und über welche Strecken der Angeklagte den N zuvor gefahren hatte. Aus dem Brems- und Ausweichmanöver unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem D3 der Frau T vermag die Kammer nicht den sicheren Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte über größere Fahrerfahrung, insbesondere mit dem N verfügte. Auf das Motiv, dass er die überlegene Motorkraft und Beschleunigung des Fahrzeuges seiner Familie demonstrieren wollte, indem er den S unter Maximalbeschleunigung und Erzielung höchster Geschwindigkeit überholt, zugleich auf diese Weise seinen Status in der Freundesclique erhöhen sowie Anerkennung finden wollte, lassen die äußeren Umstände, insbesondere die Art und Weise des Rennens schließen. Das Ziel des Demonstrierens der Motorkraft des N entspricht auch der – ebenfalls im Wege einer Verteidigererklärung – abgegebenen Einlassung des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung, die der Zeuge E glaubhaft geschildert hat. Dafür dass es dem Angeklagten bei dem Rennen auch um Anerkennung und die Erhöhung des Status in der Freundesclique ging, spricht das dem Rennen vorausgegangene Imponiergehabe auf dem Parkplatz an der X-Straße (Aufheulen des Motors) und die Durchführung des Rennens im Beisein der Freundesclique, die im S mitfuhr. Andere Motive des Angeklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte sah die Möglichkeit, dass die Teilnahme an der Rennfahrt eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben sowie Vermögenswerte anderer Verkehrsteilnehmer und Eigentümer sowie den Zeugen U begründet. Dies entnimmt die Kammer aus folgenden Umständen: Dem Angeklagten war klar, dass er selbst und auch der Zeuge U den S innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Bereich eines Wohngebiets während der Rennfahrt maximal beschleunigen würden und er bei dem Überholvorgang mit hoher Geschwindigkeit auf der linken, für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrspur fuhr. Das mögliche Erscheinen anderer Verkehrsteilnehmer aus den angrenzenden Straßen und einen Zusammenstoß mit diesen hat er erkannt. Der Angeklagte ist in Duisburg aufgewachsen und ist alltäglich mit den Gefahren des Straßenverkehrs konfrontiert. Dass ein solcher Zusammenstoß bei gefahrenen hohen Geschwindigkeiten zu erheblichen Sachschäden und zu schweren Gesundheitsschäden oder zum Tod anderer Menschen, insbesondere Verkehrsteilnehmer oder auch der Rennteilnehmer selbst führen kann, liegt auf der Hand. Der Angeklagte nahm diese Gefährdung der Gesundheit und des Lebens sowie erheblicher Sachwerte anderer Menschen billigend in Kauf. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Angeklagte im Hinblick auf die Tötung anderer Menschen zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Im Einzelnen: Ob der Angeklagte im Hinblick auf die als möglich erkannte schwerwiegende körperliche Verletzung oder Tötung anderer Verkehrsteilnehmer bedingt vorsätzlich oder bewusst fahrlässig handelte, richtig sich nach dem Willen des Angeklagten zum Zeitpunkt der Rennfahrt. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.). Diese Gesamtschau ist insbesondere dann notwendig, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 StR 410/05, NJW 2006, 386 f.) Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind aber keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei der gebotenen Gesamtschau hat das Tatgericht die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen. (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, zit. nach juris; vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42 f.; vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 f.; vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516 f.; Beschlüsse vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35; vom 10. Juli 2007 – 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307). Nach diesen Maßstäben lässt sich ein zumindest bedingter Vorsatz des Angeklagten nicht feststellen. Der Angeklagte hat sich zu der inneren Tatsache, was er bei Beginn und Durchführung des Rennens gedacht hat, nicht selbst erklärt. Er hat sich lediglich eine Erklärung seiner Verteidiger zu Eigen gemacht. Danach ist der Angeklagte davon ausgegangen, dass es ihm leicht und schnell gelingen würde, den Zeugen U im S zu überholen und wieder einzuscheren, auch noch bei Erkennen des Pkw der Frau T sei er davon ausgegangen, einen Zusammenstoß verhindern zu können. Diese Einlassung ermöglicht keine sicheren Rückschlüsse auf das innere Vorstellungsbild des Angeklagten bei Beginn und Durchführung des Rennens in Bezug auf einen bedingten Tötungsvorsatz. Die gebotene Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände lässt ebenfalls nicht sicher auf einen bedingten Vorsatz schließen. Dabei geht die Kammer entsprechend den vorstehenden Ausführungen davon aus, dass er einen tödlichen Ausgang des Rennens für möglich hielt (Wissenselement). Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte diese mögliche Folge seines Handelns gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abgefunden hat, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Im Einzelnen: aa) Aus der Persönlichkeit(-sentwicklung) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte den Tod eines Menschen billigte oder sich damit zumindest abgefunden hat. Strafrechtlich ist er nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Im Jugendalter gab es niederschwellige Straftaten, die nach Ermahnungen des Jugendrichters eingestellt wurden. Er ist bei seiner Familie in Duisburg-Homberg aufgewachsen, bekennt sich zu den Werten des Islam, hat die Hauptschule regulär abgeschlossen und anschließend bis zu seiner Festnahme regulär gearbeitet. Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte sei kriminell derart verwahrlost, dass ihm das Leben anderer Menschen gleichgültig ist, finden sich nicht. bb) Ebenso bestehen keine Anhaltpunkte für die Annahme, dass die psychische Verfassung des Angeklagten eingeschränkt und damit die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen reduziert war. Der Angeklagte war nach seinen Angaben körperlich und geistig gesund. Anhaltspunkte für den Konsum von Drogen oder Alkohol bestehen nicht. Fragen danach hat er verneint. cc) Der Angeklagte war zur Tatzeit mit 21 Jahren jung und es gibt Anzeichen dafür, dass seine Möglichkeiten, die Gefährlichkeit von Verkehrssituation richtig einzuschätzen, eher unterdurchschnittlich waren. So ist unter Berücksichtigung des einfachen Hauptschulabschlusses und nachfolgenden beruflichen Tätigkeit als Montagearbeiter in der Kraftfahrzeugproduktion von eher mäßigen intellektuellen Fähigkeiten auszugehen. Dafür spricht auch das viermalige Nichtbestehen der theoretischen Fahrprüfung. Zugleich spricht dies für Defizite im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Einschätzung von Situationen im Straßenverkehr, die an Kraftfahrzeugführer zu stellen sind. Es ist – wie oben ausgeführt – ebenso nicht feststellbar, dass der Angeklagte vor der gegenständlichen Rennfahrt über Fahrerfahrung in nennenswertem Umfang verfügt hat. dd) Bei der Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Motivlage des Täters im Rahmen der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände ein gewichtiges Indiz sein. Auch wenn der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung eines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt, kann die Art der Beweggründe für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Täter nach der Stärke des ihn treibenden Handlungsimpulses um des angestrebten Zieles willen bei der Tatausführung die Tötung eines anderen Menschen billigend in Kauf nahm (BGH NJW 2020, 2900-2906, Rn. 41). Die oben dargestellte Motivation des Angeklagten, die überlegene Motorkraft und Beschleunigung des Fahrzeuges seiner Familie zu demonstrieren, indem er den S unter Maximalbeschleunigung und Erzielung höchster Geschwindigkeit überholt, zugleich auf diese Weise seinen Status in der Freundesclique zu erhöhen, sowie Anerkennung zu finden, legt es nicht nahe, dass der Angeklagte die Tötung eines Menschen billigte oder ihm diese um das erstrebte Ziel willens egal war. Auch das Motiv, dass der Angeklagte durch das Rennen seiner Freundin Jelena Y2 imponieren wollte, würde nicht für eine dahingehende Willensrichtung des Angeklagten sprechen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte vor der Tat aufgestachelt und gekränkt worden sei, oder dass eine sonstige Motivationslage vorgelegen hätte, die darauf hinweisen würde, dass er das Rennen um jeden Preis (also auch über das Leben eines anderen Menschen hinweg) gewinnen wollte, bestehen nicht. Die Beteiligten waren befreundet. Die Formulierung, „Was geht ab Kush!“, kann auch im freundschaftlichen Kontext verstanden werden und lässt keinen Schluss auf eine Provokation zu. Der Zeuge U hat hierzu ausgeführt, es habe sich dabei um eine für ihn normale Ansprache gehandelt. In einem Chat mit einem Freund, der im Mobiltelefon des Zeugen unter dem Namen Adrian gespeichert ist, hat er dieselbe Formulierung zur Begrüßung verwendet. ee) Die konkrete Angriffsweise, also die Art und Weise der Durchführung der Rennfahrt weist dagegen in größerem Maß darauf hin, dass der Angeklagte den Tod anderer Verkehrsteilnehmer gebilligt oder sich damit abgefunden hat. Denn die Rennfahrt wies ein besonders hohes Maß an Gefährlichkeit auf. Sie führte über eine innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegene Straße, an die an beiden Seiten Wohngebiete und Geschäftslokale angrenzten, und die eine maßgebliche Verbindung für den Verkehr aus den Wohngebieten zu den weiteren größeren Verbindungsstraßen in Moers darstellt. Der Angeklagte beschleunigte den N weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hinaus auf eine Geschwindigkeit von 157 km/h, bis er den Pkw der Zeugin T wahrnahm, und erreichte bis zum Beginn des nachfolgenden Brems- und Ausweichmanövers eine Höchstgeschwindigkeit von 167 km/h. Auch der Zeuge U als Renngegner beschleunigte den von ihm gesteuerten S weit über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus auf zumindest 92 km/h. Die Rennfahrt beider Fahrzeuge nahm beide Fahrspuren und damit die komplette Fahrbahn der Baerler T3 in Anspruch, wobei der Angeklagte sogar auf der linken Fahrspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fuhr. Die Rennfahrt fand bei Dunkelheit statt, welches – trotz der besonders guten Lichtsysteme des N und des Ss und die auf der Baerler T3 vorhandene Straßenbeleuchtung - zu einer Einschränkung der Sichtmöglichkeiten sowohl für den Angeklagten und den Zeugen U als auch für andere Verkehrsteilnehmer führte. Wegen der Dunkelheit war es für andere Verkehrsteilnehmer auch schwerer, die Geschwindigkeit der sich nähernden Fahrzeuge richtig einzuschätzen. Dem steht eine Reihe von Umständen gegenüber, die für die Annahme sprechen, dass der Angeklagte – wie er über seinen Verteidiger hat erklären lassen – bei Beginn und während der Ausführung des Rennens trotz der grob verkehrswidrigen Fahrweise darauf vertraut hat, es werde keinen Unfall geben: (1) Das Rennen fand am Ostermontag (Feiertag) um kurz vor 22.00 Uhr statt, zu einer Zeit also, als nur noch wenig Verkehr zu erwarten war und es herrschte zur Zeit des Rennens tatsächlich wenig Pkw-Verkehr. Die Zeugin D2, die nach dem Unfall eine der ersten Einsatzkräfte vor Ort war, hat dies bestätigt. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Zeugin noch an dieses Detail erinnern konnte. Sie war nach ihren Angaben unter anderem für die Sperrung der Straße zur Sicherung der Unfallaufnahme zuständig. Die Geschäfte an der Baerler Straße und C-Straße im Bereich der Rennfahrt hatten nach Angaben der Zeugin zumindest überwiegend bereits geschlossen, so dass kaum Publikumsverkehr zu und von diesen herrschte. (2) Als der Angeklagte über die Bahngleise fuhr und auf die linke Fahrspur wechselte, lag die breit ausgebaute C-Straße gut einsehbar vor ihm und dem Zeugen U. Als er mittels „kick down“ sein Fahrzeug höchstmöglich beschleunigte, konnte er sehen, dass in diesem Moment die Fahrbahn der C-Straße frei war. (3) Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Rennen über eine längere Distanz geführt werden sollte, bestehen nicht. Der Zeuge U hat von einer „Dominanz“ der Fahrzeuge gesprochen. Welches Fahrzeug die besseren Beschleunigungswerte hat, wäre innerhalb weniger Sekunden geklärt gewesen. Der Sachverständige T4 hat hierzu ausgeführt, dass schon nach 3 Sekunden bzw. 35 Metern geklärt gewesen wäre, dass der N das Fahrzeug mit den besseren Beschleunigungswerten ist. Die vom Angeklagten über die Verteidigererklärung vorgetragene Einschätzung des Angeklagten, ihm werde das Überholen des Ss leicht und schnell gelingen, steht damit im Einklang. (4) Ferner befand sich der Angeklagte auf einer gut ausgebauten Vorfahrtsstraße. Auch wenn er angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrt über die linke Fahrspur nicht sicher sein konnte, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten, liegt es nicht fern, dass der Angeklagte aus seiner Sicht – auf welche für die Frage des Vorsatzes abzustellen ist – tatsächlich darauf vertraute, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten würden oder grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten und das seines Kontrahenten zu erkennen und sich auf die hieraus ergebende Gefahrenlage einzustellen (vgl. dazu BGH, NZV 2021, 316-317, Rn. 12). Dass er mit seinen kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, vorherzusehen, dass andere seine Geschwindigkeit nicht richtig einschätzen könnten, ist zudem angesichts seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner nicht näher feststellbaren Fahrerfahrung fraglich. ee) Dass der Angeklagte unverzüglich nach Erkennen des D3 der Frau T versucht hat, eine Kollision mit dem D3 zu vermeiden, indem er eine Vollbremsung und Ausweichmanöver eingeleitet hat, spricht nicht dagegen, dass der Angeklagte eine Kollision und deren Folgen billigend in Kauf nahm oder ihm diese gleichgültig war. Hierbei kann es sich auch lediglich um eine natürliche Abwehrreaktion zur Vermeidung des Unfalls gehandelt haben. ff) Soweit bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraute (BGH NJW 2020, 2900-2906, Rn. 32), hat der Kammer diesen für den Angeklagten möglicherweise entlastenden Umstand außer Betracht gelassen, weil der Angeklagte keine Angaben dazu gemacht hat, inwiefern er davon ausging, dass das Rennen ihn selbst gefährden könnte. Die Kammer geht davon aus, dass er sich über eine Eigengefährdung keine Gedanken gemacht hat. gg) Der Umstand, dass der Angeklagte sich nach dem Unfall nicht um Frau T gekümmert, sondern den Unfallort verlassen und sich in der Folge zunächst verborgen gehalten hat, lässt nicht den Schluss zu, dass dem Angeklagten das Opfer und dessen Verletzungen oder möglicher Tod bei Begehung der Tat gleichgültig war. Die Flucht vom Tatort kann auch durch die Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung begründet gewesen sein. Dem Angeklagten war klar, dass er keine Fahrerlaubnis besaß, er einem erheblichen Unfall verursacht hatte und auch die Rennfahrt verboten war. Bei zusammenfassender Abwägung aller für und gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte den Tod der Frau T billigend in Kauf genommen hat oder ihm dieser im Hinblick auf das Ziel, das Rennen zu gewinnen, gleichgültig war. Dabei hat die Kammer das besonders riskante Fahrverhalten des Angeklagten und des Zeugen U als besonders belastendes Indiz gewertet. Gleichwohl hat die Kammer in der Gesamtschau aller Umstände ernsthafte Zweifel, weil zahlreiche Umstände dafür sprechen, dass der Angeklagte trotz der hohen Gefährlichkeit seiner Handlung ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hat, dass es nicht zu einem Unfall und zur Tötung der Frau T kommen wird, insbesondere weil er entsprechend der durch den Verteidiger abgegebenen Einlassung davon ausging, den S mit dem N schnell überholen zu können, so dass das Rennen nicht lange dauern werde, außerdem mögliche andere Verkehrsteilnehmer den N und den S sehen und ihre Vorfahrt achten würden, so dass es letztlich nicht zu einem Zusammenstoß und Verletzungen oder Beschädigungen kommen würde. Aufgrund der nach Ausschöpfung aller Beweismittel verbliebenen ernsthaften Zweifel am Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser den Tod der Frau T nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern bewusst fahrlässig herbeigeführt hat.Die Teilnahme an dem Kraftfahrzeugrennen mit einer weit über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeit von bis zu 167 km/h, das zum Unfall und Tod der Frau T geführt hat, zumal trotz Fehlens der für das Führen des N erforderlichen Fahrerlaubnis, stellte ein grob sorgfaltswidriges Verhalten des Angeklagten dar. Wie oben ausgeführt war dem Angeklagten die Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens bewusst sowie wären der Unfall und die Tötung der Frau T vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte das Rennen nicht gefahren, sondern die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h wäre der Zusammenstoß – wie der Sachverständige T4 ausgeführt hat – für den Angeklagten mit einer Vollbremsung vermeidbar gewesen. h) Zum Nachtatgeschehen Die Kammer ist aufgrund der entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugin F2 davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach dem Unfall zügig zu Fuß vom Unfallort in entgegengesetzter Richtung von den Bahngleisen über die C-Straße entfernte, ohne sich die Folgen des Zusammenstoßes für Frau T und die Schäden am D3 anzusehen und sich um die schwer verletzte Frau Y3 kümmern sowie ohne die Feststellung seiner Personalien und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen U, dass er den Angeklagten nach dem Zusammenstoß nicht mehr am Unfallort gesehen habe, wie auch der Zeugin D, die angab, dass der Fahrer des N bei polizeilicher Aufnahme des Unfalls nicht mehr vor Ort gewesen sei bzw. dieser für sie nicht feststellbar gewesen sei.Dass der Angeklagte sich in das wenige hundert Meter von der Unfallstelle entfernt an der K2 gelegene Internetcafé begab, von dort kurz nach 22:00 Uhr Kontakt mit seinem Bruder Leonhard aufnahm und beim Verlassen des Internetcafés seine Oberbekleidung und Mütze zurückließ, entspricht der Aussage des Zeugen E. Der Zeuge war wie oben bereits ausgeführt der Berichterstatter in der ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Kleve. Er hat glaubhaft bekundet, dass der in dem Internetcafé tätige Zeuge Ö, dies seinerzeit ausgesagt habe. Dass der Angeklagte sich anschließend mehrere Tage versteckt hielt, bis er sich nach Einleitung einer Öffentlichkeitsfahndung am 30.04.2019 der Polizei stellte, folgt aus den entsprechenden Aussagen der Zeugen B und M. i) Zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Teilnahme an dem Kraftfahrzeugrennen am 22.04.2019 zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch in erheblicher Weise vermindert (§§ 20, 21 StGB). Es liegen weder in der Person des Angeklagten noch aufgrund seines Verhaltens vor, während oder nach der Tat Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale gemäß § 20 StGB vor. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation mit Rauschmitteln oder ein wahnhaftes Verhalten vor. Dies hat keiner der vernommenen Zeugen geschildert, insbesondere nicht der Zeuge U oder die Zeugin F2, die den Angeklagten unmittelbar nach dem Unfall kurz gesehen hat, sowie entsprechend der Aussage des Zeugen E auch die Zeugen H2, Y2 und Rahimi in der ersten Hauptverhandlung nicht. Gegen das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB spricht, dass der Angeklagte eine Schulausbildung absolviert und bis zur Tat über längere Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Während der Tat hat er adäquat reagiert, als er auf den einbiegenden D3 eine Vollbremsung und Ausweichmanöver durchführte. V. Rechtliche Würdigung 1. Keine Strafbarkeit wegen Totschlags oder Mordes (§§ 212, 211 StGB) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB oder wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Fallgruppe 1, 3. Alternative StGB strafbar gemacht, weil der Angeklagte nicht mit dem (bedingten) Vorsatz handelte, Frau Y3 töten. Wie oben ausgeführt, hielt der Angeklagte die Tötung eines Menschen zwar für möglich. Es ist jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass er die Tötung der Frau T billigte oder sich mit dem Tod der Frau T um des erstrebten Zieles willen abgefunden hatte. 2. Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1. Alt, Abs. 5, 1. Alt StGB) Der Angeklagte hat sich der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1. Alt, Abs. 5, 1. Alt StGB strafbar gemacht.Bei der Einführung von § 315d StGB hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Rennens auf den bereits im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 29 Abs. 1 StVO) normierten Begriff und die diesbezügliche Konkretisierung durch die Rechtsprechung zurückgegriffen. Danach liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vor bei Wettbewerben zur Erzielung von Höchst- oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Teilnehmern nicht bedarf und es nicht auf die Länge der Strecke ankommt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 RBS 24/13). Die am 22.04.2019 um kurz vor 22:00 Uhr nach vorangegangener Verabredung durchgeführte Fahrt zwischen dem Angeklagten mit dem N und dem Zeugen U mit dem S, bei der es zumindest darum ging, die überlegene Motorkraft und Beschleunigung des jeweiligen Fahrzeuges zu demonstrieren, indem der jeweils andere Pkw unter Maximalbeschleunigung und Erzielung höchster Geschwindigkeit überholt wird, stellt ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Das Rennen zwischen den Fahrzeugen und die Teilnahme daran war nicht erlaubt, sondern verstieß gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung.Durch dieses Rennen ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen i.S.d § 315d Abs. 2 StGB entstanden. Denn das Rennen hat zu einem schweren Zusammenstoß zwischen dem vom Angeklagten geführten N und dem von Frau T geführten D3 geführt und Frau T wurde bei diesem Unfall tödlich verletzt. Sie starb am 25.04.2021 infolge der Verletzungen, die sie bei dem Zusammenstoß mit dem vom Angeklagten geführten N am 22.04.2021 erlitt. Falls Frau T vor dem Einbiegen nicht gehalten oder die herannahenden Fahrzeuge des Angeklagten und des Zeugen U nicht ausreichend lang beobachtet haben sollte, hat dies die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht unterbrochen (vgl. BGH, NStZ-RR 2018, 154-156 Rn. 30). Aufgrund der Tötung der Frau T infolge der Rennfahrt ist zugleich die Qualifikation des § 315d Abs. 5, 1. Alt StGB erfüllt.Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Teilnahme an dem unerlaubten Rennen vorsätzlich. Er war sich aller Umstände der Rennfahrt bewusst, insbesondere dass er als Fahrer des N und der Zeuge U als Fahrer des S jeweils versuchen würden, den jeweils anderen Pkw unter Maximalbeschleunigung und Erzielung höchster Geschwindigkeit zu überholen. Auch war er sich bewusst, dass dieses Rennen nicht erlaubt war, sondern gegen die Straßenverkehrsordnung verstieß.Im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer handelte der Angeklagte ebenfalls vorsätzlich. Denn er sah die Möglichkeit, dass das über beide Spuren der C-Straße mit maximaler Beschleunigung und hoher Geschwindigkeit geführte Rennen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben sowie Vermögenswerte anderer Verkehrsteilnehmer und Eigentümer sowie den Zeugen U begründen könnte, insbesondere andere Verkehrsteilnehmer plötzlich aus den angrenzenden Straßen auftauchen könnten, und es zu einem Zusammenstoß mit diesen kommen könnte. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er die überlegene Motorkraft des N seiner Familie demonstrieren, zugleich seinen Status in der Freundesclique erhöhen und Anerkennung erhalten wollte. Im Hinblick auf die Tötung der Frau T handelt der Angeklagte nicht vorsätzlich (siehe oben). Allerdings handelte der Angeklagte grob sorgfaltswidrig, weil er die als möglich erkannte Tötung hätte vermeiden können, indem er die Rennfahrt am 22.04.2019 unterlassen hätte. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und selbst bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h wäre der Zusammenstoß vermeidbar gewesen. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Es liegen weder Rechtsfertigungsgründe vor noch Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte oder aufgehobene Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. 3. Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 StPO Mit Verfügung vom 30.09.2019 hat die Staatsanwaltschaft Kleve die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt, soweit eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 Var. 2 und 5, Abs. 2 StGB zum Nachteil der Zeugin F2 in Betracht kommt. VI. Strafzumessung Die Strafe für den Angeklagten hat die Kammer dem Strafrahmen gemäß § 315d Abs. 5 StGB entnommen, der sich auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren beläuft. Ein minder schwerer Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 5, letzter Halbsatz liegt nicht vor. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer aufgrund einer Abwägung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände gelangt. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 21.06.2012 – 4 StR 77/12, BeckRS 2012, 14903 Rn. 3). Für den Angeklagten spricht, dass er sich geständig eingelassen und auch versucht hat, sich bei der Familie der getöteten Frau Y3 entschuldigen. In seinem diesbezüglichen Verhalten und seinen Erklärungen wurde auch eine Reue über die Tat und deren Folgen erkennbar. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser zum Zeitpunkt der Tat mit 21 Jahren noch recht jung und wenig lebenserfahren war. Ebenso sind die besonderen Belastungen strafmildernd zu berücksichtigt, die die lange Verfahrensdauer und die lange Untersuchungshaft, zumal als junger Erstverbüßer unter dem Vorwurf des Mordes und dem konkreten Drohen einer lebenslangen Freiheitsstrafe, außerdem verbunden mit den besonderen Beschränkungen infolge der Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie für den Angeklagten darstellten. Zwar hat Untersuchungshaft wegen der vollen Anrechenbarkeit auf die Strafe nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich keine strafmildernde Bedeutung. Anderes gilt jedoch für belastende Umstände, die über die mit dem Vollzug von Untersuchungshaft üblicherweise verbundene Beschwer hinausgehen. (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 46, R. 70). Solche über das übliche Maß hinausgehenden Belastungen liegen im Hinblick auf die lange Dauer der Untersuchungshaft und die mit den Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie verbundenen Beschränkungen vor. Die Kammer hat berücksichtigt, dass ein Vorfahrtsverstoß (Verstoß gegen § 8 StVO) des Tatopfers mitursächlich für den tödlichen Verkehrsunfall war. Denn obwohl der Angeklagte sich durch das Rennen und die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung selbst grob verkehrswidrig verhalten hat und daher nicht mehr auf die auf die Vorfahrtsbeachtung durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen durfte, hat er sein Vorfahrtsrecht hierdurch nicht verloren (vgl. BGH Beschl. v. 15.07.1986 – 4 StR 192/86, NJW 1986, 2651). Die mit dem Stopp-Schild (Zeichen 206 zu § 41 StVO) verbundene Haltepflicht dient gerade dazu, den Wartepflichtigen zu einer zutreffenden Erfassung und Bewertung der Verkehrssituation anzuhalten. Die Nebeneinanderfahrt des Angeklagten und des Zeugen U bot Anlass, deren Fahrzeuge eingehender zu beobachten, wodurch dann auch erkennbar gewesen wäre, dass die Angeklagten mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit fuhren. Bei dieser Bewertung hat die Kammer nicht aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte mit seiner riskanten Fahrweise die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt hat. Zu Lasten des Angeklagten fällt demgegenüber das hohe Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere die sehr große Gefährlichkeit der Art und Weise der Rennfahrt aufgrund der sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Fahrt über die für den Gegenverkehr vorgesehene linke Fahrspur sowie die schwere Folge des Todes der Frau T ins Gewicht, die der Angeklagte verursacht hat. Die Tötung eines Menschen stellt im Verhältnis zu den von § 315d Abs. 5 StGB umfassten qualifizierenden Folgen eine besonders schwerwiegende Folge dar. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch erheblichen Sachschaden verursacht. Ferner hat der Angeklagte zwei weitere Straftatbestände erfüllt, indem er vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) gefahren ist und sich nach dem Zusammenstoß mit dem D3 der Frau T unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar war insoweit eine Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung erfolgt. Jedoch ist schon im Eröffnungsbeschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Kleve und sodann nochmals in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden (§ 265 StPO), dass diese eingestellten Taten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Dann ist die Verwertung dieser eingestellten Tat im Rahmen der Strafzumessung weder widersprüchlich, noch liegt hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. Vertrauensgrundsatz und sie beeinträchtigt auch gerade nicht die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.09.2003 – 1 StR 292/03 - und BGH, Beschl. v. 16.09.1997 – 5 StR 491/97 - ). Der Angeklagte hat den N geführt, obwohl er wusste, dass er nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Er hat weiter vorsätzlich gegen die Feststellungspflicht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen, indem er sich trotz seiner Unfallbeteiligung bewusst vom Ort des Verkehrsunfalls entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Feststellungen zu seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall ermöglicht hat. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Eine freiwillige nachträgliche Ermöglichung der Feststellungen iSd § 142 Abs. 4 StGB liegt nicht vor. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer nicht zu dessen Lasten berücksichtigt, weil diese auf anderem Gebiet lagen und weniger schwerwiegend waren. Hiervon ausgehend liegt bei Abwägung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände kein minder schwerer Fall gemäß § 315d Abs. 5, letzter Halbsatz StGB vor. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen insbesondere das hohe Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und die schwere Folge der Tötung. Angesichts dessen ist – auch unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung, der Reue und des jungen Alters sowie der weiteren strafmildernden Gesichtspunkte – keine Fallgestaltung gegeben, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 315d Abs. 1 StGB vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Ausgehend von dem hiernach eröffneten Strafrahmen hat die Kammer für die konkrete Zumessung der Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen abgewogen. Die Kammer hält hiernach eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. VII. Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis Gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB war eine „isolierte“ Sperrfrist zur Erteilung für eine Fahrerlaubnis von 5 Jahren anzuordnen. Diese Sperrfrist ist auszusprechen weil der Angeklagte an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) teilnahm und er damit nach § 69 Abs. 2 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, hier einen die Regelvermutung widerlegenden Ausnahmefall anzunehmen, zumal der Angeklagte durch sein grob sorgfaltswidriges Verhalten den Tod der Frau T herbeigeführt hat. Die Dauer der Sperrfrist hat die Kammer daran orientiert, wie lange der Angeklagte voraussichtlich zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet bleiben wird: Aus der massiven Verkehrsgefährdung, die hier zum Tod eines Menschen führte, bei nicht einmal vorhandener Fahrerlaubnis geht hervor, dass der Angeklagte in besonders starkem Maße charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Von einer lebenslangen Sperrfrist hat die Kammer nur deshalb abgesehen, weil der Angeklagte zur Tatzeit noch recht jung war und keine anderweitigen Verkehrsverstöße feststellbar sind. Erforderlich war es jedoch, die höchste zeitige Sperrfrist von 5 Jahren (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB) anzuordnen. VIII. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens beruht auf § 465 Abs. 1, 472 StPO. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. 3 Unterschriften