Entscheidung
4 StR 311/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010318U4STR311
16Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010318U4STR311.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 311/17 vom 1. März 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 2017 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh- rerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz- ten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ebenfalls die Sachrüge und wendet sich gegen die nicht erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Beiden Rechtsmit- teln bleibt der Erfolg versagt. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam – folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte unternahm mit seinem Motorrad regelmäßig Ausfahr- ten im Stadtgebiet von Bremen. Hiervon fertigte er mittels einer Helmkamera Videos, die er noch während der Fahrt durch ein Mikrofon kommentierte. Diese Aufnahmen stellte er ab Juni 2015 auf einem Videoportal im Internet zur Schau. Aus den Aufnahmen ergibt sich unter anderem, dass er mehrfach und teils deutlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, rote Ampelsignale missachtete und sich abfällig über andere Verkehrsteilnehmer äußerte. Am Abend des 17. Juni 2016 unternahm der Angeklagte mit seinem Mo- torrad, das über eine Motorleistung von 200 PS verfügte, erneut eine Ausfahrt in Bremen. Ihm war bewusst, dass seine Fahrerlaubnis der Klasse A2 nur für Krafträder mit einer Leistung von bis zu 48 PS galt. Um 21:37 Uhr befuhr er die Hans-Böckler-Straße und anschließend deren Verlängerung, die Nordstraße, in stadtauswärtiger Richtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50 km/h. Er beschleunigte sein Motorrad bis auf maximal 150 km/h und näherte sich der von rechts in die Nordstraße einmündenden Elisabethstraße. In diesem Bereich hatte die Nordstraße zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiege- spur. Die linke Geradeausspur war jedoch ab etwa 60 Metern vor der Einmün- dung der Elisabethstraße wegen einer Baustelle gesperrt. Noch bevor er den Bereich der Baustellenabsperrung erreichte, ließ er sein Motorrad ausrollen. Die für ihn geltende Lichtzeichenanlage zeigte zunächst grünes Ampelsignal an, sprang aber während seiner weiteren Zufahrt auf Gelblicht um; bei störungs- freier Weiterfahrt hätte er die Ampel noch bei Gelblicht passiert. 2 3 4 - 5 - Zu dieser Zeit betrat – aus Fahrtrichtung des Angeklagten von rechts kommend – der 75-jährige Geschädigte die Fahrbahn der Nordstraße, um diese über eine Fußgängerfurt, die sich vor der nach rechts abgehenden Elisabeth- straße befand, zu queren. Hierbei missachtete er das angezeigte Rotlicht der Fußgängerampel. Der Geschädigte hatte zuvor Alkohol konsumiert, seine Blut- alkoholkonzentration betrug mindestens 1,1 Promille. Als der Angeklagte den sich bereits auf der Fahrbahn befindlichen Ge- schädigten wahrnahm, fuhr er noch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h. Er leitete sofort eine Vollbremsung ein, sah aber keine Möglichkeit mehr für ein Ausweichmanöver. Er erfasste den sich inzwischen auf dem rech- ten Geradeausfahrstreifen befindlichen Geschädigten mit einer Kollisionsge- schwindigkeit von mindestens 63 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit wäre es dem Angeklagten durch einen normalen Bremsvor- gang möglich gewesen, sein Motorrad vor dem Geschädigten zum Stehen zu bringen. Der Geschädigte erlag noch im Rettungswagen seinen durch den Un- fall erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte, der mit seinem Motorrad zu Fall kam, wurde ebenfalls erheblich verletzt. Sein rechter Arm ist noch immer nahe- zu vollständig gelähmt. Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten während der Zufahrt auf die Unfallstelle hat die Strafkammer festgestellt: Dem Angeklagten waren seine überhöhte Geschwindigkeit und der Um- stand bewusst, dass er sich einer Straßeneinmündung näherte und der dortige Bereich durch die Baustellenabsperrung der linken Fahrspur unübersichtlich war. „Grundsätzlich bewusst“ war ihm auch, dass seine Fahrweise geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er vertraute jedoch in Über- 5 6 7 8 - 6 - schätzung seiner Fahrfähigkeiten sowie in Unterschätzung der tatsächlichen Gefahren darauf, dass „alles gut gehen“ und es nicht zu einem Unfallgeschehen kommen werde. Er ging auch davon aus, bei einem unvorhergesehenen Er- scheinen eines Fußgängers ausweichen oder abbremsen zu können. II. Revision des Angeklagten Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten auf. Nach dem insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revisi- onsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, NJW 2017, 3011 f.; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) ist weder gegen die einzelnen vom Landgericht als strafzumessungsrelevant er- achteten Gesichtspunkte etwas zu erinnern noch hat das Landgericht bestim- mende Strafmilderungsgründe außer Betracht gelassen; so hat es insbesonde- re die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, sein Geständnis, das Mitver- schulden des Geschädigten und die den Angeklagten selbst treffenden erheb- lichen Unfallfolgen in den Blick genommen. Entgegen der Ansicht der Revision löst sich die Strafe auch nicht von ih- rer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, zumal sich die Strafkam- mer nicht am oberen Ende des Strafrahmens orientiert hat und überdies zutref- fend auf gewichtige Strafschärfungsgründe, namentlich das hohe Maß der 9 10 11 12 - 7 - Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, seine im Einzelnen festgestellten Geschwin- digkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit sowie die tateinheitliche Ver- wirklichung mehrerer Straftatbestände, verwiesen hat. 2. Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Die Bemessung der Sperrfrist, die mit vier Jahren im oberen Bereich der nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB möglichen Sperrfristen angesiedelt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Fest- stellungen tragen die in diesem Zusammenhang getroffene Wertung der Straf- kammer, dass es sich bei der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten um ein „eingeschliffenes Muster“ (UA 50) gehandelt habe. III. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf das unter I. dargestellte Geschehen beschränkt. Mit der zugelassenen Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, auf derselben Fahrt vier tatmehrheitliche Strafta- ten begangen zu haben, und zwar zwei Straßenverkehrsgefährdungen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Taten 1 und 2), ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 3) und schließlich einen Mord in Tateinheit mit vorsätz- lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 4). Im Hinblick auf Tat 1 ist das Verfah- ren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hin- 13 14 15 16 - 8 - sichtlich der Taten 2 und 3 hat sich das Landgericht vom Vorliegen einer Stra- ßenverkehrsgefährdung und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht überzeugen können; ein Teilfreispruch ist insoweit wegen des Vorliegens der Dauerstraftat nach § 21 Abs. 1 StVG zurecht nicht erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1961 – 4 StR 236/61, VRS 21, 341, 343 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 12 mwN). Aus dem Antrag und der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass sie nur die Verurteilung des Angeklagten bezogen auf Tat 4 wegen fahrlässiger Tötung angreifen wollte. Dies hat allerdings zur Folge, dass sie sich zugleich gegen die tateinheitlich verwirklichten Vergehen einer vorsätz- lichen Gefährdung des Straßenverkehrs und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wendet, da die Revision bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts nicht auf die Nachprüfung einzelner Gesetzes- verletzungen beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 189; vom 26. Mai 1967 – 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 258; vom 15. Juni 1954 – 4 StR 310/54, BGHSt 6, 229, 230; Meyer- Goßner/Schmitt, aaO, § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 13). Die Beschränkung des Rechtsmittels auf Tat 4 ist wirksam. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach der Anklage jede der vier Taten ih- rerseits in Tateinheit mit einem – die gesamte Ausfahrt des Angeklagten umfas- senden – Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG stehen sollte. Zwar wäre bei einer Verurteilung auch wegen einer der anderen tatmehrheitlich angeklagten Taten eine Revisionsbeschränkung nicht möglich gewesen, da die Dauerstraftat des § 21 Abs. 1 StVG nicht partiell der Rechts- kraft hätte zugeführt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 – 4 StR 457/71, BGHSt 25, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 318 17 18 - 9 - Rn. 11; MüKo-StPO/Quentin, § 318 Rn. 28). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, da das Landgericht das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahr- erlaubnis gerade nicht in Tateinheit mit einer der in den Fällen 1 bis 3 angeklag- ten weiteren Straßenverkehrsdelikte zur Verurteilung gebracht hat. 2. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das Urteil weist keinen sachlich-rechtlichen Mangel zugunsten des Angeklagten auf. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. a) In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einver- standen ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 30. April 2014 – 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186). b) Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatz-Elemente im Rahmen der Be- weiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfor- dert insbesondere bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten eine Gesamt- schau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Dabei ist zwar die objekti- 19 20 21 - 10 - ve Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wis- sens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefähr- lichkeit der Tathandlung ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Ent- scheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kom- menden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17; vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517; Beschluss vom 10. Juli 2007 – 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307). So kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefähr- dung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. Dementspre- chend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation ein- zelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene kör- perliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den ob- jektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Ver- kehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 mwN). c) An diesen Grundsätzen gemessen ist gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer – zumal eingedenk des auch insoweit eingeschränkten revisions- gerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 – 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380 f.) – von Rechts wegen nichts zu erinnern. Vielmehr beruht sie auf einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller 22 23 - 11 - maßgeblichen vorsatzrelevanten objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Zur Begründung, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Ge- fahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde, hat das Landgericht neben der mit Tatsachen unterlegten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähig- keiten seitens des Angeklagten auch darauf verwiesen, dass dieser bei Wahr- nehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete. Zudem hat es die erhebliche Eigengefährdung des Angeklagten im Falle eines Unfallgesche- hens – gerade für ihn als Motorradfahrer war ein Unfall mit der Gefahr eigener schwerer Verletzungen verbunden – nachvollziehbar begründet und als vor- satzkritischen Gesichtspunkt herangezogen. Die von der Strafkammer ange- stellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze. Die Einzelangriffe der Revisionsführerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gehen insgesamt fehl und erschöpfen sich weitgehend in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch einer eigenen Würdigung der subjek- tiven Tatseite; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführun- gen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. Juli 2017. 3. Das angefochtene Urteil weist im Schuldspruch auch keinen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachtenden Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf (§ 301 StPO). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten auch wegen einer vorsätzlichen Straßenver- 24 25 26 27 - 12 - kehrsgefährdung in der Form einer Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 d), Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt hat. Die Strafkammer hat insoweit auf die dritte Tatbestandsvariante – zu schnelles Fahren an Straßen- einmündungen – abgestellt. Dies wird von den Feststellungen getragen: a) Zum Einmündungsbereich einer Straße im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB gehören auch kurz vor der eigentlichen Einmündung befindliche Fußgängerfurten, selbst wenn diese vom eigentlichen Kreuzungsbereich um einige Meter abgesetzt sind (vgl. Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 25 StVO Rn. 31; vgl. auch BayObLG, VRS 34, 300, 302: bis zu zehn Meter vor einer Kreuzung). So verhält es sich hier, da sich ausweislich der Feststellungen und der dort wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Skizze die von dem Getöteten genutzte Fußgängerfurt unmittel- bar am Kurvenbeginn der von rechts einmündenden Elisabethstraße befand. b) Vorliegend hat sich auch gerade ein aus dem Vorhandensein einer Einmündung folgendes Risiko realisiert (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Be- schluss vom 21. November 2006 – 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223; BayObLG, VRS 50, 425 f.; MüKo-StGB/Pegel, 2. Aufl., § 315c Rn. 66). Die Strafvorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB dient anerkanntermaßen auch dem Schutz von Fußgängern, die an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren (vgl. OLG Celle, NZV 2013, 252, 253; OLG Hamm, VRS 11, 57, 58; KG, VRS 37, 445, 447; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 110). Dies folgt nicht zuletzt aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO, deren Normzweck darin besteht, den Wechsel der Straßenseite durch Fußgänger auf einen engen Raum, auf dem der Fahrverkehr mit Passanten rechnen muss, zu konzentrieren (vgl. BayObLGSt 1971, 209, 212; OLG Hamm, VRS 49, 297). 28 29 - 13 - Der Risikozusammenhang entfällt auch nicht dadurch, dass der Geschä- digte die Fußgängerfurt – entgegen § 37 StVO – bei rotem Ampelsignal betrat. Denn an innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen sind, zumal am spä- ten Abend, Rotlichtverstöße an Fußgängerüberwegen nicht unüblich und gehö- ren damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereichs. Auch um auf ein solches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer angemessen reagieren zu können, verbietet sich an diesen Stellen ein zu schnelles Fahren. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 30