Entscheidung
6 StR 617/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180225B6STR617
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180225B6STR617.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 617/24 vom 18. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juli 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Führens eines Fall- messers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils. I. 1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Geschädigte seit längerer Zeit verfeindet. Aufgrund eines Vorfalls im Sommer 2023 nahm der Geschädigte zudem an, dass der Angeklagte ihn habe töten wollen. Er empfand es daher als ungerecht und war außer sich vor Wut, dass seine Strafanzeige nicht zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags geführt hatte. In einer an die Zeugin K. gerichteten Sprachnachricht, über deren In- 1 2 - 3 - halt der Angeklagte informiert wurde, teilte der Geschädigte mit, dass der zwi- schenzeitlich andernorts lebende Angeklagte sich nicht mehr in Z. blicken las- sen solle, sonst werde er „die Stadt nicht mehr lebend verlassen“. Der Angeklagte verbrachte Silvester 2023/2024 in Z. bei Freunden. Um das Feuerwerk später besser sehen zu können, begab sich die Gruppe kurz vor Mitternacht an eine Straßenkreuzung. Dort hielt sich in geringer Entfernung zum Angeklagten auch der Geschädigte mit mehreren Personen auf. Aus der Gruppe des Geschädigten lief der Zeuge H. auf den Angeklagten zu, schubste und fragte jenen, was er hier wolle. Der Angeklagte reagierte darauf nicht, wo- hingegen der Zeuge T. den Zeugen H. vom Angeklagten wegzog. Aus der Rangelei der beiden Zeugen entwickelte sich eine Auseinandersetzung, an der sich mindestens zehn weitere Personen beteiligten. Nunmehr ergriff der Geschädigte B. den ihm körperlich deutlich un- terlegenen Angeklagten von hinten an dessen Weste, zog ihn auf die Grünfläche eines angrenzenden Parks, schrie ihn an und wollte wissen, was er hier mache und warum er ihn habe töten wollen. Der Angeklagte befürchtete einen weiteren körperlichen Angriff, ergriff das in seiner Weste mitgeführte Fallmesser mit einer beidseits geschliffenen, rund zehn Zentimeter langen und scharfen Klinge und stach in Verteidigungsabsicht „ziellos“ mindestens dreimal auf den Oberkörper des Geschädigten ein, „um den bereits erfolgten Angriff der Nötigung und einen aus seiner Sicht unmittelbar bevorstehenden Angriff der Körperverletzung abzu- wehren“. Zugleich handelte der Angeklagte aus Wut, weil er sich nicht einschüch- tern lassen und sich gegen den Geschädigten behaupten wollte. Der Angeklagte verletzte den Geschädigten durch einen der Messerstiche am linken Rumpf, wodurch die Rumpfwand komplett durchsetzt und die Milz verletzt wurde; ein wei- terer Stich durchstieß die Bauchwand, ohne innere Organe zu verletzen; ein drit- 3 4 - 4 - ter Stich verursachte eine lediglich oberflächliche Verletzung der Haut. Der An- geklagte konnte schließlich entwaffnet werden. Das Leben des Geschädigten wurde durch eine Notoperation gerettet. 2. Das Schwurgericht hat das Geschehen (auch) als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und angenommen, der Angeklagte habe sowohl den Tod des Geschädigten als auch die Gefahr lebens- bedrohlicher Verletzungen mindestens billigend in Kauf genommen. Eine Recht- fertigung der Stiche durch Notwehr (§ 32 StGB) hat es verneint. Zwar habe eine Notwehrlage vorgelegen, die Messerstiche seien zur Abwehr des Angriffs aber weder erforderlich noch geboten gewesen (§ 32 Abs. 2 StGB). II. 1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags (§ 212 Abs. 1, § 22 StGB) kann nicht bestehen bleiben, weil bereits die Feststellungen zur sub- jektiven Tatseite nicht tragfähig belegt sind. a) Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen getrennt von- einander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Be- jahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen, wobei bei der Prüfung neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Mo- tivlage einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Septem- ber 2024 – 6 StR 340/24, Rn. 5). Die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes erfordert auch bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteile vom 5 6 7 - 5 - 23. März 2022 – 6 StR 343/21; vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516; Beschluss vom 5. Oktober 2022 ‒ 3 StR 185/22, Rn. 4); dazu bedarf es einer Gesamtschau aller bedeutsamen objektiven und subjektiven Tat- umstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. August 2021 – 2 StR 178/20; vom 31. Ja- nuar 2019 – 4 StR 432/18, Rn. 10). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat allein auf die objektive Gefährlichkeit der Tathand- lung und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts abgestellt und nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte das Messer spontan und in einer dyna- mischen Situation einsetzte. Insbesondere bei – wie hier – spontanen, unüberlegt oder in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus der Kenntnis der Gefahr des möglichen Todeseintritts nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlos- sen werden, dass das voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2022 – 6 StR 343/21, Rn. 8; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 344/16). Das Landgericht hätte neben diesen vorsatzkritischen Umstän- den darüber hinaus die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten in den Blick nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22, Rn. 42). c) Ungeachtet der Gefährlichkeit der festgestellten und vom Angeklagten eingeräumten Messerstiche vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Erörterungsmangel beruht. 2. Darüber hinaus lassen die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr (§ 32 StGB) abgelehnt hat, besorgen, dass es einen rechtlich unzutreffenden Maßstab angelegt hat. 8 9 10 11 - 6 - a) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB ge- rechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Ange- griffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgrei- fen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Ab- schätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Novem- ber 2012 – 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106). Auch der sofortige, das Le- ben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Not- wehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Ge- brauch eines Messers zwar in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegrif- fenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung sei- ner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; vom 25. Ok- tober 2017 – 2 StR 118/16, StraFo 2018, 202). Dies ist aber auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen. Angesichts der geringen Kalkulierbar- keit des Fehlschlagsrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu tref- fende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshand- lung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; Beschlüsse vom 12 - 7 - 4. August 2022 − 5 StR 175/22, NStZ 2023, 156, 157; vom 17. April 2019 – 2 StR 363/18, NStZ 2019, 598, 599; jew. mwN). b) Gemessen hieran ist die tatgerichtliche Wertung nicht nachvollziehbar, die Messerstiche seien zur Abwehr des Angriffs nicht geboten gewesen. Dass der Angeklagte, den Angriff des ihm körperlich deutlich überlegenen und aggres- siven Geschädigten durch bloße Androhung des Messereinsatzes, Schläge oder durch einen Stich in eine weniger sensible Körperregion hätte abwehren können, ohne dabei ein unvertretbar hohes Fehlschlagsrisiko in Kauf zu nehmen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und versteht sich in der hochdynami- schen Tatsituation nicht von selbst. Die vom Schwurgericht als milderes Mittel angeführten Hilferufe scheiden als denkbare Verteidigungshandlung schon aus Rechtsgründen aus. Denn auf ein Hilfeersuchen gegenüber Dritten musste sich der Angeklagte nicht verweisen lassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. No- vember 2019 − 4 StR 166/19, NStZ 2020, 725, 726). 3. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten Schuld- spruchs. Der Senat hebt auch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass das Motiv des Angeklagten, sich nicht nur gegen den erwarteten körperlichen Angriff verteidigen, sondern 13 14 15 - 8 - sich auch wütend gegen den Geschädigten behaupten zu wollen (vgl. zum Hin- zutreten weiterer Beweggründe beim Verteidigungswillen BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 126/21, Rn. 11), beweiswürdigend bisher nicht belegt ist. Bartel Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle – Zweigst. Naumburg, 09.07.2024 - 1 Ks 4/24 500 Js 200002/24 RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben. Bartel RiBGH Wenske ist urlaubsab- wesend und daher gehindert zu unterschreiben Bartel