Beschluss
9 UF 65/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:1022.9UF65.15.0A
17Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung ist auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten, der dann in den Vordergrund rückt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.(Rn.10)
2. Bei Anrechten einer aus mehreren Teilen oder aus - auch einzelnen auszugleichenden - Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung ist eine Gesamtbetrachtung geboten und ist der Gesamtwert dieser Anrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 5. der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 16. Juli 2015 – 17 F 97/14 VA – wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX, Beiträge Plus (Kapital), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.176,14 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. April 2014, begründet. Die ... pp. Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung ist auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten, der dann in den Vordergrund rückt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt.(Rn.10) 2. Bei Anrechten einer aus mehreren Teilen oder aus - auch einzelnen auszugleichenden - Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung ist eine Gesamtbetrachtung geboten und ist der Gesamtwert dieser Anrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.(Rn.11) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 5. der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 16. Juli 2015 – 17 F 97/14 VA – wie folgt neu gefasst wird: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX, Beiträge Plus (Kapital), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.176,14 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. April 2014, begründet. Die ... pp. Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen I. Die am ... 1967 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... 1973 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. Juli 1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die am ... 1996 geborene Tochter V. hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten bzw. dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung im Haushalt der Antragstellerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 23. Mai 2014 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts - Familiengericht – Homburg vom 4. November 2014 wurde der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag rechtkräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 4. November 2014 – 17 F 97/14 S - hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Durch eine am 9. August 2013 getroffene notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, UR-Nr. XXX/XXX der Notarin O., B., hatten die Beteiligten Regelungen u.a. zur Vermögensauseinandersetzung (Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragstellerin an dem ehegemeinsamen Hausanwesen auf den Antragsgegner gegen Entlassung aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung gegenüber der finanzierenden Bank) und zum Unterhalt (wechselseitiger Verzicht der Eheleute auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not) getroffen und zugleich erklärt, dass mit dem Vollzug der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche – mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs – endgültig erledigt seien, auch keine Zugewinnausgleichsansprüche mehr bestünden und insoweit auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche verzichtet werde. Während der Ehezeit (1. Juli XXX bis 30. April XXX, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben. Die Ehefrau hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XX XXX X XXX, ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4578 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 5,7289 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 37.741,84 EUR), und bei der ... pp. Zusatzversorgungskasse ... pp., Versicherungsnummer XXX.X, ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,10 Versorgungspunkten und einem Ausgleichswert von 7,37 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten 2.379,21 EUR) erworben. Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversicherung S., Versicherungsnummer XX XXX X XXX, ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,8323 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 11,4162 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 75.209,62 EUR), bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX, Firmenbeiträge (Kapital), ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 6.781,94 EUR und einem Ausgleichswert von 3.390,97 EUR (der Versorgungsträger hat die externe Teilung vorgeschlagen), bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX-XX XXX, Beiträge Plus (Kapital), ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 2.352,27 EUR und einem Ausgleichswert von 1.176,14 EUR (der Versorgungsträger hat die externe Teilung vorgeschlagen), und bei der ... pp. GmbH, Versicherungsnummer bAV-ID XXX, Firmenbeiträge (Kapital), ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 11.191,71 EUR und einem Ausgleichswert von 5.595,86 EUR (der Versorgungsträger hat die externe Teilung vorgeschlagen) erworben. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2015, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XX XXX X XXX, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,7289 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer XX XXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung S., bezogen auf den 30. April 2014, übertragen (Ziffer 1.),im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Zusatzversorgungskasse, Versicherungsnummer XXX.X, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,37 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 30. April 2014, übertragen (Ziffer 2.), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung S.,Versicherungsnummer XX XXX X XXX, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe 11,4162 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer XX XXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. April 2014, übertragen (Ziffer 3.), im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer bAV-ID XXX-XX XXX, Firmenbeiträge (Kapital), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 3.390,97 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse nach dem Pensionsplan ... pp. in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 30. April 2014, begründet, und die ... pp. Pensionsfonds AG verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen (Ziffer 4.), im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX-XX XXX, Beiträge Plus (Kapital), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.176,14 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach dem Pensionsplan ... pp. in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 30. April 2014, begründet, und die ... pp. Pensionsfonds AG verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen (Ziffer 5.), und im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. GmbH, Versicherungsnummer XXX-XX XXX, Firmenbeiträge (Kapital), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5.595,86 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach dem ... pp. Vorsorge Plan vom 8. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 30. April 2014, begründet, und die ... pp. GmbH verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,9% Zinsen seit dem 1. Mai 2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen (Ziffer 6.). Gegen den in Ziffer 5. des Beschlusstenors angeordneten Ausgleich wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, dass der vom Familiengericht angeordnete Ausgleich dieses Anrechts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchgeführt wird, weil das Anrecht weit unter der Bagatellgrenze liege. Die Antragstellerin hat auf Zurückweisung der Beschwerde angetragen und geltend gemacht, dass durch den Beschluss des Familiengerichts drei Anrechte des Antragsgegners aus der ... pp. - Versorgung, nämlich zwei Anrechte aus der ... pp. Pensionsfonds AG und ein Anrecht bei der ... pp. GmbH, ausgeglichen worden seien. Diese drei Anrechte seien zusammenzurechnen und überstiegen damit die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die übrigen Beteiligten sind dem Petitum des Antragsgegners nicht entgegen getreten bzw. haben sich nicht geäußert. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG zulässig.In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur hinsichtlich des in Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses geregelten Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX-XX XXX, Beiträge Plus (Kapital) – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen. Hiernach hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg. Die Einbeziehung des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX-XX XXX, Beiträge Plus (Kapital),in den Versorgungsausgleich ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, der, da sich im Streitfall keine gleichartigen Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) gegenüber stehen, heranzuziehen ist, soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Ausgestaltung des § 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Führt das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung dieses Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 2014, XII ZB 353/12, NZFam 2015, 59, m.w.N.; Beschl. v. 7. August 2013, XII ZB 211/13, FamRZ 2013, 1636; Gräper in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rz. 22). Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 38, 60), zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2012, XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610; Beschl. v. 18. Januar 2012, XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513; Senat, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 9 UF 97/14 -, m.w.N.). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144, S. 43) (BGH, aaO). Zudem ist aber auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts bei der Ermessensausübung im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 45), der dann in den Vordergrund rückt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt. (BGH, aaO). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation (BT-Drucks. 16/10144 S. 61) zu berücksichtigen (BGH, aaO). Nach Maßgabe dessen ist unter den gegebenen Umständen der Ausgleich des in Rede stehenden Anrechts nicht zu beanstanden. Zwar ist die Geringfügigkeitsschwelle i.S.v. § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG unzweifelhaft nicht überschritten. Da das Anrecht keinen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße hat, kommt es gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG auf den Kapitalwert an. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX-XX XXX, Beiträge Plus (Kapital), beträgt 1.176,14 EUR. Damit ist er nicht größer als 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit; zum Ende der Ehezeit betrug die aktuelle Bezugsgröße 2.765 EUR, 120% der monatlichen Bezugsgröße mithin 3.318 EUR. Indes vermag der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen, bei der externen Teilung keine maßgebende Rolle zu spielen. Im Falle der externen Teilung entstehen beim Träger der auszugleichenden Versicherung nur geringe Verwaltungskosten, die für sich allein den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zu rechtfertigen vermögen (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 -, FamRZ 2012, 189; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 27. August 2015 – 6 UF 75/15 -; Palandt/ Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 6, m.w.N.). Daneben wird durch die angeordnete Teilung kein unwirtschaftliches Kleinstanrecht begründet, da sich der Ausgleichsbetrag des in Rede stehenden Anrechts zusammen mit anderen Ausgleichsbeträgen aus Anrechten bei demselben Versorgungsträger auf einem bestehenden bzw. auf einem bei der Versorgungsausgleichskasse zu errichtenden Versicherungskonto, worauf im Folgenden noch eingegangen wird, vereinigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Anrechten einer aus mehreren Teilen oder aus – auch einzeln auszugleichenden - Bausteinen bestehenden betrieblichen Altersversorgung eine Gesamtbetrachtung geboten ist, d. h. es ist eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und der Gesamtwert dieser Anrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 01. Februar 2012 – XII ZB 172/11 –, aaO), was hier dazu führt, dass keine sog. Splitterversorgung entsteht. Auch der stets zu beachtende Halbteilungsgrundsatz spricht aus Sicht der gebotenen Gesamtbetrachtung, namentlich in Ansehung dessen, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einem übermäßigen Verwaltungsaufwand sowie die Vermeidung von Splitterversorgungen durch den Ausschluss des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, dafür, das geringfügige Anrecht auszugleichen. Der Ehemann hat während der Ehe erhebliche Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau verfügt über deutlich geringere eigene Anrechte und wird diese in Anbetracht ihres Alters auch nicht mehr deutlich anheben können. Zudem hat die Ehefrau durch die Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der die Beteiligten die Vermögensauseinandersetzung einschließlich des Zugewinns sowie den Unterhalt abschließend geregelt haben, kein weiteres Vermögen, das sie zur Altersvorsorge einsetzen könnte, erworben.Die Ehefrau hat ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem ehegemeinsamen Hausanwesen auf den Ehemann gegen Entlassung aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung gegenüber der finanzierenden Bank übertragen und auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, verzichtet. Zugleich waren mit den Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung jegliche Zugewinnausgleichsansprüche erledigt. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist das Anrecht deshalb auszugleichen. Das Anrecht des Antragsgegners unterliegt, da im Übrigen die Voraussetzungen nach §§ 14 ff, 17 VersAusglG vorliegen, folglich der externen Teilung. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt, es handelt sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, wie die ... pp. Pensionsfonds AG dies in ihrer Auskunft vom 14. August 2014 klargestellt hat, und die Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sind nicht überschritten. Zielversorgungsträger ist gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG in Abwesenheit der Benennung eines anderen Zielversorgers, selbst im Beschwerdeverfahren in Ansehung der Gründe des angefochtenen Beschlusses, die Versorgungsausgleichskasse (siehe hierzu auch 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 30. August 2013 - 6 UF 133/13 -, m.w.N.), die das Familiengericht im Übrigen als Zielversorger bezüglich des Anrechts des Ehemannes bei der ... pp. Pensionsfonds AG, XXX-XX XXX, Firmenbeiträge (Kapital), bestimmt hat.Es ist deshalb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 1.176,14 EUR an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 -, FamRZ 2012, 694). Nach Maßgabe dessen ist der Beschluss neu zu fassen. Im Übrigen orientiert sich der Senat bei der Tenorierung an den diesbezüglichen Anregungen des ... pp. Pensionsfonds AG, wobei allerdings eine Bezugnahme auf den in der Auskunft vom 14. August 2014 angegebenen Pensionsplan in der jeweils gültigen Fassung als nicht erforderlich erachtet wird. Denn bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung.In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung. Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher nicht geboten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 541/12 –, FamRZ 2013, 611; Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 663/11 –, FamRZ 2013, 1546; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 30. August 2013 - 6 UF 133/13). Im Übrigen war davon abzusehen, den Kapitalbetrag, den der ...pp. Pensionsfonds AG der Antragstellerin im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen hat (§ 14 Abs. 4 VersAusglG), mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen, weil das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung besteht (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 552/12 -, FamRZ 2013, 1635; Senat, Beschluss vom 25. August 2014 – 9 UF 32/14 -; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 4. März 2014 – 6 UF 3/14 -). Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangegriffen gebliebenen erstinstanzlichen, auf der Angabe der Eheleute zu ihrem Erwerbseinkommen beruhenden Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich und berücksichtigt, dass von der Beschwerde nur ein Anrecht betroffen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.