Leitsatz
XII ZB 437/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170719BXIIZB437
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170719BXIIZB437.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 437/18 vom 17. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2; VAG § 138 Abs. 1; DeckRV § 2 Abs. 1 a) Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehe- nen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versi- cherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. b) In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geän- derten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hin- zuweisen. c) Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschluss- formel geboten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611). BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18 - OLG Celle AG Lüneburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2019 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 8 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 1.875 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die externe Teilung eines Versorgungsan- rechts. Auf den am 22. Januar 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 12. Dezember 1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2014 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht in Form einer Direkt- zusage der Beteiligten zu 3 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 61.123 € 1 2 - 3 - erworben, dessen externe Teilung die Beteiligte zu 3 verlangt hat. Hierfür hat die Ehefrau eine Zielversorgung bei der Beteiligten zu 8, einem Lebensversi- cherungsunternehmen, gewählt und ein Schreiben vom 20. April 2015 vorge- legt, in welchem sich die Beteiligte zu 8 bereit erklärt, den Ausgleichswert nach Maßgabe des beigefügten Rentenversicherungsangebots zu übernehmen. Die- ses Angebot basiert auf dem Tarif "N R4 5" sowie den Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration 2015/01 mit einem garantierten Rechnungszins von 1,25 % und weist die garantierten Leistungen (monatliche Rente oder einmalige Kapi- talabfindung) für einen Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2015, ein Eintrittsalter von 47 Jahren und eine Versicherungsdauer von 20 Jahren aus. Durch Beschluss vom 3. Februar 2017 hat das Familiengericht das An- recht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3 extern geteilt und zulasten dieses Anrechts ein Anrecht in Höhe von 30.562 €, bezogen auf den 31. Dezember 2014, zugunsten der Ehefrau bei der Beteiligten zu 8 begründet sowie die Be- teiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 4,54 % p.a. und Zinseszinsen ab dem 1. Januar 2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Beteiligte zu 8 zu zahlen. Auf die Be- schwerde der Beteiligten zu 8 hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Zahlung von Zinseszinsen aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel zu- rückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 8 die Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau unter Berücksichti- gung der seit dem 1. Januar 2017 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, eines Eintrittsalters von 50 Jahren und einer Versicherungsdauer von 17 Jahren, hilfs- weise, von der Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau bei der Be- teiligten zu 8 abzusehen. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan- desgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt: Die Beteiligte zu 8 sei an ihr erklärtes Einverständnis gebunden, den der Ehefrau aus der externen Teilung zustehenden Ausgleichsbetrag auf Grundlage des Angebots vom 20. April 2015 als Zielversorgungsträger aufzu- nehmen. Das Einverständnis sei eine Willenserklärung, die - anders als eine reine Verfahrenshandlung - nicht frei, sondern nur spätestens gleichzeitig mit ih- rem Zugang habe widerrufen werden können. In Kenntnis dessen, dass Ver- sorgungsausgleichsverfahren eine längere Zeit beanspruchen können, habe sie den Eingang der Antwort auch nicht innerhalb kurzer Frist erwarten dürfen. Von der Möglichkeit, ihr Angebot zu befristen oder unter die Bedingung zu stellen, dass die Tarifgeneration 2015/01 noch gelte, habe sie keinen Gebrauch ge- macht. Eine Störung der Geschäftsgrundlage durch eine schwerwiegende Ver- änderung liege ebenfalls nicht vor. Die Beteiligte zu 8 sei auch nicht aus Rechtsgründen am Vollzug der Ausgleichsentscheidung gehindert. Zwar habe dem Angebot vom 20. April 2015 ein Höchstrechnungszins von 1,25 % zugrunde gelegen, der seit Januar 2017 nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungs- rückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) auf 0,9 % redu- ziert worden sei. Ein etwaiger Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben füh- re jedoch nicht zur Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossenen Versiche- rungsvertrags. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 5 6 7 - 5 - a) Im Ausgangspunkt ist das Oberlandesgericht allerdings zutreffend da- von ausgegangen, dass das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht extern zu teilen ist. Der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts hat die ex- terne Teilung verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Da es sich bei dem aus- zugleichenden Anrecht um eine betriebliche Direktzusage handelt, kann gemäß § 17 VersAusglG, von dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat ausgeht (Se- natsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 14, 32, 43 ff.; aA Vorla- gebeschluss OLG Hamm FamRZ 2019, 688), dann einseitig vom Versorgungs- träger die externe Teilung verlangt werden, wenn der Ausgleichswert als Kapi- talwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 2015 72.600 € betrug (FamRZ 2019, 175), nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. b) Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Per- son bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht aus- gebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Übt die ausgleichsbe- rechtigte Person ihr Wahlrecht nach dieser Vorschrift aus, so hat sie gemäß § 222 Abs. 2 FamFG zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versor- gungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Dies ist hier ge- schehen. c) Allerdings wird die vom Ausgleichsberechtigten getroffene Wahl der Zielversorgung hinfällig, wenn der Zielversorgungsträger die Bedingungen, zu denen er sein Einverständnis mit der vorgesehenen Teilung erklärt hat, in zu- lässiger Weise nachträglich ändert. Entgegen der Auffassung des Oberlandes- gerichts ist ein solcher Fall hier gegeben. aa) Mit der Einverständniserklärung im Sinne des § 222 Abs. 2 FamFG verpflichtet sich der ausgewählte Versorgungsträger zur Aufnahme der aus- 8 9 10 11 - 6 - gleichsberechtigten Person in ein Versicherungsverhältnis für den Fall, dass sie das ihr unterbreitete Angebot annimmt und das Familiengericht die externe Tei- lung dementsprechend durchführt. Gegenstand des Einverständnisses ist dabei nicht (nur) die Erklärung einer generellen Bereitschaft zur Aufnahme der aus- gleichsberechtigten Person als neuen Versicherten, sondern auch bereits die Konkretisierung des vorgesehenen Versicherungsverhältnisses etwa durch An- gabe der Tarifbezeichnung oder der Policennummer eines bereits bestehenden Vorsorgevertrags (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 95). bb) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der ausge- wählte Zielversorgungsträger sein nach § 222 Abs. 2 FamFG gegebenes Ein- verständnis frei widerrufen oder abändern kann (vgl. dazu OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1276; jurisPK-BGB/Breuers 8. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 12). Denn jedenfalls ist eine nachträgliche Anpassung der Einverständniserklärung dann statthaft, wenn es dem Versorgungsträger aus versicherungsaufsichts- rechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. Lebensversicherungsunternehmen unterliegen bei der Begründung neu- er Versicherungsverhältnisse den Beschränkungen des Aufsichtsrechts. Des- halb kann schon aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung eine etwaige Bin- dungswirkung der Einverständniserklärung nach § 222 Abs. 2 FamFG nicht so weit reichen, dass sie den Versorgungsträger in eine unzulässig gewordene Vertragsbegründung unter Verstoß gegen versicherungsaufsichtsrechtliche Schutzbestimmungen zwingt. Auch das Gebot einer richtlinienkonformen Aus- legung des § 222 Abs. 2 FamFG lässt nur eine Interpretation dahin zu, dass sich ein Versicherungsunternehmen mit der nach dieser Vorschrift abzugeben- den Erklärung nicht über den Zeitpunkt hinaus bindet, in dem das Angebot sei- ne aufsichtsrechtliche Zulässigkeit verliert. 12 13 - 7 - cc) Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen die Prämien in der Le- bensversicherung unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathe- matischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensver- sicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbe- sondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bil- den kann. Das entspricht der gemeinschaftsrechtlich durch Art. 209 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche- rungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - Abl. EU Nr. L 335 S. 1 - getroffenen Vorgabe. Außerdem dürfen nach dem Gleichbehandlungs- grundsatz des § 138 Abs. 2 VAG bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Gegen diese beiden aufsichtsrechtlichen Vorgaben würde verstoßen, wenn mit der Rechts- kraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein neues Versiche- rungsverhältnis noch zu Bedingungen begründet würde, die zu diesem Zeit- punkt nicht mehr mit angemessenen versicherungsmathematischen Annahmen unterlegt sind und anderen Interessenten nicht mehr offenstehen. (1) Bis zum 31. Dezember 2016 hatte die Beteiligte zu 8 den mit ihrem Tarif "N R4 5", Tarifgeneration 2015/01, versprochenen Garantiezins an den seinerzeitigen Höchstzinssatz von 1,25 % gemäß § 2 Abs. 1 DeckRV orientiert und die Prämien so kalkuliert, dass sie mit ihnen unter Zugrundelegung ange- messener versicherungsmathematischer Annahmen allen ihren Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende De- ckungsrückstellungen bilden kann. Unter die kalkulatorisch zugrundegelegten Annahmen fallen insoweit auch die für die Geldanlage unterstellten Zinserwar- tungen (Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 5). 14 15 - 8 - Mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Absenkung des Höchst- zinssatzes auf 0,9 % hat die Beteiligte zu 8 den früheren Tarif geschlossen, ei- nen neuen Tarif mit entsprechend angepasstem Garantiezins eröffnet und neue Prämien nach Maßgabe der veränderten versicherungsmathematischen An- nahmen kalkuliert. Damit hat sie zugleich den ebenfalls zwischenzeitlich gesun- kenen Zinserwartungen Rechnung getragen. Weil die erzielbaren Zinserträge im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr mit der nötigen Sicherheit (dazu Prölss/Dreher/ Präve VAG 13. Aufl. § 138 Rn. 8) erwarten ließen, allen Verpflichtungen aus dem zuvor angebotenen Garantiezins von 1,25 % mit den vormals kalkulierten Prämien nachkommen und ausreichende Deckungsrückstellungen bilden zu können, entspräche die Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses nach dem alten Tarif keiner gemäß § 138 Abs. 1 VAG zulässigen Preiskalkula- tion. Deren Einhaltung bedarf es jedoch zur Sicherstellung eines funktionieren- den Versichertenkollektivs (vgl. Prölss/Dreher/Präve VAG 13. Aufl. § 138 Rn. 2) und ist im Übrigen gemeinschaftsrechtlich durch Art. 209 Abs. 1 der Solvabili- tät II - Richtlinie vorgegeben. (2) Außerdem stand es nach dem 31. Dezember 2016 auch anderen In- teressenten nicht mehr offen, einen neuen Versicherungsvertrag nach dem Ta- rif "N R4 5", Tarifgeneration 2015/01, zu begründen, da der Tarif bereits ge- schlossen war. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 138 Abs. 2 VAG dürfen jedoch bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Sinn dieser Vorschrift ist es zu ver- hindern, dass einzelne Versicherungsnehmer oder Gruppen von Versiche- rungsnehmern zu Lasten anderer Versicherungsnehmer oder Gruppen von Versicherungsnehmern benachteiligt oder bevorzugt werden (Kaulbach/Bähr/ Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 10). Das schließt zwar nicht aus, etwa 16 17 18 - 9 - im Rahmen einer Werbekampagne eine Anzahl von Verträgen aus Eigenmitteln des Versicherers z.B. mit einem besonders großzügigen Zinsversprechen aus- zustatten (Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 10). Grund- sätzlich unzulässig ist jedoch eine sachgrundlose, aus Prämien Anderer finan- zierte Ungleichbehandlung. Zu einer solchen käme es, stünde allein noch der Ehefrau die Neubegründung einer Versicherung nach dem alten Tarif offen, während alle anderen Neuabschlüsse auf die schlechteren Bedingungen des nachfolgenden Tarifs verwiesen wären. Die Deckungslücke aus der kalkulato- risch unzureichend gewordenen Prämie nach dem alten Tarif müsste dann nämlich aus dem Prämienaufkommen der übrigen Versicherten ausgeglichen werden und ginge letztlich zulasten deren Überschussbeteiligung. (3) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DeckRV bei einem Versicherungsvertrag, der bei ei- ner internen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlos- sen wird, auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrundeliegen- de, mithin ein nicht mehr aktueller Rechnungszins (weiter-)verwendet werden kann. Denn diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die interne Teilung (vgl. BT-Drucks. 16/13424 S. 37). Sie beruht auf der Besonderheit, dass vor der Tei- lung bereits ein Vertragsverhältnis mit der ausgleichspflichtigen Person im Um- fang des ungeteilten Anrechts bestand, das seinerzeit zu den Bedingungen des § 138 Abs. 1 und 2 VAG (bzw. § 11 VAG a.F.) abgeschlossen worden war, und dessen Wirkungen sich nach der Teilung in Gestalt des bei beiden Ehegatten nach Maßgabe einer gleichwertigen Teilhabe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) jeweils verbleibenden Teilanrechts fortsetzen. Allein deshalb ist - für den Ver- sorgungsträger aufwandsneutral - dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen, dem auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 21, 30). Demgegen- 19 - 10 - über entspricht die Begründung eines Anrechts im Wege der externen Teilung einem Neuabschluss bei dem aufnehmenden Zielversorgungsträger, der den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben des § 138 VAG unterliegt. dd) Aus vorstehenden Gründen muss der Zielversorgungsträger berech- tigt sein, nach Schließung des zuvor angebotenen Tarifs seine Einverständnis- erklärung gemäß den aufsichtsrechtlichen Notwendigkeiten anzupassen, was noch bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung, also auch noch in der Beschwerdeinstanz, geschehen kann. In einem solchen Fall wird allerdings zugleich die Wahl der Zielversorgung durch den Ausgleichsberechtigten (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) hinfällig, da sich diese auf das konkrete Angebot des Ziel- versorgungsträgers mit dem ihm (ursprünglich) zugrunde gelegten Tarif bezieht (vgl. § 222 Abs. 2 FamFG). Passt der Zielversorgungsträger sein Angebot ge- mäß den aufsichtsrechtlichen Notwendigkeiten an, muss dem Ausgleichsbe- rechtigten Gelegenheit gegeben werden, sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu auszuüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzu- weisen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Aufgrund der von der Beteiligten zu 8 vorgenommenen, aufsichtsrechtlich not- wendigen Anpassung ihrer Einverständniserklärung ist ihr ursprüngliches An- gebot entfallen und kann die externe Teilung nicht mehr zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen durchgeführt werden. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwei- sen, um der Ehefrau die Möglichkeit der erneuten Wahl einer Zielversorgung zu eröffnen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 21 22 - 11 - Wird im Wege der externen Teilung ein neues Anrecht bei einem von der ausgleichsberechtigten Person gewählten privaten Zielversorgungsträger be- gründet, sind die für die Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen (gegebe- nenfalls durch Bezugnahme auf das Versicherungsangebot) in der Beschluss- formel zu benennen, um den konkreten Inhalt des mit der Entscheidung be- gründeten Anrechts klarzustellen. Soweit der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass es bei der externen Teilung eines Anrechts keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bedarf, bezieht sich dies auf die Versorgungsordnung des abgebenden Versorgungsträgers. Eine solche Benennung ist entbehrlich, weil sich die Wirkung der gerichtlichen Ent- scheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - in der Anordnung der Teilung und Festsetzung des Zahlbetrags erschöpft (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 14; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Wird das neue Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse oder in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, bedarf es auch keiner weiteren Klarstellung hinsichtlich des Inhalts des geschaffenen Anrechts, denn dieses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804, 1805). Wird das neue Anrecht hingegen bei einem privaten Zielversorgungsträ- ger begründet, erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Ent- scheidung - ebenso wie bei der internen Teilung - eine konkrete Benennung der für die Zielversorgung nach §§ 14 Abs. 3, 10 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Bedingungen. Diese Angabe ist bereits erforderlich, um die Beschlussformel 23 24 25 26 - 12 - hinreichend bestimmt zu fassen (BT-Drucks. 16/10144 S. 95; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 32 f.). Nur so lässt sich außerdem sicherstellen, dass das Versicherungsverhältnis zu denje- nigen Konditionen zustande kommt, die das Gericht seiner nach § 15 Abs. 2 VersAusglG durchzuführenden Angemessenheitsprüfung zugrunde gelegt hat (OLG Koblenz FamRZ 2014, 309, 310; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 222 Rn. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 222 FamFG Rn. 7 und Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 99). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 03.02.2017 - 28 F 18/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2018 - 17 UF 123/17 -