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Beschluss

9 UF 19/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0702.9UF19.15.0A
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Leitsätze
Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen die Bagatellgrenze übersteigt, genügt grundsätzlich nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Merzig vom 18. Februar 2015 - 20 F 227/13 VA – in Ziffern 2. und 3. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherung AG, Versicherungs-Nummer: XX XXX.X, findet nicht statt. Ein Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungs-Nummer: X/XXX/XXX, findet nicht statt. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. 3. Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 1.740 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen die Bagatellgrenze übersteigt, genügt grundsätzlich nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen.(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Merzig vom 18. Februar 2015 - 20 F 227/13 VA – in Ziffern 2. und 3. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherung AG, Versicherungs-Nummer: XX XXX.X, findet nicht statt. Ein Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungs-Nummer: X/XXX/XXX, findet nicht statt. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. 3. Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 1.740 EUR. I. Die am XX.XX.XXX geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am XX.XX.XXX geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 20. Dezember 2002 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind der am ... 2005 geborene Sohn L. und der am ... 2008 geborene Sohn J. hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten bzw. dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Haushalt der Antragstellerin leben und von dieser betreut und versorgt werden. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 23. November 2013 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts - Familiengericht – Merzig vom 29. Oktober 2014 wurde der Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch am selben Tag rechtkräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig vom 29. Oktober 2014 hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Antragstellerin hat den Beruf der Heilpädagogin erlernt und ist als Integrationspädagogin bei der Arbeiterwohlfahrt S. jedenfalls untervollschichtig berufstätig. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie monatlich (rd.) 1872 EUR. Ferner bezieht sie eine Rente der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege in Höhe von monatlich (rd.) 252 EUR. Der Antragsgegner bezieht auf Grund eines erlittenen Arbeitsunfalls wegen teilweiser Erwerbsminderung sowohl von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) als auch einer privaten Unfallversicherung (Allianz) Rente in einem Gesamtumfang von ca. 1.200 EUR monatlich. Er wohnt in dem vormals ehegemeinsamen Hausanwesen, pflegt seine Mutter und erhält von dieser das Pflegegeld in Höhe von monatlich 235 EUR. Ferner erzielt er Einnahmen aus der Vermietung von in dem ehegemeinsamen Anwesen gelegenen Räumen. In dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren auf Kindesunterhalt (20 F 228/13 UK) schlossen die Beteiligten am 29. Oktober 2014 einen Vergleich, der nicht nur Regelungen zum Kindesunterhalt, sondern auch zu den Scheidungsfolgen beinhaltet. Unter anderem übertrug die Antragstellerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausanwesen gegen Freistellung von den Darlehensverpflichtungen sowie Zahlung von 35.000 EUR auf den Antragsgegner, bestand Einigkeit, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen und verzichteten die Eheleute wechselseitig auf Nachehelichenunterhalt. Während der Ehezeit (1. Dezember 2002 bis 31. Oktober 2013, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben, die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. (Versicherungs-Nummer: XX XXX X XXX) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,9405 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 7,4703 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 48.104,39 EUR), bei der ... pp. Lebensversicherung AG (Versicherungs-Nummer: XX XXX.X) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung (aufgeschobene konventionelle lebenslange Altersrentenversicherung als Direktversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in der Anwartschaft) mit einem Ehezeitanteil von 5.195,50 EUR und einem Ausgleichswert von 2.597,75 EUR (der Versorgungsträger hat die externe Teilung vorgeschlagen) sowie bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG (Versicherungs-Nummer: X/XXX/XXX) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung (Altersrentenversicherung mit Hinterblieben- und Erwerbsminderungs-Zusatzversicherung) mit einem Ehezeitanteil von 5.218,81 EUR und einem Ausgleichswert nach Abzug der Kosten von 2.531,13 EUR (der Versorgungsträger hat die interne Teilung vorgeschlagen), der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nummer: XX XXX X XXX) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,5825 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 5,2913 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 34.072,90 EUR). Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2015, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. (Versicherungs-Nummer: XX XXX X XXX) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4703 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer 56 250460 S 017 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2013, übertragen (Ziffer 1.), im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherung AG (Versicherungs-Nummer: XX XXX.X) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.597,75 EUR auf das vorhandene Konto Nummer XX XXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2013, übertragen und die ... pp. Lebensversicherung verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25% Zinsen seit dem 1. November 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen (Ziffer 2.), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG (Versicherungs-Nummer: X/XXX/XXX) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.531,13 EUR nach Maßgabe des Tarifs STR8URHHKVB sowie der AVB GV109 und der Teilungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2013, bezogen auf den 31. Oktober 2013, übertragen (Ziffer 3.), und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nummer: XX XXX X XXX) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,2913 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer XX XXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung S., bezogen auf den 31. Oktober 2013, übertragen (Ziffer 4.). Gegen den in Ziffern 2. und 3. des Beschlusstenors angeordneten Ausgleich wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass der vom Familiengericht angeordnete Ausgleich der bei der ... pp. Lebensversicherung AG und bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG erworbenen Anrechte gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchgeführt wird. Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Familiengerichts auf einem Ermessensfehlgebrauch beruhe, da keine Gründe vorlägen, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigten. Jedes der – bei unterschiedlichen Versorgungsträgern bestehenden und damit nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwandes einer Addition zuzuführenden - Anrechte liege unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG und stellten sog. Splitteranrechte dar. Soweit bei der – Ausnahmefällen vorbehaltenen - Addition der Anrechte die Bagatellgrenze überschritten werde, gebiete der Halbteilungsgrundsatz – namentlich mit Blick auf die auf beiden Seiten bestehenden Kapitalwerte und einer sich hieraus ergebenden Differenz in der Versorgungssituation von lediglich 5.000 EUR - den Ausgleich nicht. Auch die Versorgungsstruktur und Vermögenssituation der Beteiligten im Übrigen, die nicht wesentlich voneinander abweiche, rechtfertige den Ausgleich nicht, zumal der Antragsgegner, der nur teilerwerbsgemindert sei, weiterhin einer Tätigkeit von sechs Stunden am Tag nachgehen und Versorgungsanwartschaften aufbauen könne. Der Antragsgegner hat darauf angetragen die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, und verweist insoweit auf die tatsächliche Versorgungs- und Vermögenssituation der Beteiligten, im Rahmen deren insbesondere zu gewärtigen sei, dass der berentete Antragsgegner krankheitsbedingt keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne, er Mindestunterhalt für seine Söhne zahle und er den an die Antragstellerin zu leistenden Herauszahlungsbetrag in Höhe von 35.000 EUR – neben den ohnehin zu bedienenden Hausschulden - habe kreditieren müssen, wohingegen die Antragstellerin erwerbstätig und ohne weiteres in der Lage sei, die wöchentliche Stundenzahl von 19,25 Stunden auszuweiten. Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme im Beschwerderechtszug abgesehen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verfahrensakte 20 F 228/13 UK und die Unterakte 20 F 227/13 UE des Amtsgerichts – Familiengericht – Merzig haben dem Senat vorgelegen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG zulässig.In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin aus der Versorgung bei der ... pp. Lebensversicherung AG sowie der ... pp. Lebensversicherungs-AG – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen. Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht beanstandet die Antragstellerin, dass das Familiengericht ihre bei der ... pp. Lebensversicherung AG und der ... pp. Lebensversicherung-AG bestehenden Anrechte im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen und insoweit von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Da die Anrechte keinen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße haben, kommt es gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG für ihre Beurteilung auf den Kapitalwert an. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherung AG beträgt 2.597,75 EUR. Damit ist er nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit. Zum Ende der Ehezeit betrug die aktuelle Bezugsgröße 2.625 EUR, 120 % der monatlichen Bezugsgröße mithin 3.234 EUR. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG beträgt 2.531,13 EUR und ist damit ebenfalls nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich von Anrechten mit einem geringen Ausgleichswert unterbleiben soll, sind erfüllt. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, der, da sich im Streitfall keine gleichartigen Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) gegenüber stehen, heranzuziehen ist, soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Ausgestaltung des § 18 Abs. 2 VersAusglG als Sollvorschrift eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum, der den Ausgleich trotz Geringwertigkeit des Anrechts immer dann erlaubt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist. Führt das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte in Ausübung dieses Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. November 2014, XII ZB 353/12, NZFam 2015, 59, m.w.N.; Beschl. v. 7. August 2013, XII ZB 211/13, FamRZ 2013, 1636; Gräper in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rz. 22). Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch Teilung von Anrechten und Aufnahme neuer Anwärter zu schützen (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 38, 60), zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2012, XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610; Beschl. v. 18. Januar 2012, XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513). Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144, S. 43; BGH, aaO). Zudem ist aber auch der Halbteilungsgrundsatz, § 1 Abs. 1 VersAusglG, als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts bei der Ermessensausübung im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten (Bundestags-Drucksache 16/10144, S. 45), der dann in den Vordergrund rückt, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt (BGH, aaO). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation (BT-Drucks. 16/10144 S. 61) zu berücksichtigen (BGH, aaO). Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen (Senat, Beschl. v. 5. Februar 2015, 9 UF 97/14, m.w.N.). Derartige Gründe sind vorliegend nicht erkennbar, weshalb das Familiengericht von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG zuwider laufenden Gebrauch gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Versorgungen der Antragstellerin die Bagatellgrenze übersteigt, genügt nicht, von der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. Ungeachtet der Frage, ob die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG sich nur auf jedes einzelne Anrecht bezieht, so dass ein Ausschluss mehrerer Anrechte auch dann möglich ist, wenn die Summe der zum Nachteil eines Ehegatten ausgeschlossenen Ausgleichswerte die Bagatellgrenze übersteigt, oder ob die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartners unterbleibt, den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht – jedenfalls nicht erheblich – übersteigen darf (zum Meinungsstand siehe Breuers in: jurisPK-BGB, 7. Aufl, § 18 VersAusglG, Rz. 34 ff, m.z.w.N.; Gräper in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 14 ff, m.w.N.; Kemper in: Schulze u.a., BGB, 8. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 5 ff, m.w.N.; Norpoth in: Erman, BGB, § 18 VersAusglG, Rz. 4 ff, m.w.N.), ist ein Ausgleich der hier in Rede stehenden Versorgung nicht geboten. Denn auch im Falle der Maßgeblichkeit der Summe der Ausgleichswerte für die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt die Summe der insgesamt nicht auszugleichenden Anrechte, nämlich das bei der Ergo Lebensversicherung AG bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2.597,75 EUR und das bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert abzüglich Teilungskosten (156,56 EUR) von 2.531,13 EUR, den Grenzwert nur maßvoll (siehe hierzu auch Senat, aaO; Breuers, aaO, m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1781, m.w.N.). Die zu Splitterversorgungen führenden Anrechte bestehen zudem bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand beachtlich bleibt, zumal die einzelnen Anrechte nicht zu einer Gesamtversorgung, wie z. Bsp. bei einer „Bausteinversorgung“, führen, und auch keine wirtschaftliche Einheit bilden (BGH, aaO; Senat, aaO, OLG Brandenburg, aaO; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1415; Breuer, aaO). Von daher steht, auch soweit nach der gesetzgeberischen Intention der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichs und deswegen bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist, so dass der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet, die in der Regel dann vorliegt, wenn ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt (BGH, aaO), auch der Halbteilungsgrundsatz einem Ausschluss nicht entgegen. Soweit neben dem Halbteilungsgrundsatz nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen sind, wobei insbesondere in die Abwägung einzubeziehen ist, ob ein Ausgleichsberechtigter dringend auf Bagatellbeträge angewiesen ist, oder ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61), was in der Regel für einen Ausgleich spricht (BGH, aaO), ist Derartiges hier nicht ersichtlich. Durch den Versorgungsausgleich erhält der Antragsgegner ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 7,4703 Entgeltpunkten - korrespondierender Kapitalwert 48.104,39 EUR - übertragen und gibt im Gegenzug ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5,2913 Entgeltpunkten - korrespondierender Kapitalwert 34.072,90 EUR - an die Antragstellerin ab. Damit bleibt der Antragsgegner auch nach dem Ausschluss der in Rede stehenden Anrechte aus wirtschaftlicher Sicht der insgesamt Ausgleichsberechtigte, wobei in Ansehung der – auch nach der Ausgleich vorhandenen und mit dem relevanten Umrechnungsfaktor vervielfältigten - Kapitalwerte insgesamt, worauf die Antragsgegnerin zutreffend verweist, kein maßgebender Unterschied in der Versorgungssituation zu erkennen ist. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen rechtfertigen keine andere Sicht. Dass der Antragsgegner die Darlehensverbindlichkeiten für das vormals ehegemeinsame Hausanwesen, das ihm nach der Übertragung des hälftigen Miteigentums der Antragstellerin allein gehört, sowie den an die Antragstellerin geleisteten Abgeltungsbetrag in Höhe von 35.000 EUR finanzieren muss, begründet bereits in Ansehung dessen, dass er durch diese Regelung der Scheidungsfolgen das Alleineigentum an dem Hausanwesen erworben hat, keinen Ausgleich. Zudem kann der Antragsgegner, der nur teilweise erwerbsgemindert ist und jedenfalls Tätigkeiten bestimmter Art und bestimmten Umfangs nach Aktenlage – eine krankheitsbedingte Vollerwerbsminderung ist weder belastbar dargetan noch ersichtlich - auszuführen vermag, seine Anwartschaften - ebenso wie die berufstätige Antragstellerin – weiter ausbauen. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Minderjährigenunterhalt für seine beiden Söhne ist kein Kriterium, das sich der Antragsgegner zur Begründung einer Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu Nutze machen kann. Auf Grund dessen hat es bei dem Regelfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu verbleiben (siehe auch Gräper aaO, Rz. 11 ff, m.w.N.). Der angefochtene Beschluss ist daher entsprechend abzuändern. Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – erneuten mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da diese bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) erwarten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochtenen und in Übereinstimmung mit den Beteiligten erfolgten erstinstanzlichen Wertfestsetzung vom 20. November 2014 und berücksichtigt, dass in dem Beschwerdeverfahren nur noch zwei Anrechte gegenständlich sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).