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Urteil

VI ZR 47/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragter Architekt kann selbst unmittelbar verkehrssicherungspflichtig werden, wenn er Gefahren erkannt oder bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können und dann erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat. • Der bloße Hinweis auf eine Gefahrenstelle gegenüber einem Unternehmer genügt für die Verkehrssicherungspflicht des Bauüberwachers nicht; er muss die Gefahr beseitigen oder wirksam verhindern. • Bei Gesamtschuld zwischen einem haftungsprivilegierten Erstschädiger (z. B. Arbeitgeber eines Leiharbeitnehmers) und einem Zweitschädiger ist die Haftung des Zweitschädigers auf den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Verantwortungsteil beschränkt (gestörtes Gesamtschuldverhältnis). • Die Haftungsprivilegierung des Entleihers für einen Leiharbeitnehmer nach § 104 Abs.1 SGB VII gilt auch bei Arbeitnehmerüberlassung und führt dazu, dass Ansprüche des Geschädigten gegen nicht privilegierte Gesamtschuldner nur in dem Umfang bestehen, wie ihnen im Innenverhältnis Verantwortung zufiele. • Fehlende Feststellungen zur Stellung des Bauüberwachers und zur Verteilung der Verantwortung zwischen den Gesamtschuldnern erfordern Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bauüberwachers und Beschränkung bei gestörtem Gesamtschuldverhältnis • Ein mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragter Architekt kann selbst unmittelbar verkehrssicherungspflichtig werden, wenn er Gefahren erkannt oder bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können und dann erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat. • Der bloße Hinweis auf eine Gefahrenstelle gegenüber einem Unternehmer genügt für die Verkehrssicherungspflicht des Bauüberwachers nicht; er muss die Gefahr beseitigen oder wirksam verhindern. • Bei Gesamtschuld zwischen einem haftungsprivilegierten Erstschädiger (z. B. Arbeitgeber eines Leiharbeitnehmers) und einem Zweitschädiger ist die Haftung des Zweitschädigers auf den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Verantwortungsteil beschränkt (gestörtes Gesamtschuldverhältnis). • Die Haftungsprivilegierung des Entleihers für einen Leiharbeitnehmer nach § 104 Abs.1 SGB VII gilt auch bei Arbeitnehmerüberlassung und führt dazu, dass Ansprüche des Geschädigten gegen nicht privilegierte Gesamtschuldner nur in dem Umfang bestehen, wie ihnen im Innenverhältnis Verantwortung zufiele. • Fehlende Feststellungen zur Stellung des Bauüberwachers und zur Verteilung der Verantwortung zwischen den Gesamtschuldnern erfordern Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, macht übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten R. gegen die Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend. Die Stadtwirtschaft W. hatte die Beklagte zu 1 als Architektin mit Grundleistungen beauftragt; der Beklagte zu 2 war als örtlicher Bauüberwacher vor Ort eingesetzt. Die Elektroarbeiten vergab die Streithelferin; R. war als Leiharbeitnehmer dort tätig. An einer oberen Hallenebene bestanden ungesicherte Absturzkanten; der Beklagte zu 2 wusste hierüber und sprach mit einem Mitarbeiter der Streithelferin, es wurden aber keine Sicherungsmaßnahmen getroffen. R. stürzte von der oberen Ebene auf die untere Ebene und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Klägerin verlangte Ersatz zu 60 % und machte ein Mitverschulden der Streithelferin geltend; das Berufungsgericht gab dem Anspruch im Wesentlichen statt, das Landgericht hatte abgewiesen. Die Beklagten revanchierten hiergegen. • Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte zu 2 dem Geschädigten gegenüber aus § 823 Abs.1 BGB haftet, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat; er wusste vom Fehlen einer Absturzsicherung und hätte geeignete Sicherungs- oder Tätigkeitsverbote anordnen müssen. • Nach gefestigter Rechtsprechung trifft den örtlichen Bauüberwacher eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht, die in unmittelbare Pflicht umschlägt, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können; dann sind erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen. • Der bloße Hinweis an den Unternehmer/Streithelfer über das Fehlen von Sicherungen erfüllt die Pflicht des Bauüberwachers nicht; ein solcher Hinweis bietet keine Gewähr, dass Dritte nicht dennoch in die Gefahrenzone gelangen und zu Schaden kommen. • Die Streithelferin als Unternehmerin hatte ebenfalls Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem ihr überlassenen Leiharbeitnehmer (z. B. § 618 BGB) und ist vor dem Unfall sozialversicherungsrechtlich als haftpflichtprivilegierter Unternehmer einzustufen. • Die Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs.1 SGB VII schützt die Streithelferin vor zivilrechtlicher Haftung für Personenschäden, soweit kein vorsätzliches oder in § 8 Abs.2 Nr.1–4 SGB VII genanntes Herbeiführen vorliegt; dies führt zu einer Störung des Gesamtschuldverhältnisses zwischen Streithelferin und Beklagtem zu 2. • Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses haftet der nicht privilegierte Zweitschädiger (hier Beklagter zu 2) nur in Höhe des Verantwortungsteils, der ihm im Innenverhältnis gegenüber dem privilegierten Erstschädiger entstünde; dieser Verantwortungsteil ist zu ermitteln. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht mit hinreichender Konkretisierung eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1; es fehlen Angaben zur Stellung und Funktion des Beklagten zu 2, so dass eine Zurechnung analog § 31 BGB oder Haftung nach §§ 831, 823 BGB nicht festgestellt werden kann. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Aufteilung des Verantwortungsteils zwischen den Gesamtschuldnern war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; das Berufungsgericht hat insbes. die Verantwortungsteilung und weitere Einwendungen zu prüfen. • Wesentliche einschlägige Normen: § 823 BGB, § 618 BGB, §§ 104,106,108,110–116 SGB VII, § 426 BGB, §§ 562,563 ZPO. Das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Fest steht, dass der vor Ort eingesetzte Bauüberwacher (Beklagter zu 2) dem Geschädigten gegenüber aus deliktischer Haftung haftet, weil er trotz Kenntnis der fehlenden Absturzsicherung nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat; ein bloßer Hinweis an die ausführende Firma genügte nicht. Die Streithelferin ist sozialversicherungsrechtlich privilegiert (Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs.1 SGB VII), weshalb die Haftung des nicht privilegierten Beklagten im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf den ihm im Innenverhältnis treffenden Verantwortungsteils zu begrenzen ist. Da das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, ist die Zurückverweisung erforderlich, damit das Berufungsgericht insbesondere die konkrete Aufteilung der Verantwortung zwischen Streithelferin und den Beklagten sowie mögliche weitere Einwendungen prüft und danach neu entscheidet.