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Urteil

1 U 245/13

Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 (Az. 303 O 389/09) unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefasst. 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. II. Die Revision wird nicht zugelassen. III. Der Streitwert der Berufung beträgt 68.674,34 €. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit der Beklagten in Bezug auf einen Arbeitsunfall, bei der der bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), …, am 21.11.2008 in Halle 1 der sog. …. in Hamburg-Wilhelmsburg tödlich verunglückte. 2 Hinsichtlich des Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat die Beklagten zu 3) und 4) unter Abweisung der Klage im übrigen bei einem angenommenen Mitverschuldensanteil des Versicherten von 2/5 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.826,24 € nebst Zinsen zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten für sämtliche weitere Aufwendungen zu einem Anteil von 3/5 zu erstatten, die diese in den Zahlungsbetrag übersteigender Höhe als Folge des hier streitgegenständlichen Arbeitsunfalls seit dem 06.05.2010 erbracht hat oder erbringen wird. 4 Der Anspruch gegen die Beklagten zu 3) und 4) folge aus übergegangenem Recht des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen auf Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 u. 3 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs.1 u. 2, 840 Abs. 1, 249, 251 BGB, da die Beklagten zu 3) und 4) schadensursächlich und schuldhaft gegen die ihnen im Rahmen ihrer objektüberwachenden Tätigkeit auf der Baustelle "…" obliegenden Koordinierungspflicht als sie persönlich treffenden deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätten. Insbesondere hätten es die Beklagten zu 3) und 4) pflichtwidrig unterlassen, den für das Bauvorhaben "…" bestellten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator … (…) im zeitlichen Vorfeld des Unfalls von dem Umstand zu unterrichten, dass vom Beklagten zu 5) beabsichtigt werde, die anfallenden Maurerarbeiten an den Stahlpfetten nicht selber durchzuführen, sondern durch einen anderen durchführen zu lassen. Wären sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sich der … auf diese sich einstellende Abweichung in der Bauausführung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Sicherheit einstellen und das hierzu Notwendige in weiterer eigener Zuständigkeit und Verantwortung veranlassen können. Für die Ursächlichkeit streite ein Anscheinsbeweis, der seine Grundlage in der festgestellten Verkehrssicherungspflichtverletzung habe und seitens der Beklagten zu 3) und 4) weder erschüttert noch widerlegt worden sei. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die detaillierten und umfangreichen Ausführungen des Landgerichts auf S. 16 bis 31 bezüglich des Beklagten zu 3) und S. 31 bis 36 des Urteils bezüglich des Beklagten zu 4) Bezug genommen. 5 Gegenüber den Beklagten zu 1), 2) und 5) wies das Landgericht die Klage hingegen ab. Dabei begründete es den Klagabweisungsantrag bezüglich des Beklagten zu 5) damit, dass ein Anspruch aus eigenem Recht aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht begründet und die Klägerin mit einem Anspruch aus übergegangenem Recht aus § 116 SGB X ausgeschlossen sei. 6 Ein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII sei nicht gegeben, da es sich bei dem Beklagten zu 5) nicht um eine im Sinne von § 104 oder § 106 SGB VII haftungsbeschränkte Person gehandelt habe. Der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 5) die Arbeit an den Pfetten angewiesen oder aber auch nur als eigene gewollt habe. Letztlich sei nicht festzustellen gewesen, dass der Versicherte für das Unternehmen des Beklagten zu 5) - etwa als sog. Wie-Beschäftigter - tätig geworden sei. Ein Anspruch aus § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII scheide aus, da nicht festgestellt haben werden können, dass der Beklagte zu 5) selber auf der Baustelle tätig gewesen sei. 7 Ein Anspruch aus § 116 SGB X schließlich käme nicht in Betracht, da sich die Klägerin auf die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII verweisen lassen müsse. Danach scheide im Falle der Anwendbarkeit des § 104 SGB VII ein Übergang der Ansprüche nach § 116 SGB X aus. Da die Klägerin bis zuletzt behauptet habe, der Versicherte sei wie ein Wie-Beschäftigter für die Beklagte zu 5) tätig gewesen, müsse sie sich an diese Haftungsbeschränkung festhalten lassen. 8 Gegen das ihr am 15.11.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 11.12.2013 eingelegten und mit Schriftsatz vom 06.01.2014 (eingegangen am 14.01.2014) begründeten Berufung insoweit, als die Klage gegenüber dem Beklagten zu 5) abgewiesen worden ist. Die Beklagten zu 3) und 4) wenden sich gegen das ihnen am 15.11.2013 bzw. 18.11.2013 zugestellte Urteil mit der am Montag, den 16.12.2013 bzw. 11.12.2013 eingelegten und von der Beklagten zu 3) nach entsprechender Fristverlängerung am 17.02.2014 und der Beklagten zu 4) nach Fristverlängerung bis zum 18.02.2014 ebenfalls am 17.02.2014 begründeten Berufung. 9 Die Beklagten zu 3) und 4) rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, da für die Beklagten zu 3) und 4) vorab nicht erkennbar gewesen sei, dass die Kammer ihre Entscheidung auf die Verletzung einer vermeintlichen Koordinierungspflicht der Beklagten zu 3) und 4) durch die fehlende Information der Nebenintervenientin zu 4) über einen geänderten Bauablauf stützen werde. Es sei bereits unzutreffend, dass die Beklagten zu 3) und 4) eine solche Koordinierungspflicht verletzt hätten. Eine Information der Nebenintervenientin zu 4), namentlich des … … sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, da den Beklagten zu 3) und 4) zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt gewesen sei, wer genau wann die Verfüllarbeiten an den Stahlpfetten durchführen werde. Konkrete Informationen, die die Beklagten zu 3) und 4) an die Nebenintervenientin zu 4) hätten weitergeben können, lagen daher noch gar nicht vor, wobei die Weitergabe dieser Detailinformationen - nach Auffassung der Beklagten zu 3) - ohnehin ausschließlich dem Beklagten zu 4) oblegen hätte. Zudem sei der Nebenintervenienten zu 4), namentlich dem … …, ohnehin bekannt gewesen, dass an den Stahlpfetten auch Verfüllarbeiten durchzuführen seien; aus seiner Sicht war es aber unerheblich, ob diese dem Beklagten zu 5) obliegende Tätigkeit von dem Beklagten zu 5) oder einem von ihm beauftragten Nachunternehmer erfüllt werde. Die Bewertung der bestrittenen Pflichtverletzung als Verkehrssicherungspflichtverletzung gehe fehl, da es an einem konkreten Gefahrenpotential gefehlt habe. Der Subunternehmereinsatz an sich stelle kein solches Gefahrenpotential dar. Ebenso wenig seien die Verfüllarbeiten an den Stahlpfetten an sich besonders gefahrenträchtig gewesen. Zwar seien sie in besonderer Höhe auszuführen gewesen; hierfür hätten aber die erforderlichen und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Rollgerüste zur Verfügung gestanden. Selbst unterstellt den Beklagten zu 3) und 4) könne der Vorwurf der Verletzung einer Koordinierungspflicht gemacht werden, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität. Mangels einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seien die Regelungen des Anscheinsbeweises nicht anwendbar. Die Sicherungsmaßnahmen durch die Nebenintervenientin zu 4) hätten für die streitgegenständlichen Arbeiten unabhängig von der konkret handelnden Person festgestanden und wären aufgrund des Personalwechsels nicht mehr geändert worden. Insbesondere wäre eine (erneute) Einweisung des Versicherten … durch den … nicht mehr erfolgt, da dieser insgesamt mit den Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle bereits vertraut gewesen sei; dies habe auch für Sicherheitsvorkehrungen in größerer Höhe gegolten, da der Versicherte an der Außenfassade bereits Maurerarbeiten in größerer Höhe durchgeführt habe. An der Kausalität fehle es auch deshalb, da der Versicherte … bewusst gegen die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen verstoßen habe, indem er die unsichere Leiterkonstruktion gewählt habe, obgleich wenige Meter entfernt, das aufgebaute Rollgerüst zur Verfügung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Landgerichts auch der Höhe nach zu rügen. Das leichtsinnige Verhalten des Versicherten … rechtfertige eine weit höhere Mitverschuldensquote als eine solche von 2/5. 10 Ergänzend hierzu ist die Beklagte zu 4) der Ansicht, dass es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle. Da das Landgericht festgestellt habe, dass der Versicherte … die Tätigkeit an den Stahlpfetten weder für die Beklagte zu 1) noch für den Beklagten zu 5) vorgenommen habe, fehle es an einem Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen. Zu einem Übergang von Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 SGB X sei es daher nicht gekommen. 11 Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen, 12 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 (Az. 303 O 389/09) abzuändern und die Klage ihnen gegenüber abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) zurückzuweisen. 15 Die Klägerin stützt das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, die Beklagten zu 3) und 4) hätten in den Änderungen des konkreten Bauablaufs sehr wohl eine Gefahrenquelle erkennen können und den … hierüber informieren müssen. Dieser hätte sodann das weitere veranlassen können, damit die Arbeiten ohne Gefährdung für Leib und Leben durchgeführt werden. Anders als die Beklagten zu 3) und 4) behaupteten, habe dem Versicherten … auch nicht ein den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechendes Rollgerüst zur Verfügung gestanden. Vor diesem Hintergrund erscheine das angenommene Mitverschulden von 2/5 bereits grenzwertig. 16 Die Rüge der Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten zu 3) gehe ins Leere. da die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII anerkannt habe; hieran seien die Gerichte gemäß § 118 SGB X gebunden. 17 Neben den Beklagten zu 3) und 4) sei zudem der Beklagte zu 5) schadenersatzpflichtig. Die gegen ihn gerichtete Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden. 18 Der Ansicht des Landgerichts, dass der Versicherte nicht für die Beklagte zu 5) tätig geworden sei, könne nicht gefolgt werden. Da die von dem Versicherten durchgeführten Maurerarbeiten unstreitig in den Leistungsumfang der dem Beklagten zu 5) obliegenden Tätigkeit gehörten und von diesem auch abgerechnet worden seien, der Beklagten zu 5) zudem positive Kenntnis von den Maurerarbeiten durch den Versicherten … gehabt habe, habe es dem Beklagten zu 5) oblegen, für die Ausführung dieser Arbeiten die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Verkehrssicherungspflicht gelte nicht nur in Bezug auf eigene Betriebsangehörige sondern auch gegenüber anderen Bauhandwerkern. Vorliegend habe der Beklagte zu 5), worauf bereits im Schriftsatz vom 05.05.2010, S. 5ff.) hingewiesen worden sei mehrfach gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Der Beklagte zu 5) habe sich zudem darauf beschränkt, von seinen Mitarbeitern zur Kenntnis zu nehmen, dass der Versicherte die vorhandenen Baugerüste und die auf der Baustelle vorhanden gewesenen bzw. bereitgestellten Rollgerüste verwendete. Diese Pflichtverstöße seien ursächlich für das Schadensereignis gewesen, da insoweit die Grundsätze des prima facie Beweises zu Lasten des Beklagten zu 5) gelten müssten. Der Beklagte zu 5) hafte entweder nach § 116 SGB X i.V.m. §§ 823ff. BGB oder § 110 SGB VII. Mit der Geltendmachung des Anspruches aus § 116 SGB X sei der Kläger auch keineswegs ausgeschlossen, da das Gericht unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen habe, ob es dem Antrag stattgeben könne. 19 Der Kläger beantragt, 20 unter Abänderung des am 11.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 303 O 389/09, 21 1. den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an die Klägerin 21.377,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 14.488,56 € seit dem 28. Februar 2009 und auf die Klagforderung seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen; 22 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die diese als Folge des tödlichen Arbeitsunfalls des Versicherten … am 21. November 2008 durch Absturz von einer Abluftanlage auf der Baustelle in Hamburg, …., zukünftig zu erbringen haben wird, sofern diese den Anspruch gemäß Ziffer 1 überschreiten. 23 Der Beklagte zu 5) beantragt, 24 die gegen ihn gerichtete Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 25 Er ist der Ansicht, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass weder Zahlungs- noch Feststellungsansprüche gegen ihn bestünden. Zwar habe die Unterfütterung der Stahlpfette, also das Verfüllen der Löcher, die rund um die Einführung der Stahlträger entstanden wären, ursprünglich zu dem von ihm geschuldeten Leistungsumfang gehört. Dies habe aber nicht für die Maurerarbeiten gegolten, die erforderlich waren, da das Mauerwerk marode gewesen und großflächig herausgebrochen sei. Die hierfür erforderlichen Arbeiten hätten einen Mehraufwand bedeutet, den der Beklagte zu 5) weder geleistet noch abgerechnet habe. Dementsprechend habe es auch nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 5) entsprochen, dass der Versicherte die Arbeiten durchgeführt habe. Der Beklagte zu 5) habe zwar gewusst, dass der Versicherte die Maurerarbeiten durchgeführt habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass der Versicherte – etwaig auf Veranlassung der Beklagten zu 3) und 4) - insofern für die Beklagte zu 1) tätig sei. Die Kommunikationslücke, zwischen den Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) begründe keine Haftung des Beklagten zu 5). Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte zu 5) nicht für die Einrichtung eines sicheren Arbeitsplatzes für den Versicherten zuständig gewesen. Für das auch von dem Versicherten genutzte Rollgerüst sei auch die erforderliche Absturzsicherung (Umwehrung) vorhanden gewesen. Dies hätte der Versicherte ggf. mit Hilfe aufbauen können. Dass der Versicherte das Rollgerüst gar nicht genutzt habe, könne nicht dem Beklagten zu 5) zugerechnet werden. II. 26 Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg (dazu unter 1). Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) ist das Urteil des Landgerichts Hamburg hingegen abzuändern, so dass die Klage nunmehr insgesamt abzuweisen ist (dazu unter 2). 27 1) Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen, da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 5) weder aus § 110 Abs. 1 SGB VII noch nach § 116 SGB X i.V.m. § 823ff. BGB besteht. 28 a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 5) keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Danach haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zugunsten des Beklagten zu 5) nicht von einer Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII auszugehen ist. 29 Nach dem hier alleine in Betracht kommenden § 104 BGB Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. In Betracht käme vorliegend allenfalls eine sog. Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII. Die Annahme, dass der Versicherte … als Wie-Beschäftigter für den Beklagten zu 5) tätig geworden ist, scheitert jedoch schon daran, dass die Klägerin den Arbeitsunfall in ihren bestandskräftigen Entscheidungen dem Stammbetrieb des Versicherten, nämlich der Beklagten zu 1), zugeordnet hat. Bei einer solchen Konstellation sind die Gerichte bereits nach § 108 Abs. 1 SGB VII gehindert, den Versicherten zugleich als Wie-Beschäftigten eines anderen Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen (BGH, Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 202/07, Rn. 13 m.w.N.); denn die Haftungsprivilegierung des § 108 SGV VII soll nur einem Unternehmer zugute kommen. Eine Ausnahme hierzu bilden lediglich die Fälle in denen eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 47/13, Rn. 28ff.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 30 Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 5) auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 116 Abs. 1 u. 3 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs.1 u. 2, 840 Abs. 1, 249, 251 BGB zu. Zwar sieht sich der Senat nicht an der Prüfung eines solchen Anspruchs gehindert. Denn sofern der Kläger Tatsachen vorträgt, aufgrund deren Subsumtion ein weiterer Anspruch begründet ist, ist dieser dem Kläger auch dann zuzuerkennen, wenn er sich auf diese Norm gar nicht bezogen hat. Allerdings steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 5) beruht. 31 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, als besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041) in Bezug auf den Versicherten D. erst einmal der Beklagten zu 1), als dem Unternehmen bei dem der Verunglückte … beschäftigt gewesen ist, oblag. 32 Selbst verkehrssicherungspflichtig in diesem Sinne wäre der Beklagte zu 5) dann geworden, wenn der Versicherte unmittelbar für ihn tätig geworden wäre. Dies steht jedoch nicht zweifelsfrei fest. Der Beklagte zu 5) hat in Abrede gestellt, den Versicherten … angewiesen oder beauftragt zu haben, die Arbeiten durchzuführen. Er habe zwar Kenntnis davon gehabt, dass der … die Maurerarbeiten durchführe, sei aber davon ausgegangen, dass dieser insofern auf Veranlassung der Beklagten zu 3) und 4) für die Beklagte zu 1) tätig werde. Der Umstand, dass die Verfüllung des Mauerwerks ursprünglich dem Aufgabenkreis des Beklagten zu 5) zuzurechnen war (s. Pos. 5.2.11 der Anlage B IV 3 –„Pos. 603“, ausweislich der die Auflagertasche mittels Quellzementmörtel kraftschlüssig zu verschließen waren), und der Beklagte zu 5) die Arbeiten auch vollständig abgerechnet hat, lässt nicht zwingend auf die gegenteilige Annahme schließen. Dies gilt insbesondere, da der Beklagte zu 5) dem Beklagten zu 4) mitgeteilt hatte, dass er selber die Arbeiten nicht mehr durchführen werde. 33 Gegenüber dem Versicherten … als "Dritten" wäre der Beklagte zu 5) aber dann verkehrssicherungspflichtig, wenn er in seinem Arbeitsbereich durch die Bereitstellung von nicht den Unfallversicherungsvorschriften genügender Arbeitsausrüstung selber eine Gefahrenquelle eröffnet hätte, von der er wusste, dass auch der … hiermit in Berührung kommt. Vorliegend wusste der Beklagte zu 5) eigenen Angaben gemäß, dass der Versicherte … zur Verfüllung des Mauerwerks an den Stahlpfetten das von ihm gestellte Rollgerüst benutzte. Hierzu war dem Beklagten zu 5) mit dem Begehungsprotokoll des … vom 14.11.2008 mitgeteilt worden, dass dieses nicht ohne die erforderliche Absturzsicherung benutzt werden dürfe (vorgelegt im Anlagenkonvolut B3-1). Angesichts dessen spricht vieles dafür, dass der Beklagte zu 5) verpflichtet war, diese Information an die Beklagte zu 1) bzw. den Versicherten … weiterzugeben oder zumindest den … in Kenntnis zu setzen, dass der … das Gerüst ebenfalls benutzt, um sicherzustellen, dass dieser die Information ebenfalls erhält. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn der Beklagte zu 5) Kenntnis davon hatte, dass eine entsprechende Mitteilung durch den … nicht an die Beklagte zu 1) erfolgt ist, wie es die Verteilerliste am Ende des Protokolls vermuten lässt. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da der etwaige Verstoß gegen diese Verpflichtung für den Verletzungserfolg nur dann kausal gewesen wäre, wenn der Versicherte … tatsächlich von dem Rollgerüst gestürzt wäre. Dies war indes nicht der Fall. 34 Andere Anspruchsgrundlagen, die einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 5) begründen würden, sind nicht ersichtlich. 35 2) Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2013 hat hingegen Erfolg. Die Klägerin hat auch gegen die Beklagten zu 3) und 4) weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall des Versicherten … in in der … am 21.11.2008; ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 116 Abs. 1 u. 3 SGB X i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 844 Abs.1 u. 2, 840 Abs. 1, 249, 251 BGB. Anders als vom Landgericht angenommen, kann den Beklagten zu 3) und 4) in ihrer Funktion als bauüberwachenden Architekten eine für den Verletzungserfolg kausale Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungs- oder anderweitigen Pflichten nicht vorgeworfen werden. 36 a) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4), die auf der streitgegenständlichen Baustelle beide in der Funktion des bauüberwachenden Architekten tätig gewesen sind, liegt nicht vor. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des bauüberwachenden Architekten macht sich der Senat dabei zunächst die Ausführungen zu eigen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2014 zum Az. VI ZR 47/13, Rn. 12f., getätigt hat. Dort heißt es: 37 "Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00, VersR 2001, 1040, 1041), wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00, VersR 2002, 330, 331). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74, VersR 1975, 812, 813). 38 Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72, VersR 1974, 263, 264; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. März 1977 - VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169, 175 f.). Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69, VersR 1971, 84, 85; vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81, VersR 1983, 1141, 1142 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, aaO)." 39 Eine Haftung des bauüberwachenden Architekten wird demnach nur dann angenommen, wenn sich die diesem obliegende sekundäre Verkehrssicherheitspflicht aufgrund hinreichender Anhaltspunkte aktualisiert. Nach diesem Maßstab ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4) nicht zu erkennen. Denn die ihnen obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hat sich nicht in dem Moment aktualisiert, als sie davon Kenntnis erlangt haben, dass der Beklagte zu 5) die notwendigen Maurerarbeiten an den Stahlpfetten nicht selber vornehmen werde. Dafür fehlte es aus Sicht der Beklagten zu 3) und 4) an einer hinreichend konkreten Gefahrenquelle. Alleine der Umstand, dass die Beklagten zu 3) und 4) wussten, dass noch Arbeiten an den Stahlpfetten in einer Höhe von ca. 6m durchzuführen waren, wobei unklar war, wer diese Arbeiten verrichten sollte, reicht hierzu nicht aus. Denn hierbei handelte es sich nicht um eine Gefahrenquelle, die durch den aktuellen Zustand der Baustelle eröffnet wird und durch ihr bloßes Vorhandensein für jedermann, der hiermit anlässlich der bloßen Anwesenheit oder Tätigkeit auf der Baustelle in Berührung kommt, eine Gefahr birgt, sondern um eine gefahrträchtige Tätigkeiten, die eine Gefahr für denjenigen birgt, der sie künftig durchführen wird. Nur wenn eine Gefahrenquelle im ersteren Sinne vorliegt, die der bauüberwachende Architekt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, hat sich die sekundäre Verkehrssicherungspflicht aktualisiert. Eine solche Gefahrenquelle war vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr war für die Beklagten zu 3) und 4) nur erkennbar, dass eine gefahrträchtige - da in über 6m Höhe auszuführende - Arbeit noch zu verrichten war. Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich das damit einhergehende (Absturz)Risiko nicht realisiert, trifft jedoch nach dem oben Gesagten nicht primär den bauüberwachenden Architekten, sondern den betroffenen Unternehmer, dem zu diesem Zweck die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften obliegt. 40 Angesichts dessen durften die Beklagten zu 3) und 4) zunächst darauf vertrauen, dass der mit den Arbeiten beauftragte Unternehmer - wer immer das sein werden würde - dieser ihm obliegenden primären Verkehrssicherungspflicht nachkommen würde. Die ihnen obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht hätte sich daher erst und nur dann aktualisiert, wenn die Beklagten zu 3) und 4) Anhaltspunkte dafür erlangt hätten, dass dies nicht der Fall ist; etwa, wenn sie Kenntnis davon erlangt hätten, dass der Versicherte …, die Arbeiten ohne eine entsprechende Absturzsicherung ausführen werde. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Am Unfalltag waren die Beklagten zu 3) und 4) nicht anwesend. Davon, dass sie die errichteten Leiterkonstruktion gesehen hätten oder von dem Vorgehen anderweitig Kenntnis erlangt hätten, kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. 41 b) Allerdings wird auch diesseits davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 3) und 4) im Rahmen der ihnen obliegenden Koordinierungspflichten gehalten gewesen wären, die Nebenintervenientin zu 4), namentlich den …, davon in Kenntnis zu setzen, dass die Mauerwerksarbeiten an den Stahlpfetten nicht von dem Beklagten zu 5) vorgenommen werden. Ein solcher Hinweis hätte spätestens erfolgen müssen, als ausweislich der Baubesprechung vom 14.11.2008 festgestellt wurde, dass die Montage der Stahlpfetten gemäß Pos. 603 abgeschlossen war (vgl. Punkt 16 des Baubesprechungsprotokolls vom 14.11.2008, vorgelegt im Anlagenkonvolut K 28). Denn anders als diese Feststellung vermuten lässt, waren die Arbeiten in diesem Bereich, auch wenn sie für den Beklagten zu 5) abgeschlossen waren, noch nicht vollständig beendet. Dass diese Information für den … von Bedeutung war, auch wenn noch nicht feststand, wer die Arbeiten ausführen werde, liegt auf der Hand. Dem … obliegt nach § 3 Abs. 3 der sog. Baustellenverordnung u.a. die Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der … Kenntnis über die zu leistenden Bautätigkeiten der verschiedenen Gewerke hat, und insbesondere über solche Änderungen im Bauablauf informiert ist, die Arbeiten betreffen, die - etwa, da sie in großer Höhe durchgeführt werden - besonders gefahrenträchtig sind. Als bauüberwachende Architekten, denen die Koordination der einzelnen Gewerke obliegt, war die Information des … Sache der Beklagten zu 3) und 4). Ihrer Informationspflicht hätten sie im Rahmen der Baubesprechung auch ohne weiteres nachkommen können. Darauf, dass die Mitteilung an den … dem Beklagten zu 5) oblegen hätte, können sich die Beklagten zu 3) und 4) daher nicht mit Erfolg berufen. 42 Letztlich kann all dies jedoch dahinstehen, da diese Pflichtverletzung für den Versicherungsfall nicht kausal geworden ist. 43 Denn anders als das Landgericht annimmt, kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu ihren Gunsten auf einen Anscheinsbeweis berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beweis des ersten Anscheins auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geboten ist, da diese wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH, Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 271/92, Rn. 6f.). Vorliegend liegt die Pflichtverletzung nach dem oben Gesagten aber gerade nicht in einer Verletzung der den Beklagten zu 3) und 4) obliegenden sekundären Verkehrssicherungspflicht, sondern in der Verletzung einer Koordinationspflicht, die den bauüberwachenden Architekten im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Bauvorhabens obliegt. Im Verhältnis zum … dient die Koordinationspflicht dem Zweck, den … in die Lage zu versetzen, seinerseits seinen Pflichten nach § 3 Abs. 3 der sog. Baustellenverordnung nachzukommen, insbesondere die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren. Dass die von den Beklagten zu 3) und 4) verletzte Koordinationspflicht demnach dazu diente, den … in die Lage zu versetzen, zu koordinieren, dass die Unternehmer die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht einhalten, macht die Koordinationspflicht nach dem oben Gesagten aber noch nicht zu einer eigenen (primären) Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 3) und 4). Die diesbezügliche Pflichtverletzung rechtfertigt die Anwendung des Anscheinsbeweises demzufolge nicht. Denn anders als bei der Verletzung einer unmittelbaren Verkehrssicherungspflicht fehlt es bei der Verletzung einer der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten vorgelagerten Koordinierungspflicht an einem typischen Geschehensablauf, also daran, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines bestimmten Erfolges auf diese Ursache hinweist. Stürzt etwa ein Arbeiter von einem Gerüst, das ohne Absturzsicherung benutzt wird, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sich vorliegend, das Risiko der fehlenden Absturzsicherung verwirklicht hat; die allgemeine Lebenserfahrung spricht aber nicht dafür, dass die Absturz erfolgt ist, da der für die Anbringung der Absturzsicherung zuständige Koordinator im Vorfeld nicht informiert worden ist, dass noch Arbeiten auszuführen sind, für die das Rollgerüst etwaig benötigt wird. Denn die den Anscheinsbeweis rechtfertigende Typizität des Geschehensablaufs bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 33/09, Rn. 8; Versäumnisurteil vom 10.04.2014, VII ZR 254/13, Rn. 9.). Daran fehlt es sowohl in dem genannten Beispiel als auch im vorliegenden Fall. 44 Demnach verbleibt es dabei, dass die Klägerin die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) und 4) für den Eintritt des Verletzungserfolges darzulegen und zu beweisen hat. Dies gelingt ihr nicht. Denn es steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Versicherte … nicht aufgrund des Absturzes von der Leiter anlässlich der Verfüllarbeiten an den Stahlpfetten tödlich verunglückt wäre, wenn die Beklagten zu 3) und 4) die Nebenintervenientin zu 4), namentlich den …, davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass die noch ausstehenden Maurerarbeiten an den Stahlpfetten nicht von der Beklagten zu 5), sondern einem noch zu bestimmenden Nachunternehmer durchgeführt werden sollten. 45 Sofern der … Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Arbeiten nicht von dem Beklagten zu 5) durchgeführt werden, hätte er zwar selber bei dem Beklagten zu 5) nachfragen können, wer diese Arbeiten übernehmen wird. Da die Beklagte zu 1) auf der Baustelle die Maurerarbeiten durchführte, hätte es auch für ihn nahe gelegen, dass die Aufgabe von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) durchgeführt werden wird. Dies hätte für ihn etwa Anlass sein können und müssen, dass die Anweisung in seinem Begehungsprotokoll Nr. 5 vom 14.11.2008 (vorgelegt im Anlagenkonvolut B3-1), dass das Rollgerüst des Beklagten zu 5) nicht ohne Umwehrung genutzt werden dürfe, auch der Beklagte zu 1) bekannt gemacht wird; so aber waren lediglich der Bauherr, der Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 5) über diese Anweisung in Kenntnis gesetzt worden (s. Verteilerliste am Ende des Protokolls). 46 All dies ist jedoch für den Verletzungserfolg nicht kausal geworden. Denn selbst wenn der … in Erfahrung gebracht hätte, dass der Versicherte … die Arbeiten durchführt, hätte für ihn keine Veranlassung bestanden, eine Einweisung des mit den Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle … vertrauten … erneut vorzunehmen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeiten in erheblicher Höhe durchzuführen waren. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu 3) und 4) in der mündlichen Verhandlung hat der Versicherte … auf der Baustelle bereits anderweitig Maurerarbeiten in erheblicher Höhe an der Außenfassade durchgeführt. Auch der fehlende Hinweis darauf, dass das Rollgerüst nicht ohne Absturzsicherung verwandt werden dürfe, hat sich letztlich nicht kausal ausgewirkt. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der Versicherte … von dem Rollgerüst gefallen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr erfolgte der Sturz nach den eigenen Angaben des Versicherten kurz vor seinem Ableben von der von dem Versicherten selbst gebauten Leiterkonstruktion, von der die Beteiligten dieses Rechtsstreits, einschließlich des … nach Aktenlage vorab keine Kenntnis gehabt haben. 47 Da ein Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten zu 4) nicht an. 48 3) Die Nebenentscheidungen beruhen in Bezug auf die Kosten auf §§ 91, 97 ZPO, sowie in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.