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Urteil

4 K 2446/15.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2016:0225.4K2446.15.GI.0A
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Leitsätze
Die Teilnahme von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr an freiwilligen und unentgeltlichen Arbeitseinsätzen zum Zwecke des Um- und Ausbaus an einem Gerätehaus ist kein Dienst für die Feuerwehr im Sinne von § 11 Abs. 8 HBKG. Bei gefahrengeneigten Tätigkeiten im Rahmen von Baumaßnahmen hat die Kommune als Bauherrin eine gesteigerte Fürsorgepflicht für Helfer, die freiwillig und unentgeltlich arbeiten. Für Abrissarbeiten an Bauwerken darf eine Kommune wegen des baurechtlichen Verbots der Selbsthilfe in § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO nicht auf freiwillige Hilfskräfte zurückgreifen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Teilnahme von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr an freiwilligen und unentgeltlichen Arbeitseinsätzen zum Zwecke des Um- und Ausbaus an einem Gerätehaus ist kein Dienst für die Feuerwehr im Sinne von § 11 Abs. 8 HBKG. Bei gefahrengeneigten Tätigkeiten im Rahmen von Baumaßnahmen hat die Kommune als Bauherrin eine gesteigerte Fürsorgepflicht für Helfer, die freiwillig und unentgeltlich arbeiten. Für Abrissarbeiten an Bauwerken darf eine Kommune wegen des baurechtlichen Verbots der Selbsthilfe in § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO nicht auf freiwillige Hilfskräfte zurückgreifen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das auch abgeleitete Schadensersatzansprüche umfassende Klagebegehren (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) folgt aus der nach § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit bindender Wirkung ausgesprochenen Verweisung des Landgerichts. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 GVG und trotz der Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Klage daher unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Lohnfortzahlungskosten für den Arbeitnehmers D. zwar nicht aus dem von der Klägerin zuvörderst geltend gemachten § 11 Abs. 8 Satz 2 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), wohl aber aus übergegangenem Recht gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu. 1. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgewendeten Lohnfortzahlungskosten folgt nicht aus § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG. a) Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG haben private Arbeitgeber gegen die jeweilige Kommune einen Anspruch auf Erstattung der im Krankheitsfall gezahlten Arbeitsentgelte, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Das Merkmal des Dienstes in der Feuerwehr ist gesetzlich nicht näher definiert. Aus der daher erforderlichen Auslegung nach dem Wortlaut, dem Sachzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich indes, dass das Gesetz damit eine funktionsbedingte Verklammerung mit der originären Aufgabenstellung der Feuerwehr bildet. Das Wort "Dienst" ist durch die Übernahme bzw. Einbindung des Dienstpflichtigen in Pflichten und Rechte geprägt, die im Gegensatz zu einem Tätigwerden in einem einfachen und in der Regel nicht näher bestimmten Gefälligkeitsverhältnis bestehen. Die Einbindung in das besondere Verhältnis zwischen Gemeinde als Aufgabenträgerin und Feuerwehr besteht unabhängig davon, dass die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr diese Aufgabe in der Regel freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben (§ 10 Abs. 1 HBKG) und nur in Ausnahmefällen die Einwohner nach § 10 Abs. 3 HBKG zur Übernahme des Dienstes verpflichtet werden können. Gerade durch die Benennung des § 11 HBKG "Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen" und den Hinweis auf die erforderliche Regelung der Rechte und Pflichte in einer Ortssatzung nach Absatz 1 kommt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu Ausdruck. Selbstverständlich ist deshalb vom Begriff des Dienstes umfasst, dass die Angehörigen der Feuerwehr an Einsätzen teilzunehmen haben (§ 11 Abs. 1 Satz 2 HBKG), gesetzlich vorgesehen ist aber auch, dass sie an den angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. In gleicher Weise nimmt § 11 Abs. 2 HBKG diese drei Formen der Feuerwehrausübung in Bezug. Daraus ist zu folgern, dass mit den genannten Tätigkeiten Einsatz, Übung und Ausbildung der Dienst der Feuerwehr hinreichend beschrieben, aber auch begrenzt wird. In Absatz 7 wiederum wird für diesen Dienst eine Ersatzpflicht für den Feuerwehrangehörigen und in Absatz 8 für den privaten Arbeitgeber konstituiert. In den folgenden Absätzen der Norm findet sich der Begriff des Dienstes sodann wieder in besonderer Ausprägung als Dienstleistung (Abs. 9), Dienstunfall (Abs. 10), Dienstkleidung (Abs. 11) und Dienstpflicht (Abs. 12). Aus der gesamten Vorschrift lässt sich somit ersehen, dass mit dem Begriff "Dienst in der Feuerwehr" eine enge Beziehung auf den konkreten Aufgabenbereich der kommunalen Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HBKG unabdingbare Voraussetzung ist. Von dem Begriff des Dienstes in der Feuerwehr umfasst sind daher die im Gesetz selbst oder in der jeweiligen Gemeindesatzung auferlegten Pflichten des Feuerwehrangehörigen. Aus der vorgelegten Satzung der Beklagten zur Feuerwehr, insbesondere aus § 7, folgt aber keine Ausweitung der zuvor genannten Kernpflichten. Nicht zu folgen ist somit der erweiternden Auslegung der Klägerin, der Dienst des Feuerwehrmannes umfasse auch die Arbeiten am Gerätehaus. Der Begriff des Dienstes kann zwar auch die Pflicht zu sorgfältiger Pflege und Wartung der persönlichen Ausrüstung, der Fahrzeuge und Geräte sowie der Unterkunft beinhalten (vgl. Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 9. Aufl. 2016, S. 44). Nach Ansicht des Gerichts umfasst die Pflege und Wartung indes gerade nicht Tätigkeiten, die über den Bereich der allgemeinen Pflege des in die Obhut eines Feuerwehrangehörigen gegebenen Gerätes etc. hinausgehen. Weder die Reparatur von Maschinen und Fahrzeugen noch die handwerkliche Betätigung am Gerätehaus zählt zu den grundsätzlichen Aufgaben der Feuerwehr, sondern obliegt allein dem Aufgabenträger. Gerade weil der Dienst in der Feuerwehr grundsätzlich ehrenamtlich, freiwillig und unentgeltlich erfolgt, ist eine erweiternde Auslegung dahingehend, jede Art der Tätigkeit im Umfeld der Feuerwehr sei ein solcher Dienst, abzulehnen. Vielmehr bedingen diese Grundprinzipien des Freiwilligen Feuerwehrdienstes (vgl. Diegmann/Lankau, a.a.O., S. 37) eine Beschränkung des Begriffs des Dienstes auf die Tätigkeiten, die unabdingbar notwendig sind, den Schutzzweck und die Aufgabenstellung zu gewährleisten. Es würde eine Überforderung der Angehörigen der Feuerwehren und eine Gefährdung des Ehrenamts mit sich bringen, wenn die Dienstpflichten über das notwendige Maß hinaus ausgedehnt würden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hier darauf hinzuweisen, dass dieses enge Verständnis für den Dienstbegriff nicht für Bedienstete der Kommunen gelten kann, die zwar der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören, mit denen aber im Arbeitsvertrag ein speziell geregelter Tätigkeitsbereich vereinbart wurde. Diese Bediensteten einer Kommune können von ihrem Arbeitgeber deshalb mit Tätigkeiten betraut werden, die über den vorgenannten allgemeinen Dienst der Feuerwehrangehörigen hinausgehen würden, beispielsweise mit Wartungs- und Pflegearbeiten. Aus der vorgenannten engen Auslegung des Dienstbegriffes folgt, dass die Tätigkeit eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Bereich von Bau- und Renovierungsarbeiten im oder am Gerätehaus nicht Dienst im Sinne des § 11 HBKG ist. Der Abriss des Schlauchturms der Gemeinde I-Stadt ist danach für den später verletzten Zeugen D. grundsätzlich kein Feuerwehrdienst gewesen. b) Ein Dienst im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG lag auch nicht aufgrund einer Anordnung von Vorgesetzten des Zeugen D. vor. Eine Erweiterung des zuvor dargestellten eher eng auszulegenden Begriffs des Dienstes könnte dann gegeben, d.h. ein Dienst in der Feuerwehr zu bejahen sein, wenn die konkreten Arbeiten durch die Vorgesetzten der Feuerwehrangehörigen angeordnet worden sein sollten. Den Weisungen der vorgesetzten Personen hat der Feuerwehrangehörige nämlich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HBKG und § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nachzukommen, so dass sich für ihn in diesem Fall auch dann ein Dienst ergibt, wenn die angeordnete Tätigkeit über den Bereich der Aufgaben einer Feuerwehr hinausgeht. Die Frage der Ersatzpflicht für einen Schadensfall wäre in einem solchen Fall zwischen dem Aufgabenträger und der Person, die eine sachwidrige Anordnung erteilt haben könnte, zu klären. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Abrissarbeiten am 3. Mai 2014, die zu dem Unfall führten, aber weder von den vorgesetzten Personen (Gemeindebrandinspektor, Wehrführer) für die Mitglieder der Feuerwehr I-Stadt angeordnet worden noch lag ein anderweitiger Zwang für die Mitglieder vor, der über das moralische Moment hinausging. Die Zeugen E. und D. haben glaubhaft und nachvollziehbar die Abläufe dargestellt, die zu den Bauarbeiten und zu dem Unfall führten. Hiernach ist festzustellen, dass die Feuerwehrgemeinschaft des Ortes sich den An- bzw. Umbau des Gerätehauses wünschte und bereit war, über den regulären Feuerwehrdienst hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen. Den Begriff der Feuerwehrgemeinschaft verstanden die Zeugen in der Weise, dass nicht nur Mitglieder der Einsatzabteilung der Feuerwehr, sondern auch Mitglieder des sogenannten Feuerwehrvereins (vgl. § 10 Abs. 7 HBKG) diesen ehrenamtlichen Einsatz erbringen wollten und schließlich auch erbracht haben. Die Bauarbeiten standen gleichwohl im Herrschaftsbereich der Aufgabenträgerin, der Gemeinde. Die Zeugen haben die Ausführungen des Bürgermeisters der Beklagten bestätigt, dass die Beklagte als Aufgabenträgerin und Eigentümerin des Grundstücks das Vorhaben verantwortete und die Baumaßnahme initiierte und hierfür einen Architekten beauftragt hatte. Gleichwohl steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte, vertreten durch den Gemeindevorstand oder eine andere anordnungsberechtigte Person, die Feuerwehrleute nicht zum Tätigwerden aufgefordert hat. Der Zeuge E. hat bekundet, er habe als damaliger Wehrführer mit Blick auf die weitere Funktionsfähigkeit der Feuerwehr ein Interesse an den Baumaßnahmen gehabt und deshalb die Mitglieder der Einsatzabteilung wie des Feuerwehrvereins um ihre Mithilfe gebeten. Es habe keinen Befehl oder eine Anordnung gegeben, sich einzufinden, sondern er habe lediglich auf den Termin hingewiesen und zur Mitarbeit eingeladen. In gleicher Weise hat der Zeuge D. den Sachverhalt berichtet. Er habe sich zur Mithilfe in seiner Freizeit nicht aufgrund einer Anordnung gezwungen gefühlt, sondern weil er sich dem Gedanken des Feuerwehrwesens verpflichtet gesehen habe und dies im Ort üblich sei. Ihm sei klar gewesen, dass er nicht gezwungen werden könne, entsprechend aktiv zu werden. Die Zeugen wiesen auch übereinstimmend darauf hin, dass nicht alle Mitglieder der Feuerwehr sich an den Bauarbeiten beteiligt hätten. Beide Zeugen sind für das Gericht absolut glaubwürdig. Sie waren sich erkennbar der Bedeutung ihrer Aussagen bewusst, haben auch entsprechende Interessenkonflikte dargelegt, konnten aber davon unabhängig alle Fragen des Gerichts und der Beteiligten schlüssig und nachvollziehbar beantworten. Da sich der Unfall mithin weder im originären noch in einem gesondert angeordneten Dienst der Feuerwehr ereignet hat, kann die Klägerin keinen Anspruch aus § 11 Abs. 8 HBKG geltend machen. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte indes ein Anspruch aus übergegangenem Recht zur Seite. Die dem verletzten Arbeitnehmer gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz sind gemäß § 6 Abs. 1 LFZG von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen. a) Nach § 6 Abs. 1 EFZG geht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz gegen einen Dritten insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Die Voraussetzungen zur Lohnfortzahlung sind auf Seiten der Klägerin gegeben und dem Arbeitnehmer, dem Zeugen D., stand auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ergibt sich zunächst aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Der in ständiger Rechtsprechung unabhängig von seiner dogmatischen Begründung im einzelnen anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366) kommt dann in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des betroffenen Bürgers ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Dabei muss der rechtswidrige Zustand durch ein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung herbeigeführt worden sein. Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung und den eingetretenen Folgen muss eine haftungsbegründende und hinsichtlich des Umfanges der Haftung auch eine haftungsausfüllende Kausalität bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.1984, a.a.O.). Eine solche haftungsbegründende wie -ausfüllende Kausalität ist durch die von der Beklagten erbetene Mithilfe des Zeugen bei den Umbau- und Abrissarbeiten am Gerätehaus I-Stadt ohne ausreichende Absicherung der Helfer durch eine Zusatzversicherung gegeben. Die freiwilligen Helfer der Baumaßnahme standen dabei zwar nicht in einem konkreten Beschäftigungsverhältnis oder einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis, doch unterlagen sie der gesteigerten Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Auftraggeberin, hier der Gemeinde. Deshalb können die Maßstäbe des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, der seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis findet und einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen, herangezogen werden. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasivertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 -, BVerwGE 151, 333). Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist eine Pflichtverletzung, die auf einem Verschulden der für den "Dienstherrn" handelnden Personen beruht und zu einem adäquat kausalen Schaden geführt hat. Der Anspruch besteht nicht, wenn der "Dienstverpflichtete" seiner aus der Treuepflicht resultierenden Obliegenheit zur Schadensabwendung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 -6 A 1040/12 -, juris). Die Beklagte ist für den Verdienstausfall des Klägers dem Grunde nach ersatzpflichtig, weil sie es unterlassen hat, die ehrenamtlichen Helfer des Bauvorhabens ausreichend abzusichern. Eine solche öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht ist die Kehrseite für die Absicht, durch den Einsatz von ehrenamtlichen Kräften für die Gemeinschaft des Ortes Geld einzusparen. Es widerspricht den Grundsätzen einer angemessenen Fürsorgepflicht, dass eine Kommune für von vornherein als gefährlich und unfallträchtig anzusehende Arbeiten den Einsatz von unentgeltlichen Hilfskräften einkalkuliert und dabei eventuelle Schäden und Folgekosten auf den Helfer selbst oder im Fall der unselbständigen Beschäftigung auf dessen Arbeitgeber abwälzt. Allein dadurch, dass der Verletzte sich in einem Arbeitsverhältnis befand und den gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch genoss, hatte er keine unmittelbare Vermögenseinbuße. Diese hatte vielmehr die Klägerin zu tragen, so dass ihr auch der per Gesetz übergeleitete Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Diesem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass jeder Arbeitgeber letztlich ein Risiko tragen muss, dass sich der Beschäftigte in seiner Freizeit verletzt, etwa durch einen Sportunfall oder ein anderes Ereignis. In diesen Fällen stehen keine öffentlichrechtlichen oder privaten Auftraggeber im Raum, die durch das Tätigwerden des später Verletzten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. In dem einen Fall verwirklicht sich ein allgemeines Risiko, in dem anderen Fall ein durch eine besondere Leistungserbringung gesteigerte Verletzungsgefahr. Insbesondere dann, wenn eine gefahrengeneigte Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamts erbracht wird, muss der jeweilige Auftraggeber bzw. Nutznießer der ehrenamtlichen Hilfe für eine ausreichende Absicherung sorgen und kann das Verletzungs- und Ausfallrisiko nicht auf Dritte abwälzen. Ob die Beklagte im Rückgriff über eine Haftung des bauüberwachenden Architekten eine Kompensation erreichen kann, dies wird dann angenommen, wenn sich die diesem obliegende sekundäre Verkehrssicherheitspflicht aufgrund hinreichender Anhaltspunkte aktualisiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13 -, NJW 2015, 940), kann dahingestellt bleiben. Die in der mündlichen Verhandlung entsprechend vorgetragenen Aussagen der Zeugen, der Architekt sei an diesem Tag nicht vor Ort gewesen, bietet dafür allein keinen entsprechenden Nachweis. Anderweitige Ansprüche des Zeugen auf Ersatz gegen einen Dritten bestehen nicht. Der Unfall des Zeugen stellt sich zwar als Arbeitsunfall dar, dieser führt aber zu keinem Anspruch gegen die Unfallkasse Hessen als Trägerin der Unfallversicherung, da das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen gemäß § 52 SGB VII auf ein nach § 45 Abs. 1 SGB VII mögliches Verletztengeld angerechnet wird. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle wiederum sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Insoweit steht fest, dass der Zeuge D. anlässlich der auf der Baustelle des Feuerwehrgerätehauses durchgeführten Arbeiten einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat. Er hat diesen Unfall nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens wie nachfolgend dargestellt auch als Versicherter und bei versicherter Tätigkeit erlitten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), d.h. er stand insoweit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings scheidet eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 SGB VII, namentlich eine solche als Beschäftigter der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, aus, da mangels entsprechender Vereinbarung ein den Zusammenhang zwischen unfallbringendem Verhalten und versicherter Tätigkeit begründendes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis der Kommune im Verhältnis zu dem Zeugen nicht festgestellt werden kann. Der Geschädigte war nicht Beschäftigter der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Eine solche Eingliederung liegt zwischen dem Zeugen D. und der Beklagten nicht vor und es existierte auf die konkrete Tätigkeit (Bau- und Abrissarbeiten) bezogen auch kein Weisungsrecht, so dass der Zeuge nicht Beschäftigter der Beklagten ist oder war und damit ebenfalls das Haftungsprivileg des Unternehmers für in das Unternehmen eingegliederte Personen aus § 104 Abs. 1 SGB VII nicht greifen kann. Jedoch stand der Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, weil er wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R -, NZS 2006, 375, sowie vom 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R -, NZS 2005, 619). Das Gericht ist überzeugt davon, dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die drei ersten Voraussetzungen liegen vor, die Tätigkeit des Zeugen im Rahmen der Bauarbeiten am Gerätehaus ist zudem als arbeitnehmerähnlich zu bewerten. Ob eine Tätigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist, ist unter Würdigung des Gesamtbildes, im Rahmen dessen sich die Tätigkeit vollzieht, festzustellen. Eine Tätigkeit ist dann als arbeitnehmerähnlich einzustufen, wenn sie nicht unternehmerähnlich ist, über den Rahmen mitgliedschaftlicher Verpflichtungen hinausgeht und nicht durch soziale, wie z.B. familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen geprägt ist. So ist es hier. Bei der freiwilligen Beteiligung an kommunalen Bauarbeiten und sonstigen Aufgaben ist zwar dem Grunde nach eine sozial geprägte Motivation vorhanden. Ohne diese wären in vielen (kleineren) Gemeinden Projekte, die das Allgemeinwohl fördern, nicht zu leisten. Gleichwohl ist für die im vorliegenden Fall konkret anstehenden Arbeiten in dem in Rede stehenden Umfang und mit erheblicher Gefahrenträchtigkeit eine rein sozial motivierte Betätigung "für die Allgemeinheit" oder "die Feuerwehr" deutlich überschritten. Ebenfalls lag kein unentgeltliches Auftragsverhältnis zwischen der Gemeinde als Auftraggeberin und dem Zeugen D. als Auftragnehmer nach §§ 662 ff. BGB vor, da keine entsprechenden vertraglichen Bindungen bestanden und ersichtlich auch nicht bestehen sollten. Darüber hinaus ist ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII zu bejahen. Der Zeuge D. ist aufgrund seiner ehrenamtlichen Mithilfe in einer Aufgabe der öffentlichen Körperschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) SGB VIII in seiner zum Unfall führenden Tätigkeit kraft Gesetzes Versicherter. Zwischen der Beklagten und dem Zeugen D. bestand damit ein derart spezielles Gefälligkeitsverhältnis, dass weder von einer Haftungseinschränkung der Auftraggeberin analog § 104 Abs. 1 SGB VII noch aus sonstigen Gründen gesprochen werden kann. Der Zeuge ist durch die Bereitschaft, an den Bauarbeiten am Gerätehaus mitzuwirken, zunächst keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Es handelt sich vielmehr um eine in sozialen Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens, die nicht entlohnt werden sollte. In solchen Fällen ist nicht nur die Haftung des Helfers regelmäßig beschränkt (auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), sondern auch die Haftung des Auftraggebers. Allerdings umfasst die Haftung im Fall der Beauftragung von Helfern für Verrichtungen, die nach der Lebenserfahrung von vornherein mit einem erheblichen Risiko der Schädigung von Leib und Leben verbunden sind, über die Beachtung grundlegender Sicherheitsanforderung hinausgehend die Verpflichtung der vollständigen Absicherung des Helfers (vgl. zur Übernahme von Verpflichtungen bei gefahrengeneigter aber unentgeltlicher Hilfe: OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2014 - 5 U 311/12 -, juris). Dem ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat versäumt, die freiwilligen Helfer bei der gefahrengeneigten Betätigung ausreichend zu versichern. Einvernehmlich wäre eine Beschränkung einer solchen Haftung zwar möglich, dies ist zwischen der Beklagten und dem Zeugen D. indes nicht geschehen. Die Beklagte ist zudem nicht deshalb vom Ausgleich für den Schaden freigestellt, weil der Zeuge unentgeltlich tätig geworden ist. Die haftungsbeschränkenden Vorschriften der §§ 521, 599, 690 BGB sind auf das Gefälligkeitsverhältnis nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102; Urteil vom 9. Juni 1992 -VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475). Das für einen Schadensersatzanspruch regelmäßig vorausgesetzte Verschulden liegt vor. Ebenso wie die Amtshaftung (vgl. § 839 BGB) erfordert auch die Haftung wegen Leistungsstörungen in einem Schuldverhältnis ein Verschulden des Verpflichteten (vgl. z.B. §§ 275, 276, 286, 323 ff. BGB). Der in den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zum Ausdruck kommende Rechtsgrundsatz gilt auch für die Haftung des "Dienstherrn" bzw. des Auftraggebers wegen Verletzung von Pflichten aus dem Gefälligkeitsverhältnis. b) Des Weiteren ergibt sich auch auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 u.a., -, BVerwGE 140, 351) ein Anspruch des Zeugen D. und damit der Klägerin auf Ersatz des Schadens. In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 zugrunde liegenden Fall war ein Beamter über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen worden, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt waren. Für diese Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine derartige Zuvielarbeit nicht deshalb folgenlos bleibe, weil das jeweils maßgebliche Beamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist. Vielmehr sei dann die im Einzelfall einschlägige Vorschrift nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und die des Dienstherrn zu einem billigen Ausgleich bringe. Diese Rechtsprechung kann auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden. Die Konstellationen sind zwar nicht direkt vergleichbar, doch hat sich die Beklagte der Dienste des Zeugen bedient, um ein Ziel zu erreichen, das ihrer Pflicht entsprach, nämlich ein funktionsfähiges Gerätehaus zu errichten. Der Zeuge ist zu dieser Arbeit herangezogen worden, auch wenn - wie festgestellt - ein freiwilliges Tätigwerden vorlag. Nach Treu und Glauben ist es deshalb erforderlich, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen wurde. Diese Verpflichtung hat die Beklagte schuldhaft verletzt. c) Die Beklagte ist darüber hinaus auch aus ihrer Stellung als Bauherrin des Vorhabens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 4 Hessische Bauordnung (HBO) zum Ausgleich verpflichtet. Nach § 823 Abs. 2 BGB haftet derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt. Ein solches Schutzgesetz stellt § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO dar, da diese Vorschrift die Gefährdung von Personen vermeiden will (vgl. Hornmann, HBO, 2. Aufl. 2011, § 48 Rdnr. 35). Nach § 47 HBO besteht für den Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen die Pflicht, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HBO hat die Bauherrschaft für die Überwachung und Ausführungen von Vorhaben, die - wie hier - nicht nach § 55 HBO oder aufgrund von § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HBO baugenehmigungsfrei sind, geeignete am Bau Beteiligte zu beauftragen. Nach Satz 3 ist die Inanspruchnahme von Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe zulässig, wenn bei den Beteiligten Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit gegeben sind. Indes bestimmt § 48 Abs. 4 Satz 4 HBO ausdrücklich, dass Abbrucharbeiten nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden dürfen. Folglich hat der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung der Gefährlichkeit von Abbrucharbeiten in in besonderer Weise Rechnung getragen. Hierbei sieht das Gericht den Einsatz von freiwilligen Kräften aus der Bevölkerung bei kommunalen Bauvorhaben als Selbsthilfe im Sinne des § 48 Abs. 4 HBO. Selbsthilfe ist gegeben, wenn die Bauherrschaft mit ihren Angehörigen die Bauarbeiten durchführt (Hornmann, a.a.O., Rdnr. 33). Im Gegensatz zur Nachbarschaftshilfe, die auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis bei mehreren Bauherrschaften abstellt, steht bei der Selbsthilfe der Gedanke der Unentgeltlichkeit der Hilfe im Vordergrund. Da eine Gemeinde keine Angehörigen im engen Sinne hat, ist der vom Gesetzgeber verwandte Begriff der Selbsthilfe aber erweiternd dahingehend zu verstehen, dass davon auch die Bürger der Kommune erfasst sind, die bei solchen Bauvorhaben freiwillig tätig werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Abgrenzung ist in diesem Zusammenhang zum einen darauf hinzuweisen, dass damit nicht die Übernahme von ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 21 Hessische Gemeindeordnung (HGO) gemeint ist, sondern eine im Einzelnen gesetzlich nicht geregelte Mithilfe für Belange der Gemeinschaft, die ohne besondere Verpflichtung, Auswahl der Helfer oder gesonderte Absprachen erfolgt. Zum anderen ist festzustellen, dass die Heranziehung der Bürger für Dienste der Gemeinde ohne Freiwilligkeit, insbesondere die in früheren Zeiten üblichen Hand- und Spanndienste, ebenfalls nicht unter den Begriff der Selbsthilfe bei Baumaßnahmen fallen. Das "dorfhistorische" Instrument der Hand- und Spanndienste war geprägt durch einen gewissen Zwang, an den Vorhaben der Dorfgemeinschaft teilzunehmen; insoweit kann im Instrument der Pflichtfeuerwehr (§ 7 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3 HBKG) eine entsprechende Dienstpflicht in moderner Form gesehen werden. Ebenso ist die - in der Praxis weitgehend unbeachtet bleibende - Vorschrift des § 22 HGO zu verstehen, nach der eine Gemeinde berechtigt sein kann, persönliche Dienste ihrer Einwohner einzufordern. Durch den Vortrag der Beteiligten wie das Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich für das Gericht, dass der Zeuge D. wie die anderen ehrenamtlichen Helfer bei dem Abbruch des Schlauchturms am 3. Mai 2014 in keinem durch Zwang oder einer besonderen Pflicht entstandenen Auftragsverhältnis zu ihrer Gemeinde standen, sondern sich tatsächlich uneigennützig für die Dienste der Allgemeinheit zur Verfügung stellten. Sie sind damit im Sinne des § 48 Abs. 4 HBO im Rahmen der Selbsthilfe tätig geworden. Folglich steht fest, dass die Beklagte schon dadurch ihre Pflichten als Bauherrin verletzt hat, dass sie überhaupt die ehrenamtlichen Helfer mit den Abbrucharbeiten beauftragt hat oder diese die Arbeiten hat verrichten lassen. Da für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB auch Fahrlässigkeit ausreicht, d.h. die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB), genügt schon die einfache Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschrift durch die Beklagte. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte darüber hinaus wegen einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht deshalb haftet, weil sie bei der Überwachung der Abbrucharbeiten nicht die einem Bauherrn obliegende Sorgfalt beachtet hat. Ob und ggf. in welchem Umfang ein Bauherr die Arbeiten eines von ihm beauftragten ehrenamtlichen Helfers überwachen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem nach dem Grad der für den Bauherrn erkennbaren Gefahren und nach der Qualifikation des beauftragten Helfers. Dass durch den Abbruch eines mehrstöckigen Schlauchturms die beteiligten Personen in hohem Maße gefährdet werden konnten, lag auf der Hand. Es erscheint zweifelhaft, ob angesichts dieser besonderen Gefährlichkeit der Arbeiten die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die freiwilligen Helfer schon alles Erforderliche veranlassen würden, um Unfälle zu verhindern. Die Beklagte muss für dieses Verschulden nach §§ 31, 89 BGB einstehen, ohne dass ihr der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB offen stünde. Der Gemeindevorstand war nicht lediglich ein Verrichtungsgehilfe der Kommune, sondern ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB, § 71 Abs. 1 HGO. 3. Dem Zeugen D. ist auch kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last zu legen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsste. Aus dem Hergang des Unfalls selbst ergibt sich kein Anhaltspunkt für ein solches Mitverschulden. Zudem ist der für die Kommune unentgeltlich handelnde Bürger auch nicht verpflichtet, sich vor der Arbeitsaufnahme umgehend dahingehend zu erkundigen, ob die Gemeinde auch alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen erkannt und in ihre Abwägungen eingestellt hat. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, dass er bei der Übernahme von unentgeltlichen Beschäftigungen auch ausreichend versichert ist. 4. Der Schaden liegt im Verdienstausfall des Arbeitnehmers, konkretisiert aufgrund der gesetzlichen Vorschrift § 6 Abs. 1 LFZG auf die vom Arbeitgeber aufgewandten Zahlungen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist hierbei nicht zu berücksichtigen, weil die Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nach ihrem Zweck dem Geschädigten zugute kommen, nicht jedoch den Schädiger entlasten sollen (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 17.11.2000 - 2 Sa 2265/99 -, NZA-RR 2001, 545). Die Klägerin hat die Höhe der erbrachten Zahlungen an den Arbeitnehmer wie die Sozialversicherungsträger in der angegebenen Höhe nachgewiesen. Der Zinsanspruch auf Rechtshängigkeitszinsen besteht ebenfalls. Die Höhe des Zinsanspruches richtet sich nach § 288 Abs. 1 BGB. Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche sind keine Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz von Lohnfortzahlungen für ihren verunfallten Arbeitnehmer D.. Die Beklagte unterhält die Freiwillige Feuerwehr I-Stadt, in der Herr D. Mitglied der Einsatzabteilung ist. Am Samstag, dem 3. Mai 2014, verunfallte Herr D. bei Bau- bzw. Abrissarbeiten am Feuerwehrgerätehaus I-Stadt. Er erlitt Rippenbrüche und war für sechs Wochen arbeitsunfähig. Die dienstliche Veranlassung und der Umfang der Arbeiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Die Kosten der Heilbehandlung von Herrn D. übernahm die kommunale Unfallversicherung, nicht jedoch die Kosten, die der Klägerin für die Lohnfortzahlung entstanden. Am 24. Juni 2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die für den Zeitraum vom 3. Mai bis 15. Juni 2014 in Höhe von 5.860,33 Euro gezahlten Lohnfortzahlungsentgelte zu erstatten. Diesen Betrag versuchte die Beklagte zunächst erfolglos bei der Unfallkasse Hessen geltend zu machen; die Unfallkasse lehnte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 den Ersatz mit der Begründung ab, die §§ 26 ff. SGB VII würden eine solche Erstattung an private Dritte nicht vorsehen. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 gegenüber der Klägerin jede Erstattung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht während eines Feuerwehrdienstes, sondern bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Umbaus des Gerätehauses durch Bürgerinnen und Bürger sowie den Feuerwehrverein ereignet. Am 9. Januar 2015 hat die Klägerin bei dem Landgericht Marburg Klage erhoben. Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. April 2015 an das Verwaltungsgericht mit der Begründung verwiesen, es handele sich um einen öffentlichrechtlichen Streitgegenstand. Die Klägerin trägt zur Begründung des Anspruchs vor, ihr stehe aus übergegangenem Recht (§ 6 Abs. 1 EFZG) nach § 11 Abs. 8 HBKG ein Anspruch auf den geltend gemachten Betrag zu. Die Maßnahme, bei der sich der Arbeitnehmer D. verletzt habe, sei dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr zuzurechnen. Der Begriff "Dienst" umfasse jede Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr, die dieser zugute komme. Für Umbauarbeiten an den Gebäuden, die aufgrund des Umfangs nicht mehr von den Angehörigen der Einsatzabteilung selbst vorgenommen werden könnten, müsse die Gemeinde Bauunternehmen beauftragen und die hierfür entstehenden Kosten übernehmen. Diese Kosten habe die Beklagte im Fall des Umbaus des Gerätehauses I-Stadt eingespart. Die Feuerwehrmänner seien von dem damaligen Wehrführer zum Einsatz herangezogen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.860,33 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts-hängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 11 Abs. 8 HBKG lägen nicht vor. Das Mitglied der Feuerwehr D. sei zwar an den Abrissarbeiten am bzw. des Schlauchturms beteiligt gewesen, jedoch nicht als Angehöriger der Feuerwehr, sondern als ehrenamtlich tätiger Bürger. Diese Arbeiten seien vom Feuerwehrverein und von Bürgerinnen und Bürgern für die Gemeinde durchgeführt worden. Die Feuerwehrvereine seien dabei der Einsatzabteilung nicht gleichzusetzen. Auch andere Ansprüche der Klägerin seien nicht gegeben. Die Heranziehung von Einsatzkräften für die Bauarbeiten durch den Wehrführer bestreitet die Beklagte und bietet insoweit Beweis an durch Vernehmung des früheren Wehrführers E., der zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist. Das Gericht hat die Zeugen D. und E. zur Frage der dienstlichen Veranlassung der Arbeiten am Gerätehaus uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Unterlagen (ein Heftstreifen) der Beklagten gewesen.