Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (Az. 1 O 70/12) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 15.000,- € seit dem 30.3.2012 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 35.000,- € seit dem 10.10.2013 zu zahlen, weitere 4.745,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.3.2012 auf einen Betrag in Höhe von 3.562,67 € zu zahlen, ab dem 15.11.2014 einen monatlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.163,15 € jeweils zum 15. jedes Folgemonats bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters am 31.7.2032 abzgl. eines Betrages in Höhe von 9.711,35 € zu zahlen, vom 1.3.2012 bis zum 30.9.2018 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 97,50 €/ Monat nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.950,- € seit dem 10.10.2013 und ab dem 1.11.2013 aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab dem jeweiligen 1. des jeweiligen Monats zu zahlen, ab dem 1.10.2018 bis zum 30.6.2040 einen Haushaltsführungsschaden jeweils quartalsweise vorschüssig zum 1. des jeweiligen Quartals in Höhe von 292,50 € (3 x 97,50 €) zu zahlen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 7.6.2012 und der Beklagte zu 2) seit dem 6.6.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 00.00.2011 durch den Sturz durch die Lichtkuppel der B.-halle in R., V., entstehen, unter Berücksichtigung seines Haftungsanteils von 50 % zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 3. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Kläger nehmen die Beklagten aus einem Vorfall in Anspruch, der sich am 00.00.2011 im Zusammenhang mit Arbeiten auf dem Dach des Gebäudes des F. in R., B.-halle, ereignete. Der in P. wohnhafte Kläger zu 1) war zusammen mit Herrn W. Y. Gesellschafter der Klägerin zu 2). Nach Ziff. 8.1. des Gesellschaftsvertrages bleiben bei Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Gewinn- und Entnahmerechte des betreffenden Gesellschafters bis zur Dauer von 3 Monaten unberührt. Durch Vereinbarung vom 17.12.2014 (Bl. 1319 ff. d.A.) ist der Kläger zu 1) zum 31.12.2014 aus der Klägerin zu 2) ausgeschieden. Herr Y. führt das Unternehmen als Einzelfirma „X. – Ideen aus Stahl“ weiter. Die Entscheidung darüber, ob er daher an Stelle der Klägerin zu 2) in den Rechtsstreit eingetreten ist, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der B.-halle und führte im Unfallzeitpunkt eine haustechnische Modernisierung der Halle durch, zu deren Zweck die Lüftungsanlagen erneuert und eine Brandschutzsanierung durchgeführt wurden. Verantwortlich war das Fachamt I/2 Immobilienservice der Beklagten zu 1) und als verantwortlicher Ingenieur der bei ihr angestellte Beklagte zu 2), der auch die Weisungsbefugnis für die Beklagte zu 1) innehatte. Ursprünglich war der Auftrag an die Firma DG. Kälte- und Klimatechnik T. GmbH (im Folgenden: Firma T.) erteilt worden. Dem lag ein Angebot vom 25.11.2010, das u.a. die Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten zu 1) beinhaltete, zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 44 bis 119 d.A. verwiesen. In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen heißt es unter Ziff. 2.3.1.: „Falls in der Leistungsbeschreibung nicht anderes vereinbart ist, sind Verkehrssicherungsmaßnahmen, das Einrichten und Räumen der Baustelle sowie das Vorhalten der Baustelleneinrichtung in den Einheitspreisen enthalten.“ Unter Ziff. 2.3.2. heißt es u.a. weiter: „Er (Anm.: „Der Auftragnehmer“) verpflichtet sich ferner, alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen.“ Projektleiter für die Firma T. war ein Herrn E.. Mit der externen Bauplanung und Begleitung des Projekts beauftragte die Beklagte zu 1) den Streithelfer zu 2) als Fachplanungsbüro für Haustechnik (Angebot vom 28.9.2009, Bl. 146 bis 155 d.A.; Aufträge vom 15.12.2009 sowie 15.9.2010, Bl. 156 f. d.A.). Aufgrund einer bei ihm auftretenden Erkrankung wurde stattdessen die Streithelferin zu 3) tätig, wobei die genauen Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Die Firma T. bediente sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen dreier Subunternehmen, nämlich der Klägerin zu 2) für den Bereich Stahlbauarbeiten, der Firma O. U. für den Bereich Kanalmontage und der Streithelferin zu 1) für den Bereich Kanalisolierung. Seit dem 1.6.2011 stand die Firma T. unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Herr E. blieb Ansprechpartner. Bei dem Dach der Turnhallte handelt es sich um ein Flachdach, in das mehrere doppelwandige Lichtkuppeln eingelassen sind (vgl. Lichtbilder Bl. 8 ff. der Beiakte Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 11 Js 23/12 – die Akte lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor - sowie Bl. 1359 f. d.A.). Absicherungen um die Lichtkuppeln existierten nicht und wurden auch während der Baumaßnahmen nicht installiert. Anfang September 2011 wurde die äußere Schale einer solchen Lichtkuppel durch einen Mitarbeiter der Firma O. U. beschädigt. Es entstand ein etwa 15 x 15 cm großes Loch. Der Hausmeister der Halle deckte daraufhin aus eigener Veranlassung zum Witterungsschutz die Kuppel mit einer Plane ab. Dies teilte er dem Beklagten zu 2) mit, der diese Abdeckung einige Tage später auch sah (vgl. persönliche Anhörung des Beklagten zu 2) gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.4.2018, S. 2 des Berichterstattervermerks, Bl. 1308 R d.A.). Eine Ersatzkuppel, die nach Abschluss der Montagearbeiten eingesetzt werden sollte, wurde auf das Dach geschafft. Absicherungen um die Lichtkuppel oder Hinweise an die auf dem Dach tätigen Arbeiter blieben aus. Ein Herr I. von der Streithelferin zu 3) schrieb am 5.9.2011 an Herrn E., dass die Sicherheit auf der Baustelle nicht gewährleistet sei und forderte Maßnahmen (Schreiben Bl. 542 d.A.). Anfang November 2011 ereignete sich ein Vorfall, bei dem ein Lehrling der Streithelferin zu 1) auf die mit der Plane abgedeckte, bereits beschädigte Lichtkuppel geriet. Ein größeres Teil brach aus der Kuppel aus. Der Auszubildende blieb unverletzt. Die Plane wurde erneut über die Kuppel gespannt. Eine Absicherung der Lichtkuppel erfolgte nicht. Der Beklagte zu 2) befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub, wurde aber über den Vorfall informiert. Er wies daraufhin den Vorarbeiter der Streithelferin zu 1), einen Herrn Z., an, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Herr Z. kam der Aufforderung des Beklagten zu 2) jedoch nicht nach. Am 00.00.2011 befand sich der Kläger zu 1) mit seinem damaligen Mitgesellschafter Y. und einem Mitarbeiter auf dem Dach der Halle in dem Bereich der beschädigten Lichtkuppel, um vor der anstehenden TÜV-Abnahme letzte Arbeiten an der Stahlunterkonstruktion der Lüftungsanlage auszuführen. Es sollten aus statischen Gründen noch sog. „Windsteifen“ montiert werden. Vorher war der Kläger zu 1) etwa 14 Tage nicht auf der Baustelle gewesen. Von den Vorfällen im September und Anfang November und der Beschädigung der Lichtkuppel hatte er keine Kenntnis. Dass sich an der Stelle eine Lichtkuppel befand, wusste der Kläger zu 1). Herr Y. und der Mitarbeiter lagen unter der Anlage. Aufgabe des Klägers zu 1) war es, Schrauben und sonstiges benötigtes Material anzugeben. Aus ungeklärten streitigen Umständen geriet er dabei auf die abgedeckte und bereits beschädigte Lichtkuppel, brach durch diese hindurch und stürzte ca. 8,5 m in die Tiefe. Er schlug teilweise auf einer Turnmatte, teilweise auf dem Hallenboden auf und wurde sehr schwer verletzt. So erlitt er mehrere Brüche im Bereich des vorderen und hinteren Beckenrings sowie einen Hüftpfannenbruch rechts, eine vordere Beckenringfraktur links, eine Trümmerfraktur des IV. Mittelhandknochens rechts, eine Rippenserienfraktur 6 und 10 bis 12 rechts sowie nicht verschobene Fortsatzfrakturen der Lendenwirbelsäule. Er wurde schutzintubiert und beatmet mit dem Hubschrauber in das G. Krankenhaus IX. geflogen. Es erfolgte die Anlage einer Extension des rechten Beines und eine osteosynthetische Versorgung der Beckenfraktur sowie der Mittelhandknochenfraktur. Er befand sich 9 Tage auf der Intensivstation und anschließend bis zum 30.1.2012 auf der Normalstation. Vom 30.1.2012 bis zum 25.2.2012 absolvierte er eine stationäre Reha-Maßnahme in den K. Kliniken L., zu der ihn seine Ehefrau begleitete. Vom 25.9.2012 bis zum 12.10.2012 befand sich der Kläger zu 1) stationär im Klinikum Bergmannsheil in Q.. Aufgrund massiver Sekundärarthrose und Instabilität des Pfannengrundes wurde dort Anfang Oktober 2012 eine Hüftgelenkstotalendoprothese rechts implantiert. Vom 17.9.2013 bis zum 8.10.2013 schloss sich eine stationär orthopädische Behandlung in den K. Kliniken L. an. Nach einem unfallchirurgischen Gutachten zur privaten Unfallversicherung (Gutachten Dr. H. vom 2.12.2013, Bl. 309 – 330 d.A.) betragen die Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Arms dauerhaft ½ Armwert und des rechten Beines dauerhaft ½ Beinwert (Bl. 326 d.A.). In einem neurologischen Zusatzgutachten für die Ergo Versicherungs-AG vom 10.12.2013 (Bl. 363 – 372 d.A.) kam der Gutachter Dr. J. u.a. zu dem Ergebnis, dass mit einer weiteren Rückbildung der Paresen im rechten Bein nicht zu rechnen sei und ein unfallbedingter Invaliditätsgrad unter Würdigung der durch die neuropathischen Schmerzen erforderlichen Schmerztherapie und deren Nebenwirkungen von 75 % bestehe. Mit einer weiteren Rückbildung der Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht zu rechnen (Bl. 371 f. d.A.). Nach wie vor ist der Kläger zu 1) auf den Rollstuhl bzw. für kurze Wegstrecken auf die Benutzung von Gehstützen angewiesen. Nach dem Unfall baute er unter Mithilfe von Familienangehörigen das Badezimmer in seinem Haus rollstuhlgerecht um, wofür er – insoweit zweitinstanzlich unstreitig – für Handwerker und Material einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.138,85 € (Rechnung Firma Haustechnik N. vom 1.4.2012 iHv. 3.815,46 €, Bl. 295 ff. d.A., Rechnungen Bauzentrum S. vom 6.3.2012 iHv. 98,65 €, Bl. 301 d.A. sowie vom 9.3.2012 iHv. 1.224,74 €, Bl. 299 f. d.A.) aufwendete. In den Monaten Dezember 2011 bis einschließlich Februar 2012 tätigte der Kläger zu 1) gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Entnahmen in Höhe von 3.500,- €/ Monat aus dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin zu 2). Bis zum 00.00.2014 bezog er Krankentagegeld. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er nicht. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat werden an ihn monatliche Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung in Höhe von 600,- € sowie aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 500,- € geleistet (S. 6 des Berichterstattervermerks vom 22.4.2018, Bl. 1310 R d.A.). Mit Fristsetzung zum 29.3.2012 forderten die Kläger die mit der Schadensabwicklung beauftragte M. VVaG durch ihre Prozessbevollmächtigte zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 34.361,59 € auf. Hinsichtlich der einzelnen mit dem Schreiben geltend gemachten Forderungen wird auf Bl. 1276 – 1278 d.A. verwiesen. Am 13.4.2012 lehnten die Beklagten die Haftung dem Grunde nach ab. Mit anwaltlicher Kostennote vom 23.4.2012 wurden dem Kläger zu 1) 1.354,15 € und der Klägerin zu 2) 595,67 € in Rechnung gestellt. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) (Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 11 Js 23/12) wurde im April 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt Der Kläger zu 1) hat u.a behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sich unter der Plane eine defekte Lichtkuppel befunden habe. Die Beklagten hätten zur Vermeidung von Absturzgefahren die Lichtkuppeln absichern müssen. Spätestens nach dem Beinahe-Unfall mit dem Lehrling der Streithelferin zu 1) hätten konkrete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Das Verhalten des Herrn Z. habe den Beklagten zu 2) veranlassen müssen, andere Maßnahmen zu ergreifen. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf die Firma T. sei nicht erfolgt. Die Krankenbesuche seiner Ehefrau seien zu seiner Betreuung und zur Unterstützung des Heilungsverlaufs nötig gewesen. Der Umbau des Bades sei notwendig gewesen, um es durch den Einbau barrierefreier Sanitärinstallationen behindertengerecht zu machen. Da auch die Arbeiten zu erstatten seien, die Familienmitglieder in Eigenarbeit ausgeführt hätten, stehe ihm ein Betrag in Höhe von 480,- € (2 Personen, 2 Tage = 32 h, 15 €/ h) zu. Außerdem sei er im Rahmen seiner täglichen Verrichtungen und Lebensabläufe ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Arbeiten im Haushalt, die er vorher ausgeführt habe (u.a. Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten etc.), müssten jetzt von Dritten erledigt werden, weil er auf Gehstützen angewiesen sei. Autofahren sei ihm nicht mehr möglich. Dieser Zustand werde sich auch zukünftig nicht verbessern. Es bestehe ein täglicher Mehraufwand von 2 Stunden. Die Kläger haben nach mehrfacher Klageänderung mit Schriftsatz vom 10.9.2013 (Bl. 236 d.A.) und mit Schriftsatz vom 23.10.2014 (Bl. 614, 615, 616 d.A.) sowie teilweiser Klagerücknahme mit Zustimmung der Beklagten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2016, Bl. 1034 d.A.) nach dem unangegriffenen erstinstanzlichen Tatbestand zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 7.936,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.3.2012 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 120.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,- € seit dem 30.3.2012, aus weiteren 75.000,- € seit Rechtshängigkeit dieses Antrags am 9.10.2013 und aus weiteren 30.000,- € seit Rechtshängigkeit dieses Antrags am 17.11.2014 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 00.00.2011 durch den Sturz durch die Lichtkuppel der Sporthalle, hier B.-halle der Stadt D. in R., V., zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden weiteren immateriellen Schaden, der ihm aus dem Vorfall vom 00.00.2011 durch den Sturz durch die Lichtkuppel der Sporthalle, hier B.-halle der Stadt D. in R., V., zukünftig entsteht, zu ersetzen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 10.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche materiellen Schäden, die der Klägerin zu 2) aus dem Vorfall vom 00.00.2011 durch den Sturz des Klägers zu 1) durch die Lichtkuppel der Sporthalle, hier B.-halle der Stadt D. in R., V., zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen, 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.949,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ab dem 1.3.2012 monatlich 610,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 9. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) seit dem 15.11.2014 einen monatlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 4.807,- € bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu zahlen, 10. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) Fahrtkosten in Höhe von 655,20 € und Kosten für die Begleitung von weiteren 2.184,- € zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Relevanz haben sie behauptet, dass der Kläger zu 1) auch durch eine intakte Lichtkuppel gebrochen wäre. Das dünne Kunststoffglas habe das Gewicht eines Menschen nicht tragen können und habe nur dazu gedient, Tageslicht in die Halle zu bringen. Der genaue Hergang sei zudem ungeklärt. Darüber hinaus hätten sie keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Diese seien durch die Vertragsbedingungen wirksam auf die Firma T. delegiert worden. Die Absicherung der Kuppeln sei mit einbezogen gewesen, da angesichts der räumlichen Gegebenheiten nicht zwischen dem beauftragten Gewerk „Lüftung“ und den Kuppeln habe unterschieden werden können. Darüber hinaus sei der Streithelfer zu 2) mit der Objektüberwachung und -betreuung beauftragt gewesen, was auch die sicherheitstechnische Überwachung der Baustelle umfasst habe. Nachdem der Beklagte zu 2) festgestellt habe, dass Herr Z. seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er ihn erneut angewiesen, geeignete Absicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dieser habe jedoch mit der Begründung abgelehnt, eine Absicherung sei nicht nötig. Jedenfalls sei ein Mitverschulden des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. Die täglichen Besuche der Ehefrau im Krankenhaus seien medizinisch nicht notwendig gewesen. Eigenleistungen beim Badumbau seien nicht erstattungsfähig. Mit Schriftsatz vom 9.8.2012 haben die Kläger Rechtsanwältin C. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma T. sowie der Streithelferin zu 1), die mit Schriftsatz vom 31.10.2012 (Eingang bei Gericht per Fax am 31.10.2012, Bl. 162 d.A.) dem Streit auf Seiten der Kläger beigetreten ist, den Streit verkündet. Die Beklagten haben dem Streithelfer zu 2) sowie der Rechtsanwältin C. in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma T. mit Schriftsatz vom 9.9.2013 den Streit verkündet. Der Streithelfer zu 2) ist mit Schriftsatz vom 15.5.2014 (Eingang bei Gericht am 19.5.2014 per Fax, Bl. 407 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat gleichzeitig der Streithelferin zu 3), in damaliger Firmierung Firma ZV. Plan, Inhaber A. AN., den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 7.9.2014 (Eingang bei Gericht am 15.9.2014, Bl. 536 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Schriftsatz vom 2.9.2015 (Bl. 831 d.A.) hat sie mitgeteilt, in eine GmbH umgewandelt worden zu sein und nunmehr der CN.-Gruppe, TR., anzugehören. Die Streithelferin zu 1) hat u.a. die Ansicht vertreten, dass Herr Z. zurecht eine Absicherung der Kuppeln abgelehnt habe, weil dies nicht seine Aufgabe gewesen sei und er weder über Sicherungsmaterial verfügt habe noch geschult gewesen sei, eine solche Absicherung vorzunehmen. Weitere Aufforderungen habe es nicht gegeben. Der Streithelfer zu 2) hat vorgetragen, dass sich der an ihn erteilte Auftrag nur auf die Überwachung der Bauausführung und der Qualität sowie die Rechnungsprüfung bezogen habe. Die Baustellensicherheit habe dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator der Beklagten zu 1) oblegen. Wegen seiner Erkrankung habe er den Auftrag zudem nicht weiter auszuführen können und daher seinerseits die Streithelferin zu 3) beauftragt. Deren Mitarbeiter, Herr I., sei daher zum Unfallzeitpunkt auf der streitgegenständlichen Baustelle verantwortlich gewesen. Im Übrigen hat er sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen. Die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfallschadens hat er bestritten. Die Streithelferin zu 3) hat u.a. behauptet, mit dem Streithelfer zu 2) keinen Subunternehmervertrag geschlossen zu haben, sondern nur aus reiner Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen tätig geworden zu sein. Das Landgericht Siegen hat den Mitgesellschafter Y. der Klägerin zu 2) persönlich angehört und die Ehefrau des Klägers, Regina UC., als Zeugin vernommen. Darüber hinaus hat es Beweis erhoben über die Prognose zur zeitlichen Fortdauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Auswirkungen auf den Alltag durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. YF. (Beweisbeschluss vom 12.12.2013, Bl. 277 f. d.A. iVm. Änderungsbeschluss vom 19.3.2014, Bl. 387 d.A.; Gutachten vom 29.7.2014, Bl. 485 ff. d.A.) sowie über den zu erwartenden Verdienstausfallschaden für den Zeitraum 15.11.2014 bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen MG. (Beweisbeschluss vom 20.4.2015, Bl. 766 f. d.A. iVm. Änderungsbeschluss vom 12.8.2015, Bl. 837 d.A.; Gutachten vom 30.11.2015, Bl. 862 ff. d.A., nebst Ergänzungsgutachten vom 2.6.2016, Bl. 957 ff. und 6.10.2016, Bl. 1024 ff. d.A.). Der Sachverständige MG. hat seine Ausführungen zudem mündlich in der Verhandlung vom 15.11.2016 erläutert (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2016, Bl. 1033 d.A.). Anschließend hat es der Klage des Klägers zu 1) überwiegend stattgegeben, wobei es einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 25 % angenommen hat. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 5.682,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.3.2012, ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,- € seit dem 30.3.2012 und aus weiteren 60.000,- € seit dem 10.10.2013, ab dem 1.3.2012 monatlich 405,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2013, seit dem 15.11.2014 einen monatlichen Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.424,99 € bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters am 31.4.2032, Fahrtkosten in Höhe von 409,50 € und Kosten für die Begleitung von weiteren 1.365,- € sowie an die Kläger zu 1) und 2) vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 6.6.2012 und der Beklagte zu 2) seit dem 5.6.2012 zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 00.00.2011 durch den Sturz durch die Lichtkuppel der Sporthalle, hier B.-halle der Stadt D. in R., V., zukünftig entstehen, unter Berücksichtigung des Haftungsanteils des Klägers zu 1) von 25 % zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen sowie ihm jeden weiteren immateriellen Schaden, der ihm aus dem Vorfall vom 00.00.2011 durch den Sturz durch die Lichtkuppel der Sporthalle, hier B.-halle der Stadt D. in R., V., zukünftig entsteht, unter Berücksichtigung des Haftungsanteils des Klägers zu 1) von 25 % zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat es dem Kläger zu 1) 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldner 70 % auferlegt. Der Kläger zu 1) trägt nach dem Urteil zudem 30 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelfer zu 2) und 3). Den Beklagten wurden 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und der Streithelferin zu 1) als Gesamtschuldner auferlegt. Im Übrigen soll keine Kostenerstattung stattfinden. Zur Begründung hat es u.a. folgendes ausgeführt: 1. Der Kläger zu 1) habe gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da dieser die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Trotz Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die jeweiligen fachkundigen Unternehmen sei die Beklagte zu 1) in beschränktem Umfang verkehrssicherungspflichtig geblieben. Ihr habe weiterhin eine Überwachungspflicht oblegen. Diese Überwachungspflicht habe sie im Innenverhältnis auf den Beklagten zu 2) übertragen. Der Beklagte zu 2) habe Kenntnis von der Beschädigung der Lichtkuppel sowie dem Vorfall mit dem Lehrling der Streithelferin zu 1) gehabt. Es sei daher geboten gewesen, dass er Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergreife. Als Maßstab für Art und Umfang der Verkehrssicherung könnten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, namentlich § 12a, herangezogen werden. Dem sei der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. Der Beklagte zu 2) habe die Pflicht zur Gefahrenbeseitigung auch nicht wirksam auf Herrn Z. übertragen. Ein etwaiges rechtmäßiges Alternativverhalten könne den Beklagten zu 2) nicht entlasten. Hätte er die Unfallstelle ordnungsgemäß abgesichert, hätte es nicht zu dem Absturz kommen können. Wäre die Lichtkuppel bereits erneuert gewesen, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) ebenfalls hierdurch hätte stürzen können. Die Beklagten seien insoweit beweisfällig geblieben. Der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) folge aus § 831 BGB. Entlastende Umstände nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB habe sie nicht vorgetragen. 2. a) Der Kläger zu 1) habe einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.682,22 €. Ihm stünden alle geltend gemachten Schadenspositionen mit Ausnahme geltend gemachter Stornierungskosten für eine geplante Reise in Höhe von 150,- €, die die Tochter des Klägers zu 1) getragen hätte, zu. Im Übrigen treffe den Kläger zu 1) ein erhebliches Mitverschulden, das mit 25% zu bewerten sei. Ein auf einer Baustelle beschäftigter Handwerker müsse zunächst selber für seine Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Befinde sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Gefahrenstelle, müsse er sich davon überzeugen, dass die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen seien. Der Kläger zu 1) hätte die Plane auf dem Dach wahrnehmen müssen. Er hätte sich daher vor Aufnahme der Arbeiten vergewissern müssen, welche Funktion die Plane habe, und dann erkennen können, dass die Plane eine defekte Lichtkuppel abdeckte. Durch Einhalten der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte er den Unfall vermeiden können. Bei einer Abwägung der Mitverursachungsanteile sei der Anteil der Beklagten aber deutlich höher zu veranschlagen. b) Für den Haushaltsführungsschaden bestehe unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils ab dem 1.3.2012 ein Anspruch in Höhe von 405,- € / Monat. Nach den überzeugenden Schilderungen der Zeugin UC. sei ein täglicher Mehraufwand von 2 Stunden anzunehmen. Es sei ein Nettoverdienst von 9 €/h anzusetzen. c) Für den Verdienstausfall stehe dem Kläger zu 1) monatlich unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils ein Betrag in Höhe von 3.424,99 € bis zum Erreichen des Rentenalters am 31.4.2032 zu. Den Ausführungen des Sachverständigen MG. sei insoweit zu folgen. Ein etwaiger Anspruch gegen eine Unfallversicherung sei nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Allerdings seien ersparte berufsbedingte Aufwendungen, die auf 5 % zu schätzen seien, in Abzug zu bringen. d) Fahrtkosten zur Physiotherapie seien unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils und einer Erstattung von 0,25 €/ km in Höhe von 409,50 € erstattungsfähig. Die Begleitungskosten seien unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils in Höhe von 1.365,- € erstattungsfähig. 3. Des Weiteren habe der Kläger unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- €. Der Sachverständige Dr. YF. habe in seinem Gutachten überzeugend festgestellt, dass die zwischen den Parteien im Laufe des Prozesses unstreitig gewordenen Unfallfolgen als Dauerschäden anzusehen seien. Die funktionale Einschränkung sei durch die komplexe Verletzung der rechten unteren Extremitäten mit einem Verlust des Beines zu vergleichen. 4. Der Kläger zu 1) habe zudem Anspruch auf Feststellung, dass zukünftige materielle und immaterielle Schäden nach einer Haftungsquote von 75 % ersetzt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. YF. sei insbesondere zu erwarten, dass an dem Kunstgelenk Folgeoperationen erforderlich würden. 5. Der Klägerin zu 2) stehe hingegen kein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.500,- € und kein Feststellungsanspruch bezogen auf zukünftige materielle Schäden zu. Ein Anspruch aus deliktischer Haftung bestehe nur für den unmittelbar Geschädigten. Der Klägerin zu 2) sei aber nur mittelbar ein Schaden entstanden. Es fehle auch an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff. Ebenso scheide eine vertragliche Haftung aus. 6. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei unter Zugrundelegung eines berechtigten Gegenstandswertes von bis zu 25.000,- € in Höhe von 1.085,40 € begründet. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des am 20.12.2016 verkündeten erstinstanzlichen Urteil (S. 10 – 23, Bl. 1046 bis 1059 d.A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die vollumfängliche Berufung der Beklagten. Die Kläger haben keine selbständige Berufung bzw. Anschlussberufung eingelegt, so dass hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung rechtskräftig entschieden ist. Die Beklagten greifen das erstinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich des Anspruchsgrundes als auch hinsichtlich der Anspruchshöhe an. Hinsichtlich des Haftungsgrundes sind sie der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) nach den Vertragsbedingungen die Verkehrssicherungspflicht auf die Firma T. übertragen habe, die sie ihrerseits auf ihre drei Subunternehmer übertragen habe; dies habe auch die Gefahrbeseitigungspflicht erfasst. Die Verkehrssicherungspflichten hätten gerade auch die Dachflächen betroffen, da Arbeiten an der Stahlkonstruktion des Daches hätten ausgeführt werden müssen. Das Landgericht habe in seinem Urteil die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) überdehnt und die eigene Verkehrssicherungspflicht der Klägerin zu 2) übersehen; Unfallverhütungsvorschriften richteten sich an den Unternehmer. Daher hätte die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer primären Verkehrssicherungspflicht selber darauf drängen müssen, dass die Lichtkuppeln abgesichert oder mit Warnbaken eingefasst würden. Der Kläger zu 1) habe infolgedessen auch eigene Schadensersatzansprüche gegen seinen Mitgesellschafter. Überdies seien dem Kläger zu 1) die Verhältnisse auf dem Dach bekannt gewesen, so dass er die Arbeiten ohne Absicherung der Lichtkuppeln nicht hätte beginnen dürfen. Eigene Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten nicht mehr zur Überwachung eingesetzt werden müssen, so dass die Tätigkeit des Beklagten 2) überobligatorisch gewesen sei. Eine Rechtspflicht zum Einschreiten habe nicht bestanden. Sein etwaiges Unterlassen könne daher nicht haftungsbegründend sein. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) die Verkehrssicherungspflichten auf den Streithelfer zu 2) übertragen. Dieser sei gerade auch mit der Leistungsphase 8 der Aufgaben aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung im Bereich Heizung, Lüftung, Sanitär beauftragt gewesen. Nach dessen Erkrankung habe die Streithelferin zu 3) die Verkehrssicherungspflichten übernommen. Der Beklagte zu 2) habe an den Mitarbeiter der Streithelferin zu 1), Herrn Z., die Anweisung erteilt, die Lichtkuppel abzudecken. Er habe davon ausgehen können, dass diese Anweisung ausgeführt werde. Das Landgericht habe überdies die mangelnde Kausalität verkannt. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) liege allenfalls in einem Unterlassen. Kausalität sei daher nur gegeben, wenn die gebotene Handlungsweise den eingetretenen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Diesbezüglich sei aber schon der Unfallhergang ungeklärt; es fehle an einer plausiblen Unfallschilderung. Das Landgericht habe die Schilderung des Klägers zu 1) gegenüber dem Polizisten VU. im polizeilichen Ermittlungsverfahren außer Acht gelassen. Danach müsste der Kläger oder sein Mitgesellschafter die Plane vor dem Sturz weggezogen haben. Die Würdigung des Landgerichts, die Gefahrenstelle sei dem Kläger zu 1) nicht bekannt gewesen, sei daher unhaltbar. Des Weiteren sei die Würdigung des Landgerichts zum rechtmäßigen Alternativverhalten falsch. Es habe fehlerhaft darauf abgestellt, der Kläger zu 1) wäre in eine nicht abgedeckte Lichtkuppel nicht hineingetreten. Der Kläger zu 1) habe aber angegeben, rückwärtsgegangen zu sein, so dass er ohnehin keine Kontrolle gehabt habe. Ferner habe der Kläger zu 1) grob fahrlässig gehandelt; ihm habe als Mitgesellschafter der Klägerin zu 2) ebenso die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften oblegen. Der Mitverschuldensanteil sei daher jedenfalls höher. Das Landgericht habe zudem keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 1) freiwillig gesetzlich unfallversichert gewesen sei und daher eine Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII greife und ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vorliege. Hinsichtlich der Haftungshöhe greift die Berufung das erstinstanzliche Urteil ebenfalls an. Bezogen auf den Verdienstausfallschaden könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zu 1) auch noch nach dem 15.11.2014 Krankengeld oder Verletztengeld erhalten habe. Überdies fehlten Feststellungen dazu, ob der Kläger zu 1) noch Gesellschafter der Klägerin zu 2) sei und ihm daher weiterhin Gewinnanteile zustünden. Jedenfalls habe er einen Abfindungsanspruch, der berücksichtigt werden müsse. Außerdem könne der Kläger zu 1) noch leichte berufliche Tätigkeiten (Bürotätigkeiten zu Hause) ausüben und monatlich mindestens Einkünfte in Höhe von 1.000,- € netto erzielen. Dazu seien keine Feststellungen getroffen worden. Die Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen sei mit mindestens 10 % anzusetzen. Es sei zudem auch aufgrund der Schwerbehinderung davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) früher als nach Eintritt des 65. Lebensjahres Rente beziehen werde. Ein etwaiger Anspruch reduziere sich zudem aufgrund des höheren Mitverschuldensanteils. Beim Haushaltsführungsschaden habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger zu 1) nunmehr mehr Arbeiten im Haushalt ausführen könne, sofern nicht besonders schwere Lasten zu bewältigen seien. Der angenommene Mehraufwand von 2 Stunden täglich sei daher überhöht. Das Schmerzensgeld sei im Ausgangsbetrag zu hoch angesetzt. Dass die Beklagten keine Zahlungen an den Kläger zu 1) geleistet hätten, könne angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Der Mitverschuldensanteil sei zudem höher anzusetzen. Die täglichen Besuche der Ehefrau im Krankenhaus seien nicht medizinisch notwendig gewesen; im Wege der Schätzung könnten allenfalls 70 % berücksichtigt werden. Bei den angesetzten Kosten für den Umbau des Bads sei ein Abzug Neu für Alt nicht berücksichtigt, der mindestens 20 % betrage. Außerdem sei die Mithilfe der Verwandten nicht zu bezahlen gewesen und sei auch nicht bezahlt worden. Ein Feststellungsanspruch bestehe schließlich ebenso wenig wie ein Anspruch des Klägers zu 1) oder der Klägerin zu 2) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Der Streithelfer zu 2) und die Streithelferin zu 3) schließen sich diesem Antrag an. Die Kläger und die Streithelferin zu 1) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das Urteil und wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Übrigen wenden sie folgendes ein: Den Kläger zu 1) habe keine primäre Verkehrssicherungspflicht getroffen, da sich die Lichtkuppeln nicht in unmittelbarer Nähe bzw. im notwendigen Einzugsbereich der durchzuführenden Arbeiten befunden hätten. Die Klägerin zu 2) habe von der Firma T. vertraglich keine Verkehrssicherungspflichten übernommen. Der Auftrag sei aufgrund der Angebote der Klägerin zu 2) vom 5.7.2011 (Bl. 1328 d.A.) und 24.8.2011 (Bl. 1330 d.A.) erteilt worden. Weitere Vertragsunterlagen gebe es nicht. Wegen der Beschaffenheit der Lichtkuppel sei anzunehmen, dass der Kläger zu 1) bei einem Rückwärtsgehen und einem Anstoß an die Lichtkuppel von weiterem Rückwärtsgehen abgehalten worden wäre. Angesichts der Anforderungen, die die Lichtkuppeln wegen der im Landkreis XI. geltenden Schneelastzone erfüllen müssten, sei davon auszugehen, dass eine intakte Lichtkuppel bei nur teilweiser Belastung mit einem Bein nicht zerbrochen wäre. Der Kläger zu 1) oder sein Mitgesellschafter hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass sich unter der Plane eine defekte Lichtkuppel befand. Sie hätten die Plane nicht weggezogen. Auf den Hinweis des Senats tragen die Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) vom 12.6.2018 (Bl. 1340 d.A.) vor, dass der Kläger zu 1) zum Unfallzeitpunkt nicht freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Die ersparten berufsbedingten Aufwendungen betrügen nicht mehr als 5 %, da der Kläger zu 1) in einem Umkreis von 100 km tätig gewesen und Übernachtungskosten oder Verpflegungskosten etc. nicht angefallen seien. Die Krankentagegeldzahlung habe zum 15.11.2014 geendet. Verletztengeld oder Krankengeld aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalte der Kläger zu 1) nicht. Nachdem er ursprünglich vorgetragen hatte, eine Abfindung sei nicht geflossen, hat er im Laufe des Berufungsverfahrens davon abweichend unter Vorlage der Ausscheidungsvereinbarung vom 17.12.2014 (Bl. 1319 ff. d.A.) dargelegt, einen Betrag in Höhe von 5.454,55 € erhalten zu haben. Er sei nicht in der Lage, leichte berufliche Tätigkeiten auszuüben und daraus Einkünfte iHv. 1.000,- € netto/ Monat zu erzielen. Er sei weniger als 1,5 h / Tag arbeitsfähig. Denn aufgrund ständiger erheblicher Schmerzen könne er nur kurze Zeitspannen in einer Position, insbesondere sitzend, verbringen. Die Konzentrations- und Merkfähigkeit sei zudem in erheblichem Maße beeinträchtigt, da er Schmerzmittel in einer hohen Dosierung einnehme, nämlich täglich 6 Tabletten des Schmerzmittels Novalgin, zusätzlich alle 3 Tage ein Pflaster Fentanyl und bei Bedarf zusätzlich Ibuprofen. Zudem sei er in seiner Mobilität deutlich eingeschränkt. Wegen der Gehhilfen und der Medikamente könne er kein Fahrzeug steuern, so dass er auswärtige Termine nicht wahrnehmen könne. Arbeiten im Haushalt könne der Kläger zu 1) wegen der bestehenden Einschränkungen nicht ausführen. Kürzungen der Fahrtkosten seien nicht angezeigt, da die Besuche im Krankenhaus zur Unterstützung des Heilungsverlaufs geboten gewesen seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Badumbaukosten trägt er vor, dass das Gebäude 1989 erbaut worden sei. Das Bad sei unbeschädigt, gepflegt und einwandfrei gewesen. Zur Errichtung einer mit dem Rollstuhl befahrbaren Dusche hätten Dusche und Badewanne vollständig entfernt werden müssen. Außerdem seien eine rollstuhlgerechte Toilette und ein rollstuhlgerechtes Waschbecken eingebaut worden. Die Streithelferin zu 1) ist der Ansicht, dass selbst bei einer wirksamen Übertragung von Verkehrssicherungspflichten bei der Beklagten zu 1) Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten verblieben seien. Es werde bestritten, dass die Firma T. etwaig auf sie übertragene Verkehrssicherungspflichten auf ihre Subunternehmer delegiert habe. Substantiierter Vortrag fehle und sei zudem verspätet. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags weist sie darauf hin, dass der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, der Beklagte zu 2) habe davon ausgehen können, dass der Mitarbeiter Z. seine Anweisung zur Absicherung ausführe, im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vortrag stehe. Der Streithelfer zu 2) vertritt mit den Beklagten die Auffassung, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer Unternehmerstellung sowie aufgrund der Übertragung durch die Firma T. originär verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Er hafte hingegen weder aus eigenem Verschulden noch müsse er sich ein etwaiges Verschulden der Streithelferin zu 3) anrechnen lassen. Diese sei als selbständiges Unternehmen nicht als sein Verrichtungsgehilfe aufgetreten. Im Übrigen greife der Haftungsausschluss nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Darüber hinaus sei das Mitverschulden des Klägers zu 1) deutlich höher zu bewerten. Die Streithelferin zu 3) schließt sich im Wesentlichen dem Berufungsvorbringen der Beklagten an. Der Senat hat den Kläger zu 1), den Mitgesellschafter der Klägerin zu 2) Y. sowie den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 24.4.2018 (Bl. 1308 bis 1310 R d.A.) Bezug genommen. B. I. Der Senat entscheidet hinsichtlich des Klägers zu 1) durch Teilurteil gemäß §§ 525, 301 ZPO. Der Rechtsstreit war ihm gegenüber entscheidungsreif und im Hinblick auf die Klägerin zu 2) abtrennbar. Denn bzgl. der Klägerin zu 2) sind nur noch anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren rechtshängig. Die erstinstanzlich weitergehende Schadensersatzforderung sowie der Antrag auf Feststellung, dass künftige Schäden der Klägerin zu 2) zu ersetzen seien, ist mangels (Anschluss-) Berufung der Klägerin zu 2) rechtskräftig abgewiesen. Auch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren machen die Kläger – unabhängig von der Begründetheit der Forderung - keine einheitliche Forderung geltend, da die Klägerin zu 2) mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 19.3.2012 (Bl. 1276 ff. d.A.) eine selbständige Forderung in Höhe von 10.500,- € geltend gemacht hat und hierfür nach der korrigierten Kostennote auch gesondert Gebühren erhoben wurden (vgl. Kostennote vom 23.4.2012, Bl. 1280 d.A.). Bezüglich der Klägerin zu 2) war die Sache noch nicht entscheidungsreif. Aus § 2 Ziff. 1 des nunmehr vorgelegten Vertrages vom 17.12.2014 (vgl. Bl. 1319 ff. d.A.) ergibt sich, dass der Kläger zu 1) mit Wirkung zum 31.12.2014 aus der Klägerin zu 2) ausgeschieden ist und der frühere Mitgesellschafter Y. gemäß § 2 Ziff. 2 das Handelsgeschäft der Gesellschaft als Einzelkaufmann fortführt. Eine ausdrückliche Regelung, dass er auch etwaige Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis übernimmt, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Dies könnte allerdings ohne ausdrückliche Regelung aus Ziff. 9.5. des Gesellschaftsvertrages vom 1.11.2001 folgen (Bl. 619 d.A.). Kündigt ein Gesellschafter, hat danach der verbleibende Gesellschafter das Recht, seinerseits zu kündigen. Erklärt er keine Anschlusskündigung, übernimmt er das Gesellschaftsvermögen allein und kann das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen alleine fortführen. Vor diesem Hintergrund könnte sich ergeben, dass der Mitgesellschafter Y. anstelle der Klägerin zu 2) als deren Gesamtrechtsnachfolger den Rechtsstreit fortführt (vgl. zu ähnlicher Konstellation OLG Rostock, Urteil vom 11.6.2014, Az. 1 U 90/13, Rn 36 ff., juris). Eine diesbezügliche Erklärung hat er (bislang) allerdings nicht abgegeben. Es besteht daher grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gesellschaft noch nicht endgültig aufgelöst wurde, weil sich die Gesellschafter nicht über alle offenen Punkte geeinigt haben. Zu diesem rechtlichen Aspekt, der bislang nicht erörtert wurde, ist den Parteien zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. II. Die im Hinblick auf den Kläger zu 1) zulässige, insbesondere fristgerecht gem. §§ 517, 222 Abs. 2 ZPO eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28.3.2017 (gerichtliche Verfügung vom 20.2.2017, Bl. 1098 d.A.) innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründete Berufung (Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht am 28.3.2017 per Fax, vgl. Transaktionsbericht, Bl. 1141 d.A.) der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist, soweit der Kläger zu 1) betroffen ist, sowohl hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Haftung der Höhe nach (dazu unter 2.) teilweise abzuändern. 1. Dem Kläger zu 1) steht zwar sowohl gegen die Beklagte zu 1) (dazu unter b)) als auch gegen den Beklagten zu 2) (dazu unter a)) ein Anspruch dem Grunde nach zu. Der Mitverschuldensanteil ist entgegen der Ansicht des Landgerichts allerdings mit 50 % statt mit 25 % anzusetzen (dazu unter c)). Ein Haftungsausschluss nach den Grundsätzen des § 104 SGB VII greift nicht (dazu unter d)). a) Der Beklagte zu 2) haftet dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. aa) Der Kläger zu 1) ist durch den streitgegenständlichen Vorfall erheblich in seiner Gesundheit geschädigt worden. Bei dem Sturz durch eine der Lichtkuppeln des Hallendaches der Turnhalle in R. und dem anschließenden 8,5 m tiefen Fall schlug er teilweise auf einer Turnmatte, teilweise auf dem Hallenboden auf und wurde dabei schwer verletzt. So erlitt er mehrere Brüche im Bereich des vorderen und hinteren Beckenrings sowie einen Hüftpfannenbruch rechts, eine vordere Beckenringfraktur links, eine Trümmerfraktur des IV. Mittelhandknochens rechts, eine Rippenserienfraktur 6 und 10 bis 12 rechts sowie nicht verschobene Fortsatzfrakturen der Lendenwirbelsäule. Nach dem medizinischen Gutachten des Sachverständigen YF. vom 29.7.2014 (Bl. 484 ff., Bl. 502 d.A.) sind u.a. erhebliche Nervenschäden zurückgeblieben, auf deren Folgen bei den Erwägungen zu der Höhe des Schmerzensgelds näher einzugehen ist. bb) Diese Gesundheitsschädigung beruht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 2). Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Dabei lassen sich allerdings Inhalt und Umfang der jeweiligen Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht nicht generell bestimmen. Sie richten sich vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den möglichen Gefahren und deren Erkennbarkeit. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt. Dabei muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, weil eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist (stetige Rechtsprechung, zuletzt etwa BGH, Urteil vom 13.6.2017, Az. VI ZR 395/16, NJW 2017, 2905; auch BGH, Urteil vom 9.9.2008, Az. VI ZR 279/06, Rn 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13.4.2016, Az. 11 U 127/15 mwN., VersR 2016, 1328; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.8.2017, Az. 3 U 20/17, juris). Bei Bauarbeiten ist grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig; er hat dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715). (1) Vorliegend lag eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor. (a) So waren Bauarbeiten auf dem Dach der B.-halle veranlasst worden, die ein Betreten des Daches und ein Arbeiten in unmittelbarer Nähe zu nicht mit einem Geländer umbauten Lichtkuppeln erforderlich machten. Diese ohnehin schon bestehenden Gefahren verschärften sich im Laufe der Arbeiten. Gefahrsteigernd wirkte sich zunächst aus, dass die streitgegenständliche Lichtkuppel im September 2011 durch einen Mitarbeiter der O. U., einer Subunternehmerin der in Insolvenz gefallenen Firma T., beschädigt wurde und dabei ein ca. 15 x 15 cm großes Loch in der äußeren Schale der Lichtkuppel entstanden war. Aus Gründen des Witterungsschutzes deckte der Hausmeister der Halle aus eigener Veranlassung die beschädigte Kuppel mit einer Plane ab, was der Beklagte zu 2) einige Tage später ausdrücklich billigte (siehe Angaben des Beklagten zu 2) in der Anhörung nach § 141 ZPO, S. 1 des Berichterstattervermerks zur mündlichen Verhandlung vom 24.4.2018, Bl. 1301 d.A.). Eine weitere Gefahrsteigerung trat Anfang November 2011 dadurch ein, dass sich das Risiko, das von den ungesicherten Lichtkuppeln als solchen und von der vorgeschädigten und nur durch eine Plane abgedeckten Lichtkuppel im Besonderen ausging, - wenn auch folgenlos – realisierte und sich dabei der Zustand der ohnehin schon beschädigten Kuppel weiter verschlechterte. Ein Auszubildender der Streithelferin zu 1), die als Subunternehmerin der Firma T. auf der Baustelle tätig war, geriet nämlich auf die bereits vorgeschädigte und mit der Plane komplett überdeckte Lichtkuppel, brach aus glücklichen Umständen aber nicht ein. Dennoch und obwohl hierdurch eine weitere Beschädigung der Lichtkuppel eintrat, da ein größeres Teil aus der Kuppel herausbrach, wurde diese wiederum nur mit einer Plane verdeckt, die, wie auf den Lichtbildern Bl. 8 der Beiakte Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 11 Js 23/12, erkennbar ist, eine helle, silbern-schimmernde Farbe aufwies und sich optisch damit nur unzureichend von den übrigen Kuppeln absetzte. (b) Diese in ihrem ohnehin bestehenden Risiko gesteigerte Gefahrenstelle war abhilfebedürftig. Abhilfebedürftig ist eine Gefahrenstelle nur, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Dies war vorliegend der Fall. Die Absicherung der Lichtkuppeln war geboten, weil sie ersichtlich von der Konstruktion her nicht zum Betreten vorgesehen und aufgrund des verwendeten Kunststoffglases als nicht durchsturzsicheres Bauteil im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften zu qualifizieren war (vgl. Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 5.12.2013 unter Verweis auf die BGI 5074 – Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern, Bl. 52, 58 d.BA). Dies gilt unabhängig von Erwägungen zu Schneelastzonen, da die gleichmäßige Belastung durch langsam fallenden Schnee auch in der Masse zweifelsohne eine andere ist als die punktuelle, plötzliche Belastung durch das Körpergewicht eines Menschen. Diese Bruchgefahr realisierte sich bei den beiden Vorfällen im September und November 2011. Dem Beklagten zu 2) als Verantwortlichem musste daher bewusst sein, dass die Gefahr des Brechens des Plexiglases und damit auch des Durchbrechens durch die Lichtkuppel bestand. Zudem zeigte sich eindringlich, dass auf dem Hallendach tätige Handwerker angesichts der mangelnden Absperrung jederzeit in den Gefahrenbereich der Kuppel geraten konnten. Angesichts dieser Gefahrsteigerung durch eine teilweise Beschädigung und das Verdecken dieser zusätzlichen Gefahrenstelle mit einer Plane steigerte sich auch die Abhilfebedürftigkeit. Die Arbeiten auf dem Hallendach waren zum Zeitpunkt des Vorfalls außerdem noch nicht beendet. Es standen noch Restarbeiten der Klägerin zu 2) sowie die Inbetriebnahme aus. Demnach war bekannt, dass sich noch Handwerker zur Durchführung von Arbeiten berechtigterweise auf dem Dach aufhalten würden. (c) Der Abhilfebedürftigkeit steht nicht entgegen, dass die auf der Baustelle tätigen Handwerker als Gefährdete über eigene Sachkunde verfügten, um spezifische Baustellengefahren, die insbesondere von nicht-durchsturzsicheren Bauteilen ausgehen, zu erkennen. Zwar ist ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer der jeweiligen Verkehrsfläche bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind. Der durch die Gefahr Bedrohte muss auf erkennbare Gefahrenquellen vor allem durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagieren. Eine Abhilfebedürftigkeit ist danach bei ohne weiteres erkennbaren Gefahren, die quasi vor sich selbst warnen, zu verneinen (u.a. BGH, Urteil vom 1.10.2013, Az. VI ZR 369/12, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 10.9.2001, Az. 5Z RR 209/00, NJW-RR 2002, 1249; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.9.2017, Az. 8 U 183/16, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2010, Az. 12 U 214/08, NJW-RR 2011, 313; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 426). Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht daher nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715). Nach diesen Maßstäben mag zwar anzunehmen sein, dass die Lichtkuppeln an sich und die von ihnen ausgehenden Gefahren in ausreichender Weise vor sich selbst gewarnt haben (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715). Die abhilfebedürftige Gefahr lag jedoch nicht allein in dem Vorhandensein der Lichtkuppeln, sondern in der eingetretenen gesteigerten Gefahrenlage durch die Beschädigung einer Lichtkuppel und der Verdeckung dieses Durchbruchs durch eine nicht tragfähige Plane, die sich überdies farblich nicht im gebotenen Maße von den übrigen Lichtkuppeln absetzte, wie die Lichtbilder Bl. 8 der Beiakte zeigen. Die besondere Gefahrenstelle war so nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennbar. Dabei lag die Gefahr nicht allein darin, durch das Kunststoffglas durchzubrechen, sondern insbesondere auch darin, in das bereits bestehende, durch die Plane aber abgedeckte und damit nicht sichtbare Loch in der Kuppel zu treten und dadurch den Halt zu verlieren. Die Plane verdeckte diese Gefahrenstelle und ließ darüber im Unklaren, was sich darunter befand. Letztlich verhinderte sie die Warnung vor sich selbst, so dass bei Kontakt - wie die beiden Vorfälle im November 2011 zeigen - allenfalls mit Glück adäquat reagiert werden konnte. (2) Der Beklagte zu 2) war für die Beklagte zu 1) für die Verkehrssicherung verantwortlich. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Übertragung der originär bestehenden Verkehrssicherungspflichten seitens der beteiligten Handwerker. Denn jedenfalls verblieb er im Hinblick auf die Einhaltung der Sicherungspflichten zur Aufsicht und Kontrolle verpflichtet. Diese Aufsichts- und Kontrollpflichten verdichteten sich zu einer Handlungspflicht, als der Beklagte zu 2) gewahr wurde, dass die erforderlichen Absicherungsmaßnahmen seitens der Handwerker ausblieben. Im Einzelnen gilt folgendes: Verantwortung für die abhilfebedürftige Gefahrenstelle hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Verkehrsfläche und damit über die Gefahrenquelle ausübt. (a) Dies war hier zunächst die Beklagte zu 1) als Trägerin der B.-halle und Bauherrin der Baumaßnahme zur haustechnische Modernisierung, im Zuge derer u.a. die Lüftungsanlage erneuert und dabei eine Begehung des Daches erforderlich wurden. (b) Im Innenverhältnis hatte die Beklagte zu 1) die ihr im Rahmen der Baumaßnahme obliegenden Pflichten auf den Beklagten zu 2) als bei ihr angestellten verantwortlichen Ingenieur übertragen, da er für die organisatorische Begleitung der Baumaßnahme zuständig war. Er hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass er als Vertreter der Beklagten zu 1) verantwortlich für die Baustellensicherheit gewesen sei und in dieser Funktion für die Beklagte zu 1) die Weisungen erteilen durfte (S. 1 f. des Berichterstattervermerks zur mündlichen Verhandlung vom 24.4.2018, Bl. 1308 f. d.A.). (c) Unabhängig von den körperschaftsinternen Übertragungen ist zudem grundsätzlich eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten möglich und zulässig. Hierzu bedarf es jedoch nach ober- und höchstrichtlicher Rechtsprechung einer klaren Absprache. Diese ist zur Sicherstellung der Ausschaltung von Gefahren unerlässlich. Sie ist daran zu messen, dass die Ausschaltung von Gefahren für Dritte zuverlässig sichergestellt wird. Wird die Verkehrssicherungspflicht so klar auf einen Dritten delegiert, wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 4.6.1996, Az. VI ZR 75/95, NJW 1996, 2646; Urteil vom 22.1.2008, Az. VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440; OLG Celle, Urteil vom 12.8.2010, Az. 8 U 15/10, NJW-RR 2011, 106; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12, juris, für die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter; BeckOK BGB/Förster, BGB, 46. Edition, Stand 1.5.2018, § 823 Rn. 346-350, beck-online ). (aa) Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, ob die Beklagte zu 1) die Verkehrssicherungspflicht in dieser gebotenen Eindeutigkeit auf die beteiligten Unternehmen übertragen hat. Den Auftrag hat sie an die Firma T. erteilt. Dabei hat sie zwar in den Vertragsbedingungen vereinbart, dass die Firma T. alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss (vgl. „Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt D.“: Ziff. 2.3.1, 2.3.2 sowie Leistungsverzeichnis für das Gewerk „Lüftung“ S. 10, Ziff. 5 + S. 12, Ziff. 5, Bl. 47 ff. d.A.). Die Firma T. ist allerdings nicht selbst auf der Baustelle tätig geworden, sondern hat sich u.a. der Klägerin zu 2) als Subunternehmerin für den Gewerkteil „Stahlbau“ bedient. Die Kläger haben nunmehr auf Aufforderung des Senats die beiden dem Subauftrag zugrunde liegenden Angebote vom 5.7.2011 (Bl. 1328 d.A.) und 24.8.2011 (Bl. 1330 d.A.) vorgelegt. Weiterer Vortrag zum Vertragsschluss und zu der Frage, inwieweit allgemeine Vertragsbedingungen einbezogen wurden, aufgrund derer Verkehrssicherungspflichten möglicherweise auf die Klägerin zu 2) übergegangen sind, fehlt. Davon unabhängig fühlte sich auf der Baustelle allerdings offenbar keiner der beteiligten Unternehmen für die Baustellensicherung verantwortlich. Der Beklagte zu 2) hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat eindringlich geschildert, dass es während der Bauarbeiten überhaupt keine Absicherung der Lichtkuppeln gab. Er habe den verantwortlichen Projektleiter der Firma T., Herrn E., mehrfach auf die mangelnde Absicherung hingewiesen; aber es sei nichts passiert (vgl. S. 1 f. des Berichterstattervermerks, Bl. 1308 f. d.A.). Auch der für die Streithelferin zu 3) tätige Herr I. machte Herrn E. auf Missstände in der Baustellensicherheit aufmerksam, wie sich aus dem als Anlage vorgelegten Schreiben vom 5.9.2011 (Bl. 542 d.A.) ergibt. Nach dem ersten Vorfall an der Lichtkuppel im September 2011 haben nicht die beteiligten Unternehmen Maßnahmen ergriffen, sondern der Hausmeister der Halle, wenngleich sich die Abdeckung der Kuppel mit einer Plane später als kontraproduktiv und die Gefahr sogar erhöhend herausstellen sollte. Auch der Vorarbeiter der Streithelferin zu 1), Herr Z., der Kläger zu 1) und der Mitgesellschafter Y. sahen sich offenbar nicht in der Verantwortung, absichernde Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts dessen, dass sich auf der Baustelle keiner verantwortlich fühlte, ist daher bereits fraglich, ob seitens der Beklagten zu 1) die geforderten klaren Absprachen getroffen wurden. (bb) Letztlich kann die Frage indes dahinstehen. Denn unabhängig von einer vertraglichen Übertragung verkürzt sich die Verkehrssicherungspflicht, soweit der Bauherr die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Der Bauherr hat selbst regelmäßig keine Sachkunde, während es sich bei den Handwerkern um Fachleute handelt, die mit der Ausführung ihrer Arbeit und den sich daraus für sie selbst und Dritte ergebenden Gefahren vertraut sind (OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715). Der Unternehmer ist primär verkehrssicherungspflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13, juris). Insbesondere obliegt ihm die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, die sich nicht an den Bauherrn, sondern an ihn richten (BGH, Urteil vom 10.3.1977, Az. VII ZR 278/75, Rn 27, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715). Die Verkehrssicherungspflicht trifft alle Unternehmer, die eine Gefahrenquelle schaffen oder diese beherrschen und dadurch in der Lage sind, Gefahren zu sehen und sie gleichzeitig abzuwenden (u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.9.2012, Az. 10 U 192/12, Rn 13, NJW-RR 2013, 81). Ein auf der Baustelle tätiger Handwerker hat zuvorderst selbst für die Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Ihm ist bewusst, dass dort vielfältige Gefahren auftreten können. Befindet sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Gefahrenstelle, so muss er sich davon überzeugen, ob die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen sind. Solche Gefahrenstellen sind möglichst zu meiden oder nur mit besonderer Vorsicht zu begehen (u.a. OLG Oldenburg, Urteil vom 28.2.2017, Az. 2 U 89/16, BeckRS 2017, 110750). Ohne Erfolg wenden die Kläger insoweit ein, dass die Installation und Montage von Lichtkuppeln nicht Gegenstand des Auftragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma T. gewesen sei. Auf den Lichtbildern, die die Anordnung der Lichtkuppeln auf dem Flachdach und die Unfallstelle zeigen (Bl. 143, 1360 f. d.A. sowie Bl. 8 f. Beiakte), wird nämlich deutlich, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen der von dem Kläger zu 1) und seinem Mitgesellschafter errichteten Stahlkonstruktion und den Lichtkuppeln bestand. Arbeiten an dieser Stahlkonstruktion waren nicht möglich, ohne in den gefahrenträchtigen Bereich der Lichtkuppeln zu geraten. Es gehörte demnach zur sicheren Baustellenführung der Klägerin zu 2) als der an der Stahlkonstruktion tätigen Unternehmerin, vor den Gefahren, die von den Lichtkuppeln ausgingen, schützende Maßnahmen zu ergreifen. (d) Weder eine etwaige vertragliche Delegation der Verkehrssicherungspflicht noch die per se bestehende primäre Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers beenden jedoch die Verkehrssicherungspflichtigkeit des Bauherrn. Er ist nach wie vor Aufsichts- und Kontrollpflichten unterworfen. Er bleibt – in Grenzen – zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen worden ist, sondern auch, wenn Letzterer faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf ein Tätigwerden des Dritten verlässt. Eine völlige Entlastung des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen findet auch in den Fällen nicht statt, in denen sich aufgrund der faktischen Gegebenheiten die Verlagerung der Möglichkeiten zur primären Gefahrenbeherrschung auf weitere Beteiligte nicht vermeiden lässt (BGH, Urteil vom 13.6.2017, Az. VI ZR 395/16, Rn 9, NJW 2017, 2905 mwN.). (aa) Insoweit ist zwar ebenfalls eine Delegation möglich. Vorliegend ist sie möglicherweise auf den Streithelfer zu 2) erfolgt. Aber auch das entließ die Beklagte zu 1) nicht aus ihren Pflichten. Denn sie blieb zur reduzierten Kontrolle verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie durch den Beklagten zu 2), den sie als weiteren Fachkundigen übergeordnet zur Baustellenkontrolle eingesetzt hatte, nachgekommen. Der Beklagte zu 2) hat auch tatsächlich kontrolliert. Diese Kontrollpflicht verdichtete sich jedoch zu einer Handlungspflicht, als der Beklagte zu 2) gewahr wurde, dass die Sicherheit auf der Baustelle nicht gewährleistet war. So bleibt der Bauherr zur Verhinderung von Schäden Dritter zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der oder die von ihm Beauftragten den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung tragen, oder wenn deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2014, Az. 11 W 15/14, NJW-RR 2014, 715; auch Urteil vom 29.9.1995, Az. 9 U 48/95; für den mit der Bauaufsicht betrauten Architekten: BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13, juris). Dem Beklagten zu 2), der seiner Funktion gemäß und auch faktisch die reduzierten Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 1) übernommen hatte und damit selbst zum Pflichtigen geworden war, war nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und seiner Einlassung in der Anhörung vor dem Senat (vgl. S. 3 des Berichterstattervermerks vom 24.4.2018, Bl. 1309 d.A.) bekannt, dass die Kuppeln gar nicht gesichert waren, auch nicht nach zweimaliger Beschädigung und dem Beinahe-Unfall Anfang November 2011. Damit lag ein nicht nur erkennbarer, sondern ein erkannter Pflichtverstoß durch die Delegationsadressaten vor. Der Beklagte zu 2) konnte sich somit gerade nicht darauf verlassen, dass die vertragliche Delegation bzw. die Einschaltung von Fachleuten griffen. Angesichts dessen, dass sich die Firma T. dreier Subunternehmer bediente, zu denen die Beklagte zu 1) in keiner vertraglichen Beziehung stand, war der Beklagte zu 2) zudem besonders verpflichtet, als erkennbar wurde, dass weder die Delegation auf die Firma T. noch auf den Streithelfer zu 2) für eine funktionierende Absicherung sorgte. (bb) Dieser zu einer Handlungspflicht verdichteten Kontrollpflicht ist der Beklagte zu 2) nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen. Effektive Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr wie Umwehrungen, Abdeckungen, Überdeckungen, Unterspannungen oder das Anseilen der tätigen Arbeiter hat er weder veranlasst noch selbst ergriffen. Er hat zwar den Mitarbeiter der Streithelferin zu 1), Herrn Z., konkret angewiesen, für eine ordnungsgemäße Absicherung der beschädigten Lichtkuppel zu sorgen. Nach der mündlichen Anhörung des Beklagten zu 2) vor dem Senat steht aber nunmehr – entgegen dem neuen Vorbringen in der Berufungsbegründung (vgl. Bl. 1154 d.A.) - fest, dass dieser Aufforderung seitens Herrn Z. nicht nachgekommen wurde und der Beklagte zu 2) dies wusste (vgl. S. 3 des Berichterstattervermerks, Bl. 1309 d.A.). Da die von ihm ergriffene Maßnahme nicht zum Ziel führte, hätte er daher andere erfolgversprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Im Zweifel hätte er die Baustelle schließen müssen, wie er es offenbar einige Tage nach dem verheerenden Unfall auch angedroht hat (vgl. Angaben des Herrn Müller, S. 3 des Berichterstattervermerks, Bl. 1309 d.A.). Dies gilt v.a. angesichts des erheblichen Schadens, der bei einem Sturz durch die Lichtkuppel und dem tiefen Fall drohte und der sich im Falle des Klägers zu 1) auch realisiert hat. Denn es müssen umso eher Schutzmaßnahmen getroffen werden, je wahrscheinlicher die Verwirklichung einer Gefahr ist, je größer ein möglicher drohender Schaden und je einfacher die Verhütung dieses Schadens ist (OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2004, Az. 27 U 215/00, Rn 26, juris, zu der Verkehrssicherungspflicht für nicht trittsichere Lichtkuppeln auf einem Universitätsgelände). Bereits die Vielzahl der Lichtkuppeln und deren Nähe zu dem Arbeitsbereich der Handwerker, die besonders anschaulich auf dem zur Akte gereichten Lichtbildern Bl. 143 und 1359 f. d.A., wird, machte die Gefahr, auf die Kuppel zu geraten, nicht nur abstrakt, sondern sehr konkret möglich. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die auf dem Dach tätigen Handwerker bei lebensnaher Betrachtung ihre Aufmerksamkeit in der Regel nicht vorrangig auf ihren Laufweg richten, sondern auf die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten, was die Gefahr, versehentlich auf eine solche Lichtkuppel zu geraten, nochmals erhöhte. Diese ohnehin bestehende Gefahr hat der Beklagte zu 2) zusätzlich gesteigert, indem er die Abdeckung der beschädigten Lichtkuppel mit einer Plane, die sich optisch nicht ausreichend von den übrigen Kuppeln absetzte, billigte. Nach dem Beinahe-Unfall Anfang November 2011, der nur aus glücklichen Umständen nicht zu einer weiteren Verletzung führte, beließ er es bei dem im September 2011 geschaffenen Zustand, obwohl ihm dadurch in besonderer Weise vor Augen geführt wurde, dass die Absicherung unzureichend war und die ohnehin bestehenden Gefahren durch die Plane nicht nur nicht ausgeräumt, sondern sogar erhöht wurden, weil sie die Gefahrenstelle verdeckte. Erst durch die Plane wurde das Risiko geschaffen, mangels Gefahrenbewusstseins auf die Plane zu treten und einzubrechen. Erschwerend kommt hinzu, dass er es trotz seines vorangegangenen gefährdenden Tuns unterlassen hat, explizit auf diese gesteigerte Gefahr hinzuweisen. Dabei konnte er aufgrund der vorher aufgetretenen Absicherungs- und Aufmerksamkeitsmängel durch die beteiligten Handwerker, die keine Maßnahmen zu ihrer Eigensicherung ergriffen hatten, grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass bei Durchführung der Abschlussarbeiten dieser Sicherheitsstandard gesteigert werden würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass sich der sorglose Umgang auf der Baustelle fortsetzte, insbesondere wenn sich niemand für die Baustellensicherung verantwortlich fühlte. Infolgedessen hatte er auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Handwerker sich vor Aufnahme der Arbeiten in unmittelbarer Nähe zur beschädigten Lichtkuppel vergewisserten, was unter der Plane war. Insbesondere da er selbst es war, der die Abdeckung mit der Plane ausdrücklich billigte und so die besondere Gefahr versteckte, und zwar auch noch nach dem Beinaheunfall, war er zumindest gehalten, durch einen konkreten Hinweis sicherzustellen, dass die Handwerker um die Gefahr wussten. Dies gilt umso mehr, als er nicht sicher sein konnte, dass die auf dem Dach tätigen Handwerker Kenntnis von den Vorfällen im September und November 2011 hatten. (e) Dass daneben die Firma T. bzw. deren Subunternehmer verkehrssicherungspflichtig blieben, entlastet den Beklagten zu 2) nicht. Denn mehrere Personen oder Rechtsträger können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander verkehrssicherungspflichtig sein (OLG Braunschweig, Urteil vom 28.8.2014, Az. 8 U 179/12, juris; auch BeckOK BGB/Förster, 46. Ed. 1.5.2018, BGB § 823 Rn. 300-303 mwN.). (3) Der Kläger zu 1) fiel in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht jedem gegenüber, sondern nur gegenüber demjenigen, der bestimmungsgemäß und damit als Befugter in den jeweiligen Gefahrenbereich gerät. Als für einen Subunternehmer Tätiger befand sich der Kläger zu 1) befugt auf der Baustelle. Von dem persönlichen Schutzbereich einer Verkehrssicherungspflicht ist allerdings derjenige ausgenommen, der selbst gleichzeitig dazu berufen ist, die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen (BGH, Urteil vom 27.11.1984, Az. VI ZR 49/83, NJW 1985, 484: kein Schutz von Mietern vor Eisglätte, sofern sie selbst den Streu-, Schneeräum- und Kehrdienst zu erledigen hatten). Diese Einschränkung erklärt sich aus der Übereinstimmung von Schädiger und Geschädigtem (BeckOK BGB/Förster, 46. Ed. 1.5.2018, BGB § 823 Rn. 382). Wer selbst Teil der Gefahr ist, wird nicht selbst geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2006, Az. VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass der Kläger zu 1) aus dem persönlichen Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht gefallen ist, soweit die Absicherung der Lichtkuppeln, für die er als auf der Baustelle tätiger Unternehmer entweder aus übernommener oder faktischer Verkehrssicherungspflicht selbst verantwortlich war, betroffen war. Dies galt aber jedenfalls nicht für die aufgrund der Verwendung der Plane gesteigerte Gefahrenquelle. Hiermit hat der Beklagte zu 2) aus oben genannten Gründen nämlich eine eigene Gefahr geschaffen, die über die ohnehin schon bestehenden Gefahren aufgrund der nicht durchsturzsicheren Lichtkuppeln hinausging und vor denen ein auf der Baustelle tätiger Handwerker nicht ohne weiteres selber Abhilfemaßnahmen schaffen kann und muss. Er muss nämlich nicht damit rechnen, dass der verantwortliche Bauherr eine derartige Gefahrenstelle nicht nur nicht beseitigt, sondern verdeckt und das Risiko dadurch sogar erhöht. Eine davon zu unterscheidende Frage des Mitverschuldens ist es, ob der Kläger zu 1) bei der gebotenen Sorgfalt die Gefahrenstelle hätte erkennen und untersuchen müssen. cc) Vor diesem Hintergrund bestehen, unabhängig davon, wie sich der Unfall tatsächlich abgespielt hat, auch keine Kausalitätsbedenken bzw. Bedenken an der objektiven Zurechenbarkeit trotz mittelbarer Verursachung. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zu 1) bei entsprechendem Hinweis über die Gefahrenstelle und deren Potenzial vergewissert und sich dementsprechend vorsichtiger verhalten hätte. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zu 1) aufgrund seines Körpergewichtes durch eine intakte Lichtkuppel gebrochen wäre. Denn die besondere Gefährlichkeit lag darin, dass aufgrund des Loches in der Glaskuppel, das nur mit einer nicht stabilen Plane verdeckt war, der nötige Widerstand fehlte, wenn man mit dem Fuß versehentlich auf die Plane bzw. auf den Randbereich trat. Der Senat hat letztlich keinen Zweifel daran, dass sich das Risiko, aufgrund eines solchen Tritts ins Leere das Gleichgewicht zu verlieren und durch die Kuppel zu fallen, vorliegend realisiert hat. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert, in der Rückwärtsbewegung gewesen zu sein, als ihm das Standbein „weggegangen“ sei. Er sei mit links ins Leere getreten und durch die Kuppel gefallen (S. 4 des Berichterstattervermerks, Bl. 1309 R d.A.). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des ehemaligen Mitgesellschafters Y. (S. 5 des Berichterstattervermerks, Bl. 1310 d.A.). Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu 1) im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegenüber dem Polizisten VU. (Bl. 23 Beiakte). Diese können bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass der Kläger zu 1) im Augenblick des Falls in die Lichtkuppel geschaut hat. Konkrete Anzeichen dafür, dass er vorher die Plane weggezogen hatte, gibt es hingegen genauso wenig wie dafür, dass er sich absichtlich auf die Kuppel gesetzt hat. dd) Die Rechtswidrigkeit wird indiziert. ee) Zudem hat der Beklagte zu 2) zumindest fahrlässig gehandelt. Ihm war bewusst, dass die nur mit der Plane bedeckte Lichtkuppel ein Sicherheitsrisiko für die auf dem Dach tätigen Handwerker bildete. Anders lässt sich die von ihm geschilderte mehrfache Aufforderung an den Herrn Z., für Abhilfe zu sorgen, nicht erklären. Gleichwohl hat er nicht für die erforderlichen Hinweise oder Schutzmaßnahmen gesorgt. ff) Trotz seiner Arbeitnehmereigenschaft haftet der Beklagte zu 2) persönlich. (1) Grundsätzlich trifft Arbeitnehmer eine unbegrenzte deliktische Außenhaftung, wenn sie einen Dritten schädigen und dabei – wie hier - selbst alle Merkmale des jeweiligen Haftungstatbestands verwirklichen. Die Übernahme einer Verkehrssicherungspflicht, mit der diese für den Übernehmenden eine rechtlich selbständige Pflicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr begründet, setzt allerdings regelmäßig dessen Selbständigkeit zumindest insoweit voraus, als dass er eigenverantwortliche Entscheidungen über das Ob und Wie ggf. einzuleitender Maßnahmen treffen kann (dazu BeckOK BGB/Förster, 46. Ed. 1.5.2018, BGB § 823 Rn. 377-380 mwN.; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 128-131). Dies ist vorliegend gegeben. Der Beklagte zu 2) ist als hochqualifizierter Mitarbeiter (Diplom Ingenieur; Architekt – Hochbau) tätig gewesen. Er hat geschildert, zu 100 % für Instandhaltung zuständig zu sein und dabei alle Leistungsphasen zu betreuen. Er war als Vertreter der Beklagten zu 1) für die Baustellensicherheit auf dem Hallendach verantwortlich und derjenige, der Weisungen erteilte (vgl. S. 1 f. des Berichterstattervermerks vom 24.4.2018, Bl. 1308 f. d.A.). (2) Eine arbeitnehmerrechtliche Haftungsprivilegierung kommt ihm im vorliegenden Rechtsverhältnis nicht zugute. Nach den richterlich entwickelten Grundsätzen des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs haftet der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten abhängig vom Grad seines Verschuldens (vgl. dazu MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl. 2016, BGB § 619a Rn. 32). Diese Grundsätze gelten aber allein für das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht im Außenverhältnis zu Lasten außenstehender Dritter (u.a. BGH, Urteil vom 21.12.1993, Az. VI ZR 103/93, NJW 1994, 852; MüKoBGB/Henssler, 7. Aufl. 2016, BGB § 619a Rn. 24). b) Der Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) folgt aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Beklagte zu 2) ist als Angestellter Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) (vgl. BeckOK BGB/Förster, 45. Ed. 1.11.2017, BGB § 831 Rn. 19 mwN.). Die Rechtsgutsverletzung ist „in Ausführung” der Verrichtung erfolgt, wenn ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, das heißt, dass ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Gehilfen zugewiesen ist (u.a. OLG Naumburg, Urteil vom 19.6.2008, Az. 2 U 158/07, juris). Das ist vorliegend der Fall, da der Beklagte zu 2) als verantwortlicher Ingenieur der zuständigen Fachabteilung die Aufsicht über die Baumaßnahme übertragen bekommen hatte. Umstände, nach denen sich die Beklagte zu 1) gemäß § 831 Abs. 1. S. 2 BGB exkulpieren könnte, sind weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich. c) Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der danach gebotenen Abwägung erachtet es der Senat als erforderlich, aber auch ausreichend, den Mitverschuldensanteil des Klägers zu 1) mit 50 % anzusetzen. So ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Vorfall neben der eklatanten Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten ebenso auf einem erheblichen Eigenverschulden des Klägers zu 1) beruhte. Er hat ihm obliegende Sorgfaltspflichten in gravierender Weise missachtet. Wie zuvor ausgeführt, hat der auf der Baustelle tätige Handwerker zunächst selbst für seine Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Befindet er sich in der Nähe einer Gefahrenstelle, muss er sich davon überzeugen, ob die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen sind bzw. – wenn nicht – selber Maßnahmen ergreifen. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Kläger zu 1) nicht genügt. So hat er eingeräumt, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sich an der konkreten Stelle eine Lichtkuppel befand (S. 4 des Berichterstattervermerks vom 24.4.2018, Bl. 1309 R d.A.). Aufgrund der räumlichen Nähe zwischen der Stahlkonstruktion, an der der Kläger zu 1) bzw. sein Mitgesellschafter arbeiteten, und den Lichtkuppeln, die sich auf den Lichtbildern Bl. 8 f. der Beiakte und Bl. 1360 d.A. (Anlage E 2) besonders eindringlich darstellt, hätte er wegen der davon ausgehenden potentiellen Gefahrenlage besondere Vorsicht walten lassen müssen. Bei dieser Sachlage hätte er insbesondere nicht rückwärtsgehen dürfen. Außerdem war er gehalten, eigene Sicherungsmaßnahmen zu treffen, weil er in unmittelbarer Nähe zu der Gefahrenstelle Arbeiten ausgeführt hat und als Gesellschafter der Klägerin zu 2) selber Unternehmer und damit zur eigenen Absicherung der Baustelle verpflichtet war. Ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß ist ihm im Hinblick auf den Umgang mit der Plane zu machen. Soweit er schildert, diese nicht als solche erkannt zu haben, ist dies angesichts der räumlichen Nähe und dem Umstand, dass die Plane nach den Angaben des Mitgesellschafters Y. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (S. 1 des Protokolls zur Sitzung vom 22.7.2013, Bl. 202 d.A.) in der Mitte durchhing, schon nicht sonderlich lebensnah. Jedenfalls hätte er die Plane, die sich direkt neben seinem Arbeitsbereich befand, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt als solche erkennen können, auch wenn sie sich farblich nicht hinreichend absetzte. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich vor Beginn seiner Arbeiten nach dem Grund für die Plane zu erkundigen bzw. selber nachzusehen. Das gilt unabhängig davon, dass er keine Kenntnis von dem Beinahe-Unfall des Auszubildenden der Streithelferin zu 1) einige Zeit vorher gehabt haben mag. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass sich der Kläger zu 1), wie von den Beklagten erstinstanzlich behauptet, auf die Lichtkuppel gesetzt oder sich auf ihr abgestützt und damit in besonders grober Weise sorgfaltswidrig gehandelt hat. Die Mitverschuldensquote ist daher nicht weiter zu erhöhen, sondern stellt sich im Abwägungsverhältnis zur Pflichtwidrigkeit auf Beklagtenseite als gleichsam schwerwiegend dar. d) Die Beklagten können sich nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII in Verbindung mit den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld berufen. Nach § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder ein Wegeunfall vorliegt. Beides ist hier nicht der Fall. Grund für die Haftungsprivilegierung ist, dass der Geschädigte anderweitig durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13). Außerdem sollen innerbetriebliche Auseinandersetzungen um Verschulden des Arbeitgebers und Mitverschulden des Arbeitnehmers vermieden werden (Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 104 SGB VII Rn 15). In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13 mwN, juris). Im Ergebnis haftet der Zweitschädiger also schon im Außenverhältnis zum Geschädigten nur auf die Quote, zu deren Tragung er im Innenverhältnis gegenüber dem Erstschädiger verpflichtet wäre, wenn dieser nicht völlig von der Haftung befreit wäre (Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 104 SGB VII Rn 20). Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Verletzten um eine Person handelt, die im Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung war; sonst greift das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz nicht (Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 104 SGB VII Rn 6). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Als Selbständiger war der Kläger zu 1) nicht kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert. Als Gesellschafter ist er selber Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII gewesen (vgl. Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018, § 104 SGB VII Rn 11) und hätte sich daher freiwillig gemäß § 6 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert können (Wellner, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Rn 8). Aus seinem ergänzenden Vortrag in der Berufungsinstanz und der vorgelegten Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) vom 12.6.2018 (Bl. 1340 d.A.) ergibt sich aber mit hinreichender Gewissheit, dass zum Unfallzeitpunkt keine solche freiwillige Unternehmerversicherung bei der Genossenschaft bestanden hat. e) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 840 BGB. Dass der Kläger zu 1) gegebenenfalls gegen die Klägerin zu 2) einen Anspruch wegen ihm gegenüber bestehender Schutz- und Fürsorgepflichten hätte, ist unerheblich. 2. Mit teilweisen Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Höhe der einzelnen Schadensersatzansprüche, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (dazu unter a)). Im Hinblick auf die geltend gemachten Feststellungsansprüche ist die Berufung hinsichtlich der Höhe des Mitverschuldensanteils teilweise begründet (dazu unter b)). Schließlich hat der Kläger zu 1) Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € (dazu unter c)). a) Dem Kläger zu 1) stehen folgende Zahlungsansprüche zu: aa) Unter Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen bzw. vorhersehbaren zukünftigen Beeinträchtigungen hat er gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000,- €. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12, Rn 34, juris; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, 2018, § 253 BGB, Rn. 15). Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Rahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind. Vorliegend sind folgende Auswirkungen festzustellen: Der Kläger zu 1) ist durch den Unfall ganz erheblich verletzt worden. Er hat mehrere Brüche im Bereich des vorderen und hinteren Beckenrings sowie einen Hüftpfannenbruch rechts, eine vordere Beckenringfraktur links, eine Trümmerfraktur des IV. Mittelhandknochens rechts, eine Rippenserienfraktur rechts sowie nicht verschobene Fortsatzfrakturen der Lendenwirbelsäule erlitten. Diese Verletzungen machten eine Vielzahl längerer stationärer Aufenthalte erforderlich. Bis zum 23.11.2011 befand er sich in intensivstationärer Behandlung. Mehrfache Bluttransfusionen waren nötig. Daran schloss sich ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus in IX. bis zum 30.1.2012 und in der Reha in den K.-Kliniken L. (Saarland) bis zum 25.2.2012 an. Vom 25.9.2012 bis 12.10.2012 befand er sich stationär im Klinikum Bergmannsheil in Q., da aufgrund einer massiven Sekundärarthrose und Instabilität des Pfannengrundes Anfang Oktober 2012 eine Hüftgelenkstotalendoprothese rechts implantiert wurde. Vom 17.9.2013 bis zum 8.10.2013 erfolgte eine erneute stationäre Reha-Behandlung in den K.kliniken L.. Zusätzlich waren und sind ambulante Folgebehandlung u.a. in Form von Krankengymnastik erforderlich. Nach dem gerichtlich eingeholten überzeugenden medizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. YF. vom 29.7.2014 (Bl. 485 ff. d.A.), gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, ist ein komplexer Ausfall des Nervus femoralis, des Nervus peroneus, des Nervus obturatorius und des Nervus gluteus superius sowie eine hochgradige Schädigung des Nervus tibialis festzustellen (S. 18 des Gutachtens, Bl. 502 d.A.). Dieser komplexe Nervenausfall bedingt eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hüfte. Die einzige Bewegungsrichtung, die aktiv vom Kläger zu 1) durchgeführt werden kann, ist die Hüftgelenksstreckung. Durch Ausfall der Hüftbeugung kann das Knie nicht angehoben werden. Durch Ausfall der Hüftabspreizung kann im Einbeinstand rechtsseitig das Becken nicht stabilisiert werden, so dass es zu einem Abfallen der linken Beckenhälfte mit Unmöglichkeit des Einbeinstandes kommt. Die Unmöglichkeit, den Fuß im Sprunggelenk anzuheben (Fußheberparese), wird in seiner funktionellen Auswirkung durch die fehlende Hüftbeugung verstärkt. Der sog. „Steppergang“ ist bei Ausfall der Hüftbeugung und Kniestreckung nicht möglich. Es ist unmöglich, das rechte Bein zu belasten (S. 20 des Gutachtens, Bl. 504 d.A.). Eine Verbesserung der Nervenfunktion ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mit einer Verbesserung der Muskelfunktionen ist daher ebenfalls nicht zu rechnen (S. 19 des Gutachtens, Bl. 503 d.A.). Der Kläger zu 1) ist aufgrund dessen auf 2 Unterarm-Gehstützen und bei längeren Strecken auf den Rollstuhl angewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist die komplexe Verletzung mit dem Verlust des Beines zu vergleichen. Tätigkeiten im Sitzen sind uneingeschränkt möglich, allerdings nicht längeres Sitzen (S. 21 des Gutachtens, Bl. 505 d.A.). Darüber hinaus ist aufgrund von Verschleiß oder Lockerung des Kunstgelenks mit einer oder mehreren Wechseloperationen zu rechnen. Grundsätzlich ist eine Überlebenszeit von Hüftkunstgelenken von 15 Jahren zu 80 % wahrscheinlich. Bei unfallbedingter Destruktion des Gelenkes wie hier ist diese Zeitspanne aber deutlich geringer (S. 19 f. des Gutachtens, Bl. 503 f. d.A.). Darüber hinaus lässt sich ein mit Drehfehler knöchern konsolidierter Mittelhandbruch rechts IV feststellen. Diese in Fehlstellung verheilte Fingerfraktur führt zu einer gewissen Beeinträchtigung der Feinmotorik und des kräftigen Faustschlusses, aber nicht zu alltagsrelevanten Einschränkungen (S. 20 des Gutachtens, Bl. 505 d.A.). Zudem ist der Kläger zu 1) nach wie vor auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln in einer Dosierung, die die Konzentrations- und Merkfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt, angewiesen. Nach dem vorgelegten Medikationsbericht (Bl. 1260 d.A.) und seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 des Berichterstattervermerks vom 24.4.2018, Bl. 1310 d.A.) nimmt er zur Zeit täglich 6 Tabletten des Schmerzmittels Novalgin, zusätzlich alle 3 Tage ein Pflaster Fentanyl (Morphiat), bei Bedarf Ibuprofen sowie Calcivit D und zum Schutz des Magens Pantoprazol ein. Der zum Unfallzeitpunkt erst 46 Jahre alte und damit in der Mitte des Lebens stehende Kläger zu 1) wurde durch den Unfall jäh aus seinem bisherigen Leben gerissen. In seinem Beruf kann er nicht mehr arbeiten. Seine berufliche Selbständigkeit musste er aufgeben und aus der von ihm langjährig mitgeführten Gesellschaft ausscheiden. In seiner Freizeitgestaltung ist er umfassend eingeschränkt. Er ist permanent, auch bei Verrichtungen des täglichen Lebens, auf fremde Hilfe angewiesen. Da er wegen der Medikamente nicht mehr selber Auto fahren kann, ist er in seiner Mobilität stark begrenzt. In vergleichbaren Konstellationen hat die Rechtsprechung unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge für angemessen erachtet. Das LG Dortmund, Urteil vom 1.8.2011, Az. 21 O 150/09, BeckRS 2011, 23791, hat bei einem vorderen Beckenringbruch, einem Beckenschaufelbruch links, einem Steißbeinbruch links, einem außenseitigen Schienbeinkopfbruch links, einem Leistenbruch links, Prellungen und Schürfungen, einer Verletzung des Wadenbein- und Ischiasnervs, insgesamt 4 Operationen, sowie 7 Wochen stationärer Behandlung über eine Dauer von ca. 2 Jahren ein Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,- € (indexangepasst 58.600,- €) als angemessen erachtet. Die dortige ebenfalls 46 Jahre alte Klägerin war über mehrere Wochen auf einen Rollstuhl und Gehilfen angewiesen. Es bestand eine dauerhafte Fußheberschwäche links, die das Tragen einer Peroneusschiene erforderlich machte. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit war die Notwendigkeit eines künstlichen Hüftgelenks ebenso wahrscheinlich wie die Verstärkung der vorhandenen Beschwerden. Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 14.6.2007, Az. 12 U 244/06 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 36. Auflage, lfd. Nr. 127) bei einer schweren Beckenfraktur (hier: Beckenfraktur Typ III, instabil, die mit Distanzplatten stabilisiert werden musste; postoperativ kam es zudem zu pediartikulären Verkalkungen), einer Lendenwirbelkörperfraktur, Organverletzungen (hier: Leberriss bzw. Leberruptur und Nierenriss bzw. Nierenruptur) sowie einem Schädelhirntrauma 2. Grades ein Schmerzensgeld von 22.000,- € (indexangepasst ca. 25.000,- €) ausgeurteilt. Im Unterschied zum Kläger zu 1) befand sich die dortige Geschädigte (nur) 1 Monat in stationärer Behandlung und die verbleibenden Bewegungsbeeinträchtigungen des Hüftgelenks führten zu einer MdE von (nur) 40 %. Das OLG München (Urteil vom 05.12.2008, Az. 10 U 3298/08, juris) hat bei einem komplexen Beckenbruch mit Bruch des linken Hüftgelenks, wobei die linke Beckenschaufel höherstehend als die rechte und der Beckeneingang selbst deutlich verschmälert und das linke Bein um 2 cm verkürzt sind, ein Schmerzensgeld von 57.000 € (indexangepasst ca. 62.900,- €) für angemessen erachtet. Im Bereich des linken Hüftgelenks besteht eine hochgradige Bewegungseinschränkung, die Geh- und Stehfähigkeit sind erheblich eingeschränkt und die Beinverkürzung hat eine kompensatorische Seitverbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule zur Folge. Aufgrund einer fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose ist die Notwendigkeit eines künstlichen Gelenks absehbar. In einem Verfahren OLG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2012, Az. 4 U 35/12 (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 36. Auflage, lfd. Nr. 1040) ist für eine Beckenkomplexverletzung mit Fraktur sowie eine Oberschenkel- und Felsenbeinfraktur mit GdB 70 % ein Betrag in Höhe von 55.000,- € (indexangepasst ca. 57.400,- €) gezahlt worden. Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 18.3.2010, 8 U 3/09, Rn 68, MDR 2010, 919) hat bei einer Rippenserienfraktur, einer Wirbelfraktur des 12. BWK, einer Beckenringfraktur, einem Hüftpfannenbruch sowie einer Handgelenksfraktur, operativer Versorgung und Reha-Maßnahmen sowie nach wie vor bestehenden Bewegungseinschränkungen, unfallbedingten Durchblutungsstörungen im verunfallten rechten Bein und sensorischen/ neurologischen Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- € (indexangepasst ca. 65.200,- €) für ausreichend, aber auch erforderlich gehalten. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1), die sein gesamtes privates und berufliches Leben unvermittelt gravierend verändert haben, der erforderlichen Vielzahl an langwierigen stationären Behandlungen, des Umstandes, dass er keiner geregelten Berufstätigkeit mehr wird nachgehen können, aber eben auch unter Berücksichtigung des erheblichen Eigenverschuldens an dem Vorfall, erachtet der Senat in Anbetracht dieser Vergleichsrechtsprechung ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 50.000,- € als erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist insbesondere schmerzensgelderhöhend berücksichtigt worden, dass der Kläger zu 1) aufgrund der sachverständigenseits festgestellten dauerhaften Beeinträchtigung des Beines, die nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einem Verlust zu vergleichen ist, dauerhaft in seiner Mobilität dergestalt eingeschränkt ist, dass er auf Unterarmgehstützen oder einen Rollstuhl angewiesen ist und daher auch in der freien Verfügbarkeit seiner Arme bzw. Hände beschränkt ist. Das Schmerzensgeld berücksichtigt zudem alle bestehenden und bereits jetzt vorhersehbaren Beeinträchtigungen wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dargestellt haben, insbesondere das zum derzeitigen Zeitpunkt bereits absehbare Risiko erforderlicher Folgeoperationen am künstlichen Gelenk. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten ist hingegen nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, da die Haftungsfrage bereits dem Grunde nach nicht eindeutig ist und daher auch keine Abschlagszahlung geboten war. Der Zinsanspruch im Hinblick auf das Schmerzensgeld folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1, 187 analog BGB. Mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000,- € befanden sich die Beklagten aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 19.3.2012 mit Ablauf des 29.3.2012 in Verzug. Für den weiteren Betrag in Höhe von 35.000,- € stehen dem Kläger zu 1) die beantragten Rechtshängigkeitszinsen seit dem 10.10.2013 zu. Der klageerweiternde Schriftsatz ist den Beklagten am 9.10.2013 zugestellt worden (vgl. EB, Bl. 268 d.A.). bb) Neben dem Schmerzensgeld macht der Kläger zu 1) unterschiedliche materielle Schadensersatzpositionen geltend. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit nicht frei von Rechtsfehlern. (1) Dem Kläger zu 1) steht für getätigte Aufwendungen ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 4.745,67 € zu, der sich wie folgt zusammensetzt: (a) Fahrt- und Parkkosten für Besuche seiner Ehefrau im Krankenhaus in IX. im Zeitraum 15.11.2011 bis 30.1.2012 sind ihm in Höhe von insgesamt 507,50 € zu erstatten. Obwohl solche Fahrtkosten dem Geschädigten nicht selbst entstehen, handelt es sich dabei grundsätzlich um eine als zum Gesundheitsschaden des Verletzten gehörende erstattungsfähige Position, wobei dies eingeschränkt wird auf medizinisch notwendige Besuche nächster Angehöriger während des stationären Krankenhausaufenthaltes (u.a. OLG München, Urteil vom 16.9.2016, Az. 10 U 750/13, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 19.2.1991, Az. VI ZR 171/90, juris). Dass die geltend gemachten Fahrten angefallen sind, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mehr im Streit. Außerdem ist die vom Landgericht zu Recht vorgenommene Kürzung der Kilometerpauschale von den geltend gemachten 0,30 € auf 0,25 € pro Kilometer vom Kläger zu 1) akzeptiert worden. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO geht der Senat ferner davon aus, dass angesichts der schwerwiegenden Verletzungen des Klägers zu 1) und der damit einhergehenden v.a. auch psychischen Belastungen 60 Besuche bei einem Aufenthalt von insgesamt 77 Tagen medizinisch notwendig waren und die dadurch entstandenen Kosten daher erstattungsfähig sind. Bei 60 Fahrten à 60 km ergibt sich bei einem Betrag von 0,25 € / Kilometer ein Betrag in Höhe von insgesamt 900,- €. Hinzukommen anteilige Parkgebühren in Höhe von gerundet 115,- €. Auf den Gesamtbetrag ist die Mitverschuldensquote von 50 % anzuwenden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB. Die Beklagten waren zur Zahlung bis zum 29.3.2012 aufgefordert worden. (b) Für den behindertengerechten Umbau seines Badezimmers kann der Kläger zu 1) unter Berücksichtigung seiner Mitverschuldensquote und eines Abzugs Neu-für-Alt in Höhe von 5 % (Schätzung nach § 287 ZPO) einen Betrag in Höhe von 2.668,95 € beanspruchen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: (aa) Die Rechnungspositionen „Firma Haustechnik N.“ vom 1.4.2012 in Höhe von 3.815,46 € sowie „Bauzentrum S.“ vom 9.3.2012 in Höhe von 1.224,74 € und vom 6.3.2012 in Höhe von 98,65 € stehen nicht im Streit. Darüber hinaus kann der Kläger zu 1) einen Betrag für Eigenleistungen in Höhe von 480,- € (2 Personen, 16 h, 15 €/ h) ansetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.618,85 € ergibt. Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass die Eigenleistungen der Verwandten nicht bezahlt worden seien und daher keinen ersatzfähigen Schaden darstellten. Tatsächlich ist das Vermögen des Klägers zu 1) dadurch zwar nicht gemindert worden. Es widerspricht aber dem Billigkeitsgefühl, dem Schädiger zugutekommen zu lassen, dass der Geschädigte zur Minimierung des Schadens Arbeiten in Eigenleistung erbringt. Eigene Arbeitsleistungen sind daher dann erstattungsfähig, wenn sich für sie ein Marktwert ermitteln lässt und bei wertender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.2010, Az. V ZR 208/08, Rn 9, juris; Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, 2018, § 249 Rn 67). Das ist vorliegend der Fall. Denn die beschriebenen Arbeiten (Fliesen abschlagen, Installationen entfernen etc.) hätten ansonsten von Handwerkern erbracht werden müssen. Der Ansatz von 15 €/ h ist nicht zu beanstanden und wird von Beklagtenseite auch nicht angegriffen. (bb) Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO geht der Senat von einem Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 5 % aus. Der ersatzfähige Betrag mindert sich somit auf 5.337,91 €. Zu dem Aufwand für die Einrichtung der persönlichen Lebensumstände auf die Folgen der Verletzung gehören die erforderlichen Kosten des behindertengerechten Umbaus einer Wohnung, um eine Nutzung wie „vor dem Unfall“ zu ermöglichen. Bei Umbaumaßnahmen kann es aber zu einer anrechnungsfähigen Wertverbesserung durch verlängerte Nutzungsdauer bzw. wegen einer gewissen Ersparnis kommen (ersparter Reparaturaufwand, ersparte Renovierung - Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kap. 4 Rn 44 f.). Die sekundäre Darlegungslast liegt beim Geschädigten (Padey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kap. 9 Rn 71). Der Kläger zu 1) hat erstinstanzlich ausführlich dazu vorgetragen, dass die getroffenen Umbaumaßnahmen insbesondere einer rollstuhlgerechten Badanordnung (Entfernung der Dusch- und Badewanne mit hohem Einstieg, Tieferlegung von Wasser- und Abwasserleitungen, Errichtung einer begehbaren Dusche, höheres Wandspül-WC sowie rollstuhlgerechte Waschtischanlage) dienten. Auf den Hinweis des Senats hat er ergänzend dargelegt, dass das Gebäude 1989 erbaut wurde und das Bad zum Umbauzeitpunkt daher 22 Jahre alt war. Da davon auszugehen ist, dass ein Bad (auch) aus ästhetischen Gründen spätestens alle 25- 30 Jahre hinsichtlich der Fliesen und Installationen erneuert werden dürfte, ist ein Vorteilsausgleich anzusetzen. Dieser fällt aber mit 5 % geringer als üblich aus, weil der Hauptteil der Kosten nicht aufgrund einer Modernisierung des Bades, sondern aufgrund einer rollstuhlgerechten Anordnung und Neuschaffung der Sanitäranlagen entstanden ist. (cc) Der verbleibende Betrag in Höhe von 5.337,91 € ist um den Mitverschuldensanteil von 50 % zu kürzen. (dd) Der Betrag ist ab dem 30.3.2012 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB zu verzinsen, da sich die Beklagten aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 19.3.2012 mit Ablauf des 29.3.2012 in Verzug befanden. (c) Schließlich hat der Kläger zu 1) Anspruch auf folgende Schadenspositionen, die in der Sache zwischen den Parteien zweitinstanzlich nicht streitig sind: Zuzahlung Eigenanteile ZM.: 290,00 € Kosten für Begleitperson K.klinik: 482,44 € Fahrtkosten zur Physiotherapie in Höhe von 546,- € sowie Begleitkosten der Ehefrau in Höhe von 1.820,- €. Der Gesamtbetrag in Höhe von 3.138,44 € ist wegen des Mitverschuldens des Klägers zu 1) um die Hälfte auf 1.569,22 € zu kürzen. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 386,22 € (Eigenanteil ZM. und Kosten Begleitperson K.klinik) hat der Kläger zu 1) einen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB ab dem 30.3.2012, da die Beklagten sich aufgrund des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 19.3.2012 mit Ablauf des 29.3.2012 in Verzug befanden. Im Übrigen hat er keine Zinsen beantragt. (2) Der Kläger zu 1) macht ferner mit Erfolg einen Verdienstausfallschaden gemäß § 842 BGB geltend. Beim Selbstständigen kommt es für den wirtschaftlichen Wert des Ausfalls der Arbeitskraft auf den Erfolg nach dem Ergebnis der hypothetischen Entwicklung des Gewinns aus seiner Geschäftstätigkeit an, nicht auf den Gegenwert für seine Arbeitsleistung bemessen nach Stunden, Tagen oder anderen Zeitabschnitten. Die Berechnung des Erwerbsschadens des selbständigen Unternehmers erfolgt also betriebsbezogen bzw. betriebswirtschaftlich, erfolgsorientiert nach Wahrscheinlichkeitsschätzungen (Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, 4. Kap. Rn 124). Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach §§ 252, 287 ZPO zugute, wobei an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen (u.a. BGH, Urteil vom 19.9.2017, Az. VI ZR 530/16, Rn 15 f., NJW 2018, 864). Das Landgericht hat einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.424,99 €/ Monat ab dem 15.11.2014 bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters am „31. 4 .2032“ zugesprochen. Es ist dabei von einem monatlichen Betrag in Höhe von 4.807,- € gemäß Sachverständigengutachten MG. abzüglich 5 % für ersparte berufsbedingte Aufwendungen und abzüglich 25 % wegen des Mitverschuldens des Klägers zu 1) ausgegangen. Dies hält der Überprüfung durch den Senat nicht in allen Einzelheiten stand. Vielmehr hat der Kläger zu 1) unter Berücksichtigung ersparter berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von pauschal 10 % und seiner Mitverschuldensquote von 50 % gemäß § 842 BGB einen Anspruch auf Erstattung eines monatlichen Verdienstausfallschadens in Höhe von 2.163,15 € bis zum 31. 7 .2032. Eine Vorteilsanrechnung ist insoweit vorzunehmen, als der Kläger zu 1) aufgrund seines Ausscheidens aus der Gesellschaft Leistungen in Höhe von insgesamt 9.711,35 € erhalten hat. Weitere Anrechnungen haben nicht zu erfolgen. Eine zumutbare Ersatztätigkeit ist ihm nicht möglich. Im Einzelnen: (a) Abweichend von der erstinstanzlichen Tenorierung hat der Kläger zu 1) einen Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfallschadens bis zum 31. 7 .2032. Er greift das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich zwar nicht an. Der Tenor ist aber von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil er offenbar unrichtig ist. Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 8.7.2014, Az. XI ZB 7/13, Rn 7, NJW 2014, 3101). Dies ist vorliegend der Fall. Das Datum „31.4.“ gibt es nicht. Aus der Formulierung des Tenors ist zudem ersichtlich, dass das Landgericht Verdienstausfall bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zusprechen wollte. Da der Kläger zu 1) im Juli Geburtstag hat, beginnt der gesetzliche Rentenanspruch zum 1.8.2032 (vgl. Sachverständigengutachten MG., S. 8, Bl. 872 d.A.). Der Senat ist zur Abänderung berechtigt. Denn solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 319 Rn 22 mwN.). (b) Nach den ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen MG. in seinem Gutachten vom 8.12.2015 (Bl. 863 ff. d.A.) iVm. den ergänzenden Stellungnahmen vom 2.6.2016 (Bl. 957 ff. d.A.), 6.10.2016 (Bl. 1024 ff. d.A.) und 15.11.2016 (Bl. 1033 f. d.A.) ist von einem begründeten Verdienstausfallschaden in Höhe von 57.681,- € im Jahr bzw. in Höhe von 4.807,- € im Monat auszugehen. Die Beklagten haben das Gutachten bereits erstinstanzlich nicht angegriffen. Der Streithelfer zu 2) hat seine erstinstanzlichen Einwendungen (vgl. Ss. v. 11.1.2016, Bl. 924 ff. d.A. und Ss. vom 1.8.2016, Bl. 997 ff. d.A.) in der Berufungsinstanz nicht weiter aufrechterhalten. Der Sachverständige hat zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens in nicht zu beanstandender Weise die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt. Ein Vorteilsausgleich wegen weggefallener oder verminderter Steuerlast ist nicht vorzunehmen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterlagen vor dem Schadenseintritt der Einkommenssteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene steuerpflichtige Einnahmen gewährt werden, auch zu den steuerpflichtigen Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG. Sie tragen einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich. Ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil wird grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen. Eine Kürzung des entgangenen Gewinns auf einen „Rohgewinn“ (also nach Steuern) würde den Geschädigten unzulässig doppelt belasten. Ihm würde dann nämlich ein um die Steuer gekürzter Betrag zugesprochen werden, den er dann erneut als Einnahme des laufenden Jahres zu versteuern hätte (OLG München, Urteil vom 29.10.2010, Az. 10 U 3255/10, Rn 9 ff., juris). (c) Versicherungsleistungen sind nicht anzurechnen. (aa) Zwar hat der Selbstständige als Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Erhalt von Verletztengeld und -rente angesichts zeitlicher und sachlicher Kongruenz ggf. nur einen um den übergegangenen Anspruch gekürzten eigenen verbleibenden Anspruch, bei ihm ist „anzurechnen“, was er als Leistungen, die seinem Erwerbsnachteil entsprechen, erhält (Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, 4. Kap. Rn 128). Der Kläger zu 1) hat Krankentagegeld aber nur bis zum 15.11.2014 erhalten (vgl. Bescheinigung der DL.Familienfürsorge Krankenversicherung vom 3.9.2014, Bl. 1262 d.A.). Den Anspruch auf Verdienstausfall macht er erst ab diesem Zeitpunkt geltend. Außerdem erhält er weder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch Verletztengeld oder Krankengeld aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. (bb) Die von ihm bezogenen Renten aus einer privaten Unfall- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, S. 6 des Berichterstattervermerks, Bl. 1305 d.A.) wirken sich nicht auf die Höhe des zu ersetzenden Verdienstausfallschadens aus. Denn auf den Schadensersatzanspruch sind Leistungen aus einer vom Geschädigten abgeschlossenen privaten Versicherung nicht anzurechnen. Es widerspräche dem Sinn des Versicherungsverhältnisses, wenn die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugutekämen (u.a. KG Berlin, Beschluss vom 21.06.2010, Az. 12 U 20/10, BeckRS 2010, 19940; MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, BGB § 249 Rn. 258; Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kap. 9 Rn 47). (d) Ohne Erfolg wenden die Beklagten ferner ein, dass aufgrund der Schwerbehinderung davon auszugehen sei, dass der Kläger zu 1) früher als nach Eintritt des 65. Lebensjahres Rente beziehe werde. In der Regel ist für die Dauer der Rente wegen des Erwerbsschadens eine alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigende Altersgrenze festzusetzen. Den Ausschlag gibt die Prognose über den normalen Verlauf der Arbeitsleistung des Verletzten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, also vor allem seines Gesundheitszustands, seiner Leistungsfähigkeit, der voraussichtlichen Lebenserwartung und etwaiger Ruhestandsregelungen. In der Regel ist nicht auf das statistische Rentenzugangsalter, sondern auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen (Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kap. 4 Rn 151). Von einem Ausscheiden vor dem gesetzlichen Rentenalter ist nur dann auszugehen, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Nach § 287 ZPO muss aufgrund diverser Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein früheres Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sprechen (Arnau, in Jahnke/ Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, Kap. 4 Rn 535). Vorliegend ist weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, dass der Kläger zu 1) aufgrund von gesundheitlichen Umständen, die vor dem Unfallereignis lagen und davon unabhängig waren, nicht bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersrente hätte arbeiten können. Zudem ist der Geschädigte nicht aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) verpflichtet, zur Entlastung des Haftpflichtversicherers des Schädigers einen Rentenantrag bei einer LVA zu stellen oder andere, ihm gesetzlich zur Verfügung gestellte sozialversicherungsrechtliche Positionen in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, Urteil vom 17.5.1983, Az. 9 U 28/82, juris; Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 2 Rn. 45). (e) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen gemäß § 287 ZPO regelmäßig mit mindestens 10 % anzusetzen (stetige Rechtsprechung des Senats und des 9. Zivilsenats; auch Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kap. 9, Rn. 67 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 29.04.2011, Az. 10 U 4208/10, juris). Konkrete Anhaltspunkte für einen höheren oder einen niedrigeren Ansatz liegen nicht vor. (f) Der verbleibende Betrag in Höhe von 4.326,30 € ist aufgrund des klägerischen Mitverschuldens um die Hälfte auf 2.163,15 € zu kürzen. (g) Auf den Verdienstausfallschaden ist zudem ein Betrag in Höhe von 9.711,35 € anzurechnen, den der Kläger zu 1) aufgrund seines unfallbedingten Ausscheidens aus der Klägerin zu 2) zum 31.12.2014 insgesamt als wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat. Insoweit kommt es nicht auf den Stichtag des handelsbilanziellen Buchwertes, sondern auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, der – davon ist angesichts des Vertragsschlusses am 17.12.2014 zumindest auszugehen – nach dem 15.11.2014 lag. Der nunmehr vorgelegten Auseinandersetzungsvereinbarung vom 17.12.2014 (Bl. 1319 ff. d.A.) zwischen dem Kläger zu 1) und dem Mitgesellschafter Y. ist in § 3 zu entnehmen, dass der Abfindungsbetrag 7.752,- € beträgt. Auf diesen Betrag ist abzustellen, und nicht auf den Auszahlungsbetrag in Höhe von 5.454,55 €. Denn soweit auf den Abfindungsbetrag Wirtschaftsgüter bzw. pauschal Wartungsarbeiten angerechnet wurden, ist nach den Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 3.7.2018 im Rahmen des § 287 ZPO davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Er ist dem nicht entgegengetreten. Weitergehende substantiierte Erläuterungen hat er – auch entgegen der Auflage im Beschluss des Senats vom 24.4.2018 – nicht gemacht. Gleiches gilt für die Frage des Kapitalkontosaldos. Aus § 3 der Vereinbarung vom 17.12.2014 ergibt sich, dass ein positiver Saldo zur Auszahlung gelangt. Zum 31.12.2013 bestand ein Guthaben in Höhe von +1.959,35 €. Mangels anderweitigen konkreten Vortrags des Klägers zu 1) ist davon auszugehen, dass dieser Saldo zum 31.12.2014 fortbestand und der vertraglichen Verpflichtung durch Auszahlung nachgekommen wurde. Die Anrechnung ist geboten, da bei einem Vergleich der Vermögenslage der Vermögenswert dem Kläger zu 1) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Klägerin zu 2) zugeflossen und damit als Vorteil angefallen ist. Dadurch entsteht dem Kläger zu 1) kein Nachteil, denn ein fiktiver Auseinandersetzungsanspruch bei einem fiktiven regulären späteren Ausscheiden wird durch den Feststellungsantrag abgedeckt. Weitere Anrechnungen sind hingegen nicht vorzunehmen. Der Kläger zu 1) ist mit Wirkung zum 31.12.2014 aus der Klägerin zu 2) ausgeschieden (§ 2 der Vereinbarung) und nimmt seitdem an den Ergebnissen der Gesellschaft nicht mehr teil (§ 4 der Vereinbarung). Die gemäß Ziff. 8.1. des Gesellschaftsvertrages bis Februar 2012 ausgeübten Entnahmerechte verringern den Anspruch ebenfalls nicht, da der Verdienstausfallschaden erst ab dem 15.11.2014 geltend gemacht wird. (h) Der Anspruch ist schließlich nicht vor dem Hintergrund der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu kürzen. Jeder arbeitsfähige Verletzte hat die Obliegenheit, die verbliebene Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren zu nutzen. Verstößt er gegen diese Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind fiktive Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (schon BGH, Urteil vom 9.10.1990, Az. VI ZR 291/89, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 9.1.2014, Az. 7 U 83/13, NZV 2015, 42; Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kapitel 4, Rn. 86). Der Geschädigte ist unter Umständen verpflichtet, zur Minderung des Schadens einen anderen Beruf und einen anderen Beschäftigungsort zu wählen oder sich umschulen zu lassen (grdl. BGH, Urteil vom 13.5.1953, Az. VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18). Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles; bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind insbesondere Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, gesundheitliche Verhältnisse, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Art und Schwere der Unfallfolgen, Familie und Wohnort von Bedeutung (schon BGH, Urteil vom 25.9.1973, Az. VI ZR 97/71, juris). Dabei hat der Schädiger darzulegen, dass der Verletzte eine konkret bezeichnete zumutbare Arbeit aufnehmen kann, weil er für den Einwand des Mitverschuldens darlegungs- und beweisbelastet ist. Zu den Umständen aus der Sphäre des Geschädigten, zu denen der Schädiger nichts sagen kann, muss aber der Geschädigte an der Sachaufklärung mitwirken und ggf. ausführen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kap. 4, Rn. 87). Die Beklagten stellen in der Berufungsinstanz erstmals darauf ab, dass der Kläger zu 1) durch eine Ersatztätigkeit Einkünfte in Höhe von mindestens 1.000,- € monatlich erzielen könne. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag gemessen an § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zu berücksichtigen wäre, lässt sich eine solche Möglichkeit der Ersatztätigkeit – auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte - indes nicht feststellen. Der Kläger zu 1) kann sich nur unter Einsatz von Hilfsmitteln (Unterarmgehstützen und Rollstuhl) fortbewegen. Er hat zudem ergänzend vorgetragen, dass er wegen ständiger erheblicher Schmerzen nur kurze Zeitspannen in einer Position, insbesondere sitzend, verbringen könne. Dies steht im Einklang mit dem medizinischen Sachverständigengutachten, wonach Tätigkeiten im Sitzen zwar uneingeschränkt möglich sind, ein längeres Sitzen allerdings nicht (S. 21 des Gutachtens, Bl. 505 d.A.). Aufgrund der hochdosierten Einnahme von Schmerzmitteln ist er ferner in seiner Konzentrations- und Merkfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt. Wegen der Gehhilfen und der Medikamente ist er nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu steuern, so dass es auch aufgrund der ländlichen Umgebung deutlich erschwert ist, einen Arbeitsplatz zu erreichen oder berufliche Termine wahrzunehmen. Substantiierter Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, welche zumutbare und erreichbare Tätigkeit der Kläger zu 1) trotz dieser Einschränkungen ausführen könnte, fehlt. Dass er für die von dem Mitgesellschafter Y. geführten Einzelfirma X. – Ideen aus Stahl zum Beispiel im Bereich der Angebotserstellung tätig ist, hat der Kläger zu 1) verneint (S. 5 des Berichterstattervermerks, Bl. 1310 d.A.). (3) Der Kläger zu 1) hat zudem nach §§ 249 Abs. 2 S. 1, 843 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens ab dem 1.3.2012 bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils in Höhe von 97,50 € / Monat. Die Haushaltsführung stellt eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft bzw. – sofern sie zugunsten von Familienangehörigen erfolgt – eine Erwerbstätigkeit i. S. der §§ 842, 843 BGB dar, so dass im Rahmen des Schadensersatzes wegen einer Verletzung des den Haushalt führenden Ehegatten diesem auch der durch die Nichtausübung dieser Tätigkeit entstandene Nachteil als materieller Schaden zu ersetzen ist (u.a. BGH, Urteil vom 10.10.1989, VI ZR 247/88, VersR 1989, 1273; Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 2015, Kap. 4, Rn. 140). Anspruchsberechtigt sind auch Berufstätige, soweit sie neben ihrem Verdienstausfall auch in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt sind (OLG Köln, Urteil vom 25.10.2005, Az. 4 U 19/04, juris). Zur schlüssigen Darlegung ist die konkrete Lebenssituation des Verletzten sowohl vor als auch nach dem Unfall darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12, Rn 38, juris). Sofern eine Ersatzkraft nicht eingestellt wurde, ist die Vergütung fiktiv nach dem Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft zu berechnen (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12, Rn 41, juris). Für die Darlegung und den Nachweis kommt dem Verletzten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute (u.a. BGH, Urteil vom 18.2.1992, Az. VI ZR 367/90, VersR 1992, 618). Der Kläger zu 1) hat ausführlich dargelegt, welche Arbeiten er vor dem Unfall im Haushalt verrichtet hat, u.a. Einkäufe, Holz – Schlagen, Gartenpflege auf einem ca. 460 qm großen Grundstück, Fahrdienste für die Kinder, Instandsetzungsarbeiten am Haus, Saugen etc.. Das Landgericht ist nach der Vernehmung der Zeugin UC. zu der Überzeugung gelangt, dass der erstattungsfähige Mehraufwand im Haushalt wegen des Ausfalls des Klägers zu 1) bei 2 h/Tag, d.h. 14 h / Woche liege. Dies hält der rechtlichen Überprüfung jedoch nicht in allen Belangen stand. Es berücksichtigt nämlich fehlerhaft nicht, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, in der Haushaltsführung ggf. umzudisponieren bzw. umzuorganisieren (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12, Rn 42, juris). Soweit der Kläger zu 1) vormals ausgeübte Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Einkaufen o.ä. nicht mehr wahrnehmen kann, sind ihm aber sitzende Tätigkeiten wie Wäschelegen, (Vorbereitungs-) Handlungen beim Kochen etc. zumutbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der veränderten familiären Situation nur noch 3 Personen im klägerischen Haushalt befinden (vgl. S. 6 des Berichterstattervermerks vom 24.4.2018, Bl. 1310 R d.A.) und der tägliche Aufwand dadurch deutlich verringert ist. Gemäß § 287 ZPO schätzt der Senat den wöchentlichen Mehraufwand daher auf 5 h. Gegen den Ansatz von 9 €/ Stunde wenden sich die Parteien nicht. Er entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12, mwN., juris) und liegt über dem derzeit gültigen Mindestlohn. Der monatliche ersatzfähige Haushaltsführungsschaden beträgt daher 5 h x 9 €/ h x 52 Wochen : 12 Monate = 195,- €. Hierauf ist die Mitverschuldensquote von 50 % anzuwenden. Gemäß §§ 843 Abs. 2 S. 1, 760 Abs. 2 BGB ist der Haushaltsführungsschaden zudem für 3 Monate im Voraus zu zahlen, so dass pro Quartal ein Betrag in Höhe von 97,50 € x 3 = 292,50 € zu zahlen ist. Schließlich ist der Anspruch nach § 287 ZPO auf die Vollendung des 75. Lebensjahres des Klägers zu 1) zu begrenzen. Da er am 0.0.1965 geboren ist, endet der Anspruch mit Ablauf des 30.6.2040. Eine solche Befristung ist geboten, da die Arbeitskraft älter werdender Menschen naturgemäß nachlässt (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 7.5.1974, Az. VI ZR 10/73, juris). Der Zinsanspruch für den Zeitraum 1.3.2012 bis 30.9.2018 beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB. Die Klageerweiterung, mit der der Kläger zu 1) den Haushaltsführungsschaden geltend macht, ist den Beklagten am 9.10.2013 zugestellt worden (EB, Bl. 268 d.A.). b) Im Hinblick auf die Feststellungsanträge ist die Berufung (teilweise) begründet. Aufgrund obiger Ausführungen hat der Kläger zu 1) nur Anspruch auf Ersatz zukünftiger materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 %. c) Der Kläger zu 1) hat zudem Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 €. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 5.12.2017, Az. VI ZR 24/17, juris). Unter Berücksichtigung der in dem nunmehr vorgelegten anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 19.3.2012 (Bl. 1276 ff. d.A.) geltend gemachten Forderungen, die nur einen Teil der letztendlich im Rechtsstreit anhängigen Ansprüche betrafen, ist ein Gegenstandswert bis 19.000,- € zugrunde zu legen. Bei einer Geschäftsgebühr von 0,65 zzgl. Auslagen und MWSt. ergibt sich der tenorierte Betrag, wobei die bis zum 1.8.2013 gültigen Sätze anzuwenden waren. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 6.6.2012 und dem Beklagten zu 2) am 5.6.2012 zugestellt worden. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 301 ZPO, Rn 21). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.