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Leitsatz

3 StR 230/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:011216B3STR230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:011216B3STR230.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/16 vom 1. Dezember 2016 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StPO §§ 136a, 211 1. Ob die Klage im Sinne des § 211 StPO auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (sog. Nova) wieder aufgenommen werden durfte, überprüft das Revisionsgericht als besondere Prozessvoraussetzung auf der Grund- lage des zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegenden Akteninhalts. 2. Bestand bei Eröffnung hiernach bezüglich der Nova ein Beweisverwer- tungsverbot, so ist dies im Revisionsverfahren ebenso wie im Eröffnungs- und Hauptverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; eines Verwer- tungswiderspruchs des Angeklagten bedarf es nicht. 3. Allein die Entgegennahme von belastenden Informationen durch die Ermitt- lungsbehörden, die ein Zeuge durch Täuschung des Beschuldigten erlangt hat, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine Pflicht, dies zu un- terbinden, trifft die Ermittlungsbehörden grundsätzlich nicht. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 - LG Hannover - 2 - in der Strafsache gegen wegen Mordes - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisi- on. Das Rechtsmittel hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan- walts genannten Gründen keinen Erfolg. I. Der Erörterung bedarf lediglich die besondere Prozessvoraussetzung des Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 211 StPO als Grundlage der Eröffnung des Hauptverfahrens bei vorausgegangener rechts- kräftiger Nichteröffnung. 1 2 - 4 - 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Das Landgericht hatte ursprünglich die vormals gegen den Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat (§ 264 StPO) erhobene Anklage mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Diese Entscheidung war mit der Verwerfung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Nebenklä- ger durch das Oberlandesgericht Celle rechtskräftig geworden. Nachdem der Angeklagte in anderer Sache Anfang April 2014 in Unter- suchungshaft genommen worden war, gestand er die verfahrensgegenständ- liche Tat den in derselben Justizvollzugsanstalt inhaftierten Zeugen K. und H. . Sie hatten den Angeklagten während gemeinsamer Umschlusszei- ten unter Vorspiegelung des Angebots, ihm bei der Beseitigung der bis dahin nicht aufgefundenen Leiche behilflich zu sein, gezielt zur hiesigen Tat befragt. Nachdem die beiden Zeugen ihr Wissen über die Äußerungen des Angeklagten den Ermittlungsbehörden weitergegeben hatten, nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf, die zum Auffinden der Leiche und schließlich zur Erhebung einer neuen Anklage führten. Diese ist mit Beschluss des Landge- richts vom 26. Juni 2015 zur Hauptverhandlung zugelassen worden. 2. Die Revision ist der Ansicht, für die Aussagen der Zeugen K. und H. habe ein Beweisverwertungsverbot bestanden, so dass sie keine tauglichen neuen Beweismittel im Sinne des § 211 StPO gewesen seien. 3. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtsfehlerfrei vom Vorliegen neuer Tatsachen und Beweis- mittel nach § 211 StPO (sogenannter Nova) ausgegangen. 3 4 5 6 7 - 5 - a) Aus § 210 Abs. 1 und 2 StPO, wonach ein Eröffnungsbeschluss für den Angeklagten nicht, für die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwer- de nur ausnahmsweise - im Fall der Verweisung an ein Gericht niederer Ord- nung - anfechtbar ist, ergeben sich für den Senat bei der Überprüfung des Er- öffnungsbeschlusses des Landgerichts vom 26. Juni 2015 im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 211 StPO keine Einschränkungen. § 336 Satz 2 StPO, der ausdrücklich für unanfechtbar erklärte und mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidungen der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzieht, steht dem nicht entgegen. Vor Einführung des § 336 Satz 2 StPO durch das Strafverfahrensände- rungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) ging die höchstrich- terliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dem Vorliegen von Nova im Sinne des § 211 StPO um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. RG, Urteile vom 16. April 1912 - V 1263/11, RGSt 46, 67, 71 f.; vom 10. Mai 1921 - IV 20/21, RGSt 56, 91 f.; vom 1. Dezember 1922 - IV 457/22, RGSt 57, 158; vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020 [insoweit in BGHSt 18, 225 nicht abge- druckt]). Dies ist in späteren Entscheidungen und in der Kommentarliteratur übernommen worden, ohne dass die neu geschaffene Vorschrift des § 336 Satz 2 StPO problematisiert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezem- ber 1988 - 3 StR 460/88, BGHR StPO § 211 neue Tatsachen 1; vom 18. August 1993 - 5 StR 469/93, BGHR StPO § 211 neue Tatsachen 2; HK-StPO-Julius, 5. Aufl., § 211 Rn. 12; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 211 Rn. 13; Radtke/Hoh- mann/Reinhart, StPO, § 211 Rn. 6; Graf/Ritscher, StPO, 2. Aufl., § 211 Rn. 4; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 211 Rn. 13; KMR/Seidl, 63. EL, § 211 Rn. 24; 8 9 - 6 - LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 211 Rn. 29; MüKoStPO/Wenske, § 211 Rn. 56). In jüngerer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 103 Abs. 3 GG eine einschränkende Auslegung des § 210 Abs. 1 StPO dahin gebietet, dass in dessen Anwendungsbereich der Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens bei vorausgegangener rechtskräftiger Nichteröffnung nach § 211 StPO nicht einbezogen ist (Beschluss vom 3. September 2004 - 2 BvR 2001/02, StV 2005, 196 f.); Art. 103 Abs. 3 GG verbiete nicht nur jede Doppel- bestrafung, sondern gewährleiste auch den Schutz vor doppelter Strafverfol- gung. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf erkannt, dass der Eröffnungs- beschluss in dem Zweitverfahren mit der (einfachen) Beschwerde - im dortigen Ausgangsverfahren war diese sieben Monate nach der Eröffnungsentscheidung eingelegt worden - anfechtbar ist, und dies mit der verfassungsrechtlichen Not- wendigkeit einer zeitnahen justizförmigen Überprüfung der Nova begründet. Mit der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 StPO in analoger Anwendung des § 210 Abs. 2 StPO hat es sich nicht - jedenfalls nicht ausdrück- lich - auseinandergesetzt. Dies wäre deshalb in Betracht gekommen, weil die sofortige Beschwerde das einzig statthafte Rechtsmittel ist, welches das Gesetz in Bezug auf einen Eröffnungsbeschluss kennt, und sie weit eher eine zeitnahe Überprüfung der Eröffnungsentscheidung gewährleisten würde. Weil diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung den Senat freilich bindet, hat er von der Statthaftigkeit der (einfachen) Beschwerde auszugehen, mit der Folge, dass schon deshalb die Vorschrift des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle eines nach § 211 StPO gefassten Eröffnungs- beschlusses nicht entgegensteht. 10 11 - 7 - b) Die Überprüfung des Eröffnungsbeschlusses in dem Zweitverfahren ist auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eröffnung vorliegenden Akten- inhalts vorzunehmen. Bei der Eröffnungsentscheidung handelt es sich auch im Fall des § 211 StPO um eine vorläufige Tatbewertung anhand der dem Gericht vorliegenden Akten, die nicht im Nachhinein deshalb unrichtig wird, weil sich das Wahrscheinlichkeitsurteil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Hat das Eröffnungsgericht dieses Wahrscheinlichkeitsurteil ohne Rechtsverstoß getroffen, bleibt die besondere Prozessvoraussetzung für das neue Verfahren daher bestehen (vgl. LR/Stuckenberg aaO, Rn. 25, 29; ferner KK-Schneider aaO; MüKoStPO/Wenske aaO, Rn. 31, 51 f.). c) Prüfungsmaßstab für das Revisionsgericht ist die Frage, ob die Tat- sachen oder Beweismittel für das eröffnende Gericht im Sinne des § 211 StPO neu und erheblich gewesen sind. Als neu sind sie zu bewerten, wenn sie dem Gericht, das die Eröffnung zuvor abgelehnt hatte, aus den Akten nicht ersicht- lich waren (vgl. MüKoStPO/Wenske aaO, Rn. 20; LR/Stuckenberg aaO, Rn. 11; KK-Schneider aaO, Rn. 4). Sie sind dann erheblich, wenn sie vom Standpunkt des eröffnenden Gerichts aus geeignet gewesen sind, allein oder im Zusam- menwirken mit den übrigen, dem Erstgericht schon bekannt gewesenen Tat- sachen und Beweismitteln die Frage nach dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO nunmehr anders zu beurteilen als bisher (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2001 - 3 Ws 662/01, NStZ-RR 2002, 78; KK-Schneider aaO, Rn. 5; LR/Stuckenberg aaO, Rn. 12; MüKo- StPO/Wenske aaO, Rn. 23). aa) Bei dieser Prüfung hat ein mögliches Beweisverwertungsverbot nicht schon deswegen außer Betracht zu bleiben, weil - so Formulierungen in einigen 12 13 14 - 8 - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1986 - 1 StR 507/86, NStZ 1987, 132, 133; vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 22; vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95, NJW 1996, 2239, 2241 [insoweit in BGHSt 42, 86 nicht abgedruckt]; ähnlich Beschluss vom 11. Juli 2008 - 5 StR 202/08, NStZ 2008, 643; s. andererseits - "Rügepräklusion" infolge Nichtausübung eines "prozessualen Gestaltungsrechts" - Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 StR 447/05, NJW 2006, 707; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f.; vom 27. September 2016 - 4 StR 263/16, juris) - bereits dessen Entstehung von einem hierauf bezogenen rechtzeitigen Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung abhängig wäre. Strenggenommen bedeutete dies, dass das Verwertungsverbot zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung noch gar nicht bestanden haben könnte (zur Un- beachtlichkeit des vor der Hauptverhandlung erklärten Widerspruchs s. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502 f.). Eine solche Schlussfolgerung ist indes ersichtlich noch nicht gezogen worden. Vielmehr wird allgemein davon ausgegangen, dass bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Rahmen der Eröffnungsentscheidung mögliche Beweisverwer- tungsverbote zu berücksichtigen sind, weil für die Verurteilungswahrscheinlich- keit nicht nur der materielle Verdachtsgrad, sondern auch die tatsächliche Be- weisbarkeitsprognose gegeben sein muss (auf das Problem eingehend - soweit ersichtlich - nur MüKoStPO/Wenske, § 203 Rn. 30 f.; vgl. auch LR/Stuckenberg aaO, § 203 Rn. 15; KK-Schneider aaO, § 203 Rn. 7). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Verwertungsverbote bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch ein Untätigbleiben in der Hauptverhandlung begründet werden und bei der Eröffnungsentscheidung unabhängig von einer Beanstandung durch den Angeschuldigten von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, NJW 2004, 999, 1007; BGH, Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom - 9 - 15. Mai 2008 - StB 4 und 5/08, NStZ 2008, 643; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 203 Rn. 2). bb) Zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung bestanden nach der vom Senat vorgenommenen Auswertung des Inhalts der Sachakten ebenso wie nach den Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ermitt- lungsbehörden das Vorgehen der Zeugen K. und H. zurechnen las- sen müssten und damit ein Beweisverwertungsverbot wegen einer möglichen Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit des sich auf sein Schweigerecht beru- fenden Angeklagten in Betracht kommen könnte. Somit kann dahingestellt blei- ben, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der besonderen Prozessvoraus- setzung auch hinsichtlich nicht doppelrelevanter Tatsachen an die vom Landge- richt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden ist (so LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 32; SSW-StPO/Sättele, 2. Aufl., § 244 Rn. 19; die "beachtlichen Argumente" anerkennend MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 42, Fn. 211) oder - trotz der höheren Richtigkeitsgewähr der Feststellungen des sachnäheren Tatgerichts - eigene Feststellungen im Wege des Freibewei- ses zu treffen hat (so die hM, vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 1960 - 2 StR 576/58, BGHSt 14, 137, 139; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 29; Meyer- Goßner/Schmitt aaO, § 337 Rn. 6, jew. mwN; explizit für § 211 StPO BGH, Ur- teil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; inzident auch RG, Urteil vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.). Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Er- mittlungsbehörden die genannten Zeugen in irgendeiner Weise zu deren Vor- gehen veranlasst, sie dabei gefördert, unterstützt, bestärkt oder sonst beein- flusst hätten (s. zu den rechtlichen Maßstäben im Einzelnen BGH, Urteile vom 15 16 - 10 - 28. April 1987 - 5 StR 666/86, BGHSt 34, 362; vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 2; vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335; vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97, BGHSt 44, 129; vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11; Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139; vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, NStZ 2011, 596; EGMR, Urteile vom 5. November 2002 - 48539/99, JR 2004, 127; vom 10. März 2009 - 4378/02, NJW 2010, 213). Die Verteidigung hat erstmals mit Schriftsatz vom 21. September 2015, mithin einen Tag vor Beginn der Haupt- verhandlung behauptet, dass die Angaben der Zeugen K. und H. durch unzulässige Vorfeldermittlungen gewonnen worden und beide durch das In-Aussicht-Stellen von Vergünstigungen zu "Werkzeugen der Ermittlungsbe- hörden" geworden seien. Angesichts des eigeninitiativen Handelns der Zeugen, die für sich eine vorzeitige Haftentlassung oder Hafterleichterungen erhofften und ihr Wissen den Ermittlungsbehörden nur stückweise und nicht in vollem Umfang freiwillig mitteilten, liegt nach Aktenlage keine den Ermittlungsbehörden zurechenbare, den Nemo-tenetur-Grundsatz verletzende Informationsgewinnung vor. (1) Der zeitliche Ablauf des Geschehens um die geständigen Angaben des Angeklagten stellt sich wie folgt dar: Der Angeklagte wurde am 3. April 2014 unter dem dringenden Tatver- dacht eines weiteren Mordes festgenommen und befand sich seitdem in Unter- suchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. Nachdem am 15. April 2014 ein ehemaliger Zellengenosse gegenüber der Polizei bekundet hatte, ihm gegenüber habe der Angeklagte geständige Andeutungen zur verfah- rensgegenständlichen Tat gemacht, erhielt sie am 22. April 2014 von einem 17 18 19 - 11 - Zeitungsredakteur einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte gegenüber einem anderen, mittlerweile entlassenen Mithäftling diese Tat gestanden habe. Am 24. April 2014 nahm die Polizei, um dem Hinweis nachzugehen, telefonisch Kontakt mit der Justizvollzugsanstalt auf und erfuhr bei dieser Gelegenheit, dass sich der Angeklagte sehr unauffällig und zurückgezogen verhalte, aller- dings bei einem Besuch der Sanitätsabteilung mit dem inhaftierten Zeugen K. - dessen Angaben zufolge am 23. April 2014 - in Kontakt getreten sei. Am 28. April 2014 wurde der Zeuge erstmals von einem von der zuständigen Polizeibehörde im Wege der Amtshilfe ersuchten Polizeibeamten aufgesucht; diesem berichtete er, er wolle die Tat aufklären und habe den Angeklagten fast "geknackt". Er bat um gemeinsame Zellenumschlüsse mit dem Angeklagten, die es in der Folgezeit allerdings nicht gab. Bei diesem ersten Gespräch offen- barte der Zeuge, dass er eine Haftverkürzung erstrebe und die anderen Gefan- genen in sein Vorhaben eingeweiht habe, damit er das Vertrauen des Ange- klagten gewinnen könne. Am 5. Mai 2014 teilte die Justizvollzugsanstalt der Polizei mit, der An- geklagte habe die verfahrensgegenständliche Tat gegenüber dem Zeugen K. gestanden. Daraufhin suchten am 7. Mai 2014 zwei Polizeibeamte den Zeugen im Beisein seines Rechtsanwalts auf; der Zeuge bestätigte das Geständnis des Angeklagten, erklärte allerdings, er beabsichtige erst dann um- fassend auszusagen, wenn mit der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft ge- klärt sei, inwieweit sich seine Angaben positiv auf die anstehende Entscheidung über die Aussetzung des restlichen Drittels seiner Haftstrafe zur Bewährung auswirkten. Der für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwalt wies am 8. Mai 2014 den Rechtsanwalt des Zeugen K. telefonisch darauf hin, dass er mangels Zuständigkeit diesem und auch dem Zeugen H. keine Zusagen erteilen könne. 20 - 12 - Etwa einen Monat später, am 5. Juni 2014, fand die erste polizeiliche Vernehmung der beiden Zeugen statt, wobei der Zeuge K. das - zuvor zurückgehaltene - erste "schriftliche Geständnis" des Angeklagten vom 1. Mai 2014 übergab. Dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer handschriftlichen Skizze vom Ablageort der Leiche und eines zweiten "schriftlichen Geständnis- ses" war, das der Angeklagte in der Zeit vom 16. bis 20. Mai 2014 unterzeichnet hatte, offenbarte der Zeuge indes nicht. Die Skizze wurde am 30. Juni 2014 von seinem Rechtsanwalt der Polizei übergeben, nachdem am 22. Juni 2014 ein Brief der Zeugen K. und H. angehalten worden war, mit dem sie sich bezüglich ihrer Aufklärungsarbeit an die Presse wandten. Ebenfalls über die Presse wurde Anfang September 2014 bekannt, dass noch das zweite "schrift- liche Geständnis" des Angeklagten existierte, woraufhin ein Durchsuchungs- beschluss für die Zelle des Zeugen K. erwirkt und vollzogen wurde. Im Rahmen der diesbezüglich geführten weiteren Vernehmung des Zeugen vom 18. September 2014 händigte er das zweite "schriftliche Geständnis" des Ange- klagten aus und räumte ein, dieses zurückbehalten zu haben, um durch eine Weitergabe an die Presse Druck wegen seiner eigenen vorzeitigen Entlassung aus der Haft aufzubauen und etwas Geld zu verdienen. (2) Die Zeugen K. und H. sagten ausweislich der Protokolle über die polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen vom 5. Juni, 22. Juli, 30. September und 10. Dezember 2014 vor Erlass des Eröffnungsbe- schlusses wie folgt aus: Beide Zeugen erklärten durchgehend und übereinstimmend, selbst auf die Idee gekommen zu sein, das Vertrauen des Angeklagten zu gewinnen und ihn so zu geständigen Angaben zu veranlassen. Beide Zeugen bekundeten die dem Angeklagten gegenüber verwendete "Legende" als Organhändler und die 21 22 23 - 13 - ihm angebotene Hilfe bei der Leichenbeseitigung. Sie gaben an, dass sie den regulären Umschluss im überwachten Freizeitraum oder die Freistunde mit dem Angeklagten verbracht hätten, hingegen ein gemeinsamer Zellenumschluss oder ein gemeinsames Essen - auch auf entsprechende Bitte - nicht stattgefun- den habe. Die Aussagen der Zeugen stimmen auch darin überein, dass sie von niemandem, auch nicht der Polizei, um Mithilfe bei der Aufklärung des Falles gebeten worden seien oder Informationen erhalten hätten. Ihr Wissen hätten sie ausschließlich aus den Medien gewonnen oder von dem Angeklagten erhalten. Auch den Rechtsanwalt hätten sie erst unterrichtet, nachdem der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat eingestanden und das erste schriftliche Ge- ständnis vom 1. Mai 2014 unterzeichnet gehabt habe. Die Angaben der beiden Zeugen bei ihren polizeilichen und ermittlungs- richterlichen Einvernahmen entsprechen auch denjenigen, die sie in der Haupt- verhandlung gemacht haben, so wie sie in den Urteilsgründen dargestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt sind. (3) Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörden auf das Vorgehen der Zeugen K. und H. zur Erlangung der geständigen Angaben des Angeklagten Einfluss genommen hätten. Dies findet in den Akten keine Stütze, weder im Hinblick auf den Geschehensablauf noch im Hinblick auf die Angaben der Zeugen. Insgesamt ergibt sich einerseits eine in der Justizvollzugsanstalt Biele- feld-Brackwede vorhandene Bereitschaft und Motivation der Inhaftierten, ge- ständige Angaben von Mitinhaftierten zu erlangen, um die Informationen um eigener Vorteile willen der Polizei oder der Presse anzudienen, andererseits eine zurückhaltende bis skeptische Haltung der Ermittlungsbehörden gegen- 24 25 26 - 14 - über derartigen Bemühungen. So hält etwa ein polizeilicher Vermerk vom 20. Mai 2014 fest, "einige Inhaftierte" würden sich "wie 'geschwätzige Elstern' gerieren". Auch die kurze Zeitspanne vom in dieser Sache am 28. April 2014 stattgehabten ersten Kontakt eines Polizeibeamten, der mit den Ermittlungen sonst nicht betraut war, mit dem Zeugen K. und dem vom Angeklagten am 1. Mai 2014 unterzeichneten ersten "schriftlichen Geständnis" spricht gegen die Behauptung des Angeklagten, jener und der Zeuge H. seien durch das In-Aussicht-Stellen von Vergünstigungen zu "Werkzeugen der Ermittlungsbe- hörden" geworden. Allein die Entgegennahme von belastenden Informationen durch die Er- mittlungsbehörden, die ein Zeuge durch Täuschung des Beschuldigten erlangt hat, führt indes nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine Pflicht, dies zu unterbinden, trifft die Ermittlungsbehörden grundsätzlich nicht. Soweit der Bun- desgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 1998 (5 StR 302/97, BGHSt 44, 129) da- von ausgegangen ist, dass ein Beweisverwertungsverbot auch bei einem be- hördlichen Nichteinschreiten in Betracht kommt, hat dem der Ausnahmefall zu- grunde gelegen, dass eine Mitinhaftierte, die nach eigenem Bekunden schon jahrelang mit der Polizei zusammengearbeitet hatte, die Angeklagte mittels abergläubischer Rachedrohungen, nicht ausschließbar unter Verabreichung von sedierenden Betäubungsmitteln zu Angaben veranlasste (sog. "Wahrsage- rinnen-Fall"). Hiermit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. 27 - 15 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen deren gleichfalls erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 10a). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 28