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Beschluss

XII ZB 444/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann für Tätigkeiten, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen. • Die Prüfung eines notariellen Kaufvertrags mit Grundschuldbestellung im Rahmen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann eine anwaltsspezifische, vergütungsfähige Tätigkeit darstellen. • Fehlt bei Bestellung des Verfahrenspflegers eine bindende Feststellung über die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob solche Tätigkeiten vorlagen.
Entscheidungsgründe
Vergütung anwaltlicher Verfahrenspfleger für Prüfung notariellen Grundstückskaufvertrags • Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann für Tätigkeiten, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen. • Die Prüfung eines notariellen Kaufvertrags mit Grundschuldbestellung im Rahmen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann eine anwaltsspezifische, vergütungsfähige Tätigkeit darstellen. • Fehlt bei Bestellung des Verfahrenspflegers eine bindende Feststellung über die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob solche Tätigkeiten vorlagen. Die Beteiligte zu 2 wurde vom Amtsgericht als anwaltliche Verfahrenspflegerin bestellt, um die Interessen der Betroffenen bei der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs von Grundbesitz und der Grundschuldbestellung zu wahren. Sie prüfte den notariellen Kaufvertrag und die Grundschuldbestellungsurkunde und teilte dem Gericht mit, keine Bedenken gegen die Genehmigung zu haben. Für diese Tätigkeit beantragte sie Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.451,80 € gegen die Staatskasse. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; das Landgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Die Staatskasse legte zugelassene Rechtsbeschwerde ein mit dem Ziel, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. • Rechtsweg und Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft nach § 70 Abs. 1 FamFG und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 277 FamFG verweist auf Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 BGB und auf Vergütung nach den Vorschriften des VBVG bei berufsmäßiger Verfahrenspflegschaft; nach ständiger Rechtsprechung ist § 1835 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden, so dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger für bestimmte Tätigkeiten Vergütung nach dem RVG verlangen kann. • Rechtsfigur und Prüfungsmaßstab: Vergütungsfähig sind solche Tätigkeiten, die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einem Rechtsanwalt überlassen würde. Fehlt bei Bestellung eine bindende Feststellung über die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten, ist im Festsetzungsverfahren anhand der Umstände zu prüfen, ob solche Tätigkeiten vorlagen; die tatrichterliche Würdigung ist nur eingeschränkt überprüfbar. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Überprüfung des notariellen Kaufvertrags mit Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung war eine bedeutsame und schwierige, anwaltsspezifische Tätigkeit. Das Geschäft betraf ein teilweise vermietetes, sanierungsbedürftiges Mehrparteienhaus, sodass besondere rechtliche Prüfungen (z.B. zu kaufrechtlichen Gewährleistungsfragen) erforderlich waren. Ob die Verfahrenspflegerin schließlich Bedenken äußerte, ist unbeachtlich für die Vergütungsfähigkeit der Prüfung. • Ergebnis der Überprüfung: Die Annahme des Landgerichts, die Voraussetzungen für Vergütung nach dem RVG lägen vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden; die tatrichterliche Bewertung beruht auf vollständiger und zutreffender Würdigung der maßgeblichen Umstände. Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wurde zurückgewiesen; die vom Landgericht festgesetzte Vergütung in Höhe von 1.451,80 € an die anwaltliche Verfahrenspflegerin bleibt bestehen. Das Gericht hat anerkannt, dass die konkrete Prüfung des notariellen Kaufvertrags und der Grundschuldbestellung eine anwaltsspezifische und vergütungsfähige Tätigkeit darstellt, insbesondere angesichts der Komplexität des Verkaufs eines teils vermieteten, sanierungsbedürftigen Mehrparteienhauses. Da bei der Bestellung keine bindende Feststellung über die Erforderlichkeit anwaltlicher Dienste getroffen worden war, war die gesonderte tatrichterliche Prüfung im Festsetzungsverfahren erforderlich und wurde zutreffend vorgenommen. Die Entscheidung bestätigt, dass Vergütungsansprüche nach dem RVG zulässig sind, wenn die Tätigkeit über das hinausgeht, was ein juristischer Laie ohne Hinzuziehung eines Anwalts leisten könnte.