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Beschluss

5 T 100/22

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in einem Verfahren, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz des Betroffenen zum Gegenstand hat mit der Folge, dass der Verfahrenspfleger alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene zu untersuchen hat, so ist eine anwaltsspezifische Tätigkeit beauftragt, aufgrund derer der Verfahrenspfleger Anspruch auf Vergütung nach dem RVG hat.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.02.2022, Az. 10 XVII (R) 1362/21, aufgehoben. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung der Beschwerdeführerin wird auf 1.043,27 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in einem Verfahren, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz des Betroffenen zum Gegenstand hat mit der Folge, dass der Verfahrenspfleger alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene zu untersuchen hat, so ist eine anwaltsspezifische Tätigkeit beauftragt, aufgrund derer der Verfahrenspfleger Anspruch auf Vergütung nach dem RVG hat.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.02.2022, Az. 10 XVII (R) 1362/21, aufgehoben. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung der Beschwerdeführerin wird auf 1.043,27 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.09.2021 wurden die Söhne des Betroffenen zu dessen Betreuern bestellt. Die Überprüfungsfrist wurde auf den 16.09.2026 festgesetzt. In der Folge beabsichtigten die Betreuer, das Hausanwesen des Betroffenen zu veräußern. Nachdem sie ein Wertgutachten eingeholt hatten, das zu einem Marktwert von 232.000 € kam, schlossen sie am 07.12.2021 vor der Notarin ... in ... mit dem Erwerber einen Kaufvertrag über das Anwesen zum Preise von 265.000 €. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 23.12.2021 in Teilen geändert. Die Notarverträge wurden dem Amtsgericht zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegt. Mit Beschluss vom 15.12.2021/06.01.2022 bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin mit dem Aufgabenkreis „Verkauf des Hauses bzw. der Eigentumswohnung“. Die Verfahrenspflegerin prüfte die Notarverträge und nahm mit Schriftsatz vom 29.12.2021 zum beabsichtigten Verkauf Stellung. Einwendungen gegen den Verkauf erhob sie nicht. Daraufhin genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.01.2022 den Verkauf. Unter dem 29.12.2021/13.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin ihre Rechnung, die sie nach RVG berechnete. Mit Beschluss vom 16.02.2022 wies die Rechtspflegerin am Amtsgericht den Vergütungsantrag zurück, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin eingeholt hatte. Zur Begründung führte sie aus, eine umfassende, rechtliche Prüfung, wie sie nur von Juristen vorgenommen werden könne, sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Eine neutrale, auch ehrenamtliche Person aus dem Umfeld des Betroffenen, die ausreichend gebildet sei, um die Grundbedingungen des Vertrages zu lesen und zu verstehen und über den sogenannten „gesunden Menschenverstand“ verfüge, hätte diese Aufgabe ebenso gut erledigen können. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.03.2022 Beschwerde ein, der die Rechtspflegerin mit weiterem Beschluss vom 16.03.2022 nicht abhalf. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Auch der Beschwerdewert von über 600 € ist erreicht. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Verfahrenspflegerin hat Anspruch auf Bezahlung nach dem RVG. 1. Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (BVBG), wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – XII ZB 111/14 –, Rn. 10, juris). Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine anwaltsspezifische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen haben, findet in diesem Fall im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr statt (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 – XII ZB 111/14 –, Rn. 12, juris). Vorliegend hat das Amtsgericht im Bestellungsbeschluss nicht die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübe. Daher ist für den vorliegenden Fall entscheidend, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin mit dem Aufgabenkreis „Verkauf des Hauses bzw. der Eigentumswohnung“ bestellt. Da eine Eigentumswohnung vorliegend nicht in Rede stand, kann damit nur der von den Betreuern beabsichtigte Verkauf des Hausanwesens des Betroffenen gemeint gewesen sein. Eine genaue Aufgabenstellung der Beschwerdeführerin ist in dem Bestellungsbeschluss nicht definiert. Sie musste daher ihre Beauftragung umfassend verstehen. Ihr wurde somit die Aufgabe übertragen, zu prüfen, ob der von den Betreuern beabsichtigte Verkauf des Grundbesitzes des Betroffenen dessen Wohl entspricht. Dazu musste die Beschwerdeführerin alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für den Betroffenen untersuchen (siehe den vergleichbaren Fall in BGH, Beschluss vom 24. September 2014 – XII ZB 444/13 –, Rn. 14, juris). Dies hat die Beschwerdeführerin ausführlich getan, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 29.12.2021 im einzelnen ergibt. Ein juristischer Laie wäre mit dieser Aufgabe überfordert gewesen. Ein durchschnittlicher, nicht juristisch vorgebildeter Mensch kann nicht wissen, wie sich die einzelnen Regelungen eines komplexen notariellen Grundstückskaufvertrages auf die jeweilige Vertragspartei auswirken und ob einer Partei nicht hierdurch, bezogen auf deren konkrete Situation, ein vermeidbarer Nachteil entsteht. Er weiß noch nicht einmal, wie notarielle Standardklauseln überhaupt aussehen. So ist beispielsweise das Rechtskonstrukt der Belastungsvollmacht nicht allgemein bekannt. Der gesunde Menschenverstand reicht zu einer sachgerechten Beurteilung nicht aus. Vorliegend kam erschwerend hinzu, dass zwei Notarurkunden vorgelegt wurden und die Verfahrenspflegerin bei ihrer Prüfung die in der Urkunde vom 23.12.2021 vereinbarten Änderungen der Verweisungsurkunde hinsichtlich der vom Erwerber vorerst übernommenen Grundschuld und der Kaufpreisfälligkeit zu beachten hatte. Auch dies ist ein Vorgang, der den juristischen Laien überfordert hätte. Demzufolge ist eine RVG-Vergütung geboten, wenn auf einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zu prüfen ist, ob ein umfangreiches Vertragswerk dem Wohl des Betroffenen entspricht (Keidel/Giers, 20. Aufl. 2020, FamFG § 277 Rn. 13 unter Hinweis auf o.g. Entscheidung des BGH, vom 24. September 2014 – XII ZB 444/13 –, Rn. 14, juris). Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht eine Rechtsanwältin mit der Prüfung beauftragt mit der Folge, dass diese auch als solche zu bezahlen ist. 2. Die vorgelegte Rechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat die Beschwerdeführerin zunächst einen Geschäftswert i. H. v. 265.000 €, den Verkaufspreis für das Haus, in Ansatz gebracht und diesen gem. § 49 RVG – die Beschwerdeführerin ist aus der Landeskasse zu vergüten (§ 277 Abs. 5 S. 1 FamFG) – auf 50.000 € reduziert. Bei diesem Geschäftswert beträgt eine Gebühr 659 €. Der Beschwerdeführerin steht gem. VV Nr. 2300 eine 1,3 Gebühr, demzufolge 856,70 €, zu wie geltend gemacht. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale nach RVG VV Nr. 7002 i. H. v. 20 € und 19 % Mehrwertsteuer (RVG VV Nr. 7008) ergibt sich der in Rechnung gestellt Gesamtbetrag von 1.043,27 €. Dieser ist der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Der angefochtene Beschluss war folglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Rechnungsbetrag zuzusprechen. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für deren Zulassung (§ 70 Abs. 2 FamFG) nicht gegeben sind.