Beschluss
2 XVII 44/17
Amtsgericht Schmallenberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHSK3:2019:0320.2XVII44.17.00
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Tenor
wird der Antrag des Verfahrenspflegers vom 08.03.2019 auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger auf der Grundlage des RVG in Höhe von insgesamt 2.375,72 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag des Verfahrenspflegers vom 08.03.2019 auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger auf der Grundlage des RVG in Höhe von insgesamt 2.375,72 € zurückgewiesen. Gründe: In der für die Betroffene angeordneten Betreuung ist Herr N durch Beschluss vom 18.12.2018 zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren zur Genehmigung der Veräußerung des im Grundbuch des Amtsgerichts M - Grundbuch von T Blatt xxx - verzeichneten Grundbesitzes als Verfahrenspfleger - berufsmäßig - bestellt worden. Im Beschluss wurde keine Feststellung zur Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten getroffen Er hat mit Antrag vom 08.03.2019 für seine Tätigkeit auf der Grundlage des RVG eine Vergütung nebst Pauschalen und Mehrwertsteuer von insgesamt 2.375,72 € geltend gemacht. Gemäß § 277 I 1, II 2 FamFG erhält der Verfahrenspfleger, sofern die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, eine Vergütung entsprechend §§ 1, 2, 3 VBVG für den konkret erbrachten Zeitaufwand sowie den Ersatz seiner Aufwendungen. Herr N hat jedoch unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 24.09.2014 - XII ZB 444/13 - eine Abrechnung nach dem RVG eingereicht. Herr N wurde telefonisch auf die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 30.01.2018 (I-5 T 3/18) hingewiesen. Er bat um rechtsmittelfähige Entscheidung über seinen Antrag. Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann ausnahmsweise eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er seine spezifische anwaltliche Qualifikation für Aufgaben einsetzt, für deren Erfüllung ein rechtsunkundiger Laie als Verfahrenspfleger wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeit und der Bedeutung vernünftigerweise einen Anwalt hätte beauftragen müssen (BGH NJW 2012, 3728). Die von Rechtsanwalt N zitierte Entscheidung des BGH vom 24.09.2014 trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. In dem Verfahren wurde ein (teilweise vermietetes) Mehrfamilienhaus veräußert, welches sich in einem stark renovierungsbedürftigem Zustand befand. Etwaige Gewährleistungsansprüche erforderten eine spezielle Überprüfung des Vertrages, die besondere Rechtskenntnisse zur Voraussetzung hatte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein unbelastetes Einfamilienhaus, welches dem Marktwert entsprechend (unter Berücksichtigung der Vermietung) veräußert wurde. Besondere rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor, auch nicht im Hinblick auf die bei der Veräußerung erteilte Belastungsvollmacht. Dies ist gängige Praxis. Bei der Bestellung zum Verfahrenspfleger ging es vielmehr um die Feststellung, ob der Hausverkauf und die dauerhafte Heimunterbringung dem Wohl der Betroffenen entspricht. Im Übrigen wird ein rechtsunkundiger Laie, der für den Abschluss eines solchen Vertrages einen Notar aufsucht, in der Regel nicht anschließend einen Rechtsanwalt aufsuchen, der den Vertrag prüfen soll. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem beurkundenden Notar eine objektive Beratung der Vertragsparteien obliegt. Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der die Beteiligten unabhängig und unparteiisch betreut. Dabei obliegt dem Notar insbesondere der Schutz der Interessen rechtlich unerfahrener Beteiligter. Der Antrag vom 08.03.2019 auf Festsetzung der Vergütung nach dem RVG war somit zurückzuweisen (vgl. Beschluss des LG Arnsberg vom 30.01.2018 I-5 T 3/18). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.