Beschluss
3 W 70/18
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:0422.3W70.18.00
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Leitsätze
1. Ein zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt kann ein Anwaltshonorar für solche Tätigkeiten abrechnen, für die ein anderer Pfleger einen Rechtsanwalt beauftragen würde.(Rn.13)
2. Ein solches Geschäft ist auch die Überprüfung eines notariellen Entwurfs eines Grundstückskaufvertrages.(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Zweigstelle Grevesmühlen - vom 17.01.2018 abgeändert und dem Nachlasspfleger ein Vergütungs-/Aufwendungsersatz in Höhe von 2.217,81 € zugebilligt, welchen er dem Nachlass entnehmen darf.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt kann ein Anwaltshonorar für solche Tätigkeiten abrechnen, für die ein anderer Pfleger einen Rechtsanwalt beauftragen würde.(Rn.13) 2. Ein solches Geschäft ist auch die Überprüfung eines notariellen Entwurfs eines Grundstückskaufvertrages.(Rn.13) Auf die sofortige Beschwerde des Nachlasspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Zweigstelle Grevesmühlen - vom 17.01.2018 abgeändert und dem Nachlasspfleger ein Vergütungs-/Aufwendungsersatz in Höhe von 2.217,81 € zugebilligt, welchen er dem Nachlass entnehmen darf. 1. Der Erblasser verstarb am 23.01.1999 in S.. Seine bekannten gesetzlichen Erben schlugen das Erbe wegen vermuteter Überschuldung aus. Mit Beschluss vom 08.04.1999 wurde durch das Amtsgericht Grevesmühlen Rechtsanwalt G.K. zum Nachlasspfleger mit Wirkungskreis Verwaltung und Sicherung des Nachlasses bestellt. Mit Beschluss vom 29.03.2000 hat das Amtsgericht Schwerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass mangels Masse abgelehnt. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass zum Nachlass ein Gesellschaftsanteil an einer Grundbesitzgesellschaft (GbR) in M.-R. gehörte. Über diesen Grundbesitz wurden am 26.10.2017 vor dem Notar W.H. unter Beteiligung des Nachlasspflegers zwei Grundstückskaufverträge beurkundet, die vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.11.2019 genehmigt wurden. Für diese Tätigkeit beantragte der Nachlasspfleger die Erstattung der Kosten aus der Landeskasse bzw. die Gestattung der Entnahme aus dem Nachlass, der sich mit Stand vom 06.06.2016 auf 2.309,23 € belief. Er berechnete eine 1,3 Geschäftsgebühr und Auslagen zu einem Gebührenwert von 2.500,00 € zzgl. Umsatzsteuer (334,75 €) sowie eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer zu einem Gegenstandswert von 10.000,00 € (1.883,06 €) – mithin zusammen 2.217,81 €. Wegen der Begründung wird auf den Kostenerstattungsantrag Bezug genommen. Das Amtsgericht wies den Nachlassverwalter darauf hin, dass er als Nachlasspfleger tätig gewesen sei, nicht als Rechtsanwalt. Es sei daher die Vergütung nach Zeitaufwand und Stundensatz abzurechnen. Mit Beschluss vom 17.01.2018 hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag des Nachlasspflegers abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Nachlasspflegers vom 16.02.2018, mit welcher er eine Vergütung von 2.217,81 € begehrt. Er ist der Ansicht, ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung nach § 1836 BGB schließe die Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus. Nach § 1835 Abs. 3 BGB könne jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen besonders geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt könne daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwaltes spezifische Tätigkeit daherstelle. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen. Die Vertreterin der Staatskasse beim Landgericht Schwerin schloss sich der Ansicht des Amtsgerichtes an. Mit Beschluss vom 20.07.2018, auf den wegen seines weitergehenden Inhalts Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Wismar, Zweigstelle Grevesmühlen, der Beschwerde nicht abgeholfen. 2. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Gemäß § 1915 Abs. 1 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Der Vormund und somit auch der Pfleger können gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Vergütung beanspruchen, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Trifft das Gericht keine Feststellung nach Abs. 1 Satz 2, kann es dem Vormund gleichwohl gemäß § 1836 Abs. 2 BGB eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen. Die Höhe der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB bestimmt sich gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Pfleger nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Eine Vergütung nach § 1836 BGB aber macht der Nachlasspfleger und Beschwerdeführer vorliegend trotz Hinweises des Amtsgerichts nicht geltend. Macht der Vormund zur Führung der Vormundschaft Aufwendungen, kann er gemäß § 1835 Abs. 1 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB Vorschuss oder Ersatz verlangen. § 1835 kommt für Anwaltskosten in Betracht, wenn sich ein Nichtjurist für das Geschäft eines Rechtsanwaltes bedienen würde. Dem Betreuten sollen keine Vorteile dadurch entstehen, dass sein Betreuer über besondere berufsspezifische Kenntnisse verfügt. Daher kann ein zum Pfleger bestellter Rechtsanwalt ein Anwaltshonorar für solche Tätigkeiten abrechnen, für die ein anderer Pfleger einen Rechtsanwalt beauftragen würde (Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1835 Rn. 13). Für einfache und gewöhnliche Geschäfte kann auch der Pfleger oder Betreuer, der Rechtsanwalt ist, ein Anwaltshonorar nicht über § 1835 BGB beanspruchen. Als eine anwaltsspezifische Tätigkeit, für welche sich ein zum Nachlasspfleger bestellter juristischer Laie eines Rechtsanwaltes bedienen würde, hat der Bundesgerichtshof auch die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages angesehen (BGH, Beschl. v. 24.09.2014, XII ZB 444/13, FamRZ 2015, 137; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 06.12.217, 2 Wx 253/17, MDR 2018, 155). Im vorliegenden Fall hat der Nachlasspfleger am Abschluss zweier Grundstücksübertragungsverträge mitgewirkt. Da zum Nachlass ein Gesellschaftsanteil an einer Grundbesitzgesellschaft (GbR) gehörte, war es erforderlich, die Interessen des Nachlasses nicht nur gegenüber den Erwerbern, sondern auch gegenüber den übrigen Verkäufern durchzusetzen. Zudem gestalteten sich die Vertragsverhandlungen sowie die späteren Genehmigungen durch das Amtsgericht schwierig und ließen einen erheblichen Zeitablauf verzeichnen. Hierneben drohte ein Rücktritt des Erwerbers und der Grundbesitz war mit entsorgungsbedürftigen Gegenständen belastet. Diese Gesichtspunkte lassen eine anwaltliche Tätigkeit unabhängig davon, inwieweit schlussendlich Bedenken oder Änderungswünsche eingebracht worden sind, als erforderlich erscheinen. 3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es wegen § 25 Abs. 1 GNotKG nicht.