Entscheidung
3 StR 138/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 3 8 / 1 4 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. Au- gust 2014 gemäß § 206a Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2013, soweit es ihn betrifft, a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl- len II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur- teilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 € angeordnet. Hierge- gen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe we- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist, muss das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfah- renshindernisses eingestellt werden. Die festgestellten Straftaten sind verjährt. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „Die für das Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG maßgebliche Verjäh- rungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftum- satzes, d.h. hier mit der Übergabe der Stecklinge an den Erwerber und der Entgegennahme des Veräußerungserlöses durch den Angeklagten (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdn. 243 ff. m.w.N.). Da auszuschließen ist, dass bei den Taten II. 1 bis 5 noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen werden können, ist in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon aus- zugehen, dass deren Weiterveräußerung unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr in die Bundesrepublik erfolgte und mithin Ende 2007 abge- schlossen war (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 42). Der Beschluss des Amts- gerichts Koblenz vom 16. Januar 2013 (Bd. 1 Bl. 47 ff.), der ohnehin 1 2 - 4 - nicht die den Strafverfolgungsbehörden erstmals mit der Vernehmung des Mitangeklagten B. bekannt gewordenen betroffenen Taten erfasste (Bd. 2 Bl. 424 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung daher nicht herbeizuführen.“ Dem schließt sich der Senat an. 2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs. Wegen des Wegfalls von fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Für die neu zu treffende Entscheidung über die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil ge- sondert zu begründen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil müssen zwar nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, der der damals abgeurteilten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Stra- fe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzge- fassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 – 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1). Dem wird 3 4 - 5 - das angegriffene Urteil, das lediglich das Datum der vorangegangenen Ent- scheidung und die Strafhöhe mitteilt, nicht gerecht. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol