Entscheidung
1 StR 654/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050418U1STR654
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050418U1STR654.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 654/17 vom 5. April 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte persönlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hof vom 28. August 2017 aufgehoben, soweit ge- genüber ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und nicht revidierende Mitange- klagte jeweils wegen (gemeinschaftlicher) unerlaubter Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es hierfür unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus einem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte beanstandet seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat 1 2 - 4 - lediglich hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen getragen. 2. Der Strafausspruch, der nur einer eingeschränkten revisionsgerichtli- chen Überprüfung unterliegt (zu den Maßstäben vgl. BGH, Urteile vom 17. Sep- tember 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 und vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 226/17 Rn. 9 mwN), hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Ins- besondere weist auch die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil müssen dabei aber nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, welche der damals abgeurteil- ten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu be- zeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Ein- zelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Dar- stellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 – 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1 und vom 5. August 2014 – 3 StR 138/14 Rn. 4). Auch insoweit bedarf es nur der Darlegung der bestimmenden Zumessungsgründe, wobei sich dies in einfach gelagerten Fäl- len auf wenige Hinweise beschränken kann (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). 3 4 5 - 5 - Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat berücksichtigt, dass sich der Tatzeitraum der einzubeziehenden Taten über fünfzehn Monate erstreckte und die drei Vergehen, jeweils Leistungserschlei- chungen, untereinander in einem engen inneren Zusammenhang standen (UA S. 19). Dass das Landgericht den geringen Gesamtschaden dieser Taten, den es in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 6), aus dem Blick verloren haben könnte, ist auszuschließen, zumal die für alle Taten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die für die Betäubungsmittelstraftat ver- hängte Einsatzstrafe von einem Jahr und elf Monaten lediglich um einen Monat übersteigt. 3. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) hält demgegenüber rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafausset- zung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzuneh- men hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11 Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in StV 2013, 73] und vom 13. Februar 2001 – 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367; Mosbacher/Claus in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 56 Rn. 51 mwN). Die Prognoseentscheidung des Landge- richts, aufgrund deren es für den Angeklagten keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB festzustellen vermochte, erweist sich jedoch nicht in jeder Hinsicht als frei von Rechtsfehlern. Im Ansatz ist das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung zwar von zutreffenden Maßstäben ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte durch die bisher gegen ihn ergriffenen strafrechtlichen Maß- 6 7 8 9 - 6 - nahmen nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten ließ. Auch habe er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, Sanktio- nen hinzunehmen und Auflagen oder Weisungen nachzukommen (UA S. 19). Dabei hat das Landgericht nicht nur der Frage, welche Wirkung für den Ange- klagten von einer etwaigen Strafaussetzung ausginge und ob er sich von dem Druck eines gegebenenfalls zu gewärtigenden Widerrufs der Strafaussetzung in seinem Verhalten beeinflussen ließe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 – 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367), Rechnung getragen. Vielmehr hat es bei der Prognose, ob sich der Angeklagte schon die erneute Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvoll- zugs keine Straftaten mehr begehen werde, auch die sonstigen Lebensum- stände des Angeklagten (vgl. zu diesem Aspekt Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rn. 10) berücksichtigt. Bei diesen der Sozialprognose zugrunde gelegten, prognoserelevanten Lebensumständen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung ist al- lerdings zu besorgen, dass das Landgericht der festgestellten fehlenden Moti- vation, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen oder zumindest Sozialleistungen als legale Einkunftsquelle zu beantragen, ein zu starkes prognostisches Ge- wicht beigemessen und die Anforderungen nach § 56 Abs. 1 StGB überspannt hat. Auch wenn sich derartige Umstände grundsätzlich als prognostisch un- günstig erweisen können, hätte das Landgericht unter gebotener Berücksichti- gung der sonstigen Lebensverhältnisse deutlicher in den Blick nehmen müs- sen, dass dem Angeklagten finanzielle Unterstützung durch seine Familie, ins- besondere seinen Vater, zuteil wurde. Dies hätte innerhalb der rechtlich gefor- derten Gesamtwürdigung hinsichtlich des Gewichts der vom Landgericht als prognostisch ungünstig bewerteten Verhältnisse eingestellt und gewichtet wer- 10 - 7 - den müssen, zumal der noch junge Angeklagte bereits eine Bewährung durch- gestanden hatte. Daran fehlt es hier. 4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vor- liegenden Wertungsfehler bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht. Das Landgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und der Entwicklung seiner Lebensumstände seit der letzten tat- richterlichen Hauptverhandlung. Raum Graf Jäger Radtke Hohoff 11