Entscheidung
4 StR 594/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150218B4STR594
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150218B4STR594.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 594/17 vom 15. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Mai 2017 wird das vorbenannte Urteil a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5 bis II. 9 der Urteils- gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in fünf Fällen verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie we- gen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und im Übrigen freigesprochen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskas- se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels trägt der Angeklagte selbst. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freige- sprochen. Ferner hat es Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. Sei- ne hiergegen eingelegte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in fünf Fällen (Fälle II. 5 bis II. 9 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren war in- soweit entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 29 Abs. 1 BtMG beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftumsatzes und der Entgegennahme des Ver- äußerungserlöses (hier Streckmittel im Gegenwert des vereinbarten Kaufprei- ses) durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 138/14, Rn. 2). Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbre- chen konnte (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB), war der Erlass des auch diese Taten umfassenden Haftbefehls durch das Amtsgericht Halle am 14. April 2016 (Bd. IX Bl. 52 der Sachakten). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die unter II. 5 bis II. 9 der Urteilsgründe festgestellten Taten zwischen dem 1. Dezember 2010 und Mitte Mai 2011 (UA 10). Da auszuschließen ist, dass 1 2 3 - 4 - noch Feststellungen zu den genauen Tatzeitpunkten getroffen werden können, muss in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 138/14, Rn. 2; Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42; Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274) deshalb davon ausgegangen werden, dass alle Taten vor dem 14. April 2011 begangen wurden, so dass insoweit Verfolgungsverjäh- rung eingetreten ist. Die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Halle vom 24. März 2015 (Bd. III Bl. 11 der Sachakten) und 2. April 2015 (Bd. III Bl. 64 der Sachak- ten) vermochten eine Unterbrechung der Verjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) nicht herbeizuführen, weil sie sich ausschließlich auf andere Tatkomplexe (Bandenhandel mit Marihuana) bezogen. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschul- digtenvernehmung vom 23. April 2015 (Bd. III Bl. 127 der Sachakten), die im Anschluss an den Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses vom 24. März 2015 erfolgte und nur die dort genannten Tatkomplexe betraf. 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die auf verschiedene Verfahrensvorgänge gestützte Rüge, das Landge- richt habe im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers we- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Zeugen M. ) gegen die §§ 244 Abs. 2, 261 StPO verstoßen, bleibt aus den vom Generalbundesan- walt angeführten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf dazu lediglich das Folgende: 4 5 6 - 5 - a) Soweit in den schriftlichen Urteilsgründen (UA 40) ein Umstand (Ver- urteilung des Zeugen M. am 15. Mai 2017 durch das Landgericht Halle wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Bewährungsstrafe) mitgeteilt wird, der erst nach dem verfahrensgegenständlichen Urteil eingetreten ist und deshalb weder Gegenstand der Hauptverhandlung noch der dem Urteil zugrunde lie- genden Beratung gewesen sein kann, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, dass der darin liegende Rechtsfehler als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 – 2 StR 433/15, NStZ 2017, 375; vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Urteile vom 20. Oktober 1999 – 5 StR 496/99, NStZ-RR 2000, 293 [Ls]; vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 444/83, Rn. 2; RG, Urteil vom 24. Sep- tember 1937 – 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327 f.; KG, Beschluss vom 14. Sep- tember 2017 – 3 Ws 282/17 – 122 Ss 144/17, SVR 2017, 438). Zwar wird ange- führt, dass die mitgeteilte Verurteilung vom 15. Mai 2017 erst nach der Verurtei- lung des Beschwerdeführers erfolgt ist; beanstandet wird aber nur, dass die Annahme des Landgerichts auf UA 30, der Zeuge M. sei glaubhaft, weil er sich durch seine Angaben erheblich selbst belastet habe, mit der Verurtei- lung vom 15. Mai 2017 nicht belegt werden könne, da diese andere Taten be- treffe. Da sich die Urteilsgründe hierzu nicht verhalten, liege ein Erörterungs- mangel bzw. eine Lücke, also ein sachlich-rechtlicher Mangel, vor (Revisions- begründung vom 22. September 2017, S. 3 bis 5 i.V.m. S. 16 f.). Dessen ungeachtet würde auch einer Rüge, die mit der Zielrichtung er- hoben worden wäre, das Landgericht habe Umstände verwertet, die nicht im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden seien, der Erfolg versagt blei- ben. Denn in diesem Fall würde es mit Blick auf den bloßen Hinweischarakter der Mitteilung der später erfolgten Verurteilung des Zeugen an dem für einen Rügeerfolg erforderlichen Beruhenszusammenhang fehlen (vgl. BGH, Be- 7 8 - 6 - schluss vom 3. November 1987 – 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8). Der Umstand, dass in den Urteilsgründen eine Tatsache mitgeteilt wird, die nicht Gegenstand der Beratung gewesen sein kann, führt auch auf die Sachrüge hin nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar kann schon die Sachrüge zum Erfolg führen, wenn sich aus den Urteilsgründen selbst Anhaltspunkte da- für ergeben, dass sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkun- den (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1973 – 1 StR 163/73, Rn. 5; Be- schluss vom 4. Januar 1966 – 1 StR 299/65, BGHSt 21, 4, 10; Urteil vom 5. Ok- tober 1965 – 5 StR 314/65; siehe dazu auch Beschluss vom 3. November 1987 – 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Mitteilung der später erfolgten Verurteilung ist nicht in einen weiter gehenden Argumentationszusammenhang eingebettet. Es besteht daher kein Anlass zu der Annahme, dass die Urteilsgründe auch im Übrigen das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig wiedergeben. b) Die Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des Beweisan- trages auf Einvernahme des Zeugen P. zu Angaben des Zeugen M. in einer beim Landgericht Leipzig geführten Hauptverhandlung gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat in dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Ablehnungsbeschluss ausrei- chend dargelegt, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen auch im Fall ihres Erwiesenseins keinen Einfluss auf ihre Entscheidung hätten und diese deshalb gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus tatsächlichen Gründen ohne Be- deutung sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN). 9 10 - 7 - 3. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht eine Änderung des Schuld- spruchs nach sich und führt zum Wegfall der für die eingestellten Fälle verhäng- ten Einzelstrafen von fünf Mal sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, zwei Mal zwei Jahre Freiheitsstrafe und fünf Mal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) auf eine geringere Gesamtfreiheits- strafe erkannt hätte. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 11