Leitsatz
IV ZR 55/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 5 5 / 1 4 Verkündet am: 16. Juli 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, Abs. 8a Satz 2 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung be- steht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V unterlägen. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbe- zug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 55/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihr und ihren drei minderjährigen Kindern Krankenversicherungsschutz im Basistarif nach § 12 Abs. 1b VAG ohne Selbstbeteiligung ab dem 1. Juni 2012 zu gewähren. Die seit etwa zehn Jahren in Deutschland lebende Klägerin besitzt seit dem 23. Dezember 2004 eine Aufenthaltserlaubnis. Bis zum 30. April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsg e- setz. Seit dem 1. Mai 2012 erhält sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Vom 13. Mai 1997 bis zum 30. April 2012 wurde sie im Rahmen von § 264 SGB V von der … betreut. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte das zuständige Sozialamt ihr mit, wegen des Wegfalls der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und deren Ersetzung durch solche nach SGB XII müsse sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung 1 - 3 - zum Basistarif bei einer privaten Versicherung stellen. Diesen von der Klägerin am 14. Juni 2012 gestellten Antrag lehnte die Beklagte ab. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge- richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wie- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr und ihren minderjährigen Kindern privaten Krankenversicherungsschutz im Basistarif gewähre. Die Reg e- lung des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VVG bezüglich der Ausnahme von der Versicherungspflicht im Basistarif greife zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ein, da die Klägerin erst seit dem 1. Mai 2012 Empfänge- rin von Sozialhilfeleistungen geworden sei. Die scheinbare Konsequenz, dass die Klägerin eine private Krankenversicherung abschließen müsse, sei aber weder mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch mit dem erkennbaren Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung verfolgt habe, zu vereinbaren. 2 3 4 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versiche- rung im Basistarif für sich und ihre minderjährigen Kinder zu. 1. Gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der Versicherer ver- pflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter- nehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, Versi- cherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG zu gewähren. Diese Vor- schrift korrespondiert mit der in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG geregelten Versicherungspflicht. Nach dessen Satz 2 besteht die Versicherungs- pflicht nicht für Personen, die 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder vers i- cherungspflichtig sind oder … 4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Ze i- ten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als e i- nem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 be- gonnen hat. 5 6 7 - 5 - Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG richtet sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Hiernach sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Da die Klägerin bisher weder gesetzlich noch privat krankenvers i- chert war, besteht für sie dem Grunde nach eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V, dass diese Versi- cherungspflicht nicht gilt für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsg e- setz. Bei wörtlicher Anwendung von § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, Abs. 8a Satz 2 SGB V bestünde mithin für Personen, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Januar 2009 erstmals Anspruch auf Sozialhilfeleist ungen nach dem SGB XII haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung, unabhängig davon, ob sie zuvor geset z- lich oder privat oder überhaupt nicht krankenversichert waren (so LG Regensburg, Urteil vom 11. August 2011 - 3 O 408/11 (3), nicht veröf- fentlicht; weitere Nachweise bei Göbel/Köther, VersR 2014, 537, 538; in diese Richtung auch Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 193 Rn. 20). 8 9 - 6 - 2. Dagegen sprechen allerdings Systematik, Entstehungsgeschich- te sowie Sinn und Zweck der Vorschriften. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 8a SGB V sind dahin auszulegen, dass Personen, die nicht der privaten, sondern dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordn en sind, auch dann nicht im Basistarif der privaten Krankenversicherung zu versichern sind, wenn sie Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Januar 2009 beziehen (so auch OLG Köln VersR 2014, 454; LG Berlin VersR 2014, 455; LG Bochum, Beschluss vom 8. April 2013 - I-4 O 19/13, juris; LG Bonn, Urteil vom 7. Mai 2013 - 9 O 355/12; LG Koblenz, Urteil vom 14. März 2013 - 16 O 37/13, jeweils nicht veröffentlicht; Pabst, NZS 2012, 772, 777 f.; Laux, jurisPR-VersR 11/2013 Anm. 1; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 193 Rn. 54; Göbel/Köther, VersR 2014, 537, 539 f.; wohl auch MünchKomm-VVG/Kalis, § 193 Rn. 17; HK-VVG/ Marko, 2. Aufl. § 193 Rn. 24, 47). a) Ein Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Kra n- kenversicherung besteht nicht, wenn die Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist (§ 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG). Bezöge die Klägerin keine Sozialhilfeleistungen, wäre sie gesetzlich versicherungspflichtig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V, da sie bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert war. Die gesetzliche Versicherung spflicht be- steht lediglich deshalb nicht, weil § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V das negative Tatbestandsmerkmal enthält, dass die Person keinen anderweitigen A n- spruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben darf. Ein derartiger a n- derweitiger Anspruch kann insbesondere für Empfänger laufender Leis- tungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII 10 11 - 7 - in Betracht kommen. Insoweit wird dieses negative Tatbestandsmerkmal in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durch § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V konkretisiert (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - B 12 KR 25/09 R, BSGE 107, 26 Rn. 13). Die Absicherung im Krankheitsfall erfolgt in diesen Fällen durch den Sozialhilfeträger, der gemäß § 48 SGB XII i.V.m. § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V für die Übernahme der Krankenbehandlung zuständig ist und dies auch durch die Neuregelung des § 5 SGB V bleiben soll (BSG aaO Rn. 14, 24). Hiernach wird die Krankenbehandlung von der Kran- kenkasse übernommen, wobei nach § 264 Abs. 7 SGB V die Aufwendun- gen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehand- lung entstehen, ihnen von dem Träger der Sozialhilfe vierteljährlich e r- stattet werden. § 5 Abs. 8a Satz 2 und 3 SGB V dienen mithin lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers von derjenigen des gesetzlichen Krankenversicherers in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (BSGE aaO Rn. 13, 24). Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der priva- ten Krankenversicherung wird durch diese Abgrenzungsregelung hinge- gen nicht begründet (LG Bochum, Beschluss vom 8. April 2013 - I-4 O 19/13, juris Rn. 25; Pabst, NZS 2012, 772, 773 f., 776). b) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Normen. So heißt es im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung zu § 5 Abs. 8a SGB V (BT-Drucks. 16/3100 S. 95): "… Mit der Regelung in Satz 2 wird erreicht, dass der Sozi- alhilfeträger weiterhin für die Krankenbehandlung der Em p- fänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kap i- tel des Zwölften Buches oder von laufenden Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig bleibt." 12 - 8 - sowie im Bericht des Ausschusses für Gesundheit (BT -Drucks. 16/4247 S. 29): "Satz 2 präzisiert die Regelung zum Vorrang der Leis- tungspflicht des Sozialhilfeträgers, um sie für diesen leich- ter umsetzbar zu machen. Mit der Regelung in Satz 3 wird ein Anliegen des Bundesrates übernommen. Die Vor- rangregelung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs. 8a Satz 2 für die Erbringung von Hilfen zur Gesundheit soll nicht dadurch unterlaufen werden können, dass für eine unverhältnismäßig kurze Zeit der Leistungs- bezug unterbrochen wird. Durch Satz 3 wird daher geregelt, dass der Sozialhilfeträger auch dann Hilfen zur Gesundheit erbringt, wenn der Anspruch auf laufende Leistungen nach Satz 2 für weniger als einen Monat unterbrochen wird." Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass durch die Re- gelung über die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Krankenb e- handlung in § 5 Abs. 8a SGB V und den dadurch bedingten Ausschluss der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zugleich ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Kra n- kenversicherung nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VVG geschaffen werden sollte. Die zuständigen Sozialämter dürfen sich nicht ihrer eigenen Verpflichtung aus § 48 SGB XII i.V.m. § 264 SGB V entziehen, indem sie Sozialhilfeempfänger auf den Basistarif der privaten Krankenversicherung verweisen (vgl. Pabst, NZS 2012, 772, 773). c) Eine Versicherung im Basistarif kommt vielmehr nur dann in Be- tracht, wenn die Person grundsätzlich dem Bereich der privaten Kra n- kenversicherung zuzuordnen ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 8. April 2013 - I-4 O 19/13, juris Rn. 23 ff.; LG Bonn, Urteil vom 7. Mai 2013 - 9 O 355/12; LG Koblenz, Urteil vom 14. März 2013 - 16 O 37/13, je- weils nicht veröffentlicht; Göbel/Köther, VersR 2014, 537, 539). So heißt 13 14 - 9 - es bereits im Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu § 5 SGB V (BT- Drucks. 16/4247 S. 67): "Der ab dem 1. Januar 2009 von der Pflicht zur Versiche- rung erfasste Personenkreis ist im Zusammenhang mit den Regelungen zur Versicherungspflicht in der GKV, insbe- sondere mit der (vorrangigen) Neuregelung in § 5 Abs. 5 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu sehen. Danach sind alle Einwohner, die bisher nicht von der Versi- cherungspflicht in der GKV erfasst sind und dort auch nicht freiwillig versichert sind, und auch keine andere Absich e- rung im Krankheitsfall haben, in die Versicherungspflicht in der GKV einbezogen, wenn sie dort zuletzt versichert wa- ren. Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt pr i- vat krankenversichert waren, müssen sich bei einem priva- ten Krankenversicherungsunternehmen versichern. Fehlt eine frühere Krankenversicherung, werden sie in dem Sys- tem versichert, dem sie zuzuordnen sind." Eine derartige Zuordnung zu dem System der privaten Kranke n- versicherung besteht bei der Klägerin nicht. Sie war bisher nicht privat krankenversichert. Auch gehört sie nicht zu dem Kreis der Personen, die im Übrigen in den Bereich der privaten Krankenversicherung fallen wie Beamte, Selbständige oder abhängig Beschäftigte unter Überschreitung der Einkommensgrenze. Von diesem Grundsatz der Zuordnung der der privaten Kranken- versicherung zugewiesenen Versicherten geht auch das Bundesverfas- sungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 zur verfassungs- rechtlichen Zulässigkeit des Basistarifs aus (VersR 2009, 957 Rn. 172, 187). Es weist darauf hin, dass eine Absicherung gegen die Risiken im Krankheitsfall nicht nur in der gesetzlichen oder privaten Krankenversi- cherung erfolgen muss, sondern es noch ein drittes Sicherungssystem, auch "dritte Säule" genannt, gibt (aaO Rn. 14). Hierbei geht es um Leis- 15 16 - 10 - tungen der Krankheitsfürsorge außerhalb von Krankenversicherungen. Regelungen hierzu finden sich etwa in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 VVG. Erfasst werden Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge haben oder beihilfeberechtigt sind (etwa Beamte und Soldaten), Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder Empfä n- ger von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sind. Für derartige Lei s- tungen der Grundsicherung zur Absicherung des Krankheitsrisikos ist bei Sozialhilfeempfängern gemäß § 48 SGB XII i.V.m. § 264 SGB V der je- weilige Sozialhilfeträger zuständig (vgl. LG Bonn, Urteil vom 7. Mai 2013 - 9 O 355/12; LG Bochum, Beschluss vom 8. April 2013 - I-4 O 19/13, ju- ris Rn. 24; Pabst, NZS 2012, 772, 774; Laux, jurisPR-VersR 11/2013 Anm. 1). d) Gegen eine Zuordnung der Klägerin zum Bereich der gesetzl i- chen Krankenversicherung und für einen Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung spricht auch nicht die Rege- lung des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VVG. Hiernach besteht die Versiche- rungspflicht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer des Leistungsbezuges und während Zeiten einer Unterbrechung von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall, da sie Sozialhilfe erst seit dem 1. Mai 2012 bezieht. Daraus folgt aber nicht, dass bei erstmaligem Sozialhilfebezug ab dem 1. Januar 2009 ohne weiteres eine Verpflichtung des Versiche- rers zur Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung bestünde. Die Frage, ob die gesetzliche Regelung auf einem redaktione l- len Fehler beruht (so Pabst, NZS 2012, 772, 777; Laux aaO), kann hier- bei offen bleiben. Vielmehr bleibt die Regelung auch unter Anwendung 17 - 11 - des in ihr enthaltenen Stichtagsprinzips sinnvoll. Aus ihr folgt zunächst, dass für Personen, die vor dem 1. Januar 2009 Sozialhilfeleistungen be- zogen haben, keine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG besteht und entsprechend keine Verpflichtung des Versicherers in Betracht kommt, sie im Basistarif zu versichern (vgl. BT-Drucks. 16/4247 S. 67). Für diesen Personenkreis kommt es nicht darauf an, ob er vor dem B e- zug von Sozialhilfeleistungen gesetzlich oder privat oder überhaupt nicht krankenversichert war. Diese Differenzierung ist demgegenüber für Personen vorzune h- men, die erstmals ab dem 1. Januar 2009 Sozialhilfeleistungen beziehen. Bei diesen ist maßgeblich, ob sie dem Grunde nach dem System der ge- setzlichen oder privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind oder ob sie zu einem dritten Sicherungssystem gehören. Die Klägerin unterfällt nicht dem System der privaten Krankenversicherung, da sie zu keinem Zeitpunkt privat krankenversichert war und auch nicht zu dem Kreis der typischerweise privat Krankenversicherten (Beamte, Selbständige, ab- hängig beschäftigte Arbeitnehmer über einer bestimmten Einkommen s- grenze) gehört. Vielmehr ist sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V dem Grunde nach gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Di e- se Versicherungspflicht, die einen Anspruch auf Versicherung im Basis- tarif der privaten Krankenversicherung ausschließt, ist lediglich für die Zeiträume unterbrochen, in denen sie Sozialhilfeleistungen erhält. Für diese ist aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 8a Satz 2 und 3 SGB V der Sozialhilfeträger eintrittspflichtig. Ein Anspruch auf Au f- nahme in die private Krankenversicherung lässt sich hieraus nicht herle i- ten. 18 - 12 - e) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist es nicht erforderlich, eine verfassungskonforme Auslegung von § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG vorzunehmen (so LG Bochum, Beschluss vom 8. April 2013 - I-4 O 19/13, juris Rn. 24; LG Bonn, Urteil vom 7. Mai 2013 - 9 O 355/12). Eine sachgerechte Lösung ergibt sich - wie dargestellt - bereits durch die Auslegung des Begriffs der Versicherungspflicht in der gesetz- lichen Krankenversicherung i.S. von § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.07.2013 - 23 O 396/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2013 - 20 U 137/13 - 19