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Urteil

9 O 355/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:0507.9O355.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger, gesetzlich vertreten durch seinen Betreuer, begehrt die Aufnahme in den Basistarif für Nichtversicherte. Der Kläger erhielt vor Antritt eines zweijährigen Haftaufenthalts, im Rahmen derer er über die maßgeblichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes versichert war, über mehrere Jahre hinweg Krankenhilfe und war als Betreuungsfall gemäß § 264 SGB V über das Sozialamt gemeldet. Nach seiner Entlassung war er während des Leistungsbezuges nach dem SGB II vom 22.04. bis 31.12.2010 über die Stadt X bei der Z krankenversichert. Mit Beendigung des Leistungsbezuges war eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mangels ausreichender Vorversicherungszeit nicht möglich. Im Januar 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Sozialhilfe bei der Stadt K als zuständiger Sozialhilfeträgerin (Grundversicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und Krankenhilfe). Grundversicherungsleistungen werden seit dieser Zeit gewährt. In Bezug auf den Krankenversicherungsschutz forderte die Stadt K den Kläger auf, die Aufnahme in den Basistarif eines privaten Krankenversicherungsunternehmens geltend zu machen, da die Aufnahmevoraussetzungen gegeben seien. Mit Schreiben vom 13. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er bereits zuvor bei ihr versichert gewesen sei und die damaligen Beendigungsgründe einer erneuten Aufnahme entgegenstünden (Anlage K3, Bl.## GA). Der Kläger nahm aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes zunächst keine ärztliche Hilfe in Anspruch. Am 03.01.2012 lehnte die Z einen Antrag des Klägers auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein. Wegen unklarer Bauchbeschwerden mit Eiter im Bauchraum wurde der Kläger am 25.06.2012 notoperiert. Bis zum 24.7.2012 befand er sich auf der Intensivstation des Akrankenhauses in K und wurde dann auf eine allgemeine Station verlegt. Der am 18.05.2012 für ihn bestellte Betreuer bemühte sich in der Folgezeit um eine Abklärung des fehlenden Krankenversicherungsschutzes. Hierzu nahm der Betreuer unter anderem Kontakt zur Z, der Beklagten und der Stadt K als zuständiger Sozialhilfeträgerin auf. Bei dieser stellte er unter Hinweis auf eine dringende Behandlungsbedürftigkeit des Klägers einen Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I. Die Beklagte kündigte unter dem 02. Juli 2012 eine erneute Prüfung der Angelegenheit an und stellte einen rückwirkenden Versicherungsschutz zum 01. Juni 2012 in Aussicht wenn „dieser Beginn im Antrag beantragt“ werde „und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt“ seien (Anlage K5, Bl. ##f.). Die Ablehnung des ersten Antrages des Klägers auf Aufnahme in den Basistarif begründete sie nunmehr damit, dass maßgebliche, zur Überprüfung der Aufnahme erforderliche Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Nach Übermittlung der angeforderten Unterlagen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2012 die Aufnahme des Klägers endgültig mit der Begründung ab, dass der Aufnahme der aktuelle Bezug von Leistungen nach dem SGB XII entgegenstehe (Anlage K6, Bl.##). Die Z lehnte am 06.08.2012 (Anlage K7) ebenfalls die Aufnahme des Klägers in die gesetzliche Krankenversicherung mit der Begründung ab, dass der Kläger aktuell Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalte. Mit Bescheid vom 9.8.2012 lehnte zudem die Stadt K die beantragte Gewährung von Krankenhilfe ab, da die Inanspruchnahme der Beklagten im Wege des Anordnungsverfahrens vorrangig sei (Anlage K7). Der gesetzliche Betreuer des Klägers legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Im Rahmen des eingeleiteten Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 10 SO 351/12 ER) erkannte die Stadt K unter dem 28.08.2012 an, dem Kläger Krankenhilfe bis zum Erlass einer Regelung durch das zuständige Zivilgericht über die Aufnahme des Klägers in den Basistarif zu gewähren (Anlage K11, Bl. ##). Im August 2012 wurde der Kläger im städtischen Pflegeheim Haus W in K zur Kurzzeitpflege aufgenommen. Nach wie vor besteht ärztlicher Behandlungsbedarf. Der Kläger behauptet, er habe im Rahmen seiner erneuten Antragstellung durch seinen Betreuer eine rückwirkende Versicherung zum 1. Juni 2011 beantragt. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 193 Abs. 5 VVG verpflichtet sei, ihn in den Basistarif aufzunehmen. Keiner der enumerativ im Gesetz aufgeführten Ausschlussgründe sei einschlägig. Die Verpflichtung zur Aufnahme folge aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 2 Abs.1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhalte, wer Ansprüche gegen andere Leistungsträger durchsetzen könne. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 2.7.2012 zudem die verbindliche Zusage erteilt, ihn rückwirkend zum 1. Juni 2012 aufzunehmen. Da die Beklagte seinen Antrag zunächst mit unzutreffender Begründung abgelehnt habe, bestehe ein Anspruch auf Aufnahme zum 01.06.2011, hilfsweise jedenfalls entsprechend der Zusage der Beklagten zum 1.6.2012. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Krankenversicherungsvertrag im Basistarif nach § 192 Abs.5 VVG, § 12 Abs.1a des VAG auf seine Antragstellung im Januar 2011, hilfsweise auf seine Antragstellung im Juni 2012 abzuschließen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Aufnahme in den Basistarif mangels Zuordnung des Klägers zur privaten Krankenversicherung nicht in Betracht komme. Im Januar 2011 habe der Kläger einen unvollständigen und mangels Unterschrift unwirksamen Krankenversicherungsantrag gestellt mit der Folge, dass ihr bis zu der formalen Antragsstellung durch seinen Betreuer vom 30. Juli 2012 eine Überprüfung der Aufnahmemöglichkeit des Klägers nicht möglich gewesen sei. Die Antragstellung durch seinen Betreuer sei ohne konkret angegebenen Versicherungsbeginn erfolgt. Da eine Aufnahme des Klägers mangels Zuordnung zur privaten Krankenversicherung ausscheide, habe der vom Kläger nicht angegebene Versicherungsbeginn nicht geklärt werden müssen. Eine Zuordnung zur privaten Krankenversicherung sei für den Kläger darüber hinaus rechtlich nachteilig, da er bei einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit den monatlichen Beitrag (ca. 610 €) selbst zu erbringen habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.3.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Das Klagebegehren hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Aussicht auf Erfolg, da der Kläger nicht im Wege des Kontrahierungszwanges die Aufnahme in Basistarif von der Beklagten verlangen kann. I. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht, wie der Kläger meint, aufgrund einer rechtsverbindlichen Zusage der Beklagten. So beinhaltet das vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Schreiben der Beklagten vom 02.07.2012 (Bl. ##f.) nicht die rechtsverbindliche Zusage einer Aufnahme des Klägers in den Basistarif. Dies folgt zum einen bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte lediglich eine erneute Überprüfung der Aufnahmemöglichkeit in den Basistarif ankündigt. Demgegenüber steht die Bereitschaft, diesen rückwirkend zum 01.06.2012 in den Basistarif aufzunehmen, unter der Bedingung einer dahingehenden Antragstellung sowie dem Vorliegen der weiteren Aufnahmevoraussetzungen. Ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut konnte der Kläger die im Schreiben vom 02.07.2012 enthaltenen Erklärungen nicht als unbedingte Zusage zur Aufnahme in den Basistarif der Beklagten verstehen (§§ 133, 157 BGB). II. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif folgt auch nicht im Wege des Kontrahierungszwanges gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 VVG. Nach der vorgenannten Vorschrift ist der private Krankenversicherer verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 VVG gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Abs. 3 genügt, verpflichtet, Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VVG besteht diese Verpflichtung nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen u. a. nach dem 4. Kapitel des XII. Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer des Leistungsbezuges, wenn dieser vor dem 1.1.2009 begonnen hat. Der Kläger bezieht seit dem 1.1.2011 eine Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Gleichwohl führt diese Regelung hier im Ergebnis nicht zu einem Kontrahierungszwang auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung. Zwar bezieht sich der Ausschlusstatbestand des § 193 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 4 VVG seinem Wortlaut nach nur auf einen Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009. Die Verpflichtung zur Aufnahme in den Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG setzt jedoch eine grundsätzliche Zuordnung zur privaten Krankenversicherung voraus, die dem Kontrahierungszwang im vorliegenden Fall entgegensteht (ebenso Pabst, NZS 2012, 773 ff.; diesem folgend: LG Bochum, Beschluss v. 08.04.2013, Az.: I-4 O 19/13, LG Koblenz, Urt. v. 14.03.2013, Az.: 16 O 37/13; LG Berlin, Beschluss v. 27.02.2013, Az.: 23 O 340/12). Die Maßgeblichkeit der Zuordnung zur privaten Krankenversicherung ist den einschlägigen Vorschriften des Sozial- und Versicherungsrechts immanent. So liegt der Vorschrift des § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG das Verständnis zugrunde, dass Personen, die entweder der gesetzlichen Krankenversicherung oder aber der so genannten „dritten Säule“ zuzuordnen sind, von der Kontrahierungspflicht ausgeschlossen sind. Darauf, ob ein Sozialleistungsbezug vor oder nach dem 1.1.2009 erfolgt, kommt es entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr stets die Zuordnung zur privaten oder aber zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, so bleibt die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen des Sozialhilfeträgers nach SGB XII bestehen (Pabst, a.a.O., S. 777). Dass die Anwendbarkeit des Kontrahierungszwanges die grundsätzliche Zuordnung zur privaten Krankenversicherung voraussetzt, ergibt auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG (so zutreffend: LG Bochum, Beschluss v. 08.04.2013, Az.: I-4 O 19/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 (BVerfG, Urt. v. 10.06.2009, Az.: 1 BvR 706/08, zitiert bei juris) zielte das Gesetz auf eine Verbesserung der Wahlrechte und Wechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung unter anderem durch Einführung eines Basistarifs ab. Gesetzliche und private Krankenversicherungen sollen als jeweils eigene Säule „für die ihnen zugewiesenen Personenkreise“ einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen (BVerfG, aaO, Rn. 13). Der Gesetzgeber habe der privaten Krankenversicherung durch Einführung der Versicherungspflicht im Basistarif in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Aufgabe zugewiesen, für den „bei ihr versicherten Personenkreis“ einen Basisschutz bereitzustellen (BVerfG, aaO, Rn. 241). Die hier vorgenommene Differenzierung ist ferner in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V angelegt. Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der hierüber begründeten Versicherungspflicht nicht nur ein Versicherungsschutz in der GKV oder PKV, sondern auch ein anderweitiger Versicherungsschutz entgegenstehen kann (BSG, Urt. v. 6.10.2010 (Az. 12 KR 25/09 R, juris Rn. 13). Weiterhin sind der Regelungsgehalt des § 193 Abs. 3 VVG einerseits und derjenige des § 5 Abs. 8a SGB V andererseits ein Beleg für die gesetzgeberische Entscheidung, wonach für die Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII weder eine Zuordnung zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung erfolgen soll. Die systematischen Zusammenhänge sprechen dafür, dass für die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern in diesem Falle der zuständige Sozialhilfeträger einzustehen hat (ebenso LG Koblenz, Urteil v. 14.03.2013, Az.: 16 O 37/13). Im Streitfall ist eine Zuordnung des Klägers zur privaten Krankenversicherung nicht ersichtlich. Weder war dieser in der Vergangenheit privat krankenversichert, noch ist er als Beamter, Selbständiger oder aber wegen Überschreitens der Bemessungsbeitragsgrenze der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. Im letztgenannten Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 16.8.2012 (Az.: 2 O 159/12) zu Grunde lag und der vom Kläger zu Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung herangezogen wird. Denn in der vorbenannten Entscheidung ergab sich die grundsätzliche Zugehörigkeit des Klägers zur PKV aus dem Umstand, dass dieser bei dem beklagten Unternehmen in der Vergangenheit privat krankenversichert war. Demnach hatte das Landgericht Dortmund über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem von vornherein Berührungspunkte zur privaten Krankenversicherung des Klägers bestanden. Da eine Zuordnung des Klägers zur privaten Krankenversicherung nicht ersichtlich ist, scheidet ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif gemäß § 193 Abs.5 Satz 1 VVG aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 25.000 Euro