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Entscheidung

VI ZA 11/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 11/15 vom 14. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wäre als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom 1 2 - 3 - 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstän- de, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend hö- heren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu über- schreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Das Landgericht hat den Streitwert nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 auf 19.000 € festgesetzt. Dabei hat es 15.000 € für den Schmerzensgeldantrag, 2.000 € für den Vorschussantrag und 2.000 € für den Feststellungsantrag zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat die Kläger- vertreterin mit am 4. März 2013 eingegangenen Schriftsatz die Kostenfestset- zung beantragt. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger gegen die Streit- wertfestsetzung bis zur Verkündung des - seine Berufung zurückweisenden - Urteils am 12. März 2015 ebenfalls nicht gewandt. Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 hat seine Prozessbevollmächtigte sogar noch auf der Grundlage eines Streitwerts von 19.000 € gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Erst mit Schriftsatz vom 2. April 2015 hat der Kläger Beschwerde gegen die Streitwert- festsetzung eingelegt und geltend gemacht, der zu erwartende materielle Scha- den belaufe sich auf mindestens 8.000 €. Auf diese neuen Angaben zur Be- messung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die 3 - 4 - Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN). Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 20.02.2013 - 5 O 115/05 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 12.03.2015 - 15 U 73/13 -