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Entscheidung

VI ZA 23/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:050318BVIZA23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:050318BVIZA23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 23/17 vom 5. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2018 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2018 wird zurückge- wiesen. Gründe: Die als Gegenvorstellung auszulegende Gehörsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ableh- nende Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft. Die beabsich- tigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Nicht- zulassungsbeschwerde des Klägers wäre als unzulässig zu verwerfen, da der der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1 2 - 3 - 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Be- schwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstan- zen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Das Landgericht hat den Streitwert im Prozesskostenhilfeverfahren auf 2.500 € fest- gesetzt und die Sache an das Amtsgericht abgegeben. Hiergegen hat der Klä- ger keine Einwände erhoben. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht hat er den Streitwert in seiner Klage auf 2.500 € beziffert und den mit der Klage u.a. geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außerge- richtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 2.500 € berechnet. Erstmals im Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 24.000 € beziffert, ohne jedoch aufzu- zeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festset- 3 - 4 - zung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berück- sichtigt worden seien. Galke von Pentz Roloff Müller Klein Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 19.09.2016 - 55 C 187/15 (11) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.06.2017 - 21 S 121/16 -