Urteil
X ZR 121/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streiks von Fluglotsen können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art.5 Abs.3 FluggastrechteVO sein, wenn sie den Flugbetrieb von außen beeinträchtigen und vom Luftverkehrsunternehmen nicht beherrscht werden können.
• Bei Umläufen eines Flugzeugs sind Störungen früherer Flüge desselben Tages bei der Prüfung außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen; es kommt nicht auf die unmittelbare Betroffenheit des konkret verspäteten Fluges an.
• Ein Luftverkehrsunternehmen ist nur zu den nach den konkreten Umständen zumutbaren Maßnahmen verpflichtet; allgemeine Vorsorgepflichten wie das Vorhalten von Ersatzflugzeugen bestehen nicht.
• Die Möglichkeit, einzelne oder alle Fluggäste umzubuchen, ist kein Kriterium dafür, ob eine Annullierung oder große Verspätung mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermieden werden können; Umbuchung ist eine individuelle Maßnahme nach Art.5 Abs.1 Buchst. c.
• Lag das Ereignis in außergewöhnlichen Umständen und hat das Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleich nach Art.7 FluggastrechteVO.
Entscheidungsgründe
Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand schließt Ausgleichsanspruch aus • Streiks von Fluglotsen können außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art.5 Abs.3 FluggastrechteVO sein, wenn sie den Flugbetrieb von außen beeinträchtigen und vom Luftverkehrsunternehmen nicht beherrscht werden können. • Bei Umläufen eines Flugzeugs sind Störungen früherer Flüge desselben Tages bei der Prüfung außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen; es kommt nicht auf die unmittelbare Betroffenheit des konkret verspäteten Fluges an. • Ein Luftverkehrsunternehmen ist nur zu den nach den konkreten Umständen zumutbaren Maßnahmen verpflichtet; allgemeine Vorsorgepflichten wie das Vorhalten von Ersatzflugzeugen bestehen nicht. • Die Möglichkeit, einzelne oder alle Fluggäste umzubuchen, ist kein Kriterium dafür, ob eine Annullierung oder große Verspätung mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermieden werden können; Umbuchung ist eine individuelle Maßnahme nach Art.5 Abs.1 Buchst. c. • Lag das Ereignis in außergewöhnlichen Umständen und hat das Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleich nach Art.7 FluggastrechteVO. Die Kläger fordern Ausgleichszahlungen nach Art.7 und Art.5 Fluggastrechteverordnung wegen einer Ankunftsverspätung von etwa 3 Stunden 40 Minuten bei einem Flug Stuttgart–Palma am 28.6.2011. Die Verspätung resultierte daraus, dass ein Generalstreik in Griechenland zu einer zeitweisen Sperrung des dortigen Luftraums führte und Eurocontrol die Startzeiten vorgab; betroffen waren Vorflüge desselben eingesetzten Flugzeugs. Die Kläger hatten Klage gegen die beklagte Fluggesellschaft erhoben; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Beklagte trug vor, sie habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, ein gechartertes Ersatzflugzeug sei nicht verfügbar gewesen und organisatorisches Verschulden liege nicht vor. Die Revision der Kläger wurde vom BGH zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: Art.5 Abs.1 Buchst. c, Art.5 Abs.3, Art.7 Abs.1 FluggastrechteVO; nationale Überprüfung durch den Tatrichter ist zulässig. • Begriff der außergewöhnlichen Umstände: Umstände, die außerhalb des gewöhnlichen Ablaufs des Luftverkehrs liegen und vom Luftverkehrsunternehmen nicht beherrscht werden können; Maßstab entspricht der Rechtsprechung des EuGH und des BGH. • Streik der griechischen Fluglotsen stellt solche außergewöhnlichen Umstände dar, weil er von außen auf den europäischen Luftverkehr einwirkte und die Sicherheit und Überwachung betraf; Einwirkungen auf Vorflüge desselben Flugzeugs sind zu berücksichtigen. • Ausnahme vom Ausgleichsanspruch greift nur, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat oder diese die Verspätung nicht hätten verhindern können. • Zumutbare Maßnahmen sind situationsabhängig: Flugplan und Zeitreserven sind so zu bemessen, dass unter gewöhnlichen Umständen der Flugplan eingehalten werden kann, ohne jedoch jede außergewöhnliche Störung abzufangen. • Bei drohenden oder eintretenden außergewöhnlichen Umständen sind weitergehende Maßnahmen wie das Chartern fremder Flugzeuge möglich, aber nur insoweit zumutbar, als sie praktikabel und verfügbar sind. • Kein allgemeiner Anspruch auf Vorhaltung von Ersatzmaschinen; wirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse bestimmen die Zumutbarkeit solcher Vorsorgemaßnahmen. • Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass alle verfügbaren Maschinen im Einsatz waren, ein Charterversuch scheiterte und die Beklagte ihr Reorganisationsspielraum sachgerecht genutzt hat. • Die Möglichkeit, einzelne Passagiere umzubuchen, ist nach der Verordnung ein gesonderter Ausschlusstatbestand und nicht geeignet, die Frage zu ersetzen, ob die Annullierung oder große Verspätung des gesamten Beförderungsvorgangs mit zumutbaren Mitteln hätte vermieden werden können. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.7 FluggastrechteVO, weil die Verspätung auf einen Fluglotsenstreik als außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass Störungen früherer Umläufe desselben Flugzeugs in die Prüfung einzubeziehen sind. Eine Verpflichtung zum Vorhalten von Ersatzmaschinen besteht nicht, und die erfolglose Umbuchung einzelner Passagiere ändert nichts an der Beurteilung des Gesamtbeförderungsvorgangs. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.