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Urteil

48 C 55/22

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2022:0614.48C55.22.00
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Leitsätze
1. Ein technischer Defekt, der die für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb typischerweise notwendigen Anlagen betrifft und die Durchführung eines Fluges beeinträchtigt, vermag grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand zu begründen.(Rn.14) 2. Ein „externer“ Grund im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine zum sicheren Flugbetrieb notwendige technische Anlage, etwa wegen Einschaltung eines Dienstleisters für deren Betrieb, dem unmittelbaren Zugriff durch das Luftfahrtunternehmen entzogen ist. Hinzukommen muss vielmehr ein Kausalbeitrag, welcher nicht der Sphäre des Luftverkehrsunternehmens entspringt, also Eingriffscharakter aufweist.(Rn.15) 3. Die Beleuchtung auf Landebahnen ist eine grundlegende Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb, weshalb deren technische Realisierung zur Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens gehört.(Rn.18) 4. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht dadurch entlasten, indem es Abläufe und technische Voraussetzungen, die zur Durchführung des Flugbetriebs unmittelbar erforderlich sind, Hilfspersonen überantwortet. Gegebenheiten, die ursprünglich Teil der Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens waren, verwandeln sich nicht dadurch in „externe“ Umstände, indem sie Hilfspersonen überlassen werden.(Rn.20) 5. Eine Störung an sich „interner“ Abläufe kann dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn sie ihrerseits auf Vorkommnisse zurückzuführen ist, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein technischer Defekt, der die für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb typischerweise notwendigen Anlagen betrifft und die Durchführung eines Fluges beeinträchtigt, vermag grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand zu begründen.(Rn.14) 2. Ein „externer“ Grund im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine zum sicheren Flugbetrieb notwendige technische Anlage, etwa wegen Einschaltung eines Dienstleisters für deren Betrieb, dem unmittelbaren Zugriff durch das Luftfahrtunternehmen entzogen ist. Hinzukommen muss vielmehr ein Kausalbeitrag, welcher nicht der Sphäre des Luftverkehrsunternehmens entspringt, also Eingriffscharakter aufweist.(Rn.15) 3. Die Beleuchtung auf Landebahnen ist eine grundlegende Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb, weshalb deren technische Realisierung zur Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens gehört.(Rn.18) 4. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht dadurch entlasten, indem es Abläufe und technische Voraussetzungen, die zur Durchführung des Flugbetriebs unmittelbar erforderlich sind, Hilfspersonen überantwortet. Gegebenheiten, die ursprünglich Teil der Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens waren, verwandeln sich nicht dadurch in „externe“ Umstände, indem sie Hilfspersonen überlassen werden.(Rn.20) 5. Eine Störung an sich „interner“ Abläufe kann dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn sie ihrerseits auf Vorkommnisse zurückzuführen ist, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.06.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch aus der Fluggastrechteverordnung EGV 261/2004 Art 5 Abs 1 Buchst c und Art 7 Abs 1 Buchst a in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die Beklagte kann sich nicht auf den Ausschlussgrund des EGV 261/2004 Art 5 Abs 3 berufen. Denn ein Ausfall der Landebahnbeleuchtung, welcher seinen Grund in einem Softwareupdate hat, ist kein außergewöhnlicher Umstand. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände verlangt nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen. Ein technisches Problem kann nur dann als außergewöhnlich im Sinne von EGV 261/2004 Art 5 Abs 3 qualifiziert werden, wenn es auf ein Vorkommnis zurückgeht, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 – C-394/14 –, juris Rn. 18; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07 –, juris Rn. 23). Ein technischer Defekt, der die für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb typischerweise notwendigen Anlagen betrifft und die Durchführung eines Fluges beeinträchtigt, vermag grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Denn ein außergewöhnlicher Umstand ist dann nicht anzunehmen, wenn sich ein Risiko des Luftfahrtunternehmens realisiert, welches mit dem Flugbetrieb typischerweise einhergeht (BeckOGK/Steinrötter, 1.4.2022, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 64-65, 89-91). Ein solcher Umstand ist Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und nicht außergewöhnlich (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – Xa ZR 76/07 –, juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung festzustellen ist, „interne“ Umstände von solchen „externer“ Natur abzugrenzen, wobei nur Letztere als Ausschlussgrund in Betracht kommen (EuGH, Urteil vom 23. März 2021 – C-28/20 –, juris Rn. 40). Ein „externer“ Grund zeichnet sich dadurch aus, dass er auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen ist, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH, Urteil vom 23. März 2021 – C-28/20 –, juris Rn. 41). Demnach ist ein „externer“ Grund nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine zum sicheren Flugbetrieb notwendige technische Anlage etwa wegen Einschaltung eines Dienstleisters für deren Betrieb dem unmittelbaren Zugriff durch das Luftfahrtunternehmen entzogen ist. Hinzukommen muss vielmehr ein Kausalbeitrag, welcher nicht der Sphäre des Luftverkehrsunternehmens entspringt, also Eingriffscharakter aufweist. Die Beleuchtung auf Landebahnen ist eine grundlegende Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb, weshalb deren technische Realisierung zur Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens gehört. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte die technische Anlage nicht selbst betreibt, sondern dies dem Flughafenbetreiber überlässt. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht dadurch entasten, indem es Abläufe und technische Voraussetzungen, die zur Durchführung des Flugbetriebs unmittelbar erforderlich sind, Hilfspersonen überantwortet. Gegebenheiten, die ursprünglich Teil der Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens waren, verwandeln sich nicht dadurch in „externe“ Umstände, indem sie Hilfspersonen überlassen werden. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich seiner rechtlichen Verantwortung, die aus der Fluggastrechteverordnung folgt, nicht eigenmächtig entäußern. Dementsprechend sind Handlungen und Unterlassungen jener Hilfspersonen nicht als Eingriffe Dritter im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu qualifizieren, solange das Verhalten der Hilfspersonen keinen exzessiven Charakter aufweist. So steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest, dass der Einsatz eines Treppenfahrzeugs oder einer Gangway mit dem Flugbetrieb notwendigerweise einhergeht und in diesem Zusammenhang auftretende Störungen auch dann keinen außergewöhnlichen Umstand begründen können, wenn das Luftfahrtunternehmen den Betrieb jener technischen Einrichtungen nicht selbst organisiert (EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 – C-394/14 –, juris Rn. 19). Vielmehr bleibt ein solcher „interner“ Vorgang Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Die hier zu entscheidende Konstellation unterscheidet sich zudem von derjenigen einer Beschädigung des Fluggeräts durch Vogelschlag. Denn der Ausfall der Beleuchtungsanlage war als solcher gerade nicht durch einen „externen“ Kausalbeitrag bedingt, etwa verursacht durch einen Sabotageakt oder extremen Umwelteinfluss. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht ableiten, dass die Störung der Beleuchtungsanlage ihrerseits auf einen „externen“, außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen oder sie aus sonstigen Gründen nicht von dem Betriebs- und Organisationsrisiko des Luftverkehrsunternehmens umfasst sei. Zwar kann eine Störung an sich „interner“ Abläufe dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn sie ihrerseits auf Vorkommnisse zurückzuführen ist, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12 –, juris Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07 –, juris Rn. 26; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 – C-394/14 –, juris Rn. 19). Die Notwendigkeit regelmäßiger Wartungen und damit einhergehende Störungen technischer Anlagen gehören indes zum Normalen und Erwartbaren. Die Beklagte hat angegeben, der Ausfall des Beleuchtungssystems sei aufgrund eines Softwareupdates, also einer Wartungsmaßnahme, aufgetreten. Insoweit ist es unerheblich, dass das Softwareupdate von einer Hilfsperson veranlasst und durchgeführt wurde, da der Vorgang dadurch nicht die betriebliche Verantwortungssphäre des Luftfahrtunternehmens verlässt. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall in tatsächlicher Hinsicht von demjenigen, der dem Bundesgerichtshof in der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung zur Entscheidung vorlag. Der Bundesgerichtshof hielt es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands bei Ausfall der Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Abflughafens für entscheidend, dass der Ausfall seinerseits auf eine von dem Telekommunikationsanbieter zu verantwortende Störung der Energieversorgung der Telekommunikationsleitungen zurückzuführen war und die Störungsbehebung wegen eines Streiks bei dem verantwortlichen Unternehmen erheblich verzögert wurde, was beides außerhalb der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens lag (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – X ZR 15/18 –, juris Rn. 20). Indessen hielt der Bundesgerichtshof an dem Grundsatz fest, dass eine technische Störung nur einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, also nicht dann, wenn die Störung als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens anzusehen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – X ZR 15/18 –, juris Rn. 13, 18; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – X ZR 85/18 –, juris Rn. 13, 18). Schließlich unterscheidet sich die hiesige Konstellation von derjenigen, welche Grundlage der Entscheidung des LG Hamburg, Urteil vom 13. November 2020 - 320 S 39/20, war. Mag auch die Einführung eines neuen Flugleitsystems durch den Flughafenbetreiber im Einzelfall als „externer“ Umstand qualifiziert werden können, so ändert dies nichts daran, dass die Funktionsfähigkeit einer Beleuchtungsanlage, welche zum ordnungsgemäßen Flugbetrieb notwendig ist, in die betriebliche Verantwortungssphäre des Luftfahrtunternehmens fällt. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlung wegen Annullierung eines von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu verantwortenden Fluges. Frau … war als Fluggast auf den Flug WA1780 am 21.05.2019 von Hamburg nach Amsterdam gebucht. Der Flug wurde annulliert. Über die Annullierung wurde der Fluggast weniger als 7 Tage vor Abflug informiert. Die Beklagte bot eine Ersatzbeförderung an, mit der der Fluggast mit einer Verspätung von mehr als 6 Stunden am Ziel ankam. Die Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 378 km. Der Fluggast trat den ihm gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsanspruch an die Klägerin ab, welche dies mit Schreiben vom 04.06.2019 der Beklagten anzeigte und diese zur Zahlung bis zum 18.06.2019 aufforderte. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Die Annullierung sei darauf zurückzuführen gewesen, dass am Schiphol Airport die Landebahnbeleuchtung ausgefallen sei. Grund für den Ausfall sei ein Softwareupdate gewesen. Infolgedessen sei es zu Kapazitätsbeschränkungen am Zielflughafen gekommen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde habe der Beklagten vorgegeben, einen Teil ihrer Flüge zu streichen. Der Ausfall der Beleuchtungsanlage sowie die daraus resultierenden Kapazitätsbeschränkungen seien ihr erstmals am 21.05.2019 um 7:37 Uhr mitgeteilt worden. Sie habe den in Streit stehenden Flug um 8:51 Uhr aufgrund ordnungsgemäßer Auswahlentscheidung annulliert und der Beklagten eine frühestmögliche direkte Ersatzbeförderung zur Verfügung gestellt.