Urteil
17 C 55/16
Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGEL:2016:1007.17C55.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger buchte für sich und seine Frau einen Flug von Palma de Mallorca nach Weeze für den 08.04.2015. Der Kläger trägt vor, er habe jeweils 245,78 € gezahlt. Auf der eingereichten Buchungsbestätigung (Bl. 6 d.A.) sind sowohl der Kläger als auch dessen Frau aufgeführt und ein Gesamtpreis von 245,78 € ausgewiesen. Am 08.04.2015 kam es zu einem Fluglotsenstreiks in Frankreich. Die europäische Zentrale zur Koordination der Flugverkehrskontrolle forderte die Beklagte auf, 40 % der Flüge, die in das Streikgebiet fallen, zu streichen. Der Flug des Klägers wurde storniert. Dem Kläger wurde über seine Emailadresse am 07.04.2015 die Annullierung mitgeteilt (Bl. 49 d.A.). Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Umbuchung erfolgen oder er eine Rückerstattung der Flugscheinkosten einfordern könne. Der Kläger kaufte für sich selbst einen Ersatzflug für den 09.04.2015 für 376,67 € und für seine Ehefrau kaufte er einen Ersatzflug für den 11.04.2015 für 305,99 €. Der Kläger erklärt außerdem, seine Ehefrau habe einen Verdienstausfall in Höhe von 160,00 € erlitten, da diese am 09./10.04. jeweils 8 Stunden gearbeitet hätte. Der Kläger behauptet außerdem, die Beklagte habe eine Erstattung in Höhe von je 250,00 € zugesagt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2015 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 1.588,44 € auf. Die Beklagte erstattete dem Kläger am 17.06.2015 den Flugpreis in Höhe von 245,78 €. Mit vorliegender Klage fordert der Kläger die Flugkosten für sich und seine Frau in Höhe von 682,66 € sowie einen Schadensersatz in Höhe von 250,00 €, den die Beklagte anerkannt habe. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.182,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 06.05.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten …………. in Höhe von 201,71 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 30.08.2016 erklärte er den Rechtsstreit in Höhe von 245,78 € für erledigt, da der Kläger nunmehr festgestellt hatte, dass die Beklagte ihm den Flugpreis erstattet hatte. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe den streitgegenständlichen Flug aufgrund der Vorgaben von Eurocontrol gestrichen. Sie ist der Ansicht, da der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt habe, stünden ihm keine weiteren Ansprüche aus Art. 8 der EG VO zu. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der Ansprüche seiner Ehefrau. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten zu, die er für den Erwerb von Ersatzflügen für sich und seine Frau aufwendete. Nach der Fluggastrechteverordnung Art. 5, Art. 8 steht dem Fluggast im Falle der Annullierung ein Wahlrecht zwischen der Erstattung des gezahlten Reisepreises oder der anderweitigen Beförderung zum Endziel zu, weshalb der Ersatz der von ihm verauslagten Flugscheinkosten nur unter den Voraussetzungen des § 280 BGB verlangt werden könnte. Es fehlt für einen Schadensersatzanspruch des Klägers jedoch an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß per Email über sein Wahlrecht zwischen der Erstattung des Reisepreises und der anderweitigen Beförderung belehrt. Dass der Kläger vorträgt, er habe seine Emails nicht abrufen können, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Gerade in den Fällen, in denen Online Verträge abgeschlossen werden, muss sich der Kunde darauf einrichten, dass ihm weitere Vertragsinformationen auch auf diesem Wege zugeleitet werden. Hier hätte es dem Kläger oblegen, seine Emails abzurufen. II. Dem Kläger steht des Weiteren kein Anspruch auf Ersatz von weiteren 500,00 € zu, aus Art. 7 Abs. 1 lit. b), Art 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO. Die Beklagte kann sich gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung von einer Haftung exkulpieren. Die Verspätung ist durch einen von der Beklagten nicht zu vermeidenden außergewöhnlichen Umstand verursacht worden. Der Fluglotsenstreik in Frankreich ist geeignet, einen solchen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Erwägungsgrund 14 der Verordnung nennt beispielhaft mögliche außergewöhnliche Umstände. Dazu zählen Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung des Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken sowie den Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigenden Streiks. Bei dem Fluglotsenstreik am 08.04.2015 in Frankreich handelt es sich um einen Umstand, der die Luftverkehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigte. Aufgrund des Streiks hat Eurocontrol von den Fluggesellschaften eine Annullierung von 40 % der Flüge über dem französischen Luftraum verlangt, um diesen zu entlasten. Diese streikbedingten Gegebenheiten konnten von der Beklagten weder beherrscht, noch beeinflusst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014, AZ.: X ZR 121/13). Die Beklagte hat von ihrem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den streitgegenständlichen Flug daraufhin gestrichen. Dass der Streik und die Vorgaben von Eurocontrol ursächlich für die Annullierung des Fluges am 08.04.2015 gewesen sind, folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Andere Ursachen sind fernliegend und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Die Beklagte hat weiter alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Annullierung zu verhindern. Die Vielzahl außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der dadurch verursachten Beeinträchtigungen macht es den Luftverkehrsunternehmen unmöglich, für jede denkbare Störung in einer Weise gerüstet zu sein, dass Annullierungen oder Verspätungen stets vermieden werden können. Das kann von den Luftverkehrsunternehmen auch vor dem Hintergrund des dafür erforderlichen unwirtschaftlichen Aufwandes nicht verlangt werden, zumal dieser wirtschaftliche Aufwand zu Lasten der Verbraucher wieder über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste. Außerdem würde diese Annahme Art. 5 Abs. 3 der Verordnung seines Anwendungsbereiches berauben. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist situationsbedingt (vgl. BGHNJW 2014, 3303, 3305). Fluggesellschaften können bei erheblichen Störungen im Flugplan nach „vernünftigem Ermessen“ Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen anderer Fluggäste treffen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1641, 1642). Die Beklagte hat hinreichend substantiiert dargetan, dass sie den streitgegenständlichen Flug unter Berücksichtigung auch der anderen Fluggäste, die von dem Streik betroffen gewesen sind, annulliert hat. Es sind weiter keine Maßnahmen ersichtlich, die die Beklagte frühzeitig zur Verhinderung der Annullierung hätte ergreifen können. Sinn und Zweck von Streiks ist es gerade, für nicht aufzufangende Störungen und Verzögerungen im Flugablauf zu sorgen, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Forderungen der Streikenden zu lenken. Selbst wenn der Streik vorher angekündigt gewesen ist, verbleibt den hiervon betroffenen Luftverkehrsunternehmen in der Regel nur eine kurze Zeitspanne, um auf die eingetretene oder drohende Situation zu reagieren und Verspätungen auszugleichen. Insbesondere war die Beklagte auch nicht gehalten, den französischen Luftraum zu umfliegen. Hierzu hat sie substantiiert dargetan, dass für eine Flugroutenänderung eine Genehmigung hätte eingeholt werden müssen, die nicht ohne Weiteres erteilt werden könne. Auch der Einsatz von Ersatzkapazitäten hätte nichts geändert, da auch Ersatzmaschinen von der Verringerung der Luftraumkapazität betroffen gewesen wären. III. Da sich die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, war über die Erledigung durch Feststellung zu entscheiden. In der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers liegt eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist die Feststellungsklage dann begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Da dem Kläger die Flugscheinkosten bereits am 17.06.2015 erstattet wurden, die Klage jedoch erst am 02.03.2016 zugestellt wurde, lag das erledigende Ereignis zeitlich vor der Rechtshängigkeit, so dass die Voraussetzungen für eine Erledigung nicht vorliegen. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach § 280 BGB. Bezüglich der oben dargestellten Ansprüche besteht mangels Hauptforderung kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Die Inanspruchnahme des Anwalts war auch nicht notwendig, um die Erstattung der Flugscheinkosten zu verlangen. Dem Kläger wäre es hier zuzumuten gewesen, den in der an ihn versandten Email enthaltenen Link anzuklicken und online die Kostenrückerstattung zu beantragen. IV. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.182,66 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.