Beschluss
5 StR 41/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen Raubes ist erforderlich, dass Gewaltanwendung oder Drohung final mit der Wegnahme verknüpft sind; das bloße Ausnutzen fortwirkender Einschüchterungswirkungen genügt nicht.
• Wenn der Täter die Entscheidung zur Wegnahme erst nach Abschluss einer Nötigungshandlung trifft, fehlt die für Raub notwendige finale Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme.
• Fehlt diese finale Verknüpfung in den Feststellungen, sind Verurteilungen wegen Raubes und besonders schweren Raubes mangels tragfähiger Grundlage aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende finale Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme hindert Verurteilung wegen Raubes • Zur Verurteilung wegen Raubes ist erforderlich, dass Gewaltanwendung oder Drohung final mit der Wegnahme verknüpft sind; das bloße Ausnutzen fortwirkender Einschüchterungswirkungen genügt nicht. • Wenn der Täter die Entscheidung zur Wegnahme erst nach Abschluss einer Nötigungshandlung trifft, fehlt die für Raub notwendige finale Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme. • Fehlt diese finale Verknüpfung in den Feststellungen, sind Verurteilungen wegen Raubes und besonders schweren Raubes mangels tragfähiger Grundlage aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte W. und die Mitangeklagte B. suchten zusammen mit weiteren Personen zweimal die Wohnung der Geschädigten F. auf. Bei beiden Treffen kam es zunächst zu tätlichen Angriffen durch B. und später durch W. sowie S.; der Geschädigte wurde dadurch erheblich eingeschüchtert und erlitt teils Verletzungen. Unmittelbar nach einer der Gewaltanwendungen packten W. und S. Gegenstände im Wert von jeweils etwa 100 € zusammen; B. ließ die Wegnahme zu und brachte die Sachen in ihre Wohnung. Drei Tage zuvor hatten W. und S. ebenfalls Gegenstände entwendet, wobei W. dem Geschädigten Brandverletzungen zufügte. Die Taten wurden vom Landgericht als Raub und besonders schwerer Raub (jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verurteilt. • Tatbestand und Problem: Für die Verurteilung wegen Raubes nach §§ 249, 250 StGB ist erforderlich, dass Gewaltanwendung oder Drohung final mit der Wegnahme verbunden sind; Gewalt muss Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. • Feststellungen des Landgerichts: Nach den Urteilsfeststellungen entschied der Angeklagte jeweils erst nach seiner letzten Gewaltausübung, die Wegnahme zu begehen; vor der Wegnahme gab es keine Äußerung oder Handlung, die eine konkludente Drohung mit weiterer Gewalt erkennen ließ. • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an Raub, wenn die Nötigungshandlung nicht mit der Wegnahmefinalität vorgenommen wird; das bloße Ausnutzen der fortwirkenden Wirkung früherer Gewalt reicht nicht aus. • Anwendung: Die getroffenen Feststellungen genügen nicht, um die finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme zu belegen; damit fehlt die notwendige Rechtsgrundlage für die Annahme von Raub und besonders schwerem Raub. • Prognose und Verfahrensfolge: Da nicht ausgeschlossen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. • Betroffene Mitangeklagte: Der materielle Rechtsfehler betrifft auch die nicht revidierende Mitangeklagte B.; die Aufhebung wird auf sie erstreckt, sofern sie dem nicht widerspricht. Die Revision des Angeklagten W. hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts Zwickau wurde nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Eine Verurteilung wegen Raubes und besonders schweren Raubes konnte aufgrund der fehlenden finalen Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme nicht getragen werden. Es bleibt offen, ob in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung stützen könnten. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Mitangeklagte B., sofern sie einer solchen Erstreckung nicht widerspricht.