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Entscheidung

5 StR 212/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR212
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR212.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 212/17 vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Januar 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revi- sion des Angeklagten P. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, den Angeklagten L. in weiterer Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen, sie deswegen zu Frei- heitsstrafen von sechs Jahren (L. ) bzw. zwei Jahren (P. ) verurteilt und die Vollstreckung der letztgenannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten L. ist im Umfang der Beschlussformel er- folgreich; im Übrigen ist sie ebenso wie die Revision des Angeklagten P. un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beherbergte der Angeklagte L. den später Geschädigten M. , wobei ein Entgelt von zehn Euro pro Nacht vereinbart war. Nach wenigen Tagen kam es über die Mietzah- lungen zum Streit. Er gipfelte am Abend vor der Tat darin, dass L. die ge- meinsam bewohnte Wohnung mit dem Hinweis verließ, dass er den Zeugen M. nicht mehr sehen wolle, wenn er wieder zurückkomme. Auf der Straße traf L. den Mitangeklagten P. sowie den Nichtrevidenten B. , de- nen er mitteilte, dass es in seiner Wohnung jemanden gäbe, der diese nicht verlassen wolle und ihn mit einem Hammer bedrohe. Auf seine Bitte, ihm zu helfen, begaben sich alle drei in die Wohnung, in der der Zeuge M. bereits eingeschlafen war. In der Folge misshandelten die beiden Angeklagten und der Nichtrevident den Zeugen durch eine Vielzahl von Tritten und Faustschlägen, die sie überwiegend gegen Kopf und Gesicht des Zeugen richteten. Mehrfach wurde der Zeuge, der vor den Schlägen fliehen wollte, am Verlassen der Woh- nung gehindert. Als M. am Ende der Körperverletzungshandlungen mit dem Rücken auf dem Boden lag, zog der Angeklagte L. ihm die Geldbörse aus der Hosentasche und verließ das Zimmer. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Mitangeklagten zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf den Zeugen einschlu- gen und ob sie die Wegnahmehandlung wahrgenommen hatten. L. ent- nahm der Geldbörse später die darin befindlichen Geldscheine (30 Euro) und verwendete sie für sich. Der Geschädigte erlitt erhebliche Schädelverletzungen. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten P. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 2 3 - 4 - 3. Die Revision des Angeklagten L. führt zur Aufhebung des ihn be- treffenden Schuldspruchs. Der Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StGB) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Feststellungen nicht den erforderlichen Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme belegen (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 249 Rn. 12 ff.). Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 mwN); der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahme- vorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies aus- nutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. Sep- tember 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157 mwN). Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte „die von ihm und seinen Mittätern begangene Gewalt dazu aus(nutzte), um dem Zeugen M. die Geldbörse wegzunehmen und aus dieser dann 30 Euro … zu entnehmen“ (UA S. 11), wird diesen Maßstäben nicht genügt. Zwar wird im Fol- gesatz des Urteils festgestellt, es sei „ihnen“ darauf angekommen, „dass die gegen den Zeugen M. … aufgewendete Gewalt die Wegnahme des Geldes 4 5 6 7 - 5 - ermöglichte“. Diese Feststellung steht jedoch in einem unauflöslichen Span- nungsverhältnis zu dem Umstand, dass das Landgericht gerade nicht von ei- nem Raubvorsatz der Mitangeklagten ausgegangen ist. Der Senat hält es frei- lich für möglich, dass dem Landgericht insoweit lediglich ein Fassungsversehen unterlaufen ist und gemeint war, es sei „ihm“, nämlich dem Angeklagten L. , bei der Gewaltanwendung auf die Ermöglichung der Wegnahme des Geldes angekommen. Eine entsprechende Feststellung wäre jedoch nicht durch die Beweiswürdigung unterlegt. Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen – nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub stehenden – körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter für den Fall, dass das Opfer einer Wegnahme entge- gentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 422/12). Eine derartige Fest- stellung hat das Landgericht jedoch nicht getroffen; sie lässt sich auch dem Ge- samtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. 4. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den Schuldspruch wegen tat- einheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Dieser ist an sich im Ergebnis rechtsfehlerfrei; allerdings weist der Senat darauf hin, dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 26. November 2012 – 5 StR 541/12). Die Feststel- lungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben. Sie dürfen durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. 8 9 - 6 - 5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten L. richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 10