Leitsatz
1 StR 398/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200116U1STR398
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200116U1STR398.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 398/15 vom 20. Januar 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 249 Abs. 1 Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Ver- knüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Weg- nahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsin- habers über das Tatobjekt gekommen ist. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15 – LG München II in der Strafsache gegen - 2 - wegen besonders schweren Raubes u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts München II vom 27. April 2015 mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah- ren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat Erfolg. 1 2 - 5 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte über die Website „P. “, die der Anbahnung homosexueller Kontakte dient, den späteren Geschädigten K. kennen. Der Angeklagte, der selbst ohne Wohnung und mittellos war, besuchte ihn am 10. Juli 2014. Sie verabre- deten einen weiteren Besuch des Angeklagten für den Abend desselben Ta- ges. Am Ende des Abends legten sie sich gemeinsam schlafen. Spätestens gegen 5.00 Uhr am nächsten Morgen fasste der Angeklagte den Entschluss, den Geschädigten durch Schläge auf den Kopf „kampfunfähig“ zu machen, um ungestört die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen zu können. Er holte aus der Küche einen hölzernen Fleischhammer mit einer Stiellänge von 29 cm, der an den Schlagflächen mit Metallplatten von 5 cm Durchmesser versehen war, und eine ungeöffnete Flasche Sekt mit einem In- halt von 0,75 l und einem Gewicht von 1,6 kg. Den Hals der Flasche umwickel- te er mit einer Serviette, um sich beim Zerbrechen der Flasche nicht zu verlet- zen. Ihm war bewusst, dass heftige Schläge mit harten Gegenständen gegen den Kopf eines Menschen geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen her- vorzurufen. Dies und den möglichen Tod des Geschädigten als Folge seines Handelns nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Mit dem Fleischhammer und der Sektflasche in den Händen trat der An- geklagte an das Bett des schlafenden Geschädigten heran und schlug ihm die Flasche und den Fleischhammer gegen den Kopf. Hierbei ging die Flasche zu Bruch. Der Geschädigte wachte auf und lief in den Flur. Dort schlug der Ange- klagte dem Geschädigten ein Blumentopfgestell aus Acryl gegen den Kopf oder gegen die Schulter. Dabei zerbrach das Gestell. Das Geschehen verlagerte 3 4 5 6 - 6 - sich in die Küche und der Angeklagte schlug nunmehr mit einem Barhocker auf den Geschädigten ein. Als es dem Geschädigten gelang, den Angeklagten wegzudrücken, ließ dieser von weiteren Attacken ab. Insgesamt versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mindestens fünf Schläge gegen den Kopf. Der Geschädigte erlitt einen Schädelbasisbruch mit einem Bruch im Be- reich der rechten Stirnhöhlen mit Verbringung von Fragmenten in die Stirnhöh- le, einen Bruch des Nasenbeins sowie einen Bruch der unteren linken Augen- höhle, der inneren linken Augenhöhle und des Augenhöhlendachs links sowie weitere Verletzungen. Aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen blutete er stark, weswegen er fast nichts sah. Er ging deshalb ins Badezimmer, um sich zu säubern, und an- schließend ins Schlafzimmer, um sich anzuziehen. Während dessen duschte der Angeklagte im Badezimmer. Dort nahm er aus einem Schrank eine im Ei- gentum des Geschädigten stehende Goldkette im Wert von mindestens 930 € an sich und kleidete sich in der Küche an. Das in der Küche liegende Smart- phone des Geschädigten steckte er ebenfalls ein und begab sich zur Woh- nungstür. Es gelang ihm aber nicht, den Mechanismus der Sperrkette zu öff- nen, so dass ihm der Geschädigte öffnen musste. Nachdem der Angeklagte gegangen war, verständigte der Geschädigte den Rettungsdienst. Die Goldkette versetzte der Angeklagte in einem Leihhaus, erhielt 930 € und zahlte von diesem Geld Schulden zurück. 2. Die Strafkammer hat in ihrer rechtlichen Würdigung das Tatgesche- hen als (besonders) schweren Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 7 8 9 10 11 - 7 - und 5 StGB) gewertet. Von dem Versuch des Mordes aus Habgier und zur Er- möglichung einer Straftat sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Der Tatbestand des schweren Raubes sei gegeben, da der Angeklagte dem Geschädigten mit Gewalt in Form von Schlägen die Goldkette und das Smartphone weggenommen habe. Darauf sei sein Vorsatz von vorneherein gerichtet gewesen. Bei dem Raub habe er die Flasche Sekt und den Fleisch- hammer – zwei in der konkreten Verwendung gefährliche Werkzeuge – ver- wendet. II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. 1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen (besonders) schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsams- inhabers über das Tatobjekt gekommen ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüp- fung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungs- handlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschlüsse 12 13 14 15 - 8 - vom 16. Januar 2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325, vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Weg- nahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. Sep- tember 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45). Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewalt- anwendung – nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 156, 157). Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder auf- grund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Weg- nahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331). Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmit- tels notwendig ist (Finalzusammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wil- le sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331 und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 16 17 - 9 - 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28. April 1989 – 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160). Dieser maßgebliche Finalzusammenhang als solcher ist deshalb grund- sätzlich unabhängig von der räumlichen und zeitlichen Einordnung der Weg- nahmehandlung in das zweiaktige Tatgeschehen eines Raubes (vgl. Albrecht, Die Struktur des Raubtatbestandes (§ 249 Abs. 1 StGB), 2011, S. 103). b) Nach den Feststellungen war der „subjektiv-finale Konnex“ gegeben. Der Angeklagte handelte während der Gewaltanwendung mit Zueignungsab- sicht; er wollte gegen das Opfer Gewalt ausüben, um nach der Gewaltanwen- dung ungehindert Wertgegenstände aus der Wohnung entwenden zu können und er hat die Gewalt gegen das Opfer zu diesem Zweck verübt. Aus seiner Sicht war die Anwendung von Gewalt erforderlich, um den Gewahrsam des Op- fers zu brechen. Der einzige Mangel des inneren Tatbestands betraf die Wirkungsweise der Gewalt. Während der Angeklagte bei der Gewaltanwendung annahm, der Geschädigte werde keinen Widerstand leisten, weil er ihn betäubt oder er- schlagen hat, blieb er bei der Suche nach Wertgegenständen deshalb unbehel- ligt, weil sein Gewalteinsatz dazu geführt hatte, dass das Opfer schwer verletzt war, kaum noch etwas sah, sich vom Blut reinigte, anzog und dann den Ret- tungsdienst verständigte. Diese Abweichung der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung über die Verknüpfung von Nötigungshandlung und Weg- nahme von der Verknüpfung, wie sie sich dann tatsächlich darstellte, hebt den Finalzusammenhang aber nicht auf; denn es handelte sich nur um eine uner- hebliche Abweichung. Die angewendete Gewalt nötigte das Opfer, die Weg- 18 19 20 21 - 10 - nahme zu dulden und die Wegnahme wurde bei ununterbrochen fortbestehen- dem Wegnahmevorsatz (mit Zueignungsabsicht) auch umgesetzt. In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Diver- genz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Gesche- hensablauf im Rahmen der Prüfung des Vorsatzes regelmäßig dann unbeacht- lich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleich- wertig sind (BGH, Urteile vom 21. April 1955 – 4 StB 552/54, BGHSt 7, 325, 329, vom 9. Oktober 1969 – 2 StR 376/69, BGHSt 23, 133, 135 und vom 10. April 2002 – 5 StR 613/01, NStZ 2002, 475, 476; Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34, Fischer, StGB, 63. Aufl., § 16 Rn. 7). Dieser Gedanke gilt auch für Abweichungen des vorgestellten Finalzu- sammenhangs von der tatsächlichen Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme. Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf sind für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (vgl. entsprechend zum „Kausal- verlauf“, BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34). Demnach ist es unerheblich, ob sich das Opfer nach Abschluss der vom Täter zum Zweck der Duldung der Wegnahme verübten Tathandlung ent- schließt, die Wegnahme wegen des zuvor angewendeten Nötigungsmittels zu dulden oder infolge des Einsatzes des Nötigungsmittels nicht mehr in der Lage ist, einen entsprechenden Willen zu bilden und umzusetzen wie dies bei Be- wusstlosigkeit, schweren Verletzungen oder Fesselung der Fall ist. Ergreift das Opfer vor der Wegnahme die Flucht, liegt in diesem Verhalten die konkludente Preisgabe seines Eigentums. Aus Sicht des Opfers ist es gleichgültig, ob das 22 23 24 - 11 - Dulden der Wegnahme oder die Unmöglichkeit Widerstand zu leisten auf Fes- selung, Bewusstlosigkeit oder verletzungsbedingter Wehrlosigkeit beruht (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 249 Rn. 12b; vgl. Albrecht, aaO, S. 147 „Schwä- chung der … Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft des Opfers als Nöti- gungserfolg“). Die je nach Konstitution und Persönlichkeit des Opfers unter- schiedlichen Reaktionen auf die Gewalthandlung des Täters sind für das Fort- bestehen eines Finalzusammenhangs ohne Relevanz. Der Finalzusammenhang war daher gegeben. c) Über den Finalzusammenhang hinaus müssen Nötigung und Weg- nahme aber im Hinblick auf den spezifischen Unrechtsgehalt des Raubes auch in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinanderstehen. Dieses neben den Finalzusammenhang tretende eigenständige Merkmal folgt aus der gegenüber einem Diebstahl erhöhten Strafdrohung bei Raub. Sie beruht auf dem wesentlich höheren Schuld- und Unrechtsgehalt, der an den Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln zur Herbeiführung des Gewahr- samsbruchs beim Opfer anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236; Streng GA 2010, 671, 675). Aus der unrechtsstei- gernden Funktionalisierung von Nötigungsmitteln für den Eingriff in fremdes Eigentum folgt, dass der subjektiv-final auf „Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ gerichtete Tatentschluss sich auch tatsächlich in einer „Weg- nahme mit Gewalt“ oder „unter Anwendung von Drohungen“ realisieren muss und die den Raub konstituierenden Elemente der Nötigungshandlung und der Wegnahme eine raubspezifische Einheit bilden (vgl. Streng, aaO, S. 675). Sie dürfen nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern müssen das typische Tat- bild eines Raubes ergeben. Eine solche raubspezifische Einheit von qualifizier- 25 26 27 - 12 - ter Nötigung und Wegnahme liegt regelmäßig lediglich dann vor, wenn es zu einer – in der Vorstellung des Täters nachvollzogenen – nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist (vgl. Albrecht, aaO, S. 134 und S. 141). Daran könnte es dann fehlen, wenn ein durch die Nötigung hervorgeru- fenes Verhalten des Opfers nach Abschluss der qualifizierten Nötigungshand- lung weder objektiv noch nach der Tätervorstellung ein notwendiges Zwischen- ziel zur Begründung des Gewahrsams ist (vgl. Albrecht, aaO, S. 127). Nicht gefordert für den raubspezifischen Zusammenhang ist, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Wegnahmehandlung identisch sind oder ein bestimmtes Maß an zeitlicher oder örtlicher Differenz zwischen Nötigung und Wegnahme nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. De- zember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276 und Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; MünchKommStGB/Sander, 2. Aufl., § 249, Rn. 27). Es entscheiden jeweils die Umstände des Einzelfalls. d) Ob der raubspezifische, also auf die nötigungsbedingte Einschrän- kung der Dispositionsfreiheit des Opfers über das Tatobjekt bezogene, zeitliche und räumliche Zusammenhang vorlag, lässt sich den Feststellungen des Urteils nicht hinreichend sicher entnehmen. Es bleibt offen, warum der Geschädigte nicht sofort nach Abschluss der Gewaltanwendung den Rettungsdienst verständigte, weshalb er später dem Angeklagten sogar beim Verlassen der Wohnung behilflich war, und weshalb der Angeklagte seinen nach den Feststellungen fortbestehenden Wegnahme- vorsatz nicht sofort nach der Gewaltanwendung umgesetzt hat, obwohl der Ge- schädigte sichtbar unter der Wirkung der ausgeübten Gewalt stand. Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte im Badezimmerschrank, in 28 29 30 31 - 13 - der Küche oder anderswo nach Wertsachen suchte und welche Zeit in etwa zwischen dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und der Wegnahme verstrichen ist. Eine nähere Erklärung, weshalb der Angeklagte sich veranlasst sah, erst zu duschen und sich anzukleiden und nicht sofort mit etwaiger Beute die Flucht ergriff, findet sich im Urteil nicht. Gab der Geschädigte die Wertgegenstände dem ungehinderten Zugriff des Angeklagten preis, weil er sich infolge der verübten Gewalt nicht mehr wil- lens und in der Lage sah, seinen Gewahrsam zu schützen, spräche dies trotz der verstrichenen Zeit und der wiederholten Ortsveränderung von Täter und Opfer für den erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwi- schen Nötigungshandlung und Wegnahme. Dasselbe gilt, soweit das Verhalten des Angeklagten der Vorbereitung seiner Flucht mit etwaiger Beute diente oder die vorangegangene Anwendung von Gewalt durch ausdrückliche oder konklu- dente Drohung aktualisiert wurde. e) Wirkte die vorangegangene Gewaltanwendung bei der Wegnahme nicht willensbeugend, gab also der Geschädigte die Wertgegenstände in seiner Wohnung dem Zugriff des Angeklagten aus anderen Gründen preis, käme we- gen des einen Gewahrsamsbruch ausschließenden Einverständnisses mit der Wegnahme lediglich ein versuchter Raub in Betracht. 32 33 34 - 14 - 2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent- scheidung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine Verurtei- lung wegen Raubes stützen. Der Senat hebt deshalb das Urteil einschließlich der Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 35