Entscheidung
6 StR 298/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR298
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR298.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 298/21 vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ansbach vom 11. Februar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Kör- perverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung verur- teilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes mit Körperverlet- zung, mit Sachbeschädigung und mit Beleidigung“ sowie wegen Beleidigung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mo- naten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1 - 3 - angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes hält rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hielten sich der alkoholi- sierte Angeklagte und der Nebenkläger am Tattag auf einer öffentlichen Grünflä- che auf. Der Angeklagte forderte den Nebenkläger zum Gehen auf, anderenfalls werde er ihn schlagen. Nachdem der Nebenkläger erwidert hatte, er habe das Recht, sich dort aufzuhalten, schlug der Angeklagte ihm mit der Faust gegen die Schläfe, forderte ihn nochmals zum Gehen auf und versetzte ihm einen Fußtritt. Als nun der Nebenkläger seine Sachen aufnahm und die Örtlichkeit verlassen wollte, erblickte der Angeklagte das am Boden liegende Mobiltelefon des Neben- klägers und nahm dieses an sich, um es zu behalten. Dem Angeklagten war da- bei bewusst, dass der durch die vorangegangenen Tätlichkeiten eingeschüch- terte Nebenkläger im Falle einer Gegenwehr gegen die Wegnahme des Telefons mit erneuten Tätlichkeiten rechnete, und er machte sich diese Fortwirkung seiner Gewalttätigkeiten als Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr gegenüber dem Nebenkläger zunutze. Aus Angst vor weiteren Schlägen unterließ der Nebenklä- ger den Versuch, sein Mobiltelefon gewaltsam zurückzuerlangen. b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB nicht. 2 3 4 - 4 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zwi- schen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Deshalb fehlt es an einer solchen Ver- knüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vor- genommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45). bb) Hieran gemessen ist die von § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte finale Verknüpfung zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme nicht festgestellt. Zum Zeitpunkt des Faustschlags und des Fußtritts, mit denen der Angeklagte seiner Forderung an den Nebenkläger, sich zu entfernen, Nach- druck verleihen wollte, hatte er noch nicht vor, dessen Mobiltelefon an sich zu bringen. Bezogen auf den Zeitpunkt nach Abschluss dieser Gewalthandlungen belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte – für den Fall geleisteten oder erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme – ausdrücklich oder zumin- dest konkludent mit weiterer Gewalt drohte. Zwar hatte der Nebenkläger weiter- hin Angst vor dem Angeklagten; das bloße Ausnutzen der vorangegangenen Nö- tigung reicht aber mangels einer aktualisierten Drohung erneuter Gewaltanwen- dung durch den Angeklagten für den Finalzusammenhang nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschluss vom 25. Feb- ruar 2014 – 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269). 5 6 - 5 - c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes zieht die Aufhebung der hiermit in Tateinheit stehenden Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung nach sich. Darüber hinaus entzieht sie dem Gesamtstrafausspruch sowie der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB, bei der die Strafkammer dem von ihr angenommenen Raub maßgebliches Gewicht als Anlasstat beige- messen hat, die Grundlage. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sofern wiederum die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, wird das neue Tatgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Maßregel eingehender als bislang ge- schehen zu erörtern haben. Denn soweit das angefochtene Urteil auf eine „orga- nische Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung“ des Angeklagten abgestellt hat, die dessen Polytoxikomanie „begleite“ (vgl. UA S. 43, 46), werden weder die kon- krete Störung noch deren Schweregrad hinreichend deutlich (zu den Vorausset- zungen einer Unterbringung nach § 63 StGB in Fällen einer Persönlichkeitsstö- rung vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 – 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138; vom 23. Oktober 2007 – 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70). Zudem wird das neue Tatgericht bei der Gefährlichkeitsprognose zu beachten haben, dass zu er- wartende Beleidigungen und Bedrohungen (vgl. UA S. 53) für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB regelmäßig nicht genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 – 6 StR 139/20; vom 26. Juli 2006 – 2 StR 285/06). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Ansbach, 11.02.2021 - KLs 1031 Js 6084/20 7 8