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Beschluss

75 IN 58/14

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2020:0709.75IN58.14.00
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Leitsätze

a) Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.

b) Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A

Insolvenzverwalter: G

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

157.540,11 EUR

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

16 750,00 EUR

Zwischensumme

174.290,11 EUR

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 174.290,11 EUR

33.115,12 EUR

Endbetrag

207.405,23 EUR

Der Endbetrag kann abzgl. der bereits im Wege des Vorschusses festgesetzten Vergütung der Insolvenzmasse entnommen werden.

Der darüber hinaus gehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen. b) Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A Insolvenzverwalter: G werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 157.540,11 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 16 750,00 EUR Zwischensumme 174.290,11 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 174.290,11 EUR 33.115,12 EUR Endbetrag 207.405,23 EUR Der Endbetrag kann abzgl. der bereits im Wege des Vorschusses festgesetzten Vergütung der Insolvenzmasse entnommen werden. Der darüber hinaus gehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen. Gründe: Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 07.07.2015 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Die Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung beträgt 1.628.360,46 EUR. Die Einnahmen aus der Verwertung der Warenvorräte in Höhe von 566.200,02 EUR sind in Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwalters in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Die Ausführungen in seinem Schreiben vom 24.04.2020 sind insoweit zutreffend. Es handelt sich um Warenvorräte, die bereits bei Aufhebung der Eigenverwaltung vorhanden waren, die Erlöse hieraus wären auch ohne Betriebsfortführung entstanden, sodass sie dem Zerschlagungssektor zuzuordnen und daher nicht als Einnahme der Betriebsfortführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV anzusehen sind. Haarmeyer/Mock zur InsVV, Rn. 93/94 zu § 1 ist insoweit einschlägig. Anderes gilt allerdings für die vereinnahmten und abgeführten Umsatzsteuern in Höhe von 434.497,03 EUR. Nach Haarmeyer/Mock aaO kommt es bei der Frage, ob Einnahmen/Ausgaben bei der Berechnung des Fortführungsüberschusses zu berücksichtigen sind, darauf an, ob sie kausal durch die Betriebsfortführung entstanden sind. Dies ist für Umsatzsteuer klar zu bejahen. Ohne die Betriebsfortführung wären die Umsatzsteuern aus den getätigten Umsätzen nicht entstanden. Es ist also auch ausreichend, dass Umsatzsteuern lediglich als Reflex der Unternehmensfortführung entstehen, solange die Einnahmen/Ausgaben kausal zur Betriebsfortführung sind. Auch ist es unerheblich, dass die Steuern lediglich aufgrund eines hoheitlichen Verhältnisses zwischen Schuldnerin und Staat abgeführt werden. Ein Bezug zur Fortführung ist insoweit ausreichend (vgl. Haarmeyer/Mock aaO, wo der Begriff „fortführungsbezogen“ als maßgebliches Entscheidungskriterium genannt wird). Gerade im Falle des negativen Fortführungsergebnisses erfüllt die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4b) InsVV in Bezug auf die Berücksichtigung der Umsatzsteuern ihren Zweck. Die Vorschrift soll ein Anschwellen des formalen Wertes der Insolvenzmasse verhindern, ohne dass dies wirtschaftlich gerechtfertigt wäre (Graeber/Graeber zur InsVV, 1. Auflage, Rn. 124). Dies wäre gerade bei der Einstellung der vereinnahmten Umsatzsteuern in die Berechnungsgrundlage allerdings der Fall. Die Umsatzsteuern sind also von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen. An dieser Stelle ist noch auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen: Käme man zu dem Ergebnis, dass die vereinnahmten Umsatzsteuern in die Berechnungsgrundlage einzustellen sind, wären sie auf der anderen Seite als vergütungserhöhende Massemehrung im Sinne des § 3 Abs. 1b) InsVV zu behandeln. Die Erhöhung der Regelvergütung aufgrund der Umsatzsteuern würde zu einer korrespondierenden Kürzung des Zuschlags für die Betriebsfortführung führen. Tatsächlich kann hiervon lediglich abgesehen werden, weil die Umsatzsteuer nicht in die Berechnungsgrundlage einzustellen ist. Weiter kann der Feststellungskostenbeitrag in Höhe von 10.648,80 EUR nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden. Hier ist durch das Insolvenzgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 10.10.2013 und 23.10.2008 (IX ZB 169/11 und IX ZB 157/05) zu beachten. Von der vom Verwalter angenommenen Berechnungsgrundlage in Höhe von 2.073.506,29 EUR sind also die Umsatzsteuern in Höhe von 434.497,03 EUR sowie die Feststellungskostenbeiträge in Höhe von 10.648,80 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.628.360,46 EUR ergibt. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 60.317,20 EUR. Der Regelsatz ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV um die hälftigen zur Masse geflossenen Feststellungskosten in Höhe von 5.324,51 EUR zu erhöhen, sodass sich die Regelvergütung auf 65.641,71 EUR beläuft. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist gem. § 3 InsVV die Festsetzung von 240 % des Regelsatzes gerechtfertigt. Zunächst zutreffend weist der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der InsVV für die Vergütung des Sachwalters und des Insolvenzverwalters isolierte Vergütungsregime gebildet hat, welche sich durch autonome Berechnungsgrundlagen und damit verbundene eigenständige Zeiträume sowie Tätigkeitsbereiche kennzeichnen. Dies hat der Gesetzgeber auch für die vorläufige Insolvenzverwaltung und die endgültige Insolvenzverwaltung getan. Dennoch kennt die InsVV eine Reduktion der Insolvenzverwaltervergütung aufgrund eines vorgeschalteten vorläufigen Insolvenzverfahrens, vgl. § 3 Abs. 2 a) InsVV. Entsprechendes kann auch für Auswirkungen einer Eigenverwaltung auf die endgültige Insolvenzverwaltung gelten. § 3 Abs. 2a) InsVV kann also auch für den vorliegenden Fall Anwendung finden. Darüber hinaus wird bei der Bemessung der Zuschläge ebenfalls die Höhe der Berechnungsgrundlage und die betraglichen Auswirkungen eines Zuschlags berücksichtigt (vgl. LG Münster vom 01.06.2017, Az.: 5 T 557/16). Diese Rechtsprechung muss zu Grunde gelegt werden bis der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung trifft. Insofern wird eine Gesamtschau auf Berechnungsgrundlage, Regelvergütung, Zuschläge und die daraus resultierenden Beträge vorgenommen. Im Einzelnen: a) Betriebsfortführung (70 %) Der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 70 % ist zunächst antragsgemäß in die Gesamtschau einzubeziehen. Vor dem Hintergrund der Dauer der Betriebsfortführung von knapp sechs Monaten, der Arbeitnehmeranzahl und der getätigten Umsätze ist ein hoher Zuschlag gerechtfertigt. Die in diesem Zusammenhang vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag und in seiner Stellungnahme vom 16.06.2020 genannten Tätigkeiten sind ohne jeden Zweifel als zuschlagswürdig anzuerkennen. Es muss lediglich berücksichtigt werden, dass sich der diesbezügliche Vortrag zum Zuschlag für den obstruktiven Schuldnervertreter und der Betriebsfortführung erheblich überschneiden. So trägt der Verwalter unter beiden Zuschlagspunkten vor, dass Geschäftsunterlagen nicht übergeben wurden, eine geordnete Betriebsübergabe nicht stattgefunden hat und die Geschäftsvorgänge daher vom Verwalter aufgearbeitet werden mussten. Dies ist zuschlagsrelevant, allerdings nur einmal. Dem entsprechend ist diese Tätigkeit zwar bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung zu berücksichtigen, nicht jedoch erneut beim Zuschlag für den destruktiven Schuldner, sodass dieser Zuschlag entsprechend zu kürzen ist. Darüber hinaus trägt der Verwalter in seiner Stellungnahme die üblichen Tätigkeiten einer Betriebsfortführung vor. Die unzähligen Besprechungstermine vor Ort, Verhandlungen, Besprechungen und Vereinbarungen mit Lieferanten, Hauptkunden und Vertragspartnern von Leasinggenständen, die Übernahme des Zahlungsverkehrs durch den Verwalter und die Pflichten im Zusammenhang mit InsO HGB, BGB, GmbHG sind gerade die Tätigkeiten, die mit dem Zuschlag von 70 % für die Betriebsfortführung abgegolten werden sollen. Der entsprechende Vortrag führt also nicht zu einer Erhöhung des Gesamtzuschlags. Maßgebliches Entscheidungskriterium bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung ist auch, dass entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters seitens des Gerichts eine Gesamtschau auf Berechnungsgrundlage, Regelvergütung und die betraglichen Auswirkungen eines Zuschlags vorgenommen wird, s.o. Die vom Verwalter herangezogene Vergleichsrechtsprechung kann daher nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Das Landgericht Erfurt hat seiner Entscheidung vom 22.01.2010 eine Berechnungsgrundlage von 3,9 Millionen EUR, das Landgericht Flensburg 663.312,36 EUR und das Landgericht Chemnitz 616.284,65 EUR zu Grunde gelegt, also Berechnungsgrundlagen, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar sind. Auch Dauer und Größe der fortgeführten Unternehmen weichen erheblich vom vorliegenden Verfahren ab. b) Übertragende Sanierung (60 %) Der Zuschlag für die übertragende Sanierung ist ebenfalls antragsgemäß mit 60 % in die Gesamtschau einzubeziehen. c) Abschlagsverteilungen i.S.d. § 187 InsO/Gläubigeranzahl (-10 %) Der Verwalter macht ferner einen Zuschlag für Abschlagsverteilungen und die hohe Gläubigeranzahl in Höhe von 30 % geltend, der nicht festzusetzen ist: Nach Haarmeyer/Mock zur InsVV, 5. Auflage, Rn. 87 zu § 3 InsVV ist erst bei drei oder mehr Abschlagsverteilungen ein geringer Zuschlag gerechtfertigt. Im vorliegenden Verfahren dürfte daher in der Gesamtschau allenfalls ein Zuschlag von 5 % für drei Abschlagsverteilungen angemessen sein, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der hohen Berechnungsgrundlage und der betraglichen Auswirkungen eines Zuschlags. So ist an dieser Stelle festzustellen, dass ein Zuschlag von 5 % bereits eine betragliche Vergütung in Höhe von 3.282,09 EUR ausmacht. Für den tatsächlichen Aufwand bei einer Abschlagsverteilung, also die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses, die Einholung der Zustimmung des Gläubigerausschusses und die Auszahlung der Quoten ist eine weitere Vergütung in dieser Höhe absolut ausreichend. Abschlagsrelevant ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass sich aus der Tätigkeit des ehemaligen Sachwalters ganz erhebliche Vereinfachungen für den Insolvenzverwalter ergeben haben. In entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2a) InsVV und entgegen der Ansicht des Verwalters ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Forderungsprüfung während der vorgeschalteten Eigenverwaltung stattgefunden haben. Nach Aufhebung der Eigenverwaltung sind lediglich die Forderungen lfd. Nr. 122 bis 132 geprüft worden. Bereits im Laufe der Eigenverwaltung wurde ein Großteil der angemeldeten Forderungen abschließend durch den Sachwalter geprüft und festgestellt. Während die Regelvergütung die komplette Prüfung von bis zu von 100 Forderungen von der Entgegennahme der Forderungsanmeldung über die Erfassung in der Tabelle und die inhaltliche Prüfung bis zur Abgabe der Prüfungserklärungen nebst anschließender Auseinandersetzung mit dem Gläubigern bestrittener Forderungen abdeckt, ist aufgrund der vorhergehenden Eigenverwaltung nur ein Bruchteil dieser Tätigkeiten durch den Insolvenzverwalter vorgenommen worden. Hier ist ein erheblicher Abschlag gerechtfertigt, welcher auch unter Berücksichtigung der Abschlagsverteilungen im Ergebnis 10 % betragen muss. Der Stellungnahme des Verwalters vom 16.06.2020 kann nichts anderes entnommen werden. Er weist in diesem Zusammenhang (Seite 12 der Stellungnahme) ebenfalls zutreffend darauf hin, dass die Tätigkeit des Verwalters maßgeblich ist. Im vorliegenden Verfahren hat der Verwalter wesentliche Teile der Forderungsprüfung nicht vorgenommen. Sie wurden durch den Sachwalter erledigt, was vergütungsrelevant berücksichtigt werden muss. Dass ausschließlich die konkrete Tätigkeit des Verwalters bei der Bemessung eines Zuschlags maßgeblich ist, heißt auch, dass nicht stets ein Zuschlag zu gewähren ist, wenn mehr als 100 Gläubiger Forderungen angemeldet haben. Ferner wird die ausgiebige und detailreiche Prüfung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten als Normalfall angesehen. Dies ist ureigenste Pflicht des Insolvenzverwalters und führt nicht zu einem Zuschlag. Darüber hinaus führt der Verwalter unter diesem Zuschlagspunkt diverse weitere Tätigkeiten an, die insgesamt allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Debitorenmanagement, die Bereinigung des Forderungsbestandes, die Prüfung von Einwendungen von Drittschuldnern, die Ermittlung von Aufträgen und Rechnungsbelegen, um mit Debitoren in Kontakt treten zu können, in weiten Teilen Regelaufgabe des Verwalters und daher mit der Regelvergütung abgegolten ist. Gleiches gilt für die Prüfung der Absonderungsrechte und deren Anfechtbarkeit, die darüber hinaus auch bereits vor Aufhebung der Eigenverwaltung Gegenstand der Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters war. Dass der Insolvenzverwalter hier noch Tätigkeiten verrichtet hat, die signifikant über die normale Abwicklung eines Insolvenzverfahrens mit vergleichbarer Berechnungsgrundlage hinaus gehen, ist im Vergütungsantrag und der Stellungnahme des Verwalters vom 16.06.2020 nicht vorgetragen und aus der Akte auch nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei dem Abschlag von 10 %. d) Arbeitsrechtliche Fragen/ Arbeitgeberfunktion/ Arbeitnehmer /Sanierungsvereinbarung (30 %) An dieser Stelle hat der Verwalter einen Zuschlag von 30 % geltend gemacht, der antragsgemäß in die Gesamtschau einfließen soll. e) Destruktiver und obstruktiver Schuldnervertreter (10 %) Für das obstruktive Verhalten des Schuldnervertreters wird ein Zuschlag von 10 % festgesetzt. Die erschwerte Übergabe der Geschäftsführung auf den Insolvenzverwalter und die Einarbeitung des Verwalters in bestehende Geschäftsvorgänge, die laufenden Aufträge, die Vertragsverhältnisse und Verhandlungsstände mit Verfahrensbeteiligten ist bereits mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten. Der in diesem Zusammenhang entstandene Mehraufwand ist bereits an dortiger Stelle vom Insolvenzverwalter vorgetragen und vom Gericht berücksichtigt worden und daher unter dem Zuschlagspunkt „obstruktiver Schuldnervertreter“ nicht erneut zu vergüten. Die unter Punkt cc) des Vergütungsantrages genannten Tätigkeiten sind ebenfalls nicht als zuschlagsrelevant anzusehen. Der Verwalter trägt hier vor, dass der Geschäftsführer Ansprüche aus Entnahmen und seitens der Schuldnerin gewährten Darlehen nicht anerkannt und gezahlt habe. Der Anspruch habe gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Die hier erbrachten Tätigkeiten stellen allerdings eine Regelaufgabe des Verwalters dar. Die Ermittlung von Ansprüchen (welche hier auch nicht durch den Verwalter, sondern durch den Sachwalter vorgenommen worden ist) und deren Durchsetzung gegenüber Dritten, Geschäftsführern und Gesellschaftern ist in jedem Verfahren vorzunehmen. Ebenso stellt es den Normalfall dar, dass Drittschuldner, Geschäftsführer und Gesellschafter Ansprüche nicht anerkennen oder zahlen und eine gerichtliche Durchsetzung erfolgen muss. Die Nichtzahlung eines Anspruches stellt in vergütungsrechtlichem Sinne kein obstruktives Verhalten des Schuldnervertreters dar, sondern ein gängiges Verhalten eines normalen Drittschuldners. Dies wird auch daran ersichtlich, dass die Zahlung eines (streitigen) Haftungsanspruches durch den Geschäftsführer keinesfalls eine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 97, 98 InsO darstellen kann. Die vorgetragenen Tätigkeiten werden daher bei der Bemessung des Zuschlags nicht berücksichtigt. Ferner bleiben „ideelle“ Komponenten bei der Bemessung des Zuschlags außer Betracht. Auch, wenn die durch den Geschäftsführer gestellte Strafanzeige in schikanierender Form gestellt wurde und völlig substanzlos war, so führt dies nicht zu einer Erhöhung der Vergütung, weil die Verwaltervergütung eine Tätigkeitsvergütung ist. Die Substanzlosigkeit einer Strafanzeige spricht eher für einen geringeren Zuschlag, da sie leichter zu widerlegen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass große Teile der Obstruktivität des Geschäftsführers als Erschwernis bei der Betriebsfortführung berücksichtigt worden sind, kommt daher an dieser Stelle lediglich ein zusätzlicher Zuschlag von 10 % in Betracht. Hiermit soll auch die Tätigkeit in Bezug auf die Schutzschrift abgegolten sein. f) Abschläge gem. § 3 Abs. 2 InsVV (- 20 %) Die Tatsache, dass aus der Eigenverwaltung ein Kontoguthaben in Höhe von 670.101,09 EUR in das endgültige Insolvenzverfahren übernommen wird, wird mit einem Abschlag von 20 % berücksichtigt, denn entgegen der Ansicht des Verwalters kommt es bei der Bemessung von Zu-und Abschlägen auf Berechnungsgrundlage und Regelvergütung an. Dies wird der Entscheidung des BGH vom 22.06.2017 (Az.: IX ZB 65/15) entnommen, die gerade auf das Verhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung abstellt. Die bloße Übernahme des Kontoguthabens hat zu einer Regelvergütung in Höhe von 13.402,02 EUR geführt, der keine Verwertungstätigkeit gegenüber steht. Dieses Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung ist zuschlagsmindernd in die Gesamtschau einzubeziehen. Die Übernahme des Kontoguthabens kann als Vorverwertung im Sinne des § 3 Abs. 2 b) InsVV angesehen werden, da das Kontoguthaben eines wesentlichen Teil der Berechnungsgrundlage ausmacht. In jedem Falle handelt es sich aber um einem Umstand, der bei der Bemessung der Gesamtvergütung Berücksichtigung finden muss. Insoweit wird ein Abschlag von 20 % als angemessen angesehen. Insgesamt ist damit ein Zuschlag von 140 % festzusetzen. Unberücksichtigt bleibt der Vortrag des Insolvenzverwalters bzgl. der Querfinanzierung und der Tatsache, dass nur noch wenige Verfahren mit geringeren Insolvenzmassen abzuwickeln sind und daher nur geringere Vergütungen anfallen. Der Aspekt der Querfinanzierung führt nicht dazu, dass in größeren Verfahren höhere Vergütungen oder im Einzelfall unangemessene Zuschläge festzusetzen sind, um Insolvenzverwaltern auch in Zeiten zurückgehender Insolvenzen ein auskömmliches Einkommen zu garantieren (vgl. Landgericht Münster, Beschluss vom 23.09.2019, Az.: 5 T 286/19, der ebenfalls durch das Insolvenzgericht anzuwenden ist, bis der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung trifft). Damit beträgt die Netto-Vergütung 157.540,11 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.04.2020 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren nicht vor Februar 2021 aufgehoben wird, sodass für 67 Monate ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt werden kann, sodass sich insgesamt eine Auslagenpauschale in Höhe von 16.750,00 EUR ergibt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Münster, 09.07.2020