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Entscheidung

5 StR 261/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 261/12 (alt: 5 StR 555/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 werden zu- rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P. entstandenen notwendigen Auslagen fal- len der Staatskasse zur Last. G r ü n d e Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Pots- dam vom 8. Dezember 2011 gerichteten Beschwerden der Staatsanwalt- schaft und der beiden Nebenkläger sind – soweit der Angeklagte M. betroffen ist – gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die Re- visionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat. Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P. durch Verwer- fung der hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 erhobenen Beschwerden unbegründet. Ei- ne Rechtsgrundlage, die Auslagen der Nebenkläger (teilweise) der Staats- 1 2 - 3 - kasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 472 Rn. 2). Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay