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2 StR 54/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR54.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 54/24 vom 20. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 28. August 2024 in der Sitzung am 20. November 2024, an denen teilgenommen ha- ben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Zeng, Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Amtsinspektorin – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023 werden ver- worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- setzt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer – nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkten – Revision Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. A. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte ist Richter im Dienst des Freistaats und seit 1996 als Richter am Amtsgericht W. in erster Linie mit Familiensachen befasst. 1 2 3 - 4 - Seit Mitte März 2020 begann er, sich intensiv und kritisch mit den Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie auseinanderzusetzen, die er für unge- eignet und unverhältnismäßig hielt. An die Mitarbeiter des Amtsgerichts versandte er im März 2020 eine Mitteilung, wonach man sich seiner Auffassung nach „nicht vor einer drohenden Pandemie, sondern in einer maximalen kollektiven Hysterie“ befinde. In seinen Verhandlungen legte er Wert darauf, „ohne Maske“ zu verhandeln. Er stand im engen Austausch mit dem am selben Gericht tätigen Richter am Amtsgericht G. , der einem Personenverbund angehörte, der den Infektionsschutzmaßnahmen kri- tisch gegenüberstand. Diesem Verbund gehörten u.a. Ku. und Ka. an, die der Angeklagte im Laufe des hier gegenständli- chen Verfahrens als Sachverständige beauftragte. Der Angeklagte nahm im Jahr 2021 in W. an den sogenannten „Montags-Spaziergängen“ – regelmäßig stattfinden- den Demonstrationen gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pan- demie – teil. Auch war er Mitglied des Netzwerks der Kritischen Richter und Staatsan- wälte („KRiSTA“), welches sich Anfang des Jahres 2021 gründete und ebenfalls den Infektionsschutzmaßnahmen kritisch gegenüberstand. Spätestens am 24. Februar 2021 fasste der Angeklagte den Entschluss, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung zu treffen, mit der er exemplarisch einzelnen Schulen untersagen wollte, für die an diesen Schu- len unterrichteten Kinder Anordnungen zum Tragen von Gesichtsmasken, zur Einhal- tung von Mindestabständen und zur Teilnahme an Schnelltestungen zur Feststellung des SARS-CoV-2-Virus zu treffen. Damit wollte er auch eine von ihm angenommene Kindeswohlgefährdung, die aufgrund seiner Überzeugung durch die Infektionsschutz- maßnahmen bestünde, abwenden. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, medizini- sche Sachverständigengutachten einzuholen, die seine Entscheidung wissenschaft- lich unterlegen sollten. Seine avisierte gerichtliche Entscheidung wollte er zeitnah ver- öffentlichen, um über diese den „Druck für zukünftige gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen“. Der Angeklagte suchte über Dritte gezielt nach Familien, deren Kinder aufgrund des Anfangsbuchstabens ihres Nachnamens in seine geschäftsplanmäßige Zustän- digkeit fallen würden. Diese sollten ein Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB an- regen. Mit dieser Vorgehensweise beabsichtigte er, seine Voreingenommenheit zu 4 5 6 - 5 - verschleiern. „In seinen Vorkehrungen achtete er darauf, dass seine – vorgefasste – Position als Richter nicht nach außen erkennbar“ wurde, weswegen er „verdeckt […] suchte und suchen ließ“. Jedenfalls ab dem 4. März 2021 gab der Angeklagte bei seiner Suche nach einem geeigneten Betroffenen für ein Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB gezielt die Buchstaben seiner Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amts- gerichts W. an vertraute Personen weiter. Er hatte insoweit Formulare entwickelt, die auf die Internetseite www. .de hinwiesen und die die Buchsta- ben seiner gerichtlichen Zuständigkeit enthielten. Der Angeklagte begann zugleich damit, ergebnisorientiert nach Sachverständi- gen zu suchen, die im wissenschaftlichen Diskurs durch Kritik an den Infektionsschutz- maßnahmen aufgefallen waren, ohne dass ein gegen die Infektionsschutzmaßnahmen gestütztes Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung beim Amtsgericht W. anhän- gig war. Er kontaktierte am 8. März 2021 über seine private E-Mail-Adresse die spätere Sachverständige Ka. und erfragte ihre Bereitschaft, als Sachverstän- dige an einem – noch nicht anhängigen – Verfahren mitzuwirken. Er übersandte ihr mehrere Fragen, u.a. zu den Auswirkungen der Infektionsschutzmaßnahmen, und bat sie um Mitteilung, ob sie in der Lage sei, sich dazu sachverständig zu äußern. Ka. bejahte dies unter Hinweis auf einen von ihr verfassten Beitrag in einer Fachzeitschrift für einen Teil der Fragen und empfahl als weitere Sachverstän- dige Ku. und Kä. , die zu den Kritikern des „soge- nannten Corman-Drosten-Papieres“ gehörten. Ku. war dem Ange- klagten bereits aus eigenen Recherchen bekannt. Am 13. März 2021 übersandte die Mutter zweier schulpflichtiger Kinder in W. namens B. per E-Mail eine ausgefüllte, sich gegen die Infektionsschutzmaß- nahmen richtende Musteranregung zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB an Dr. M. , Arzt und langjährigen Bekannten des Angeklagten. Von diesem hatte sie zuvor die Musteranregung mit dem Hinweis erhalten, dass für ein Kind aus dem W. er Raum, dessen Familienname u.a. mit dem Buchstaben „B“ beginne, diese beim Amtsgericht W. eingereicht werden solle; über den dort „uns gewoge- nen Richter“ sei indes „stillschweigen zu bewahren, um keinen Befangenheitsaus- schluss zu riskieren“. Allerdings war das von der Mutter der Kinder B. ausgefüllte 7 8 9 - 6 - Schreiben – entsprechend dem von ihr verwendeten Vordruck – auf die Corona-Re- gelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zugeschnitten; zudem enthielt es auf zwei Seiten noch Hinweise auf eine „S. “ als Betroffene. Dr. M. übersandte die ausgefüllte Musteranregung an den Angeklagten, der die Rechtsgrundlagen dahin korrigierte, dass auf die Landesregelungen des Freistaa- tes verwiesen wurde; zudem berichtigte er die ursprünglich enthaltene Be- zugnahme auf eine „S. “ durch die Namen der anregenden Kinder „M. “ und „L. “. Daraufhin übersandte Dr. M. das vom Angeklagten korrigierte Exemplar am 14. März 2021 an die Mutter der Kinder mit dem Hinweis, dass noch einige redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen worden seien; sie solle diese Fas- sung verwenden und sie unterschrieben noch am selben Tag in den Briefkasten des Amtsgerichts W. werfen. Der Angeklagte ging aufgrund seiner Mitarbeit an der Verfahrensanregung „nunmehr sicher“ davon aus, dass diese zeitnah beim Amtsgericht W. eingehen und seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit unterfallen werde. Deshalb kontak- tierte er – in Umsetzung seines Planes, eine möglichst öffentlichkeitswirksame Ent- scheidung gegen die Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen zu treffen – noch am Abend über seine private E-Mail-Adresse Ku. und fragte, ob dieser als Sachverständiger in dem anhängig werdenden Verfahren wegen Kindeswohlge- fährdung zur Verfügung stünde; der E-Mail war das elektronische Dokument zur Anre- gung eines Kindesschutzverfahrens betreffend die Kinder B. angehängt, jedoch ohne Unterschriften und Posteingangsstempel des Amtsgerichts W. . Am Morgen des 15. März 2021 warf die Mutter der Kinder B. die von ihr und dem Vater der Kinder unterzeichnete sechsseitige Anregung für ein Kindesschutzver- fahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB hinsichtlich ihrer Söhne M. und L. sowie „aller weiteren Schulkinder der R. P. in W. und der G. P. in W. “ in den Briefkasten des Amtsgerichts W. ein. Angeregt wurde überdies, auch die Rechtmäßigkeit der den schulischen An- ordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Thüringer Ver- ordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaf- ten Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zu überprüfen. In der vom Angeklag- ten mitgestalteten Anregung wurde geltend gemacht, dass eine zeitnahe Anordnung 10 11 12 - 7 - des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung wegen bestehender und weiterhin drohender Schädigung der Kinder so- wie aller Mitschülerinnen und Mitschüler notwendig sei. Für den Fall, dass eine Ent- scheidung in der Hauptsache kurzfristig nicht möglich sein sollte, wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG angeregt. Am Abend des 15. März 2021 teilte der Angeklagte den in Aussicht genomme- nen Sachverständigen Ka. und Ku. über seine pri- vate E-Mail-Adresse mit, dass er sie jetzt als Sachverständige in die nunmehr bei ihm anhängig gewordenen zwei „Maskenverfahren“ einbinden wolle. In der Anlage fügte der Angeklagte rechtliche Hinweise und 17 Fragen bei, die er dem Freistaat „als Verordnungsgeber und damit Drittem im Sinne des § 1666 Absatz 4 BGB“ zu stel- len beabsichtige. Am nächsten Tag wurden am Amtsgericht W. das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen und das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen eingetragen und dem Angeklagten vorgelegt. Noch am selben Tag verfügte er im Hauptsacheverfahren die Übersendung von ihm bereits vor Eingang des Verfah- rens entworfenen rechtlichen Hinweisen und von 18 nummerierten, sich in weitere Ein- zelfragen auffächernde Fragen an den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thü- ringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, mit Gelegen- heit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Im Eilverfahren forderte er den Freistaat Thüringen auf, unter Beachtung der rechtlichen Hinweise aus dem Hauptsachverfah- ren binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Verfügungen nebst Hinweisen und dem Anregungsschreiben gingen am 23. März 2021 zu. In den folgenden Tagen veranlasste der Angeklagte, dass die Schulleitungen der R. und der G. P. als weitere Beteiligte im Verfahren geführt wurden, und forderte sie mit am 23. März 2021 zuge- stellter Verfügung zur Stellungnahme binnen zehn Tagen auf. Außerdem wandte er sich unter seiner privaten E-Mail-Adresse abermals an die von ihm in Aussicht genom- menen Sachverständigen, um zu erfragen, ob es hinsichtlich des Entwurfs eines Be- weisbeschlusses noch Anregungen von deren Seite gebe und bis wann sie ihre Gut- achten erstellen könnten. Ka. teilte per E-Mail mit, dass sie das Gut- 13 14 15 - 8 - achten direkt nach Ostern schicken werde. Der Angeklagte zeigte sich darüber hoch- erfreut, da er das Gutachten bereits für die einstweilige Anordnung verwenden könne, die er gerne noch vor Ende der Osterferien „hinbekommen würde“. Am 25. März 2021 aktualisierte der Angeklagte seine rechtlichen Hinweise und beschloss im Hauptsacheverfahren, dass zu näher bezeichneten Fragen – u.a. betra- fen diese die Wirksamkeit und etwaige schädliche Auswirkungen von Schutzmasken bzw. Abstandsgeboten sowie die Rolle von Kindern bei der Verbreitung des Coronavi- rus SARS-CoV-2 – Beweis durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutach- ten erhoben werden solle. Zu Sachverständigen bestellte er Ka. , Ku. und Kä. , denen er eine Frist für die Erstellung ihrer Gutachten bis zum 8. April 2021 setzte. Den Sachverständigen Ku. bat der Angeklagte am 27. März 2021, in sein Gutachten Rechenbeispiele einzufügen, „um die nötige Breitenwirkung zu erzielen“. Mit Schreiben vom 31. März 2021 beantragte der Freistaat Thüringen, die Frist zur Stellungnahme bis zum 13. April 2021 zu verlängern, da aufgrund der Osterfeier- tage und Ferien erforderliche Rücksprachen noch nicht hätten gehalten werden kön- nen. Eine Reaktion des Angeklagten auf diesen Antrag erfolgte nicht. Ka. übermittelte ihr Gutachten am 3. April 2021 an die private E-Mail-Adresse des Angeklagten. Dieser meldete sich daraufhin am Folgetag per SMS bei seinem über die Vorgänge unterrichteten Kollegen, Richter am Amtsgericht G. , und teilte diesem mit, dass von Ka. ein 70 Seiten umfassendes „phänomenales Gutachten“ mit zehn Seiten Literaturliste und 150 Quellen eingegan- gen sei. Sein Fall werde sich „wohl über das Rechtstatsächliche lösen“, was auch sein Ziel gewesen sei. Mit Schreiben vom 2. und 6. April 2021 nahm die vom Angeklagten bestellte Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin P. für die Kinder M. B. und L. B. zuletzt mit einem Schriftsatz von 166 Seiten Stellung. Rechts- anwältin P. hatte sich schon zuvor aktiv für die Anregung eines entspre- chenden Kindesschutzverfahrens unter Nennung der geschäftsplanmäßigen Zustän- digkeit des Angeklagten eingesetzt. 16 17 18 19 - 9 - Am Vormittag des 8. April 2021 lagen dem Angeklagten alle drei Sachverstän- digengutachten vor. Diese hatte der Angeklagte in den Tagen zuvor bereits vorab per E-Mail erhalten. Die Kommunikation mit den Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse hatte der Angeklagte nicht in den Akten dokumentiert, um die offene Kommunikation zum Inhalt der zu erstellenden Gutachten zu verbergen. Der Angeklagte stellte „entsprechend seiner zielgerichteten Planung und Ab- sicht“ noch am 8. April 2021 eine einstweilige Anordnung im Verfahren fer- tig und brachte den unterschriebenen Beschluss nach Dienstschluss auf die Ge- schäftsstelle. Den Leitungen und Lehrern der R. P. W. und der G. P. W. sowie deren Vorgesetzten untersagte er mit dieser Anordnung, für die Kinder M. B. und L. B. sowie alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder anzuordnen oder vorzuschreiben, dass sie im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmas- ken aller Art zu tragen, Mindestabstände einzuhalten und an Schnelltests zur Feststel- lung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen haben. Zugleich wurde angeordnet, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Der Erlassvermerk wurde am 9. April 2021 durch einen Geschäftsstellenmitarbeiter unterzeichnet. Die Entscheidung wurde auf 192 Seiten begründet, wovon 174 Seiten auf die Darstellung des Sachverhaltes – überwiegend eine Wiedergabe der Sachverständi- gengutachten einschließlich Quellenangaben – entfielen. Die Begründung des Be- schlusses fußte darauf, dass das geistige, körperliche und seelische Wohl der Kinder durch die untersagten Maßnahmen geschädigt werde, die diesen Maßnahmen zugrun- deliegenden landesrechtlichen Regelungen verfassungswidrig und die PCR- und An- tigen-Testungen zur Feststellung einer Infektion ungeeignet seien. Mit am 8. April 2021 um 18:55 Uhr eingegangenem Fax nahm der Freistaat Thüringen Stellung und rügte den nicht eröffneten Rechtsweg zu den Familiengerich- ten. Mit Schreiben vom 12. April 2021 legte der Freistaat gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. Beschwerde ein. Der Angeklagte veranlasste daraufhin die Vor- lage an das Thüringer Oberlandesgericht und teilte zugleich im Hauptsacheverfahren 9 F 147/21 mit, dass durch den Freistaat Thüringen die Zuständigkeit des Amtsge- richts W. gerügt worden sei, sodass eine beschwerdefähige Vorabentscheidung 20 21 22 23 - 10 - nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG herbeigeführt werden solle, wozu eine Stellungnahme- frist von einer Woche eingeräumt wurde. Zudem wurden den Beteiligten erstmals die drei Sachverständigengutachten übermittelt. Auf die Beschwerde des Freistaates hob das Oberlandes- gericht mit Beschluss vom 14. Mai 2021 den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 8. April 2021 auf und stellte fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Am 3. November 2021 wies der Bundesgerichtshof die hiergegen ein- gelegte Rechtsbeschwerde zurück. 2. Die Strafkammer hat das Vorgehen des Angeklagten als Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB gewertet. Sie macht ihm zum Vorwurf, „die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet“ zu haben. Der Angeklagte habe in elementarer Weise Recht und Gesetz verletzt, „indem er das familiengerichtliche Kindesschutzverfahren nicht nur ‚trotz seiner Befangenheit‘, son- dern gerade wegen seiner Befangenheit und Voreingenommenheit“ geführt habe. Auf- grund seiner „persönlichen und politischen Überzeugung bezüglich der SARS-CoV-2- Pandemie“ sei er bereits seit Februar 2021 fest entschlossen gewesen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Familienrichter eine gerichtliche Entscheidung mit Öffentlichkeits- wirkung zu treffen. Sein Ziel sei es gewesen, „in seiner beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung Sachverständigengutachten einzuführen, die seine im Ergebnis bereits vorgefasste Entscheidung wissenschaftlich unterlegen sollten, um die Durchsetzungs- kraft“ seiner Entscheidung zu verstärken und den „Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen“. Seine Voreingenommenheit habe er im Ver- fahren in mehrfacher Hinsicht bewusst verschleiert und das „ihm übertragene Richter- amt zielgerichtet benutzt und missbraucht“. Unter Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhän- gigkeit und Neutralität habe er somit aus persönlichen Gründen gezielt interessenge- leitet ein familiengerichtliches Kindesschutzverfahren initiiert, entsprechend geführt und durch Erlass einer einstweiligen Anordnung wie von vornherein beabsichtigt ent- schieden. 24 25 26 - 11 - B. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. I. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Der Schuldspruch wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB hält revisions- rechtlicher Nachprüfung stand. a) Der Tatbestand des § 339 StGB setzt voraus, dass ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechts- sache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. aa) Als Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283, und vom 19. Dezember 1996 – 5 StR 472/96, NJW 1997, 1455). Die Schwere des Unwerturteils wird dadurch indiziert, dass Rechtsbeugung als Verbrechen einge- ordnet ist und im Falle der Verurteilung das Richter- oder Beamtenverhältnis des Tä- ters gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes endet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, aaO, und vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 10 Rn. 12). § 339 StGB erfasst nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Beschluss vom 14. Sep- tember 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 315). Das Recht kann auch durch einen elementaren Verstoß gegen Verfahrensrecht gebeugt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Dezember 1992 – 4 StR 353/92, 27 28 29 30 31 32 - 12 - aaO; vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 344 f., und vom 20. Sep- tember 2000 – 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, aaO, S. 316 Rn. 20). Die Beurteilung, ob ein solcher Rechtsverstoß den Vorwurf der Rechtsbeugung begründet, erfolgt auf Grund- lage einer Gesamtbetrachtung sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände. Inner- halb dieser Prüfung kann neben Ausmaß und Schwere des Rechtsverstoßes insbe- sondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter oder Amtsträger bei der Entscheidung leiten ließ (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 10 Rn. 12; vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 23, und vom 18. Au- gust 2021 – 5 StR 39/21, Rn. 34; Beschlüsse vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312, 316; vom 15. August 2018 – 2 StR 474/17, Rn. 20; vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 15, und vom 18. April 2024 – 6 StR 386/23, NStZ-RR 2024, 243, 245). bb) Zugunsten oder zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten wirkt sich eine Beugung des Rechts nach § 339 StGB aus, wenn sie den Beteiligten besser oder schlechter stellt, als er bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften muss die konkrete Gefahr einer fal- schen Entscheidung begründet werden, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 351; vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, Rn. 39, und vom 18. Au- gust 2021 – 5 StR 39/21, Rn. 34; Beschlüsse vom 14. September 2017 – 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312 Rn. 20, und vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 15). Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Benachteiligung kommt es demnach nicht entschei- dend auf die materielle Richtigkeit der „Endentscheidung“ an; eine Benachteiligung kann auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation der Verfahrensbeteilig- ten liegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 8 Rn. 21). cc) In subjektiver Hinsicht wird eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht. Vielmehr wird 33 34 - 13 - vorausgesetzt, dass der Richter sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Der Täter des § 339 StGB muss also einerseits die Unvertretbar- keit seiner Rechtsansicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 147 f.). Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, „gerecht“ zu handeln oder „das Richtige“ zu tun, schließt eine Rechtsbeugung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 359, und vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 148). Daneben muss der Täter für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung eines Verfah- rensbeteiligten führt. b) Nach diesen Maßstäben wird der Schuldspruch von den Feststellungen ge- tragen. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Angeklagte habe unter bewusster Missachtung von Verfahrensvorschriften – teilweise verschleiert, von vornherein zielgerichtet und interessengeleitet – ein familiengerichtliches Kindes- schutzverfahren initiiert, voreingenommen geführt und mit dem Erlass einer einstwei- ligen Anordnung seine von Anfang an vorgefasste Auffassung mittels der ihm übertra- genen Funktion Geltung verschafft, und damit objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 339 StGB erfüllt. aa) Zutreffend hat die Strafkammer im Ausgangspunkt angenommen, der An- geklagte habe schon bei der Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB in elemen- tarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG sowie aus Art. 92, Art. 97 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt unter anderem die Garantie der richterlichen Unparteilichkeit als fundamentales rechtsstaatliches Prinzip. Es gehört zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird; dies erfordert Neutralität und gleiche Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass die Verfahrensbeteiligten im konkreten Fall vor einem Gericht ste- hen, dessen Mitglieder die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 35 36 37 38 - 14 - uneingeschränkt erfüllen. Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar auch der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit der Richter betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Objektivität und Sachlich- keit im Hinblick auf Beziehungen der Richter zu den Beteiligten und zum Streitgegen- stand im konkreten Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2022 – 2 BvR 91/22, NJW 2022, 1236 Rn. 39). Die Entscheidungsfindung hat ohne Rücksicht auf eigene Interessen mit „unbedingter Neutralität“ zu erfolgen (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1061 Rn. 62 mwN; Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 890/20, NVwZ 2021, 1220 Rn. 14). Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Kindschaftssachen im Sinne der §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB vor, dass für die Ausschließung und Ableh- nung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend gelten. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert die Unparteilichkeit des Gerichts in Familiensachen ab. Ent- scheiden soll ein neutraler, unbefangener, objektiv urteilender, nicht mit den Beteiligten in Verbindung stehender Richter. Die Regelung dient damit dem fairen Verfahren und der gerechten Entscheidung des Einzelfalls ebenso wie der Integrität der Rechtspre- chung und der funktionierenden Rechtspflege (MüKo-FamFG/Pabst, 4. Aufl., § 6 Rn. 1). Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu der Wertung gelangt, der Angeklagte habe sich über diesen für das Verfahren fundamentalen Grundsatz hinweggesetzt. Ihre Feststellungen tragen die auf den Missbrauch der Amtsstellung des Angeklagten lautende Schlussfolgerung, der Angeklagte habe trotz seiner schon vor Einleitung des Verfahrens bestehenden Voreingenommenheit zielgerichtet darauf hingewirkt, „ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung“ zu bekommen, dessen „Ergebnis von vornherein vorgefasst“ gewesen sei. Dabei besorgt der Senat nicht, der Strafkammer könnten die verfahrensrechtli- chen Besonderheiten von Kindschaftssachen nach §§ 151 ff. FamFG, § 1666 BGB aus dem Blick geraten sein. Zwar unterliegen Verfahren gemäß § 1666 BGB dem Of- fizialprinzip und werden – unabhängig davon, ob eine Anregung nach § 24 Abs. 1 FamFG vorliegt – von Amts wegen eingeleitet (MüKo-BGB/Volke, 9. Aufl., § 1666 Rn. 249; BeckOKFamFG/Perleberg-Kölbel, 51. Ed., § 24 Rn. 2), wenn hinreichende 39 40 41 - 15 - Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Kaiser/Schnitzler/Schil- ling/Sanders, BGB Familienrecht, 4. Aufl., § 1666 Rn. 26; Prüttung/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 6. Aufl., § 24 Rn. 4a). Überdies können Erklärungen, die auf die Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB lauten, nicht nur zur Niederschrift der Geschäfts- stelle, sondern auch vor dem sachlich zuständigen Richter abgegeben werden (MüKo- FamFG/Ulrici, 4. Aufl., § 25 Rn. 3), wobei die Beteiligten unterstützt werden dürfen und auf die Stellung sachdienlicher und formgerechter Anträge hingewirkt werden soll. Die Bestimmungen über das Verfahren im ersten Rechtszug in den §§ 23 ff. FamFG set- zen aber unausgesprochen voraus, dass sowohl eine etwa gewährte Hilfestellung bei der Abgabe von Erklärungen als auch eine bestimmte Voreinstellung des Richters bei der Entscheidung über die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB aktenkundig werden. Nur so sieht das Gesetz gewährleistet, dass die auf verfassungs- rechtlicher Grundlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotene Unparteilichkeit des Gerichts, deren Sicherung das Prozessrecht dient, durchgehend verfahrensöffentlich von sämtlichen Beteiligten überprüft werden kann. Die verheimlichte Mitwirkung bei der Anregung zur Einleitung des Verfahrens anstelle einer Verfahrenseinleitung unab- hängig von einer Anregung verletzt, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, Grundprinzipien des Verfahrens in Kindschaftssachen. bb) Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer weiter davon ausgegangen, der Ange- klagte habe sich elementarer Verfahrensverstöße im Verfahren der Auswahl der von ihm herangezogenen Sachverständigen zuschulden kommen lassen. Sachverständige sind nach §§ 29, 30 Abs. 1 FamFG im laufenden Verfahren auszuwählen. Ihre Auswahl steht im Ermessen des Gerichts (zu § 404 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZR 198/07, NJW 2009, 1209). Das Gericht ist ge- halten, sich bei der Auswahl des Sachverständigen an dessen Fachkompetenz zu ori- entieren (vgl. zu § 404 ZPO wiederum BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1987 – III ZR 35/86, BGHR ZPO § 404 Auswahlfehler 1, und vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18, NJW 2020, 691, 692 Rn. 14). Verfügen mehrere Sachverständige über die erforderliche Ex- pertise, entscheidet das Gericht unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens frei darüber, wem der Gutachtenauftrag erteilt wird (vgl. zu Ermessen und Beurtei- lungsspielraum auch BGH, Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 217/22, Rn. 31 mwN). Im Rahmen der Ermessensausübung verbieten sich Gesichtspunkte parteipolitischer, 42 43 - 16 - persönlicher oder außerdienstlicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Fehlerhaft ist die Auswahlentscheidung, wenn sie aus sachfremden Motiven getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 StR 328/15, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 12 Rn. 29). Der Angeklagte hat eine Auswahlentscheidung getroffen, die diesen Maßstäben nicht gerecht wird. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei zulasten des Angeklagten ge- würdigt, dass er Sachverständige – wiederum außerhalb der Akten bereits im Vorfeld eines zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eingeleiteten Verfahrens nach § 1666 BGB – ergebnisorientiert und nach Maßgabe ihrer mit seiner vorgefassten Auffassung konfor- men wissenschaftlichen Überzeugung auswählte. In dieses wiederum auf die Ver- schleierung seiner Voreingenommenheit gerichtete Vorgehen fügt sich ein, dass er mit den in Aussicht genommenen Sachverständigen über seine private E-Mail-Adresse korrespondierte, um späteren Verfahrensbeteiligten von vornherein jeglichen Einblick zu Zeitpunkten der Kontaktaufnahme und den Inhalten der Kommunikation zu verweh- ren. cc) Darüber hinaus hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei erhebliche Gehörsver- stöße des Angeklagten im Verfahren festgestellt. So hörte der Angeklagte entgegen § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (künftig: aF), § 160 Abs. 1 Satz 2 FamFG weder die von seiner einstweiligen Anordnung betroffenen Kinder noch die Eltern der- jenigen Schülerinnen und Schüler im Verfahren an, von denen die von ihm initiierte Anregung nicht ausging. Ein Grund im Sinne des § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF, § 160 Abs. 3 FamFG, von einer vorherigen Anhörung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1986 – IVb ZR 36/84, NJW-RR 1986, 1130; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 UF 194/07, Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 6 UF 5/22, Rn. 12), lag aber nach den rechtsfehlerfreien Feststel- lungen der Strafkammer auch aus Sicht des Angeklagten nicht vor, der sich mindes- tens seit dem 20. Februar 2021 und damit längere Zeit vor der Einleitung des Verfah- rens mit der Frage einer Kindeswohlgefährdung befasst hatte. Ohne Rechtsfehler wer- tet die Strafkammer dabei die Aussage des Angeklagten gegenüber einer später be- auftragten Sachverständigen am 20. März 2021, er wolle die einstweilige Anordnung 44 45 46 - 17 - „noch vor Ende der Osterferien hinbekommen“, als Indiz gegen seine Einlassung, aus- schlaggebender Faktor für die Annahme von Gefahr im Verzug sei der Inhalt der Gut- achten gewesen, mit denen jedoch nur das vom Angeklagten erwartete und ge- wünschte Ergebnis wissenschaftlich unterlegt werden sollte. Der Angeklagte gewährte zudem zu den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kein rechtliches Ge- hör. Der Angeklagte beschied schließlich vor Erlass der einstweiligen Anordnung den Fristverlängerungsantrag des Freistaates Thüringen vom 31. März 2021 nicht, ob- wohl dies geboten war. Auch dieser in den Urteilsgründen hervorgehobene Umstand belegt die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Verfahren möglichst schnell zum Abschluss bringen wollen, um entsprechend seiner Absicht eine bereits feststehende Entscheidung medienwirksam zu veröffentlichen. dd) Die vom Landgericht festgestellten Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität sind in ihrer Gesamtheit elementar. Die Neutralität der Richter ist für den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger in dessen Bestand von herausragender Bedeutung. In seiner konkreten Ausprägung war der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht hier massiv: Der Angeklagte zog ein Ver- fahren unter Umgehung prozessualer Sicherungsmaßnahmen gegen eine Entschei- dung des Richters in eigener Sache planmäßig an sich, um eine von Beginn an vorge- fasste Entscheidung zu treffen. Damit missbrauchte er – wie die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt – die ihm als Richter durch die Verfassung zugesprochene Machtposition. Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Angeklagten behauptete Handlungsmotiv, eine Kindeswohlgefährdung zu unterbinden, möglicher- weise vorgeschoben war und nur als Einfallstor dafür diente, überhaupt entscheiden zu können; denn auch, wenn der Angeklagte handelte, um gemäß § 1666 BGB eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern, entband ihn das nicht von der Pflicht zu einer die Rechte sämtlicher Beteiligter wahrenden unvoreingenommenen Verfahrensfüh- rung. Dass das Verhalten des Angeklagten durchgehend von einer heimlichen und verschleiernden Vorgehensweise geprägt war, hat das Landgericht in seine Gesamt- betrachtung eingestellt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, BGHR 47 48 49 50 - 18 - StGB § 339 Rechtsbeugung 8, und vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 13 Rn. 34 mwN). Die Befassung des Angeklagten mit der Rechtssache war von Verstößen gegen die Prozessordnung durchzogen, die er zur Durchsetzung seines Zieles zu verschleiern versuchte und die in ihrer Kombination einen elementaren Rechtsverstoß belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 2 StR 479/13, BGHSt 59, 144, 150 Rn. 17). Dass der Angeklagte die Verstöße gegen das Gebot richterlicher Neutralität in der vorgefassten Absicht beging, die von ihm ge- wünschte Entscheidung ohne Rücksicht auf etwaige rechtliche Beschränkungen zu treffen, wiegt derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des An- geklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. ee) Der Angeklagte hat sowohl zugunsten als auch zum Nachteil von Verfah- rensbeteiligten gehandelt. Ein Vorteil in diesem Sinne ist für die das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern der Kinder M. und L. eingetreten. Durch die fehlende Neutralität und die auf ihr beruhenden Verfahrensverstöße bestand die – nach den Feststellungen der Strafkammer zudem verwirklichte – Gefahr, dass Einwände der weiteren Verfahrensbeteiligten gegen die vom Angeklagten vorgefasste Meinung nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Mit dem verfahrenswidrigen Erlass der einstwei- ligen Anordnung hat sich zugleich die prozessuale Situation des Freistaates Thüringen verschlechtert, der erst aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Thüringer Ober- landesgerichts abgeholfen wurde. ff) Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung. Die Strafkammer hat sich mit dem Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich seiner Befangenheit und mit der Bedeutungskenntnis betref- fend die richterliche Neutralitätspflicht ausführlich auseinandergesetzt. Im Übrigen ist die subjektive Tatseite in Ansehung der Gesamtumstände evident. Dass die vom Landgericht festgestellten Gehörsverletzungen Ausfluss der Voreingenommenheit des Angeklagten sind und vom ihm bewusst begangen wurden, ist offensichtlich und lag für den Angeklagten als Richter mit jahrzehntelanger Berufserfahrung klar zutage. 51 52 53 - 19 - 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist die Strafrahmenwahl nicht zu beanstanden. Eine Strafrahmenver- schiebung nach § 13 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 StGB war nicht zu prüfen. a) Zutreffend ist die Strafkammer von einem Begehungsdelikt ausgegangen. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Tun und Unterlassen gemäß § 13 StGB ist eine Wertungsfrage, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine normative Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungs- sinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 35 mwN). b) Hieran gemessen liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Angeklagten in seinem aktiven Tun. Der Angeklagte hat an der Bearbeitung der Verfahrensanregungen mitgewirkt und im Rahmen seiner Verfahrensleitung mehrfach aktiv gegen Verfahrensrecht verstoßen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7 Rn. 7). Zugleich hat er seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit bei der Entscheidung überschritten. II. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision des Angeklagten die fehlerhafte Ab- lehnung eines Beweisantrages rügt, dringt nicht durch. 1. Der – zulässig erhobenen – Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde. Die Verteidigung beantragte am 7. Hauptverhandlungstag die Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen, dass das Tragen von Schutz- masken, insbesondere durch Schulkinder in der Schule, epidemiologisch gesehen al- lenfalls einen geringen Effekt auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 habe, dass durch das Tragen dieser Schutzmasken – näher ausgeführte – gesundheitliche Schä- den entstehen könnten und dass ein RT-qPCR-Test keine Aussagen dazu treffen könne, ob eine symptomlose Person mit einem aktiven Erreger infiziert bzw. anste- ckend sei. 54 55 56 57 58 59 - 20 - Diesen Antrag lehnte die Strafkammer am selben Tag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ab, weil die Beweistatsachen für die Entscheidung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ohne Bedeutung seien. Zur Begründung führte sie aus, dem Angeklagten liege nicht der Vorwurf einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung zur Last, vielmehr laute der Vorwurf auf eine Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeits- vorschriften, für welche die behaupteten Beweistatsachen ohne Relevanz seien. 2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet; die Ablehnung des Beweisantrages we- gen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ist rechtsfehlerfrei. a) Der Beweisantrag zielt darauf ab, ob die vom Angeklagten getroffene Ent- scheidung materiell rechtmäßig ist. Dieser Frage kam für das Landgericht in Ansehung des Gewichtes der Verfahrensverstöße keine Bedeutung zu. b) Auch die für die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit geltenden Maßstäbe (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2004 – 2 StR 156/04, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26) hat das Landgericht beach- tet. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den unter Beweis gestellten Tatsa- chen war hier nicht erforderlich. Die Strafkammer hat im Ablehnungsbeschluss einge- hend ausgeführt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf auf die Verletzung von Verfahrens- recht gestützt werde und die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung im konkreten Fall keine Rolle spiele. Das genügt. c) Der von der Revision beanstandete Widerspruch zwischen Beschluss- und Urteilsgründen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280) besteht nicht. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die materielle Richtigkeit einer Entscheidung nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs für die Prüfung eines elementaren Rechtsverstoßes grundsätzlich Be- deutung zukommen kann. Nach ihrer – rechtsfehlerfreien – Würdigung war dies im konkreten Fall in Ansehung des Gewichtes der Verfahrensverstöße indes nicht der Fall. Nichts Anderes besagt die Begründung des Ablehnungsbeschlusses. Dass die Strafkammer nicht näher ausgeführt hat, welche Gesichtspunkte nach der Rechtspre- chung innerhalb der vorzunehmenden Gesamtwürdigung grundsätzlich Bedeutung er- langen können, steht diesem Verständnis nicht entgegen. 60 61 62 63 64 - 21 - C. Revision der Staatsanwaltschaft Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie den Strafausspruch beanstandet, hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft ist unwirksam. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, die Revision „auf den Rechtsfolgenausspruch“ zu beschränken. Sie greift allerdings auch den Schuldspruch an, weil sie beanstandet, die Strafkammer habe – rechtsfehlerhaft – den Angeklagten nicht wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Fälle der Rechtsbeugung – einer- seits wegen der Führung des Hauptsacheverfahrens und andererseits wegen des einstweiligen Anordnungsverfahrens – verurteilt. Widersprechen sich – wie hier – Re- visionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist das Angriffsziel unter Berück- sichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2022 – 2 StR 305/22, Rn. 12, und vom 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22, Rn. 18 mwN). Das Ziel der Staatsanwaltschaft, dass eine wei- tere, durch den Angeklagten tateinheitlich begangene Tat der Rechtsbeugung strafzu- messungsrelevant zu berücksichtigen sei, lässt sich indes nur aufgrund eines geän- derten Schuldspruchs erreichen. 2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. a) Insbesondere ist die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer ist zutreffend von nur einer Tat der Rechtsbeugung ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sowohl das Eilverfahren als auch das Hauptsacheverfahren geleitet hat und es sich bei diesen um getrennte Verfahren han- delte (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Verfahrenshandlungen wurden nach den Fest- stellungen stets parallel mit identischer Zielrichtung vorgenommen und betrafen die- selben Beteiligten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22, Rn. 18 mwN). Die Ausführungshandlungen waren demnach unselbstständig (anders 65 66 67 68 69 - 22 - die Konstellation in BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 264 f.). Allein der Umstand, dass formal zwei Verfahren geführt wurden, rechtfer- tigt die Annahme mehrerer Rechtsbeugungshandlungen nicht. b) Auch die Strafzumessungsentscheidung ist frei von Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten. aa) Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Handlungsunrecht des An- geklagten erschöpfe sich nicht allein darin, dass er das Verfahren lediglich aufgrund seiner Voreingenommenheit zielgerichtet auf ein von ihm bereits im Vorfeld festgeleg- tes Ergebnis führte, dringt die Rüge nicht durch. Die Strafkammer hat insbesondere den Verstoß gegen die Rechtswegzuständigkeit rechtsfehlerfrei nicht zulasten des An- geklagten gewertet, da es sich bei der Frage, ob Familiengerichte die hier in Rede stehende einstweilige Anordnung treffen können, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Angeklagten um eine ungeklärte Rechtsfrage handelte. Erste höchstrichterliche Ent- scheidungen hierzu ergingen erst, nachdem der Angeklagte die einstweilige Anord- nung im April 2021 erlassen hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 6 AV 4/21, NJW 2021, 2600; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – XII ARZ 35/21, NJW 2021, 3470). bb) Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten hätte straf- schärfend angelastet werden müssen, dass er nicht handelte, um eine Kindeswohlge- fährdung zu verhindern, sondern er die Kinder stattdessen lediglich als Mittel zum Zweck benutzt habe, geht fehl. Die Beschwerdeführerin nimmt letztlich eine eigene Beweiswürdigung und -wertung vor, mit welcher sie in der Revision nicht gehört wer- den kann. cc) Schließlich lässt auch die vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhand- lung beanstandete Strafzumessungserwägung, die teilgeständige Einlassung des An- geklagten sei fehlerhaft strafmildernd berücksichtigt worden, keinen Rechtsfehler er- kennen. Dass der Angeklagte Teile des objektiven Tatgeschehens eingeräumt hat, ist ein Umstand, der im Rahmen des § 46 StGB Bedeutung finden kann und – abhängig von dem Gewicht des Teilgeständnisses – muss. 70 71 72 73 - 23 - 3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die auf die Revision der Staats- anwaltschaft zu beachten wären (§ 301 StPO), liegen aus den oben genannten Grün- den nicht vor. D. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Menges Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 23.08.2023 - 2 KLs 542 Js 11498/21 74 75