Urteil
7 KLs 6/17
LG Kiel 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2020:0814.7KLS6.17.00
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Tenor
Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Die Angeklagte ist für die Durchsuchung ihrer Wohnräume am 5. November 2014 sowie für die gleichentags erfolgte Sicherstellung ihrer Gegenstände in ihrem damaligen Dienstzimmer in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft K. (3 Kalender, 1 Notizbuch und 2 Stehordner) zu entschädigen.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. Die Angeklagte ist für die Durchsuchung ihrer Wohnräume am 5. November 2014 sowie für die gleichentags erfolgte Sicherstellung ihrer Gegenstände in ihrem damaligen Dienstzimmer in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft K. (3 Kalender, 1 Notizbuch und 2 Stehordner) zu entschädigen. Der angeklagten Staatsanwältin ist in 9 Fällen als Rechtsbeugung vorgeworfen worden, sie habe bei der Notveräußerung von Tieren, die sie als Dezernentin für Tierschutzsachen beschlagnahmt hatte, im Interesse eines besseren staatlichen Tierschutzes das strafrechtliche Notveräußerungsrecht zweckentfremdet eingesetzt. Zudem habe sie angeordnete Notveräußerungen den jeweiligen Tierhaltern entgegen § 111 l Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung in damaliger Fassung nicht mitgeteilt, sondern verdeckt vollzogen und damit deren Rechtsschutzmöglichkeiten und Eigentum bewusst vereitelt. In einem weiteren Fall (Fall 1) habe sie von ihr beschlagnahmte Tiere außerhalb des Notveräußerungsrechts oder einer anderen Befugnisnorm gegen den erkennbaren Willen des Tierhalters selbst verkauft, was neben einer Rechtsbeugung einen Diebstahl darstelle. Die Kammer hat die Angeklagte in allen Punkten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. In den Notveräußerungsfällen hat sich die Tatvariante eines gezielten Missbrauchs des Notveräußerungsrechts nicht ergeben, schon weil - auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft am Ende der Beweisaufnahme - kein dafür hinreichendes Motiv erkennbar geworden ist. Für die Tatvariante des verdeckten Notveräußerungsvollzuges fehlte es am Vorsatz. Die Kammer hat - insoweit in Abweichung von der Staatsanwaltschaft, die Eventualvorsatz beim Rechtsverstoß als ausreichend und solchen bei der Angeklagten zuletzt (in den Fällen 7 bis 10) als gegeben angesehen hat - in einschränkender Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes direkten Vorsatz hinsichtlich des Rechtsverstoßes für erforderlich gehalten. Dass aber die Angeklagte bewusst rechtswidrig vorging, hat sich in der Gesamtwürdigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass ihr eine formelle Mitteilungsvorschrift des Notveräußerungsrechts unbekannt geblieben war und sie auch juristisch bis zuletzt nicht die Rechtswidrigkeit der von ihr in einer Vielzahl von Fällen praktizierte Umsetzung des Notveräußerungsrechts erkannt hatte. In dem auch als Diebstahl angeklagten Fall der eigenmächtigen Veräußerung von Tieren (Fall 1) hat die Kammer einen solchen als tatbestandlich gegeben angesehen, aber die Anklagte - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft - nicht verurteilt, weil nach Ansicht der Kammer die Sperrwirkung des auch hier am erforderlichen Vorsatz scheiternden Rechtsbeugungstatbestandes entgegenstand. I. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten - in hier tatchronologischer Darstellung und Nummerierung - folgende Taten vorgeworfen: 1. Fall B. Sie habe sich zwischen dem 27. Januar und dem 27. Februar 2012 in F. und andernorts der Rechtsbeugung in Tateinheit mit einem in mittelbarer Täterschaft begangenen, drittnützigen Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 339, 25 Abs. 1 Alt. 2, 52 StGB schuldig gemacht - Anklage 315 Js 14434/16 vom 6. Februar 2017: „Die Angeklagte war zur Tatzeit als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft K. mit einem Sonderdezernat für Tier- und Naturschutzsachen betraut. Im Rahmen dieser Tätigkeit führte sie seit dem 10. Dezember 2011 unter dem Geschäftszeichen 588 Js 58383/11 ein Ermittlungsverfahren gegen G. B. aus F. wegen des Verdachts bei der Milch- und Mastrinderhaltung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb in F. begangener Straftaten nach dem Tierschutzgesetz. Im Zuge der Vollstreckung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung beschlagnahmte die Angeklagte am 27. Januar 2012 sämtliche auf dem Betrieb vorgefundene 80 Rinder, nahm diese aber nicht in amtliche Verwahrung, sondern beließ sie in den Stallungen und beauftragte Betriebshelfer damit, die Versorgung der Tiere in Kooperation mit dem Zeugen B. sicherzustellen. Da nach Einschätzung der Amtstierärztin des Kreises P., Dr. K. S., eine tierschutzgerechte Haltung auf dem Betrieb des Zeugen B. dauerhaft nur durch erhebliche Verringerung des Tierbestandes zu gewährleisten war, eröffnete die Angeklagte, die diese Sachlage herbeiführen wollte, dem Zeugen, dass sein Tierbestand auf zehn Mastrinder reduziert werden sollte und konkretisierte dies am 7. Februar 2012 dahin, dass die Milchkühe binnen 14 Tagen als Schlachttiere verkauft werden sollten. Nachdem der Zeuge B. zwischenzeitlich fünf Rinder, welche die Angeklagte zu diesem Zweck freigab, verkaufte hatte, fand am 17. Februar 2012 ein Ortstermin auf dem Betrieb statt. In zeitlichem Zusammenhang damit entschied sich die Angeklagte, die weitere Veräußerung der Rinder zur Bestandsverringerung selbst durchzuführen, um den Verkauf zu steuern. Deshalb lehnte sie den Vorschlag des vom Zeugen B. beauftragten und bei dem Termin anwesenden Rechtsanwalts D. H. ab, die Beschlagnahme der verbliebenen Tiere aufzuheben, damit der Zeuge die Tiere selbst veräußern konnte. Vielmehr erklärte die Angeklagte in der Folge ohne weitere Beteiligung des Zeugen B. oder seines Rechtsanwalts gegenüber dem als Viehhändler tätigen Zeugen Sch., dass er auf sein auf ihre Aufforderung hin abgegebenes Gebot 60 Rinder unter Abzug der Transportkosten von dem gebotenen Preis erhalte. Auch fünf Kälber, die jünger als vier Wochen waren, veräußerte sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht, diese vor Ort töten zu lassen, auf Anraten des Viehhändlers an diesen, damit er sie in die N. weiterverkaufte. Am 24. Februar 2012 erschienen der Zeuge Sch. und zwei Transportfahrzeuge samt Fahrern auf dem Hof des Zeugen B. und verluden 60 Rinder. Die Angeklagte war anwesend und half beim Verladen. Sie hatte, da sie mit Widerstand des Zeugen B. rechnete, zwei Polizeibeamte hinzugezogen. Der Zeuge verhielt sich jedoch ruhig und unterstützte zeitweise den Verladevorgang. Er lehnte eine Reduktion seines Tierbestandes ab, sah darin aber eine staatliche Zwangsmaßnahme, der er sich beugen musste; er war mit einem Verkauf der Tiere durch die Angeklagte nicht einverstanden, ging jedoch davon aus, dass die Veräußerung in der Macht der Angeklagten als Staatsanwältin lag. Aus diesem Grund duldete er den Abtransport und nahm auch die Abholung der fünf Kälber am 27. Februar 2012 hin. Der Zeuge Sch., die Fahrer der Transportfahrzeuge und die das Verladen unterstützenden Betriebshelfer gingen davon aus, dass die Tiere rechtmäßig erworben worden waren und der Abtransport dem Vollzug des Geschäfts diente. Letzteres nutzte die Angeklagte aus, um den Abtransport der Tiere herbeizuführen. Sie wusste dagegen, dass sie nicht berechtigt war, dem Zeugen Sch. die Rinder des Zeugen B. zu verschaffen und sie dadurch letzterem zu entziehen. Ihr war klar, dass sie die Vereinbarung mit dem Viehhändler ohne Einverständnis des Zeugen B. und ohne dessen Zustimmung getroffen hatte und letzterer sich dem Abtransport nur als einer vermeintlichen Zwangsmaßnahme fügte. Überdies war der Angeklagten bewusst, dass sie mit der formlosen Veräußerung dem Zeugen B. Verfahrensrechte abschnitt, welche ihm bei einem hoheitlichen Entzug der Rinder als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände zugestanden hätten, namentlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, und dass sie als Staatsanwältin zur Gewährung dieser Rechte, deren hohen Stellenwert sie prinzipiell kannte, verpflichtet war. Für die Akten fertigte die Angeklagte einen Vermerk, in dem sie die Vorgänge so darstellte, als habe der Zeuge B. am 24. und am 27. Februar 2012 nach Aufhebung der Beschlagnahme Tiere an den Zeugen Sch. verkauft. Der Zeuge Sch. stellte später über den mit der Angeklagten vereinbarten Preis von 22.380 Euro einen Scheck aus und sandte diesen per Post an den Zeugen B..“ Daneben habe die Angeklagte sich laut Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14 - führendes Verfahren) und einer weiteren Anklage vom 6. Februar 2017 (315 Js 27758/14) der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB in 9 Fällen strafbar gemacht - wobei in den tatzeitlich ersten 5 dieser Anklagepunkte (Fälle 2 bis 6 hiesiger Zählung) die Staatsanwaltschaft aber letztlich einen Freispruch beantragt hat. Die zugelassenen Anklagen gingen davon aus, dass die Angeklagte in Notveräußerungsverfahren das Recht in zweifacher Weise beugte: Zum einen habe sie die gesetzliche Notveräußerungsbefugnis - ausgenommen im Fall 5 - gezielt aus Gründen eines effektiven Tierschutzes missbräuchlich eingesetzt, zum anderen - ausgenommen in den Fällen 6 und 9 - durch einen verdeckten Vollzug von Notveräußerungen Rechtsschutzmöglichkeiten von Tiereigentümern bewusst vereitelt. In den Anklagesätzen hieß es dazu wie folgt: Aus der Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14): „Die Angeklagte wollte ihre Stellung als Staatsanwältin dazu nutzen, das Tierschutzrecht mit Nachdruck durchzusetzen. Sie entfernte sich dabei jedoch bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz. In Fällen, in denen der Verdacht erheblicher Verstöße gegen Vorschriften des Tierschutzrechts bestand, und es möglich erschien, dass die vorgefundenen Tiere zukünftig solchen Verstößen ausgesetzt sein könnten, nahm die Angeklagte die Individuen zunächst in amtliche Verwahrung und vermittelte diese in der Folge an Personen, die aus ihrer Sicht tierschutzkonforme Verhältnisse gewährleisteten. Sie machte sich dabei zunutze, dass das Tierschutzstrafrecht die Einziehung der von Straftaten betroffenen Tiere gestattet, und dass das Strafprozessrecht nicht nur zulässt, diese mögliche Sanktion durch eine Beschlagnahme der Tiere einstweilig zu sichern, sondern auch die Befugnis erteilt, auf diese Weise beschlagnahmte Tiere notfalls mit endgültiger Wirkung zu veräußern, sollten durch ihre Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die letztgenannte Notveräußerungsbefugnis nutzte die Angeklagte systematisch dazu aus, um die beschlagnahmten Tiere noch im Ermittlungsverfahren durch Verkäufe an neue Halter zu vermitteln. Dies konnte sie tun, weil sie mit der Inverwahrnahme der Tiere immense Unterbringungskosten auslöste, welche die Notveräußerungen äußerlich legitim erscheinen ließen. Befördert durch die Auffassung, die Rechte von Tierhaltern an ihren Tieren seien, soweit die Halter strafbewehrter Verstöße gegen das Tierschutzrecht verdächtig waren, dem Tierwohl generell hintangestellt, hatte die Angeklagte dabei keine Bedenken, den betroffenen Tierhaltern ihre Rechtspositionen an den Tieren zu entziehen, und ihnen durch einen verdeckten Notveräußerungsvollzug die Möglichkeit zu nehmen, den Entzug durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Auf diese Weise verwirklichte die Angeklagte unmittelbar - das heißt unter Umgehung des vorgesehenen Verfahrens und rechtsstaatlicher Grundsätze - ihren Vorstellungen entsprechende tierschutzkonforme Zustände. Im Einzelnen: Die Angeklagte führte in der Tatzeit als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft K. ein Sonderdezernat für Tier- und Naturschutzsachen. In den nachfolgend ausgeführten sechs Fällen - Ziffern 1. bis 6. der Anklageschrift - beschlagnahmte die Angeklagte Tiere, nachdem vor Ort anwesende staatliche Veterinäre ihr gegenüber erklärt hatten, dass die Eingangsvoraussetzungen für den Straftatbestand gemäß § 17 Nummer 2 Litera b des Tierschutzgesetzes aus fachlicher Sicht bezüglich einer relevanten Anzahl der vorgefundenen Tiere erfüllt seien. Hinsichtlich dieser in amtliche Verwahrung genommenen Tiere führte die Angeklagte Notveräußerungen unter Anwendung der Vorschrift des § 111 l Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 der Strafprozessordnung durch. Dabei erschöpften in sämtlichen Fällen der Anklageschrift die Kosten der Unterbringung der Tiere und ihrer tiermedizinischen Versorgung im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung ihren festgestellten oder mutmaßlichen Wert. In den von der Angeklagten stets selbst verfügten Notveräußerungsanordnungen ordnete sie jeweils deren Vollzug durch freihändigen Verkauf an. Die Verkäufe führte sie entweder selbst durch oder sie veranlasste die gemäß § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes funktionell zuständigen Rechtspflegerinnen, die Justizamtsrätinnen B. P. und D. M., die Verkäufe abzuwickeln. Dabei wusste die Angeklagte, dass die Rechtspflegerinnen die formellen oder materiellen Voraussetzungen für die Anordnung wie für den Vollzug der Notveräußerungen von sich aus nicht prüften.“ Nach diesem Handlungsmuster sei es laut Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14) und 6. Februar 2017 (315 Js 27758/14) in K. im Gesamtzeitraum zwischen dem 11. November 2011 und dem 7. Februar 2014 zu folgenden 9 Taten der Angeklagten - in hier weiterhin tatchronologischer Darstellung und Nummerierung - im Zusammenhang mit Notveräußerungsverfahren gekommen: 2. Fall S. - Fall 2 der Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14) „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 58043/11 der Staatsanwaltschaft K. ordnete die Angeklagte am 11. November 2011 die Beschlagnahme aller fünf auf dem Anwesen der Zeugin F. F. S. in F. gehaltenen Pferde als Beweismittel und zur Sicherung ihrer späteren Einziehung an. Die Tiere wurden in amtlichen Gewahrsam überführt und dazu auf dem Hof der Zeugin Jennifer S., geborene B., in H. untergebracht. Mit Beschluss vom 24. November 2011 ordnete der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Pferde an, weil die begründete Annahme bestehe, die Voraussetzungen für ihre spätere Einziehung seien gegeben. Am 15. Februar 2012 kündigte die Angeklagte der Zeugin S. sowie den von ihr beauftragten Rechtsanwälten, Rechtsanwalt D. S. und Rechtsanwältin K. S. aus L., schriftlich die Notveräußerung der beschlagnahmten Pferde an und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 24. Februar 2012 ein. Gleichlautende Anhörungsschreiben erhielten die Eltern der Zeugin. Diese hatten mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 Eigentumsrechte an einem der beschlagnahmten Pferde angemeldet. Hierauf teilten die Rechtsanwälte S. und S. mit, die Zeugin S. nicht mehr zu vertreten. Die Eltern der Zeugin widersprachen der Notveräußerung mit Schreiben vom 19. Februar 2012. Sie forderten die Herausgabe des von ihnen beanspruchten Tieres und kündigten an, anderenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Darauf hielt die Angeklagte in einem Vermerk vom 23. Februar 2012 fest, dass sie davon ausgehe, die Eltern der F. S. würden sich wahrheitswidrig als Eigentümer eines Tieres ihrer Tochter gerieren, um dessen Einziehung zu vereiteln. Die Zeugin S. selbst trat mit Schreiben vom 21. Februar 2012 der Notveräußerung entgegen. Darin kündigte sie an, dass sie, für den Fall, dass die. Staatsanwaltschaft K. an ihrem Vorhaben, die Notveräußerung der Pferde zu betreiben, festhalte, gemeinsam mit ihren Eltern über Rechtsanwälte deren Aussetzung beantragen werde. Am 13. März 2012 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der Pferde an und verkaufte sämtliche Tiere bis zum 26. März 2012. Zwei Tage später, am 28. März 2012, verfügte die Angeklagte - nachdem sie bis dahin Akteneinsichtsersuchen mit der Begründung der Gefährdung des Ermittlungszwecks abgelehnt oder hierauf gar nicht reagiert hatte die Übersendung der Ermittlungsakten an Rechtsanwalt S., der sie mit dem Hinweis zurückreichte, dass er bereits angezeigt habe, die Zeugin S. nicht mehr zu vertreten. Die Zeugin und ihre Eltern erlangten von Anordnung und Vollzug der Notveräußerung erst Kenntnis, als ihr neuer Rechtsvertreter nach Anklageerhebung Akteneinsicht erlangte.“ 3. Fall G. K. - Fall 1 der Anklage vom 6. Februar 2017 (315 Js 27758/14) „Die Angeklagte beschlagnahmte im Ermittlungsverfahren 588 Js 10899/12 der Staatsanwaltschaft K. am 6. März 2012 bei der Durchsuchung des Hofes der Betroffenen G. R. K. in H. sämtliche dort aufgefundene Tiere. Außerdem ordnete sie die Beschlagnahme von Schafen auf einer Weide in der Gemeinde S. an, welche im Anschluss ohne ihre Anwesenheit durchsucht wurde. Insgesamt waren von den Maßnahmen 21 Hunde, jedenfalls drei Katzen, ein Pferd, 20 Rinder und zwischen 21 und 32 Schafe erfasst. Vor den Beschlagnahmeanordnungen fragte die Angeklagte den anwesenden Amtstierarzt des Kreises S., Dr. J. S., ob aus fachlicher Sicht die Eingangsvoraussetzungen für den Straftatbestand gemäß § 17 Nummer 2 Litera b des Tierschutzgesetzes erfüllt seien. Der Amtstierarzt bejahte dies, ohne seine Einschätzung zu erläutern oder konkrete Verstöße zu benennen. Als die Betroffene G. K. während der Maßnahme auf ihrem Hof erschien, reagierte sie aufgebracht. Unter anderem umklammerte sie am Boden kniend einen Hund, um zu verhindern, dass Durchsuchungsteilnehmer das Tier an sich nehmen konnten. Durch ihr verbales und nonverbales Gebaren brachte sie zum Ausdruck, den Entzug ihrer Tiere nicht zu dulden. Am 9. März 2012 zeigte die weitere Betroffene E. R.-W. als Vorsitzende des Vereins H-S. e. V. per Fax an, dass zwei der beschlagnahmten Hunde - nämlich die beiden Tiere der Rasse Kangal mit den Namen „C.“ und „B.“ - Eigentum des Vereins seien und bat um Herausgabe der Tiere. In einem Telefonat mit der Angeklagten am 13. März 2012 wiederholte sie die Forderung. Darauf hielt die Angeklagte in einem Vermerk fest, dass sie davon ausgehe, dass die Ansprüche des Vereins vorgetäuscht seien und sich die Betroffene R.-W. durch das Herausgabeverlangen einer versuchten Vereitelung der Einziehung der Tiere verdächtig gemacht habe. Noch in dem Telefonat hatte die Angeklagte der Betroffenen den Tatvorwurf der Strafvereitelung eröffnet und sie als Beschuldigte belehrt. Mit Beschluss vom 14. März 2012 bestätigte die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Tiere. Am 15. März 2012 legte Rechtsanwältin F. aus B. für den H-S. e. V. gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 1. März 2012 beim Amtsgericht K. Beschwerde ein, soweit er die Beschlagnahme der Hunde betraf. Am selben Tag ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der beschlagnahmten Katzen und Hunde an und verkaufte die Tiere mit Vertrag vom 19. März 2012 für insgesamt 10 Euro an den D. T. Landesverband S.-H. e. V.. Obgleich die Hunde der Rasse Kangal Zuchttiere waren, ermittelte die Angeklagte den Wert der Hunde nicht. Am 21. März 2012 teilte die Angeklagte Rechtsanwältin F. in einem Telefonat mit, dass die vom H-S. e. V. beanspruchten Hunde notveräußert worden waren. Am 20. März 2012 verfügte die Angeklagte die Notveräußerung der beschlagnahmten Schafe und verkaufte mit Vertrag vom 23. März 2012 zwei der Tiere für insgesamt 7 Euro an Dr. S. K. aus S.. Die restlichen noch lebenden Schafe erwarb, ohne dass diesbezüglich schriftliche Vertragsunterlagen zu den Akten gelangten, die Viehhandlung S. R. aus T., die zugleich als Unterbringungsbetrieb fungierte, für insgesamt 63 Euro. Für die Schafe wurden seitens des Unternehmens keine Kosten für Verwahrung, Pflege und Erhaltung geltend gemacht. Die Notveräußerung der beschlagnahmten Rinder ordnete die Angeklagte am 23. März 2012 an. Mit Vertrag vom selben Tag wurde eines der Tiere durch die Angeklagte für 100 Euro an den Verband S.-H. & H. F. e. V. verkauft und mit zwei weiteren Verträgen, welche die Angeklagte jeweils am 28. März 2012 unterzeichnete, an denselben Käufer ein weiteres Rind für 100 Euro und weitere 17 Rinder für 1.300 Euro. Ein Bulle war zuvor tierschutzindiziert getötet worden. Den Wert der Rinder stellte die Angeklagte nicht fest. Erst nachdem sie die Kaufverträge bezüglich der Rinder am 28. März 2012 unterzeichnet hatte, übersandte die Angeklagte die Akten mit Verfügung vom selben Tag dem Amtsgericht K. zur Abhilfeentscheidung über die Beschwerde des H-S. e. V. Rechtsanwältin V. R. aus P., die zwischenzeitlich die Vertretung der Betroffenen G. K. angezeigt und Akteneinsicht beantragt hatte, erteilte sie eine Versandnachricht. Das beschlagnahmte Pferd verkaufte die Angeklagte mit einem auf den 30. Mai 2012 datierten Kaufvertrag, ohne dass bezüglich dieses Tieres eine schriftliche Notveräußerungsanordnung zu den Akten gelangte, für 10 Euro an K. M., in dessen Betrieb das Tier untergebracht war. Die Betroffene G. K. erlangte, obgleich ihr die Anordnungen der Notveräußerungen nicht mitgeteilt worden waren, von den Maßnahmen und ihrem Vollzug jedenfalls bis zur Erstattung ihrer Strafanzeige am 12. Februar 2013 auf unbekannte Art und Weise Kenntnis.“ 4. Fall B. - Fall 5 der Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14) „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 38283/12 der Staatsanwaltschaft K. wurden 26 Hunde der Rasse Yorkshire Terrier, die bei der Durchsuchung des von der Zeugin B. A. B.-S. und ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter H. S. bewohnten ehemaligen Hotels in E. am 10. August 2012 festgestellt worden waren, auf Anordnung der Angeklagten als Beweismittel beschlagnahmt und für eine mögliche Einziehung durch Beschlagnahme gesichert. Die Tiere wurden im Tierheim des Tierschutzvereins Stadt S. und Kreis S.-F. e. V. in amtliche Verwahrung gegeben. Mit Schreiben vom 14. August 2012 zeigte Rechtsanwalt Dr. H. F. aus K. an, die rechtlichen Interessen der Zeugin B.-S. zu vertreten. Er beantragte Akteneinsicht und führte weiter aus, dass nach seiner Auffassung die Tiere ohne Zustimmung der Zeugin nicht an Dritte vermittelt oder weggegeben werden könnten. Die Zeugin B.-S. strebe eine Rückerlangung der Tiere unter Auflagen an. Mit Beschlüssen vom 6. September 2012 ordnete der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Tiere als potentielle Beweismittel an und sprach - dem Antrag der Angeklagten folgend - zugleich ein vorläufiges Hundehalteverbot gegen die Zeugin B.-S. und ihre Mutter aus. Am 18. September 2012 suchte die Angeklagte Rechtsanwalt Dr. F. in dessen Kanzleiräumen in K. auf, um der Zeugin B.-S. einen beschlagnahmten Computer zurückzugeben. Hierbei kam es zu einer Unterredung zwischen der Angeklagten, der Zeugin und dem Rechtsanwalt, in deren Verlauf die Notveräußerung der beschlagnahmten Hunde thematisiert wurde. Als die Angeklagte der Zeugin B.-S. mitteilte, dass diese ihre Hunde nicht wiedererlangen werde, und sie beabsichtige, die Tiere „in gute Hände“ zu geben, stand die Zeugin auf und lief unruhig im Raum umher, sodass sie von Rechtsanwalt Dr. F. beruhigt werden musste. Am 22. Oktober 2012 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung sämtlicher beschlagnahmter Hunde an und verkaufte die Tiere mit Vertrag vom selben Tag an den Tierschutzverein Stadt S. und Kreis S.-F. e. V. für insgesamt zehn Euro. Der Tierschutzverein vermittelte die Hunde unter anderem über seinen Internetauftritt weiter. Erst hierdurch erfuhr die Zeugin B.-S. von dem erfolgten Verkauf. Auf ihre Eingaben hin übersandte die Angeklagte ihr sodann am 20. November und 7. Dezember 2012 jeweils Ablichtungen der Notveräußerungsanordnung, im letzten Fall mit dem Hinweis, dass die Anordnung am 22. Oktober 2012 vollzogen worden sei.“ 5. Fall B. K. - Fall 2 der Anklage vom 6. Februar 2017 (315 Js 27758/14) „Mit Beschluss vom 6. September 2012 ordnete der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. im Ermittlungsverfahren 588 Js 20269/12 der Staatsanwaltschaft K. die Durchsuchung des Grundstücks und Wohnhauses der Betroffenen B. K. in A. an. Entgegen dem Antrag der Angeklagten, welcher der Betroffenen eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz zur Last legte, stützte der Ermittlungsrichter die Anordnung allein auf den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, nämlich ohne erforderliche Erlaubnis Hunde in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung gehalten bzw. mit ihnen gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben. Am 2. November 2012 wurde die Durchsuchungsanordnung vollstreckt. Während der Maßnahme beauftragte die nicht anwesende Angeklagte den Polizeibeamten T. G. fernmündlich, die 16 aufgefundenen Hunde zu beschlagnahmen, und organisierte Abtransport wie Unterbringung der Tiere. Zuvor hatte die an der Durchsuchung teilnehmende amtliche Tierärztin des Kreises R.-E., Dr. V. S., der Angeklagten telefonisch mitgeteilt, dass sie aus fachlicher Sicht Anhaltspunkte für die Verwirklichung der Eingangsvoraussetzungen des Straftatbestandes gemäß § 17 Nummer 2 Litera b TierSchG sehe, und zwar wegen möglicher Leiden der Hunde aufgrund von Rangordnungskämpfen als Folge des vermutlich stets wechselnden Tierbestandes, und weil sie deren tiermedizinische Versorgung vor Ort nicht nachvollziehen könne. Die Betroffene B. K. reagierte bei Erscheinen der Polizeibeamten auf ihrem Grundstück emotional aufgebracht. In Ansehung des Abtransports der Hunde äußerte die Betroffene Suizidabsichten. Darauf wandte sich die Veterinärin fernmündlich an die Angeklagte und berichtete ihr von dieser Entwicklung. Im Zuge der seitens der Angeklagten angeregten Hinzuziehung des Sozial-Psychiatrischen-Dienstes wurde die Betroffene in eine Klinik eingewiesen. Am 9. November 2012 beantragte Staatsanwältin Dr. F. J., „die vorläufige Sicherstellung“ der Hunde zu bestätigen. Mit Schreiben vom 12. November 2012 legitimierte sich Rechtsanwältin N. K. aus G. für die Betroffene B. K. und beantragte Akteneinsicht. Nachdem die Ermittlungsrichterin die Akten mit Verfügung vom 21. November 2012 ohne Entscheidung über den Antrag von Staatsanwältin Dr. J. der Staatsanwaltschaft K. zurückgesandt hatte, vermerkte die Angeklagte am 26. November 2012, dass ihr die Akten erst an diesem Tag wieder vorlegt worden seien. Bereits am 23. November 2012 hatte die Angeklagte die Anordnung der Notveräußerung der - nachdem Staatsanwalt H. N. die Herausgabe eines der Hundes veranlasst hatte - noch im amtlichen Gewahrsam befindlichen 15 Hunde verfügt. Am selben Tag leitete sie die Anordnung den zuständigen Rechtspflegerinnen zur Vollziehung zu und benannte als Käufer den D. T. Landesverband S.-H. e. V.. Darauf setzte Rechtspflegerin P. einen Kaufvertrag auf und übermittelte diesen per Fax an den Käuferverein, für den E. H. am 25. November 2012 unterzeichnete. Am 27. November 2012 führte die Angeklagte mit Rechtsanwältin K. ein Telefonat, in welchem sie die Rechtsanwältin über die vollzogene Notveräußerung in Kenntnis setzte. Nachdem der mit der Rechtsanwältin in derselben Kanzlei tätige Rechtsanwalt Dr. K. L. um Erläuterung der Mitteilung gebeten hatte, übersandte die Angeklagte ihm am 29. November 2012 eine Mehrfertigung der Notveräußerungsanordnung.“ 6. Fall B. - Fall 3 der Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14) In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 15204/12 der Staatsanwaltschaft. K. beschlagnahmte die Angeklagte im Rahmen der Durchsuchung des Betriebes des Zeugen H. B. in N.-B. am 18. Dezember 2012 insgesamt 731 dort in einem Stall vorgefundene Legehennen und zwar 410 Junghennen aus dem linken und 321 alte Hennen aus dem rechten Stallteil. Die Tiere wurden im Geflügelhof des Zeugen D. U. in H. in amtliche Verwahrung gegeben. Am 20. Dezember 2012 begab sich der Zeuge B. zum Dienstgebäude der Außenstelle der Staatsanwaltschaft K.. Dort kam es in Anwesenheit des von der Angeklagten hinzugezogenen Justizangestellten A. D. zu einer Unterredung zwischen dem Zeugen und der Angeklagten. In deren Verlauf eröffnete die Angeklagte dem Zeugen B., dass sie beabsichtige, die beschlagnahmten Legehennen notzuveräußern, wozu er sich äußern könne. Der Zeuge konnte den Begriff der Notveräußerung nicht einordnen. Er brachte gegenüber der Angeklagten jedoch auch nicht zum Ausdruck, dass er die beschlagnahmten Legehennen zurückerlangen wolle, weil er wirtschaftliche Nachteile abwenden wollte, deren Eintritt er als Marktbeschicker befürchtete, wenn infolge der rechtlichen Auseinandersetzung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe öffentlich würden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, das am Folgetag einging, zeigte Rechtsanwalt P. D. aus K. die Vertretung des Zeugen B. an und beantragte Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Angeklagte erteilte ihm mit Verfügung vom 5. Januar 2013 eine Versandnachricht. Am 4. März 2013 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der nach Verlusten - insbesondere nachdem Staatsanwalt D. K. als Urlaubsvertreter der Angeklagten mit Auftrag vom 5. Februar 2013 tierschutzbedingt die älteren Hennen hatte töten lassen - noch verbliebenen 380 Hühner an. Die Rechtspflegerin M. verkaufte die Tiere mit Kaufvertrag vom 21. März 2013 für einen Euro pro Tier an den Zeugen U..“ 7. Fall R. - Fall 4 der Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14) „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 1393/13 der Staatsanwaltschaft K. ordnete die Angeklagte am 10. Januar 2013, nachdem sie aus der verwaltungsrechtlichen Kontrolle der Pferdehaltung der Zeugin A. E. R. heraus durch die Amtsveterinärin des Kreises S., Dr. M. B., geborene P., eingeschaltet worden war, fernmündlich die Beschlagnahme der auf einer Koppel in T. vorgefundenen sieben Pferde zur Beweissicherung und als Einziehungsgegenstände an. Die Anordnung wurde im Auftrag der Angeklagten durch Polizeibeamte des Polizei-, Autobahn- und Bezirksreviers B. S. umgesetzt. Die Zeugin R. widersprach einer Notveräußerung der Pferde noch vor Ort, entweder nachdem die Angeklagte selbst sie in einem Telefonat auf die ins Auge gefasste Konsequenz der Inverwahrnahme der Pferde hinwies, oder nachdem sie aufgrund des Vermerks - „Laut Sta K./Sta'in Dr. S., ist die Notveräußerung der Tiere beabsichtigt“, den der Polizeibeamte B. K. nach Weisung der Angeklagten auf das zur Dokumentation der Beschlagnahme angefertigte Formular gesetzt hatte - und den diesbezüglichen Erläuterungen des Polizeibeamten K. hierauf aufmerksam wurde. Die Pferde wurden auf das Gut S. verbracht, auf welchem der von der Angeklagten mit Transport und Unterbringung der Tiere beauftragte Zeuge O. B. als Verwalter tätig war. Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 bestätigte die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der sieben Pferde, da deren Einziehung gemäß § 19 des Tierschutzgesetzes in Betracht käme. Als der Angeklagten die Akten am 12. März 2013 erstmals vorlagen, erlangte sie von dem Widerspruch der Zeugin R. gegen eine Notveräußerung - den der Polizeibeamte K. in seinem die Akten einleitenden Bericht aktenkundig gemacht und in diesem durch Unterstreichung der nämlichen Passage hervorgehoben hatte - Kenntnis. Gleichwohl ordnete die Angeklagte mit Verfügung vom 21. Mai 2013 die Notveräußerung zunächst zweier beschlagnahmter Pferde, sodann mit Verfügung vom 10. Juni 2013 bezüglich eines weiteren Tieres und mit Verfügung vom 11. Juni 2013 schließlich hinsichtlich der restlichen vier Tiere an. Diese Anordnungen wurden zwischen dem 30. Mai und 13. Oktober 2013 sämtlich vollzogen. Als Rechtsanwalt A. M. aus H., der von der Zeugin R. mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt worden war, und dem am 29. Januar 2013 nur beschränkte Akteneinsicht gewährt worden war, mit Faxschreiben vom 20. Juni 2013 - während des laufenden Notveräußerungsvollzugs - um vollständige Akteneinsicht nachsuchte, übersandte die Angeklagte ihm am 28. Juni 2013 Ablichtungen aus den Leitakten „als Ergänzung der bereits gewährten Teilakteneinsicht“, nicht aber die zu diesem Zeitpunkt bereits verfügten Notveräußerungsanordnungen. Nachdem die Angeklagte jeweils am 4. Juli 2013 und am 8. August 2013 die Wiedervorlage der Akten nach Monatsfrist verfügt hatte, teilte sie am 17. September 2013 Rechtsanwalt M. - ohne erkennbaren äußeren Anlass mit, dass er „bereits alle für das Strafverfahren inhaltlich wesentlichen Aktenbestandteile eingesehen“ habe und nur Aktenblätter zurückgehalten worden seien, aus denen der Standort der Tiere ersichtlich werde. In diese Aktenblätter werde auch zukünftig keine Akteneinsicht gewährt. Erst nachdem sämtliche beschlagnahmten Pferde notveräußert waren, ließ die Angeklagte am 24. Oktober 2013 Ablichtungen der Notveräußerungsanordnungen, die sich bis dahin in einem Sonderband befanden, zu · den Leitakten nehmen. Diese Aktenteile waren von der Akteneinsicht, welche die Angeklagte sodann der von der Zeugin R. nunmehr beauftragten Rechtsanwältin S. S. aus H. auf deren Antrag vom 11. Oktober 2013 hin gewährte, umfasst.“ 8. Fall T. - Fall 6 der Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14) „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 262/13 der Staatsanwaltschaft K. beschlagnahmte die Angeklagte am 13. März 2013 im Verlauf der Durchsuchung des Anwesens des Zeugen M. K. A. T. in T. die 142 vorgefundenen Rinder als Beweismittel und mögliche Einziehungsgegenstände. Im Anschluss an die Maßnahme eröffnete die Angeklagte dem Zeugen T. die Beschlagnahme und erklärte, dass sie beabsichtige, die Tiere notzuveräußern, sobald sie untersucht worden seien und sich ihr Zustand so verbessert habe, dass man sie abgeben könne. Hierzu habe der Zeuge die Möglichkeit, sich mündlich vor Ort oder in der nächsten Zeit schriftlich zu äußern. Auf die an den Zeugen T. abschließend gerichtete Frage, ob er diese Erläuterung verstanden habe, erwiderte dieser „mmh, ja, ja“. Tatsächlich nahm er die Erklärung in ihrer Konsequenz verstandesmäßig nicht auf. Die in amtliche Verwahrung genommenen Rinder wurden im Betrieb des Viehhändlers B. K. aus G. untergebracht. Mit Beschluss vom 4. April 2013 bestätigte der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Rinder, weil die Tiere als Einziehungsgegenstände gemäß § 19 des Tierschutzgesetzes in Betracht kämen. Für den Zeugen T. legte Rechtsanwalt T. K. aus B. S. mit Fax vom 17. April 2013 Beschwerde gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters ein. Am 21. Mai 2013 leitete die Angeklagte die Akten der Beschwerdekammer des Landgerichts K. mit dem Antrag zu, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Zwei Tage später, am 23. Mai 2013, verfügte sie die Notveräußerung der beschlagnahmten Rinder und veranlasste die Rechtspflegerin M., die Tiere mit Vertrag vom 24. Mai 2013 an den Viehhändler K. zu einem Preis von 51.640 Euro - der dem von letzterem eingereichten Kaufangebot vom 10. Mai 2013 entsprach - zu verkaufen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 teilte die Angeklagte der mit der Beschwerdesache befassten Strafkammer des Landgerichts K. mit, dass die Rinder notveräußert worden seien. Rechtsanwalt K. erhielt keine Mitteilung. Ihm wurde Teilakteneinsicht gewährt, nachdem die Berichterstatterin der Beschwerdekammer die Angeklagte zur Entscheidung über unerledigte Akteneinsichtsersuchen aufgefordert und ihr die Akten zu diesem Zweck zugeleitet hatte. Dadurch erlangte Rechtsanwalt K. - aufgrund der Mitteilung der Angeklagten an das Landgericht über den Vollzug der Notveräußerung vom 27. Mai 2012 Kenntnis von der Notveräußerung. Die Notveräußerungsanordnung selbst und der Kaufvertrag befanden sich weiter in einem Sonderband, in den zu der Zeit keine Akteneinsicht gewährt wurde.“ 9. Fall P. - Fall 3 der Anklage vom 6. Februar 2017 (315 Js 27758/14) „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 14063/13 der Staatsanwaltschaft K. beschlagnahmte die Angeklagte am 8. April 2013 bei der Durchsuchung des von den Betroffenen G. W. P. und seinem Sohn M. P. bewirtschafteten Hofs in B. elf dort vorgefundene Pferde als potentielle Beweismittel und zur Sicherung ihrer Einziehung im Hauptverfahren. Während der Maßnahme erklärte der von der Angeklagten hinzugezogene praktizierende Tierarzt Dr. T. R. ihr gegenüber, dass er bei den vorgefundenen Pferden die Eingangsvoraussetzungen gemäß § 17 Nummer 2 Litera b des Tierschutzgesetzes nicht festgestellt habe. Die Angeklagte ordnete die Beschlagnahme gleichwohl an, um die Tiere eingehender untersuchen zu lassen. Als die Angeklagte den Betroffenen die Beschlagnahme der Tiere eröffnete, erklärte sie zugleich die Absicht zu haben, die Pferde notzuveräußern, und zwar für den Fall, dass tiermedizinische Untersuchungen den Straftatverdacht erhärten. Hierzu bestehe für die Betroffenen Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 15. April 2013 bestätigte der Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme. Hiergegen erhob Rechtsanwalt H. aus B. M. für den Betroffenen M. P. am 26. April 2013 Beschwerde. Den gleichzeitig gestellten Antrag des Rechtsanwalts auf Akteneinsicht lehnte die Angeklagte am 2. Mai 2013 wegen Gefährdung des Ermittlungszweckes zunächst ab, gewährte jedoch auf Aufforderung der Beschwerdekammer des Landgerichts K. am 4. Juni 2013 Einsicht in eine als „Teilaktendoppel“ bezeichnete Sammlung von Ablichtungen aus den Akten, die deren Sachstand vor der richterlichen Beschlagnahmeanordnung wiederspiegelte und weder den Durchsuchungsbericht noch die Dokumentation der Beschlagnahme noch die Niederschriften der Beschuldigtenvernehmungen enthielt. In der Begründung seiner Beschwerde gegenüber dem Landgericht K. vom 26. Juni 2013 führte Rechtsanwalt H. am Rande aus, dass der Betroffene M. P. die Herausgabe von vier Tieren erreichen wolle, an denen er besonders hinge. Die übrigen Pferde könnten an von ihm benannte Käufer herausgegeben oder anderweitig vermittelt werden. Den Schriftsatz leitete das Landgericht der Staatsanwaltschaft vor der Entscheidung über die Beschwerde nicht zu. Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 verwarf die 1. große Strafkammer des Landgerichts K. die Beschwerde. Am 10. Juli 2013 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung eines der Pferde an und veranlasste Rechtspflegerin M., das Tier mit Vertrag vom selben Tag zu verkaufen. Am Folgetag verfügte die Angeklagte die Notveräußerungsanordnung bezüglich der restlichen Pferde und eines in amtlicher Verwahrung geborenen Fohlens. Acht dieser Pferde verkauften die Rechtspflegerinnen M. und P. jeweils nach Vorgaben der Angeklagten bis zum 28. Oktober 2013 freihändig. Nachdem am 30. August 2013 die gutachterliche Stellungnahme der Amtstierärztin vorlag, der zufolge die Eingangsvoraussetzungen straf- wie bußgeldbewehrter Vorschriften des Tierschutzgesetzes erfüllt waren, wurde das Verfahren nicht weiter gefördert. Am 3. Januar 2014 teilte die Angeklagte Rechtsanwalt H. auf dessen Sachstandsanfrage mit, dass mit einem Abschluss der Ermittlungen binnen drei Monaten zu rechnen sei, unterrichtete ihm aber weder über die Anordnung der Notveräußerung noch den Stand ihres Vollzugs. Öffentliche Klage erhob die Angeklagte, obgleich sie seit dem 6. Januar 2014 über einen mit der späteren Anklageschrift identischen Entwurf verfügte, erst, nachdem sie Rechtspflegerin P. am 7. Februar 2014 veranlasst hatte, die verbliebenen vier Pferde zu verkaufen.“ 10. Fall K. - Fall 1 der Anklage vom 23. Juni 2016 (315 Js 18711/14) „In dem Ermittlungsverfahren 588 Js 45510/13 der Staatsanwaltschaft K. beschlagnahmte die Angeklagte am 7. Oktober 2013 bei der Durchsuchung des Wohnhauses der Zeugin A. S. K. in H.-U. 26 lebende Hunde der Rasse Chihuahua sowie drei Kaninchen als Beweismittel und mögliche Einziehungsgegenstände. Im Anschluss an die strafprozessualen Maßnahmen rief die Angeklagte die Zeugin K. an, eröffnete ihr die Beschlagnahmeentscheidung und teilte ihr mit, dass sie eine Notveräußerung der Tiere in Betracht ziehe. Die beschlagnahmten Tiere wurden im Tierheim des Vereins T. L. und Umgebung e. V. in L. in amtliche Verwahrung gegeben. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 ordnete die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Tiere als Beweisgegenstände an. In den Gründen des Beschlusses führte sie zudem aus, dass eine Beschlagnahme der Tiere auch zur Sicherung ihrer späteren Einziehung in Betracht komme. Für die Zeugin K. legte Rechtsanwalt C. L. aus H. mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 gegen die richterliche Beschlagnahmeentscheidung Beschwerde ein. Zugleich beantragte er bei der Staatsanwaltschaft K. mit weiterem Schriftsatz „hinsichtlich der Anordnung der Notveräußerung“ gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 l Abs. 6 der Strafprozessordnung. Die Angeklagte bemerkte dazu in der Verfügung vom 1. November 2013, mit welcher sie die Akten der Ermittlungsrichterin zur Abhilfeentscheidung übersandte, dass der Rechtsbehelf gegenstandlos sei, weil sie eine Notveräußerung bisher nicht angeordnet, sondern die Zeugin K. nur zu einer möglichen Notveräußerung angehört habe. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 verwarf das Landgericht K. die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmeanordnung. Am 20. Januar 2014 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der Hunde und Kaninchen an und veranlasste die Rechtspflegerin P., die Tiere mit Vertrag vom 27. Januar 2014, wie zuvor von ihr mit der Zeugin S. T. vereinbart, an den Verein Deutscher T. L. S.-H. e. V. zu einem Gesamtpreis von 8.150 Euro zu verkaufen. Noch vor dem Vollzug der Notveräußerungsanordnung hatte der Leiter der Abteilung IX der Staatsanwaltschaft K., der das von der Angeklagten geführte Dezernat für Tier- und Naturschutzsachen zugeordnet war, Oberstaatsanwalt I. P., die Angeklagte auf das Begehren von Rechtsanwalt L. hingewiesen, vor einer Notveräußerung Akteneinsicht zu erhalten. Obgleich die Angeklagte ihm zu verstehen gab, dass sie entsprechend verfahren werde, kam sie der Aufforderung nicht nach und setzte den Rechtsanwalt auch nicht auf andere Weise von der Anordnung und dem Vollzug der Notveräußerung in Kenntnis. Erst am 6. Februar 2013 übersandte die Angeklagte Rechtsanwalt L. die Akten mit dem Hinweis, dass die Notveräußerung der beschlagnahmten Tiere bereits vollzogen sei.“ In den angeklagten Fällen habe die Angeklagte das Recht zweifach und in gravierender Weise verletzt. Dazu heißt es in der Anklage vom 23. Juni 2016 wie folgt: „Die Angeklagte verstieß gegen die in § 111 l Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung normierte Rechtspflicht, die Anordnung der Notveräußerung jeder Person, der Rechte an dem betreffenden Gegenstand zustehen, vor ihrem Vollzug mitzuteilen, sofern dies ausführbar erscheint. Hierdurch bewirkte sie einen verdeckten Notveräußerungsvollzug, der es den betroffenen Tierhaltern faktisch unmöglich machte, Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 l Absatz 6 der Strafprozessordnung anhängig zu machen, mit denen sie die Untersagung der Notveräußerung respektive einstweilen deren vorläufige Aussetzung erreichen konnten, um sich das Eigentum an den beschlagnahmten Tieren zu erhalten. Denn bevor eine Notveräußerungsanordnung verfügt war, konnten Rechtsbehelfe nicht zulässig eingelegt werden. Mit Vollzug der Notveräußerung trat ein Rechtsverlust ein, der zugleich die prozessuale Position aushöhlte, weil die betroffenen Tierhalter hiernach nur noch eine nachträgliche Feststellung zur Rechtskonformität der Maßnahme erreichen konnten. Der Rechtsverstoß verletzte wesentliche Verfahrensgarantien in Gestalt der Ansprüche auf rechtliches Gehör und gerichtlichen Rechtsschutz gegen exekutives Handeln. Die Angeklagte schaltete dabei in den Fällen der Ziffern 1. und 2. sowie 4. bis 6. der Anklageschrift nicht lediglich die abstrakte Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle aus, sondern setzte sich bewusst über das konkrete und artikulierte oder nach den Umständen unzweifelhaft bestehende Rechtsschutzbegehren der betroffenen Tierhalter hinweg. Dass die betroffenen Tierhalter gegen die Notveräußerung, sobald diese angeordnet und ihnen bekannt würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit gerichtlich vorgehen wollten, um die Notveräußerung und damit den mit ihrem Vollzug eintretenden Verlust ihres Eigentums an den Tieren zu verhindern, wusste die Angeklagte. Sie war sich der Wirkungen ihres Vorgehens für dieses Rechtsschutzbegehren und seiner Rechtswidrigkeit bewusst. Ihr war klar, dass es in hohem Maße einem rechtsstaatlichen Verfahren widersprach, durch verdecktes Handeln prozessuale Rechte auszuhöhlen. In sämtlichen Fällen der Anklageschrift waren die Anordnungen der Notveräußerung auch als solche rechtswidrig. Die Angeklagte löste die Notveräußerungsbefugnis gemäß § 111 l Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 der Strafprozessordnung aus ihrer gesetzlichen Funktion, nämlich im Interesse des Fiskus die mit der amtlichen Verwahrung von Verfalls- und Einziehungsobjekten verbundenen Auslagen des Staates einzudämmen, heraus, indem sie mit ihr gezielt, die Vermittlung aus defizitären Haltungen beschlagnahmter Tiere betrieb. Die Angeklagten nutze den Umstand aus, dass aus der Inverwahrnahme der Tiere noch im vorbereitenden Verfahren Unterbringungskosten resultierten, die außer Verhältnis zum Wert der Tiere standen, um Notveräußerungen durchzuführen, mit denen sie die Tiere dem Rechtskreis ihrer Halter entziehen und für sie eine neue Rechtsbeziehung begründen wollte, von der sie sich eine tierschutzgerechte Haltung versprach. Durch den missbräuchlichen Einsatz der Notveräußerungsbefugnis führte die Angeklagte zielgerichtet eine Sachlage herbei, die der des rechtskräftigen Einziehungsausspruchs entsprach, und missachtete damit die Unschuldsvermutung. Die Angeklagte war sich darüber im Klaren, die Notveräußerungsbefugnis zu einem Zweck einzusetzen, der von ihr nicht gedeckt war, und hielt es für möglich und nahm billigend in Kauf, dass ihr Vorgehen als rechtsmissbräuchlich einzustufen war. Ihr war dabei bewusst, dass es zur Verwirklichung von Recht und Gesetz essentiell ist, dass sich staatliche Organe bei der Anwendung ihrer Befugnisse nicht an eigenen, sondern allein an den gesetzlichen Zielvorgaben orientieren.“ Die Staatsanwaltschaft hat jeweils bei Anklageerhebung die Strafverfolgung, soweit auch Vorwürfe der Untreue in Betracht kamen, nach § 154a Abs. 1 StPO auf die Tatvorwürfe der Anklage beschränkt. II. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung zur Person und Persönlichkeit der Angeklagten im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Die heute …jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihrer Schwester, zu der sie noch heute engen Kontakt hat, bei ihren Eltern, einer … und einem … und …, in K. auf. Als die Töchter im Jugendalter waren, wurde die Ehe der Eltern verbunden mit heftigen Auseinandersetzungen geschieden, die beide Töchter psychisch stark beanspruchten. Nach dem Abitur und einem Jahr Bildungspause nahm die Angeklagte im Jahr 1995 ein Jurastudium an der … in K. auf, arbeitete daneben als Kellnerin und engagierte sich in studentischen Gremien. Die erste juristische Staatsprüfung legte sie im Sommer 2000 mit der Gesamtnote vollbefriedigend ab. Um die seinerzeit mehrjährige Wartezeit auf einen Referendarplatz sinnvoll zu überbrücken, entschloss sie sich zu einer Promotion über ein strafrechtliches Thema, arbeitete daneben an einem Strafrechtslehrstuhl und erlangte später 2004 den Doktorgrad. In den Jahren 2002 bis 2005 absolvierte sie ihre Referendarzeit mit Stationen unter anderem bei der Deutschen Botschaft in B. und beim Bundesverfassungsgericht. Im Mai 2005 legte sie die Große Juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend ab. Im Sommer 2005 trat die Angeklagte ihrem Berufswunsch entsprechend als Staatsanwältin in den Dienst des Landes S.-H. ein, zunächst mit Dienststelle in der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F.. Dienstliche Beurteilungen attestierten ihr seither ohne besondere Auffälligkeiten eine insgesamt gute Eignung für den Dienst als Staatsanwältin. In der F.er Behörde arbeitete sie gerne, war beliebt und gut vernetzt und pflegt noch heute freundschaftliche Kontakte zu früheren Kollegen aus F.. Nachdem sie zeitweise unter anderem auch in F. bereits ein Tierschutzdezernat bearbeitet hatte, wurde sie dort gemeinsam mit einer Kollegin, der Zeugin Dr. J., für ein großes Wirtschaftsstrafverfahren (sog. „Mintnet“-Verfahren) zuständig, das sich später zu einem der umfangreichsten Verfahren der S.-H.ischen Strafjustiz entwickelte. Zur Fortführung dieses Verfahrens wurde sie 2008 zunächst teilweise an die Staatsanwaltschaft K. abgeordnet und wechselte 2009 zu dieser Behörde, wo sie bis Januar 2011 ihre Anklage in der Hauptverhandlung des „Mintnet“-Verfahrens vor dem Landgericht K. vertrat, dann dort vom Sitzungsdienst abberufen wurde und bis April 2014 ein ihr bereits seit Herbst 2010 zur Einarbeitung übertragenes Umwelt- und Tierschutzdezernat bearbeitete. Auf Verfahren aus jenem Dezernat beziehen sich die hiesigen Tatvorwürfe. Bei Aufkommen der im hiesigen Verfahrenskomplex gegen sie erhobenen Vorwürfe im April 2014 war sie zunächst krankheitsbedingt, dann - bis heute - auf Grundlage vorläufiger disziplinarischer Maßnahmen bei Gehaltskürzung nicht mehr im Dienst. Die Angeklagte ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann, den sie 2005 heiratete, in einer älteren, darlehensfiN.ierten Eigentumswohnung am Stadtrand von K.. Sie hat keine Kinder. Über Vermögen verfügt sie nicht. Vielmehr hat sie sich infolge verschiedener aufgrund des hiesigen Tatverdachts erhobener Forderungen und Klagen und der damit sowie mit der Verteidigung verbundenen Vorschüsse und Kosten nicht unerheblich verschuldet. Die Angeklagte ist in ihrem privaten und nahen beruflichen Umfeld als lebensbejahende, herzliche, zupackende, humorvolle und hilfsbereite Persönlichkeit beliebt. Sie verfügt über eine Reihe langjähriger Freundschaften, die sie auch selbst maßgeblich pflegt. Ihre unmittelbaren Kollegen und Freunde schätzen sie als offene, kommunikative, zuverlässige und - auch fremdnützig - engagierte Persönlichkeit mit besonderem Organisationstalent, die sich selbst nicht schont, eher in Gefahr ist, sich zu übernehmen und ihren Einsatz gelegentlich zu übertreiben. Mit ihrer umtriebigen Art, ihrem selbstbewussten, manchmal vorpreschenden Auftreten und ihrer Neigung, Dinge zu gestalten, mutig zu steuern, Ideen euphorisch und rasch, teilweise auch etwas sorglos, praktisch umzusetzen und gerne zu kommunizieren, ruft sie allerdings bei ihrem Gegenüber im Umgang gelegentlich auch Anstrengung oder einen gewissen Rückzug hervor. Hierarchien begegnet sie offen mit Skepsis, scheut Kritik an diesen nicht, richtet ihr Verhalten nicht gerne an ihnen aus und bringt dies auch zum Ausdruck. Je nach Situation kann sie in ihren Verfahren als Staatsanwältin etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung aufgrund ihrer selbstbewussten Art durchaus streng, konsequent, mit sachlich klarer, fester Ansprache, aber auch regelrecht schroff und unhöflich auftreten, und dann vom Gegenüber als bestimmend, provokant kompromisslos und abweisend wahrgenommen werden. Ihre Worte wählt sie spontan, gerne und oft humorvoll, ironisch und flapsig, aber gelegentlich - bei Unmut - auch drastisch, provokant, zynisch oder sarkastisch. Diplomatisches Gespür, Geduld und vorsichtige Zurückhaltung kann sie allenfalls gelegentlich aufbieten. Ihre bisweilen vorlaute und ungebremste Art polarisiert. Das Verhältnis zu ihren Vorgesetzten war häufiger gespannt. Ihre Zukunftsplanung hat die Angeklagte bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zurückgestellt. III. Zur Sache hat die Kammer in der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes festgestellt: In ihrem Amt als Staatsanwältin kam die Angeklagte erstmals in F. im Jahr 2006 bald nach ihrem Dienstantritt mit dem Recht der Notveräußerung in Berührung, als in einem Tierschutzverfahren ihres Dezernats (gegen Frau und Herrn Z., 105 Js 695/06 StA F.) 26 Hunde notzuveräußern waren, die sie im April und Juni 2006 beschlagnahmt hatte. Da sie Anfang Juli 2006 gerade Anklage erhoben hatte, war inzwischen nicht mehr die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht für die Notveräußerung zuständig geworden, hier die Zeugin S. als Strafrichterin beim Amtsgericht F.. Die Angeklagte stellte eine Woche nach ihrer Anklageerhebung bei der Richterin unter Bezugnahme auf die Unverhältnismäßigkeit der anfallenden Kosten den Antrag, eine Notveräußerung der Hunde vorzunehmen. Einen Beschlussentwurf legte sie dem Antrag nicht bei; möglicherweise übersandte sie einen per Mail an die zuständige Richterin Frau S.. Die Zeugin S., die damals wie die Angeklagte noch nicht lange im Justizdienst war, arbeitete sich akribisch in das ihr gänzlich unbekannte Recht der Notveräußerung ein und bereitete auch unter anderem in verschiedenen Telefonaten mit den Verfahrensbeteiligten und Dritten, deren Inhalte sie ausführlich in den Akten vermerkte, einen freihändigen Verkauf der Tiere an konkrete Einzelerwerber vor. Sie hörte die zwei Beschuldigten und einen Einziehungsbeteiligten schriftlich zu der beabsichtigten Notveräußerung an. Einige Tage darauf am 23. Juli 2006 - einem Sonntag - unterzeichnete die Richterin die Notveräußerungsanordnung. Diese war als Beschluss bezeichnet, über mehrere Seiten begründet und von einer mehrseitigen Verfügung begleitet, die die unternommenen Vorbereitungen ausführlich dokumentierte, sah eine formlose Übersendung von Beschlussausfertigungen an die Beschuldigten, den Einziehungsbeteiligten, deren Verteidiger und die Staatsanwaltschaft vor. Am darauffolgenden Tag begab sich die Richterin persönlich in das Tierheim, in dem die Hunde untergebracht waren und verkaufte durch von ihr eigens für einen Tierverkauf im Notveräußerungsverfahren entworfene Kaufverträge an diesem und dem darauffolgenden Tag die Hunde an verschiedene Käufer. Als etwa ein Jahr später Ende Juli 2007 die Angeklagte in einem ihrer F.er Ermittlungsverfahren (gegen Frau R.-L.; 105 Js 12221/07 StA F.) 65 Hunde und einige Kleintiere aus einer tierschutzwidrigen Haltung beschlagnahmt und auch die Bestätigung der Beschlagnahme und ein vorläufiges Tierhalteverbot gegen die dort Beschuldigte erstritten hatte, ordnete sie am 1. August 2007 in jenem Verfahren die Notveräußerung an. Hierzu entschloss sie sich einerseits wegen der erheblichen Kosten der Unterbringung, andererseits auch, weil ihr Abteilungsleiter ihr zu verstehen gegeben hatte, dass im Verfahren Z. besser schon im Ermittlungsverfahren eine Notveräußerung hätte erfolgen sollen. Seinem weiteren Hinweis folgend, für Notveräußerungen seien die Rechtspfleger zuständig, begab sie sich zu einem Rechtspfleger, der sich indes nicht bereit zeigte, das Notveräußerungsverfahren, das ihm bezüglich Tieren ohnehin nicht vertraut sei, zu übernehmen. Er verwies vielmehr die Angeklagte auf deren bessere Fallkenntnis und mit Literaturnachweis darauf, dass sie als Staatsanwältin Tätigkeiten, die den Rechtspflegern zugewiesen seien, auch selbst vornehmen dürfe. Da er der Angeklagten, die sich im Ergebnis des Gesprächs entschlossen hatte, die Notveräußerung dann selbst zu betreiben, auf deren Bitte auch Vorlagen zum Notveräußerungsverfahren nicht zur Verfügung stellen konnte, wandte sich die Angeklagte an die Richterin S. und bat diese um Übersendung der Dokumente zur Notveräußerung aus dem Verfahren gegen Z.. Die Richterin kam der Bitte nach und übersandte per Mail ihre für denkbare spätere Fälle als Vorlagen gespeicherten Dateien, nämlich jedenfalls den Beschluss und Kaufverträge, verbunden mit dem Hinweis an die Angeklagte, es handele sich um gerichtliche Dokumente, die insoweit gegebenenfalls dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren anzupassen seien. Die Angeklagte speicherte die Dokumente bei sich ab und nahm zu unbekannter Zeit auch Kopien in Papierform - insoweit auch der Begleitverfügung - in einem von ihr als Vorlagensammlung angelegten Stehorder in Verwahrung. Sie entwarf mithilfe der Unterlagen aus dem Verfahren Z. eine mehrseitige Notveräußerungsanordnung, die sie mit Anordnung überschrieb und die Passagen enthielt, die ähnlich lautend auch in dem Beschluss aus der Sache Z. enthalten waren. Darin wurden wie dort unter anderem als Rechtsgrundlage §§ 111 b und l StPO bezeichnet, der freihändige Verkauf angeordnet, der Sachverhalt berichtet, die laufenden Kosten beziffert - die sich hier bis zum Verfahrensabschluss auf mehr als 25.000 € belaufen würden - und darauf hingewiesen, dass auch das Tierwohl zu beachten sei. In einer ausführlichen Begleitverfügung war darüber hinaus niedergelegt, dass sich zahlreiche Personen gemeldet und mitgeteilt hätten, Käufer oder Eigentümer von Hunden aus der beschlagnahmten Haltung zu sein und dass sie mit ihren Freigabebegehren an das Amtsgericht verwiesen worden seien. Die Verfügung, dem die Anordnung B.ag, ließ sie ihren Abteilungsleiter zur Kenntnis abzeichnen und „Ausfertigungen“ der Anordnung auf dessen Anraten - weil man in solchen Sachen „den Rücken immer an der Wand haben“ solle - nicht nur an die Beschuldigte und den Ermittlungsrichter, sondern zur Absicherung auch an den Leitenden Oberstaatsanwalt „z.K.“ zu übermitteln. Gleichentags unterzeichnete die Angeklagte einen Kaufvertrag, der in mehreren Passagen den von der Zeugin S. entworfenen Verträgen in der Sache Z. entsprach, mit dem sie die Hunde und weitere Kleintiere für zusammen 200 € an den D. T. veräußerte. Am Folgetag listete sie in einer Verfügung verschiedene Beschwerden von Personen, die sich als Käufer oder Eigentümer von Hunden bezeichnet hatten, gegen die Beschlagnahme der Tiere auf und übersandte die Akten mit der Verfügung unter späterer Nachsendung weiterer Beschwerden dem Amtsgericht F. zur Nichtabhilfe. Dabei wies sie darauf hin, dass Dritteigentum eine Einziehung nach § 19 TierSchG nicht hindere. In mehreren gleichlautenden Beschlüssen verwarf später das Landgericht die Beschwerden Ende August 2007, weil infolge des zwischenzeitigen nach Zwangsversteigerungsrecht zu beurteilenden Verkaufs der Tiere durch einen gutgläubigen Erwerb mögliche Rechte der Beschwerdeführer untergegangen und diese deshalb auf Schadensersatzansprüche zu verweisen seien. Hinsichtlich eines zudem vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der damit begründet wurde, dass die Staatsanwaltschaft der Falschbezichtigung einer Nachbarin der Beschuldigten aufgesessen sei und für den das Landgericht in der Rücksendung der Akten zunächst das Amtsgericht für zuständig gehalten hatte, wies die Angeklagte die Strafkammer unter erneuter Übersendung der Akte darauf hin, dass gemäß § 111 l Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 161a Abs. 3 Satz 2 StPO – damaliger Fassung - das Landgericht zuständig sei. Die Strafkammer verwarf daraufhin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beschuldigten gegen die Notveräußerung als unzulässig, weil prozessual überholt, denn eine Aufhebung der Notveräußerung sei nicht mehr möglich, weil die Tiere inzwischen verkauft und übereignet seien, was unumkehrbar sei. Bereits kurz zuvor hatte der Verteidiger der dort Beschuldigten auch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Angeklagte eingelegt, weil sie sein Akteneinsichtsbegehren zunächst zurückgestellt hatte. Die Beschwerde verwarf der Behördenleiter LOStA M. Ende Oktober 2007 nach Prüfung der Akten, weil die Akten, um deren Einsicht gebeten worden sei, vorrangig auf Beschwerden den Gerichten zu übersenden gewesen seien. Auf eine Schadensersatzforderung, die ein Dritteigentümer unter anderem mit der Begründung erhoben hatte, die Staatsanwältin habe den betreffenden Hund zügig verkauft, obwohl das anderweitige Eigentum bereits angemeldet gewesen sei, legte später im Dezember 2007 die Angeklagte in einem vom Behördenleiter als Bericht zum Generalstaatsanwalt übernommenen Berichtsentwurf unter anderem dar, dass sie die Tiere am Tag der Anordnung verkauft habe und dass Dritteigentum die Einziehung nach § 19 TierSchG nicht hindere. Inzwischen lief seit Oktober 2007 ein drittes Verfahren (gegen Herrn T.) im F.er Dezernat der Angeklagten, das mit einer Notveräußerung einherging. Darin ordnete sie Ende Januar 2008 die Notveräußerung eines Hundes an, den sie unterernährt und erkrankt vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft angebunden angetroffen und beschlagnahmt hatte. Von der nach gerichtlicher Bestätigung der Beschlagnahme ergangenen Notveräußerungsanordnung, die nunmehr wiederum in ihrer Gestaltung und den einzelnen Formulierungen weitgehend der Anordnung im Verfahren gegen R.-L. entsprach, ließ sie mit Begleitverfügung vom selben Tage je eine „Ausfertigung“ an den Beschuldigten und den Ermittlungsrichter übersenden. Zugleich übersandte sie selbst per Fax einen gleichentags von ihr unterzeichneten Kaufvertrag über den Hund an den örtlichen Tierschutzverein, der das Tier erwarb. Der Kaufvertrag glich in mehreren Passagen wiederum im Wortlaut denjenigen aus den Verfahren gegen R.-L. und Z.. Nachdem sich der dort Beschuldigte mit der Begründung, der Hund sei sein Bodyguard gewesen, beim Landesjustizminister über den Ermittlungsrichter und die Angeklagte beschwert hatte, ließ sich der Leitende Oberstaatsanwalt in F. die Akten vorlegen und wies nach Prüfung derselben die Beschwerde im Februar 2008 zurück. Mit dem Recht der Notveräußerung war die Angeklagte soweit feststellbar danach zunächst nicht mehr befasst, bis sie später bei der K.er Staatsanwaltschaft nach rund drei Jahren wieder Tierschutzverfahren bearbeitete. Seit 2008 war sie vielmehr zunächst einige Jahre - zwischenzeitig zur K.er Staatsanwaltschaft gewechselt - gemeinsam mit der Zeugin Dr. J. verantwortliche Dezernentin für das Großverfahren „Mintnet“, in dem äußerst zeit- und kostenaufwendig gegen mehrere zeitweise inhaftierte Verantwortliche eines Firmenkomplexes ermittelt wurde, denen das betrügerisch organisierte Anbieten von Flirt-SMS zulasten von bundesweit mehr als 500.000 vermeintlich Geschädigten vorgeworfen wurde. Die Angeklagte brachte sich ihrer Art entsprechend mit großem Engagement ein, arbeitete gemeinsam mit der Zeugin Dr. J. bei Bedarf auch abends lange und an den Wochenenden und übernahm im Verhältnis zu ihrer Kollegin und Freundin F. J. den praktischen, organisatorischen Part, etwa bei Durchsuchungen diese zu leiten und später in der Hauptverhandlung jenes Verfahrens sich den häufigen, teilweise heftigen Kontroversen mit der Verteidigung zu stellen. Ihre Vorgesetzten bei der K.er Staatsanwaltschaft, auch der damalige Behördenleiter LOStA S., und bei der Behörde des Generalstaatsanwalts in S. sahen - nach anfänglich positiver Würdigung ihres Engagements - die Entwicklung des Verfahrens und das ihnen als ungeschickt konfrontativ und teilweise übertrieben erscheinende Vorgehen der Dezernentinnen zeitweise mit Besorgnis und Unmut, was der Angeklagten nicht verborgen blieb, schon weil das aufsehenerregende, umfangreiche und schwierige Verfahren und der Umgang der Justiz damit auch unter den Mitarbeitern der Justizbehörden regelmäßig thematisiert wurde. Im Januar 2011 entschied die Leitung der Staatsanwaltschaft K. auf eine von der Verteidigung beim Vorsitzenden der das „Mintnetverfahren“ verhandelnden Strafkammer eingeforderte Ablösungsbitte, die Angeklagte nicht mehr den Sitzungsdienst in jenem Verfahren wahrnehmen zu lassen. Hintergrund war, dass man die Angeklagte als für das Verfahren zu distanzlos ansah, nachdem sie am Vorabend eines Hauptverhandlungstages mit geplanter Sachverständigenbefragung den Gutachter, der ursprünglich im Auftrage der Staatsanwaltschaft schon zuvor umfangreiche Auswertungen vorgenommen hatte und deshalb in das Verfahren zentral eingebunden war, vom Bahnhof abgeholt und bei sich - der Angeklagten – zu Hause gemeinsam mit anderen Personen zum Abendessen eingeladen hatte. Den Sitzungsdienst im „Mintnet“-Verfahren nahmen anstelle der Angeklagten und der Zeugin Dr. J., die schon zuvor aus gesundheitlichen Gründen aus dem Verfahren ausgeschieden war, in den folgenden Jahren der Hauptverhandlung maßgeblich der Zeuge K., später zudem der Zeuge B., wahr. Die Angeklagte arbeitete - wie es auch behördenintern vorgesehen war - angesichts ihrer für die Bearbeitung erforderlichen Verfahrenskenntnis im Hintergrund weiter noch Jahre an dem „Mintnet“-Verfahren mit und unterstützte den von ihr geschätzten Kollegen K. und den auch privat gut befreundeten Kollegen B. bei deren weiterer Bearbeitung der Sache. Für die Zeit nach dem Ausscheiden der Angeklagten aus dem Sitzungsdienst im „Mintnet“-Verfahren fand sich für den Einsatz der Angeklagten ein aus Sicht aller Beteiligten passendes Einsatzgebiet im Tierschutzdezernat, das gerade zum Jahreswechsel 2010 / 2011 durch den Fortgang des bisherigen Dezernenten freiwerden sollte. Die Idee, ihn durch die Angeklagte zu ersetzen, hatte die damals stellvertretende Behördenleiterin, die Zeugin H., die aus ihrer Zeit als Dezernentin der Generalstaatsanwaltschaft S. wusste, dass die Angeklagte seinerzeit in F. Tierschutzsachen bearbeitet hatte. Sie war damals von der Angeklagten kontaktiert und in einer Tierschutzsache um kollegialen Rat gefragt worden, weil sie - die Zeugin H. -in den Jahren zuvor als Dezernentin in K. lange und gerne die Tierschutzverfahren bearbeitet hatte. Bei jenem Kontakt hatte der Zeugin H. das Engagement der Angeklagten im ihr am Herzen liegenden Tierschutzdezernat gut gefallen, weshalb sie dem Leitenden Oberstaatsanwalt, dem Zeugen S., nun die Angeklagte für das K.er Tierschutzdezernat vorschlug. Dieser und auch die Angeklagte waren mit dieser Lösung einverstanden. Nach einer Einarbeitung Ende 2010 übernahm die Angeklagte mit dem Jahr 2011 das Tierschutzdezernat und war daneben für Umweltschutzsachen zuständig. Neben ihr bearbeiteten - zeitweise - auch die Zeugin Dr. J. sowie zunächst eine Amtsanwältin Tierschutzsachen. Unmittelbarer Vorgesetzter - zunächst als Gruppenleiter, dann als Abteilungsleiter - war der Zeuge P., der sich mit dem Einsatz der Angeklagten einverstanden erklärt hatte und die Angeklagte, wie es dort im Arbeitsumfeld unter den Staatsanwälten, aber auch gegenüber nachgeordneten Diensten, Geschäftsstellen und Rechtspflegern verbreitet war, duzte, sie freundlich und sehr kollegial behandelte und sich ihre Arbeit frei einteilen und gestalten ließ. Die Abteilung, zu der das Tierschutzdezernat gehörte, war ebenso wie unter anderem die Korruptionsabteilung, zu der auch die Zeugen K. und B. gehörten, in einer Außenstelle der Staatsanwaltschaft im K. Weg in K. untergebracht. Durch die Lage der Außenstelle in einem anderen Stadtteil von K. und durch die überschaubare Anzahl von Abteilungen und Mitarbeitern, die mit ihren Arbeitsplätzen dort angesiedelt waren, hatte sich dort schon früher unter anderen Abteilungsleitern die Tradition eines - verglichen mit dem Haupthaus der Staatsanwaltschaft K. am S. in K. - kollegial noch engeren, oft auch freundschaftlichen Umgangs entwickelt, und zwar abteilungsübergreifend sowie über Dienste und Hierarchien hinweg. Es gab dort unter Beteiligung der Abteilungen Korruption und Tierschutz/Umwelt rege besuchte Kaffeerunden, die vormittags neben Staatsanwälten auch von den Geschäftsstellen und Rechtspflegerinnen, nachmittags - wo sie im Büro der Angeklagten stattfand - von Staatsanwälten aufgesucht wurde. Zu dem offenen, kollegialen Austausch von Privatem und Dienstlichem, der bei diesen Runden stattfand, trug regelmäßig auch die Angeklagte mit ihrer eloquenten, lebendigen Art bei, indem sie unter anderem aus dem - verglichen mit dem Arbeitsfeld der Korruption - eher bunten Tierschutzdezernat mit den darin vorkommenden manchmal recht ungewöhnlichen Situationen und Einblicken, aber auch praktischen Schwierigkeiten und deren Lösungen in unterhaltsamer, oft auch humorvoller Art berichtete. Auch rechtliche Fragen und Probleme eines Dezernenten wurden bei diesen Treffen gelegentlich diskutiert, standen aber nicht im Vordergrund. Inhaltlich hatte die Angeklagte schon bei ihrer Einarbeitung in das Tierschutzdezernat Ende 2010 bemerkt, dass ihr Dezernatsvorgänger die Tierschutzsachen anders bearbeitete als sie es sich vorstellte. In den insgesamt nicht zahlreichen Verfahren gab es nach ihrer Analyse gelegentlich eine längere Vorgeschichte mit wiederholt gleichen Beanstandungen durch die Amtsveterinäre, wobei trotz mehrfacher Verstöße derselben Tierhalter diesen die Tiere belassen worden waren, so dass es erneut zu Verstößen an den Tieren kam. Die Angeklagte nahm sich vor, wie es schon in der F.er Zeit im Tierschutzdezernat ihr Anliegen gewesen war, in solchen Fällen auf die in § 19 TierSchG vorgesehene gerichtliche Einziehung der Tiere aus solchen Haltungen hinzuwirken. Sie hatte in diesem Anliegen die Unterstützung des Zeugen P., der als Spezialdezernent für Vermögensabschöpfung das gesetzlich vorgesehene Instrument der Einziehung als insbesondere von den Gerichten zu selten umgesetzt ansah. Um dieses Anliegen zu kommunizieren und sich zugleich bei den Veterinärämtern ihres Zuständigkeitsbereichs als neue Tierschutzdezernentin vorzustellen, organisierte sie ein Treffen mit den Amtsveterinären ihres Bezirks, an dem auch die Zeugin H. teilnahm, die als früher langjährige Tierschutzdezernentin, der das Tierschutzdezernat nach wie vor besonders am Herzen lag und die sich über den leidenschaftlichen Einstieg der Angeklagten in diese Aufgabe freute, einige Vertreter der Veterinärämter selbst noch kannte. Bei dem Treffen warb die Angeklagte darum - wie sie es auch bei ihrem Amtsantritt als Tierschutzdezernentin in F. Jahre zuvor bei einem ähnlichen Treffen gegenüber den dortigen Amtsveterinären getan hatte - beim ersten Verdacht nicht nur ordnungsrechtlich, sondern auch möglicherweise strafrechtlich relevanter Verstöße gegen das Tierschutzrecht die Staatsanwaltschaft gerne frühzeitig zu informieren. Sie stellte dabei in Aussicht, solche Verdachtsfälle dann zügig prüfen und wenn der Verdacht einer Straftat begründet sei, auch strafrechtlich vorantreiben zu wollen, um die Effektivität ihrer Arbeit und die Zusammenarbeit der staatlichen Stellen zu verbessern. Die Zustimmung, auf die dieses Angebot bei den Amtsveterinären gestoßen war, führte im Laufe der Zeit dazu, dass tatsächlich die Zahl relevanter Tierschutzverfahren, die der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden, zunahm. Die Amtsveterinäre nutzen dabei auch die Bereitschaft der Angeklagten, telefonisch oder per Email einen Fall vorher bei ihr anzusprechen, die Sachlage mündlich zu schildern, ihn vorab - auch rechtlich - einzuordnen und die Möglichkeiten des Vorgehens unkompliziert mit ihr zu erörtern. Dies kam der Sachbearbeitung auch deshalb entgegen, weil die verwaltungsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften in S.-H. - ungeachtet der zumeist allein bei den Veterinärämtern der Landkreise vorhandenen Fachkompetenz - die ordnungsrechtlichen Instrumente, etwa Tierhalteverbote auszusprechen oder Tiere eines Halters fortzunehmen, den Ordnungsbehörden der Gemeinden zuweisen, was die Abläufe - je nach Einsatzbereitschaft und Erfahrung bei den Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsämter - gelegentlich kompliziert, langwierig oder ineffektiv macht. In der Sache betrieb die Angeklagte die Tierschutzverfahren regelmäßig so, dass sie sich bei Hinweisen - die häufig von Amtstierärzten, gelegentlich auch von Polizeibeamten oder aus der Bevölkerung kamen - auf das Vorliegen von strafrechtlich relevanten Tierschutzverstößen, also schwerpunktmäßig dem Verdacht, dass jemand im Sinne des § 17 Nr. 2. b) TierSchG einem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zugefügt haben könnte, zunächst eine kurze Einschätzung der Amtsveterinären einholte, wenn es dort eine Vorgeschichte mit früheren Erkenntnissen gab. Sie nahm eine Prüfung des Tatverdachts vor, erwirkte bei dessen Vorliegen einen Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht und organisierte die Durchsuchung in terminlicher Absprache mit den Amtsveterinären und der Polizei, wobei sie gerne die seinerzeit bei einigen Dienststellen in S.-H. eingerichteten fachlich spezialisierten Umweltschutztrupps zurückgriff, die mehr Erfahrung etwa mit der Probeentnahme von Futter, Boden oder Gewässern hatten und mit denen sie auch in ihrem weiteren Teildezernat der Umweltdelikte eng zusammenarbeitete. Mit den Polizisten dieser Dienststellen bildete sich ebenso wie mit den Amtsveterinären angesichts der wiederholten Kontakte und des offenen und unkomplizierten Umgangs der Angeklagten eine vertraute und routinierte Zusammenarbeit aus. Auch in der Sache sah das polizeiliche und tiermedizinische Personal, mit dem zusammen die Angeklagten die Verfahren führte, ganz überwiegend in dem Engagement und der Einsatzbereitschaft der Angeklagten Wertschätzung der eigenen Arbeit und befürwortete auch die Effekte der gemeinsamen Einsätze, dass nämlich - nicht selten nach längerer Zeit tierquälerischer Zustände und wiederholten früheren Einsätzen vor Ort - endlich ein effektives Einschreiten, auch unter Herausnahme leidender Tiere aus einer offensichtlich unzureichenden Obhut der Tierhalter erfolgte. Im Zuge einer Durchsuchung nahm die Angeklagte zur Dokumentation der vorgefundenen Haltungsbedingungen, später auch zur Dokumentation Ihrer Ansprache, Belehrung und Anhörung der Tierhalter, gerne zusätzlich die Dienste einer Beweissicherungseinheit der Polizeischule E. in Anspruch, die auf ihre Bitte Videoaufzeichnungen von der jeweiligen Durchsuchungsmaßnahme fertigten. Regelmäßig begann eine Durchsuchungsmaßnahme mit einer kurzen Vorbesprechung, in der die Angeklagte, die an den Durchsuchungen, wie sie es aus ihrer früheren Tätigkeit in Wirtschaftsstrafverfahren kannte und angesichts der vor Ort zu treffenden weiteren Entscheidungen auch für sachdienlich hielt, gerne selbst beiwohnte, als Zielrichtung eine Überprüfung des Tatverdachts und die Sicherung von Beweisen angab. Die Möglichkeit, dass die vorgefundenen Tiere noch am Durchsuchungstag zur späteren Einziehung oder zur weiteren Beweissicherung, etwa gründlichen Untersuchung der Tiere zu beschlagnahmen sein würden, zog die Angeklagte in einigen Fällen bereits vorher in Betracht und traf insoweit organisatorisch Vorkehrungen, wenn zu erwarten war, dass die Zustände der Tiere oder die Haltungsbedingungen es voraussichtlich nicht zulassen würden, die Tiere in der Obhut der Tierhalter zu belassen. Dabei vertrat die Angeklagte die Auffassung, dass die zuständigen staatlichen Stellen bei Feststellung solcher Zustände im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet seien, unmittelbar zu reagieren und also kurzfristig eine anderweitige, vollständig tiergerechte Versorgung der Tiere zu organisieren, und dass man die Tiere nicht im Hinblick auf unterlassene eigene Vorbereitungen der Maßnahme dort in der tierschutzwidrigen Haltung belassen dürfe. Hinzukam, dass sie die in der Literatur zur Einziehung nach § 19 TierSchG nicht einhellige, aber von zwei anerkannten Standardkommentaren zum Tierschutzrecht (Ort/Reckewell, TierSchG, 1. Auflage, § 19 Rn. 14 und Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage, § 19 Rn. 5) vertretene Auffassung für richtig hielt, die Einziehungsnorm habe nicht nur Straf-, sondern auch Schutzcharakter, weil Tiere, anders als andere Beziehungsgegenstände, die das Recht für einziehbar erklärt, zugleich gesetzlicher Schutzgegenstand sind. Demnach sei - so die Kommentierung bei Ort/Reckewell, die die Angeklagte wiederholt in Zuschriften zusammengefasst zitierte - nicht nur die Einziehung des konkret zum Opfer gewordenen Tieres gestattet, sondern auch die Einziehung von Tieren, bei denen die Gefahr aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen besteht, dass sie ebenfalls Opfer rechtswidriger Taten werden können. Dies sei für die nicht seltenen Fälle in Ermittlungs- und Strafverfahren von Bedeutung, wo eine Vielzahl (Herde) von Tieren bei einem Beschuldigten festgestellt werde, von denen bei gleicher tierschutzwidriger Haltung einige in einem strafrechtsrelevanten, einige in einem ordnungswidrigen Leidenszustand, einige aber „zufälligerweise“ noch nicht in einem sanktionierten Zustand seien. In diesen Fällen sei sowohl die Beschlagnahme der gesamten Herde gemäß § 94 StPO als auch die Einziehung insgesamt gemäß § 19 TierSchG zulässig. Diese teilweise als „Herdenrechtsprechung“ oder „Stallrechtsprechung“ bezeichnete Ansicht teilte die Angeklagte - wie sie wusste - unter anderem mit ihrem Abteilungsleiter, dem Zeugen P., sowie nach wiederholten Diskussionen im Kollegenkreis auch mit dem Zeugen K. und anderen Kollegen und Ermittlungsrichtern. Bei dem Anliegen der Angeklagten, diese Rechtsauffassung in einer zitierfähigen Entscheidung des hiesigen Landgerichts bestätigt zu bekommen, unterstützte sie der Zeuge K. im Verfahren gegen B. unter anderem mit Formulierungshilfe, und im Januar 2012 bestätigte tatsächlich die 1. großen Strafkammer des Landgerichts K. diese Rechtsprechung in einer Beschwerdeentscheidung jenes Verfahrens -1 Qs 83/11 -, was von der Angeklagten als wichtiger Erfolg und Bestätigung ihrer Handhabung verbucht wurde. In der Folgezeit zitierte sie in Zuschriften und Stellungnahmen regelmäßig jenen Beschwerdebeschluss. Sie nahm auch später ihr Engagement für die Verbreitung und Vertretung dieser Ansicht wieder auf, als diese in einer Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft S. im Jahr 2013, die der Angeklagten bekannt wurde, in Frage gestellt wurde. Die Angeklagte schrieb daraufhin bundesweit Tierschutzbeauftragte der Länder und ihr bekannte Tierschutzdezernenten an und bat diese, ihr dort ergangene oder bekannt gewordene Gerichtsentscheidungen mitzuteilen, in denen die Herdenrechtsprechung vertreten werde. Auch wies sie in jener Zeit die Amtsveterinärin des Kreises S., die Zeugin Dr. P. einmal im März 2014 - nach dem hiesigen Tatzeitraum - in einer EMail, mit der sie eine gutachterliche Stellungnahme der Zeugin mit Veränderungsvorschlag zurücksandte, auf die von ihr gesehene kritische Abkehr von der Herdenrechtsprechung wie folgt hin: „Hi M., ich habe noch etwas eingefügt - wäre das so für dich o.k.? Das wäre gut, denn bei den werten Richtern muss derzeit alles entweder unter 18 oder 17 fallen… LG M.“, woraufhin die Zeugin, die den beigefügten Formulierungsvorschlag, alle Tiere seien nach den §§ 17 und 18 TierSchG betroffen, nicht als Einmischung, sondern als Anregung auffasste, nur teilweise umsetzte, indem sie ihre Einschätzung dahin präzisierte, ein überwiegender Teil falle unter § 18 und eine Vielzahl unter § 17 TierSchG. Die Auffassung der Angeklagten, strafrechtlich relevant betroffene Tiere sowie gleich gehaltene, noch nicht betroffene Tiere derselben Herde und Haltung einem weiterhin tatverdächtigen Beschuldigten nach einer Durchsuchung nicht vor Ort in dessen tierschutzwidriger Haltung belassen zu dürfen, führte dazu, dass insbesondere bei größeren Tierbeständen und bereits vorher absehbar rechtswidrigen Haltungsbedingungen, in denen man die Tiere nicht würde belassen können, vor einer Durchsuchung passende organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen waren, die voraussichtlich anzutreffenden, oft unterversorgten und tiermedizinisch behandlungsbedürftigen Tiere im Falle ihrer Beschlagnahme zunächst fachgerecht und in richtiger Kapazität zu transportieren und eine Unterbringung in passender Größenordnung mit tierschutzkonformer Versorgung bereits für den Durchsuchungstag bereitzuhalten. Zu diesem Zweck und auch zur Organisation der anschließenden Unterbringung, Versorgung, Untersuchung und schließlich auch Vermittlung der Tiere erarbeitete sich die Angeklagte im Laufe der Zeit ein Netzwerk, auf dessen Erfahrungen, Kontakte und Kapazitäten sie - gegebenenfalls auch kurzfristig - zurückgreifen und auf das sie sich verlassen konnte. Dabei handelte es sich im Bereich der Haustiere insbesondere um die örtlichen Tierschutzvereine, die teilweise zugleich Tierheime betrieben, sowie den übergeordneten Deutschen Tierschutzverein, Landesverband S.-H., in dem die örtlichen Vereine organisiert waren. Den Abtransport von Haustieren organisierten die örtlichen Tierschutzvereine oftmals kurzerhand ehrenamtlich, während für die anschließende Unterbringung nach Preislisten mit festen Tagesätzen je nach Tierrasse abgerechnet wurde, die von den Vereinen auch sonst bei Verwahrung von Tieren für andere Behörden, etwa Ordnungsämter genommen wurden. Die Angeklagte war froh, dass die Tierschutzvereine auf diese Weise bei der Umsetzung der Tierschutzverfahren halfen und ging davon aus, dass eine anderweitige Unterbringung deutlich höhere Kosten zur Folge haben würde. Im Bereich der Groß- und Nutztiere erforderte die Organisation passender Stallkapazitäten je nach Anzahl und Gattung der Tiere einigen Aufwand und Recherche. Als die Angeklagte anlässlich eines Verfahrens, in dem sie im November 2011 etwa 80 Pferde beschlagnahmt und unterzubringen hatte (hier nicht angeklagter Vorgang gegen B.), den Zeugen B. kennengelernt hatte, einen bei einem Großgestüt angestellten landwirtschaftlichen Verwalter mit zahlreichen Kontakten zu größeren Tierhaltungen und mit Erfahrung insbesondere im Bericht der Pferdehaltung, nahm sie auch in der Folgezeit dessen Dienste gerne und regelmäßig in Anspruch, wenn Nutztiere unterzubringen und deren Versorgung, Untersuchung und Vermittlung zu organisieren waren. Dabei kam der Angeklagten in ihren Verfahren die gute Vernetzung und die unkomplizierte, professionelle und eigenständige Arbeitsweise des Zeugen B. entgegen. Was die Abrechnung seiner Tätigkeiten anging, schrieb er für seine Tätigkeit Rechnungen mit Stundensätzen, deren Höhe und allgemeine Anweisbarkeit aus der Justizkasse die Angeklagte im Zuge der ersten Abrechnungen innerhalb ihrer Behörde der Staatsanwaltschaft K. in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Zeugen B. und einem Kostenbeamten abgeklärt hatte. Die dann in den verschiedenen Verfahren fortwährend eingehenden, ihr von Kostenbeamten oder der Geschäftsstelle direkt, oft ohne Akte vorgelegten Rechnungen des Zeugen B. und der Tierschutzvereine zeichnete sie ab - ebenso wie sie es mit denjenigen anderer Untersteller, Transporteure, der beweissichernden und behandelnden Tierärzte sowie der Labore und Fachgutachter tat -, indem sie die Rechnungen bei Eingang ohne nähere Prüfung mit einem selbsterstellten Verfügungsformular, das sie allein im Aktenzeichen angepasst in allen Verfahren und für nahezu alle Rechnungen verwendete, zur Anweisung dem Kostenbeamten zuverfügte. Die teilweise aufwendige Organisation bevorstehender Durchsuchungen sowie der Aufwand, der nach den zunehmenden Beschlagnahmen während der anschließenden amtlichen Verwahrung der manchmal zahlreichen Tiere verschiedener Gattungen aus teilweise parallellaufenden, auch größeren Tierschutzverfahren zu leisten war, brachten im Laufe der Zeit einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsanfall mit sich, der bei der Angeklagten zunehmend Zeit in Anspruch nahm. So wurden Fragen der weiteren medizinischen Behandlung, gelegentlich auch einer erforderlichen Euthanasierung beschlagnahmter Tiere ebenso an sie herangetragen wie etwa die kurzfristige Organisation von Melktechnik für beschlagnahmte Milchrinder oder der Verbleib von Eiern beschlagnahmter Legehennen. Die Angeklagte sah sich wegen teilweise von Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, die Tiere seien gerade seit der Beschlagnahme infolge einer schlechten Unterbringung dort Leiden ausgesetzt, auch in der Verantwortung, sich vor Ort gelegentlich selbst zu vergewissern, dass die von ihr beschlagnahmten Tiere bei den Unterstellern in guten, vor allem nicht tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen untergebracht waren. Dabei lag es ihr angesichts ihrer Organisationsfreude durchaus, solche Termine und die zahlreichen Telefonate und Emails zur Vorbereitung der anstehenden, für die Beteiligten relevanten, wenn auch oft kleinteiligen Entscheidungen in ihren täglichen Arbeitsauflauf einzubauen und sie - angesichts der häufig gegebenen Eile - anderen, juristischen Tätigkeiten vorzuziehen. Sie entwickelte dabei auch einen gewissen Ehrgeiz, die für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit oft ungewöhnlichen praktischen Probleme einer gleichsam entstandenen vorübergehenden staatlichen Tierhaltung geschickt zu lösen und insoweit zu guten Ergebnissen zu kommen. Ihren Kollegenkreis ließ sie hieran durch Berichte in den Kaffeerunden teilhaben. Die Kombination des Tierschutzdezernats, das sich nach und nach in ein umfangreiches, arbeitsintensives und - bei der raumgreifenden, alles an sich ziehenden und nichts delegierenden Arbeitsweise der Angeklagten - sehr zeitaufwendiges Dezernat entwickelte, mit den weiteren dienstlichen Tätigkeiten und Aufgaben der Angeklagten ließ allmählich eine deutliche Überlastung der Angeklagten eintreten, die zu Rückständen, Nachlässigkeiten und einer oberflächlichen Aktenbearbeitung führte. So engagierte sie sich auch weiterhin in dem ihr neben den Tierschutzsachen übertragenen Umweltdezernat - wo zeitweise eine Welle von Beanstandungen vermeintlich undichter Biogasanlagen einen erheblichen Arbeitseinsatz erforderte - indem sie beispielsweise zur Optimierung ihrer Arbeit den Polizisten der Umweltschutztrupps bei fortbildungsähnlichen Treffen die technischen und rechtlichen Problemstellungen solcher Anlagen nahbrachte, was die Polizeibeamten dankbar in Anspruch nahmen. Sie war im Hintergrund noch mit Zuarbeit für die Sitzungsvertreter im „Mintnet“-Verfahren befasst, hatte die für alle Staatsanwälte im Regelfall zumindest wöchentlichen Sitzungsdienste vor Gericht zu absolvieren, nahm die Ausbildung der ihr zugewiesenen Referendare ernst und an Fortbildungen teil - als Zuhörerin wie auch als Dozentin, wenn sie darum gebeten wurde. Angesichts der Zeitnot, die sich insgesamt ergab, stellte die Angeklagte immer wieder Tätigkeiten der eigentlichen staatsanwaltschaftlichen Aktenbearbeitung - der zudem ihr grundsätzliches Interesse nicht so galt wie praktischen, organisatorischen Dingen - hinter die anstehenden praktischen Fragen, Tätigkeiten und Entscheidungen im Tierschutzdezernat zurück, zumal letztere häufig eilig waren und ihr dadurch vorrangig erschienen. Sie schaffte es in der Folge nicht, die Ermittlungsverfahren zügig weiterzubearbeiten, bildete Stapel in ihrem Büro, die abzuarbeiten sie sich vornahm, wenn sie dafür Zeit finden würde. Hatte sie in einer Akte einen Verfahrensschritt ins Auge gefasst, den zu formulieren sie im Moment keine Zeit fand, brachte sie auf der Akte einen Notizzettel mit der beabsichtigten Vorgehensweise an und legte die Akte auf einen Stapel mit gleichartigen Zetteln und nahm sich vor, die Stapel beizeiten abzuarbeiten, was oftmals nicht gelang. Den unmittelbaren Kollegen und Mitarbeitern der Angeklagten in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft blieb weder der zeitaufwendige Einsatz der Angeklagten insbesondere im Tierschutzdezernat verborgen, noch die zunehmende Überlastung und die unter anderem in Gestalt der Stapel im Dienstzimmer der Angeklagten unübersehbaren Rückstände. Einigen der Kollegen kam der Gedanke, dass sie sich mit ihrer Art der Sachbearbeitung möglicherweise übernommen hatte. Erfolglos blieben Versuche der Angeklagten, über ihren Abteilungsleiter, den Zeugen P., in Gesprächen mit diesem zu erreichen, dass ihr Tätigkeiten abgenommen oder Tierschutzsachen im Pensum höher als allgemeine Strafsachen bewertet würden - was auch der Zeuge P. angesichts des Arbeits- und Zeitaufwandes dieses Spezialdezernats für unbedingt richtig gehalten hätte. In wiederholten Gesprächen der Angeklagten mit dem Zeugen, der ohnehin um die offen zu Tage tretende Überlastung der Angeklagten wusste, erörterten beide die sich bietenden Möglichkeiten. Dabei sah der Zeuge P. mit der häufiger erkrankten Zeugin Dr. J. in seiner Abteilung und kaum vorhandenem Freiraum bei anderen zur Entlastung in Betracht kommenden Dezernenten keine Wege, Verfahren der Angeklagten auf andere zu übertragen. Er sah auch angesichts seiner großen eigenen Belastung in Verwaltungs- und Dezernatsaufgaben und infolge des seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft K., so auch bei ihm, außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gegen die organisierte Rockerkriminalität keine Möglichkeit, der Angeklagten selbst Verfahren abzunehmen oder bei der Behördenleitung eine Entlastung der Angeklagten zu erreichen, was er der Angeklagten ausführlich erklärte und bei ihr um Verständnis dafür warb, nichts für sie tun zu können. Die Solidarität der Kollegen in der Außenstelle der Staatsanwaltschaft untereinander führte in der Folge aber jedenfalls dazu, dass Kollegen mit Wissen und Billigung des Zeugen P. auch außerhalb förmlicher Vertretungsregelungen und abteilungsübergreifend sich gelegentlich, sofern sie zeitliche Freiräume in ihrem Dezernat hatten, in das Dienstzimmer der Angeklagten begaben und Verfahren der Angeklagten von den dort gebildeten Stapeln nahmen und zu deren Entlastung für sie bearbeiteten, etwa Anklagen schrieben. Dies behob allerdings nicht, sondern linderte nur punktuell die grundsätzliche Überlast, die im Dezernat der Angeklagten entstanden war. Die Fülle der unerledigten Verfahren und die hohe Arbeitsbelastung, in die sich die Angeklagte durch ihren zeitraubenden Einsatz im Tierschutzdezernat gebracht hatte, nahmen auch Einfluss auf ihre ohnehin praktisch ergebnisorientierte, systematisch auf Zeitersparnis ausgelegte Arbeitsweise. Wenn sie auch sonst schon von den Möglichkeiten, gespeicherte Textbausteine zu verwenden in wiederkehrenden Verfahrenssituationen gerne Gebrauch gemacht hatte und auch durch kurze, oft handschriftliche Verfügungen die Eingänge rasch erledigt und juristische Fragen nicht ohne Not mit ausführlichen Begründungen versehen hatte, verstärkte sich diese Arbeitsweise nun weiter und nahm Züge der Oberflächlichkeit an. Eingehende Schreiben, zumal wenn sie sich über mehrere Seiten erstreckten, sah sie oft nur mehr kurz daraufhin durch, ob etwas vorrangig zu veranlassen war. Vermerke schrieb sie kaum, obgleich durch ihre Art, Informationen und Ermittlungsergebnisse mit den an ihren Verfahren beteiligten Stellen kurzerhand telefonisch auszutauschen, Einiges in den Akten als Vermerk niederzulegen gewesen wäre. In der Sache wurde ihre Befassung mit anstehenden Verfahrensschritten und Eingängen schematisch und punktuell. Typische Verfahrensschritte, die einen Text erforderten, erledigte sie mithilfe dafür in der EDV gespeicherter Bausteine und Vorlagen, die sie zur Zeitersparnis rasch zusammenkopierte. Bei Übersendungen an Gerichte machte sie nur selten längere, einzelfallbezogene Ausführungen, verwies vielmehr mit kurzem Hinweis auf den die Sache aus ihrer Sicht erledigenden Punkt. Die Gewichtung und Bearbeitungsreihenfolge der Sachen untereinander entschied sie nach deren Dringlichkeit. Ihre schematische Arbeitsweise setzte sich auch in der Frage der Akteneinsicht fort. Sie verfolgte diesbezüglich allgemein, nicht nur im Tierschutzdezernat, nach dem Eindruck ihrer Kollegen verglichen mit anderen Dezernenten eine grundsätzlich restriktive Handhabung und betonte ihre Aktenhoheit im Ermittlungsverfahren, verweigerte oder beschränkte Akteneinsichten, die andere, etwa der Zeuge K., nach dessen Eindruck eher gewährt hätten. Im Tierschutzdezernat kam hinzu, dass die Angeklagte nach einer Beschlagnahme und auch später nach einer Veräußerung der Tiere deren neuen Unterbringungsort nicht offenlegen wollte, weil sich wiederholt gezeigt hatte, dass Tierhalter nach einer Beschlagnahme mit Nachdruck, einmal sogar unter Beauftragung einer Detektei, versucht und es geschafft hatten, den aktuellen Unterbringungsort der Tiere herauszufinden, dort die Tierhaltung aufzusuchen, die Untersteller oder neuen Halter der Tiere auch vor Ort Diskussionen und Kontrollen auszusetzen und ihre Tiere herauszuverlangen. Insofern hatte die Angeklagte im Blick, dass sich in den Akten bereits im Durchsuchungsprototoll bei der Schilderung des Abtransports und Verbleibs der Tiere die neue Unterbringung häufig genannt war und sich auch an anderen Stellen der Akte - wenn auch oft nur B.äufig und zufällig - wiederfand, etwa in Rechnungen oder tiermedizinischen Probeentnahme- und Untersuchungsberichten. Auch in den Notveräußerungsanordnungen der Angeklagten war eingangs des Textes, wo jeweils die Verfahrensdaten und Tatsachen kurz zusammengefasst waren, zumeist auch der Unterbringungsort genannt. Im Hinblick darauf verschob oder beschränkte sie Akteneinsichten, indem sie sie oft erst spät im Ermittlungsverfahren zur Verfügung stellte, dann auch etwa nur den Hauptband ohne Beihefte übersandte, den Akten vor einer Einsicht einzelne Blätter vollständig entheftete, aus denen sich der Standort der Tiere ergab, oder auch nur eine Auswahl von Aktenbestandteilen zusammenstellen ließ, mit der sie meinte, dem Akteneinsichtsgesuch Genüge getan zu haben. Statt solcher Beschränkungen eine - in ihren Akten kaum vorkommende - Schwärzung der Passagen zum Tierstandort in den entsprechenden Dokumenten der Akte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, erwog sie hierbei regelmäßig nicht. Das erschien ihr auch deshalb unpraktikabel, da ihrer Erfahrung nach solche Schwärzungen nicht immer zuverlässig waren und man beim Halten gegen das Licht doch genügend sehen könnte. Ihre schematische und rechtlich oberflächliche Arbeitsweise legte die Angeklagte auch in den sich an die Beschlagnahmen regelmäßig anschließenden Notveräußerungen der von ihr beschlagnahmten Tiere an den Tag. Zu diesen hat die Kammer Folgendes festgestellt: Es zeichnete sich - wie es in Tierschutzverfahren typischerweise der Fall ist - in den meisten Verfahren schnell ab und war häufig schon bei der Beschlagnahme absehbar, dass die Kosten der Unterbringung, Behandlung und Versorgung der Tiere während der Beschlagnahme den Wert der manchmal nahezu wertlosen Tiere, beispielsweise Mischlingskatzen oder alte, nicht mehr für die Zucht oder zum Reiten verwendbare Pferde, rasch übersteigen würden. Dass damit in solchen Fällen sowohl die Voraussetzungen als auch Anlass für eine Notveräußerung im Ermittlungsverfahren gegeben sein würde, war der Angeklagten - auch angesichts der schon in ihrer Zeit als Staatsanwältin in F. gemachten Erfahrungen - bereits bei der jeweiligen Beschlagnahme der Tiere durchaus klar und aus ihrer Sicht bei Bestätigung des Tatverdachts im weiteren Ermittlungsverfahren letztlich kaum zu vermeiden. Sie sah es als ihre Pflicht an, beizeiten die Notveräußerung der von ihr beschlagnahmten Tiere zu prüfen und zu veranlassen, damit die ohnehin im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Tiere hohen laufenden Kosten ihrer Unterbringung während der Beschlagnahme nicht unvertretbar anstiegen. Dabei hatte sie einerseits die Hinweise ihres früheren Abteilungsleiters in F. im Blick, der die notwendige Rechtfertigung der hohen Kosten einer Tierunterbringung für die verauslagende Staatskasse angemahnt und eine deshalb zügige Notveräußerung angemahnt hatte, andererseits den Umstand, dass im Falle der späteren Verurteilung der Tierhalter diese die angefallenen Kosten der Unterbringung ihrer beschlagnahmten Tiere würden als Verfahrensauslagen erstatten müssen, so dass der Angeklagten auch insoweit eine Notveräußerung zur notwendigen Eingrenzung der späteren Kostenlast eines Beschuldigten bei der kostenintensiven Beschlagnahme von Tieren angezeigt erschien. Auch in K. machten ihr die Zeugen H. und P. bei Aufnahme ihrer Tätigkeit deutlich, dass die Kosten im Blick zu behalten seien. In der Handhabung der Notveräußerungen setze die Angeklagte die in F. bereits bei der Amtsrichterin S. gesehene und selbst praktizierte Vorgehensweise fort, das Verfahren nahezu vollständig selbst zu betreiben. Sie fertigte die Notveräußerungsanordnungen selbst, war teilweise mit der Käufersuche und den Kaufpreisen befasst, formulierte und zeichnete zunächst auch die Kaufverträge für das Land S.-H. eigenhändig. Erst später, als ihr Abteilungsleiter, der Zeuge P., ihr im Hinblick auf ihre deutliche Überlastung angeraten hatte, die Rechtpflegerinnen M. und P. in die Notveräußerungsverfahren einzubinden, ließ sie zumeist diese die Kaufverträge fertigen, wobei sie allerdings weiterhin über die Zeitpunkte, Käufer und Preise entschied, zumal sich die Rechtspflegerinnen erkennbar als bloß ausführende Kräfte ohne Auftrag und Verantwortung verstanden, die von ihnen gefertigten Verträge maßgeblich zu gestalten oder gar die gesetzlichen Voraussetzungen im Notveräußerungsverfahren, die ihnen nicht vertraut waren, selbst zu prüfen. Praktisch bekamen sie, sobald eine Notveräußerungsanordnung von der Angeklagten gefertigt worden war, entweder mit der Anordnung einen Teil der Akte, etwa das Kostenheft oder einen Notveräußerungsband, soweit ein solcher - wie vom Zeugen P. zwischenzeitig angeraten und von der Angeklagten umgesetzt - angelegt worden war, gelegentlich auch nur die Anordnung ohne Aktenband zugeschrieben, oftmals verbunden mit einer knappen, ungezwungenen EMail der Angeklagten, dass sie gerade eine Notveräußerungsanordnung gemacht und ihnen zugeschrieben habe und zu welchem Preis welches Tier an wen verkauft werden möge. Die Rechtspflegerinnen bedienten sich sodann der Kaufvertragsvorlage, die die Angeklagte bereits in ihrer F.er Zeit von der Richterin S. weitgehend übernommen, bei sich gespeichert, selbst regelmäßig als Vorlage bei den von ihr selbst gezeichneten Verträgen benutzt und den Rechtspflegerinnen als Muster zur Verfügung gestellt hatte. Sämtliche den Kaufverträgen zugrundeliegenden Notveräußerungsanordnungen fertigte und unterschrieb die Angeklagte selbst und stellte dies - obwohl nach dem RPflG die Zuständigkeit grundsätzlich beim Rechtspfleger gelegen hätte - nach den in F. gemachten Erfahrungen nicht in Frage, zumal auch angesichts einer damaligen Hausverfügung der Staatsanwaltschaft K., die für Notveräußerungen von Pkw die Zuständigkeit des Staatsanwalts anstelle derjenigen des Rechtspflegers vorsah, niemand in ihrem Umfeld diese Arbeitsverteilung problematisierte oder in Zweifel zog und der Zeuge P. sie - nicht nur in Bezug auf Pkw, sondern allgemein - ausdrücklich für zulässig hielt und für unbedingt sachgerecht erklärte. Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Notveräußerung wartete die Angeklagte im jeweiligen Verfahren zum einen regelmäßig den Abschluss der tiermedizinischen Befunderhebung ab, sodass die Tiere als Beweismittel nicht mehr für das Verfahren benötigt würden, sowie zum anderen oftmals auch eine gewisse Genesung erkrankter, mit Parasiten befallener oder sehr schlecht ernährter Tiere, damit sich überhaupt interessierte und geeignete Käufer für die Tiere finden ließen. Zudem wartete sie regelmäßig eine über die Feststellungen vom Durchsuchungstag hinausgehende schriftliche veterinärmedizinische Stellungnahme zur Einordnung der fachlichen Voraussetzungen der §§ 17 und 18 TierSchG ab, oft auch weitere Befundergebnisse etwa aus Laboranalysen. War Widerspruch gegen die Beschlagnahme der Tiere erhoben, ließ sie regelmäßig zunächst das Amtsgericht noch über die von den Tierhaltern erhobenen Einwände entscheiden, die meist ausschließlich und oft recht ausführlich Erklärungen zu den Haltungsbedingungen und zum Zustand der Tiere sowie Angriffe gegen die Feststellungen der Amtsveterinäre enthielten. Anschließende Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts gegen Beschlagnahmebestätigungen des Amtsgerichts wartete die Angeklagte sodann nicht immer ab, weil sich die Beschwerdeverfahren nach ihrer Erfahrung teilweise über Wochen oder Monate hinziehen konnten. Was diese Erfahrung betraf, wurde sie in der Einschätzung von dem Zeugen P. unterstützt. Gutachten über den Wert der Tiere holte sie nur bei erkennbar nicht ganz wertlosen Tieren ein, etwa Pferden, die noch als Reitpferde oder zur Zucht verwendbar waren, oder bei Tierarten/-rasse, deren Wert sie nicht einschätzen konnte, und wartete solche Gutachten vor einer Notveräußerung ab. Teilweise ließ sie sich anstelle einer Wertbegutachtung über den Zeugen B., Viehhändler oder die jeweiligen Untersteller der Tiere Vermittlungsvorschläge und Kaufangebote sowie Einschätzungen zum realen Marktwert geben. Bei Tieren, die nach ihrer eigenen Einschätzung oder derjenigen der Untersteller, oftmals der Tierheime, kaum oder keinen wirtschaftlichen Wert hatten, nahm sie einen Verkauf zu von diesen vorgeschlagenen, teilweise auch nur symbolischen Werten vor, weil sie sich die Einschätzung und Entscheidung über den geringen Wert in diesen Fällen - auch auf Grundlage der von den Amtsveterinären beschriebenen Krankheiten, Alterserscheinungen, Zuchtfehler oder Verhaltensstörungen der Tiere – allmählich selbst zutraute und vorhersah, dass eine Wertbegutachtung weitere, voraussichtlich unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dennoch ergab sich kein einheitlicher, regeltypischer Zeitpunkt für die Anordnung der Notveräußerung in der Handhabung der Angeklagten. Vielmehr beeinflussten auch verfahrensferne Aspekte den Zeitpunkt. So kam es vor, dass angesichts der zeitweise hohen Arbeitsbelastung und dem daraus folgenden Zeitdruck der Angeklagten und aufgrund ihrer zumeist nur punktuellen, nicht strategisch-planenden Verfahrensführung und ihrer schlechten Aktenführung beschlagnahmte Tiere aus ihrem Blick gerieten. In Kontakten zu Unterstellern oder zum Zeugen B. wurde sie dann teilweise an das Vorhandensein seit Längerem beschlagnahmte Tiere erinnert und sah sich dadurch oder auch beispielsweise durch nach längerer Abwesenheit, etwa einer Erkrankung im Herbst 2012, aufgelaufene Kostenrechnungen veranlasst, nun endlich eine Notveräußerung der jeweiligen Tiere vorzunehmen. Auf diese Weise kam es auch zu Notveräußerungsanordnung in verschiedenen Verfahren an demselben Tag. Weil die Angeklagte sich der Gefahr bewusst wurde, den Überblick über die derzeit beschlagnahmten Tiere und deren Notveräußerung zu verlieren, führte sie zeitweise in ihrer EDV-Ablage eine Liste der Bezeichnung „Aktueller Tierbestand“, in der der sie sich zeitweise Notizen zu einzelnen laufenden Verfahren, den darin beschlagnahmten Tieren und dem entsprechenden Verfahrensstand zur Notveräußerung machte. Auch die maßgeblich vom Zustand der Tiere beeinflusste Vermittelbarkeit hatte auf den Zeitpunkt einer Notveräußerung Einfluss. Denn die Angeklagte sah es als praktisches Problem insbesondere in der Zusammenarbeit mit den gemeinnützig arbeitenden Tierheimen an und trug es als solches auch auf einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Tierschutzbundes im März 2013 in Neumünster als Referentin ausdrücklich vor, dass solange die Tiere nach der Beschlagnahme noch in schlechtem Zustand und deshalb schwer an neue Halter zu vermitteln waren, bei sofortiger Notveräußerung an die Tierheime die gesamte Kostenlast bis zur Vermittelbarkeit der Tiere bereits bei den Tierheimen liegen würde. Dabei trugen die Tierheime, auf deren Unterstützung die Angeklagte bei Notveräußerungen angewiesen war, bereits das Risiko der endgültigen Unvermittelbarkeit einzelner Tiere, wenn die Angeklagte, worum sie sich bemühte, Tiere einer Haltung möglichst als Gesamtheit an die Tierheime verkaufte, um nicht in ihren Verfahren mit der Notveräußerung einzelner schwer oder gar nicht vermittelbarer Tiere letztlich zu scheitern. Um die Bereitschaft der Tierschutzvereine zur Mitwirkung in Tierschutzverfahren zu erhalten, kam sie ihnen bei dem Zeitpunkt der Notveräußerung bzw. der diese freihändig umsetzende Kaufverträge entgegen, so dass erst dann in der Folge die Kosten für ihre Unterbringung bis zu einer - nicht sicher gewährleisteten - tatsächlichen Vermittlung an neue Halter jedenfalls nicht mehr als strafprozessuale Verfahrenskosten aufliefen, sondern nun vom Tierheim als deren Unkosten selbst zu tragen waren. Entschloss sich die Angeklagte zu einer Notveräußerungsanordnung, griff sie - mit alleiniger Ausnahme ihrer ersten Notveräußerungsanordnung im K.er Dezernat im Februar 2011 im Verfahren gegen J./Z., in dem sie mit einem schlichten Satz in einer kurzen Verfügung die Anordnung ohne jede weiteren Ausführungen, Begründungen oder Fomalia aussprach - auf ihre in der Dateiablage gespeicherten Vorlagen zurück. Diese rührten noch aus ihrer Zeit bei der Staatsanwaltschaft F. her, waren mit „Anordnung“ überschrieben, optisch einem Gerichtsbeschluss ähnlich und mit Gründen versehen. Sie passte jeweils Aktenzeichen und Rubrum dem Verfahren an, wie auch die Bezeichnung der Tiere, auf die sich die Anordnung bezog. Dabei benannte sie die Tiere häufig präzise, gegebenenfalls mit Beschreibung des jeweiligen Tieres oder einer Chipnummer, später, wenn sie unter Zeitdruck war, gelegentlich auch nur pauschal unter Bezugnahme auf die Beschlagnahmedaten. Sie bezeichnete ferner in den Anordnungen Datum und Ort der Beschlagnahme, zumeist den Ort der aktuellen Unterstellung der Tiere und gelegentlich noch Einzelheiten zum konkreten Tatverdacht. Sodann folgte - unverändert - der bereits in den F.er Verfahren verwendete Text mit allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Notveräußerung, dass nämlich die Kosten voraussichtlich den Wert überstiegen, mit der pauschalen Feststellung, dass dies hier der Fall sei, und mit dem abschließenden Hinweis auf die - in den verschiedenen Anordnungen gelegentlich variierende - Prognose, wie lange das Verfahren bis zu seinem Abschluss, der nicht abgewartet werden könne, voraussichtlich noch dauern werde. Individuelle Ausführungen, etwa auch zu Einwänden der Tierhalter fanden sich in den Anordnungen zumeist nicht. Insgesamt ordnete die Angeklagte - soweit feststellbar - in ihrem Tierschutzdezernat in 30 Verfahren mit 50 Anordnungen, von denen sie eine den Zeugen K. an ihrer Stelle unterzeichnen ließ - die Notveräußerung beschlagnahmter Tiere an. Es handelte sich dabei - chronologisch geordnet zur Übersicht - um die folgenden Anordnungen (hier gegenständliche Verfahren sind in Fettdruck hervorgehoben): Anordnung Beschuldigt (AO-Nr.) Tiere Beschlagnahme 14.2.2011 J./Z. 1 Hund 13.3.2012 S. 5 Pferde 11.11.2011 15.3.2012 G. K. (1) 20 Hunde und 3 Katzen 6.3.2012 20.3.2012 G. K. (2) 20 Schafe 6.3.2012 23.3.2012 G. K. (3) 19 Rinder 6.3.2012 10.4.2012 B. (1) 1 Pferd 3.1.2012 11.4.2012 R./K. 4 Hunde, 4 Katzen 23.1.2012 (27.4.2012 -K.- B. (1) Kaninchen pp 15.11.2011) 27.4.2012 E. (1) 59 Schweine 25.4.2012 9.5.2012 B. (2) 1 Pferd 3.1.2012 29.5.2012 E. (2) 2 Schafe, 37 Rinder 25.4.2012 30.5.2012 B. (3) 2 Pferde 3.1.2012 31.5.2012 (lt. Datei) G. K. (4) 1 Pferd 6.3.2012 5.6.2012 B. (2) 1 Pferd 15.11.2011 6.6.2012 B. (3) 24 Pferde 15.11.2011 9.6.2012 B. (4) 1 Pferd 3.1.2012 11.6.2012 B. (4) 42 Pferde 15.11.2011 25.7.2012 S (1) 1 Pferd 21.2.2012 13.8.2012 E. (3) 24 Hunde 25.4.2012 14.8.2012 S 28 Katzen 30.5.2012 22.10.2012 B.-S. 26 Hunde 10.8.2012 22.10.2012 G. mehr als 100 Schafe 7.9.2012 29.10.2012 S (2) 2 Ponys 21.2.2012 23.11.2012 B. K. 15 Hunde 2.11.2012 4.3.2013 B. 380 Legehennen 18.12.2012 14.3.2013 S. Rinder 27.2.2013 15.5.2013 P. 15 Katzen 3.4.2013 21.5.2013 B.-H. (1) 6 Pferde 14.2.2013 21.5.2013 R. (1) 2 Pferde 10.1.2013 22.5.2013 K. 5 Border-Collies 11.12.2012 23.5.2013 T. 141 Rinder 13.3.2013 10.6.2013 B.-H. (2) 1 Pferd 14.2.2013 10.6.2013 R. (2) 1 Pferd 10.1.2013 11.6.2013 R. (3) 4 Pferde 10.1.2013 1.7.2013 S. (1) 6 Reptilien 3.7.2013 W. 1 Elefant, 4 Raubkatzen Mai 2013 10.7.2013 P. (1) 1 Pferd 8.4.2013 11.7.2013 P. (2) 10 Pferde 8.4.2013 28.7.2013 B.-H. (3) 1 Pferd 14.2.2013 26.8.2013 B.-H. (4) 6 Pferde 14.2.2013 27.8.2013 K. (erstes Verf.) Pferde 12.6.2013 30.8.2013 P. (1) 11 Hühner, 2 Puten 2.9.2013 S. (2) Katzen und Kaninchen 10.9.2013 D. Geflügel pp. 2.7.2013 6.10.2013 P.-W. Hunde, Katzen, Vögel pp. 12.8.2013 1.11.2013 P. (2) 1 Hund 9.1.2014 N. 1 Katze 15.8.2013 20.1.2014 K. 26 Hunde 7.10.2013 3.2.2014 B. 1 Pferd (aus K.) 12.6.2013 10.3.2014 K. 1 Hund, 3 Katzen, 20 Fische 13.9.2013 Eine Anhörung der betroffenen Personen vor einer beabsichtigten Notveräußerungsanordnung, wie sie die Sollvorschrift des § 111 l Abs. 4 Satz 1 StPO damaliger Fassung vorsah, nahm die Angeklagte zunächst nur vereinzelt, seit Mitte Dezember 2012 dann durchgängig vor, nachdem der Zeuge P. sie Ende 2012 anlässlich zweier Dienstaufsichtsbeschwerden, die er seinerzeit hinsichtlich vorgenommener Notveräußerungen der Angeklagten als deren Abteilungsleiter zu bescheiden hatte, auf das Erfordernis der Anhörung vor der Anordnung hingewiesen hatte. Der in Satz 2 derselben Vorschrift, also in § 111 l Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. geregelten Pflicht, „die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung“ ihnen - laut Satz 1 der Vorschrift Beschuldigten, Eigentümern und anderen, denen Rechte an der Sache zustehen - „soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen“, kam die Angeklagte in ihrem K.er Dezernat in keinem ihrer Fälle nach - mit alleiniger, in den Hintergründen nicht weiter aufzuklären gewesener Ausnahme einer einzelnen Anordnung aus dem April 2012 in einem hier nicht gegenständlichen Verfahren (R./K.). Es ist nicht auszuschließen, vielmehr aus Sicht der Kammer wahrscheinlich, dass die Angeklagte sich im Tatzeitraum bis zuletzt nicht darüber klar wurde, dass es nicht nur gesetzlich, sondern schon aus dem Umstand heraus, dass sich die Tierhalter nur bei Kenntnis von der Anordnung der Notveräußerung gegen diese mit Rechtsmitteln wehren und - wenn auch möglicherweise ohne Erfolgsaussicht - gegen den Verlust ihres Eigentums juristisch kämpfen konnten, ihre Pflicht als anordnende Staatsanwältin war, die Anordnung vor deren Vollzug - dem Zeitpunkt prozessualer Überholung und des Eigentumsverlusts - von sich aus mitzuteilen. Ein direktes Bewusstsein - im Sinne einer Überzeugung - der Angeklagten, dass sie mit dem Vollzug einer dem Betroffenen verborgen gebliebenen Notveräußerungsanordnung unvertretbar rechtswidrig vorging, steht nicht fest. Dabei war ihr bereits seit ihrer Zeit als Staatsanwältin in F. bekannt, dass es - geregelt in Abs. 6 derselben Vorschrift - für Betroffene die Möglichkeit gibt, gegen die Anordnung der Notveräußerung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, der allerdings nur auf gerichtliche Anordnung die Veräußerung hindert. Und sie hatte zudem - auch bereits in F. und erneut im April 2012 (im Verfahren gegen B.) - gesehen, dass ein solcher Rechtsbehelf nach Vollzug einer Notveräußerungsanordnung infolge prozessualer Überholung erfolglos bleibt. Als es im Dezernat der Angeklagten zu denjenigen Ermittlungsverfahren kam, in denen ihr die hiesigen Tatvorwürfe gemacht worden sind, hatte in ihrem Dezernat die beschriebene Überlastungssituation insbesondere mit der Beschlagnahme von rund 80 Pferden Mitte November 2011 in dem äußerst arbeitsintensiv gewesenen Verfahren gegen B. ihren Ausgangspunkt gefunden. Das Verfahren bot sogleich nach der Beschlagnahme der Tiere und insbesondere in der Zeit bis zu deren Notveräußerungen nicht nur wegen der großen Anzahl der Tiere, sondern auch deshalb besondere Schwierigkeiten, weil eine Vielzahl von Personen - teilweise vorgeschoben - Eigentum an einzelnen Tieren behauptete, was es zu überprüfen galt. Auch mussten die Tiere ihren Papieren und Untersuchungsergebnissen entsprechend in den Akten und Unterlagen individuell geführt und deshalb auseinandergehalten werden, obgleich sie teilweise praktisch schwer zu identifizieren waren. Bei der nach einiger Zeit vollkommen außer Kontrolle geratenen Aktenführung halfen der Angeklagten befreundete Kollegen. Es wurden gemeinsam Listen erstellt, diverse Sonderbände angelegt und die inzwischen entstandenen Aktenbestandteile und Papiere geordnet. Gleichwohl blieb das Verfahren schon angesichts der zahlreichen, teilweise anwaltlich vertretenen Personen, die beteiligt waren, in der weiteren Bearbeitung äußerst aufwendig. Hinzukam, dass gerade in diesem unübersichtlichen Verfahren angesichts der zahlreich eingelegten Rechtsbehelfe sich für die Angeklagte die Gelegenheit ergab, dass das Landgericht die von ihr befürwortete sog. Herdenrechtsprechung möglicherweise in abschließender Beschwerdeinstanz bestätigen würde, wofür sie sich mit Unterstützung insbesondere des Zeugen K. - letztlich erfolgreich - einsetzte. Speziell zur Amtsführung der Angeklagten in den 10 Ermittlungsverfahren, in denen ihr vorgeworfen wird, das Recht gebeugt zu haben, hat die Kammer über die bereits allgemein dargestellten Umstände hinaus im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Fall B. (Fall 1): Zur zeitlich ersten der der Angeklagten vorgeworfenen Taten - in diesem Fall Diebstahl und Rechtsbeugung - soll es im Ermittlungsverfahren gegen den Rinderhalter G. B. gekommen sein, in dem sie - ohne in diesem Fall ein Notveräußerungsverfahren zu betreiben - Ende Februar 2012 zur Reduktion des notleidenden Viehbestandes ein Großteil der 80 Rinder, die sie einen Monat zuvor auf dem Hof beschlagnahmt, aber dort belassen hatte, dem Viehhändler Sch. überließ, ohne hierzu von dem Eigentümer bevollmächtigt worden zu sein. Seit November 2009 war das zuständige Veterinäramt des Kreises P. mit der Rinderhaltung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Zeugen B. am … in der Ortschaft F. (Gemeinde B.) befasst, nachdem dort dem Tierwohl stark abträgliche Haltungsbedingungen festgestellt worden waren. Obgleich der Zeuge B. in der Folge Mängeln teils abhalf, sah sich die dortige Amtstierärztin, die Zeugin Dr. S., fortgesetzt zur Beanstandung von Verstößen gegen Tierschutzrecht veranlasst. Im August 2011 berichtete die Amtstierärztin der Angeklagten per EMail, dem Betroffenen angekündigt zu haben, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Prüfung von Straftaten vorzustellen, was diesen „durchaus beeindruckt“ habe. Entsprechend der Ankündigung, die Angeklagte über den Fortgang zu unterrichten und möglichst im Herbst 2011 eine Kontrolle mit der Angeklagten durchzuführen, wandte sich die Veterinärin am 25. Oktober 2011 und erneut am 9. November 2011 per E-Mail an die Angeklagte unter anderem zwecks Abstimmung eines Termins und fügte Berichte aus den Akten des Veterinäramtes in elektronischer Form bei. Zwischenzeitlich hatte sie einen Kontrolltermin für den 16. November 2011 anberaumt und berichtete am 9. November 2011 zugleich, dass sich auf dem Betrieb in letzter Zeit Verbesserungen der Haltungssituation eingestellt hätten, die zu überprüfen seien. Die Angeklagte veranlasste mit Handaktenverfügung vom 10. November 2011 die Erfassung des Ermittlungsverfahrens - 588 Js 58383/14 - gegen den Betroffenen B. wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Hiernach verfügte sie in den Sachakten eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten, weil sie nach dem Klammerzusatz einen weiteren Bericht des Veterinäramts abwartete. Aus dem Folgebericht vom 14. Dezember 2011, dem umfangreiches Bildmaterial beigefügt war, ging hervor, dass am 16. November 2011 tatsächlich ein Kontrolltermin auf dem Hof des Betroffenen G. B. durchgeführt worden war. Die Situation auf dem Hof sei, so berichtete darin die Zeugin Dr. S., dabei so beurteilt worden, dass tierschutzrechtliche Maßnahmen seinerzeit nicht veranlasst gewesen seien. Allerdings seien später dann bei einer erneuten Nachkontrolle am 8. Dezember 2011 nun schwere Verstöße gegen Tierschutzrecht festgestellt worden, insbesondere wegen des schlechten Ernährungszustandes der Rinder. Da die Angeklagte die offenbar seit langem problematischen Zustände auf dem Hof für bereits aussagekräftig beschrieben und dokumentiert hielt und es deshalb nicht mehr für erforderlich hielt, sich einer ursprünglichen Bitte der Amtsveterinären folgend die Zustände auf dem Hof selbst noch anzusehen, beantragte sie am 21. Dezember 2011 beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Anordnung der Durchsuchung des Hofes des Zeugen B.. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 wurde die Maßnahme antragsgemäß angeordnet, wovon die Angeklagte die Amtstierärztin mit Email vom 14. Januar 2012 von dem Erlass der Durchsuchungsanordnung in Kenntnis sowie davon, dass sie den Polizeibeamten und Zeugen N. von der Polizei-Zentralstation P. mit der Planung der Maßnahme beauftragt habe. Zu dieser Zeit hatte es bereits mehrfach auch Telefonate zwischen der Amtsveterinären Dr. S. und der Angeklagten über diesen Fall und über die schwierige Situation des Zeugen B. und seiner Tierhaltung gegeben. Darin hatte die Zeugin Dr. S. - wie sie es auch bereits in ihren Berichten hatte anklingen lassen – eine Reduktion des Tierbestandes für angezeigt gehalten, um eine tierschutzgerechte Haltungssituation zu schaffen. Nach ihrer Ansicht war der Zeug B. ohne Hilfskräfte mit der Versorgung der Tiere überfordert und zudem ihrem Eindruck nach und aufgrund von ihr bekannten Einschätzungen des Sozial-Psychiatrischen-Dienstes des Kreises psychisch auffällig. Sie sah andererseits, dass er seiner Landwirtschaft emotional sehr verbunden war, weshalb sie im Fall einer vollständigen Auflösung des Tierbestandes eine negative Beeinflussung seiner psychischen Verfasstheit befürchtete. Deswegen hielt sie es für die beste Lösung, dass ihm ein Teil des Bestandes zur Fortsetzung eines reduzierten Betriebes belassen bliebe, um ihm sein Selbstbild als Rinderhalter zu erhalten. Die Angeklagte, die zufällig gerade in einem anderen ihrer Fälle (nicht angeklagter Fall K.) gesehen hatte, dass eine - dort freiwillige - Bestandsreduktion eines überforderten Rinderhalters erfolgversprechend sein konnte, teilte die Auffassung der Amtstierärztin und deren Ziel der Reduktion des Tierbestandes. Sie hatte zudem - anders als die Amtsveterinärin - im Blick, dass im - allerdings hier nicht sicher absehbaren - Fall eines freiwilligen Verkaufes durch einen finanziell und persönlich mit der Tierhaltung überforderten Tierhalter diesem der - bei solcher Anzahl von Rindern nicht unerhebliche - Kaufpreis überlassen bliebe, während bei einer strafrechtlichen Einziehung das Surrogat eingezogen würde. Die Durchsuchung fand am 27. Januar 2012 statt. Teilnehmer waren neben der Angeklagten Beamte des Umweltschutztrupps der Polizei-Zentralstation P. und der Beweissicherungseinheit der Polizei aus E., vom Kreis P. die Zeugin Dr. S. als zuständige Amtstierärztin sowie ein Amtsarzt vom sozialpsychiatrischen Dienst und ein Mitarbeiter des Amtes P.-Land als Ordnungsbehörde. Nach einer kurzen Einsatzbesprechung in der Polizeistation L. begab man sich zum Hof des Zeugen B.. Nachdem vor Ort auf Klingeln und Klopfen am Wohngebäude nicht geöffnet wurde und da die Stallungen verschlossen waren, brach ein Polizeibeamter eine Stalltür auf und man traf im Stall den Zeugen B. an. Die Angeklagte machten ihn mit den Vorwürfen vertraut und belehrte ihn. Ihm wurde auch eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt. Er wirkte aufgeregt, aber gefasst und kooperativ. Der hinzugezogene Amtsarzt, den zu beteiligen die Amtsveterinärin nach Rücksprache innerhalb ihrer Behörde angeregt hatte, erkannte beim ihm keinen Behandlungsbedarf. Die Auffindesituation im Stall wurde durch die auf Veranlassung der Angeklagten hinzugezogene Beweissicherungseinheit der Polizei unter anderem durch eine Videoaufzeichnung dokumentiert. Für jedermann und auf den ersten Blick zeigte sich ein vollkommen verdunkelter und schlecht belüfteter Stall, weil die Stallfenster vollständig vernagelt worden waren und ein desolater Ernährungszustand vor allem der Milchrinder, zudem, dass die Tiere kein Wasser hatten, weil die Tränken eingefroren waren. Die Amtstierärztin nahm ihrerseits die weitere Verfassung der Tiere und die Haltungsbedingungen im Einzelnen in Augenschein und dokumentierte die feststellbaren Verstöße. Wie sie später in einem Bericht vom 31. Januar 2012 ausführlich niederlegte, waren insbesondere die Milchrinder, aber auch bereits das Jungvieh, teilweise bis auf die Knochen abgemagert und litten unter extremem Hunger sowie mangels Wasserversorgung unter starkem Durst. Mangels Einstreu und Ausmistung war ein Großteil der Tiere stark und entzündungsgefährdend verschmutzt. Es bestand zudem ein Mangel an Hilfspersonen, da nur eine Person, nämlich der Zeuge B. allein, 80 Tiere zu versorgen, dabei die Milchkühe auch zu melken hatte. Eine Kuh, die infolge der Mangelernährung nach der Geburt ihres zudem dann verstorbenen und bei der Durchsuchung tot vorgefundenen Kalbes nicht mehr aufstehen konnte, musste vor Ort euthanasiert werden. Wie bereits Jahre zuvor 2009 auf demselben Hof, gab es Hinweise auf ernährungsbedingte Knochenbrüche bei einem Kalb, die der Zeuge B. allerdings einer vorsätzlichen Verletzung durch bei ihm einbrechende Nachbarn zuschrieb. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme eröffnete die Angeklagte, die die von der Amtsveterinärin schon vor der Durchsuchung in den Berichten und Telefonaten berichtete Situation der Tierhaltung und die Überforderung des Zeugen B. insgesamt bestätigt sah, dem Zeugen B., dass sein Tierbestand beschlagnahmt sei und auf zehn Rinder reduziert werden solle. Der Zeuge N., der später den polizeilichen Durchsuchungsbericht fertigte, verstand dies als „Auflage“ und notierte dementsprechend: „Laut Auflage durch die Umwelt-StA'in S. soll der Tierbestand des Herrn B. auf 10 Rinder reduziert werden.“ Weiter notierte er „Von der Umwelt-StAin Frau Dr. S. wurden die von uns gezählten 80 Rinder beschlagnahmt. Gegen die Beschlagnahme erhob Herr B. keinen Widerspruch. - siehe Niederschrift“. Weder aus dieser Passage noch an anderer Stelle des Durchsuchungsberichts noch aus dem zur Dokumentation ausgefüllten Formularblatt ergibt sich, auf welche Vorschrift die Maßnahme gestützt wurde. Da der Zeuge N., der das Formularblatt ausfüllte, die Angeklagte so verstanden hatte, dass sie - obwohl der Zeuge B., wie auch angekreuzt, keinen Widerspruch eingelegt hatte - von beschlagnahmen Tieren sprach, änderte er darin seine Ankreuzung von „sichergestellt“ in „beschlagnahmt“. Der Zeuge B. unterschrieb die Niederschrift und erklärte, sich nicht zur Sache äußern und sich an seinen Anwalt wenden zu wollen. Die 80 Rinder verblieben ungeachtet der Beschlagnahme in den Stallungen des Betroffenen. Da klar war, dass der Zeuge B. sie nicht weiter allein würde artgerecht versorgen können, andererseits für einen Abtransport auch logistisch nichts vorbereitet war, setzte die Angeklagte in Absprache mit der Zeugin Dr. S. Betriebshelfer ein, die kurzerhand auf Höfen der Umgebung angefragt wurden, die der Zeugin Dr. S. aus dortigen Kontrollen bekannt waren. Dem Zeugen B. erläuterte die Angeklagte noch vor Ort, es sei erforderlich, dass der Tierbestand durch Verkauf eines Großteils der Tiere binnen weniger Wochen auf 10 Tiere reduziert werde. Wenn dies gelinge, wolle sie auch in einer Gerichtsverhandlung später beantragen, dass ihm im Falle einer Verurteilung diese Anzahl von Tieren belassen werde. Sie hatte dabei die Idee, dass der Zeuge B., der ihr überfordert und auch finanziell nicht in der Lage erschien, die derart große Anzahl von Tieren zu versorgen, ohne spätere Einziehung des Verkaufserlöses diesen erhalten würde und sich seine Lebensverhältnisse auf dem Hof, die ihr menschenunwürdig und arm erschienen, zu verbessern. Der Zeuge B. verstand die Angeklagte hierbei zunächst auch tatsächlich so, dass ihm eine Auflage erteilt worden sei, die Tiere selbst zu verkaufen. Der Zeuge B. war indes ratlos, wie er sich verhalten sollte und wandte sich am Tag nach der Durchsuchung an den ihm seit Jahren als Tierhändler für Nutz- und Schlachtvieh bekannten Zeugen Sch., dem er seit etwa 2009 schon mehrfach bei Bedarf Tiere verkauft hatte. Diesem war aus früheren Gesprächen mit dem Zeugen B. schon bekannt, dass das Veterinäramt des Kreises P. dessen Rinderhaltung beanstandet hatte und welche Mängel die Behörde gerügt hatte. Er wusste auch aus einem früheren Telefongespräch mit der Zeugin Dr. S., dass diese beabsichtigt hatte, die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Als nun der Zeuge B. ihn am Tag nach der Durchsuchung anrief, von den Vorfällen berichtete, und fragte, was nun wohl zu tun sei, verstand der Zeuge Sch. es so, dass es um den Verkauf des gesamten Bestandes ging und dass der Zeuge B. selbst die Tiere verkaufen solle. Die Amtstierärztin Dr. S. hingegen hatte noch im Rahmen der Durchsuchung die beabsichtigte Vorgehensweise - ohne dass dies besprochen worden war - zunächst eher so verstanden, dass die Tiere staatlich verkauft werden sollten, bis die Angeklagte ihr bei anderer Gelegenheit erläuterte, die rechtliche Konstruktion sei diejenige, dass die beschlagnahmten Rinder dem Betroffenen später rückübertragen würden, damit dieser sie dann verkaufe. Der Sinn dieses Vorgehens erschloss sich der Zeugin nicht. Seit der Durchsuchung erschienen inzwischen gegen stundenweise Bezahlung durch die Staatsanwaltschaft auf dem Hof die eingesetzten Betriebshelfer - bei denen es sich unpassenderweise zum Teil um Landwirte benachbarter Höfe handelte, von denen der Zeuge B. in seiner Vorstellung sich, seine Tiere und insbesondere seinen Landbesitz verfolgt sah. Den ihm von der Angeklagten gemachten Vorgaben entsprechend schloss der Zeuge B. den Helfern die von ihm stets verschlossen gehaltenen Ställe auf, und sie versorgten mehrere Stunden täglich seine Tiere. Einer Beauftragung der Angeklagten vom Tag der der Durchsuchung folgend kontrollierten zwei Polizeibeamte den Hof am 30. Januar 2012, trafen die Betriebshelfer vor Ort arbeitend an und legten dies in einem Bericht nieder. Nachdem die Zeugin Dr. S. unter dem 30. Januar 2012 ihre schriftliche amtstierärztliche Stellungnahme über die bei der Durchsuchung festgestellten Verstöße eingereicht hatte, in der sie unter ausführlicher Begründung zu dem Schluss kam, dass die Rinderhaltung hochgradig gegen das Tierschutzgesetz verstoße, insbesondere die systematische Unterernährung der Milchrinder und des Jungviehs die Voraussetzungen des § 17 TierSchG erfülle, trafen am 6. Februar 2012 zudem die Ergebnisse der Untersuchung von Blutproben ein, die den Rindern entnommen worden waren, wonach der Viehbestand „BHV1 positiv“ sei, also von einer in Deutschland anzeigepflichtigen bei Rindern vorkommenden Herpeserkrankung betroffen war, die die Marktgängigkeit der Tiere erheblich einschränkte und beim Milchvieh dazu führte, dass dieses praktisch nur mehr zum Schlachtpreis zu verkaufen war. Die Angeklagte verabredete sich daraufhin vermittelt durch das Veterinäramt für den nächsten Tag mit dem Geschäftsführer des Kreisbauernverbandes P., dem Zeugen Dr. B., der den Zeugen B. seit vielen Jahren kannte und ihn gelegentlich bei behördlichen und steuerlichen Fragen unterstützt hatte und der auch das nicht selten vorkommende Phänomen kannte, dass Landwirte mit einer Viehhaltung finanziell und persönlich überfordert waren. Schon mehrfach hatte er dem Zeugen B. zu einer Reduzierung seines Viehbestandes und der zu bewirtschaftenden Fläche geraten und betriebswirtschaftlich vertretbare Wege der Umsetzung aufgezeigt. Die Angeklagte hatte zudem Polizeikräfte der Polizeistation L. angefordert, weil sie der Kooperation des Zeugen B. misstraute, ein insoweit begründetes Misstrauen, als dieser tatsächlich den Betriebshelfern an vereinzelten Tagen den Stall nicht öffnete und es deshalb zu Polizeieinsätzen kam. Da der Zeuge B. nun bei dem Treffen am 7. Februar 2012 zunächst nicht vor Ort war, wurde die Stalltür gewaltsam geöffnet. Als er dann erschien, eröffnete die Angeklagte ihm recht energisch, dass er besser kooperieren müsse und die Milchkühe binnen 14 Tagen als Schlachtvieh verkauft werden sollten, was seinen Hintergrund darin hatte, dass inzwischen der BHV1-Status bekannt war. In dem über den Einsatz gefertigten Bericht der Polizeistation L. wurde neben der Anwesenheit des Zeugen Dr. B. vom Bauernverband und der Tatsache der BHV1-lnfektion der Rinder festgehalten: „Die Tiere sollen die nächsten 14 Tage noch auf dem Hof verbleiben. Danach darf Herr B. die als Schlachtvieh verkaufen.“ Der Zeuge Dr. B., der seine Rolle als Vertreter der Bauernschaft darin sah, dass dem Zeugen B. möglichst viele Tiere verblieben oder er bei einem Verkauf möglichst viel Erlös erhalten würde, verstand das beabsichtigte Vorgehen so, dass der Betroffene möglichst den Erlös des Verkaufs erhalten sollte, allerdings die Reduktion des Tierbestandes vorgegeben war und durch die Staatsanwaltschaft stattfinden würde. Um dieses Ergebnis zu erreichen, sollten - was er möglicherweise vom Veterinäramt, nicht von der Angeklagten erfahren hatte - die Tiere kurzfristig vor dem Verkauf dem Betroffenen rückübertragen werden. Wie der Verkauf im Einzelnen durchgeführt werden sollte, wusste er hingegen nicht. Die Angeklagte kündigte dem Zeugen Dr. B. an, sich ab dem 15. Februar wieder mit ihm in Verbindung zu setzen. Einen Vermerk über das Gespräch vor Ort fertigte sie nicht. Tatsächlich verkaufte nun der Zeuge B. zwischen dem 14. und dem 16. Februar 2012 - wahrscheinlich, weil er kurzfristig Geld brauchte, um einen Anwalt zu beauftragen, zu dessen Hinzuziehung der Zeuge Dr. B. ihm wegen der strafrechtlichen Vorwürfe geraten hatte - fünf Mastrinder gegen Bezahlung per Scheck an den ihm vertrauten Viehhändler, den Zeugen Sch., und die Angeklagte hob bezüglich dieser Rinder im Rahmen eines Telefonates die Beschlagnahme auf. Hierzu vermerkte sie am 15. Februar in den Akten: „Am 14.02.2012 teilte der Viehhändler Sch. der Unterzeichnerin telefonisch mit, daß Herr B. ihm 5 seiner Rinder verkaufen wolle. Da die Tiere derzeit durch die StA sichergestellt seien, wolle er sich erkundigen, ob „das alles so rechtens" sei. Die Unterzeichnerin bat Herrn Sch. ihr die Ohrmarken der betreffenden Rinder zu nennen, was dieser auch tat.“ Es folgt in dem Vermerk eine Auflistung von fünf Ohrmarkennummern und heißt dann weiter: „Darauf hob die Unterzeichnerin fernmündlich gegenüber dem Beschuldigten B. sowie Herrn Sch. die Sicherstellung für diese betreffenden 5 Rinder auf. Der Beschuldigte verkaufte sie sodann umgehend an Herrn Sch., welcher sie abtransportierte.“ Der Inhalt des Vermerks entsprach den Tatsachen, allein dass die Reihenfolge der darin erwähnten Telefonate, der Freigabe, der Abholung der Tiere und der Mitteilung der Ohrmarkennummern eventuell teilweise anders war. Am 17. Februar 2012 trafen sich die Angeklagte und der Geschäftsführer des Kreisbauernverbandes Dr. B. erneut auf dem Hof des Zeugen B.. Zu diesem Termin war auch ein Rechtsanwalt, der Zeuge D. H. aus N., erschienen, an den sich der Betroffenen B. auf Anraten des Zeugen Dr. B. inzwischen gewandt hatte und der sich vor einem Aufeinandertreffen mit der Angeklagten vor Ort einen ersten Eindruck von der Lage machte und sich vom Zeugen B. eine Vollmacht unterzeichnen ließ. Die Zusammenkunft der Beteiligten diente der Klärung, wie mit dem Tierbestand weiter verfahren werden sollte. Der Zeuge H., dem wie dem Zeugen Dr. B. die Reduktion des Tierbestandes an sich sachgerecht erschien, verstand es so, dass ein Verkauf über die Staatsanwaltschaft K. ohne Mitwirkung seines Mandanten ablaufen würde. Er wusste indes, dass sein Mandant damit nicht einverstanden war. Seinen deshalb der Angeklagten unterbreiteten Alternativvorschlag, dass die Staatsanwaltschaft die Tiere insgesamt freigebe und sein Mandant sie selbstständig verkaufe, lehnte die Angeklagte ab. Hintergrund ihrer Ablehnung war, dass sie den Verkauf insoweit steuern wollte, als ein solcher tatsächlich zeitnah stattfinden sollte - woran sie bei dem Zeugen B. Zweifel hatte - und es sich auch nicht um einen Verkauf nur zum Schein an vorgeschobene Kaufinteressenten handeln sollte, die dem Zeugen B. die Tiere später wieder überlassen könnten, so dass man wieder am Anfang stünde. Zu einer einvernehmlichen Lösung oder Absprache des weiteren Vorgehens kam man bei der gemeinsamen Unterredung insofern nicht. Die Angeklagte nahm zu nicht feststehender Zeit nach Bekanntwerden des BHV1-Befundes telefonisch Kontakt zum Zeugen Sch. auf, den die Zeugin Dr. S. ihr als vertrauten Viehhändler des Zeugen B. benannt hatte. Ihm hatte die Angeklagte mitgeteilt, er könne gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Gebot abgeben, wie viel er für den Tierbestand zu zahlen bereit sei. Der Zeuge Sch. informierte daraufhin - angesichts der für sein Unternehmen recht großen Anzahl an Tieren - den ihm bekannten Viehankäufer der V. Zucht- und Nutztier GmbH, den Zeugen A., dass man Gebote für den Rinderbestand des Zeugen B. bei der Staatsanwaltschaft K. abgeben könne. Beide Viehhändler sahen sich sodann am 20. Februar 2012 gemeinsam den Tierbestand des Zeugen B. auf dessen Hof an und gaben Gebote gegenüber der Angeklagten ab. So gab der Zeuge Sch., der in einem regionalen Schlachtereiunternehmen in E., das eine BHV1-gerechte Nutzung und Verwertung gewährleisten konnte, gegen eine Provision von 20 € pro Tier einen Abnehmer gefunden hatte, bei der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2012 ein für ihn marktübliches Gebot von 24.000 € für 60 Rinder ab - fünf Kälber waren darin nicht einbezogen. Als er mangels Rückmeldung einige Tage später bei der Angeklagten anrief, fragte sie ihn, ob er auch angesichts eines geringeren Drittgebotes zu seinem Gebot stünde, wozu er bei Abzug seiner Transportkosten, in den die Angeklagte einwilligte, bereit war. Als im Gespräch über den Verbleib der fünf seinerzeit noch keine vier Wochen alten Kälber der Zeuge einen Verkauf in die Niederlade vorschlug, weil dort die Tiere trotz der Infektion hätten gemästet werden können, lehnte die Angeklagte dies wegen des langen Tiertransportes ab. Als der Zeuge auf die zynisch gemeinte, ihm inhaltlich widerstrebende Bemerkung der Angeklagten, dann würden die Kälber eben geschlachtet, sein Gebot insgesamt zurückziehen wollte, W.gte die Angeklagte in einen Verkauf in die N. ein. Sodann gab die Angeklagte dem Zeugen Sch. in dem Telefonat zu verstehen, dass er den Zuschlag habe. Zwischenzeitig hatte am 21. und 23. Februar 2012 auch der Zeuge A. für die V. Zucht- und Nutzvieh GmbH Gebote bei der Angeklagten abgegeben, nämlich ein erstes über 13.500 € und zwei Tage später ein weiteres über 17.500 €, jeweils für 54 Rinder. Hintergrund des zweiten Gebotes war, dass der Zeuge sich zur Verbesserung seines Gebotes erfolgreich um einen Käufer aus B. bemüht hatte, wo der BHV1-Status bei einem Verkauf keine Rolle spielte. Als der Zeuge A. sich daraufhin bei der Angeklagten nach dem Sachstand erkundigte und ihr erläuterte, dass das zweite Gebot mit einem Verkauf der Tiere nach B. und einem entsprechenden Tiertransport verbunden sei, entgegnete sie ihm, dass es unter diesen Umständen für sie nicht in Frage käme, weil die Tiere in S.-H. verbleiben und nicht weit transportiert werden sollten. Derweil bemühte sich der Zeuge B., um jedenfalls einen möglichst guten Preis zu erzielen, auch selbst darum, Kaufangebote einzuholen. Neben zwei anderen Viehhändlern, die er erfolglos kontaktierte, rief er auf den Hinweis eines der Betriebshelfer, des Zeugen S., hin den Zeugen K. an, einen im Nachbarkreis ansässigen Viehhändler, mit dem er bislang nicht zu tun gehabt hatte. Als dieser sich, da der Zeuge B. die Sache eilig gemacht hatte, gleichentags die Tiere ansah, erfuhr er von diesem vor Ort, dass die Tiere durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt seien, bald abgeholt würden und er sich an die Staatsanwaltschaft wenden möge, da er - der Zeuge B. - nicht mehr zum Verkauf berechtigt sei. Als der Zeuge K. sich tags darauf bei der Angeklagten telefonisch erkundigte, ob noch die Möglichkeit bestünde, Gebote abzugeben, erfuhr er von dieser, dass ein Termin zur Abholung bereits bestimmt und der Verkauf vereinbart sei, sodass sie keine weiteren Gebote entgegennehme, was der Zeuge daraufhin dem Zeugen B. mitteilte. Tatsächlich hatte der Zeuge Sch. kurzfristig mit den Transporteuren - Fahrern des Käuferunternehmens aus E. - einen Termin zur Abholung der ausgewachsenen Rinder abgestimmt und ihn der Angeklagten und dem Betroffenen B. mitgeteilt. Der Zeuge B. erfuhr von dem Zeugen Sch. den Preis und war enttäuscht. Er bat den Zeugen Sch., mehr herauszuholen, der ihm erklärte, er habe die Zuschlag erhalten. Die Angeklagte notierte sich den Termin mit dem von ihr üblicherweise für Durchsuchungen versandten Kürzel „DuSu B.“ in ihrem Tischkalender und teilte ihn auch den örtlichen Polizeikräften mit, weil sie sich der Reaktion des Zeugen B. weiterhin nicht sicher war, nachdem er ihr vor Ort und in Telefonaten mal kooperativ und erleichtert, dann wieder den Verkauf ablehnend vorgekommen war. Mit dem Zeugen B. oder seinem Rechtsbeistand nahm sie wegen des Verkaufs keinen Kontakt auf. Vermerke zu den verschiedenen Telefonaten, Preisverhandlungen und Veranlassungen fertigte die Angeklagte nicht. Am F., den 24. Februar 2012 fand der Termin zur Abholung der 60 ausgewachsenen Rinder statt, während die 5 Kälber - wie der Zeuge Sch. Kälber immer montags in seiner Transportplanung hatte - am 27. Februar 2012 abgeholt werden sollten. Neben zwei von der Angeklagten hinzugezogenen Polizeibeamten des Umweltschutztrupps P. - die später in einem knappen, nicht zu den Akten gelangten Einsatzbericht nicht mehr als eine Abholung der beschlagnahmten Tiere ohne besondere Vorkommnisse notierten - dem Viehhändler Sch., zwei Fahrern der Transportfahrzeuge, der Angeklagten und dem Zeugen B., waren noch die Betriebshelfer und Ehefrau eines von ihnen anwesend, letztere zur etwaigen Beruhigung des Zeugen B.. Der Anwalt des Zeugen B., der Zeuge H., war nicht anwesend, nachdem der Zeuge B. ihn bei dem ersten Treffen auf dem Hof am 17. Februar 2012 mit dem Zeugen Dr. B. über das Thema Landverkauf hatte reden hören, dies auf sein eigenes Land bezogen verstanden hatte, beiden seither misstraute und den Anwalt zunächst nicht mehr beteiligt hatte. Die Angeklagte mied an diesem Tag den Kontakt zum Zeugen B.. Der verhielt sich ruhig und half teilweise beim Verladen. Das tat auch die Angeklagte selbst, monierte, wenn die Tiere nicht gut behandelt wurden und warf selbst Stroh vom Strohboden herunter, mit dem den Rindern der Weg zu den Transportfahrzeugen erleichtern werden sollte. Zu einem Gespräch zwischen der Angeklagten und dem Zeugen B. kam es während des gesamten Abholungstermins nicht. Die Zeugen Sch. und B. schüttelten sich zu Beginn des Termins die Hand und wechselten außer Hörweite der Angeklagten nicht mehr als kurz einige Worte, dass es ja nun losgehe. Einen Kaufvertrag über die Tiere schlossen sie bei dem Termin vor Ort nicht und sprachen auch nicht hierüber. Sie gingen vielmehr davon aus, dass die Abholung und deren Konditionen in den Händen der Staatsanwaltschaft lagen. Die Angeklagte wiederum vergewisserte sich nicht, ob der Zeuge B. nun jedenfalls an diesem Tag einverstanden war, die Tiere zu den von ihr ausgehandelten, aus ihrer Sicht insoweit guten Konditionen an den Zeugen Sch. zu verkaufen, und ob er dementsprechend mit diesem vor Ort nun den Kaufvertrag tatsächlich abschloss. Nachdem sie bisher außer einem Begrüßungshandschlag nichts erkannte, was auf eine solche Einigung hätte hindeuten können und sie selbst und nicht der Zeuge B. bisher die Verkaufsverhandlungen geführt und über Käufer und Preis entschieden hatte, hielt sie es für möglich und fand sich damit ab, dass der Zeuge B. - was auch tatsächlich zutraf - nicht mit einem Verkauf seiner Tiere und deren Abholung einverstanden war und er der Verladung der Tiere nur unter dem Eindruck der staatlichen Übermacht nicht widersprach. Sie hatte keine Vorkehrungen für eine etwaige anderweitige Handhabung getroffen und wollte gerne an der geplanten Vorgehensweise festhalten. 60 Tiere wurden im Beisein und Einverständnis der Angeklagten sodann an diesem Tag vom Zeugen Sch. verladen und abtransportiert. Die fünf für einen Verkauf in die N. vorgesehenen Kälber holte der Zuge Sch. am 27. Februar 2012 bei dem Zeugen B. mit dessen Einverständnis ab, ohne dass weitere Personen anwesend waren, und verstand dies - anders als den Verkauf der 60 Rinder - als einen vom Zeugen B. selbst vorgenommenen Verkauf, an dessen Inhalt die Staatsanwaltschaft nicht mehr beteiligt war. 11 Tiere blieben letztlich auf dem Hof, ein Tier mehr als ursprünglich vorgesehen, weil eine Kuh frisch gekalbt hatte. Über 60 Rinder und 5 Kälber stellte der Zeuge Sch. dem Zeugen B. später einen Kaufbeleg aus, der hinsichtlich der 60 Tiere den mit der Angeklagten verhandelten Preis abzüglich Transportkosten auswies und für die Kälber einen - mit dem Zeugen B. selbst vereinbarten - Preis von zusammen 480 €. Über den Gesamtbetrag von 22.380 € stellte der Zeugen Sch. dem Zeugen B. einen Scheck aus und übersandte ihm diesen. In den Akten der Sache vermerkte die Angeklagte unter dem 27. Februar 2012: „Am 24.02.2012 wurde um 13.20 Uhr die Sicherstellung hinsichtlich 60 auf dem Betrieb des Beschuldigten B. befindlicher Rinder aufgehoben. Die Tiere wurden sodann von Herrn B. an den Viehhändler Sch. verkauft und abtransportiert. 16 Rinder, davon 6 kleine Kälber, verblieben auf dem Hof und unterlagen weiterhin der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft. Am 27.02.2012 wurde um 14.30 Uhr die Sicherstellung hinsichtlich dieser 16 Rinder ebenfalls aufgehoben. Die Kanzlei von RA H., dem aktuellen Verteidiger des Beschuldigten, wurde telefonisch darüber informiert. Der Beschuldigte B. veräußerte 5 weitere Kälber an den Viehhändler Sch., welcher diese umgehend abtransportierte. Es verblieben nunmehr insgesamt 11 Rinder auf dem Betrieb des Beschuldigten B.. Nach hiesiger Ansicht, sowie nach Ansicht der zuständigen Ordnungs- und Veterinärämter ist der Beschuldigte in der Lage, diese 11 Rinder in tierschutzkonformer Weise zu betreuen. Diese Möglichkeit soll im daher gegeben werden. Im Rahmen des Hauptverfahrens soll auf einen Verfahrensabschluss hingewirkt werden, welcher es dem Beschuldigten ermöglicht, weiterhin 11 Rinder zu halten, jedoch die Haltung einer darüber hinausgehenden Anzahl verbietet.“ Die Akten setzen sich anschließend mit einem am 27. Februar 2012 eingegangenen Akteneinsichtsersuchen des Zeugen H. vom 22. Februar 2012 fort, dem die Angeklagte mit Verfügung vom 12. März 2012 stattgab. Nachdem dieser in den Ermittlungsakten auf den vorstehend zitierten Vermerk vom 27. Februar 2012 gestoßen war, führte er ein Gespräch mit dem Betroffenen B., der von ihm verlangte, Strafanzeige gegen die Angeklagte zu erstatten, was der Zeuge H. ablehnte. Später zeigte der Zeuge H. die Beendigung des Mandatsverhältnisses an und der Zeuge B. beauftragte nacheinander verschiedene weitere Rechtsanwälte. Unter dem 24. Juli 2013 erhob die Angeklagte öffentliche Klage zum Amtsgericht P. wegen sieben Fällen des Vergehens gern. § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG in drei Fällen in Tateinheit mit Vergehen gem. § 17 Nr. 1 TierSchG im Tatzeitraum vom 5. November 2009 bis 27. Januar 2011. Im Hauptverhandlungstermin am 12. November 2014 wurde der Zeuge B. - nach Beschränkungen der Strafverfolgung - in drei Fällen des Vergehens gem. § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG schuldig gesprochen und zu einer vorbehaltenen Geldstrafe verurteilt. Für die Dauer von zwei Jahren wurde ihm gem. § 20 Abs. 1 TierSchG verboten, Milchkühe und mehr als 15 Mastrinder zu halten. Fall S. (Fall 2): Etwa zeitgleich mit dem Verfahren gegen den Zeugen B. hatte im November 2011 auch das Ermittlungsverfahren 588 Js 58043/11 gegen die Zeugin F. F. S. wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz begonnen, in dem die Angeklagte - nach schriftlicher Anhörung und Wertbegutachtung der Tiere - am 13. März 2012 bezüglich 5 Pferden, die sie am 11. November 2011 beschlagnahmt hatte, eine Notveräußerungsanordnung traf, die sie bis zum 22. März 2012 vollzog. Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass die Amtstierärztin des Kreises P., die Zeugin Dr. S. durch Anzeigen aus der Nachbarschaft der Zeugin S. am Morgen des 9. November 2011 die Information erlangt hatte, dass auf dem von dieser gepachteten Anwesen in F. ein Pony verstorben sei. Mit den Anzeigen hatte sich die Behauptung verbunden, das Tier sei infolge schlechter Haltungsbedingungen verendet. Die Betroffene S. war der Amtstierärztin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, ohne dass im Zuge früherer Nachbarschaftsanzeigen bezüglich der Tierhaltungen der Betroffenen gravierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden waren. Die Zeugin Dr. S. brachte nun in Erfahrung, dass das Tier durch eine Tierkörperbeseitigungsfirma am Mittag abtransportiert werden würde und veranlasste eine Sektion des Tieres durch einen Pathologen. Sodann verfasste sie einen Bericht, der an einen Mitarbeiter das Ordnungsamt L. adressiert war und den sie noch am Vormittag des 9. November 2011 per EMail auch der Angeklagten übersandte. Die Amtsveterinärin berichtete darin aus dem Verwaltungsvorgang bezüglich der Zeugin S., sie habe dort die Pferdehaltung wiederholt infolge von Anzeigen aus der Nachbarschaft kontrolliert. Nunmehr - am 9. November 2011 - sei es zu einer erneuten Anzeige gekommen, der zufolge ein Pony, das zuvor ausschließlich im Stall gehalten worden sei, gestorben sei. Der Bericht schloss mit dem Vorschlag, „einen Durchsuchungsbeschluss vom Amtsgericht P. zu erwirken, um in Polizeibegleitung festzustellen, ob in den Stallungen Ponys erheblich tierschutzwidrig gehalten werden“. Mit Handaktenverfügung vom 9. November 2011 leitete die Angeklagte ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin S. wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz ein und verfügte mit der Verfahrenseinleitung zugleich eine Wiedervorlagefrist von 3 Monaten mit dem Zusatz „(Akte vom U-Trupp P.?)“, ohne dessen Hintergründe aktenkundig zu machen. Diese bestanden darin, dass sich die Amtstierärztin Dr. S. gleichentags auch mit der Polizei-Zentralstation in Verbindung gesetzt und dort mitgeteilt hatte, dass auf dem Hof der Betroffenen S. ein Pony verendet sei, der Verdacht einer Straftat nach § 17 TierSchG bestünde und sie eine Kontaktaufnahme zur Angeklagten angekündigt habe, um „sofort einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken“, wie der die Anzeige entgegennehmende Polizeibeamte, der Zeuge N., es notierte. Daraufhin hatte dieser die Angeklagten angerufen und dazu notiert „Frau Dr. S. ordnete Gefahr im Verzuge an. Der Umweltschutztrupp konnte daher auch ohne vorliegenden AG-Beschluss den Tatort betreten und die polizeilichen Ermittlungen vornehmen.“ Noch am selben Vormittag suchten daraufhin die Zeugen B. und N. von der Polizei-Zentralstation P., der Mitarbeiter des Ordnungsamtes L. B. und die Zeugin Dr. S. den Hof der Zeugin S. auf, die keine Einwände gegen die Ermittlungen hatte, bereitwillig Auskunft gab, ihre Stallgebäude zeigte und Angaben zu dem gestorbenen Pferd machte, das zu diesem Zeitpunkt durch ein Tierkörperbeseitigungsunternehmen bereits abtransportiert war. Für weitere Maßnahmen vor Ort an diesem Tag sah die Zeugin Dr. S. keine Veranlassung. Sie gab der Zeugin S. Hinweise zur Pflege der Pferde und beabsichtigte für den Nachweis einer Straftat das Sektionsergebnis abzuwarten. Per Email hatte inzwischen die Angeklagte der Zeugin Dr. S. als zuständiger Amtstierärztin das Aktenzeichen des gegen die Zeugin S. mittlerweile eingetragenen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass der Pathologe sein Gutachten und seine Rechnungen zu diesem Aktenzeichen übersenden solle. In einem Bericht der Zeugin Dr. S. vom Folgetag, dem 10. November 2011, der an das Ordnungsamt L. und die Angeklagte gerichtet war und am 11. November übersandt wurde, legte die Zeugin die bisherigen Ereignisse und Maßnahmen dar. Ferner stellte sie die festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz dar und nahm auf einen Vorabbefund des mit der Sektion des verendeten Ponys beauftragten Pathologen Bezug, der festgestellt habe, dass das Tier verhungert sei und an Kachexie (Hungerkrankheit) gelitten habe. Nach ihrer Einschätzung bestehe im Hinblick auf die mangelnde Versorgung der weiteren Ponys der Verdacht des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen des § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG und sie empfehle „die sofortige Wegnahme aller Pferde wegen Gefahr im Verzug und die Verhängung eines Tierhalteverbotes für die Pferde“. Ferner setzte die Zeugin Dr. S. sowohl die Polizei-Zentralstation P. als auch die Angeklagte per E-Mail über das Ergebnis der Sektion des verendeten Tieres in Kenntnis und bat „um dringende Unterstützung der Wegnahme von Pferden von Frau F. S.“. Zugleich teilte sie mit, dass sie sich am selben Tag um 11:00 Uhr vor Ort mit dem Ordnungsamt und einem Viehhändler verabredet habe. Hintergrund jenes Termins war, dass ohnehin das Amt L. am 11. November 2011 eine Ordnungsverfügung vorbereitete, der zufolge die Betroffene S. zu dulden habe, dass alle auf den von ihr gepachteten Flächen befindlichen Pferde - nämlich näher bezeichnete zwei Mini-Shetlandponys und drei Warmblutpferde fortgenommen werden, um diese anderweitig unterzubringen. Die Vollstreckung der Maßnahme war für 11:00 Uhr desselben Tages geplant. Zur verabredeten Zeit erschienen die Angeklagte, die Zeugin Dr. J., der Ordnungsamtsmitarbeiter B. vom Amt L., die Zeugin Dr. S. und die Zeugen B. und N. von der Polizei-Zentralstation P. sowie der Viehhändler L. auf dem Anwesen der Zeugin S.. Ihr teilte die Angeklagte den Grund der Maßnahme und die Beschlagnahmeentscheidung mit, gegen die die Betroffene Widerspruch einlegte. In dem Formular, mit dem unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft K. die Beschlagnahme polizeilich dokumentiert wurde unterzeichnete die Angeklagte in dem Feld „Zeuge“. Als Grund der Beschlagnahme der fünf Pferde wurde „Verstoß gegen TierschutzG“ eingetragen. Beim Verladen der Tiere, bei dem Pferdezubehör der Zeugin S. eingesetzt und mitgenommen wurde, kam es bei mindestens einem der Tier zu Schwierigkeiten, was zusätzlichen Unmut bei der Zeugin S. hervorrief. Ihr wurde von dem anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Verfügung des Amtes L. in einem verschlossenen Umschlag übergeben, den sie erst nach der Maßnahme öffnete. Für die Zeugin Dr. S. hatte sich vor Ort der Verdacht eines strafbewehrten Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nur im Hinblick auf die Shetlandponys ergeben, nicht auch hinsichtlich der weiteren Pferde. Allerdings war sie mit der Angeklagten darin einig, dass der gesamte Pferdebestand der Betroffenen S. zur Vermeidung zukünftigen tierschutzwidrigen Verhaltens aufzulösen gewesen sei. Unter anderem erklärte die Angeklagte während der Maßnahme der Zeugin S. gegenüber anlässlich der Beschlagnahme, dass sie die in amtliche Verwahrung genommenen Tiere voraussichtlich nicht zurückerhalten werde. Auch die Zeugin Dr. S. äußerte sich gegenüber der Zeugin S. entsprechend, weil sie von der Verhängung eines Tierhalteverbots ausging. Die Pferde wurden in der Folge von einer von der Zeugin S. eingeschalteten Viehhandlung nach Helmstorf auf den seinerzeit dort von der Zeugin S. (damals B.) betriebenen Pferdehof, der von der Zeugin Dr. S. als Unterstellbetrieb bereits in einer vorangegangen ordnungsrechtlich begründeten amtlichen Verwahrung von Pferden in Anspruch genommen, als geeignet eingestuft und der Angeklagten für die Unterbringung empfohlen worden war. Die Zeugin hatte insoweit wenige Tage vor dem 11. November 2011 auf dem Hof angefragt, ob man Tiere aufnehmen könne und am 10. November 2011 der Zeugin S. die konkrete Anzahl der Tiere mitgeteilt. In einem Vermerk vom 14. November 2011 legte die Angeklagte dar, dass sie am Vormittag des 11. November 2011 von dem Untersuchungsbefund des verstorbenen Ponys in Kenntnis gesetzt worden sei. Ihr sei bekannt gewesen, dass sich noch fünf weitere Pferde auf dem Anwesen befanden, von denen mindestens zwei Ponys in einem Besorgnis erregenden Zustand gewesen seien. Hieraufhin habe sie „umgehend die Beschlagnahme der bei der Beschuldigten noch lebenden Pferde“ nach den Vorschriften über die Beweismittelsicherung und - mit Blick auf § 19 TierSchG - nach denen über die Sicherung von möglichen Einziehungsgegenständen angeordnet. Aufgrund des sehr schlechten Gesundheitszustandes der beiden Ponys habe Gefahr im Verzug bestanden. Die Tiere seien zur amtlichen Verwahrung auf das Gut Helmstorf verbracht und tiermedizinisch versorgt worden. Zugleich beantragte sie am 14. November 2011 beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. die Beschlagnahme der Pferde richterlich zu bestätigen mit der Begründung, die Pferde unterlägen der Einziehung nach § 19 TierSchG. Antragsgemäß bestätigte der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 24. November 2011 die Beschlagnahme, da Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass die Voraussetzungen für ihre Einziehung vorliegen. Inzwischen hatten mit Schreiben vom 16. November 2011 die Rechtsanwälte D. S. und K. S. in L. die Vertretung der Betroffenen S. angezeigt und Akteneinsicht begehrt. Da eine Reaktion auf das Schreiben ausblieb, widersprach Rechtsanwältin S. für die Betroffene mit Schreiben vom 28. November 2011 nochmals der Beschlagnahme der Pferde. Darauf ließ die Angeklagte mit Verfügung vom 29. November 2011 Rechtsanwalt S. - ohne dazu weiteres auszuführen - mitteilen, dass „Akteneinsicht aufgrund von § 147 Abs. 2 StPO derzeit nicht gewährt werden“ könne. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 richteten sich W. S. und K. S., die Eltern der Zeugin S., an die Staatsanwaltschaft K. und erklärten, Eigentümer eines der beschlagnahmten Pferde zu sein. In dem Schreiben forderten sie unter anderem die „sofortige Herausgabe unseres Eigentums“. Inzwischen hatte unter dem 29. November 2011 der Zeuge N. unter Abschluss der Ermittlungen die Übersendung der bei der Polizeistation P. entstandenen Aktenbestandteile an die Staatsanwaltschaft K. verfügt, wo sie am 7. Dezember 2011, zunächst als gesondertes Ermittlungsverfahren erfasst, dann mit Verfügung der Angeklagten vom 15. Dezember 2011 zum bereits früher angelegten Verfahren verbunden wurden. Gleichentags, mit Schreiben vom 15. Dezember 2011, beauftragte die Angeklagte die Sachverständige Dr. C. M. aus W. mit der Erstellung eines Wertgutachtens bezüglich der beschlagnahmten Pferde. Dieses - auf den 24. Januar 2012 datierte - Gutachten ging am 26. Januar 2012 vorab per Fax bei der Staatsanwaltschaft K. ein und kam zu dem Ergebnis, die Pferde seien am Markt ohne Wert. Es enthielt den Vorschlag, die Shetlandponys für eine „Schutzgebühr“ von jeweils 150 Euro und die Ponystute für 300 Euro abzugeben sowie hinsichtlich der beschlagnahmten zwei Wallache, die Tiere aufgrund chronischer Gesundheitsbeeinträchtigungen der Schlachtung zuzuführen. Nachdem mit Fax vom 6. Januar 2012 Rechtsanwältin S. nochmals - „nach Abschluss der Ermittlungen“ - um Akteneinsicht ersucht hatte, versandte die Angeklagte am 15. Februar 2012 an die Zeugin S., an Rechtanwälte S. und S. sowie die Eltern der Zeugin S. die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, die beschlagnahmten fünf Pferde notzuveräußern, und dass Gelegenheit bestehe, hierzu bis zum 24. Februar 2012 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 teilten die Rechtsanwälte S. und S. darauf mit, die Betroffene S. nicht mehr zu vertreten. Die Eltern der Zeugin S. widersprachen der Notveräußerung des von ihnen beanspruchten Pferdes mit Schreiben vom 19. Februar 2012, das am 21. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft K. einging, forderten unter Fristsetzung bis zum 27. Februar 2012 die Herausgabe des Tieres und kündigten an, anderenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Dem Schreiben fügten sie einen auf den 3. Juli 2009 datierten Einstellvertrag zwischen ihnen und ihrer Tochter bezüglich des fraglichen Tieres bei. Dazu vermerkte die Angeklagte am 23. Februar 2012, dass sie davon ausgehe, die Eltern der Betroffenen S. würden sich wahrheitswidrig als Eigentümer eines Tieres gerieren, um dessen Einziehung zu vereiteln, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Strafvereitlung stünde § 258 Abs. 6 StGB entgegen. Die Zeugin S. widersprach mit Schreiben vom 21. Februar 2012, das am 23. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft K. einging, ebenfalls der Notveräußerung. Es schließt mit der Ankündigung: „Desweiteren merke ich bereits vorsorglich an, dass sollte die Staatsanwaltschaft K. weiterhin eine Veräußerung der Pferde beabsichtigen, ich gemeinschaftlich mit den Besitzern der Scheckstute die Aussetzung der Veräußerung durch unsere Rechtsanwälte beantragen werde.“ Auf der Rückseite verfügte die Angeklagte am 27. Februar 2012 eine Frist zur Wiedervorlage der Akten von zwei Wochen. Zwischen der Zeugin Dr. S. und der Angeklagten war die Frage einer Veräußerung der Tiere bereits kurz nach der Beschlagnahme einmal thematisiert worden. Die Zeugin Dr. S., die davon ausging, dass auf die Beschlagnahme der Tiere die Vermittlung an Dritte erfolge, so wie ihr dies im Rahmen verwaltungsrechtlichen Vorgehens geläufig war, hatte sich seinerzeit am 17. November 2011 - sechs Tage nach der Beschlagnahme der Pferde bei der Zeugin S., zugleich in anderer Sache der Angeklagten, nämlich der hier nicht verfahrensgegenständlichen Sache gegen B. zwei Tage nach der dortigen Beschlagnahme von mehr als 80 Pferden - per EMail wie folgt an die Angeklagte gewandt: „Sehr geehrte Frau Dr. S., obwohl ich weiß, dass gerade größere Aufgaben drängen, wollte ich kurze Rückmeldung über die Tiere von F. S. AZ 588 Js 58043/11 geben: Die zwei völlig abgemagerten Minishetlandponys haben sich durch intensive Pflege und Versorgung (Frau B. stand anfangs alle 2 Stunden auf ... ) erholt [...] Es gibt erste Interessenten für die Tiere, wann sollte eine Vermittlung einsetzen? [...] Mit vielen freundlichen Grüßen aus P. i.A. K. S.“ Am 20. November 2011 antwortete die Angeklagte hierauf: „Hallo Frau S., danke für die Infos - ich freue mich insbesondere, daß es den beiden Shettys wieder gut geht! Ich war von letztem Mittwoch bis F. dienstlich im Ausland und habe daher Ihre mail erst jetzt gelesen - daher die späte Antwort. [...] Die Notveräußerung sollte tatsächlich bald erfolgen, es ist super, wenn wir schon Interessenten haben - allerdings muß es noch so etwa 2 Wochen warten ... Ich habe ja die 85 H.er beschlagnahmt und das bringt einen Haufen Arbeit mit sich - darum muß ich mich jetzt erst kümmern, solange, bis das alles in der richtigen Bahn läuft, dann kümmere ich mich als erstes um die Notveräußerung der hiesigen Pferde - aber die sind ja bei Frau B. in den besten Händen!!! [...] Ach, und wenn Sie Interessenten für weitere Pferde haben: immer her damit, es könnte sein, daß ich bald eine größere Anzahl notveräußern muß ... Viele Grüße, M. S.“ Am 13. März 2012 ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der Pferde der Zeugin S. im Wege des freihändigen Verkaufs an. Zu der Zeit hatte sie die Verantwortung, für die weiterhin beschlagnahmten Pferden aus dem Verfahren gegen B. und acht weitere Pferde, mehrere Hunden und Katzen, die in drei anderen Verfahren im Januar und Februar 2012 inzwischen beschlagnahmt waren; eine Woche zuvor hatte sie im Verfahren gegen G. K. (Fall 3) zusätzlich mehr als 60 Tiere verschiedener Gattungen beschlagnahmt. Im Text der Anordnung hieß es, da die Beschuldigte S. hinsichtlich eines Teils der von ihr gehaltenen Pferde eines Vergehens gemäß § 17 TierSchG verdächtig sei, käme mit Blick auf § 19 TierSchG eine Einziehung der beschlagnahmten fünf Pferde in Betracht. Ausführungen zur Höhe der entstandenen Kosten finden sich in der Anordnung nicht. Tatsächlich waren allein für Boxenmiete in den 123 Tagen seit der Inverwahrnahme am 11. November 2011 pro Box und Tag 7,33 Euro angefallen. Unter Hinzunahme der Kosten für Transporte, Futter, Behandlungen, Begutachtung, Hufpflege, Tierarzt etc. waren in diesem Verfahren zur Zeit der Anordnung der Notveräußerung insgesamt rund 10.000 € bei der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellt. Eines der Pferde, einen rund 20 Jahre alten Wallach, verkaufte die Angeklagte für 10 € am 13. März 2012 an einen Interessenten, die anderen später an die Zeugin S. und deren Mutter. Nachdem die Angeklagte der Zeugin S., bei der die Tiere untergestellt waren, mitgeteilt hatte, die Tiere könnten nun verkauft werden, hatte die Zeugin Interesse an der Reitponystute für 200 €, war aber auch bereit, praktisch wertlose weitere Tiere zu übernehmen. Mit auf den 22. März 2012 datierten Verträgen verkaufte die Angeklagte zwei der beschlagnahmten Shetlandponys und die Reitponystute für insgesamt 200 € an die Zeugin S., und einen etwa 15 Jahre alten Wallach für zehn Euro an die Mutter der Zeugin. Beide Verträge gingen unterzeichnet am 26. Februar 2012 per Fax bei der Staatsanwaltschaft K. ein. Zwei Tage später, mit Verfügung vom 28. März 2012, übersandte die Angeklagte die Akten an Rechtsanwalt S., der sie am 3. April 2012 mit dem Hinweis zurückreichte, dass er bereits am 20. Februar 2012 angezeigt habe, die Betroffene nicht mehr zu vertreten. Weitere verfahrensfördernde Verfügungen sind den Akten nicht zu entnehmen, bis der Zeuge K. am 31. Juli 2012 Anklage zum Amtsgericht P. erhob. Das Amtsgericht P. verurteilte die dortige Angeklagte S. mit Urteil vom 15. Juli 2013 wegen Tiertötung durch Unterlassen in Tateinheit mit quälerischer Tiermisshandlung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 €, verbot der Angeklagten S. für die Dauer von 3 Jahren das Halten und den berufsmäßigen Umgang mit Pferden und ordnete die Einziehung des Erlöses aus der Veräußerung der beiden Mini-Shetlandponys in Höhe von 200 € an. Das Gericht stellte in dem Urteil fest, dass die dort Angeklagte S. durch unterlassene Fütterung drei Ponys im Sinne des § 17 Nr. 2 TierSchG quälerisch misshandelt und gemäß § 17 Nr. 1 TierSchutzG dabei zudem den Tod eines der Tiere bedingt vorsätzlich verursacht habe. Die von der Angeklagten S. hiergegen verspätet eingelegte Berufung verwarf das Amtsgericht P. am 4. Oktober 2013. Die für die Staatsanwaltschaft K. durch die hier Angeklagte - Dr. S. - am 22. Juli 2013 eingelegte Berufung nahm dieselbe daraufhin am 18. November 2013 zurück. Fall G. K. (Fall 3): Ende Februar 2012 - als gerade im Fall B. der Verkauf der Rinder anstand und im Fall S. die schriftliche Anhörung zur Notveräußerung lief - begann das Ermittlungsverfahren 588 Js 10899/12 gegen G. R. K. - die später im laufenden Verfahren Anfang 2013 unbekannten Verbleibs nach Kanada ausreiste - wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, in welchem die Angeklagte - ohne feststellbare Anhörung und sachverständige Wertbegutachtung - Mitte März in drei getrennten Anordnungen die Notveräußerung von rund 60 Tieren diverser Gattungen, die sie Anfang März 2012 beschlagnahmt hatte, veranlasste und die Notveräußerungen der Tiere - bis auf ein erst im Mai verkauftes Tier - bis Ende März 2012 vollzog. In einem früheren Strafverfahren war gegen die Betroffene G. R. K. im Jahr 2010 ein vorläufiges Verbot gem. § 20a Abs. 1 TierSchG verhängt worden, Schafe zu halten, mit ihnen zu handeln oder sonst berufsmäßig umzugehen, das 2011 in eine erstinstanzliche Verurteilung mit zweijährigem Schafhalteverbot mündete, die 2013 rechtskräftig wurde. Am 23. Februar 2012 erstatteten Mitglieder eines Tierschutzvereins beim Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier B. S. Strafanzeige gegen die Betroffene und reichten zum Beleg Dokumente und Lichtbilder ein. Es wurde vorgetragen, Frau K. halte auf ihrem Hof in H. und auf einer Weide in der Gemeinde S. - entgegen dem vorläufigen Tierhalteverbot - Schafe sowie weitere Tiere tierschutzwidrig. Bereits im September 2011 hatte auf einen anonymen Hinweis auf verbotswidrige Schaf- und quälerische Rinderhaltung hin der zuständige Amtsveterinär, der Zeuge Dr. S., eine Schafhaltung auf einer Weide der Betroffenen festgestellt. Frau K. hatte allerdings die Tierhaltung ihrem Vater übertragen, wobei der Verdacht bestand, dass sie ihn als Scheinhalter registrieren ließ für Tiere, die tatsächlich sie hielt, um das Verbot der Schafhaltung zu umgehen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 veranlasste die Angeklagte die registermäßige Erfassung des Ermittlungsverfahrens gegen die Betroffene G. K. und ließ sich vom Polizei-, Autobahn- und Bezirksrevier B. S. Unterlagen und die Niederschriften zweier Zeugenvernehmungen sowie eines Berichts des Amtstierarztes Dr. S. übermitteln, die bei ihrem Eingang bei der Staatsanwaltschaft versehentlich als gesondertes Ermittlungsverfahren unter einem anderen Geschäftszeichen erfasst wurden, so dass infolge der Strafanzeige vom 23. Februar 2012 zwei Ermittlungsverfahren existierten, die die Angeklagte am 8. März verband. Daneben waren weitere Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft K. gegen die Betroffene G. K. anhängig, die untereinander zeitliche und sachliche Überschneidungen hatten, teilweise auch die Schafhaltung, teilweise andere Verstöße, etwa der unerlaubten Abfallentsorgung betrafen. Unter dem 28. Februar 2012 - tatsächlich fertiggestellt wohl am 29. Februar 2012 nach Eingang aller Unterlagen - beantragte die Angeklagte wegen des Verdacht eines Verstoßes gegen das seinerzeit seit bereits knapp eineinhalb Jahren bestehende vorläufige Schafhalteverbot den Erlass einer Durchsuchungsanordnung für die Wohnung und die Hofstelle der Betroffenen in H. und stellte in dem parallel laufenden Verfahren einen entsprechenden Antrag bezüglich einer Weide der Betroffenen in S.. Die Angeklagte stellte dabei klar, dass die Betroffene G. K. trotz der angeblichen Übertragung der Tiere auf ihren Vater als Halterin anzusehen sei. Nachdem am 1. März 2012 das Amtsgericht K. antragsgemäß die Durchsuchungsanordnungen erlassen hatte und die Polizei B. S. mithilfe der Polizeistation H. Informationen zu der Betroffenen G. K. aus früheren Einsätzen der örtlich zuständigen Polizeistation eingeholt hatte, erfolgte am 6. März 2012 die Durchsuchung. An ihr nahmen als Polizeibeamte die Zeugen K. und Bitter vom Polizei-, Autobahn und Bezirksrevier B. S. sowie von der Polizeistation H. der Zeuge Olsen sowie Vertreter der Ordnungsämter Kaltenkirchen-Land und Kisdorf und des Veterinäramtes des Kreises S., nämlich der Zeuge Dr. S. und ein Kollege sowie die Angeklagte teil. Hinzugezogen durch die Polizei in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft waren außerdem der Betreiber einer Hundepension und seine Ehefrau, weil bekannt war, dass unter den von der Betroffenen K. gehaltenen Tieren Hunde der Rasse Kangal seien, die als gefährlich eingeschätzt wurden, und der Amtstierarzt auf die Hinzuziehung der Fachleute bestand. Zur Betreuung des betagten Vaters der Betroffenen K. - der allerdings später vor Ort nicht angetroffen wurde - wurde zudem ein Mitarbeiter des Sozialen Dienstes Kaltenkirchen hinzugezogen. Die Dokumentation der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte durch einen Aufklärungszug der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei aus E., der unter anderem eine Videoaufzeichnung der Maßnahme anfertigte. Nach einer Einsatzvorbesprechung in H. unter Leitung der Angeklagten wurde vor Ort, als die Eingangstür zum Wohnhaus nicht geöffnet wurde, auf Anordnung der Angeklagten eine Hintertür aufgebrochen, damit keine Veränderung der Situation der Tierhaltung vorgenommen würde. Tatsächlich befand sich die Betroffene zunächst nicht vor Ort, sondern erschien dort kurz nach Beginn der Maßnahme. Sie war mit drei Hunden unterwegs gewesen und reagierte auf die Maßnahme aufgebracht mit lauter Stimme schreiend, musste von den Polizeikräften am linken Arm festgehalten und beruhigt werden. Als ein Polizeibeamter die Leinen der von ihr ausgeführten Hunde an den Leiter der Hundepension übergab, umklammerte sie einen der Hunde. Angesichts der Reaktion der Betroffenen K. veranlasste die Angeklagte die Einschaltung eines Amtsarztes und versuchte, der Betroffenen zu erläutern, was ihr vorgeworfen werde. Als die von Polizeibeamten umringte Betroffene der Aufforderung, sich zu beruhigen nicht folgte, für eine Ansprache nicht zugänglich war, sondern weiter laut schrie, ließ die Angeklagte die Betroffene zur Durchführung der Durchsuchung vorläufig festnehmen, worauf sie in einen Polizeiwagen abgeführt und später - inzwischen freiwillig - zur örtlichen Polizeistation H. gebracht wurde, wo sie den Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt zu lesen vorgelegt bekam und für das Verfahren Notizen über ihre Tiere niederschrieb. Ob die Benachrichtigung einer von der Betroffenen auf Befragen der Angeklagten bezeichneten Rechtsanwältin stattfand, ist nicht aktenkundig und ließ sich nicht mehr aufklären. Der Amtsarzt hielt nach seinem Erscheinen keine weiteren Maßnahmen für angezeigt. Nach Abschluss der Durchsuchung versuchte die Angeklagte der inzwischen auf ihren Hof zurückgebrachten Betroffenen die Maßnahme zu erklären, eröffnete ihr die Beschlagnahme und wies sie auf ihr Widerspruchsrecht hin, worauf die Betroffene sich erfolglos erkundigte, wohin ihre Tiere verbracht würden. Bei der Durchsuchung wurden vor Ort insgesamt mehr als 60 Tiere nämlich 10 Schafe - unter ihnen eines mit einer auffälligen Kieferfehlstellung -, laut Niederschrift 21 (tatsächlich wohl 20) zumeist in Transportboxen aufgefundene Hunde unterschiedlicher Rasse - unter ihnen zwei Cangals, von denen einer eine blutende und geschwollene Wunde hatte -, 20 teilweise stark abgemagerte Rinder aus einem unausgemisteten Offenstall, ein altes unterernährtes Pferd sowie laut Niederschrift 4 (tatsächlich wohl 3) ohne Wasser im Toilettenraum eingesperrte Katzen aus dem insgesamt mit Müll und Kot verunreinigten Wohnhaus in H. und 11 Schafe auf der Weide in S. festgestellt und auf Anordnung der Angeklagten beschlagnahmt. Als Grundlage wurde in dem von der Betroffenen nicht unterzeichneten Formular der Beschlagnahme §§ 17 und 20a Abs. 3 TierSchG eingetragen und notiert, dass die Betroffene G. K. der Beschlagnahme der Tiere widersprochen habe. Vor der Beschlagnahme der Tiere fand eine kurze Beratung zwischen der Angeklagten und dem Amtstierarzt statt, in der der Zeuge Dr. S. die Frage der Angeklagten, ob strafrechtlich relevante Verstöße vorlägen, ohne weitere Ausführungen zu machen, kurz bejahte. Diese Einschätzung des Zeugen bezog sich insbesondere auf eine mangelnde, zu erheblichen Schmerzen führende Klauenpflege bei den Rindern und die Haltung einiger Hunde in Transportboxen, wobei er aber auch bezüglich der weiteren Tiere auf dem Hof über die Haltungsbedingungen und den Zustand der Tiere insgesamt erschüttert war und die Betroffene für überfordert hielt. Eine Begutachtung der Tiere vor Ort erschien ihm schwierig. Nach der Beschlagnahme wurden die Hunde und Katzen sowie das Pferd beim Leiter der Hundepension untergebracht, der bereits bei der Durchsuchungsmaßnahme anwesend gewesen war, die Schafe bei der Viehhandlung des Zeugen R. und die Rinder bei der V. Zucht- und Nutzvieh GmbH. Mit Verfügung vom 8. März 2012 beantragte die Angeklagte beim Ermittlungsrichter K. die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme der Tiere als Beweismittel und mögliche Einziehungsgegenstände im Sinne § 19 TierSchG sowie den Erlass eines vorläufigen Tierhalteverbots gemäß § 20a Abs. 1 TierSchG gegen die Betroffene G. K.. Unter anderem führte die Angeklagte in der Begründung der beantragten Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 111 b Abs. 1 Satz 1, 111 c Abs. 1 StPO a. F. i. V. m. § 19 TierSchG aus, dass, obgleich einige vorgefundene Tiere zum Auffindezeitpunkt nicht in einem Zustand gewesen seien, der die Voraussetzungen einer Straftat nach § 17 TierSchG erfüllen würde, gleichwohl alle vor Ort aufgefundenen Tiere Einziehungsobjekte i. S. d. tierschutzstrafrechtlichen Einziehungsbefugnis gemäß § 19 TierSchG seien, da nach dieser Vorschrift nicht nur konkret strafrechtsrelevant misshandelte Tiere, sondern auch die Tiere, bei denen die Gefahr aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen bestehe, dass sie ebenfalls Opfer rechtswidriger Taten werden könnten, der Einziehung unterlägen. In einem ihrer Antragsbegründung vorangestellten Vermerk führte die Angeklagte aus, dass eine telefonische Nachfrage bei den Tierärzten, die unter anderem mit der Untersuchung der beschlagnahmten Schafe befasst gewesen seien, ergeben hätten, dass diese Tiere stark abgemagert seien, weitere Untersuchungen andauerten und die Befunde von den Tierärzten schnellstmöglich zu den Akten gereicht würden. Indes wurden Berichte zu solchen Untersuchungen oder Tierarztrechnungen bezüglich der Schafe später nicht nachgereicht. Tatsächlich wurden aber Kotproben von Schafen untersucht, Laboranalysen betreffend die beschlagnahmten Hunde vorgenommen und Blutproben von Rindern untersucht, die jedoch nicht veterinärmedizinisch ausgewertet wurden. Im Zeitpunkt der Antragsstellung lag der Angeklagten eine amtstierärztliche Stellungnahme des Zeugen Dr. S. vom 8. März 2012 vor, die der Zeuge ihr per EMail übersandt hatte. Der Amtstierarzt sah darin bezüglich zweier Rinder und eines Schafes aus fachlicher Sicht die objektiven Eingangsvoraussetzungen des § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG als erfüllt an. Bezüglich fünf Hunden und einer Katze, die in Transportboxen vorgefunden worden waren, sowie eines weiteren in Anbindehaltung angetroffenen Hundes hielt er die Zufügung von Leiden über einen längeren Zeitraum für möglich, wies allerdings darauf hin, dass der Schluss nicht zwingend sei, da die Tiere keine Verhaltensabweichungen zeigten und ihr allgemeines Befinden „besser als erwartet“ gewesen sei. Bei Antragstellung am 8. März 2012 noch nicht zu den Akten gelangt, sondern später eingegangen und in einen Sonderband genommen waren Laborbefunde mit einer fachtierärztlichen Stellungnahme betreffend die Hunde, wonach bei allen beschlagnahmten Hunden eine allgemeine klinische Untersuchung durchgeführt worden sei, die mit Ausnahme eines Hundes der Rasse Kangal, der eine nicht schmerzhafte Veränderung der Haut im Bereich des Ellenbogens aufgewiesen habe, keine besonderen Befunde erbracht habe, der Ernährungs- und Pflegezustand sei bei allen Tieren gut gewesen sei und keines der Tiere habe Verhaltensanomalien gezeigt. Gleichfalls am 8. März 2012 unterrichtete die Angeklagte die ermittlungsführende Polizeibeamtin, die Zeugin Rath, in einem Telefonat über die durchgeführten und veranlassten tiermedizinischen Untersuchungen und teilte dabei sinngemäß mit, bis zu einer Veräußerung belasse man die Tiere für einen gewissen Zeitraum an den derzeitigen Standorten. Mit Beschluss vom 14. März 2013 erließ das Amtsgericht K. antragsgemäß die Beschlagnahmebestätigung und am Folgetag das Verbot nach § 20a Abs. 1 TierSchG. Bereits zuvor hatte es im Anschluss an die Beschlagnahme der Tiere Kontaktaufnahmen Betroffener bei den Behörden gegeben. So hatte die Betroffene G. K. am 9. März 2012 den Zeugen Dr. S. angerufen und dort Futterhinweise zu einigen Schafen erteilt, die sie teilweise schon an Restaurants als Stammkunden versprochen habe, sowie zu dem Schaf mit der Kieferfehlstellung, dass sie „E.“ nannte, das aber - wie der Zeuge Dr. S. bei Weitergabe der Futterhinweise an den Unterstellbetrieb des Zeugen R. erfuhr - geschlachtet worden war. Der Zeuge Dr. S. setze die Angeklagte von beiden Telefonaten gleichentags per EMail in Kenntnis. Mit einem Fax vom 9. März 2012 hatte sich darüber hinaus die Zeugin R.-W. als Vorsitzende eines „H-S. e. V.“ an die Staatsanwaltschaft K. gewandt und angezeigt, dass zwei der beschlagnahmten Hunde, nämlich die beiden Tiere der Rasse Kangal, um deren Herausgabe sie bitte, Eigentum des Vereins seien. Zum Beleg übersandte sie einen Vertrag aus dem Jahr 2008, dem zufolge die Tiere seitens des Vereins der Betroffenen G. K. im Rahmen eines Projekts „anatolische Hirtenhunde als Arbeitshunde“ überlassen seien. Am 13. März 2012 kam es zu einem Telefonat zwischen der Angeklagten und der Vorsitzenden des Vereins, in welchem letztere erneut um die Herausgabe der Kangals bat. Die Angeklagte vermerkte anlässlich dessen in den Akten: „Die Angaben der E. R. sind unglaubhaft. Die Beschuldigte K. gab im Rahmen der Durchsuchung an, Eigentümer aller Hunde sei ihr Vater. Dass sich nun eine bisher unbekannte Person als vermeintliche Eigentümerin einiger Tiere meldet, ist eine gängige Praxis in Tierschutzfällen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Eigentumsbehauptung um eine unwahre Behauptung handelt, welche hier mit dem Ziel vorgetragen wird, die betreffenden Tiere vor der in diesem Verfahren drohenden Einziehung zu bewahren. An dieser Einschätzung vermag auch der von Frau R. übersandte,,Vertrag" nichts zu ändern, zumal das tatsächliche Entstehungsdatum dieses Schriftstücks nicht verifiziert werden kann. Gegen E. R. besteht daher der Verdacht der versuchten Strafvereitelung. […] Am heutigen Tag meldete sich die Beschuldigte R. telefonisch bei der Unterzeichnerin und verlangte „ihre" Hunde heraus. Die Unterzeichnerin eröffnete ihr umgehend den gegen sie gerichteten Tatvorwurf und belehrte sie als Beschuldigte. Daraufhin erklärte die Beschuldigte R., sie werde die Sache an ihre Anwaltskanzlei übergeben.“ Das spiegelte die damalige Einschätzung der Angeklagten wider. Tatsächlich enthielt eine handschriftliche Auflistung, die die Betroffene am Tag der Beschlagnahme auf der Polizeistation H. gefertigt hatte und die zu den Akten gelangt war, eine Auflistung von Hunden, die die Betroffene damit überschrieben hatte, dass diese Tiere nicht ihr Eigentum seien, auch die Namen der beiden Hunde der Rasse Kangal. Ob sich die Betroffene darüber hinaus mündlich am Tag der Beschlagnahme dazu erklärt hatte, wem nicht in ihrem Eigentum stehende Tiere gehören würden, war nicht mehr aufklärbar. Noch am 13. März 2012 wandte sich die Zeugin R.-W. an eine Rechtsanwältin, die ihr aus einem früheren Kontakt in Fragen privater Hundehaltung bekannt war, die Zeugin F. aus B. und berichtete dieser, die Angeklagte habe ihr in einem Telefonat in aggressivem Ton in Aussicht gestellt, die Hunde „in hundert Jahren“ nicht wiederzubekommen und dass auch gegen sie - die Zeugin R.-W. - nun ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Die Zeugin und Rechtsanwältin F. versuchte daraufhin erfolglos, die Angeklagte telefonisch zu erreichen und wandte sich dann am 15. März 2012 an die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts K., die Zeugin Dr. Z., der die Akten im Hinblick auf die Beschlagnahmebestätigung übersandt worden waren, ihr indes nach Entscheidung vom 14. März nicht mehr vorlagen. Per Fax zeigte sie dort die Vertretung des H-S. e. V. an und wies daraufhin, dass die mit Namen bezeichneten Kangals - C. und B. - Eigentum des Vereins seien, übermittelte wiederum den Überlassungsvertrag aus 2008 und legte in Bezug auf den Durchsuchungsbeschluss vom 1. März 2012, den ihre Mandantin ihr ebenso wie den Vertrag übermittelt hatte, Beschwerde ein, „soweit es um die Beschlagnahme der Hunde“ gehe, forderte deren Herausgabe und bat um Mitteilung ihres Aufenthaltsortes. Unter dem 15. März 2012 - zwei Tage nach der Notveräußerung der Pferde aus der Sache S. - ordnete die Angeklagte die Notveräußerung der beschlagnahmten Katzen und Hunde an, und zwar in der von ihr regelmäßig praktizierten Weise, den Text aus Vorlagen und Bausteinen aus ihrer Dateiablage zusammenzusetzen, die Anordnung darin zu begründen und sie zu den Akten zu nehmen, ohne eine Mitteilung derselben zu veranlassen. Möglicherweise hatte sie sich zuvor - wie sie es auch in vergleichbaren Situationen tat - beim Amtsgericht, dem sie Akten zur Bestätigung der Beschlagnahme übersandt hatte, telefonisch vergewissert, ob die Ermittlungsrichterin die Beschlagnahme der Tiere inzwischen bestätigt hatte, was der Fall war. Gleichentags der Notveräußerungsanordnung - am 15. März 2012 - wandte sie sich an den Vorsitzenden des Vereins D. T. Landesverbandes S.-H. e. V., den Zeugen S-S.und bat darum, dass der Verein die Tiere möglichst erwerben möge, was mit Vertrag vom 19. März 2012 gegen einen Kaufpreis von 10 € auch geschah und was die Angeklagte dem diese Tiere weiterhin verwahrenden Betreiber der Hundepension am 22. März 2012 mitteilte, mit der Bitte um Aushändigung der Tiere an den Verein. Am 20. März 2012 ordnete die Angeklagte in gleicher Weise die Notveräußerung der beschlagnahmten Schafe an. In der Anordnung führte sie aus, dass der Marktwert bei nur 3,50 € pro Tier liege. Tags zuvor hatte die Angeklagte, wie sie in den Akten vermerkte, mit dem Zeugen R., bei dem die Tiere untergebracht waren und der bereit war, die meisten Tiere zu erwerben, telefoniert. Von ihm hatte sie die Einschätzung erhalten, dass die Tiere aufgrund eines extrem schlechten Ernährungszustandes nahezu wertlos seien, ihr Wert zwischen 2 und 5 Euro pro Stück liege, sodass man - so der Vermerk der Angeklagten - um eine aufwendige Bewertung jedes einzelnen Tieres, deren Kosten sehr wahrscheinlich bereits den Wert der Tiere überstiegen hätte, zu vermeiden - einen Durchschnittspreis von 3,50 Euro vereinbart habe. Für insgesamt 63 € erwarb in der Folge der Zeuge R. 18 der 20 verbliebenen Schafe - dasjenige mit der Kieferfehlstellung namens „E.“ war, da es sich nicht füttern ließ, vom Zeugen R. geschlachtet worden. Eine Ankaufrechnung, nicht aber eine Vertragsurkunde, die die Angeklagte allerdings am PC entworfen und abgespeichert hatte, gelangte zu den Akten. Die zwei weiteren Schafe verkaufte die Angeklagte am 23. März für 7 € an eine andere Käuferin. Am selben Tag, dem 23. März 2012, ordnete die Angeklagte die Notveräußerung von 19 der ursprünglich beschlagnahmten 20 Rinder an - eines war bereits am Tag nach der Durchsuchung auf Anraten des Zeugen Dr. S. euthanasiert worden - und verkaufte mit Vertrag vom selben Tag eines der Tiere für 100 Euro an den Verband S.-H.er & H.er F. e. V., an denselben Käufer am 28. März 2012 ein weiteres Rind für 100 Euro und - nach einer vereinbarten Kaufpreisänderung - weitere 17 Rinder für 1.300 €. Bezüglich des beschlagnahmten Pferdes existiert in den Akten keine Notveräußerungsanordnung, indes in der Dateiablage der Angeklagten ein in seinem äußeren Erscheinungsbild und Inhalt dem von der Angeklagten für Notveräußerungsanordnungen verwandten Muster entsprechendes Dokument, das auf den 23. März 2012 datiert, aber möglicherweise am 30. Mai erstellt wurde. Versehentlich hatte die Angeklagte versäumt, diese vorbereitete Notveräußerungsanordnung auch zu erlassen. Hingegen gelangte der Vertrag zu den Akten, mit dem die Angeklagte das Pferd am 30. Mai 2012 für 10 € an den Betreiber der Hundepension verkaufte, bei dem es - neben den beschlagnahmten Hunden und Katzen - seit der Beschlagnahme untergebracht war. Die Notveräußerung jedenfalls der Hunde, Katzen und Schafe erfolgte, bevor die Akten - mit der Beschlagnahmebestätigung des Amtsgerichts und dem inzwischen zu den Akten genommenen Beschwerdeschreiben der Zeugin F. vom 15. März 2012, auf dessen Rückseite die Amtsrichterin die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme gebeten hatte - vom Amtsgericht zurück und der Angeklagten wieder vorgelegt waren, was möglicherweise am 23. März 2012 der Fall war. Zuvor hatte am 21. März 2012 Rechtsanwältin F. die Angeklagte telefonisch erreicht. In dem Telefonat zeigte sie die Vertretung des H-S. e. V. an und forderte die Herausgabe der von dem Verein beanspruchten Hunde. Die Angeklagte teilt ihr daraufhin mit, dass die Hunde bereits notveräußert seien. Auf den Hinweis der Zeugin F., über keine Dokumente zu verfügen, äußerte die Angeklagte, sie könne Akteneinsicht beantragen, im Übrigen sei das Herausgabebegehren des H-S. e. V. unberechtigt und der vorgelegte Überlassungsvertrag mutmaßlich eine Fälschung. Insoweit ließen sich die Ermittlungen gegen ihre Mandantin auch auf sie selbst ausdehnen. Daraufhin beendete die Zeugin F. das Telefonat, holte den Rat eines - anders als sie - auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Kollegen ein und wandte sich noch am selben Tag mit einem Schriftsatz an die zuständige Ermittlungsrichterin, die Zeugin Dr. Z.. In dem zweiseitigen Schreiben, in dessen Verlauf die Anwältin auch Ausführungen zum Eigentum an den Hunden, zu üblichen Futterkosten und zum Tierwert machte, rügte sie sie in einer Passage, dass ihrer Mandantin „nicht wie gemäß § 111 l Abs. 4 StPO vorgesehen, rechtliches Gehör gewährt worden“ und „neben der fehlenden Anordnung auch nicht Zeit und Ort der Veräußerung mitgeteilt worden“ sei. Der Schriftsatz endete auf der nächsten Seite damit, dass die Angeklagte geäußert habe, im Falle einer Akteneinsicht, die beantragt werden möge und zu gegebener Zeit gewährt werde, sehe man ja die Anordnung. Auch deshalb werde „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 162 StPO“ gestellt. Die Ermittlungsrichterin verfügte gleichentags die Nachsendung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft - was tags darauf veranlasst wurde - und bat um Stellungnahme und Übersendung der Akten. Am 28. März 2012 - an dem Tag, als die Angeklagte auch die Verträge unterzeichnete, mit denen sie die letzten Rinder verkaufte - verfügte sie in den ihr inzwischen wieder vorliegenden Akten, die Zeugin R.-W. als Beschuldigte nachzutragen und die Akten im Hinblick auf die „Beschwerden der Beschuldigten R.“ dem Amtsgericht zu übersenden, wobei sie zu diesen nicht Stellung nahm, allein darauf hinwies, dass die darin genannten Hunde bereits notveräußert seien. Ob und inwieweit die Angeklagte die Schriftsätze der Zeugin F. gelesen oder überflogen hatte, steht nicht fest. Einer Rechtsanwältin R., die mit Fax vom 23. März 2012 inzwischen die Vertretung der Betroffenen G. K. angezeigt und Akteneinsicht beantragt hatte, erteilte die Angeklagte gleichentags eine Versandnachricht. Die Ermittlungsrichterin half am 30. März 2012 unter Übersendung der Akte an das Landgericht der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung nicht ab, was sie der Zeugin F. schriftlich mitteilen und zugleich bei ihr anfragen ließ, zu welcher Maßnahme sie „die gerichtliche Entscheidung“ beantrage; der Antrag könne nämlich so verstanden werden, dass er sich entweder auf die unterbliebene Anhörung zur Notveräußerung oder auf die Handhabung des Akteneinsichtsrechts beziehe. Die Rechtsanwältin beantwortete die Frage mit Schreiben vom 12. April 2012 dahin, der Antrag vom 21. März 2012 sei darauf gerichtet, den „Komplex Herausgabe/Notveräußerung der Hunde“ einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Ferner beantragte sie, da sie „aus der Art und Weise der Artikulation der zuständigen Staatsanwältin“ den Eindruck gewonnen habe, dass „irgendwann einmal“ Akteneinsicht gewährt werde, erneut Akteneinsicht. Die Ermittlungsrichterin übersandte das Antwortschreiben von Rechtsanwältin F. mit Hinweis auf das Akteneinsichtsgesuch und Bitte um Stellungnahme der Staatsanwaltschaft K.. Die Angeklagte - der die an das Landgericht versandten Akten nicht vorlagen - nahm zu dem Schreiben am F., 27. April 2012 - wie folgt Stellung: „Nach Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Anordnung der Notveräußerung eines Großteils der in diesem Verfahren beschlagnahmten Tiere wird dem Akteneinsichtsersuchen stattgegeben werden, allerdings nur in eingeschränkter Form. Keine Einsicht kann nach hiesiger Auffassung in die Teile der Akte gewährt werde, aus denen sich der aktuelle Aufenthaltsort der Tiere ergibt. Die Beschuldigte K. hat in der Vergangenheit wiederholt versucht, den Aufenthaltsort der Tiere zu erfahren, dies u. a mittels einer Anzeige im „Bauernblatt" (eine Kopie befindet sich in den Sachakten), mit dem erklärten Ziel die Tiere von dort wegzuholen.“ Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sandte die Ermittlungsrichterin, ohne weiteres im Hinblick auf den Antrag nach § 111 l Abs. 6 StPO zu veranlassen - zu einem Verfahren nach § 111 l Abs. 6 StPO kam es auch später nicht -, den an das Landgericht gesandten Akten nach. Die Akten waren seit dem 4. April 2012 an das Landgericht K. zur Entscheidung über die Beschwerde des H.-S. e.V. weitergeleitet, das erst im Februar 2013 hierüber entschied. Während des Beschwerdeverfahrens veranlasste die Angeklagte zwischenzeitig mit Verfügung vom 21. Juni 2012 eine Versendung der Akten an die Verteidigerin der G. K., Rechtsanwältin R., die die ihr überlassenen Aktenbestandteile offenbar erst im September 2012 zurückreichte. Zudem ließ die Angeklagte mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ein Aktendoppel erstellen und leitete die Akten dann erneut dem Landgericht K. zur Entscheidung über die Beschwerde zu. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 bat Rechtsanwältin F. um baldige Entscheidung. Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 verwarf die 10. große Strafkammer des Landgerichts K. die Beschwerde des H-S. e. V. als unzulässig, weil dieser durch die angegriffene Durchsuchungsanordnung nicht beschwert sei und hinsichtlich der Beschlagnahme der beiden Hunde statt der richterlichen Beschlagnahmebestätigung weiterhin diejenige vom Tag der Durchsuchung angegriffen worden sei. Daneben hatten während des laufenden Beschwerdeverfahrens, währenddessen sich die Akten weiterhin beim Landgericht befanden, weitere Beteiligte Rechtsbehelfe eingelegt. So hatte mit zwei Schreiben vom 31. Oktober 2012 und vom 2. November 2012 Rechtsanwalt Prof. Dr. G. aus K. angezeigt, einerseits den Vater der Betroffenen G. K., H K., und andererseits eine Frau A. B. zu vertreten. Er verlangte für Herrn K. die Herausgabe von 32 Schafen und drei Katzen und für Frau B. die Herausgabe von vier in deren Eigentum stehenden Hunden, hilfsweise beantragte er gerichtliche Entscheidung bezüglich der Beschlagnahme. Am 18. Dezember 2012 erinnerte der Rechtsanwalt an seine Anträge und beantragte für H. K. Akteneinsicht. Bezüglich der Hunde, die Frau B. beanspruchte, teilte er in einem gesonderten Schreiben mit, in Erfahrung gebracht zu haben, dass diese notveräußert worden seien, bat um Übersendung der diesbezüglichen Anordnung und beantragte „gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 l Abs. 6 StPO über die Rechtmäßigkeit der Notveräußerung“. Das erstgenannte Schreiben sandte die Zeugin Dr. F. J. mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 den Akten nach, das letztgenannte wurde offenbar zu den Handakten genommen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - während eines einmonatigen Urlaubs der Angeklagten - übersandte der Zeuge K. als Dezernatsvertreter der Angeklagten Rechtsanwalt Prof. Dr. G. Ablichtungen bestimmter Aktenblätter und wies in einem begleitenden Anschreiben einen Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht zurück. Ferner führte Staatsanwalt K. aus, dass die Eigentumsbehauptungen, auf welche sich die Herausgabeansprüche stützten, nicht substantiiert seien und warf die Frage auf, inwieweit die Überlassung der Tiere in die Obhut der Betroffenen G. K. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des H. K. und der Frau B. begründen könnte. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Akten weiterhin dem Landgericht im Beschwerdeverfahren vor. Staatsanwalt K. kündigte an, dass sie nach ihrer Rückkehr mit den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung dem Amtsgericht zugeleitet würden. Hierzu kam es in der Folge jedoch nicht. Parallel hatte sich H. K. auch an den Petitionsausschuss des S.-H.ischen Landtages gewandt, der in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2012 kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft K. sah, sich der sog. Herdenrechtsprechung anschloss, eine Einziehung der Tiere für verhältnismäßig hielt und die Annahme nachvollzog, dass mit einer vorgeschobenen Halterstellung des betagten Petenten das gegen dessen Tochter verhängte Schafhalteverbot umgangen werden solle. Eine Abschrift des Beschlusses wurde der Staatsanwaltschaft übersandt und zu den Strafakten genommen. Als bis Ende November 2012 weder über die gegen die von der Zeugin F. eingelegte Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Hunde des H-S. e. V. entschieden war, noch über ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111 l Abs. 6 StPO und auch nicht über eine am 3. April 2012 gegen die Angeklagte erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde - die vom Zeugen P. als zuständigem Abteilungsleiter bearbeitet, indes zunächst nur mit zwei Zwischenbescheiden im August und November 2012 im Hinblick auf die Versendung der Akten beantwortet wurde - entschloss sich die Zeugin F., für den H-S. e. V. im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Zivilgericht vorzugehen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2012 beantragte sie beim Amtsgericht K., das Land S.-H. und den Verein T. L. und Umgebung e. V. zu verpflichten, die beschlagnahmten zwei Hunde des Vereins an diesen oder einen Sequester herauszugeben, hilfsweise den Antragsgegnern die Vermittlung und Veräußerung der Hunde zu untersagen. Trotz Zweifeln an der Statthaftigkeit des Rechtswegs beraumte der zuständige Zivilrichter des Amtsgerichts K. (121 C 205/12) Termin zur mündlichen Verhandlung an, in dem der Zeuge P. für das Land S.-H. auftrat und die Angeklagte ebenfalls anwesend war. Zur Vorbereitung des Termins – die Hauptakten lagen weiterhin dem Landgericht im Beschwerdeverfahren vor - besprach sich der Zeuge P. mit der Angeklagten und fertigte einen Schriftsatz, in dem er mit ausführlicher juristischer Begründung ausführte, dass und warum der Zivilrechtsweg in Anbetracht der Regelung des § 111 l Abs. 6 StPO ausgeschlossen sei, und mit einem knappen Satz schloss, dass die Anträge zudem unbegründet seien und ins Leere gingen, da die Notveräußerung bereits erfolgt sei. Auch die Angeklagte fertigte gleichentags eine eigene Stellungnahme und sandte sie parallel zum Schreiben des Zeugen P. an das das Amtsgericht. Darin griff sie auch dessen prozessuale Argumente kurz auf, teilte beim Hinweis auf die richtigen Rechtsbehelfe des strafprozessualen Rechtsweges - entgegen der objektiven Sachlage - mit, dass ein Antrag auf richterliche Entscheidung gegen die Anordnung der Notveräußerung nicht gestellt worden sei, und machte sodann Ausführungen zur Begründetheit, dass nämlich das Eigentum des antragenden Vereins vorgeschoben und auch insoweit unerheblich sei, als nach der Rechtsprechung bei Tieren auch eine Sicherungseinziehung mit Wirkung gegenüber Dritten möglich sei. In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2012 nahm die Zeugin F. den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Ende Februar 2013 reiste die Betroffene G. K. mit ihrem Vater nach K. aus und blieb dort unbekannten Aufenthalts, weshalb das Strafverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Ein im Sommer 2014 gegen sie wegen Flucht ergangener Haftbefehl wurde unter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im September 2015 aufgehoben. Soweit sich das Verfahren auch gegen die Zeugin R.-W. richtete, war es schon zuvor im Juni 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Fall B.-S. (Fall 4): Nachdem die Angeklagte inzwischen seit den im März 2012 von ihr angeordneten Notveräußerungen aus der Sache G. K. in 6 weiteren Verfahren durch 16 einzelne Anordnungen insgesamt mehr als 70 Pferde - unter ihnen diejenigen aus dem Verfahren gegen B. - sowie jeweils mehr als 30 Hunde, Katzen und Rinder, rund 60 Schweine sowie einige Schafe und Kaninchen die Notveräußerung veranlasst hatte, ereignete sich das nachfolgend dargestellte Verfahren gegen die Zeugin B.-S. und deren inzwischen verstorbene Mutter, in dem die Angeklagte am 22. Oktober 2012 nach Anhörung der Betroffenen die Notveräußerung von 26 Hunden anordnete und die Anordnung gleichentags vollzog. Vor Einleitung jenes Ermittlungsverfahrens - 588 Js 38283/12 - hatte sich am 9. August 2012 die amtliche Tierärztin des Kreises R.-E., die Zeugin Dr. S., per E-Mail an die Angeklagte gewandt und mitgeteilt, sie habe zwei Tage zuvor gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes E. eine Kontrolle der Hundehaltung in einem ehemaligen Hotel in E., das von der Mutter der Zeugin B.-S., Frau H. S. betrieben worden sei, durchgeführt. Beigefügt war ein Bericht zu der Maßnahme sowie dabei gefertigte Lichtbilder. Der Zutritt sei verwehrt worden, man habe von außen im Erdgeschoss etwa 20 Hunde gezählt. Infolge der Anzahl der Tiere, des von außen feststellbaren Zustands der Räume und der gesundheitlichen Verfassung der betagten Tierhalterin H. S. sei wahrscheinlich, dass die Tiere unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten würden, weshalb die Zeugin Dr. S. bat, einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen. Da die Tochter, die Zeugin B.-S., zwei weitere Immobilien in K. besitze, wo sie die Hunde anderweitig unterbringen könne, bestehe eine gewisse Dringlichkeit. Noch am 9. August 2012 veranlasste die Angeklagte die Eintragung des Ermittlungsverfahrens und beantragte beim Amtsgericht K. die Anordnung der Durchsuchung des Gebäudes und des Grundstücks in E., auf dem die verwaltungsrechtliche Kontrolle stattgefunden hatte. Die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. erließ die Anordnung mit Beschluss vom selben Tag antragsgemäß. Zwei weitere Anträge der Angeklagten, mit denen Durchsuchungsanordnungen bezüglich der zwei in K. befindlichen weiteren Objekte der Zeugin B.-S. begehrt wurden, wies die Ermittlungsrichterin mit weiterem Beschluss vom selben Tag zurück, weil es an Anhaltspunkten dafür fehle, dass dort Tiere oder Beweismittel aufzufinden seien. Die Durchsuchungsanordnung wurde am Folgetag vollstreckt. Anwesend waren neben der Angeklagten und ihrer Referendarin die Zeugin Dr. S. und die zuständige Ordnungsamtsmitarbeiterin sowie mehrere Polizeibeamte der Polizeibezirksreviere R. und E., zudem später - im Verlauf der Maßnahme wegen des gesundheitlichen Zustandes der betagten Mutter der Zeugin B.-S. hinzugerufen - ein Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts E. und ein Amtsarzt, die ausgangs der Maßnahme deren Einweisung in ein Krankenhaus veranlassten. Der Durchsuchung ging eine kurze Einweisung voraus, die die Angeklagte leitete. Wie auch in anderen Fälle skizzierte die Angeklagte die Ausgangslage und teilte mit, dass die Durchsuchung der Ermittlung der Tierhaltungsbedingungen diene. Erforderlichenfalls müssten Tiere beschlagnahmt werden. Als die Eingangstür des von der Zeugin B.-S. und ihrer Mutter bewohnten ehemaligen Hotelgebäudes auf Klingeln und Klopfen hin nicht geöffnet wurde, ging man um das Haus herum über eine angelehnte Terrassentür ins Objekt. Wie es von der Zeugin Dr. S. und ihrer Kollegin vom Ordnungsamt nach den früheren Eindrücken erwartet worden war, die deshalb auch Schutzkleidung an die Durchsuchungsteilnehmer ausgegeben hatten, waren die Räume im Erdgeschoss stark zugestellt, voller organischer Abfälle, wiesen überall verteilt Hundekot auf und es stank ganz erheblich. Darin liefen eine Vielzahl kleiner Hunde herum, die später beschlagnahmten 26 Yorkshire Terrier. Nachdem im Erdgeschoss niemand anzutreffen war und die nach oben führende Treppe betreten wurde, unter Rufen, es sei die Polizei, erschien plötzlich die Betroffene B.-S. auf der Treppe, hieß die Beamten mit dem skurril-freundlichen Zuruf „Willkommen in unserem Haus! Mutti, wir haben Besuch!“ willkommen und führte sie auf deren Bitte sodann zu ihrer bettlägerigen Mutter, die mit Hunden zusammen im Bett liegend angetroffen wurde. Die Zeugin Dr. S., die zwar als gerade frisch eingestellte Amtsveterinärin wenig Erfahrung hatte, sich aber sicher war, dass hier die Schwelle zu einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz klar überschritten war, teilte dies der Angeklagten mit, die daraufhin die Entscheidung zur Beschlagnahme der Hunde traf. Es wurden 26 Hunde - vier Welpen und 22 ausgewachsene Tiere - der Rasse Yorkshire Terrier im Haus eingefangen und beschlagnahmt. In der polizeilichen Niederschrift der Maßnahme, einem Formularblatt, das der Zeuge G. als Polizeibeamter ausfüllte, trug dieser als Grund der Maßnahme „Beschlagnahme § 94, 98, 111 StPO“ ein, notierte einen Widerspruch der Betroffenen und ersetzte in dem mit dem Wort „Zeuge“ versehenen Feld jenes durch die Worte „Anordnung durch“, wo später die Angeklagte unterschrieb. Zuvor hatte diese der Zeugin B.-S. mitgeteilt, die Hunde seien beschlagnahmt, und dass sie die Tiere möglicherweise nicht wiedererlangen würde, wogegen diese sich ausdrücklich wandte. Ob die Angeklagte dabei auch einen ausdrücklichen Hinweis auf eine in Betracht kommende Notveräußerung der Tiere erteilte, steht nicht fest, vermerkt wurde dergleichen nicht. Die Zeugin B.-S. ging aber nach der Maßnahme davon aus, dass die Möglichkeit eines Verkaufs der Hunde bestand, und notierte sich insoweit für ein Gespräch mit ihrem Anwalt, dem Zeugen Dr. F., unter anderem, dass sie keinen Verkauf der Tiere wolle, sondern man Urteile abwarten und eine Kaution stellen solle. Die Hunde wurden nach der Beschlagnahme in ein Tierheim des Tierschutzvereins Stadt S. und Kreises S.-F. e. V. nach S. verbracht, dem die Zeugin W.-v. W. vorstand. Den Abtransport und die Unterbringung hatte die Angeklagte am Tage der Durchsuchung telefonisch organisiert, und bat beim Eintreffen der freiwilligen Helfer diese, die Tiere gemeinsam mit den Polizeikräften in dem Haus einzufangen, was sich in dem zugestellten, verkoteten und vermüllten Hotelgebäude angesichts der kleinen, sich versteckenden Tiere als schwierig und für die Helfer und Polizeibeamten äußerst unangenehm erwies. Hinsichtlich der bettlägerigen, einen etwas verwirrten Eindruck machenden Mutter der Zeugin B.-S., der Frau S., veranlasste die Angeklagte telefonisch eine Untersuchung zur Prüfung einer betreuungsrechtlichen Unterbringung, was durch den örtlichen Bereitschaftsrichter und einen Amtsarzt übernommen wurde. Frau S. wurde in ein Krankenhaus verbracht. Zu einer angesichts der von den beteiligten Amtsträgern als katastrophal eingeordneten Zustände erwogenen Unterbringung auch der Zeugin B.-S. kam es nicht. Gleichfalls telefonisch und noch vom Ort der Durchsuchung aus ordnete die Angeklagte unter Annahme von Gefahr im Verzug die Durchsuchung auch der beiden Immobilien der Zeugin B.-S. in K. an, für die eine solche ursprünglich vom Gericht abgelehnt worden war. Hintergrund des erneuten Versuchs war möglicherweise, dass einige Transportboxen, die bei der verwaltungsrechtlichen Vorkontrolle in dem Gebäude sichtbar gewesen waren, nicht mehr vorhanden waren. In einem Telefonat mit der Angeklagten sah sich allerdings die weiterhin zuständige Ermittlungsrichterin zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ohne Vorlage eines schriftlichen Vorgangs nicht in der Lage, worauf die Angeklagte wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung beider Objekte selbst anordnete und polizeilich vollstrecken ließ. Beide Objekte erwiesen sich dabei als unbewohnt, und es wurden weder Tiere noch sonst Beweiserhebliches aufgefunden. Als drei Tage nach der Durchsuchung, am 13. August 2012, erste Untersuchungsbefunde betreffend die beschlagnahmten Hunde per Fax bei der Staatsanwaltschaft K. eingegangen waren, beantragte die Angeklagte gleichentags beim zuständigen Amtsgericht in K., die Beschlagnahme der sichergestellten Beweisunterlagen - ein Laptop und Papiere - sowie der Tiere richterlich zu bestätigen, wobei die Tiere als Beweismittel - unter Hinweis auf noch ausstehende Blutuntersuchungen und die gutachterliche Stellungnahme der Amtstierärztin - und mögliche Einziehungsobjekte zu beschlagnahmen seien. Zugleich beantragte sie, den Betroffenen gemäß § 20a Abs. 1 TierSchG vorläufig das Halten sowie den Handel und den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Hunden zu verbieten. Mit Schreiben vom 14. August 2012, das am 16. August 2012 per Fax bei der Staatsanwaltschaft K. einging, zeigte ein Rechtsanwalt, der Zeuge Dr. F., dessen Vater - anders als er - mit der Zeugin eng befreundet war, an, die Betroffene B.-S. zu vertreten und beantragte Akteneinsicht. Bezüglich der Hunde schrieb er darin: „Klarstellend gehen wir davon aus, dass die in das Tierheim verbrachten Hunde in dem jetzigen Stand des Verfahrens nicht ohne Zustimmung unserer Mandantin an Dritte vermittelt bzw. weggeben werden können und auch nicht weggegeben werden. Wir bitten diesbezüglich um schriftliche Bestätigung. Es ist eine Rücknahme der Hunde, ggf. gegen Auflagen, vorgesehen.“ Mit Beschlüssen vom 6. September 2012 bestätigte das Amtsgericht K. mit wenigen Worten unter Bezugnahme auf die Durchsuchungsanordnung die Beschlagnahme der Tiere und Gegenstände als Beweismittel, ohne sich zur Beschlagnahme zur Einziehung zu verhalten, und ordnete - gesondert und ausführlich mit den Haltebedingungen begründet - das vorläufige Tierhalteverbot an. Unter dem 7. September 2012 gab die amtliche Tierärztin des Kreises R.-E., die Zeugin Dr. S., ihre schriftliche gutachterliche Stellungnahme ab. Darin kam sie mit ausführlicher Begründung zu dem Schluss, dass den beschlagnahmten Hunden durch die Haltungsbedingungen länger anhaltende und sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. In dem begleitenden Anschreiben, mit dem die Zeugin die Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft übersandte, teilte sie mit, dass die Betroffene S. am 2. September 2012 verstorben sei. In einem parallel geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren untersagte mit Ordnungsverfügung vom 13. September 2012 die Stadt E. der Zeugin B.-S. das Halten und Betreuen von Hunden. Die Zeugin legte gegen die Verfügung später privatschriftlich Widerspruch ein und beantragte - auch insoweit ohne anwaltliche Beteiligung - die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht S.. Der Bescheid wurde indes später bestandskräftig. Der Rechtsanwalt der Zeugin B.-S., der Zeuge Dr. F., hatte derweil am 10. September 2012 telefonisch Kontakt zur Angeklagten aufgenommen und mit ihr einen Termin zur Rückgabe des beschlagnahmten Laptops in seinen Kanzleiräumen in E. für den 18. September 2012 vereinbart. Zu jenem Termin begab sich die Angeklagte und händigte der ebenfalls anwesenden Zeugin B.-S. das Laptop aus. Des Weiteren besprach man gemeinsam das weitere Vorgehen, die Wahrscheinlichkeit eines - neben dem verwaltungsrechtlichen - auch strafrechtlichen Tierhalteverbotes und auch eine anstehende Notveräußerung der Tiere. Innerlich teilte dabei der Zeuge Dr. F. die Ansicht der Angeklagten, die Tierhaltung seiner insoweit vollkommen überforderten Mandantin habe keine Zukunft und einer Notveräußerung der Tiere sei letztlich nicht entgegenzutreten. Wenn auch die Zeugin sich in dem Gespräch hinsichtlich einer Notveräußerung nicht ausdrücklich äußerte, wirkte sie doch aufgeregt und nicht einverstanden. Ohnehin sah der Zeuge Dr. F. - zu Recht - die Mitwirkung seiner Mandantin als fraglich an, da sie an ihrer Hundehaltung hing und insoweit - wie auch hinsichtlich der Frage einer Wiederaufnahme des eingestellten Hotelbetriebes - realitätsferne Vorstellungen hatte. Auch die Angeklagte hatte den Eindruck, die Zeugin wolle ihre Tiere zurück. Aktenkundig machte sie das Gespräch nicht. Am 15. Oktober 2012 - die Angeklagte war zu dieser Zeit erkrankt außer Dienst - wandte sich die Zeugin B.-S. an die Staatsanwaltschaft K., indem sie per Fax den Ausdruck eines Kontaktformulars übermittelte, das eigentlich für elektronische Nachrichten an die E-Mail-Adresse „kontakt@staki.landsh.de“ im Netz bereitgestellt war. Der darin ausgefüllte Text lautete: „Herrn Oberstaatsanwalt S., Tierbeschlagnahme meiner Yorkies, Frau Dr. M. S., Bitte NICHT verkaufen, Bitte NICHT mehr behaupten, ich sei psychisch krank ..“ Der Zeuge Oberstaatsanwalt P., dem der Faxeingang vorgelegt wurde, vermerkte, dass sich die Betroffene in dem Schriftstück der Sache nach gegen eine Notveräußerung der Hunde wende, und verfügte am 22. Oktober 2012, es der Angeklagten vorzulegen. Gleichentags, am 22. Oktober 2012, dem ersten Tag nach der krankheitsbedingten Abwesenheit der Angeklagten ordnete diese die Notveräußerung der 26 Hunde an. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr wahrscheinlich weder das letztgenannte Schreiben der Zeugin B.-S., noch die wahrscheinlich erst am 23. Oktober 2012 wiedervorgelegten Akten, wohl aber zwei Tierarztrechnungen aus diesem Verfahren in Höhe von zusammen mehr als 2.000 € vor, die sie an diesem Tag zur Anweisung brachte. Gleichentags ordnete sie auch in einem anderen Verfahren (G.) die Notveräußerung von mehr als 100 Schafe an. In der wie üblich erstellten Notveräußerungsanordnung bez. Frau B.-S. verwies sie mit den wiederkehrend verwendeten Worten auf die täglich anfallenden Kosten und die hinzukommenden Tierarztkosten, ohne diese im Einzelnen oder in der Summe zu beziffern und stellte dem gegenüber, dass den Tieren kein feststellbarer Marktwert innewohne. Tatsächlich waren in dem Verfahren allein für die Unterbringung der Hunde seit dem 10. August 2012 täglich 180 Euro in Rechnung gestellt worden und - ohne dass die Summe seinerzeit errechnet worden wäre - insgesamt bei Berücksichtigung auch der Kosten für Transport, Tierarzt und Pflege insgesamt rund 30.000 € Gesamtkosten angefallen. Mit gleichentags unterzeichnetem Vertrag verkaufte die Angeklagte die Tiere für insgesamt 10 € an den Tierschutzverein Stadt S. und Kreis S.-F. e.V., in dessen Tierheim die Tiere untergebracht waren. Von dort wurden sie vor Ort und über das Internet weitervermittelt. Kurz darauf, mit Verfügung vom 30. Oktober 2012, übersandte die Angeklagte die Akten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in K. mit der Bitte, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob im Tatzeitpunkt bezüglich der Betroffenen B.-S. die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit gegeben gewesen sein könnte. Hintergrund war, dass sie – die Angeklagte - angesichts der am Tag der Durchsuchung angetroffenen Zustände und des auffälligen Verhaltens der Zeugin B.-S. seither auch die Prüfung für erforderlich hielt, ob eine gesetzliche Betreuung für die Zeugin eingerichtet werden sollte. Sie hatte insoweit bereits am 15. August 2012, fünf Tage nach der Durchsuchung, in den Akten vermerkt, dass sie deren psychische Verfassung für auffällig erachte: Der vor Ort erschienene Amtsrichter und der ebenfalls anwesend gewesene Amtsarzt hätten seinerzeit zwar eine Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG des Landes S.-H. abgelehnt, jedoch die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich gehalten. Da ein Anruf beim Amtsgericht E. ergeben habe, dass auch ein solches Verfahren nicht eingeleitet worden sei, habe sie - die Angeklagte - die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung in einer direkt an die zuständige Richterin gerichteten E-Mail angeregt, was die Angeklagte auch tatsächlich getan hatte. Einen Monat später - am 14. September 2012, kurz vor dem Termin in der Kanzlei Dr. F. - hatte sie dann zudem die Betreuungsakte beim Amtsgericht erfordert, bei deren Eingang Ende September daraus Ablichtungen fertigen und in einem Sonderband ablegen lassen und mit Handaktenverfügung vom 24. Oktober 2012 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass sie es begrüßen würde, wenn Rechtsanwalt Dr. F. zum Betreuer bestellt würde, da er es in engen Grenzen schaffe, auf die Betroffene einzuwirken. Tatsächlich wurde später eine - im September 2013 wieder aufgehobene - gesetzliche Betreuung eingerichtet und der Zeuge Dr. F. mit Beschluss vom 22. November 2012 zum Betreuer bestellt. Im Strafverfahren kam später das von der Angeklagten eingeholte psychiatrische Gutachten vom 8. Januar 2013 hinsichtlich der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit der Betroffenen B.-S. zu keinem Befund, weil die Betroffene nicht bereit gewesen war, an einem Explorationsgespräch mitzuwirken und keine Vorbefunde vorlagen. Einen daraufhin gestellten Antrag der Angeklagten vom 21. Februar 2013 auf Unterbringung der Betroffenen zur Begutachtung nach § 81 StPO nahm sie nach einem Hinweis des Gerichts auf eine voraussichtliche Unverhältnismäßigkeit später zurück. Nach der Ende Oktober erfolgten Notveräußerung der Tiere hatte die Zeugin B.-S., die inzwischen im Internet gesehen hatte, dass das Tierheim ihre Hunde vermittelte, sich noch mehrfach an die Staatsanwaltschaft K. gewandt, und zwar mit einer E-Mail vom 13. November 2012 an die E-Mail-Adresse kontakt@staki.landsh.de. Sie bat in dem Schreiben um vorläufigen Rechtsschutz und darum, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Verkauf ihrer Hunde zu untersagen. Sie telefonierte in dieser Zeit auch mit dem Zeugen P., der mit Verfügung vom 15. November 2012 die Akten zurückforderte, die an den psychiatrischen Sachverständigen versandt waren. Das Schreiben der Zeugin verfügte er gleichentags der Angeklagten zu, und zwar „im Hinblick auf die Eingabe und eine bereits laufende Notveräußerung der Tiere“. Die Angeklagte veranlasste darauf mit Verfügung vom 20. November 2012 die Übersendung von Ablichtungen der Notveräußerungsanordnung an die Zeugin B.-S.. Nachdem die Zeugin Anfang Dezember 2012 erneut bei der Staatsanwaltschaft angerufen und die Bitte hinterlassen hatte, den Verkauf der Hunde zu stoppen, verfügte die Angeklagte am 7. Dezember 2012 - dem selben Tag, an dem sie im Fall G. K. gemeinsam mit dem Zeugen P. die Schriftsätze im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Amtsgericht K. verfasste - nochmals die Übersendung von Ablichtungen der Notveräußerungsanordnung mit dem Zusatz, dass die Anordnung bereits unter dem Datum vom 22. Oktober 2012 vollstreckt worden sei. Unter dem 28. März 2013 erhob später Staatsanwalt K. zum Amtsgericht E. - Strafrichter - Anklage gegen die Zeugin B.-S. mit dem Vorwurf, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit sich eines Vergehens gemäß § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG durch Unterlassen schuldig gemacht zu haben. Hinsichtlich der mitbeschuldigten, bereits Anfang September 2012 verstorbenen Mutter stellte er das Verfahren ein. Mit Urteil vom 2. September 2013 sprach das Amtsgericht die Zeugin B.-S. wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit frei, zog den Erlös aus der Notveräußerung der beschlagnahmten Hunde ein und sprach für die Dauer von 5 Jahren ein Tierhalteverbot aus. Die hiergegen - beschränkt auf das Tierhalteverbot - eingelegte Berufung der Zeugin verwarf das Landgericht K. mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 2. Dezember 2014 und bestätigte darin das Vorliegen einer - wenn auch im Zweifel schuldlos begangenen - Straftat nach § 17 TierSchG. Fall B. K. (Fall 5) Im April 2012, hatte derweil - bereits vor dem Fall B.-S. - auch das Verfahren gegen B. K. - 588 Js 20269/12 - seinen Auftakt genommen, in dem die Angeklagte später am 23. November 2012 die Notveräußerung von 15 aus dem Ausland zum Verkauf eingeführten Straßenhunden anordnete, die sie Anfang November 2012 - ohne diesmal bei der Durchsuchung anwesend zu sein - beschlagnahmt hatte. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hatte sich zunächst die seinerzeit gerade neu eingestellte Amtstierärztin des Kreises R.-E., die Zeugin Dr. S. - dem Rat einer diensterfahrenen Kollegin folgend - an die ihr bis dahin nicht bekannte Angeklagte gewandt und über eine Hundehaltung der Frau B. K. aus A. berichtet. Diese halte auf dem Grundstück an der Anschrift Bahnhofstraße 114 eine wechselnde Anzahl von Hunden. Die Hundehaltung sei seit September 2010 auffällig. Der Betrieb einer Pflegestelle für Hunde sei Frau K. zwar an der Anschrift Schützenstraße 24 in Neumünster erlaubt, die Erlaubnis sei jedoch ortsgebunden. Nachdem das Veterinäramt des Kreises R.-E. hierauf hingewiesen habe, habe Frau K. die Haltung von sechs Hunden als Privatperson angemeldet. In der Folge sei bei Kontrollen des Ordnungsamtes aber stets eine größere Anzahl an Hunden angetroffen worden. Im März 2012 solle B. K. bei Spaziergängen mit etwa 10 Hunden in einem Waldstück bei H. Hunde zum Verkauf angeboten haben. Die Tiere würden aus dem Ausland stammen. Es sei auch dazu gekommen, dass Frau K. Hunde, hinsichtlich derer ein Einfangen nach dem Auslaufen nicht geglückt sei, zurückgelassen habe. Am 13. März 2012 habe sie ein Gewerbe „…“ angemeldet. Bei Kontrollen des Veterinäramtes am 2. und 4. April 2012 habe Frau K. - obgleich sie mit hoher Wahrscheinlichkeit am 4. April 2012 zu Hause gewesen sei - die Tür zu ihrem Haus nicht geöffnet. Ob und unter welchen Umständen eine Verbringung oder eine Einfuhr von Tieren erfolge, sei so nicht zu beurteilen und bedürfe zum Schutz der Tiere einer Überprüfung. Da es zusätzlich Aussagen gebe, dass Hunde durch die Tierhalterin bei Spaziergängen zurückgelassen und sich selbst überlassen blieben, bestehe aus fachlicher Sicht der Verdacht erheblicher und wiederholter Leiden für die Hunde. Zuletzt sei Frau K. mit 10 Hunden und 6 Welpen gesehen worden, die offensichtlich in einem Fahrzeug transportiert worden seien. Eine artgerechte Versorgung einer derart großen Anzahl von Tieren müsse aus fachlicher Sicht in Frage gestellt werden. Sie bitte daher um Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses. Mit Handaktenverfügung vom 23. April 2012 veranlasste die Angeklagte die Eintragung einer neuen Js-Sache gegen die Zeugin B. K. wegen des Vorwurfs eines Vergehens nach § 17 TierSchG. Bei Wiedervorlage am 25. April 2012 beantragte Staatsanwältin Dr. B., damals T., die seinerzeit zur Entlastung und zum Abbau von Rückständen der Angeklagten in deren Dezernat wiederholt aushalf, beim Amtsgericht K. eine Durchsuchungsanordnung für das Grundstück in A.. Im Hinblick auf die Information, die Betroffene habe bei Spaziergängen Hunde zurückgelassen, ergebe sich der Verdacht einer Straftat nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG. Der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG bestehe im Hinblick auf den Vorwurf, die Betroffene halte Tiere in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung beziehungsweise betreibe gewerbsmäßig Handel mit Wirbeltieren, ohne über die hierfür erforderlichen Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zu verfügen. Mit Verfügung vom 30. April 2012 sandte der Ermittlungsrichter - der Zeuge D. - die Akten der Staatsanwaltschaft K. zurück, ohne über den Antrag entschieden zu haben. Hierbei führte er aus, dass der Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 17 TierSchG nicht bestehe. Diesbezüglich komme allein die Information in Betracht, die Betroffene habe Hunde nach einem Spaziergang im Wald zurückgelassen. Insoweit fehlten jedoch nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sowohl für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG als auch für vorsätzliches Handeln. Die Personen, auf deren Angaben die Informationen beruhten, sollten vernommen werden. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 veranlasste daraufhin die Angeklagte entsprechende Ermittlungen und es wurden polizeilich zwei Zeuginnen vernommen, deren Angaben zufolge es der Zeugin K. im Dezember 2011 zweimal nicht gelungen sei, eine Hündin nach Auslauf in einem Waldstück bei H. wieder einzufangen. Das Tier sei über Nacht bei Frost dort zurückgelassen worden. In einem dritten Fall sei es nur mit Hilfe anderer geglückt, das Tier wieder einzufangen. Die Hündin sei erkältet gewesen. Es habe sich grünliches Nasensekret gezeigt. Hiernach übersandte die Angeklagte am 3. Juli 2012 die Akten der amtlichen Tierärztin Dr. S. unter Hinweis auf die Aussagen mit der Bitte um Stellungnahme hinsichtlich möglicher Schmerzen und Leiden der Tiere durch die beschriebene Behandlung. In der so erforderten Stellungnahme der amtlichen Tierärztin vom 16. Juli 2012 kam diese zu dem Ergebnis, dass mindestens ein Hund erheblichen Leiden und in der Folge Schäden - Nasenausfluss mit eitrigem Sekret - ausgesetzt gewesen sei. Daraufhin übersandte die Angeklagte mit Verfügung vom 27. August 2012 die Akten erneut dem Amtsgericht K. unter Hinweis auf die zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen und Bezugnahme auf den Antrag vom 25. April 2012 und führte aus, dass der nach ihrer Auffassung bereits zuvor bestehende Anfangsverdacht eines Vergehens nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG erhärtet worden sei. Tatsächlich erließ nun - allerdings nur wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG - mit Beschluss vom 6. September 2012 der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K. die beantragte eine Durchsuchungsanordnung. In der Rückleitungsverfügung führte er aus, dass hinsichtlich des - in Ansehung des Straftatbestandes nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG allein relevant erscheinenden - Entlaufens eines der Tiere im Dezember 2011 Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln der Betroffenen nicht zu erkennen seien. Zudem bestehe keine Auffindungsvermutung für potentielle Beweismittel im Hinblick auf etwaige Leiden des Tieres im Dezember 2011, da der Hund sich mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Schnupfen inzwischen erholt haben werde. Die Angeklagte übersandte daraufhin am 19. September 2012 den Beschluss mit den Akten dem Polizeibezirksrevier R. mit der Bitte um telefonische Rücksprache. Die Polizei bereitete die Durchsuchungsmaßnahme vor und teilte der Amtsveterinärin den ins Auge gefassten Termin mit. Die Durchsuchung wurde am 2. November 2012 durchgeführt - dem letzten Arbeitstag der Angeklagten vor einem zweiwöchigen Aufenthalt in R. zu einem EU-Austausch von Staatsanwälten. An der Maßnahme nahmen mehrere Polizeibeamte des Polizeibezirksreviers R. und der Polizeistation Aukrug sowie als Amtsveterinärin die Zeugin Dr. S. und eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes MittelH. teil, die Angeklagte jedoch nicht. Die Durchsuchungsteilnehmer trafen sich etwas entfernt und gingen geschlossen zu dem mit einem Zaun umgebenen Grundstück, ein Polizeibeamter überstieg den Zaus, öffnete von innen die Zaunpforte und man betrat das Grundstück. Als die Zeugin B. K. Polizeibeamte auf ihrem Grundstück bemerkte und die Maßnahme nicht einordnen konnte, wurde sie ersichtlich aufgeregt und ließ sich kaum beruhigen, weshalb die Polizeibeamten der Zeugin K. anstelle einer erläuternden Eröffnung des Tatverdachts den zweiseitigen Durchsuchungsbeschluss vorlasen. Beschlagnahmt wurden als Beweismittel ein Laptop, ein Mobiltelefon und insgesamt 8 Ordner mit Schriftstücken sowie 16 Hunde. Dazu kam es, nachdem die Zeugin Dr. S. - die die Maßnahme für eine staatsanwaltschaftliche hielt - die Tiere in Augenschein genommen, sodann die Angeklagten angerufen und ihr ihre Feststellungen mitgeteilt hatte. Die Zeugin Dr. S. stellte fest und teilte mit, dass ein Hund einen Augenausfluss gehabt habe und zwei verängstigt gewesen seien und sie die Befürchtung habe, dass die Tiere, wegen des vermutlich wechselnden Tierbestandes Rangordnungskämpfe führten. Wegen dieser Kämpfe und weil die medizinische Versorgung der Hunde nicht durchsichtig sei, bestehe der Verdacht, dass die Tiere wiederholten oder langandauernden Leiden ausgesetzt gewesen sein könnten. Auf die Frage der Zeugin, was mit den Hunden geschehen solle, ordnete daraufhin die Angeklagte fernmündlich die Beschlagnahme der Hunde an. Dies teilte die Angeklagte dem die Maßnahme vor Ort leitenden Polizeibeamten, dem Zeugen G. mit, dem die Zeugin Dr. S. das Mobiltelefonat gereicht hatte und äußerte zudem, dass deren Unterbringung in den Tierheimen K. und S. erfolgen solle, da eine medizinische Untersuchung, geordnete Katalogisierung und Feststellung der Herkunft der Hunde vor Ort nicht möglich sei. Letzteres nahm der Zeuge G. auch in seinen Durchsuchungsbericht auf. Als die Amtstierärztin der Zeugin K. auf deren Frage, was nun mit den Hunden geschehen werde, mitteilte, dass die Tiere in Absprache mit der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt würden, äußerte die Betroffene aufgeregt, dass sie sich das Leben nehmen werden, wenn man ihr die Tiere wegnehme. Die Zeugin Dr. S., die sich mit dieser Situation überfordert fühlte, wandte sich Rat suchend erneut telefonisch an die Angeklagte, die ihr empfahl, den Sozial-Psychiatrischen Dienst einzuschalten, was die Zeugin S. tat, und der daraufhin erschienene Amtsarzt veranlasste die vorübergehende Unterbringung der Zeugin K. in einer Klinik in R.. Bevor diese mit einem Krankenwagen dorthin verbracht wurde, wurden ihr die Formulare zur Dokumentation der Sicherstellung bezüglich der Datenträger und Dokumente vorgelegt, mit dem darauf versehenen Vermerk, dass hiergegen kein Widerspruch einlegt werde, was die Zeugin K. in der Annahme unterschrieb, dass sie dann die Gegenstände schneller zurückerhalte. Eine Niederschrift über die Beschlagnahme der Hunde konnte ihr dagegen laut polizeilichem Durchsuchungsbericht nicht mehr ausgehändigt und die Betroffene auch nicht mehr befragt werden, ob sie insoweit der Beschlagnahme widerspreche, wovon aber - so der Bericht - auszugehen sei. Nach der Beschlagnahme wurden sechs der Hunde im Tierheim des Vereins Tierschutzverein Stadt S. und Kreis S.-F. e.V. untergebracht und zehn Tiere im Tierheim des Tierschutzvereins für K. und Umgebung e.V.. Mit beiden Vereinen war zuvor in dieser Sache keine Absprache erfolgt und erst im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme Kontakt aufgenommen worden. Noch mit Fax vom Tag der Durchsuchung teilte die Vorsitzende des Tierschutzvereins S., die Zeugin W.-v. W., der Angeklagten mit, dass ein „Gesundheitsscheck“ zu dem Ergebnis geführt habe, dass die sechs im Tierheim S. befindlichen Tiere gesund seien, das Ergebnis der Blutuntersuchungen stehe indes noch aus. Während der zweiwöchigen Abwesenheit der Angeklagten ging sodann zunächst mit Faxschreiben am 6. November 2012 die Anzeige eines Dieter M. aus N. bei der Staatsanwaltschaft ein, dass er und seine Ehefrau einen Hund per „Schutzvertrag“ vom 19. Oktober 2012 übereignet erhalten hätten, das Tier jedoch während eines längeren Ö.aufenthalts zunächst bei der Betroffenen in Verwahrung geblieben sei; er reichte neben dem „Schutzvertrag“ einen rumänischen Tierpass ein. Am 8. November 2012 beauftragte insoweit Staatsanwalt N. Beamte des Polizeibezirksreviers R. mit der Herausgabe des Hundes, welchen die Eheleute M. beansprucht hatten und das Tier wurde wahrscheinlich noch am selben Tag ausgehändigt. Derweil hatte am 6. November 2012 das Polizeibezirksrevier R. nach Rücksprache mit Staatsanwalt K. - der die Polizei dabei zugleich beauftragte, die beschlagnahmten Unterlagen durchsehen - die Akten der Staatsanwaltschaft K. zu dem Zweck übersandt, eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu erwirken. Die Zeugin Dr. J. traf in Unkenntnis dessen am Folgetag ihrerseits telefonisch gegenüber dem Polizeirevier die Anordnung, dass zweckmäßigerweise die amtliche Tierärztin Dr. S. als fachkundige Expertin die Auswertung vornehmen solle, weshalb dieser die sichergestellten Ordner von der Polizei übergeben wurden und sie Einsicht in den sichergestellten Laptop nahm, um insbesondere eine Auswertung von E-Mails im Hinblick auf den Handel mit Hunden aus dem Ausland vorzunehmen. Am 9. November 2012 verfügte die Zeugin Dr. J. zudem - weil ihr die tags zuvor erfolgte Herausgabe des Tieres nicht bekannt war - dass die Angeklagte über das Herausgabebegehren der Eheleute M. nach Rückkehr in den Dienst entscheiden solle. Mit weiterer Verfügung vom selben Tag - in der sie nochmals vermerkte, dass die Entscheidung über das Herausgabebegehren der Angeklagten vorbehalten bleiben solle - beantragte sie beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. „gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO (ggf. i. V. m. § 46 OWiG) die vorläufige Sicherstellung von 16 Hunden richterlich zu bestätigen“. Die Tiere würden umfassend veterinärmedizinisch untersucht, um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festzustellen und zu belegen. Dies könne nur im amtlichen Gewahrsam erfolgen. In der darauffolgenden Woche - als die Angeklagte weiterhin in R. war und die Akten an das Amtsgericht zur Bestätigung der Beschlagnahme versandt waren - legitimierten sich mit Schreiben vom 12. November 2012, die Rechtsanwälte Dr. L. LLM. & Koll. in G. für die Zeugin K. und die der Rechtsanwaltskanzlei angehörende Zeugin Rechtsanwältin K. und beantragten Akteneinsicht. Zugleich lief zu dieser Zeit eine für die Staatsanwaltschaft K. vom Tierheim K. in Auftrag gegebene tierärztliche Begutachtung der dort untergebrachten 10 Hunde. Dem unter dem 20. November 2012 erstellten schriftlichen Gutachten zufolge - das nach seinem Eingang, dessen Datum nicht feststeht, als Sonderband geführt wurde - wiesen die Hunde mit Ausnahme einer Hündin keine gesundheitlichen Veränderungen auf. Von den zehn Hunden sei zwar hinsichtlich sechs von einer Tollwutimpfung auszugehen, bei nur drei dieser Tiere bestehe jedoch ein noch ausreichender Tollwutschutz. Hinsichtlich vier der Tiere seien Tollwutantikörper nicht feststellbar gewesen. Mit Fax vom 21. November 2012 teilte das Tierheim S. mit, dass bedingt durch ein Missverständnis die Blutuntersuchungen bezüglich der dort untergebrachten Tiere erst an diesen Tag durchgeführt worden seien. Gleichentags - mit Verfügung vom 21. November 2012 - leitete derweil die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K., die Zeugin Dr. Z., die Akten ohne Bestätigung der Beschlagnahme an die Staatsanwaltschaft zurück und führte dabei aus, dass der Betroffenen erlaubt sei, sieben Hunde in Pflege zu halten. Aus diesem Grund könnten sechs der Tiere, die nach Mitteilung des Tierheims S. gesund seien, herausgegeben werden. Ein Anfangsverdacht bestehe lediglich wegen eines bußgeldbewährten Verstoßes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG. Ferner warf die Ermittlungsrichterin die Frage auf, aus welchem Grund der an Dieter M. und seine Frau übereignete Hund nicht an diese herausgegeben werden solle - was tatsächlich bereits geschehen war. Schließlich seien die Hunde genau zu bezeichnen, bevor eine vorläufige Sicherstellung erfolgen könne. Tags darauf, am 22. November 2012 gingen die Akten bei der Posteingangsstelle der Staatsanwaltschaft ein, wurden aber ausweislich eines Vermerks der Angeklagten - die seit dem 19. November 2012 wieder aus R. zurück und im Dienst war - erst am Montag danach, dem 26. November 2012 vorgelegt. Möglicherweise gab es ein - jedenfalls später im Dezember vervollständigtes - Aktendoppel unklaren Standes. Am F. zuvor, dem 23. November 2012 hatte die Angeklagte die Anordnung der Notveräußerung der noch im amtlichen Gewahrsam befindlichen 15 beschlagnahmten Hunde verfügt. Möglicherweise lagen ihr dabei Unterlagen vor, die in jener Woche - während die Akten noch versandt waren - entstanden und eingegangen waren, und zwar das vom Tierheim K. im Auftrag der Staatsanwaltschaft veranlasste und inzwischen am 20. November 2012 erstellte tierärztliche Gutachten nebst beigefügter Liste der in K. befindlichen Hunde - eine entsprechende Auflistung der in S. untergebrachten Hunde hatte jenes Tierheim bereits am 3. November 2012 per Fax übersandt - und weiteren Unterlagen und Befunden, die jeweils auf Mitte November datieren, allesamt Dokumente, die mit weiteren Dokumenten zusammen später den Sonderband 9 bildeten. Zu dieser Annahme passend waren die Tiere in der Anordnung - die die Angeklagte mit in der regelmäßig angewandten Arbeitsweise und aus den üblichen Formulierungen zusammenstellte - in einer Liste aufgeführt und mit Chipnummern bezeichnet. Die fortlaufend entstehenden Kosten der Unterbringung waren in der Anordnung nicht beziffert - Rechnungen lagen auch noch nicht vor. Tatsächlich waren zu diesem Zeitpunkt - entsprechend den für amtliche Unterbringungen üblichen und allgemein festgesetzten Unterbringungssätzen der beiden Tierheime von später auch abgerechneten 15 € pro Tier und Tag - nach 21 Tagen in Beschlagnahme bereits Kosten allein der Unterbringung - ohne Begutachtung, Behandlungen und Transport - in Höhe von fast 5.000 € entstanden. Die Angeklagte stützte die Anordnung in der Begründung auf den Verdacht eines strafbewehrten Verstoßes gemäß § 17 TierSchG und nunmehr auch auf einen solchen des Betruges. Die Betroffene sei verdächtig, insgesamt 16 Hunde unter Bedingungen und in einem gesundheitlichen Zustand gehalten zu haben, die den Tatbestand des § 17 TierSchG erfüllten. Bei der Durchsuchung seien die Tiere in den betreffenden Räumen unter Bedingungen aufgefunden worden, die bei ihnen zum Teil zu einer ganz erheblichen Störung des Wohlbefindens geführt hätten. Ferner bestehe bei einigen Tieren der Verdacht, dass ihr Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sei, dass eine tiermedizinische Behandlung unterblieben sei. Ferner bestehe der Verdacht, dass die Betroffene diese und andere Tiere unter Vortäuschung falscher Tatsachen, wie falscher Papiere sowie eines tatsächlich nicht bestehenden Impfschutzes veräußere und sich dadurch einen entsprechen Vermögensvorteil verschaffe. Ein schneller Verfahrensabschluss sei nicht zu erwarten, da die serologischen Untersuchungen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würden. Zur Erkenntnis, dass auch ein Betrug vorliegen könnte, war die Angeklagte nach Rücksprache mit der Zeugin Dr. S. gelangt, die ihr entsprechende Anhaltspunkte nannte. Noch am 23. November 2012 leitete die Angeklagte die Akten den zuständigen Rechtspflegerinnen zu mit der Bitte, die Anordnung auszuführen, Käufer sei der Deutsche Tierschutzbund. Die Angeklagte hatte zwischenzeitlich mit der Zeugin H. die Kaufvertragsbedingungen abgesprochen. Dabei ließ sie sich davon leiten, dass die Hunde keinen relevanten Marktwert hatten und der Verkauf die Kostenlast des Landes beendete. Die Höhe des Kaufpreises war nachrangig. Darauf setzte Rechtspflegerin B. P. noch am selben Tag einen Kaufvertrag auf, mit welchem die 15 Hunde für insgesamt 150 € an den D. T. Landesverband S.-H. e. V.. verkauft werden sollten, und übermittelte diesen per Fax an den Käuferverein, für den die Zeugin H. am Sonntag, den 25. November 2012 unterzeichnete. Die Hunde wurden später durch die lokalen Tierheime in S. und K. weitervermittelt. Die Zeugin B. K. erwarb dort drei der bei ihr beschlagnahmten und notveräußerten Hunde. Mit Fax vom 28. November 2012 wandte sich der von der Zeugin K. beauftrage Rechtsanwalt Dr. L. an die Angeklagte. Darin hieß es, im Zuge einer Erörterung am Vortag zwischen seiner Kollegin - der Zeugin K. - und der Angeklagten habe letztere mitgeteilt, dass Akteneinsicht erst in zwei bis drei Monaten erfolgen werde, dass ein Hund an den Erwerber herausgegeben und die restlichen Tiere notveräußert worden seien. Rechtsanwalt Dr. L. forderte die Angeklagte unter Fristsetzung und Androhung einer Strafanzeige auf dies zu erläutern, denn ein Verwaltungsakt liege offenbar nicht vor und eine Rechtsgrundlage für strafprozessuale Notveräußerung sei ihm nicht bekannt, weshalb dieselbe rechtswidrig sei. Hintergrund war, dass der Anwalt sich zuvor am 12. November 2012 an das Veterinäramt des Kreises R.-E. gewandt und von dort die Mitteilung erhalten, dass es sich um eine staatsanwaltschaftliche Maßnahme handele. Seine an das Veterinäramt gesandten und von dort an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Unterlagen gingen dort allerdings erst 3. Dezember 2012 ein, weil sie zunächst den an das Amtsgericht versandten Akten nachgesandt worden waren. Am 29. November 2012 vermerkte die Angeklagte, dass eine Reihe weiterer Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden solle, weshalb sie dem Akteneinsichtsersuchen nicht entsprechen werde. Der Schwerpunkt der weiteren Ermittlungen solle auf dem Vorwurf des Betruges liegen. Die Angeklagte fragte beim Amtsgericht R. an, ob dort ein Betreuungsverfahren gegen die Betroffene anhängig sei, was - wie sich später zeigte - nicht der Fall war und holte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Kontoinformationen ein. Zugleich ließ sie die Notveräußerungsanordnung vom 23. November 2012 an Rechtsanwalt Dr. L. mit Hinweis auf die bereits erfolgte Vollziehung übersenden. Nachdem gleichentags und auch dem Folgetag verschiedene Fax- und Email-Schreiben von teilweise anwaltlich vertretenen Personen eingegangen waren, die vortrugen, bei der Zeugin K. Hunde erworben zu haben und diese herausverlangte, vermerkte die Angeklagte am 30. November 2012, dass eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme ausstehe, die sich nunmehr auf den Notveräußerungserlös als Surrogat der Tiere beziehe. Auch seien in Absprache mit der Zeugin H. - die nicht nur Vertreterin des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes, sondern auch Leiterin des Tierheims in K. war - dieser die Daten der Personen, die behaupteten, eines der bei der Betroffenen beschlagnahmten und zwischenzeitlich notveräußerten Tiere erworben zu haben, übermittelt worden. Der Verein habe als neuer Eigentümer im Einzelfall zu entscheiden, ob die betroffenen Personen als Halter der Hunde in Betracht kämen. Nachdem inzwischen Unterlagen der BaFin über Konten der Zeugin K. eingegangen waren, übersandte die Angeklagte mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 die Akte mit allen Sonderbänden dem Amtsgericht K. unter Hinweis auf die Notveräußerung und deren Vollstreckung zur Bestätigung der Beschlagnahme des erlangten Surrogats der Einziehungsobjekte von 150 €. Sie listete dabei erneut die Hunde auf und nahm zu der Zuschrift des Gerichts vom 21. November 2012 Stellung, als die Akten ohne Beschlagnahmebestätigung zurückgesandt und Hinweise erteilt worden waren. Die Beschuldigte habe in Neumünster, nicht aber in A. eine Erlaubnis zu einer größeren Tierhaltung, für eine Einziehung nach § 19 TierSchG komme es auf die Eigentümerstellung nicht an und es handele sich hier inzwischen um eine Beschlagnahme zur Einziehung, nicht mehr zu Beweiszwecken. Eingangs derselben Verfügung ließ die Angeklagte ein zu vervollständigendes Aktendoppel an eine andere Abteilung ihrer Behörde versenden, ausweislich der Betreffzeile wegen der hausinternen Aktenanforderung aufgrund eines gegen sie selbst geführten Strafverfahrens. Hintergrund war eine Strafanzeige, die Rechtsanwalt L. inzwischen mit am 3. Dezember 2012 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben vom 30. November 2012 wegen eines Verdachts der Rechtsbeugung erstattet hatte. Darin schilderte er den Ablauf des gegen seine Mandantin geführten Strafverfahrens und wies auch hier auf das angebliche Fehlen einer strafprozessualen Rechtsgrundlage für eine Notveräußerung hin sowie auf eine daraus folgende Rechtswidrigkeit. Das auf die Strafanzeige hin eingeleitete Strafverfahren wurde später - wie noch dargestellt wird - nach wiederholter Aktenbeiziehung und Zwischenbescheid vom 6. Juni 2013, dass die inzwischen eingelegten und seinerzeit noch beim Landgericht anhängigen Beschwerdeverfahren abgewartet werden sollten, am 18. September 2013 eingestellt und die hiergegen eingelegte Beschwerde der Zeugin K. vom 9. September 2013 mit rechtskräftigem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft S. vom 11. November 2013 zurückgewiesen. Inhalte dieses gegen sie geführten Strafverfahrens wurden der Angeklagten nicht bekanntgegeben. Am 11. Dezember 2012 erhob Rechtsanwältin K. zudem Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Angeklagte, die vom Leitenden Oberstaatsanwalt dem Zeugen P. zugeleitet, und von diesem bearbeitet wurde. Darin beanstandete die Zeugin K., ohne nähere juristische Ausführungen zu machen, dass ihre Mandantin nicht angehört worden sei und kein Grund zu einer Veräußerung der Tiere vorgelegen habe. Es komme nicht darauf an, ob die Kosten den Wert der Tiere überstiegen, sondern auf die Sicht der Eigentümerin, die hier nicht zugestimmt hätte. Sie bezog sich auf einen zugleich gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Kollegen, bat zur Minderung von Amtshaftungsansprüchen um Überprüfung, Herausgabe der Hunde und Akteneinsicht. Am 17. Dezember 2012 wies der Zeuge P. die Beschwerde zurück. Er verwies auf die strafprozessualen Rechtswege und darauf, dass die Akten zur Surrogatbeschlagnahme beim Amtsgericht seien, wo auch der in Bezug genommene Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die beanstandete Notveräußerung anzubringen sei, die vorrangig im Ermittlungsverfahren, nicht dienstrechtlich zu überprüfen sei. Lediglich ergänzend weise er darauf hin, dass eine Notveräußerung keineswegs bereits deshalb rechtwidrig sein müsse, weil eine Anhörung gegebenenfalls nicht stattgefunden habe. Hinsichtlich einer Akteneinsicht habe er mit der Dezernentin besprochen, dass eine solche umgehend ermöglicht werde, wenn der Ermittlungszweck es erlaube. Ferner teilte er das Aktenzeichen mit, unter dem die in der Beschwerde genannte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft geführt werde. Der Zeuge P., der zu dieser Zeit - Anfang Dezember 2012 - unter anderem auch in der Sache gegen G. K. in der Vorbereitung des mit der Angeklagten gemeinsam schriftsätzlich vorbereiteten wahrgenommenen Termins im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht K. mit dem Verfahren bei Notveräußerungen befasst war und sich mit der Angeklagten hierüber zu besprechen hatte, nahm die Vorgänge und Hinweise auf unterbliebene Anhörungen zum Anlass, die Angeklagte bei dieser Gelegenheit zu sich ins Büro zu bitten und darauf hinzuweisen, dass sie die Beteiligten in Zukunft unbedingt anhören müsse, bevor sie die Notveräußerung anordne. Die Angeklagte nahm diese Ermahnung in dem kurzen Gespräch, das andere wesentliche Inhalte nicht hatte, in dem Wissen zur Kenntnis, die Anhörung gelegentlich vergessen und wohl auch nicht ausreichend wichtig genommen zu haben. Sie sagte dem Zeugen P. zu, dies in Zukunft ernst zu nehmen und umzusetzen, was sie bei den nach diesem Gespräch angeordneten Notveräußerungen auch tat und zudem um eine Dokumentation der vorherigen Anhörungen in den Verfahren bemüht war. Bisher ging die Angeklagte davon aus, dass sie ihre Ermittlungen grundsätzlich verdeckt führen könne und solle. Vorherige Anhörungen seien dem Ermittlungsverfahren fremd, was bei der Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen, Telefonüberwachungen pp. anders nicht sinnvoll sein könne. Das übertrug die Angeklagte auf alle Ermittlungsmaßnahmen und legte es ihrer Auslegung des § 147 Abs. 2 StPO, den sie restriktiv interpretierte, zugrunde. Mehr intuitiv teilte sie die beabsichtigte Notveräußerung in einigen Fällen (so der Familie S., der Frau B.-S. bei Gelegenheit eines aus anderem Grunde anberaumten Termins) mit. Den Hinweis des Zeugen P., der ihr die Sollbestimmung des § 111 l Abs. 4 S. 1 StPO a.F. als nur in Ausnahmefällen entbehrliche Regel erläuterte, nahm sie ernst, ohne sich über weitere Verfahrensregeln Gedanken zu machen. Auch hier beschäftigte sie die praktische Umsetzung der Einzelfrage mehr. Sie ging in der Folgezeit dazu über, bereits bei der Beschlagnahme die Notveräußerungsanhörung auszusprechen. Gleichentags der Dienstaufsichtsbeschwerde - am 11. Dezember 2012 - hatte die Zeugin K. des Weiteren einen 11-seitigen und mit Anlagen versehenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht K. gestellt, um dessen Verweisung an das richtigerweise zuständige Amtsgericht sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 bat. Darin wurde beantragt, die Anordnung der Notveräußerung aufzuheben und die Veräußerung auszusetzen und dies überwiegend mit Ausführungen über die Haltungsbedingungen, den Zustand und die Pflege der Tiere, begründet sowie darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Zeugin K. Hunde in Pflege und aus dem Ausland aufnehme. Hinsichtlich des Verfahrens war im Verlaufe des Textes unter anderem eine Missachtung von Dritteigentum an den Hunden und in einem Satz auch gerügt, die Anhörung nach „§ 111b“ Abs. 4 Satz 1 StPO sei unterblieben. Mit Faxschreiben vom 13. Dezember 2012 legte die Zeugin K. des Weiteren beim Amtsgericht K., wo ohnehin wegen des Antrags auf Beschlagnahme des Surrogats die Akte gerade war, Beschwerde gegen den „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss“ vom 6. September 2012 ein und beantragte zudem unter Ankündigung einer Begründung nach Akteneinsicht die Feststellung, dass die Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme der 16 Hunde sowie weiterer Gegenstände rechtswidrig gewesen sei. Die Ermittlungsrichterin vermerkte am 17. Dezember 2012, dass über die weiteren Anträge erst nach einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. September, der sie nicht abhelfe, entschieden werden solle. Nachdem inzwischen am 15. Dezember 2012 auch das tierärztliche Gutachten hinsichtlich der in S. untergebrachten Hunde eingegangen war, das weder „gravierende Gesundheitsschäden“ noch ein auffälliges Verhalten der Tiere feststellte, aber - was den tierärztlichen Impfbestätigungen in den Hundepässen widersprach - nur hinsichtlich eines der Tieres einen sicheren Tollwutschutz ergab, leitete die Angeklagte die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. September 2012 am 20. Dezember 2012 an das Landgericht K. weiter. Zugleich wies sie darauf hin, dass Akteneinsicht weiterhin aus ermittlungstaktischen Gründen nicht gewährt werden könne, da sonst der Zweck weitere Ermittlungsmaßnahmen, die geplant seien, gefährdet sei. Die 10. große Strafkammer des Landgerichts K. verwarf mit Beschluss vom 8. Januar 2013 die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. September 2012. Die Akten wurden nach jener Entscheidung des Landgerichts K. über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht K. zur Entscheidung über die weiteren Anträge zugeleitet. Der Zeuge Staatsanwalt K. führte in der Weiterleitungsverfügung vom 25. Januar 2013 - in Vertretung der Angeklagten, die zu dieser Zeit für einen Monat im Urlaub befand - aus, dass sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Betroffene „mit Hunden aus O. einen intensiven gewerblichen Handel betreibe“. Dies ergebe sich aus einer Auswertung des bei der Betroffenen sichergestellten Computers. Es bestehe der Verdacht, dass die Betroffene den Erwerbern der Tiere vortäusche, ordnungsgemäß nach Deutschland importierte, geimpfte und tierärztlich betreute Hunde aus seriöser Herkunft zu erwerben. Die Blutuntersuchungen hätten gezeigt, dass nicht alle Hunde über einen Tollwutimpfschutz verfügten. Aus der Kommunikation der Betroffenen über die Internetseiten des Unternehmens Facebook ergebe sich, dass die Betroffene sich über die zweifelhafte Identität und Herkunft der Hunde im Klaren gewesen sei. Staatsanwalt K. beantragte neben der Bestätigung der Beschlagnahme des Notveräußerungserlöses als Surrogat für die Hunde auch die Bestätigung der Beschlagnahme der weiteren bei der Durchsuchungsmaßnahme sichergestellten Unterlagen und Gegenstände; der Antrag von Rechtsanwältin K. im Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 sei als Widerspruch gegen die Beschlagnahme zu behandeln. Ferner beantragte er, die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung als unbegründet zu verwerfen sowie den Antrag, die Anordnung der Notveräußerung aufzuheben und die Notveräußerung auszusetzen, als unzulässig zurückzuweisen, da die Notveräußerung mit der Anordnung vom 23. November 2012 und dem Kaufvertrag vom selben Tage bereits durchgeführt sei. Die Ermittlungsrichterin traf mit Beschlüssen vom 1. Februar 2013 antragsgemäße Entscheidungen, erklärte mithin die Art und Weise der Durchsuchung für rechtmäßig, bestätigte die Beschlagnahme des Surrogats der Hunde und die Beschlagnahme der Unterlagen und Datenträger wegen Betrugsverdachts, der im Einzelnen mit dem Inhalt gesicherter Emails begründet wurde, wie es der Zeuge K. in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2013 vorbereitet hatte. Ferner wies das Gericht auch den Antrag, die Notveräußerung der Hunde aufzuheben und die Veräußerung auszusetzen als unzulässig zurück, da die Notveräußerung bereits bei Antragstellung erledigt gewesen, nämlich am 23. November 2012 erfolgt sei, nach Anordnung vom selben Tage. Dass die Anordnung nicht mitgeteilt und der Vollzug verdeckt erfolgte, wurde in dem Verfahren nicht thematisiert. Mit Schriftsätzen vom 13. Februar 2013, die noch während des Urlaubs der Angeklagten am 15. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft K. eingingen, erhob die Zeugin K. hiergegen Beschwerden. Mit zwei Verfügungen vom 20. Februar 2013 forderte die Angeklagte Bankauskünfte an und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Tierarzt der Zeugin K. ein, indem sie diesen als weiteren Beschuldigten nachtragen ließ. Zugleich beantragte sie die Anordnung einer Durchsuchung seiner Praxisräume. Der Tierarzt sei der Beihilfe des durch die Betroffene verübten gewerbsmäßigen Betruges verdächtig, indem er in den Hundepässen der von der Betroffenen vermittelten Tiere bewusst falsche Eintragungen zum Impfstatus der Tiere vorgenommen habe. Möglicherweise lagen zu dieser Zeit der Angeklagten dabei die Beschwerdeschriftsätze noch nicht vor, sodass sie die Akten zunächst mit dem Antrag auf Durchsuchung der Praxisräume dem Amtsgericht K. zuleitete. Der Zeitpunkt des Wiedereingangs der Akten bei der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht nachvollziehen. Mit Verfügung vom 1. März 2013 übersandte die Angeklagte dann die Akten dem Landgericht K. zur Entscheidung über die Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 1. Februar 2013. Zuvor ließ sie die Anschreiben, mit denen Bankauskünfte eingeholt worden waren, sowie den Antrag auf Durchsuchung der Tierarztpraxis aus „ermittlungstaktischen Gründen“ entheften. Mit E-Mail vom 11. März 2013 richtete die Vorsitzende der 10. großen Strafkammer des Landgerichts K. an die Angeklagte die Frage, ob nach der Entheftung nunmehr Akteneinsicht gewährt werden könne, was die Angeklagte bestätigte. Sodann erhielt Rechtsanwältin K. die Akten - mit Fristsetzung von 2 Wochen für eine Beschwerdebegründung - übersandt. Nach Fristverlängerung um eine Woche begründete Rechtsanwältin K. im Schriftsatz vom 5. April 2013 die Beschwerde und reichte eine Woche später noch weitere Stellungnahmen von Privatpersonen zur Hundehaltung der Betroffenen ein. Nach einer Sachstandsanfrage Anfang Juni 2013 entschied die 10. große Strafkammer des Landgerichts K. über die Beschwerden der Betroffenen mit Beschluss v. 12. Juni 2013 (10 Qs 13-15/13): Die Beschwerden gegen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme der weiteren - neben den Tieren - sichergestellten Gegenstände und gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung wurden als unbegründet verworfen. Den Gegenständen komme potentielle Bedeutung auch für den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG zu. Verstöße gegen Rechtsvorschriften über die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung seien nicht erkennbar. Der Beschluss mit dem die Beschlagnahme des Notveräußerungserlöses bestätigt worden war, wurde demgegenüber aufgehoben verbunden mit der Feststellung, dass die Anordnung der Notveräußerung rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Notveräußerung hätten nicht vorgelegen. Bereits der Beschlagnahmegrund sei nicht erkennbar, zumal die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht dokumentiert sei. Die Beschlagnahme zum Zwecke der Untersuchung der Tiere sei ausforschend. Aufgrund des Tatverdachts einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG komme eine Beschlagnahme der Tiere als potentielle Einziehungsobjekte nicht in Betracht, weil § 19 TierSchG im Fall dieser Ordnungswidrigkeit die Einziehung nicht gestatte. Der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 17 TierSchG sei - wie das Amtsgericht im Vermerk vom 6. September 2012 zutreffend dargelegt habe - nicht gegeben gewesen und habe sich auch nicht im Rahmen der Durchsuchung ergeben. Worauf sich die Ausführungen in der Notveräußerungsanordnung bezüglich Haltungsbedingungen und einer schlechten gesundheitlichen Verfasstheit der Tiere, die den Tatbestand des § 17 TierSchG erfüllen würden, stützten, erschließe sich der Kammer nicht. Schließlich käme eine Einziehung der Hunde selbst dann, wenn ein Anfangsverdacht eines Betruges gegeben wäre, nicht in Betracht, weil es sich bei den Hunden insoweit nicht um Tatmittel handele. Die Kammer verneinte dabei zudem den Anfangsverdacht des Betruges. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerber getäuscht worden seien und dass die Betroffene mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Vielmehr ergebe sich aus den Schreiben der Personen, die die Herausgabe der von der Betroffenen erworbenen Tiere verlangten, dass jenen bekannt gewesen sei, dass es sich um importierte Straßenhunde handelte. Aus der Einnahme einer Schutzgebühr könne nicht auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden, da durch den Transport und die Versorgung der Hunde bei der Betroffenen Kosten angefallen wären. Eine Auseinandersetzung mit der Gestaltung des Notveräußerungsverfahrens erfolgt auch in diesem Beschluss nicht. Mit einem an den Zeugen K. gerichteten Schreiben vom 11. Juni 2013 forderte die Zeugin K. die Herausgabe des bei der Betroffenen beschlagnahmten Laptops, des Mobiltelefons und der weiteren Unterlagen, worauf die Angeklagte am 14. Juni 2013 mitteilte, dass erst nach Rückkehr der Akten vom Landgericht eine Entscheidung über den Verbleib der Asservate getroffen werden könne. Nachdem am 17. Juni 2013 die Akten wiedereingegangen waren, fragte mit Verfügung vom 26. Juni 2013 die Angeklagte bei der Zeugin K. an, wohin der Notveräußerungserlös ausgekehrt werden solle. Am 8. Juli 2013 teilte Rechtsanwältin K. mit, dass der Betrag auf ihr Fremdgeldkonto angewiesen werden könne, worauf die Angeklagte am 16. Juli 2013 erwiderte, dass eine Auszahlung erst nach Rückkehr der Akten möglich sei - jene hatte sie Ende Juni dem Landgericht übersandt auf eine als Gegenvorstellung behandelte Beschwerde der Zeugin K. zur Ergänzung der Beschwerdeentscheidung um die unterbliebene Kostenentscheidung, die die Kammer Ende August 2012 entsprechend ergänzte. Nachdem die Zeugin K. mit Schreiben vom 17. September 2013 nochmals die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die Auskehr des Notveräußerungserlöses angemahnt hatte, veranlasste die Angeklagte mit Verfügung vom 18. September 2013 schließlich die Auszahlung der aus der Notveräußerung vereinnahmten 150 € und ließ zugleich mitteilen, dass die Herausgabe der weiteren noch beschlagnahmten Gegenstände (Handy, Laptop und Unterlagen) zunächst nicht erfolgen werde. In einem Vermerk notierte sie, dass über die bereits in den Akten erläuterten Tatvorwürfe hinaus der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bestehe. Soweit das Landgericht in seinem Beschluss zudem ausführe, es würden sich aus den Akten keine Hinweise für einen Betrug ergeben, so würden sich diese Hinweise in den Akten befinden - wobei sie mehrere Fundstellen mit Blattzahlen bezeichnete - es erschließe „sich daher nicht, wie das Landgericht nach sicherlich erfolgtem ausführlichem Aktenstudium zu dieser Auffassung“ habe gelangen können. Zugleich verfügte sie die Übersendung der Akten an das Amtsgericht K. zur Entscheidung über den noch offenen Antrag auf Durchsuchung der Tierarztpraxis. Die Ermittlungsrichterin ordnete daraufhin jene Durchsuchung mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 wegen des Verdachts der Beihilfe zu einem gewerbsmäßigen Betrug der Zeugin B. K. an. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 übersandte die Angeklagte die Durchsuchungsanordnung dem Landeskriminalamt S.-H. mit dem Auftrag, die Durchsuchung durchzuführen. Von dort wurden die Akten am 13. Dezember 2013 zurückgegeben und dem Zeugen P. überreicht, ohne dass die Durchsuchung vorgenommen worden war. Da sich keine Zusammenfassung der Erkenntnisse in den Akten befand, schrieb er der Angeklagten am 24. Januar 2014 - 3 Tage vor der letzten hier als Fall 10 verfahrensgegenständlichen Notveräußerungsanordnung - die Akten mit der Bitte um Rücksprache zu und notierte Anfang März 2014 - nach hiesigen Tatzeitraum - die Angeklagte habe darum gebeten, im Hinblick auf den Tatverdacht unmittelbar mit der Zeugin Dr. S. Rücksprache zu halten, da wegen der Komplexität und der bekanntermaßen erheblichen Belastung mit anderen Verfahren - unter Bezeichnung zweier Verfahren sowie der Sache „Schlachthof“ - könne sie nicht kurzfristig Stellung nehmen. Der Zeuge P. übernahm daraufhin die Sache, sprach Anfang Mai - inzwischen war die Angeklagte seit Anfang April nicht mehr im Dienst - mit der Zeugin Dr. S., die ihm den Hintergrund des Tatverdachts erläuterte. Nachdem sich im Oktober 2014 eine neue Verteidigerin für die Zeugin K. gemeldet, Akteneinsicht beantragt und Ende November 2014 hieran erinnert hatte, teilte der Zeuge P. am 22. Dezember 2014 der neuen Verteidigerin fernmündlich mit, das Verfahren zeitnah im Sinne ihrer Mandantin abschließen zu wollen, was er mit Verfügung vom 11. Februar 2015 tat, indem er das gegen die Zeugin K. gerichtete Ermittlungsverfahren mangels Verdachts einer Straftat nach § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Er übersandte der Rechtsanwältin die Akten. Bezüglich des mitbeschuldigten Tierarztes stellte er das Verfahren mit derselben Verfügung wegen Doppelverfolgung ein, ohne ein konkretes Bezugsverfahren zu nennen. Im April 2015 gab Oberstaatsanwalt P. das Verfahren schließlich zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an den Kreis R.-E. ab. Dort ist es - soweit feststellbar - bislang weder gefördert noch erledigt worden. Die neue Verteidigerin der Zeugin K., Rechtsanwältin S. aus H., hatte zuvor im Oktober 2013 auch die weitere Vertretung der Zeugin K. bezüglich der ursprünglich am 30. November 2012 von Rechtsanwalt L. gegen die Angeklagte erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung übernommen. Auf die Anzeige hatte seinerzeit - nachdem inzwischen am 12. Juni 2013 das Landgericht in seinem Beschwerdebeschluss die Notveräußerung der Hunde für rechtswidrig erklärt hatte - der die Strafanzeige sachbearbeitende Staatsanwalt Gruppenleiter N. die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagte verfügt. In dem Einstellungsbescheid berichtete er den sich aus den Akten des Tierschutzverfahrens ergebenden strafprozessualen Ablauf und wies auf die herrschende normative Einschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes hin. Ein bewusst und in schwerwiegender Weise begangener Rechtsverstoß sei nicht erkennbar, zumal jedenfalls das Amtsgericht, wenn auch vom Landgericht im Beschwerdeverfahren anders gesehen, die Beschlagnahme des Surrogats zunächst bestätigt habe. Gegen den Nichteinleitungsbescheid hatte sodann die neue Verteidigerin der Zeugin K. am 9. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt und in der Begründung unter anderem ausgeführt, die seitens der Dezernentin initiierte Notveräußerung sei rechtswidrig und ermangele jeglicher Rechtsgrundlage. Soweit man § 111 l StPO hätte heranziehen können, seien weder die Antragstellerin noch die anderen Eigentümer angehört und Grundsätze des Zwangsvollstreckungsrechts nicht beachtet worden. Im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in S. vom 11. November 2013 über die gleichentags erfolgte Zurückweisung der Beschwerde führte die dortige Dezernentin aus, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der normativ beschränkt anzuwendende Rechtsbeugungstatbestand erfüllt sei, hätten sich nicht ergeben. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angezeigte die von ihr getroffene Anordnung der Notveräußerung ausführlich begründet und sich darin auch zu den rechtlichen Voraussetzungen, zur Verdachtslage und zur Verhältnismäßigkeit verhalten habe. Ein Anfangsverdacht dahingehend, dass sie sich dabei bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt habe, sei nicht begründet, zumal die Entscheidung vom Amtsgericht K. mit Beschluss vom 1. Februar 2013 bestätigt worden sei. In einem Rückleitungsauftrag wurde der Leitende Oberstaatsanwalt in K. angewiesen, soweit im Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2013 eine fehlerhafte Sachbehandlung der dortigen Dezernentin aufgezeigt werde, das Erforderliche in eigener Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. Weder gegenüber der Angeklagten noch gegenüber dem Zeugen P. wurde in Bezug auf den Rückleitungsauftrag in der Folge etwas bekanntgegeben oder veranlasst. Ob die Angeklagte oder der Zeuge P. von diesem und den Bescheiden der Staatsanwaltschaft K. und der Generalstaatsanwaltschaft gleichwohl Kenntnis erlangten, ist nicht aufklärbar gewesen. Fall B. (Fall 6) Bereits im Frühjahr 2012 hatte das Ermittlungsverfahren 588 Js 15204/12 gegen den Eierhändler und Legehennenhalter H. B. begonnen, bei dem die Angeklagte am 18. Dezember 2012 mehr als 700 Legehennen beschlagnahmte, die sie - soweit nicht ein großer Teil geschlachtet werden musste - mit Anordnung vom 4. März 2013 notveräußerte und die Anordnung bis Ende März 2013 durch die Rechtspflegerinnen vollziehen ließ. Am 20. März 2012 hatte ein Journalist bei der Polizei-Zentralstation G. Strafanzeige erstattet und mitgeteilt, ein Hinweisgeber, der namentlich nicht genannt werden wolle, habe in Erfahrung gebracht, dass der Betroffene B. auf Märkten in K. Eier verkaufe, die offensichtlich falsch deklariert seien, da die Hühner, von denen diese Eier stammten, unter Bedingungen gehalten würden, die die Bezeichnungen „Bodenhaltung“ und „Bioeier“ nicht rechtfertigten. Die Anzeige wurde zunächst dem sog. Umweltschutztrupp des Polizeibezirksreviers R. zugeleitet und sodann per Fax - offenbar nach vorheriger fernmündlicher Absprache mit der Angeklagten, deren Gegenstand bereits die Beantragung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung für das landwirtschaftliche Anwesen des Betroffenen B. in der Gemeinde Neudorf-Bernstein war - von dort am 21. März 2012 durch den Polizeibeamten M. an die Staatsanwaltschaft K. weitergeleitet. Noch am selben Tag stellte die Angeklagte entsprechende Anträge beim Ermittlungsrichter in K.: H. B. sei strafbewehrter Verstöße gegen das Ökolandbaugesetz, das LFGB und das TierSchG sowie des Betruges verdächtig. Mit Beschluss vom 29. März 2012 lehnte indes der Ermittlungsrichter den Antrag mit der Begründung ab, der Anfangsverdacht einer Straftat bestehe nicht, da die Glaubhaftigkeit der Angaben der Anzeige bisher nicht überprüft sei. Nach Rückkehr der Akten übersandte die Angeklagte diese am 4. April 2012 dem Polizeibezirksrevier R. mit der Bitte um fernmündliche Rücksprache. Ob daraufhin eine Besprechung erfolgte, wurde nicht aktenkundig. Indes gingen am 27. April 2012 die Akten mit dem Vermerk wieder bei der Staatsanwaltschaft K. ein, dass die Amtstierärztin des Kreises R.-E., Dr. H., einen Bericht zu den Akten reichen werde, was die Angeklagte im Folgenden abwartete. Die Amtsveterinärin nahm am 1. Oktober 2012 eine Kontrolle des Betriebes vor und fertigte hierüber gleichentags einen Bericht, den sie am 2. Oktober 2012 per EMail an die Angeklagte sandte. An jenem Tag - dem Tag der Durchsuchung bei B. K. und zugleich dem letzten Tag der Angeklagten im Dienst vor ihrer Abreise nach R. zum zweiwöchigen EU-Austausch von Staatsanwälten - nahm anstelle der Angeklagten Staatsanwalt K. den per E-Mail übermittelten Bericht des Veterinäramtes des Kreises R.-E. nebst Lichtbildern ausgedruckt zu den Akten und vermerkte dies. In dem Bericht über die Kontrolle des Betriebes am 1. Oktober 2012 legte die Amtsveterinärin ihre bei dem Ortstermin vom selben Tag auf dem Hof des Zeugen B. gemachten Wahrnehmungen dar. Die Bedingungen, unter denen die Hühner gehalten würden, seien in jeder Hinsicht defizitär und der Ernährungs- und Pflegezustand sei katastrophal schlecht gewesen. Die Tiere seien abgemagert und litten unter großflächigem Federverlust und hochgradigem Parasitenbefall. Am 28. November 2012 stellte daraufhin die Angeklagte erneut beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Durchsuchung des Hofes und mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 ordnete nunmehr das Amtsgericht K. die Durchsuchung an. Zur Vorbereitung der Maßnahme beauftragte die Angeklagte am 13. Dezember 2012 eine Fachtierärztin für Geflügel, die tiermedizinische Untersuchung und Versorgung der (voraussichtlich) zu beschlagnahmenden Hühner zu übernehmen, und mit weiterem Schreiben vom selben Tag den Zeugen U., der in der Nähe einen Geflügelhof betrieb, mit dem Transport und der anschließenden Unterbringung der Tiere im Fall ihrer Beschlagnahme unter dem Zusatz, diese sollten die „bestmögliche Versorgung“ erhalten. Am 18. Dezember 2013 wurde die Durchsuchungsanordnung vollstreckt. Es nahmen an der Maßnahme neben der Angeklagten auch die beiden für die Abteilung zuständigen Rechtspflegerinnen der Staatsanwaltschaft K., die Zeuginnen P. und M. teil sowie zwei Rechtsreferendare, als Amtsveterinärin des Kreises in Vertretung für ihre Kollegin Dr. H. die Zeugin Dr. S., ein Lebensmittelkontrolleur des Kreises mit einem weiteren Mitarbeiter sowie Polizeibeamte der Bezirkskriminalinspektion K. und des Polizeibezirksreviers R.. Der Zeuge H. B. und seine Ehefrau waren nicht anwesend, weil sie an jenem Tag auf verschiedenen Märkten ihrer Arbeit als Eierhändler nachgingen, dies auch nicht abbrachen, als sie über einen Bekannten von der auf ihrem Hof stattfindenden Maßnahme hörten, sondern erst gegen 17.00 Uhr nach Beendigung der Maßnahme heimkehrten. Vor Ort sahen sich die Zeugin Dr. S. als Amtstierärztin und der Lebensmittelkontrolleur die vorgefundenen Legehennen und die Haltungsbedingungen an und stellten fest, dass sich die Tiere, insbesondere eine der beiden vorgefundenen Tiergruppen, die aus älteren Tieren bestand, in einem schlechten Zustand befanden. Es fanden sich zudem Hinweise auf verdorbenes Futter, nicht artegerechte Stallbedingungen sowie Verhaltensstörungen und Erkrankungen der Tiere. Die Zeugin Dr. S. gab daraufhin gegenüber der Angeklagten die Einschätzung ab, dass hinsichtlich der Hühner die Eingangsvoraussetzungen des objektiven Tatbestandes gem. § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG erfüllt gewesen seien und die Angeklagte ordnete die Beschlagnahme der Tiere als Beweismittel und mögliche Einziehungsgegenstände an. Die vorgefundenen Tiere wurden durch Mitarbeiter des Zeugen U. eingefangen, dabei gezählt und nach H. transportiert. So zeigte sich, dass es sich um mehr als 700 Legehennen handelte, nachdem man zuvor mit etwa 400 Tieren gerechnet hatte, sodass der Zeuge U. in seinem Betrieb kurzfristig weitere Vorkehrungen treffen musste, um alle Tiere aufnehmen zu können. Eine polizeiliche Dokumentation der Beschlagnahme der Hühner erfolgte nicht, indes zählte die Zeugin Dr. S. für ihren Bericht die Tiere und notierte darin, es sein 731 Legehennen, nämlich 410 Junghennen aus dem linken Stallteil und 321 alte Hennen aus dem rechten Stallteil, beschlagnahmt worden, wobei zwei Hennen auf dem Transport starben. Bei der Durchsuchung der Wohnräume wurden verschiedene Unterlagen beschlagnahmt und insoweit eine Durchschrift der Niederschrift für die Beschuldigten in den Räumlichkeiten hinterlassen. Während der Durchsuchungsmaßnahme waren auf dem Hof zwar nicht die Eheleute B., indes war der Zeuge Knebusch erschienen, der bei der polizeilichen Feststellung seiner Personalien durch den Zeugen M. angab, dem Betroffenen B. Hühner geliefert zu haben, die teilweise noch nicht bezahlt seien. Daraufhin teilte die Angeklagte dem Zeugen mit, die Tiere seien beschlagnahmt, wobei nicht erheblich sei, wenn sie noch nicht bezahlt seien. Sie wies ihn auf die Möglichkeit einer Notveräußerung hin und ließ dies im Polizeibericht ausdrücklich notieren, was auch wie von ihr erbeten mit den Worten geschah „Im Beisein vom Unterzeichner hat Frau Dr. S. gegenüber Herrn Knebusch eine Anhörung zur Notveräußerung durchgeführt.“ Dies nahm die Angeklagte vor, da ihr der Zeuge P. die Beachtung der Anhörungspflicht nach § 111 l Abs. 4 S. 1 StPO a.F. deutlich aufgegeben hatte. Der Untersuchungsbericht der Tierärztin für Geflügel Frau S. ging noch am 18. Dezember 2012 per Fax ein. Daraus ergab sich, dass Proben zur Untersuchung genommen und versandt worden waren, sich aber bereits gezeigt habe, dass bei den Hennen beider Herden ein zu geringes Körpergewicht und bei der älteren Herde zudem eine schlechte Befiederung aller Tiere und ein teilweise reduziertes Allgemeinbefinden sowie Wurmbefall vorliege. Man müsse Vitamingaben und eine Eingewöhnung in die neue Umgebung gewährleisten, die weiterführenden Untersuchungen abwarten und dann gegebenenfalls Herdenkontrollen, Entwurmungen und Behandlungen vornehmen. Nachdem die Angeklagte daraufhin am Folgetag die Akten zur Durchführung der weiteren Ermittlungen an die Bezirkskriminalinspektion K. übersandt hatte, weil insbesondere auch die lebensmittelrechtliche Seite des Falles eine weitere Untersuchung bedurfte, kam es am 20. Dezember 2012 zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Angeklagten und dem Zeugen B. im Gebäude der Außenstelle der Staatsanwaltschaft K.. Der Zeuge hatte sich zuvor anwaltlich beraten lassen und sich sodann direkt zur Außenstelle der Staatsanwaltschaft begeben. Es ging ihm darum, seinen Eierhandel weiterbetreiben zu können bzw. wiederaufzunehmen. Er befürchtete zudem, dass der Sachverhalt an die Öffentlichkeit gelangen und ihm als Marktbeschicker hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Die Angeklagte nahm den Zeugen B. spontan im Eingangsbereich der Behörde in Empfang, zog indes zu dem Gespräch den Zeugen D., einen damals in der Pförtnerei tätigen Mitarbeiter des Wachtmeisterdienstes hinzu, der - ohne seine Rolle recht einordnen zu können - sich bereit zeigte, dem Gespräch beizuwohnen. Die Angeklagte vermerkte nach der Unterredung folgenden, dem tatsächlichen Geschehen entsprechenden Ablauf des Gesprächs in den Akten: „Am heutigen Tag erscheint unaufgefordert der Beschuldigte H. B. gegen 10:45 Uhr bei der Staatsanwaltschaft K.. Die Unterzeichnerin sprach in Anwesenheit eines Kollegen, Herrn A. D. mit dem Beschuldigten. Der Beschuldigte gab an, er wolle wissen, wie es nun weiterginge. Insbesondere wolle er weiter Eier verkaufen und wolle wissen, ob er dies dürfe. Die Unterzeichnerin fragte ihn daraufhin, welche Eier er verkaufen wolle. Der Beschuldigte erklärte, er wolle Eier bei anderen Betrieben einkaufen und dann weiterverkaufen. Ihm wurde erklärt, daß er [...] diesbezüglich eine verwaltungsrechtliche Genehmigung benötige und sich insoweit an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden müsse. Er gab an, bereits beim Veterinäramt des Kreises R.-E., dort Frau Dr. F. gewesen zu sein, welche ihn jedoch an die StA verwiesen habe. Ihm wurde erklärt, daß diese Auskunft nicht richtig gewesen sei. Herrn B. wurde ferner eröffnet, dass seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigt würde, die sichergestellten Hühner und Eier notzuveräußern. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Er erklärte, das sei „heftig". Kurz darauf wurde das Gespräch beendet und der Beschuldigte verließ das Gebäude.“ Nachdem noch am 20. Dezember 2012 die Angeklagte die Ehefrau des Betroffenen H. B. als Beschuldigte hatte nachtragen lassen, weil auch sie in die Geschäfte ihres Mannes in Bezug auf die Hühnerhaltung und den Eierverkauf eingebunden gewesen sei, meldete sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Rechtsanwalt D. aus K. für den Zeugen B., zeigte dessen Vertretung an und begehrte Akteneinsicht, woraufhin die Angeklagte ihm mit Verfügung vom 5. Januar 2013 mitteilen ließ, dass die Akten versandt seien. Zu dieser Zeit war inzwischen am 2. Januar 2013 in Dienstabwesenheit der Angeklagten der Untersuchungsbericht der Tierärztin S. vom 18. Dezember 2012 nunmehr nebst Laborberichten eingegangen, den Staatsanwalt K. mit Verfügung vom 10. Januar 2013 den Akten nachsandte. Am 11. Januar 2013 übersandte die Tierärztin S. einen weiteren Bericht, in welchem sie zur Tötung eines Teils der beschlagnahmten Hühner, nämlich der „älteren Herde“, aufgrund des schlechten Zustandes der Tiere riet. Die Tierärztin hatte auch gleich nach der Beschlagnahme zunächst angeraten, die von den beschlagnahmten Hühnern gelegten Eier zunächst vorsorglich zu vernichten, was der Zeuge U. auch tat, dann aber mit der Angeklagten übereinkam, anstelle der Vernichtung der Eier dieselben an die Einrichtung „Tafel E.“ des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises R.-E. gGmbH zu geben, was vom 14. Januar 2013 an geschah, und zwar für zehn Cent pro Ei gegen Spendenbescheinigungen des Diakonischen Werkes, die der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft einreichte. Auf den Bericht der Tierärztin S. vom 11. Januar 2013 und deren Empfehlung die ältere Hühnerschar zu töten, wandte sich Staatsanwalt K. - als Vertreter der Angeklagten, die sich in der Zeit vom 14. Januar bis 15. Februar 2013 im Urlaub befand – am 24. Januar 2013 fernmündlich an die Amtstierärztin Dr. H. mit der Bitte, die Tiere in Augenschein zu nehmen und eine Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft zu fertigen, ob die Tiere laufend leiden und ob gegebenenfalls eine Heilungsaussicht bestehe, da nur bei einer „infausten Prognose“ aus Tierschutzgründen eine Euthanasie notwendig sei. Die Amtstierärztin Dr. H. untersuchte darauf am 1. Februar 2013 die Hühner und übersandte ihre Stellungnahme vom 4. Februar 2013 am selben Tag der Staatsanwaltschaft K. per E-Mail. In dieser befürwortete sie aus fachlicher Sicht die tierschutzgerechte Tötung der Herde. Mit Vermerk vom 7. Februar 2013 hielt Staatsanwalt K. fest, dass er am 5. Februar 2013 D. U. gebeten habe, die Hühner der älteren Herde tierschutzgerecht zu töten, um den Tieren weiteres Leiden zu ersparen, was der Zeuge daraufhin am 11. Februar 2013 in die Tat umsetzte. Er hatte sich schon bei der Beschlagnahme gegenüber der Angeklagten für eine Tötung der älteren Tiere ausgesprochen, nachdem damals die Angeklagte die Bemerkung gemacht hatte, die Hühner seien Lebensmittel und sollten dem Markt wieder zugeführt werden. Dem Zeugen K. fiel die Anordnung der Tötung der großen Anzahl von Tieren nicht leicht, zumal er wusste, dass die Angeklagte nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub hierüber nicht erfreut sein würde. Das konnte er unter anderem einem Dokument, das die Angeklagte unter der Dateibezeichnung „Info während Urlaub C.“ verfasst und ihren Kollegen und Vertretern zur Information über die während ihres Urlaubs fortlaufenden Verfahren zugänglich gemacht hatte. Darin hieß es zum vorliegenden Fall: „B., Stichwort: Hühner H., [...], es sind etwas über 700 Hühner beschlagnahmt, die unterteilen sich in 2 Gruppen: die guten und die schlechten, ca. jeweils die Hälfte, [...], ich habe sie alle von der Hühnerexpertin Dr. S. untersuchen und behandeln lassen, jetzt geht es ihnen den Umständen entsprechend, die gute Gruppe ist ok, die schlechte halt aufgrund der Gesamtkonstitution schlecht, die Hühnerleute sagen alle:,,die müssen in die Tonne", das sagen die aber aus rein wirtschaftlichen Aspekten, weil die eben nichts mehr wert sind [...], das geht aber nicht! Das Argument „die kosten Geld" ist kein vernünftiger Grund die Tiere zu töten, also habe ich Herrn U. gebeten sie erst mal bei sich zu behalten, sich gut um sie zu kümmern und falls es ihnen schlecht gehen sollte den Tierarzt zu holen. Wir müssen dann in Zukunft mal versuchen die Hühner in kleineren Gruppen an den Mann zu bringen (irgendwelche Hobbyhalter, die die Viecher als Deko haben wollen oder so ... - D.?) [...]“ . Tatsächlich nahm indes die Angeklagte die Tötung der Tiere nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub kritiklos hin, zumal sie der Einschätzung ihres Kollegen K. vertraute und auch erkannt hatte, naive Vorstellungen gehabt zu haben. Nachdem am 19. Februar 2013 ein umfangreicher Vermerk der Amtstierärztin Dr. S. eingegangen und vom Zeugen K. zu den Akten genommen worden war, der die am 18. Dezember festgestellten Zustände darstellte und zu der tierschutzrechtlichen Bewertung kam, dass vor allem die Tiere im rechten Stallbereich schwach und abgemagert seien. Ein Huhn mit einem alten Kloakenvorfall mit Folgewirkungen sei festzustellen gewesen. Das Tier leide an erheblichen und anhaltenden Schmerzen. Der Stall von Herrn B. verfüge über kein funktionierendes Lüftungssystem. Die Luft sei stickig und reize schon bei Betreten des Stalles die Schleimhäute. Die vorhandenen Sitzstangen, die Laufgitter und der Bereich unter den Laufgittern seien vollkommen verdreckt. Das Fehlen einer Belüftungsanlage bedinge ein mangelhaftes Stallklima. Durch permanente Staub- und Ammoniakbelastung würden die Atemwege der Tiere permanent gereizt. Dies könne zu Atemwegserkrankungen und damit verbundenen erheblichen Leiden und Schäden für die Tiere führen. Durch die unsachgemäße Beleuchtung und ohne Einhalten von Hell-, Dunkel- und Dämmerungsphasen komme es zu Problemen wie Immunsuppression und Augenanomalitäten bei den Tieren. Dies sei mit anhaltenden Leiden und Schäden für die Tiere verbunden. Am 4. März 2013 ordnete die Angeklagte schließlich - in Arbeitsweise, Form und Formulierungen wie sie es stets tat - die Notveräußerung der beschlagnahmten „noch lebenden Hühner“ an. Zu dieser Zeit waren allein an Kosten für Unterbringung und Fütterung der praktisch wertlosen Tiere - Stallmiete, Stallkontrolle abends und morgens und Hühnerfutter - zunächst täglich 172,80 €, ab dem 17. Januar 2013 noch täglich 165,60 Euro, ab dem 1. Februar 2013 noch täglich 162,24 € und nach der Tötung der älteren Hühner noch 104,76 €, mithin insgesamt rund 10.000 € angefallen. Die Notveräußerungsanordnung lässt die genaue Zahl der notzuveräußernden, noch lebenden Tiere offen, dem später zur Vollziehung gefertigten Kaufvertrag nach müssten noch 380 Hennen vorhanden gewesen sein. Die auch in diesem Fall nicht mitgeteilte Notveräußerungsanordnung wurde vollzogen, indem die verbleibenden Tiere an den Zeugen U., bei dem diese Tiere untergebracht waren, mit Kaufvertrag vom 21. März 2013 für einen Euro pro Tier veräußert wurden. Da es bereits über Tierschutzorganisationen Kaufinteressenten für die Abnahme einzelner Tiere gab, erwogen die mit dem Vollzug beauftragten Rechtspflegerinnen M. und P. zunächst, die Hühner einzeln an Interessenten zu verkaufen, entschieden sich aber doch für den zweckmäßiger erscheinenden, vom Zeugen U. vorgeschlagenen Weg, die Tiere komplett an diesen für 1 € pro Stück zu verkaufen und ihn auf einem bekanntzugebenden Sammeltermin auf dem Hof U. beim Weiterverkauf zu unterstützen. Der Termin wurde auf den 22. März 2013 festgesetzt und den Interessenten per E-Mail mitgeteilt. Einige Hühner wurden sodann an diesem Tag, die anderen später verkauft. Was die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Zeugen B. und seine Ehefrau anging, übernahm die Zeugin H. den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, nachdem die Akten mit Verfügung vom 15. Januar 2014 von der Zeugin KOK W.-K. mit einem zusammenfassenden Vermerk der Staatsanwaltschaft K. übersandt worden waren. Unter dem 27. März 2014 erhob die Zeugin H. Anklage gegen den Betroffenen H. B. zum Amtsgericht - Strafrichter - E.. Weder Anklage noch Begleitverfügung, die möglicherweise von der der Zeugin H. zugewiesenen Stationsreferendarin entworfen worden waren, verhielten sich zur Notveräußerung, sondern kündigten an, dass die 731 Legehennen der Einziehung nach § 19 Abs.1 Satz1 TierSchG unterlägen. Bezüglich der mitbeschuldigten Ehefrau des Zeugen B., die mit dem gewerblichen Eierhandel, nicht aber mit der Tierhaltung in Verbindung zu bringen sei, stellte die Zeugin H. das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Nachdem der Zeuge B. Ende März 2014 bereits im Hinblick auf seinen Handel mit Eiern und die diesbezüglichen - zeitweise parallel gelaufenen - Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu einer Geldstrafe unter Wertersatzverfall in Höhe von 13.000 € verurteilt worden war, kam es am 25. August 2014 zur Verhandlung vor dem Amtsgericht E. in Bezug auf die angeklagten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Nachdem der Zeuge B. in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung hatte erklären lassen, keine Tierhaltung mehr zu betreiben und er auch auf eine Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Hühner verzichtet hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Zufügens länger anhaltender und sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden gegenüber Wirbeltieren - unter Einbeziehung der im lebensmittelrechtlichen Verfahren ergangenen Strafe und Aufrechterhaltung des dort angeordneten Wertersatzverfalls - zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 20 €. Zugleich sprach das Amtsgericht ein Tierhalteverbot in Bezug auf Geflügel für die Dauer von 3 Jahren aus. Das Urteil wurde gleichentags rechtskräftig. Fall R. (Fall 7) Während des Verfahrens gegen B. begann Anfang 2013 - wie jenes nach der im Dezember 2012 erfolgten allgemeinen Ermahnung der Angeklagten zur Anhörung im Notveräußerungsverfahren durch den Zeugen P. - das Ermittlungsverfahren 588 Js 1393/13 gegen Zeugin A. E. R., in dem die Angeklagte später am 21. Mai sowie am 10. und 11. Juni die Notveräußerung von 7 Pferden anordnete, die sie bei einer Durchsuchung am 10. Januar 2013 beschlagnahmt hatte. Ende Dezember hatte es einen anonymen Hinweis beim Ordnungsamt L. auf Missstände bezüglich der Pferdehaltung der Zeugin R. gegeben, in deren Folge ein Tier verendet sei. Hierauf vereinbarte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts mit der zuständigen Amtstierärztin des Kreises S., der Zeugin Dr. B. (geb. P.) einen - der Zeugin R. ohne Datum angekündigten - gemeinsamen Kontrolltermin. Bevor es zu diesem kam, musste ein weiteres Tier der Zeugin R. euthanasiert werden. Der Kontrolltermin fand am 10. Januar 2012 statt. Dabei begaben sich Ordnungsamtsmitarbeiter und die Zeugin Dr. B., nachdem sie die Zeugin R., die zur Arbeit war, an deren Wohnhaus in der T. in 23826 T. nicht angetroffen hatten, zum Standort der Pferde - einer nahebei gelegenen, ausgetretenen Weide mit Offenstall - wo sie die nunmehr noch 7 Pferde vorfanden, die deutlich unterernährt und in schlechter körperlicher Verfassung in einer erheblich vernachlässigten Pferdehaltung waren. Die Amtstierärztin, die die Haltungsbedingungen für strafrechtlich relevant im Sinne des § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG hielt, nahm telefonisch Kontakt zur Angeklagten auf und schilderte dieser den Sachverhalt und ihre tiermedizinische Einschätzung. Daraufhin teilte die Angeklagte mit, sie werde die Beschlagnahme der Tiere veranlassen und insoweit Polizeikräfte und Abtransport organisieren. Die Angeklagte leitete sofort ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin R. ein und nahm Kontakt zum zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht K., dem Zeugen Möller, auf, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Nachdem dieser erklärt hatte, dass er sich ohne Vorlage einer Akte nicht zu einer Entscheidung in der Lage sehe, traf die Angeklagte die Entscheidung im Wege ihrer Eilkompetenz selbst, was sie in einem Vermerk unter Schilderung des Sachverhalts und der Telefonate mit der Amtsveterinärin und dem Ermittlungsrichter in den Akten niederlegte. Die Gefahr im Verzug begründete sie in dem Vermerk damit, dass die Betroffene auf die amtliche Kontrolle hin die Tiere oder Unterlagen über deren Versorgung beiseiteschaffen könnte. Die Angeklagte beauftragte telefonisch zudem den Zeugen B., Transport und Unterbringung der Tiere zu organisieren und nahm Kontakt mit dem Polizei-, Autobahn- und Bezirksrevier B. S. auf. Dort schilderte sie den Sachverhalt und ersuchte darum, eine Beschlagnahme des Pferdebestandes der Betroffenen vorzunehmen. Derweil hatte die Amtsveterinärin bei der Zeugin R. angerufen, diese auf dem Heimweg von der Arbeit erreicht und ihr mitgeteilt, dass ihre Pferde wegen beträchtlicher Beanstandungen der Haltungssituation abtransportiert würden. Als die Zeugin R. zusammen mit einer Freundin auf der Weide eingetroffen waren, erläuterten die inzwischen gleichfalls erschienenen Polizeibeamten und die Amtstierärztin den Straftatverdacht und die Einschaltung der Staatsanwaltschaft K. sowie, dass die Pferde beschlagnahmt würden. In einem hergestellten Telefonat mit der Angeklagten bat diese den Zeugen K., in dem auszufüllenden Formular über die Beschlagnahme der Tiere zu notieren, dass die Beschlagnahme als Beweismittel und als mögliche Einziehungsgegenstände erfolge und dass die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung der Tiere in Betracht ziehe - beides nahm der Zeuge K. später in das Formular auf. Das Telefon wurde auch an die Zeugin R. übergeben und in dem zwischen dieser und der Angeklagten geführten Telefonat, teilte die Angeklagte der Zeugin mit dass der Verdacht einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz bestehe, die Tiere abtransportiert würden, um sie zunächst zu untersuchen, und sie hiergegen nichts machen könne. Wahrscheinlich sprach sie an, dass eine Notveräußerung der Tiere in Betracht komme. Jedenfalls machte die Zeugin danach deutlich, weder mit der Beschlagnahme noch einem Verkauf der Tiere einverstanden zu sein. Ausweislich der vom Zeugen K. erstellten Dokumentation der Beschlagnahme wurden sieben Pferde „als Beweismittel/mögl. Einziehungsobjekte“ beschlagnahmt und darin vermerkt, dass die Betroffene R. Widerspruch eingelegt habe sowie der Zusatz „Laut StA K./Sta`in Dr. S., ist die Notveräußerung beabsichtigt.“ Als die Zeugin R. nach der Verladung der Pferde diese Niederschrift las und unterschrieb und in diesem Zuge den Zeugen K. auf die Einträge ansprach, erläuterte dieser ihr, dass die Pferde am Unterstellort untersucht würden und dass, wenn die durch die Unterbringung entstehenden Kosten den Wert der Tiere überstiegen, es zu deren Notveräußerung komme. Darauf teilte die Zeugin R. ausdrücklich mit, damit nicht einverstanden zu sein, was der Zeuge K. neben ihrem Widerspruch gegen die Beschlagnahme auch in seinem späteren Bericht über die Maßnahme nochmals niederlegte. Die beschlagnahmten Tiere wurden durch den Zeugen B. auf das von ihm verwaltete Gut S. verbracht, wo sie in der Folgezeit untergebracht waren. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Angeklagten vom 14. Januar bis zum 15. Februar 2013 gingen dann am 15. Januar 2013 die polizeilichen Vorgänge zur Herbeiführung einer richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme ein sowie per EMail vorab der Bericht der Amtsveterinärin Dr. B. zu den Vorgängen am 10. Januar 2013 nebst Verwaltungsvorgängen, Lichtbildern und Befundmitteilungen des Landeslabors zu Sammelkotproben. Sie kam darin zu dem Ergebnis, dass nahezu alle Tiere aus der erheblich vernachlässigten Pferdehaltung in sehr schlechtem Ernährungszustand seien, keine ausreichende Pflege sowie wahrscheinlich - insoweit seien auch die behandelnden Tierärzte zu befragen - keine nachhaltige tierärztliche Betreuung erfahren hätten. Das Ausmaß der Abmagerung der Tiere begründe durch Auszehrung und Hunger aus amtstierärztlicher Sicht das Vorliegen erheblicher, länger anhaltender Leiden im Sinne des § 17 TierSchG. Am 16. Januar 2013 ging bei der Staatsanwaltschaft per Fax ein zunächst an die Polizei gerichtet gewesenes Schreiben und dem Zeugen P. vorgelegtes Schreiben des Rechtsanwalts M. aus H. ein, der die Vertretung der Betroffenen R. anzeigte, Widerspruch gegen die Beschlagnahme der Pferde einlegte, deren unverzügliche Herausgabe und Akteneinsicht beantragte. Gleichzeitig hatte Rechtsanwalt M. gegenüber dem Veterinäramt des Kreises S. Widerspruch gegen die Fortnahme der Pferde eingelegt und verwaltungsprozessuale Maßnahmen angekündigt, worauf ihm die Amtstierärztin mitgeteilt hatte, dass es sich um eine strafprozessuale Maßnahme gehandelt habe und das Begehren gegenüber der Staatsanwaltschaft K. anzubringen sei. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 übersandte der Zeuge K. als Vertreter der Angeklagten die Akten dem Amtsgericht K. mit dem Antrag, die Beschlagnahme der Pferde zu bestätigen, mit der Begründung, dass diese als Einziehungsgegenstand gemäß § 19 TierSchG in Betracht kämen. Er führt dazu aus, dass die beschlagnahmten Tiere zwischenzeitlich untersucht und das Untersuchungsergebnis dokumentiert worden sei, sodass diese als Beweismittel nicht mehr benötigt würden. Die Beschlagnahme habe jedoch fortzubestehen, da es sich um mögliche Einziehungsobjekte handele. Dies gelte auch im Hinblick auf ein beschlagnahmtes Pferd, das sich lediglich in einem mäßigen Ernährungszustand befunden habe. Der Zeuge K. führte dazu unter Bezugnahme auf die (im Verfahren B., zur Herdenrechtsprechung) Anfang des Jahres ergangene Entscheidung des Landgerichts K. – 1 Qs 83/11 - aus, dass auch diejenigen Tiere eines Tierbestandes der Einziehung nach § 19 TierSchG unterlägen, die zwar nicht Objekt einer strafrechtsrelevanten Handlung gewesen seien, hinsichtlich derer jedoch die Gefahr bestände, dass an ihnen strafbewehrte tierschutzrechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen verübt werden könnten. Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 bestätigte die Ermittlungsrichterin, auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung 1 Qs 83/11, die Beschlagnahme der sieben Pferde antragsgemäß, da deren Einziehung im Betracht käme. Am 24. Januar 2013 gingen die Akten wieder bei der Staatsanwaltschaft K. ein. Am 29. Januar 2013 vermerkte Staatsanwalt K., dass vollständige Akteneinsicht der Betroffenen „ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gewährt“ werden könne. Die Betroffene dürfe den aktuellen Standort der Pferde nicht erfahren, weshalb nach Blattzahlen bezeichnete Bestandteile des Berichts des Polizei-, Autobahn und Bezirksreviers B. S. und der Sonderband 1 von der Akteneinsicht auszunehmen seien. Des Weiteren seien die Tierärzte, welche die Pferde der Betroffenen behandelten resp. einschläferten, noch nicht als Zeugen vernommen worden. Ihre Angaben gegenüber der Amtstierärztin Dr. B. (geb. P.) ergäben sich aber aus zur Akten genommenen EMail-Ausdrucken. Diese seien daher ebenfalls von der Akteneinsicht auszunehmen. Der Zeuge K. verfügte dementsprechend, aus einem angefertigten Aktendoppel die bezeichneten Blätter auszuheften und dieses Rechtsanwalt M. mit dem Zusatz zu übersenden, dass die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO beschränkt sei und vollständige Akteneinsicht gewährt werde, sobald eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht mehr zu besorgen sei. Zugleich übersandte er die Akten dem Polizei-, Autobahn- und Bezirksrevier B. S. zur Fortführung der Ermittlungen, nämlich der zeugenschaftlichen Vernehmung der behandelnden Tierärzte. Anfang Februar fertigte die Zeugin Dr. J. eine Auflistung von mit dem Zeugen B. besprochenen Preisen für unter anderem die Pferde der Zeugin R., die der Zeuge K. zu den Handakten nahm. Hintergrund war, dass die Angeklagte ihren Vertretern vor Antritt ihres einmonatigen Urlaubs mitgeteilt hatte, dass sie die beschlagnahmten Pferde notveräußern wolle, sobald das Ergebnis einer Blutuntersuchung vorläge, was der Zeuge K. ebenfalls in der Handakte vermerkte. Ende Februar 2013 lagen solche Blutuntersuchungsergebnisse vor, während die Akten sich weiterhin im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen bei der Polizei befanden. Die Akten gingen am 12. März 2013 wieder ein und gleichentags beauftragte die Angeklagte, die hierbei zum ersten Mal nach Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Vorgang in Berührung kam den Sachverständigen Dr. B. aus Kaltenkirchen mit der Erstellung eines Wertgutachtens bezüglich der sieben beschlagnahmten Pferde, der später unter dem 30. März 2013 sein Gutachten erstattete, das als Summe der geschätzten Einzelwerte 1.450 € auswies. Mit Verfügung vom 15. März 2013 übersandte die Angeklagte die Akten dem Veterinäramt des Kreises S. mit der Bitte, im Hinblick auf die mittlerweile vorliegenden Untersuchungsbefunde die gutachterliche Stellungnahme zur Frage des Vorliegens erheblicher Schmerzen und Leiden zu ergänzen. Dabei nahm sie Bezug auf einen Sonderband, der aus während des Urlaubs der Angeklagten eingegangen tierärztlichen Untersuchungsprotokollen des Zeugen Dr. R. und Laborergebnissen bestand. Nachdem daraufhin die Zeugin Dr. B. sich bei der Angeklagten gemeldet und darum gebeten hatte, den Gutachtenauftrag an eine andere Stelle zu geben, weil dort im Bezirk bei verschiedenen Tierhaltern aktuell eine emotional negative Haltung bestünde, beauftragte die Angeklagte am 29. April 2013 anstelle der Amtsveterinärin den Sachverständigen Dr. F. mit der Begutachtung auf straf- und bußgeldbewährte Verstöße. Am 16. Mai 2013 bat daraufhin jener Sachverständige sich hierfür Zeit bis zum 15. Juni 2013 aus. Hintergrund der Bitte der Zeugin Dr. B., die Begutachtung in diesem Fall nicht fortzuführen, war, dass anlässlich der Bearbeitung von Fällen insbesondere aus der Gegend um T., wo neben der Zeugin R. unter anderem auch die - ebenfalls strafbewährter Tierhaltungen beschuldigten - Landwirte P. und S. sowie der im Fall 8 betroffene Zeuge T. ihre Höfe hatten, aus dem Kreis verschiedener Tierhalter, die sich im Laufe der Zeit zusammentaten, bedrohliche Äußerungen und Aktionen in Bezug auf die Amtsveterinärin bekannt wurden. Auch dem Veterinäramt und der Angeklagten war diese Entwicklung bekannt. Nachdem inzwischen am 20. Februar und 19. April 2013 Rechnungen des Guts S. eingegangen waren, aus denen sich reine Unterbringungskosten von 1.024,59 € und 2.930 € ergaben, ließ die Angeklagte am 21. Mai 2013 einen Sonderband „Notveräußerung“ anlegen. Kollegen hatten ihr dazu geraten, zur Ermöglichung einer besseren Übersicht über die Verfahrens- und Aktenlage solche Sonderbände anzulegen. Dies griff sie in diesem Zeitraum auf. Sie vermerkte in dem Sonderband dieses Verfahrens, dass der Sachverständige mitgeteilt habe, dass die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens sich noch bis mindestens zum 15. Juni 2013 hinziehen werde und traf in der üblichen Weise die erste von in diesem Verfahren drei Notveräußerungsanordnungen, und zwar zunächst bezüglich zwei der beschlagnahmten Pferde. Den neuangelegten Sonderband verfügte sie zugleich der Rechtspflegerin mit der Bitte zu, die Anordnung zu vollziehen. Durch die Rechtspflegerin wurde mit Vertrag vom 23./30. Mai 2013 eines der Pferde, das gemäß Wertgutachten einen Schätzpreis von 400 € hatte, für 300 € veräußert und das andere Pferd, dessen Preis das Gutachten ebenfalls auf 400 € geschätzt hatte, mit Vertrag vom 27. August/2. September 2013 - nachdem ein zunächst gleichfalls unter dem den 23. Mai 2013 angebotener Vertrag nicht zustande gekommen war - für 250 €. Am 10. Juni 2013 traf die Angeklagte erneut in der üblichen Weise eine weitere Notveräußerungsanordnung über ein Pferd, dessen Wert auf 300 € geschätzt war und mit Vertrag vom 11./15. Juni 2013 durch die Rechtspflegerin verkauft wurde, wobei mit demselben Vertrag zugleich ein in einem anderen Verfahren beschlagnahmtes, zeitgleich darin notveräußertes weiteres Pferd verkauft wurde und der Kaufpreis für beide Tiere zusammen 250 € betrug. Mit einer dritten Anordnung vom 11. Juli 2013 ordnete die Angeklagte schließlich in gewohnter Weise die Notveräußerung der restlichen vier Tiere an, die von den Rechtspflegerinnen vollzogen wurden. Zwei auf Werte von 250 € und 200 € geschätzte Tiere wurden mit Vertrag vom 25./29. Juli 2013 für je 200 € verkauft, ein auf 200 € Wert geschätztes Tier mit Vertrag vom 27./29. August 2013 für 50 € und ein gleichfalls auf 200 € geschätztes Tier mit Vertrag vom 7./13. Oktober 2013 für 100 €. Die Verkäufe der Pferde gingen auf Vermittlungen und Käufersuche durch den Zeugen B. zurück, bei dem sie seit der Beschlagnahme untergebracht waren. Ob die Angeklagte in die Details der Vermittlung der Pferde eingebunden war, ließ sich nicht klären. Sie überließ dies wohl den Rechtspflegerinnen, die die ihnen mitgeteilten Vermittlungsergebnisse des Zeugen B. aufgriffen und umsetzten. Derweil hatte mit Fax vom 20. Juni 2013 Rechtsanwalt M. unter Bezugnahme auf eine Sachstandsanfrage vom 6. Februar 2013, die sich nicht bei den Akten befindet, an sein Ersuchen um vollständige Akteneinsicht erinnert. Hieraufhin verfügte die Angeklagte am 28. Juni 2013, ihm als „Ergänzung der bereits gewährten Teilakteneinsicht“ Ablichtungen derjenigen Aktenbestandteile zu übersenden, die im Anschluss an die - vom Zeugen K. im Januar – gewährte Teilakteneinsicht zu den Akten gelangt waren. Dabei nahm sie - ohne die Gründe zu vermerken - das Auftragsschreiben für das Wertgutachten nebst diesbezüglicher Absendeverfügung, den Untersuchungsbericht einer Pferdephysiotherapie und die Verfügung von Staatsanwalt K. vom 29. Januar 2013 aus. Aus den genannten Blättern war - mit Ausnahme der beiden Verfügungen - der Standort der Tiere ersichtlich. Die Angeklagte wollte verhindern, dass dieser Frau R. bekannt werde und dann die Unterstellbetriebe oder Käufer behelligt würden. Auch den Gutachter hielt sie insoweit für schützenswert. Dass eine Notveräußerung anstand, wollte sie demgegenüber nicht verbergen. Ein solches Vorhaben war nach ihrer Vorstellung der Beschuldigten R. sowieso bekannt. Am 21. Juni 2013 ging bei der Staatsanwaltschaft K. das auf den 18. Juni 2013 datierte Gutachten des Sachverständigen Dr. F. ein, das in Übereinstimmung zu den Einschätzungen der Amtsveterinärin zu dem Ergebnis kam, dass die in allen Belangen defizitäre Pferdehaltung aus tierärztlicher Sicht unter § 17 TierSchG falle. Nachdem die Angeklagte während der laufenden Notveräußerung am 4. Juli 2013 und am 8. August 2013 jeweils die Wiedervorlage der Akten nach Monatsfrist verfügt hatte, veranlasste sie am 17. September 2013 - möglicherweise weil sie übersah, dass es sich bei den zuletzt erneut in die Akte gehefteten zwei Erinnerungsschreiben nicht um aktuelle, sondern um ein Überstück und einen Irrläufer des bereits beantworteten aus dem Juni handelte – ein Schreiben an den Verteidiger, dass er bereits alle für das Strafverfahren inhaltlich wesentlichen Aktenbestandteile eingesehen habe und lediglich einige Schriftstücke, welche den Standort der Tiere nach der Beschlagnahme beinhalteten, zurückgehalten worden seien und auch künftig nicht übersandt würden. Zugleich verfristete sie die Akte erneut um einen Monat. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013, das am 14. Oktober 2013 bei der Staatsanwalt K. einging, zeigte Rechtsanwältin S. aus H. an, die rechtlichen Interessen der Betroffenen R. zu vertreten. Die Rechtsanwältin beantragte vollständige Akteneinsicht, forderte Auskunft über den Verbleib der beschlagnahmten Tiere und sprach dabei die Regelungen der §§ 111 c Abs. 6 StPO und § 111 l Abs. 4 StPO a.F. an. Hierauf verfügte die Angeklagte am 24. Oktober 2013, Ablichtungen der mit Unterzeichnung des letzten Vertrages durch die Käuferin am 13. Oktober 2013 insgesamt vollzogenen drei Notveräußerungsanordnungen aus dem Sonderband „Notveräußerung“, in den sie geheftet waren, zu den Leitakten zu nehmen, das Aktendoppel zu vervollständigen, aus diesem wiederum die den Unterstellort enthaltenden Blätter zu entheften, sowie den Sonderband 1 - der tierärztliche Untersuchungsberichte enthielt, die durchgängig den Unterstellort der Tiere nannten - ebenfalls zu den Handakten zu nehmen und das auf diese Weise präparierte Aktendoppel an die Verteidigerin S. zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 legte Rechtsanwältin S. für die Betroffene R. Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Januar 2013 ein, mit dem die Beschlagnahme der Pferde durch die Ermittlungsrichterin bestätigt worden war. In ihrer Übersendungsverfügung an das Amtsgericht K. vom 12. Dezember 2013 wies die Angeklagte darauf hin, dass die Notäußerung hinsichtlich aller Pferde bereits „vollstreckt“ sei. Nachdem die Ermittlungsrichterin der Beschwerde nicht abhalf, übersandte die Angeklagte die Akten am 18. Dezember 2013 dem Landgericht K. zur Entscheidung über die Beschwerde. Das Landgerichts K. verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2013 als unzulässig, da sie infolge des zwischenzeitlichen Vollzugs der Notveräußerung prozessual überholt sei und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht bestünde. Die Akten gingen am 20. Januar 2014 wieder bei der Staatsanwaltschaft K. ein. Unter dem 21. März 2014 erhob die Zeugin H., der auch dieser Fall zur Entlastung der Angeklagten übergeben worden war, öffentliche Klage gegen die Zeugin R., nahm diese am 2. April 2015 zurück und beantragte stattdessen den Erlass eines Strafbefehls wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in sieben Fällen. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 setzte das Amtsgericht B. S. gegen die Zeugin R. wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 TierSchG eine Geldbuße von 300 € fest und zog den Erlös aus dem Verkauf der sieben Pferde in Höhe von 1.225,01 € ein. Auf eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz erkannte das Gericht nicht, weil es eine Billigung der erkannten Leiden der Tiere und damit Vorsatz bei der Zeugin R. nicht festzustellen vermochte. Das Urteil wurde sowohl durch die Zeugin R. als auch durch die Staatsanwaltschaft – vertreten durch die Angeklagte - mit der Berufung angegriffen, von Seiten der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der dortigen Angeklagten. - Das Landgericht K. änderte mit Urteil vom 2. November 2016 das amtsgerichtliche Urteil insoweit ab, als es die Zeugin R. der quälerischen Tiermisshandlung durch Unterlassen schuldig sprach, sie verwarnte und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vorbehielt. Zugleich verwarf es die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft und diejenige der Angeklagten. Die hiergegen eingelegte Revision der Zeugin R. verwarf das Oberlandesgericht S. mit Beschluss vom 13. März 2017, hob allerdings die Einziehungsentscheidung mangels hinreichender Verhältnismäßigkeitserwägungen des Landgerichts auf. Diese holte daraufhin das Landgericht mit Berufungsurteil vom 8. Februar 2018 nach, als es die Berufung der Angeklagten auch im Übrigen verwarf und die Erlöseinziehung erneut anordnete. Die 12. kleine Strafkammer führte hierzu insbesondere aus, dass die Einziehung nach § 74f Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 StGB (a.F.) verhältnismäßig gewesen wäre. Weniger einschneidende Maßnahmen wären nicht geeignet gewesen, die Pferde vor weiteren Leiden zu bewahren. Eine Anweisung an die Angeklagte, die Pferde durch Aufstallung fortwährender Bodennässe zu entziehen, hätte nicht sichergestellt, dass sie mit ausreichendem Futter versorgt gewesen, die Hufe der Tiere gepflegt und sie vor Magen-Darm-Parasiten- und Haarlingsbefall bewahrt worden wären. Auch eine Anweisung an die Angeklagte, die Pferde zu verkaufen, hätte hier nicht genügt. Zum Wohl und Schutz der Pferde sei die umgehende Entfernung der Tiere aus der Verantwortung der Angeklagten notwendig gewesen. Allein durch eine Anweisung des Verkaufs an die Angeklagte wäre die zügige Umsetzung dessen nicht gewährleistet gewesen. Die Angeklagte sei zu dem erforderlichen zügigen Abverkauf der Pferde nicht bereit gewesen. Das Urteil wurde im Mai 2018 rechtskräftig. Fall T. (Fall 8) Etwa zeitgleich mit dem Verfahren gegen R. und nach dem Auftakt des Verfahrens gegen B. hatte Anfang Januar 2013 auch das Ermittlungsverfahren 588 Js 262/13 StA K. gegen M. K. A. T. wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz begonnen, in dem die Angeklagte Ende Mai 2013 die Notveräußerung von 141 Rindern anordnete, die sie Mitte März 2013 bei dem Landwirt M. T. aus T. beschlagnahmt hatte. Der Betrieb des Zeugen T. in T., … war seinerzeit schon seit November 2011 unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten auffällig. Bei wiederholten Kontrollen hatte das Veterinäramt Mängel der Rinder- und Schweinehaltung festgestellt und beanstandet, die der Zeuge nicht konsequent abgestellt hatte. Bei Kontrollen waren auch strafrechtlich relevante Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt worden. Letzte Kontrollmaßnahmen hatten am 23. Juli und 7. August 2012 stattgefunden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wandte sich daraufhin die Amtstierärztin des Kreises S. Dr. B. (geb. P.) an die Angeklagte und regte strafrechtliche Ermittlungen an. In dem Schreiben, dem eine umfangreiche Materialsammlung bestehend aus Akten der Veterinärbehörde beigefügt war, stellte sie dar, dass die von dem Landwirt teils zur Milchproduktion, teils zur Mast gehaltenen Rinder und die ebenfalls von ihm gehaltenen Mastschweine - wie sich bei verschiedenen Kontrolle gezeigt habe - seit Ende 2011 Objekte von Tathandlungen nach § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG geworden sein könnten. Die Angeklagte beantragte am 7. Januar 2013 beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht K., die Durchsuchung des landwirtschaftlichen Anwesens des Betroffenen anzuordnen. Die Durchsuchungsanordnung erging mit Beschluss vom 11. Januar 2013 antragsgemäß. Zwischen dem 14. Januar und dem 15. Februar 2013 befand sich die Angeklagte im Urlaub. Hiernach bereitete sie die Maßnahme vor. Sie klärte die BHV1-Freiheit des Tierbestandes des Betroffenen T. ab und nahm Kontakt zum Zeugen B. auf, mit dem sie erörterte, ob er allgemein in der Lage sei, die Unterbringung von Schweinen und Rindern in größere Anzahl zu organisieren. Nachdem der Zeuge B. im Rahmen seiner darauf unternommenen Erkundigungen auf einen geeigneten, im Kreis D. gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich denjenigen des Zeugen K. gestoßen war, holte die Angeklagte Auskünfte betreffend den Zeugen K. ein, indem sie bei der Staatsanwaltschaft I. Auszüge aus Verfahrensregistern beizog und Rücksprache mit dem Veterinäramt des Kreises D. hielt. Mit Schreiben vom 8. März 2013 beauftragte sie O. B. förmlich, nämlich unter Verwendung des von ihr regelmäßig verwendeten Auftragsschreibens, das sie bei sich als Muster gespeichert hatte, die für den Fall der Beschlagnahme der Rinder notwendigen praktischen Maßnahmen in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft K. zu veranlassen, insbesondere Vorkehrungen für einen etwaigen Transport in eine etwaige Unterbringung der Tiere zu treffen. Dies tat der Zeuge B., organisierte den Transport und gab wenige Tage vor dem avisierten Durchsuchungstag dem Zeugen K. Bescheid, der die Stallungen herrichtete. Nachdem zunächst das Polizeibezirksrevier B. S. mit der Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung beauftragt worden war, übernahm im Hinblick darauf, dass Fachkräfte bei der Durchsuchung auch etwaige Verstöße gegen das Tierarzneimittelrecht erkennen sollten, die Bezirkskriminalinspektion K. die Ermittlungen. Aus diesem Grund war auch der für dieses Rechtsgebiet zuständige Zeuge K. eingebunden. In den Vorbereitungen der Maßnahme wurde zudem - da man infolge einer persönlichen Nähe der Beteiligten das Durchsickern des konkreten Durchsuchungsorts befürchtete - in der Kommunikation mit den voraussichtlich zahlreichen Teilnehmern ein anderer landwirtschaftlicher Betrieb bezeichnet. Dessen Betreiber P. veräußerte - da die bevorstehende Maßnahme tatsächlich nicht geheim blieb - in der Folge rasch seinen gesamten Rinderbestand, um die vermeintlich bevorstehende Durchsuchung seines Hofes zu vereiteln. Die Durchsuchungsmaßnahme wurde am 13. März 2013 durchgeführt. An ihr nahmen unter anderem für die Staatsanwaltschaft die Angeklagte, die Zeugen Dr. J. und K. sowie die Rechtspflegerin M. teil, von amtlicher Seite die Amtstierärztin des Kreises S., die Zeugin Dr. B., sowie Mitarbeiter des Amtes L. und des Landeslabors. Daneben waren drei externe Tierärzte, unter ihnen der Zeuge Dr. R., und insgesamt 11 Polizeikräfte unterschiedlicher Einheiten beteiligt, darunter eine Beweissicherungseinheit aus E., die die Maßnahme in Lichtbildern und videographisch dokumentierte. Nachdem die Angeklagte videodokumentiert dem Zeugen T. den Verdacht und den Durchsuchungsbeschluss eröffnet, ihn belehrt und über den Ablauf der Maßnahme in Kenntnis gesetzt hatte, nahmen die Veterinäre eine ausführliche Sichtung des Tierbestandes vor. Dabei zeigten sich in der Rinderhaltung diverse Erkrankungen und Verletzungen, Abmagerungen sowie eine Unterversorgung mit geeignetem Futter und Wasser, was die beiden Tierärzte vor Ort als schwere, strafrechtlich relevante Mängel im Sinne des § 17 Nr. 2 b TierSchG einstuften. Daraufhin beschlagnahmte die Angeklagte die vorgefundenen 142 Rinder als Beweismittel und Einziehungsgegenstände. Zur Beschlagnahme der vorgefundenen Schweine kam es nicht, obwohl dies im Vorfeld in Erwägung gezogen worden war. Insofern berieten sich der Zeuge K. und die Angeklagte, nachdem die Veterinäre die Haltung der Schweine als noch ausreichend eingestuft hatten. Dabei ging es um die Frage, ob diese Tiere trotz des Befundes der Tierärzte im Hinblick auf die - als Herdenrechtsprechung bezeichnete - von der Angeklagten befürwortete Auslegung des § 19 TierSchG als Einziehungsgegenstände beschlagnahmt werden konnten, weil sich aus einer tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit des Zeugen T. der Verdacht strafbewehrter Tierschutzverstöße in der Rinderhaltung auch die Gefahr schwerer Verstöße bezüglich seiner Schweinehaltung ergebe. Der Zeuge K. riet der Angeklagten von dieser Auslegung angesichts der gehaltenen Tiergattungen ab und sie nahm daraufhin davon Abstand. Im Anschluss an die Maßnahme sprach die Angeklagte in Anwesenheit weitere Durchsuchungsteilnehmer - videographisch dokumentiert, hingegen zunächst nicht darüber hinaus schriftlich vermerkt - mit dem Zeugen T.. In dem Gespräch wies sie ihn darauf hin, dass die Tiere zu einer möglichen Einziehung und als Beweismittel sichergestellt seien und er dagegen Widerspruch einlegen könne, woraufhin das Amtsgericht über die Beschlagnahme entscheiden würde. Weiter teilte sie ihm mit, dass sie ihm gleichzeitig erläutern wolle, dass sie beabsichtige, die Tiere, nachdem sie als Beweismittel untersucht worden seien und wieder soweit in Ordnung seien, dass man sie abgeben könne, notzuveräußern. Er habe dazu die Möglichkeit, sich zu äußern, also jetzt oder auch schriftlich in den nächsten Tages Stellung zu nehmen. Seine Reaktion war – auch für die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Videos – so zu verstehen, dass er die Belehrung verstanden hätte, auch wenn er dies in der Vernehmung durch die Kammer bestritten hat. Die Tiere wurden abtransportiert und auf den Hof des Zeugen K. gebracht, wo sie in den darauffolgenden Tagen durch mehrere auswärtige Tierärzte, die eigens auf dem Hof in Ferienwohnungen untergebracht waren, untersucht wurden. Einige Tage nach der Durchsuchung suchte die Angeklagte den Betrieb auf und beanstandete die unzureichende Einstreumenge im Stall. Im Gespräch mit dem Zeugen K. teilte sie ihm insofern mit, dass das Wohl der Tiere zu beachten sei, nicht an der Wiederherstellung der Herde gespart werden sollte und die Haltung der untergebrachten Rinder über dem Durchschnitt liegen. Sie wählte dabei gegenüber dem Landwirt das Stilmittel der Übertreibung und sprach von einem „Wellnesshotel“ für die Tiere. Ihre Erwartung, der Zeuge werde ihre Äußerung im vorgenannten Sinne richtig verstehen, traf zu. Am 21. März 2013 sandte die Bezirkskriminalinspektion K. die Akten an die Staatsanwaltschaft K. zurück. Zudem ging - vorab per E-Mail - der Bericht der Amtstierärztin Dr. B. über die bei der Durchsuchungsmaßnahme festgestellten tierschutzrechtlich bedeutsamen Umstände ein, der bei einer Vielzahl der Tiere eine chronische Unterernährung sowie die nicht erfolgte tiermedizinische Behandlungen von für die Tiere erheblich schmerzhaften Erkrankungen festhielt. Daraufhin beantragte die Angeklagte am 27. März 2013 beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht K., die Beschlagnahme der Rinder richterlich zu bestätigen, weil diese als Einziehungsgegenstände gemäß § 19 TierSchG in Betracht kämen. In der Begründung nahm sie wiederum auf die „Herdenrechtsprechung“ Bezug. Bereits mit Fax vom 15. März 2013 hatte Rechtsanwalt K. in B. S. die Vertretung des Betroffenen angezeigt und Akteneinsicht beantragt, das wahrscheinlich der Angeklagten nicht vorgelegt, sondern am 19. März 2013 mit einer Versandnachricht von der Geschäftsstellenmitarbeiterin und Zeugin J. beantwortet wurde, bei der sich der Rechtsanwalt darauf am 21. März 2013 nochmals fernmündlich erkundigte, wann er mit einer Einsichtnahme in die Akten rechnen könne. Wahrscheinlich hieraufhin telefonierte die Angeklagte vor der Übersendung der Akten am 27. März 2013 mit dem Rechtsanwalt und vermerkte dazu, dass Rechtsanwalt K. telefonisch darüber informiert worden sei, dass weder ein schriftliches Akteneinsichtsgesuch noch eine Vollmacht vorliege, und dass seitens der Staatsanwaltschaft K. eine richterliche Beschlagnahmebestätigung angestrebt werde. Zu dieser Zeit hatte der Rechtsanwalt schon seinerseits mit Schriftsatz vom 26. März 2013 beim Amtsgericht K., wo er am Folgetag einging, bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmeentscheidung gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluss vom 4. April 2013 bestätigte der Ermittlungsrichter – unter Bezugnahme auf 1 Qs 83/11 - die Beschlagnahme der Rinder, weil diese als Einziehungsgegenstände gemäß § 19 TierSchG in Betracht kämen, und am 5. April 2013 lagen die Akten der Angeklagten wieder vor. Mit Fax vom 17. April 2013, das das Amtsgericht mit der Bitte um Übersendung der Akten am 18. April 2013 an die Staatsanwaltschaft K. weiterleitete, erhob Rechtsanwalt K. gegen die Beschlagnahmebestätigung Beschwerde und führte u.a. aus, dass eine Einziehung der Tiere weder geboten noch erforderlich geschweige denn verhältnismäßig sei. Die Angeklagte übersandte mit am 30. April aufgeführter Verfügung vom 26. April 2013 die Akten erneut zur Nichtabhilfeentscheidung dem Amtsgericht und nahm auf die gutachterliche Stellungnahme des Veterinäramtes und Analysen der Futterproben Bezug. Dort gingen die Akten am 2. Mai 2013 wieder ein und mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 begründete Rechtsanwalt K. das Rechtsmittel. Derweil beauftragte am 14. Mai 2015 die Angeklagte die Amtstierärztin, anhand der zwischenzeitlich eingegangenen Untersuchungsbefunde betreffend die beschlagnahmten Rinder eine gutachterliche Stellungnahme zu fertigen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 leitete sie - nachdem der Ermittlungsrichter der Beschwerde nicht abgeholfen hatte - die Akten der Beschwerdekammer des Landgerichts K. mit dem Antrag zu, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und nahm auf die inzwischen vorliegenden Befunde der Einzeltieruntersuchungen Bezug. Am 23. Mai 2013 - nachdem sie am 21. Mai 2013 im Verfahren gegen R. die Notveräußerung von 2 Pferden und in einem anderen diejenige von 6 Pferden sowie am 22. Mai 2013 diejenige von 5 Hunde in einem wiederum anderen Verfahren angeordnet hatte - ordnete die Angeklagte in der gewohnten Weise die Notveräußerung der noch beschlagnahmten 141 Rinder an - ein Kalb war zwischenzeitlich verstorben. In der Begleitverfügung bestimmte sie die Anlage eines Sonderbandes Notveräußerung (Sonderband 4), in das die Notveräußerungsanordnung zu heften sei und verfügte das Heft anschließend den Rechtspflegerinnen zur weiteren Veranlassung zu. Gleichentags lag ihr möglicherweise der Kostenband vor, jedenfalls verfügte sie zwei Rechnungen mit dem Vermerk, diese seien schon bezahlt, dem Kostenbeamten zu, nachdem sie zwei Tage zuvor am 21. Mai 2012 gerade eine Tierarztrechnung des Zeugen Dr. R. über mehr als 15.000 € zur Anweisung verfügt hatte. Da der Unterbringungsbetrieb pro Tag und Tier 2 € Pensionskosten berechnete, zuzüglich pauschal 85 € täglich für Sonderleistungen im Zusammenhang mit dem Melken der Tiere, zudem Mehrkosten für Futter und Einstreu und Kosten für die Anmietung eines Melkstandes, waren zur Zeit der Notveräußerungsanordnung allein für die Unterbringung und Grundversorgung - ohne Tierarztkosten, Tierpflegeleistungen und Transporte - mehr als 30.000 € angefallen. Mit Vertrag vom 24. Mai 2013 veräußerte die Rechtspflegerin M. die Tiere an den Zeugen K., in dessen Betrieb die Tiere seit dem 13. März 2013 untergebracht waren. Der Verkaufspreis von 51.640 € entsprach einem schriftlichen Angebot des Käufers vom 10. Mai 2013, das dieser per Fax an die Staatsanwaltschaft übersandt hatte. Vor dem Verkauf hatte sich die Angeklagte beim Rinderzuchtverband R. und dem Viehgroßhandelskonzern „V.“ über die Marktüblichkeit des Preises vergewissert. Laut eines Handaktenvermerks der Geschäftsstelle, der Zeugin J., vom 24. Mai 2013, meldete sich am 23. Mai 2013 bei dieser fernmündlich Rechtsanwalt K. und erinnerte an sein Akteneinsichtsersuchen. Die Angeklagte vermerkte auf dem Schriftstück unter dem Datum des 27. Mai 2013 „derzeit nicht, wurde ihm auch schon gesagt ... LG M.“. Gleichentags teilte sie mit Schreiben vom 27. Mai 2013 per Fax der Beschwerdekammer des Landgerichts zu den dortigen Akten mit, dass die beschlagnahmen Rinder notveräußert worden seien. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 übersandte die Berichterstatterin der Beschwerdekammer – die 7. große Strafkammer in anderer Besetzung - die Akten der Staatsanwaltschaft K., nachdem Rechtsanwalt K. dort nochmals um Akteneinsicht ersucht hatte, zur Entscheidung über das Akteneinsichtsersuchen. Daraufhin ließ die Angeklagte am 14. Juni 2013 die Akte nahezu vollständig ablichten und daraus ein „Teilaktendoppel Rechtsanwälte“ erstellen, das sie Rechtsanwalt K. mit dem Zusatz übersenden ließ, dass eine weitergehende Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne, da dies die Ermittlung gefährden könnte. Bei den von der Einsicht ausgenommenen Aktenblättern handelte es sich um solche, aus denen der Unterstellbetrieb zu ersehen oder zu ermitteln war. Aus den Akten erlangte sodann Rechtsanwalt K. - da die Mitteilung der Angeklagten an das Landgericht vom 27. Mai 2013 über den Vollzug der Notveräußerung mitübersandt worden war, Kenntnis von der Notveräußerung. Die in einem Sonderband befindliche Notveräußerungsanordnung, der Kaufvertrag und das Kaufangebot gehörten nicht zu den übersandten Aktenbestandteilen. Diese übersandte die Angeklagte später - teilweise unkenntlich gemacht - mit Verfügung vom 6. Oktober 2013 auf ein Telefonat mit Rechtsanwalt K., als dieser sich mit einer Unkenntlichmachung des Erwerbers der Tiere einverstanden erklärt hatte. Vor Vollzug ließ sie sich die zur Akteneinsicht gefertigten Exemplare vorlegen, um zu prüfen, ob die Schwärzung der entsprechenden Exemplare auch wirklich zuverlässig war. Unter dem 28. Juni 2013 stellte Rechtsanwalt K. beim Amtsgericht K. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 l Abs. 6 StPO a.F., da die Rinder „ohne den Beschuldigten, wie in § 111 l StPO vorgesehen, anzuhören und zu informieren, veräußert wurden“. Das Amtsgericht übermittelte den Schriftsatz gleichentags per Fax der Staatsanwaltschaft K. zur Stellungnahme und Übersendung der Akten binnen drei Tagen und die Angeklagte leitete den Antrag dagegen mit Verfügung vom 2. Juli 2013 an das Landgericht K. - bei dem sich weiterhin im Hinblick auf die Beschwerde vom 17. April 2013 gegen die Beschlagnahmeanordnung die Akten befanden - weiter, wobei sie vermerkte: „Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist der Beschuldigte zu der möglicherweise beabsichtigen Notveräußerung bereits im Rahmen der bei ihm erfolgen Durchsuchung, kurz nach der Beschlagnahme der Tiere angehört worden“. Hierdurch wurde der videodokumentierte, im Anschluss an die Eröffnung der Beschlagnahmeentscheidung erteilte mündliche Hinweis auf die Notveräußerung als Konsequenz der Inverwahrnahme der Rinder erstmals schriftlich aktenkundig. Im Beschwerdeverfahren über die Beschlagnahme begründete mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013 Rechtsanwalt K. sein Rechtsmittel weiter mit einer Reihe von Angriffen gegen den tierschutzrechtlichen Verdacht, und am 16. August 2013 ersuchte die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Ergebnisse der Einzeltieruntersuchung und der bereits am 14. Mai 2014 in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme der Amtstierärztin. Nach mehreren Erinnerungen und einer Mitteilung des Veterinäramtes bezüglich einer dortigen Überlastung ging schließlich am 3. Dezember 2013 die gutachterliche Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. B. (geb. P.) vom 29. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft K. ein und wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 dem Landgericht K. zugeleitet. Daraufhin übersandte am 11. Dezember 2013 die Beschwerdekammer die Akten erneut der Staatsanwaltschaft, um über das Begehren von Rechtsanwalt K., Einsicht in die Ergebnisse der Einzeltieruntersuchung zu erhalten, zu entscheiden, worauf die Angeklagte mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 ein „Rechtsanwalts-Doppel“ des Sonderbandes mit den Ergebnissen der Einzeltieruntersuchung anlegen ließ, den sie sich wiedervorlegen ließ, um den Untersuchungsort auch auf diesen Ablichtungen unkenntlich zu machen. Das auf diese Weise präparierte Aktendoppel übersandte sie Rechtsanwalt K. am 9. Januar 2014. Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 verwarf nunmehr die 7. große Strafkammer in anderer Besetzung die - trotz ihrer prozessualen Überholung infolge des Notveräußerungsvollzugs wegen eines bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als zulässig behandelte - Beschwerde als unbegründet. Hiergegen erhob mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 Rechtsanwalt K. für den Betroffenen Anhörungsrüge zum Landgericht K., weil ihm vor der Beschwerdeentscheidung keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Befunden der Einzeltieruntersuchung Stellung zu nehmen. Die Angeklagte forderte bei der Polizei - der sie am 22. Januar die Akten zum Abschluss der Ermittlungen übersandt hatte - die Akten zurück und übersandte sie der Beschwerdekammer, die den Rechtsbehelf am 27. März 2014 zurückwies und hieran später auf eine erhobene Gegenvorstellung hin festhielt. Am 8. April 2014 erhob Oberstaatsanwältin H. Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - B. S. wegen - unter anderem - quälerischer Tierhaltung in 16 Fällen, davon in zwei Fällen auch wegen grundloser Tötung eines Wirbeltieres und stellte ein Verbot der Rinderhaltung in Aussicht, wobei die Anklage Vorwürfe seit Herbst 2011, aber auch solche vom Tag der Durchsuchung am 13. März 2013 umfasste. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Mai 2015, Beginn und Aussetzung einer Hauptverhandlung im August 2015 und Suche nach einem geeigneten Sachverständigen war zuletzt - bei Ende der hiesigen Beweisaufnahme - das amtsgerichtliche Verfahren nicht abgeschlossen. Fall P. (Fall 9) Im Frühjahr 2013 hatte auch das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen M. P. und seinen Vater, den Zeugen G. W. P., begonnen, in dem die Angeklagte später am 10. und 11. Juli 2013 die Notveräußerung aller 11 auf deren Hof R. in B. gehaltenen Pferde anordnete, die sie zuvor bei einer Durchsuchung Anfang April 2013 beschlagnahmt hatte. Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine anonyme Anzeige. Mit Vermerk vom 20. März 2013 hielt die Angeklagte fest, dass sie drei Wochen zuvor, am 28. Februar 2013, von einer weiblichen Person fernmündlich kontaktiert worden sei, die ihre Identität nicht preisgeben wollte. Diese Person habe sich hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Situation der Pferdehaltung auf dem Hof „des Beschuldigten P.“ besorgt gezeigt. Dem Vermerk zufolge habe die Anruferin auf Nachfrage der Angeklagten zu berichten gewusst, dass die dort gehaltenen Pferde abgemagert aussähen und krank erschienen, dass ein Pferd seit längerem an Durchfall leide, dass nicht ausreichend Futter zur Verfügung stehe und der Inhaber des Betriebes finanzielle Schwierigkeiten habe. Die Angeklagte hielt in dem Vermerk weiter fest, dass sie auf die Anzeige hin beim zuständigen Veterinäramt des Kreises P. die Verwaltungsvorgänge betreffend die angezeigte Pferdehaltung angefordert habe, die nunmehr vorlägen. Tatsächlich hatten das Veterinäramt P. und das Ordnungsamt L. deren Vorgänge zu dem betroffenen Hof und der dortigen Tierhaltung in Ablichtung am 14. März 2013 der Staatsanwaltschaft K. übersandt. In dem Anschreiben der Amtstierärztin des Kreises P., der Zeugin Dr. K. S., mit dem die Dokumente übermittelt wurden, nahm die Zeugin auf ein Telefonat vom 28. Februar 2013 Bezug, in dem die Angeklagte die Unterlagen wegen einer Tierschutzanzeige gegen den Pferdehalter M. P. angefordert habe. Weiterhin führte sie aus, dass Tierschutzverstöße bei Pferden auf den Hof P., welcher von M. P. und seinem Vater geführt werde, seit April 2010 zur amtlichen Kenntnis gelangt seien. Sie bitte um Überprüfung, inwieweit es sich bei der Wiederholung bei Tierschutzverstößen bei gleichzeitiger Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften um einen Verstoß gemäß § 17 des Tierschutzgesetzes handeln könne; allerdings habe Herr P. nach Aufforderung die schwersten Tierschutzverstöße auch immer wieder behoben. Abschließend führte die Angeklagte in dem Vermerk vom 20. März 2013 aus, dass einerseits die verwaltungsrechtlichen Vorgänge die Angaben der anonymen Anzeigeerstatterin glaubhaft erscheinen ließen, andererseits aufgrund ihrer Angaben zu besorgen sei, dass sich die Zustände die Pferde betreffend seit der letzten Kontrolle des Veterinäramtes im November 2012 weiter verschlechtert haben. Es bestehe daher der Verdacht eines strafbewehrten Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Tatsächlich hatte die Amtsveterinärin und Zeugin Dr. S. in dem ersten Telefonat mit der Angeklagten ihre Befürchtung geäußert, dass die Pferdehaltung sich seit ihrer letzten Kontrolle infolge der Verhältnisse in den Wintermonaten erneut verschlechtern könne. Jene Kontrolle hatte am 13. November 2012 stattgefunden und zu der Feststellung geführt, dass ein schlechter Ernährungszustand bei zwei Pferden, sowie eine nicht tierschutzgerechte Einfriedung der Hausweide und der wahrscheinlich fehlende Auslauf für einen Junghengst zu beanstanden sei. Mit gleicher Verfügung vom 20. März 2013 veranlasste die Angeklagte die Eintragung eines Ermittlungsverfahrens gegen den M. P. und beantragte beim Ermittlungsrichter den Erlass einer Durchsuchungsanordnung für dessen Hof in der Gemeinde B.. Die Anordnung des Ermittlungsrichters erging am 22. März 2013 antragsgemäß. Mit dem von ihr als Vorlage gespeicherten, regelmäßig gegenüber dem Zeugen B. verwendeten Auftragsschreiben beauftragte die Angeklagte diesen sowie seine Ehefrau am 2. April 2013 für den Fall der Beschlagnahme von mehreren, circa 11 Pferden, organisatorische Vorkehrungen bezüglich Transport und Unterbringung zu treffen, sowie mit der organisatorischen Abwicklung der Verwahrung. Entweder der Zeuge B. oder die Angeklagte informierte und bat den Zeugen Dr. R., den auf dem vom Zeugen B. verwalteten Hof in S. regelmäßig tätigen, niedergelassenen Tierarzt, an einer bevorstehenden Durchsuchung als Veterinär teilzunehmen. Die Durchsuchung des Hofes in B. fand am 8. April 2013 statt. An ihr nahmen neben der Angeklagten und ihrer Kollegin Staatsanwältin B., die sich mit Tierschutzsachen vertraut machen wollte, der praktizierende Tierarzt Dr. R. sowie Polizeibeamte des Polizeibezirksreviers K. und Beamte der polizeilichen Beweissicherungseinheit aus E. teil; letztere fertigten von der Durchsuchungsmaßnahme Videoaufzeichnungen. Die Zeugin Dr. S. als zuständige Amtstierärztin des Kreises P. nahm aus Termingründen nicht teil, was die Angeklagte zwar nicht für optimal, im Ergebnis aber für unbedenklich hielt, da sie ohnehin den praktizierenden Tierarzt Dr. R. hinzugezogen hatte. Die Erstansprache mit Belehrung und Eröffnung des Tatverdachts und der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte durch die Angeklagte gegenüber G. W. P.– sein Sohn war zunächst nicht vor Ort, wurde in der Folge von seinem Vater fernmündlich über die Maßnahme informiert und stieß hinzu. Während der Maßnahme wurden als Beschuldigte zunächst G. W. P. und hiernach M. P. polizeilich durch den Zeugen K. vernommen. Im Verlauf der Inaugenscheinnahme der Tiere durch den Zeugen Dr. R., an der auch die Angeklagte teilnahm, stellte dieser schlechte Haltebedingungen und einen teilweise unbefriedigenden Allgemeinzustand der Tiere fest. Zudem waren insbesondere drei Stuten deutlich abgemagert, gleichwohl trächtig, teilweise apathisch, eine von ihnen mit durchtretenden Fesseln, eine andere zugleich ein noch nicht abgesetztes Fohlen stillend. Dann kam es zu einer - videodokumentierten - formlosen Unterredung der Angeklagten mit dem Zeugen Dr. R. über die Untersuchungsergebnisse in Hinblick auf die tierschutzrechtliche Beurteilung und eine zu treffende Beschlagnahmeentscheidung. Dabei differenzierte der Zeuge Dr. R., dass nach seinem Gefühl am Ende voraussichtlich jedenfalls bei den jüngeren Pferden nicht viel zu finden sein werde, hingegen insbesondere die älteren Stuten schon nicht ausreichend gefüttert seien. Die Zustände und auch die mangelnde Hufpflege finde man aber leider immer wieder und es sei schwer durchzusetzen. Er habe den Eindruck, man sei auf dem Hof bemüht, habe aber hinsichtlich der älteren Stuten den Überblick verloren. Die Angeklagte, die den Zeugen Dr. R. bereits zu Beginn der Unterredung darauf hingewiesen hatte, dass er die Tiere ja vor Ort schon nicht einzeln untersuchen und insofern auch nicht sagen könne, welche weitergehenden Erkrankungen sie hätten, sie also die Tiere schon als Beweismittel brauche, hielt an ihrer eingangs geäußerten Auffassung fest, die Tiere jedenfalls als Beweismittel mitzunehmen. Sie beschlagnahmte sodann alle 11 Pferde. Weder das von den Polizeibeamten ausgefüllte Formular zur Dokumentation der Beschlagnahme, in dem eingetragen wurde, es sei vom Betroffenen Widerspruch eingelegt und die Unterschrift verweigert worden, noch der Durchsuchungsbericht nennen einen Beschlagnahmegrund oder die Zielrichtung der Maßnahme. Zum Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme begab sich die Angeklagte zu den Zeugen P. in das Wohnhaus. Dort teilte sie ihnen - videodokumentiert und in Anwesenheit mehrerer Polizeibeamter - mit, sie werde die Pferde beschlagnahmen, als Beweismittel und auch als mögliches Einziehungsobjekt, weil sie im Augenblick den Verdacht habe, dass ein größerer Teil der Pferde Opfer einer Tierschutzverletzung geworden sei. Es gehe darum, sie weiter zu untersuchen und - sollte sich der Verdacht bestätigen - dann später im Verfahren die Einziehung der Tiere zu beantragen. Was sie auch gleich sagen wolle, sei, dass sie die Absicht habe - wenn sich der Verdacht bestätige - die Tiere sehr wahrscheinlich notzuveräußern, das heiße, sie dann schon zu verkaufen, noch bevor das Verfahren dann in die gerichtliche Zuständigkeit gelangt sei. Dazu könnten die Beiden Stellung nehmen, schriftlich oder auch jetzt etwas sagen, ansonsten könnten sie sich auch einen Anwalt nehmen oder sich auch schriftlich an die Staatsanwaltschaft wenden, nur dass ihnen das bewusst sei, dass sie dazu was geltend machen könnten, wenn sie das möchten. Die hierauf gestellte Frage des Zeugen W. G. P., ob denn alle Tiere mitgenommen würden, bejahte die Angeklagte und antwortete auf seine Frage, ob man sie nicht wiederbekomme, die Möglichkeit bestehe, weil sie wie gesagt beabsichtige, sie notzuveräußern. Als daraufhin der Zeugen M. P. wütend den Raum verließ, äußerte die Angeklagte gegenüber dem Zeugen G. W. P., es sei nun aber so, dass es auch sein könne, dass sich der Verdacht natürlich entkräfte, durch die näheren Untersuchungen, aber wenn dem nicht so sei, dann würde man die Tiere nicht zurückbekommen. Und sie beabsichtige ferner, einen Antrag bei Gericht zu stellen, um ihm - dem ihr gegenüberstehenden Zeugen - das Halten von Pferden zu verbieten, weil sie der Meinung sei, dass er nicht geeignet sei, Pferde zu halten. Der Zeuge P. - ursprünglich gelernter Pferdewirt - nahm dies konsterniert, aber gefasst entgegen und die Angeklagte verließ den Raum. Die Tiere wurden in der Folge wie vom Zeugen B. organisiert abtransportiert und auf verschiedenen Höfen untergestellt. Die Zeugen baten nicht um weitere Erläuterung und machten den Eindruck, alles verstanden zu haben. Später haben sie im Rahmen von Vernehmungen bekundet, den Begriff der Notveräußerung nicht inhaltlich verstanden zu haben. Das Verhalten des Beschuldigten G. P. wurde ausweislich der Sicherstellungsniederschrift als Widerspruch gegen die Sicherstellung gewertet, unterschrieben hatte er die Niederschrift nicht. Die Tiere wurden auf das Gut F. in W., das von der F. Zucht- und Sportpferde GmbH betriebene Gut O. in B. bzw. auf das Gut S. verbracht und untergestellt. Am Tag nach der Durchsuchung verfügte die Angeklagte eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen, um - ausweislich des Klammerzusatzes - auf den Eingang einer Aufstellung der Pferde und tiermedizinischer Befunde zu warten. Der kurz darauf eingegangene, auf den 10. April 2013 datierte tierärztliche Untersuchungsbericht des anstelle der Amtsveterinärin bei der Durchsuchungsmaßnahme anwesend gewesenen niedergelassenen Tierarztes Dr. R. führte als kurze erste Zusammenfassung verschiedene Verstöße auf, ohne eine Einordnung in die Tatbestände des TierSchG vorzunehmen. Unter anderem seien zwei alte, hochgradig abgemagerte Stuten - gleichwohl tragend – apathisch, ohne jede Kraftfutterversorgung und am Tag der Durchsuchung auch ohne Wasserversorgung - aufgestallt gewesen. Eine weitere hochgradig abgemagerte Stute mit durchtrittigen Fesseln, die in ihrem Zustand einer Bedeckung zuzuführen unzumutbar sei, sei mit einem Hengst auf einer Koppel gehalten worden und schon hochtragend gewesen. Zwei Hengste seien - einer von ihnen seinerzeit ohne Wasserversorgung - in Einzelboxen gehalten worden, den Anzeichen nach ohne regelmäßigen Auslass zur freien Bewegung. Drei Stuten - einige der Tiere mager - seien mit einem deckfähigen Hengst und ohne freie Wasserversorgung zusammen in einer Laufbox gehalten worden. Der Zeuge R. kündigte die Übersendung von Einzeluntersuchungsprotokollen an. Daraufhin beantragte die Angeklagte am 12. April 2013 die Beschlagnahme der 11 Pferde gemäß §§ 94, 98, 111 b ff. StPO zu bestätigen, weil diese als Beweismittel für das Verfahren benötigt würden sowie als Einziehungsgegenstände gemäß § 19 TierSchG in Betracht kämen. Der Betroffene M. P. - nur er wurde weiterhin als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens geführt - sei eines Vergehens gem. § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG durch Unterlassen verdächtig. Es bestünde nach den jetzigen Feststellungen jedenfalls betreffend der Mehrzahl der beschlagnahmten Pferde ein entsprechender Anfangsverdacht, während hinsichtlich der anderen Tiere der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem Tierschutzgesetz bestünde. Ohne dass infolge jener Betroffenheit aller Tiere hierzu Anlass bestand, legte die Angeklagte weiter dar, dass die tierschutzstrafrechtlichen Einziehungsbefugnis sich - entsprechend der von der Angeklagten favorisierten sogenannten Herdenrechtsprechung - nicht lediglich auf solche Tiere beziehe, die Objekt einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit geworden seien, sondern auch auf die Tiere einer Herde oder gemeinsam gehaltenen Tiergruppe, hinsichtlich derer sich defizitäre Haltungsbedingungen, denen alle Tiere ausgesetzt gewesen seien, zufälligerweise (bisher) nicht in erheblichen Schmerzen oder Leiden ausgeprägt hätten, die Gefahr des Eintritts solcher Folgen aber konkret bestehe. Die so beantragte richterliche Anordnung erfolgte antragsgemäß am 15. April 2013. Nach Wiedereingang der Akten übersandte die Angeklagte mit auf den 18. April 2013 datierter Verfügung einen Sonderband, eine Ablichtung des vorläufigen Untersuchungsberichts des Tierarztes Dr. R. sowie eine Ausfertigung des Beschlagnahmebeschlusses dem Veterinäramt des Kreises P. mit der Bitte, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Der Behörde ließ sie zugleich mitteilen, dass sie Einzeluntersuchungsbefunde - mit deren Erstellung sie zugleich Dr. R. beauftragte - nachreichen werde. Zugleich verfügte sie die Übersendung der Akten an die Polizei zur Durchführung weiterer, einzeln bezeichneter Ermittlungen. Da indes vor Ausführung der Verfügung am 29. April 2013 bereits am 26. April 2013 ein Fax des Amtsgericht K. mit einer weitergeleiteten, am selben Tag dort eingegangenen Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmebestätigung einging, die Rechtsanwalt H. aus B. M. für M. P. unter Beantragung von Akteneinsicht erhoben hatte, ließ die Angeklagte die Übersendung der Akten an die Polizei nicht ausführen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 übersandte sie vielmehr die Akten dem Amtsgericht K. und vermerkte in der Zuschrift, dass Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne, da sich aus den Akten Anhaltspunkte bezüglich der Zielrichtung der weiteren Ermittlungen ergäben und durch die Akteneinsicht somit diese Ermittlungen gefährdet würden. Nachdem die Ermittlungsrichterin der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, leitete die Angeklagte mit Verfügung vom 16. Mai 2013 die Akten sodann dem Landgericht K. zu. Von dort wurden die Akten am 23. Mai 2013 an den Staatsanwalt K. mit der Bitte um Entscheidung über die Akteneinsicht zurückgeleitet. Darauf ließ die Angeklagte mit Verfügung vom 4. Juni 2013 ein „Teilaktendoppel Anwälte" anfertigen und Rechtsanwalt H. übersenden. Dieses umfasste den Akteninhalt bis zum Antrag auf gerichtliche Beschlagnahmebestätigung und nahm insoweit auch ein wahrscheinlich gerade zuvor erst zu den Akten gelangtes Konvolut verschiedener, von der Polizei übersandter Unterlagen über erfolgten und beabsichtigte Ermittlungsschritte aus - etwa zu bei der Durchsuchung zugleich beprobten Umweltdelikten, den Durchsuchungsbericht, die Dokumentation der Beschlagnahme und Niederschriften der Beschuldigtenvernehmungen. Die Angeklagte machte die Gründe für die Beschränkung der Akteneinsicht nicht aktenkundig, verwies bei der Rückleitung der Akten an das Landgericht aber auf ihren diesbezüglichen Vermerk in der Übersendungsverfügung vom 2. Mai 2013. Mit Fax vom 26. Juni 2013 begründete Rechtsanwalt H. seine Beschwerde und trug insoweit vor, dass bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörde in der Vergangenheit festgestellte Mängel wiederholt abgestellt worden seien, weshalb die Beschlagnahmen übermäßig seien. Daneben widersprach er der Darstellung einzelner Vorwürfe tierschutzwidrigen Verhaltens und verwies darauf, dass eine mit den Ordnungsbehörden erörterte Reduktion des Tierbestandes in Angriff genommen worden sei, weshalb bezüglich vier der Tiere bereits deren Verkauf vereinbart gewesen sei, allein die Abholung sich verzögert habe. Zudem führte der Rechtsanwalt unter anderem aus, der Beschuldigte wolle erreichen, dass ihm wenigstens vier namentlich bezeichnete Pferde, nämlich sein Zuchthengst S. und die drei Stuten E., C. und L. zurückgegeben werden, an denen er ganz besonders hänge, während die übrigen Pferde an die bereits gefundenen Käufer herausgegeben oder anderweitig vermittelt werden mögen. Wenigstens um den Restbestand seiner Pferde werde sich der Beschuldigte dann ordnungsgemäß kümmern können. Mit Beschluss vom 28. Juni 2013 verwarf die 1. große Strafkammer des Landgerichts K. die Beschwerde und am 3. Juli 2013 gingen die Akten bei der Staatsanwaltschaft K. wieder ein. Der vorgenannte Schriftsatz war der Staatsanwaltschaft nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden; es ist nicht nachweisbar gewesen, dass sich die Angeklagte nach Rückkehr der Akten den Verteidigerschriftsatz durchlas und den Behaltenswunsch bezüglich der 4 Pferde wahrnahm. Sie ging aber sowieso generell davon aus, dass die Halter ihre Tiere zurückhaben wollten. Bereits nach der ersten Übersendung der Akten an die Beschwerdekammer hatte die Angeklagte am 21. Mai 2013 - dem Tag, an dem sie die erste Notveräußerung im Verfahren R. und auch in eine anderem Verfahren ein solche bezüglich 6 anderer Pferde anordnete - ein Wertgutachten bezüglich der Tiere beim Sachverständigen Dr. B. in Auftrag gegeben, der auch in der Sache R. Wertgutachter war und dessen dortige Beauftragung sie als Vorlage nahm, ohne versehentlich das - deshalb hier fehlerhaft auf den 12.3.2013 lautende - Datum zu ändern. Das Gutachten datiert auf den 3. Juni 2013. Wann es bei der Staatsanwaltschaft K. einging, ergibt sich nicht aus den Akten. Fest steht, dass die Angeklagte am 7. Juni 2013 verfügte, das Gutachten zum Sonderband „Notveräußerung“ zu nehmen, den sie mit Verfügung vom 28. Mai 2013 hatte anlegen lassen. Als nunmehr Anfang Juli die Akten vom Landgericht aus der Beschwerdeinstanz zurückgesandt waren, ordnete die Angeklagte am 10. und 11. Juli 2013 die Notveräußerung aller Pferde an. Dabei verfügte die Angeklagte mit einer inzwischen üblicherweise wortgleich verwendeten Begleitverfügung, die sie bei sich gespeichert hatte, am 10. Juli 2013 - irrtümlich erneut - einen Sonderband „Notveräußerung“ anzulegen und schrieb den Band mit der Bitte um Vollstreckung der Rechtspflegerin zu. Die beigefügte, in der üblichen Weise erstellte Notveräußerungsanordnung der Angeklagten vom selben Tag bezog sich auf eines der Pferde und wurde von der Rechtspflegerin am darauffolgenden Tag durch Unterzeichnung eines über den Zeugen B. vermittelten Kaufvertrages vollzogen. Bezüglich der restlichen Tiere - ein Fohlen war nach der Beschlagnahme geboren und insoweit hinzugekommen - ordnete die Angeklagte die Notveräußerungsanordnung am Folgetag in derselben Weise an und übergab auch diese Anordnung gleichentags den Rechtspflegerinnen zum Vollzug. Diese verkauften mit 8 weiteren Einzelverträgen die Tiere im Laufe der nächsten Monate an verschiedene Interessenten, wobei mit den letzten zwei Verträgen vom 7. Februar die drei alten Stuten und ein älterer Wallach auf Vermittlung durch den Zeugen B. verkauft wurden. Die Summe der mit den Verkäufen insgesamt erzielten Preise lag mit 3.230 € oberhalb der Summe der vom Wertgutachter geschätzten Preise von zusammen 3.000 €. Zur Zeit der Notveräußerungsanordnungen waren für die Tiere an reinen Unterbringungskosten - bei dem abgerechneten Tagessatz von täglich etwa 100 € - mehr als 9.000 € angefallen. In Hinblick auf den Fortgang des Ermittlungsverfahrens hatte die Angeklagte mit Verfügung vom 15. August 2013 die bereits in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme vom Veterinäramt des Kreises P. erneut angefordert. Auch die Untersuchungsbefunde des Tierarztes Dr. R., die bei der Beauftragung des Veterinäramtes mit der Erstellung der Stellungnahme noch fehlten, waren inzwischen eingegangen und dorthin weitergeleitet. Am 30. August 2013 ging sodann die Amtstierärztliche Stellungnahme der Zeugin Dr. S. vom 27. August 2013 ein. Sie sah aus fachwissenschaftlicher Sicht bezüglich sechs der elf Tiere die objektiven Eingangsvoraussetzungen des Straftatbestandes gemäß § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG für gegeben an und bezüglich der restlichen fünf Pferde diejenigen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 erfragte Rechtsanwalt H. den Sachstand unter Hinweis auf die aus seiner Sicht erhebliche Länge des Ermittlungsverfahrens. Zugleich führte er an, dass nicht der M. P., sondern dessen Vater G. W. P. verantwortlicher Tierhalter sei. Laut einer Verfügung vom 3. Januar 2014 teilte die Angeklagte dem Rechtsanwalt mit, dass er mit einem Abschluss der Ermittlungen binnen drei Monaten rechnen könne. Möglicherweise lag der Angeklagten zu dieser Zeit die Akte nicht vor, weil sie diese bei einem ausweislich ihres Tischkalenders am 17. Dezember 2013 stattgefundenen Termin mit ihrem Referendar kurz vor ihrem Weihnachtsurlaub diesem mitgegeben hatte. Der Anwaltsschriftsatz befindet sich nur in den Handakten. Ein auf den 6. Januar 2014 datierter Anklageentwurf mit Begleitverfügung und mehrseitigem, im Gutachtenstil verfasstem Vermerk zur Rechtslage, der wohl von dem Referendar stammt, wurde - handschriftlich von der Angeklagten als Entwurf gekennzeichnet - zu den Handakten genommen. Mit entsprechendem Texten erhob die Angeklagte später am 4. März 2014 öffentliche Klage zum Amtsgericht P. gegen den M. P. wegen eines Vergehens gemäß § 17 Nr. 2 lit. b TierSchG und weiterer Umweltstraftaten. Hinsichtlich des G. W. P., der auch im Zeitpunkt an Anklageerhebung nicht als Beschuldigter registermäßig erfasst war, erfolgte zunächst keine Entscheidung. Nachdem später - nach Ausscheiden der Angeklagten - der Strafrichter am Amtsgericht P. die Akten des Staatsanwalts K. mit der Bitte um Stellungnahme zu der Behauptung des Verteidigers, M. P. sei nicht Halter der Pferde gewesen, übersandte, nahm die Zeugin Dr. J. die Anklageschrift vom 4. März 2014 zurück. Nach polizeilichen Ermittlungen zur Haltereigenschaft erhob unter dem 24. Februar 2015 die Zeugin H. gegen beide Betroffene öffentliche Klage zum Amtsgericht P.. Nachdem die dort angeklagten Zeugen P. zum Hauptverhandlungstermin am 14. September 2016 nicht erschienen waren, ergingen gegen beide Strafbefehle nach § 408a StPO. Eine auf die hiergegen eingelegten Einsprüche erneut anberaumte Hauptverhandlung im Juli 2017 wurde ausgesetzt, das Verfahren gegen den Zeugen M. P. nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und bezüglich des gegen den G. P. fortgeführten Verfahrens ein neuer Sachverständiger beauftragt, dessen Gutachten im November zum Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 17 TierSchG bei allen Tieren kam. Fall K. (Fall 10) Anfang September 2013 begann das Ermittlungsverfahren 588 Js 45510/13 StA K. gegen A. S. K. wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, in dem die Angeklagte am 20. Januar 2014 die Notveräußerung von drei Kaninchen und 26 Kleinhunden der Rasse Chihuahua aus einer ungenehmigten, tierschutzwidrigen Privatzucht anordnete, die sie Anfang Oktober 2013 beschlagnahmt hatte. Am 9. September 2013 kontrollierten die zwei Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes H.-U., unter ihnen die Zeugin P., die Hundehaltung der Zeugin K. in H.-U.. In deren dortigem Wohnhaus an der Anschrift …, zu dem die Zeugin K. Zutritt gewährte, stellten die Ordnungsamtsmitarbeiterinnen eine größere Anzahl ausgewachsener Hunde und Welpen der Rasse Chihuahua sowie drei mit den Hunden gehaltene Kaninchen fest. Die Wohnräume waren stark mit Hundeurin und -kot belastet. Die Zeugin K. teilte während der Kontrolle mit, dass sie Welpen aus mehreren Würfen pro Jahr erlange und dass sie Hunde verkaufe. Über verwaltungsrechtliche Erlaubnisse für Zucht und Handel mit den Tieren verfüge sie nicht. Da die Ordnungsamtsmitarbeiterinnen ein behördliches Einschreiten unter Tierschutzgesichtspunkten für erforderlich hielten, wandten sie sich an das Veterinäramt, wo die Zeugin Dr. B. (geb. P.) sie an die Angeklagte verwies. Einen gleichentags der Kontrolle gefertigten Bericht nebst Lichtbildern über die vorgefundenen Zustände übersandte die Zeugin P. der Angeklagten. Auf Antrag der Angeklagten vom 13. September 2013 ordnete die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht K. mit Beschluss vom 19. September 2013 die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume der Betroffenen K. in H.-U. an. Der Beschluss wurde am 7. Oktober 2013 vollstreckt. Bei der Maßnahme waren die Angeklagte mit ihrer Praktikantin, die Amtstierärztin Dr. B. (geb. P.) sowie Ordnungsamtsmitarbeiter mit ihrem Praktikanten und mehrere Polizeibeamte des Polizei-, Autobahn- und Bezirksreviers B. S. anwesend. Im Rahmen einer Vorbesprechung wurde auch in diesem Fall mitgeteilt, dass die Haltungsbedingungen zu untersuchen seien und es ggfs. Beschlagnahmen geben werde. Über eine Notveräußerung wurde dabei nicht gesprochen. Die Zeugin K. wurde nicht vor Ort angetroffen, worauf die Angeklagte sie fernmündlich über die bevorstehende Durchsuchung in Kenntnis setzte und sie belehrte. Die aufgebrachte Zeugin teilte mit, auf dem Weg nach Berlin zu sein und nicht erscheinen zu können. Da auch ein Zweitschlüssel nirgends hinterlegt war, verschaffte man sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zum Haus. Beim Betreten zeigte sich den Einsatzkräften unter starkem Gestank von Urin und umherliegendem Kot eine große Anzahl frei herumlaufender Hunde und in einer kleinen Abzäunung drei Kaninchen, die größere Stücke des Laminats am Boden ihres Geheges abgenagt hatten. Nach Sichtung der Zustände nahm die Amtstierärztin auf Bitten der Angeklagten eine erste fachliche Einschätzung vor und teilte der Angeklagten mit, dass wahrscheinlich sei, dass die Tiere - Hunde wie Kaninchen - aufgrund der Haltungsbedingungen länger anhaltende Leiden erfahren hätten. Daraufhin ging die Angeklagte von einem Anfangsverdacht für das Vorliegen des § 17 Nr. 2 b) TierSchG aus und ordnete die Beschlagnahme sämtlicher Tiere an. Beschlagnahmt wurden - neben weiteren Dokumenten und Datenträgern - 26 lebende Chihuahuas, drei Kaninchen sowie fünf Chihuahuakadaver aus dem Tiefkühlfach eines Kühlschranks. Auf den Formularblättern, die zur Dokumentation der Beschlagnahme, die die Polizei ausfüllte und die Angeklagten abzeichnete, wurde - mit Ausnahme hinsichtlich der Datenträger - als Beschlagnahmegrund »Beweismittel/Einziehungsgegenstand« eingetragen. Die Angeklagte rief die Zeugin T. - Vorstandsmitglied des Vereins T. L. und Umgebung e. V., der das örtliche Tierheim in L. betreibt - an und teilte ihr mit, dass die Hunde abtransportiert werden sollten. Dass möglicherweise eine größere Anzahl Chihuahuas unterzubringen sein werde, hatte die Angeklagte bereits einige Tage zuvor dem Zeugen S.-S.- Vorsitzender des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes - mitgeteilt, der die Information an seine Stellvertreterin, die Zeugin T., weitergegeben hatte. Diese organisierte nun den Abtransport und die Unterbringung der Tiere im L.er Tierheim. Gegen Ende der Maßnahme war es zu jedenfalls einem weiteren Telefonat der Angeklagten mit der Zeugin K. gekommen. Die Angeklagte hatte die Zeugin angerufen, die sich - infolge der Durchsuchung emotional aufgebracht - auf dem Rückweg ihrer abgebrochenen Fahrt nach Berlin befand. In dem Telefonat informierte die Angeklagte die Zeugin zunächst über das Ende der Maßnahme, die Hinterlegung des neuen Türschlüssels und einiger Dokumente bei der örtlichen Polizeidienststelle. Die Frage der Angeklagten, ob es die Zeugin Eigentümerin der in ihrem Haus angetroffenen Tieren handele, bejahte die Zeugin. Die Angeklagte teilte der Zeugin die Beschlagnahmeentscheidung mit und wies darauf hin, dass eine Notveräußerung der Tiere in Betracht komme und sie sich hierzu äußern könne. Darauf beendete die Zeugin K. unter dem Ausruf »Alter, Sie sind ja irre!« das Telefonat. Die Angeklagte notierte sich die Äußerung vor Ort handschriftlich und fertigte hierüber und den Ablauf der Maßnahme am 8. Oktober 2013 einen Aktenvermerk. Zur Akte gelangte an diesem Tag, dem 8. Oktober 2013, auch der polizeiliche Durchsuchungsbericht des Zeugen Willms sowie per E-Mail der umfangreich mit Lichtbildern begleitete Bericht der Amtstierärztin, der Zeugin Dr. B.. Diese nahm in der E-Mail zugleich eine tierschutzrechtliche Einordnung der bei der Durchsuchung vorgefundenen Haltungssituation vor: Es sei davon auszugehen, dass die Hunde ausschließlich drinnen gehalten würden, insbesondere angesichts der ausgeprägten Kratz- und Bissspuren an Wänden und Inventar sowie der Unmengen von Ausscheidungen, fehlender Hinweise auf Hunde im Garten, einer Vorgeschichte der Hundehaltung in H. und des Umstandes, dass kein Hund Geschirr oder Halsband getragen habe. Diese Art der Hundehaltung verursache aus amtstierärztlicher Sicht länger anhaltende erhebliche Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b TierSchG. Für die Kaninchen gelte im Ergebnis dasselbe, weil diese ohne jeden Rückzug dem enormen Gebell und der unmittelbaren Anwesenheit der großen Menge potentieller Fressfeinde ausgesetzt gewesen seien. Gleichfalls am 8. Oktober 2013 zeigte mit Faxschreiben der Zeuge Rechtsanwalt L. aus H. gegenüber der Staatsanwaltschaft K. die Vertretung der Zeugin K. an. Mit dem Schreiben übermittelte er ein an die Polizeidirektion B. S. gerichtetes Schreiben vom selben Tag, in welchem er für die Betroffene gegen die Beschlagnahmen vom Vortage Widerspruch einlegte und diesbezüglich gerichtliche Entscheidung beantragte. Gleichzeitig beantragte er Akteneinsicht, um den Rechtsbehelf zu begründen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 übersandte daraufhin die Angeklagte die Akten dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht K. mit dem Antrag, die Beschlagnahme der Tiere und sonstigen Gegenstände als Beweismittel und - hinsichtlich der Tiere - in Ansehung von § 19 TierSchG auch als Einziehungsgegenstände zu bestätigen. Durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 bestätigte die Ermittlungsrichterin die Beschlagnahme einer Aufzählung von „Unterlagen/Beweisgegenständen“. In den Gründen führte der Beschluss auch die Möglichkeit der Einziehung der beschlagnahmten Tiere auf. Am 14. Oktober 2013 gingen die Akten wieder bei der Staatsanwaltschaft K. ein. In diesen Tagen kam es zu einem persönlichen Treffen der Zeugin K. mit der Angeklagten, als die Zeugin das Dienstgebäude der Außenstelle der Staatsanwaltschaft K. im K. Weg aufsuchte, um Futter, neue Hundeboxen und andere Gegenstände für die Pflege und Versorgung der beschlagnahmten Chihuahuas sowie ein von ihr mit Hinweisen zur Pflege der einzelnen Tiere erstelltes Schriftstück ausgehändigt. Die Angeklagte empfing die Zeugin im Foyer, sagte die Weitergabe der Gegenstände an die Unterbringungsstelle zu und bat die Zeugin zudem, das Alter der Tiere in Ansehung tiermedizinischer Behandlungen handschriftlich auf dem Dokument zu vermerken, was die Zeugin tat. Im Hinblick auf das unerledigte Akteneinsichtsbegehren des Rechtsanwalts Lange und die Rückkehr der Akten vom Amtsgericht verfügte die Angeklagte am 15. Oktober 2013 die Übersendung der Akten an Rechtsanwalt L. für 3 Tage unter Entheftung von zwei Aktenblättern - BI. 23 und 24 - Bestandteile des polizeilichen Durchsuchungsberichts. Auf beiden Aktenblättern war unter anderem zu lesen, dass die Abholung der Tiere durch den Tierschutz L. erfolgt war, Aktenblatt 24 erwähnte auch den telefonischen Hinweis der Angeklagten gegenüber der Zeugin K. auf eine Notveräußerung. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013, per Fax am Amtsgericht am 18. Oktober 2013 übersandt legte Rechtsanwalt L. beim Amtsgericht K. Beschwerde gegen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahmen ein und beantragte mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag gegenüber der Staatsanwaltschaft K. „hinsichtlich der Anordnung der Notveräußerung“ gerichtliche Entscheidung. Am 23. Oktober 2013 nahm die Angeklagte fünf Sektionsberichte bezüglich der aufgefunden Hundekadaver zu den Akten, aus denen sich bei dieser Rasse häufiger vorkommende Schwierigkeiten unter der Geburt als Todesursache ergaben. Dann ging am 30. Oktober 2013 - im Hinblick auf die dort angebrachten Beschwerdeschreiben des Zeugen L. - eine Aktenanforderung des Amtsgerichts bei der Staatsanwaltschaft ein. Gleichentags kehrten die Akten aus der Akteneinsicht des Verteidigers zur Staatsanwaltschaft zurück. Mit ihrer Rücksendung rügte der Zeuge L. in einem Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 deren Unvollständigkeit. Mit einer auf den 1. November 2013 datierten Verfügung übersandte daraufhin die Angeklagte die Akten dem Amtsgericht K. mit dem Antrag, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Weiter hieß es in der Übersendungsverfügung: „Hinsichtlich des Antrags der Verteidigung auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Notveräußerung wird darauf hingewiesen, dass bisher eine solche Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht ergangen ist. Es hat lediglich eine Anhörung gemäß § 111 l Abs. IV StPO stattgefunden. Der Antrag der Verteidigung geht somit aufgrund Fehlens einer entsprechenden Anordnung ins Leere. Bezüglich der Beschränkung der Akteneinsicht auf den Akteninhalt mit Ausnahme von Bl. 23 u. 24 d.A. erfolgte diese Beschränkung aufgrund der Tatsache, dass sich aus diesen Seiten der aktuelle Aufenthalt der beschlagnahmten Tiere ergibt, welcher der Beschuldigten nicht bekannt werden darf.“ Mit Schreiben vom 5. November 2013 zeigte Rechtsanwalt F. aus M. gegenüber dem Amtsgericht K. die Vertretung einer Frau N. K. an, die Eigentümerin dreier beschlagnahmter Hunde sei, die sie vor der Beschlagnahme erworben habe, und beantragte Akteneinsicht. Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2013 forderte eine Frau J. E. gegenüber dem Amtsgericht K. die Herausgabe der Hündin „B.“, deren Eigentümerin sie sei. Letzteres Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft K. zur Stellungnahme zugeleitet, woraufhin die Angeklagte ausführte, dass es sich ganz offensichtlich um einen Täuschungsversuch handele, da die Betroffene K. - was tatsächlich zutraf - vor der Beschlagnahme der Tiere gefragt worden sei, ob sie Eigentümerin aller in ihrem Wohnhaus befindlicher Hunde sei, was diese bejaht habe. Es sei beabsichtigt, gegen die Verfasserin des Schreibens ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung einzuleiten. Hierzu kam es später durch Verfügung von Oberstaatsanwalt P. vom 15. November 2013. Mit Beschluss vom 7. November 2013 verwarf die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der Hündin „B.“, als welchen sie die Eingabe der Jennifer Eger behandelte. Der Beschwerde der Betroffenen K. half sie nicht ab. Bezüglich des Antrags des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Notveräußerung veranlasste die Ermittlungsrichterin nichts. Am 8. November 2013 gingen die Akten wieder bei der Staatsanwaltschaft K. ein. Mit Fax vom 11. November 2013 reichte Rechtsanwalt L. bei der Staatsanwaltschaft K. „zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Anordnung der Notveräußerung“ und beim Amtsgericht K. „zur Begründung der Beschwerde“ eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme der Betroffenen ein. Zudem erinnerte er mit Faxschreiben vom 14. November 2013 daran, dass er am 24. Oktober 2013 ergänzende Akteneinsicht unter Begründung der Entheftung von Blatt 23 und 24 erbeten habe. Mit Verfügung vom 15. November 2013 leitete Oberstaatsanwalt P. die Akten an das Landgericht K. mit dem Antrag weiter, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der von der Angeklagten vorformulierte und dem Zeugen per Mail zugeleitete Antrag war in der Zuschrift ausführlich mit dem bezüglich aller Tiere bestehenden Verdacht einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz begründet. Vorsorglich verwies die Begründung darauf, dass gemäß § 19 TierSchG nicht nur solche Tiere eingezogen werden könnten, die konkret Opfer einer strafrechtsrelevanten Tiermisshandlung geworden seien, sondern auch solche, bei denen die Gefahr aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen besteht, dass sie ebenfalls Opfer einer rechtswidrigen Tat werden können. Diesbezüglich wurde dem Antrag eine anonymisierte Ablichtung des Beschlusses des Landgerichts K. vom 30. Januar 2012 beigefügt, in dem die 1. große Strafkammer des Landgerichts K. dieser Rechtsauffassung beigetreten war. Dabei handelte es sich um denjenigen Beschluss, den die Angeklagten unter Zuarbeit des Zeugen K. in der Sache B. erstrittenen hatte und den auch sie zitierte. Oberstaatsanwalt P. veranlasste mit derselben Verfügung die Erstellung eines vollständigen Aktendoppels. Wahrscheinlich zu dieser Zeit, jedenfalls im November oder Dezember 2013, als der Zeuge P. mit der Akte K. befasst gewesen war und er das Thema der Notveräußerung im Blick hatte - möglicherweise auch infolge des Rückleitungsauftrag der Generalstaatsanwaltschaft S. vom 18. November 2013, in dem es nach dortiger Prüfung der erfolglosen Strafanzeige der B. K. gleichwohl hieß, der Leitende Oberstaatsanwalt in K. möge in Hinblick auf eine etwa fehlerhafte Sachbehandlung der Dezernentin das Erforderliche in eigener Zuständigkeit prüfen und ggf. veranlassen - sprach der Zeuge die Angeklagte auf das Verfahren K. an. Er wies sie darauf hin, dass der Verteidiger noch Akteneinsicht begehre und die amtstierärztliche Stellungnahme noch ausstehe. Insoweit sei mit der Notveräußerung noch zuzuwarten. Die Mitteilung einer im Übrigen noch gar nicht erlassenen Notveräußerungsanordnung thematisierte er nicht. Danach begab sich der Zeuge P. in den Dienstraum der beiden Rechtspflegerinnen, der Zeuginnen P. und M., und bat diese sinngemäß, sie mögen, wenn sie von der Angeklagten in der Sache mit den vielen Chihuahuas mit der Notveräußerung beauftragt würden, darauf achten, ob an alle Voraussetzungen der Notveräußerung gedacht sei. Dabei ging es ihm darum, dass Akteneinsicht gewährt und die Stellungnahme der Veterinärin abgewartet werde. Klar zum Ausdruck brachte er dies möglicherweise nicht. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 verwarf die 10. große Strafkammer die Beschwerde der Betroffenen K. als unbegründet und bestätigte in der Beschlussbegründung unter anderem, dass die Tiere als Beweismittel und als Einziehungsgegenstände in Betracht kämen. Nach Widereintreffen der Akten übersandte die Angeklagte sie mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 unter einmonatiger Verfristung der Handakte der Polizei B. S., die bis Mitte Januar 2014 Auskünfte in H. über frühere tierschutzrechtliche Vorgänge einholte, die es auch tatsächlich gab. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 und jenen Ermittlungsergebnissen übersandte später die Polizei B. S. der Staatsanwaltschaft K. wieder die Akten, deren dortiges Eingangsdatum unklar ist. Während die Akten an die Polizeidienststelle versandt waren - allerdings ein auf Anordnung des Zeugen P. angelegtes Aktendoppel greifbar gewesen sein müsste - hatte inzwischen mit Faxschreiben vom 7. Januar 2014 Rechtsanwalt L. erneut um ergänzende Akteneinsicht zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notveräußerung gebeten und um Angabe der Hinderungsgründe, sollte deren Übersendung bis zum 10. Januar nicht möglich sein. Die Angeklagte ließ ihm am 9. Januar 2014 eine – inhaltlich zutreffende - Versandnachricht zukommen. Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 - als die Akten weiterhin versandt waren - teilte die Zeugin T. vom Tierheim L. der Angeklagten mit, dass einige der beschlagnahmten und im Text der E-Mail näher konkretisierten 14 Chihuahuas für insgesamt 4.450 € an den Tierschutzbund „schon notveräußert werden“ können. Daraufhin wandte sich die Angeklagte mit einer E-Mail vom 15. Januar 2014 an die Zeugin T.: „Hallo Frau T., wäre es auch möglich alle auf einmal zu kaufen? Das wäre verfahrenstechnisch besser ... Gruß, M. S.“. S. T. antwortete mit E-Mail vom 17. Januar 2014: „o.k., dann alle! Wir hatten ja 8.150,-- € als Preis für alle besprochen, wenn ich mich richtig erinnere. Ach ja, und dann bitte auch noch die drei Kaninchen aus dieser Beschlagnahmung mit auf den Vertrag nehmen. Viele Grüße, S. T.“. Am Montag, den 20. Januar 2014 ordnete die Angeklagte in der üblichen Weise die Notveräußerung der 26 beschlagnahmten Chihuahuas und der drei Kaninchen an. In einer Begleitverfügung vermerkte die Angeklagte über deren üblichen Inhalt hinaus, dass alle zu Beweiszwecken erforderlichen tiermedizinischen Untersuchungen abgeschlossen seien und die Tiere daher nicht mehr als Beweismittel benötigt würden. Die Beschlagnahme habe jedoch zum Zwecke der Einziehung fortzubestehen. Tatsächlich waren die Untersuchungen der Tiere selbst bereits kurz nach der Beschlagnahme im Oktober erfolgt. Allein deren Auswertung in Einzelbefundgutachten lag - wie später bemerkt wurde - zunächst nicht vor, vielmehr erst Ende März 2014, weil es zu Übermittlungsschwierigkeiten hinsichtlich der Befunde zu den im Tierheim in L. durchgeführten Untersuchungen an die Veterinärbehörde gekommen war. Zur Zeit der Notveräußerungsanordnung waren vom Tierheim L., in dem die Hunde und Kaninchen untergebracht waren, mit Rechnung vom 21. November 2013 Kosten in Höhe von 18.384,80 € und mit weiterer Rechnung vom 27. Dezember 2013, die die Angeklagte dem Kostenbeamten am 7. Januar 2014 zur Prüfung und Anweisung zuverfügt hatte, in Höhe von weiteren 15.582,05 € geltend gemacht. Die Summe der darin enthaltenen reinen Unterbringungskosten - ohne Tierarzt und Pflege - lag dabei bereits Anfang Dezember bei mehr als 10.000 €. Demgegenüber wies ein Wertgutachten der Sachverständigen B. M., das offenbar ohne entsprechende Aktennotiz bereits im Oktober in Auftrag gegeben worden und als Sonderband zu den Akten genommen worden war, eine Summe der Einzelwerte der 26 beschlagnahmten Chihuahuas von 9.900 € aus. Die Notveräußerung wurde eine Woche nach der Anordnung am 27. Januar 2014 vollzogen, indem das Land S.-H. die 26 Hunde der Rasse Chihuahua und drei Kaninchen für insgesamt 8.150 € mit Vertrag von diesem Tag an den Verein D. T., Landesverband S.-H. e. V. verkaufte. Den Vertrag unterzeichneten für den Käuferverein die Zeugin T., für das Land S.-H. die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft, die Zeugin P.. Den Rechtspflegerinnen hatte die Angeklagte mit dem insoweit üblichen Text der Begleitverfügung zur Notveräußerungsanordnung am 20. Januar 2014 die Anordnung mit einem neu anzulegenden Notveräußerungsband zuverfügt. Gleichzeitig hatte sie den Rechtspflegerinnen - was gleichfalls im Ablauf nicht unüblich war - die Ergebnisse ihrer Kommunikation im Hinblick auf eine Vermittlung der Tiere übermittelt, und zwar hier durch Weiterleitung des dargestellten E-Mailverkehrs mit der Zeugin T. in der eine Woche zuvor. Der Text der Weiterleitungs-E-Mail lautete: „... Und hier Käuferin zu der Anordnung aus der vorherigen mail J sie nimmt alle Tiere für 8150,-€ ... LG, M.“ Als nun der Vollzug der Notveräußerungsanordnung für die Zeugin P. anstand, erinnerte sie sich an die ihr diffus gebliebene Bitte des Zeugen P., sich über die Vollständigkeit der Voraussetzungen der Notveräußerung zu vergewissern. Da ihr die Hauptakten nicht vorlagen, begab sie sich zur Angeklagten, die gerade zu einem Gespräch mit dem Zeugen K. in dessen Dienstzimmer war. Sie fragte sinngemäß, ob in dem Fall alle Voraussetzungen der Notveräußerung vorliegen würden, was die Angeklagte bejahte, und die Zeugin P. verließ den Raum wieder. Das entsprach auch der Einschätzung der Angeklagten. Sie hatte dem Verteidiger bereits – aus ihrer Sicht zulässigerweise beschränkt - Akteneinsicht gewährt, belastbare Erkenntnisse zu dem Tatverdacht lagen ihres Wissens nach auch vor. An eine Mitteilung der Notveräußerungsanordnung dachte sie auch in diesem Fall nicht. Daraufhin begab die Zeugin sich in das Büro des Zeugen P., teilte ihm ihre Erkenntnisse mit und fragte ihn, was sie nun tun solle. Er erwiderte, sie möge dann also die Verfügungen der Angeklagten ausführen. Darauf fertigte und unterschrieb sie den Kaufvertrag. Am 6. Februar 2014 verfügte die Angeklagte die Übersendung der Akten an Rechtsanwalt L. mit dem Hinweis, dass die Anordnung der Notveräußerung bereits vollstreckt sei auf der Rückseite seines Schriftsatzes vom 7. Januar 2014. Daraufhin erhob Rechtsanwalt L. mit Schreiben vom 13. Februar 2014 Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Angeklagte, die nicht zur Sachakte genommen, sondern in die Bearbeitung des Zeugen P. genommen wurde. In dem Beschwerdeschreiben, das erst später auf erneute Faxübersendung durch den Zeugen L. am 27. März 2014 zur Sachakte kam, beantragte er die Ablösung der Angeklagten als Dezernentin in dem Verfahren und erneut gerichtliche Entscheidung nach § 111 l Abs. 6 StPO a.F. unter Bezug auf seinen früheren Antrag, der durch die hier unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 111 l Abs. 4 Satz 2 unbekannt gebliebene Anordnung vom 20. Januar 2024 eine Grundlage erhalten habe. In den weiteren längeren Ausführungen wandte er sich gegen die Voraussetzungen einer Notveräußerung und das Vorliegen eines Tatverdachts. Möglicherweise lagen dem Zeugen P. - im Hinblick auf diese Dienstaufsichtsbeschwerde - Anfang März 2014 die Sachakten vor, als die Angeklagte ihrerseits ein Schreiben des Rechtsanwalts L. vom 25. Februar 2014 vorliegen hatte. Darin trug er unter Hinweis auf eine entsprechende Bescheinigung vor, seine Mandantin habe inzwischen die erforderliche Sachkundeprüfung zur Hundehaltung nach § 11 TierSchG abgelegt. Zugleich erinnerte er daran, ihm Unterlagen zur Notveräußerung zur Verfügung zu stellen, wie er es bereits mit Schreiben vom 13. und 19. Februar 2014 getan habe. Auf der zweiten Seite des Schriftsatzes wies er auf die §§ 274 Abs. 1 und 339 StGB hin sowie auf eine bereits eingelegte Strafanzeige und kündigte eine weitere solche an, sollte er die Unterlagen nicht bis zum 5. März 2014 erhalten. Mit handschriftlicher Verfügung „z. d. SA. (OStA P.)“ auf der ersten Seite des Schriftsatzes verfügte die Angeklagte unter dem 4. März 2014 denselben den - nach dem Klammerzusatz - beim Zeugen P. befindlichen Sachakten zu. Zur Vorbereitung auf eine unter Umständen kritische Presseberichterstattung des „Bauernblatt“ über das energische Vorgehen der Staatsanwaltschaft K. in Tierschutzsachen bat die Zeugin H. - die als stellvertretende Behördenleiterin zudem die hierfür zuständige Pressesprecherin war - die Angeklagte Mitte Februar 2014 zu einem Gespräch und zur Teilnahme an dem Termin mit dem „Bauernblatt“. In den Gesprächen zeigte sich der Zeugin H. erneut das große Engagement der Angeklagten im Tierschutzdezernat, aber auch deren Überlastung, zumal die Zeugin wusste, dass die Angeklagte ungeachtet ihrer Überlastung und mit Billigung der Behördenleitung gerade ihren Kollegen K. bei der äußerst aufwendigen und schwierigen Organisation der kurz bevorstehenden, breit angelegten Durchsuchung eines großen Schlachthofes „V.“ in B. B. unterstützte. Nach dem als geglückt eingestuften gemeinsamen Gespräch mit dem „Bauernblatt“ bot die Zeugin H. der Angeklagten an, dass diese ihr doch zur Entlastung einige geeignete Verfahren heraussuchen und überlassen könne, die sie - die Zeugin H. - mit Hilfe ihrer fähigen Referendarin zum Abschluss bringen könne. Die Angeklagte winkte zunächst der Form halber ab und ging dann auf das kaum abzulehnende Angebot ein. Im Anschluss daran übersandte die Angeklagte per E-Mail eine - wahrscheinlich ursprünglich zu anderen Zwecken erstellte - Liste mit der Bezeichnung „Problemfälle im Tierschutzdezernat“, die der Zeuge P. an die Zeugin H. weiterleitete. Die Liste enthielt 9 Verfahren, unter ihnen - ausweislich der in der Liste zu jedem Verfahren notierten, teilweise veralteten Sachstände - auch zwei bereits angeklagte und 6 sechs noch an Gerichte versandte Fälle. Von den hier gegenständlichen Fällen waren die Verfahren gegen T. und K. in der Liste enthalten. Die Zeugin H., die die Überlassung abschlussreifer Verfahren erwartet hatte, ärgerte sich zunächst über die aus ihrer Sicht völlig unpassende Auflistung. Begleitet durch einen E-Mail-Verkehr zwischen der Anklagten und der Zeugin H. suchte die Angeklagte daraufhin teilweise andere Verfahren heraus. Am 18. März 2014 schrieb die Angeklagte an die Zeugin H.: „Ich habe I.“ - den Zeugen P. - „gebeten, mir die Sache „K.“ wieder zu geben - dann ordne ich sie und schicke sie Ihnen rüber. In Sachen T. bräuchten wir leider tatsächlich die Sachakten vom LG zurück, um die Anklage fertigen zu können. Ansonsten suche ich gerade noch weitere anklagereife Sachen raus… LG M. S.“. Tags darauf schrieb sie der Zeugin H. in einer weiteren E-Mail: „Liebe Frau H., ich habe vorhin die Akte mit den 26 Chihuahuas von I. zurück erhalten und habe sie noch einmal durchgeschaut leider fehlt da doch noch etwas bevor wir es anklagen können. Das Gutachten des Vet-Amtes. Ich habe dort gleich angerufen und denen fehlen noch die Befunde aus dem Tierheim (grrrrr…. waren mir vor Wochen schon als versandt von dort gemeldet worden, aber naja). Jedenfalls habe ich da eben angerufen und denen Beine gemacht. Nur leider dauert es halt doch noch etwas bis ich die Akte zu Ihnen schicken kann. Ich gebe I. morgen erst mal zwei kleinere Akten mit und lasse unsere Geschäftsstelle mal beim LG nach der T.-Akte fragen (besser, wenn ich das nicht selber mache J). LG, M. S.“ Am 21. März 2014 schieb sie dann an die Zeugin H.: „Liebe Frau H., ich habe jetzt eine Kiste fertiggemacht und gebe die gleich I. mit ... Als Anlage schicke ich noch einige Dokumente mit, die Ihre Referendarin vielleicht gut verwenden kann. Viele Grüße, M. S.“. Der Nachricht war neben den erwähnten Dokumenten eine „Erklärung zu den übersandten Akten“ beigefügt, die Ausführungen zum Sachstand von drei Verfahren enthielt. Dabei handelte es sich um die Sachen K., T. und P.. Dieses Verfahren habe die Angeklagte jedoch nicht gleich eingesehen und bearbeitet, weil der Vorgang nach erster Durchsicht nicht abschlussreif erschien. Wahrscheinlich am 27. März 2014, als der Zeugin H. die Akte vorlag und sie telefonisch Unterlagen des Veterinäramtes der Stadt H. zur Vorgeschichte der Zeugin K. anfordert und per E-Mail übersandt bekam, fiel der Zeugin H. dann bei der ersten inhaltlichen Bearbeitung des Verfahrens auf, dass der Rechtsanwalt der Betroffenen K. einen Rechtsbehelf gegen die angekündigte Notveräußerung eingelegt hatte, den die Angeklagte übergangen hatte, indem sie die Tiere im Wege der Notveräußerung verkauft und dem Rechtsanwalt dann unter Hinweis auf den zwischenzeitlichen Vollzug der Notveräußerung die Akten zugeleitet hatte. Die Zeugin H. rief daraufhin den Rechtsanwalt, den Zeugen L., an, entschuldigte sich im Namen der Staatsanwaltschaft und kündigte Akteneinsichtsgewährung an, die in der Folge auch umgesetzt wurde. Dieser übersandte seine früheren Anträge und Schreiben, unter anderem seine Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Zeugin H. wandte sie sich währenddessen an den Leitenden Oberstaatsanwalt, den Zeugen S., und erörtert mit ihm das weitere Vorgehen. Daraufhin wurden die von der Angeklagten bearbeiteten Tierschutzverfahren insgesamt einer Prüfung unterzogen, die der Zeuge S. leitete. Die Zeugin H. übernahm derweil die Bearbeitung des Dezernats der - zwischenzeitlich erkrankten - Angeklagten. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gegen die Zeugin K. legte die Zeugin H. am 5. Juni 2014 in einem ausführlichen Vermerk nieder, dass auf Grundlage der Feststellungen und Ausführungen der Amtsveterinärin sowohl die Haltung der Hunde als auch die der Kaninchen die Voraussetzungen des § 17 Nr. 2b TierSchG erfülle. Zudem liege der Verdacht von Ordnungswidrigkeiten infolge unerlaubter gewerbsmäßiger Zucht und Qualzüchtung vor. Das Ermittlungsverfahren wurde am 4. September 2014 nach gerichtlicher Zustimmung gemäß § 153 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die durch die Notveräußerung eingetretenen Folgen für die Zeugin K. durch die Zeugin H. eingestellt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 stellte das Amtsgericht K. die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Notveräußerung mit der Begründung fest, dass die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen habe, dass die angefallenen Kosten den Wert der Tiere überstiegen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 sprach das Amtsgericht K. aus, dass die Beschuldigte für die Beschlagnahme und die Notveräußerung zu entschädigen sei. IV. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu ihrer Person und den Vorwürfen sowie den Umständen ihrer Amtsführung eingelassen, zunächst durch Verlesung einer von ihr selbst verfassten schriftlichen Erklärung, sodann auch frei auf Befragung durch die Kammer. Ebenso äußerte sie sich im Verlauf der Beweisaufnahme im Detail zu den einzelnen Verfahren ihres früheren Dezernats, sowohl denjenigen, in denen Taten begangen zu haben ihr vorgeworfen wurde, als auch zu solchen Verfahren, die die Kammer daneben zur weiteren Aufklärung für die Gesamtwürdigung des Sachverhalts in die Beweisaufnahme einbezogen hat. Die Angeklagten hat darin die aktenkundigen Verfahrensabläufe bestätigt. Sie hat eingeräumt, aus heutiger Sicht eine Reihe von Fehlern gemacht zu haben, sich aber gegen die ihr daraus gemachten strafrechtlichen Vorwürfe verteidigt. Zu Beginn der Hauptverhandlung hat sie sich in ihrer schriftlichen Erklärung wie folgt eingelassen: Sie habe bei der Bearbeitung der in den Anklageschriften genannten Ermittlungsverfahren Fehler gemacht, aber keinesfalls dabei das Recht gebeugt. Ihr sei weder das gesetzliche Erfordernis der Benachrichtigung über die Anordnung der Notveräußerung bewusst gewesen, noch habe sie die Benachrichtigung bewusst unterlassen, um den damaligen Beschuldigten die Rechtsschutzmöglichkeiten abzuschneiden. Sie habe sich auch bei der Anordnung der Notveräußerungen nicht von Motiven leiten lassen, die nicht gesetzeskonform sind. Sie sei ab dem 25. Juli 2005 als Staatsanwältin tätig gewesen, und zwar zuerst bei der Staatsanwaltschaft in F.. Mit der Bearbeitung von Tierschutzverfahren habe sie erstmals während dieser Tätigkeit begonnen. Nachdem sie dort zunächst ausschließlich allgemeine Verfahren bearbeitet habe, habe sie nach einiger Zeit neben allgemeinen Verfahren die Bearbeitung eines Teils der Tierschutz- und Umweltverfahren ihrem Dezernat zugewiesen bekommen. Eine Einarbeitung in diese Verfahren, wie es zuvor bei den allgemeinen Verfahren erfolgt sei, habe sie nicht erhalten. Bezüglich der allgemeinen Verfahren sei sie der Abteilung des Oberstaatsanwalts S. zugewiesen gewesen, welcher auch zuvor ihr Gegenzeichner gewesen war. Dieser habe eine äußerst genaue, sehr strenge, aber stets faire Kontrolle der Arbeit seiner ihm zugewiesenen Staatsanwälte vorgenommen und diesen dabei stets mit Rat und Tat unterstützend zur Seite gestanden. Hinsichtlich der Verfahren aus dem Tierschutz- und Umweltrecht sei sie der Gruppe des Oberstaatsanwalts R. zugeordnet gewesen, dessen Führungsstil sich von demjenigen des Herrn R. stark unterschieden habe. Eine detaillierte inhaltliche Kontrolle ihrer Arbeit, wie sie es zuvor gewohnt gewesen sei, habe er nicht durchgeführt und habe sie im Erlernen der für sie bisher unbekannten rechtlichen Materie des Tier- und Umweltschutzes nicht unterstützt, vielmehr ihr den Eindruck vermittelt, die Bearbeitung von Tierschutzverfahren als wenig sinnvoll anzusehen. Gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit in Tierschutzverfahren habe sie Kontakt zu den Veterinärbehörden in den ihrer Zuständigkeit zugeordneten Bezirken aufgenommen, um mit ihnen die Grundlagen der zukünftigen Zusammenarbeit zu besprechen, wobei ihr zunächst deutliches Misstrauen entgegengebracht worden sei. Seitens mehrerer Mitarbeiter der Veterinärbehörden sei die Ansicht zum Ausdruck gekommen, eine Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft sei wenig effektiv, da die meisten Verfahren, die von den Veterinärbehörden zwecks Prüfung des Vorliegens einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz übersandt worden seien, von der Staatsanwaltschaft bezüglich des strafrechtlichen Teils nach § 153 StPO regelmäßig eingestellt und zur eigentlichen, arbeitsintensiven Endbearbeitung wieder an die Verwaltungsbehörden zurückgesandt würden. Dieser Eindruck habe sich bei den Veterinärbehörden verfestigt und zu einer gewissen Ablehnung der Staatsanwaltschaft geführt, da man den Eindruck gewonnen hätte, bei der Staatsanwaltschaft wolle man zwar aus Gründen der Statistik gern alle strafrechtlich relevanten Verfahren übersandt bekommen, sei aber nicht bereit, auch die dann damit einhergehende Arbeit zu übernehmen, sondern überlasse dies dann wieder der Verwaltungsbehörde. Ihr selbst sei sehr daran gelegen gewesen, diesem Eindruck entgegenzuwirken und eine gute, kollegiale Zusammenarbeit zu etablieren. Als sie Jahre später die Bearbeitung von Tierschutzverfahren bei der Staatsanwaltschaft in K. übernommen habe, habe sie sich der gleichen Situation gegenübergesehen und ihre Herangehensweise zu Beginn der Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft K. habe sich auf die Erfahrungen gegründet, die sie zuvor in F. gemacht habe. Eines der ersten Verfahren, in welchem sie in F. mit der Beschlagnahme von Tieren zu tun gehabt habe, habe eine größere Hundezucht betroffen. Sie erinnere, dass die zuständige Richterin S. in diesem Fall die Notveräußerung der Tiere durchgeführt und sich dazu vor Ort in das Tierheim, in welchem die Tiere während der Beschlagnahme in Obhut gewesen seien, begeben und dort die einzelnen Tiere notveräußert habe. Sie selbst sei etwas später von Herrn R., als dieser die bei im Bereich von etwa 12.000 bis 18.000 € gelegenen Kosten gesehen habe, die die Unterbringung der Tiere bis zu deren Notveräußerung durch die Richterin verursacht hätten, dafür kritisiert worden, dass sie - die Angeklagte - die betreffenden Tiere nicht schon deutlich vor Anklageerhebung notveräußert hätte. Herr R. sei sehr ungehalten über die Höhe des Betrages gewesen und habe ihr deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nächstes Mal die Tiere sehr viel schneller notveräußern solle. Als sie daraufhin erneut ein Verfahren zu bearbeiten gehabt habe, welches die tierschutzwidrige Haltung einer Vielzahl von Hunden zum Gegenstand hatte, welche im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmt worden waren, habe sie aufgrund der vorangegangenen Kritik von Herrn R. entschieden, die Tiere nunmehr zügig notzuveräußern. In F. sei sie damals für die Bearbeitung jenes sehr arbeitsintensiven Verfahrens für zwei Wochen von der Bearbeitung aller anderen Verfahren freigestellt worden, was es später bei der Staatsanwaltschaft K., wo sie mehrere solcher umfangreichen Verfahren gleichzeitig zu bearbeiten gehabt habe, nicht gegeben habe. Da sie selbst mit Notveräußerungen keine Erfahrung gehabt und Herr R. zu diesem Zeitpunkt für Fragen nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sie sich mit der Frage, wie sie vorgehen solle, zunächst an Herrn S. gewandt, der ihr geraten habe, sich an die für Notveräußerungen zuständigen Rechtpfleger zu wenden. Sie habe daraufhin einem Rechtspfleger die Sache vorgetragen und ihn gebeten, die Notveräußerung der Tiere prüfen und gegebenenfalls zu betreiben. Dieser habe sich nicht erfreut gezeigt, vielmehr argumentiert, dass er sich mit dem Verfahren mit Tieren überhaupt nicht auskenne, er bisher nur Autos notveräußert habe, und es für zweckmäßiger gehalten, wenn sie auch angesichts ihrer Fallkenntnis die Notveräußerung selbst durchführen würde. Obwohl sie nicht angenommen habe, als dienstjunge Staatsanwältin den dienstälteren Rechtspflegerkollegen ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten - was sie, um keine Schwäche zu zeigen nicht getan habe, heute aber für einen Fehler halte - die Meinungsverschiedenheit in ihrem Sinne beilegen zu können, habe sie noch versucht, den Rechtspflegerkollegen davon zu überzeugen, die Notveräußerung durchzuführen, und ihn auf die von Herrn S. angesprochene Rechtspflegerzuständigkeit hingewiesen. Daraufhin habe der Rechtspfleger ihr mitteilte, es sei möglich, dass Staatsanwälte Tätigkeiten, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereich von Rechtspflegern fielen, an sich ziehen könnten. Er habe dazu einen Kommentar aufgeschlagen und ihr eine Stelle gezeigt, die seine Argumentation zu bestätigen schien. Sie habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie die Notveräußerung selbst durchführen würde, und ihn gefragt, ob er ihr einige Vorlagen dafür geben könnte. Er habe dies verneint, er habe keine Vorlagen, denn das Verfahren sei nicht kompliziert, und auf ihre Bitte um Erklärung, genau zu tun sei, habe er erläutert, sie müsse nur die Notveräußerung anordnen und dann mit den Käufern Verträge schließen. Auch hierfür habe er keine Vorlagen. Sie habe daraufhin bei Richterin S. angerufen, die in dem Verfahren zuvor die Notveräußerung durchgeführt hatte, ihr von der Situation erzählt und sie gefragt, ob sie mir möglicherweise einige ihrer Dokumente als Vorlagen zu Verfügung stellen könnte. Frau S. habe dies bejaht, jedoch zu bedenken gegeben, dass ihre Dokumente für die richterliche Tätigkeit gefertigt worden seien und dementsprechend auf die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit anzupassen seien. Dann habe sie der Angeklagten einige Dokumente per E-Mail übersandt, die diese als Grundlage genutzt habe, um eine Verfügung sowie eine Anordnung daraus zusammenzustellen. Sie - die Angeklagte - habe sich hierbei die von Frau S. übersandten Dokumente ausgedruckt und parallel ein neues Dokument geöffnet, in welchem sie die zu erstellende Verfügung geschrieben habe. Sie sei dann die Punkte aus Frau S.s Dokumenten durchgegangen und habe solche übernommen, von denen sie gedacht habe, sie würden in eine staatsanwaltschaftliche Verfügung gehören. Den Punkt, in dem Frau S. Ausfertigungen an den dortigen Angeschuldigten schicken ließ, habe sie dabei bewusst nicht übernommen, da sie davon ausgegangen sei, dieser Punkt sei einer der von Frau S. erwähnten Unterschiede zu einer gerichtlichen Verfügung. Das Zustellen von Beschlüssen habe sie mit gerichtlichem Handeln verbunden, nicht jedoch mit staatsanwaltschaftlichem, dem es grundsätzlich wesensfremd sei, während laufender Ermittlungen Zustellungen an den Beschuldigten zu veranlassen. Solche Zustellungen erfolgten in der Regel erst am Ende des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Danach habe sie einen Kaufvertrag entworfen und sie erinnere noch, dass sie sich deswegen auch an einen befreundeten Kollegen gewandt habe, der sich im Zivilrecht sehr viel besser ausgekannt habe als sie selbst. Bevor sie all diese Entwürfe in den Geschäftsgang gegeben habe, habe sie sie Herrn R. mit der Bitte um Billigung gegeben. Sie sei sich wegen des Zeitablaufs nicht ganz sicher, meine aber, dass sie die entsprechenden Seiten bei sich ausgedruckt und Herrn R. übergeben habe. Ob sie ihm hierbei die Akten ebenfalls übergeben habe oder lediglich die einzelnen Dokumente, könne sie nicht mehr sagen. Sie sei sich jedoch sicher, dass sie ihm die Entwürfe persönlich übergeben und nicht über den Aktenbock und die Geschäftsstelle zugeleitet habe. Dies hätte aus ihrer Sicht zu viel Zeit in Anspruch genommen, da es durchaus vorgekommen sei, dass ein internes Weiterleiten von Akten innerhalb der Staatsanwaltschaft mehrere Tage gedauert habe. Es sei durchaus möglich, dass sie Herrn R. die zu prüfenden Dokumente ohne die dazugehörigen Akten übergeben habe. Es handelte sich zu dem Zeitpunkt bei dem betreffenden Verfahren bereits um eines, das in der Behörde weitgehend bekannt gewesen sei und Herr R. sei über das Verfahren bereits informiert gewesen. Sie erinnere sich noch daran, wie verwundert sie gewesen sei, dass Herr R. ihr diese mehrere Seiten lange Dokumente ohne für sie wesentliche inhaltliche Änderungen zurückgegeben habe. Dies sei sie von Herrn S. anders gewohnt gewesen. Wenn sie von ihm Dokumente nach seiner Überprüfung zurückerhalten habe, seien auf jeder Seite gleich mehrere Änderungen, Streichungen, grammatikalische Verbesserungen und Kommentare verzeichnet gewesen und er habe ihr dazu jeweils noch nähere Einzelheiten erklärt. Herr R. habe ihr die betreffenden Dokumente persönlich zurückgebracht und gesagt, das sei im Wesentlichen alles so richtig. Auf keiner der Seiten seien Änderungen, grammatikalische Verbesserungen oder Kommentare in den Entwurf geschrieben gewesen. Mit einer Ausnahme: Sie habe noch einen Punkt einfügen, und zwar dem Behördenleiter und noch anderen jeweils eine Kopie der Anordnung zuschicken sollen. An die anderen erinnere sie sich nicht, könne aber anhand der Aktenlage den Rückschluss ziehen, dass es sich bei den anderen, die er nannte, um das Gericht und die Beschuldigten handelte. Sie erinnere sich noch daran, dass sie ihn gefragt habe, warum das erforderlich sei, und dass er daraufhin antwortete, das sei so besser, man müsse in solchen Sachen immer den „Rücken an der Wand" haben. Sie habe damals nicht wirklich verstanden, was er mit dieser Äußerung gemeint hat. Im Laufe der Jahre, insbesondere bei der Staatsanwaltschaft K., habe sie diese Formulierung jedoch noch häufig gehört und wisse, dass es bedeute, dass man in Sachen, die das Potential haben, Schwierigkeiten mit sich zu bringen, immer dafür sorgen soll, dass man selbst nicht der letztendlich Verantwortliche sei, sondern jemand, der in der Hierarchie weiter oben stehe. Dies erreiche man in der Regel dadurch, dass man die betreffenden Vorgesetzten über die Sachen in Kenntnis setze und dies vor allem so dokumentiere, dass später klar nachvollzogen werden könne, dass man dies auch tatsächlich getan habe. Ein Konzept, das sie später mehrfach bei Kollegen gesehen und ihr selbst auch oft angeraten worden sei, dem sie jedoch meist skeptisch gegenübergestanden habe. In die betreffende Verfügung habe sie seinerzeit die von Herrn R. gewünschten Zusätze in den Entwurf ihrer Verfügung eingefügt. Sie sei sich dabei über die genaue Formulierung des Verfügungstextes nicht sicher. Herr R. habe lediglich handschriftlich die drei Adressaten auf ihren Entwurf vermerkt, und sie habe sich die Frage gestellt, wie genau sie den Punkt schreiben solle: „Übersendung einer Mehrfertigung" oder „Zustellen einer Kopie" oder anders. Sie habe sich wieder an dem Dokument von Frau S. orientiert und die dortige Formulierung „Ausfertigung" in ihren zu schreibenden Verfügungspunkt übernommen. Sodann habe sie die Verfügung erneut ausgedruckt und sie zusammen mit den Akten über den Aktenbock in den Geschäftsgang. Von dort aus sei durch die Geschäftsstelle die Abarbeitung der einzelnen Verfügungspunkte veranlasst worden. Die Akten seien nun Herrn R. vorgelegt worden, er habe die Verfügung unter dem Punkt „Billigung" abgezeichnet und die Akten seinerseits wieder in den Geschäftsgang gegeben. In Bezug auf jenes Verfahren in F. erinnere sie sich daran, dass sie darüber mit einer Kollegin gesprochen habe. Sie sei ob der fehlenden inhaltlichen Korrekturen an ihrer Verfügung verunsichert gewesen. Es sei für sie - die Angeklagte - die erste Verfügung dieser Art gewesen, und sie habe sich nicht vorstellen können, dass sie gleich in ihrem ersten Entwurf nahezu keinen Fehler gemacht haben sollte. Das habe jedenfalls ihrer bisher in der Zusammenarbeit mit Herrn S. gemachten Erfahrungen widersprochen. Sie habe daher überlegt, ob sie sich erneut an Herrn R. wenden sollte, um die Verfügung persönlich mit ihm durchzusprechen, sei im Rahmen des Gespräches mit der Kollegin aber zu der Überzeugung gelangt, dass ein solches Gespräch wahrscheinlich fruchtlos gewesen wäre, und habe einen entsprechenden Versuch unterlassen. Sie habe lediglich den von ihm gewünschten Zusatz in ihre aktuelle Verfügung übernommen, habe ihn aber nicht in ihre „allgemeine" Vorlage kopiert, da sie davon ausgegangen sei, Grundlage dieses Zusatzes sei das ihr von Herrn R. mitgeteilte Konzept des „Rückens an die Wand". Sie sei zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass der von ihm gewünschte Zusatz in irgendeiner Art und Weise auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen sein könnte. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie die Kopie der Anordnung neben dem Behördenleiter auch noch an weitere Stellen schicken sollte, damit es nicht so offensichtlich nur nach einer Maßnahme nach dem Konzept „Rücken an die Wand" aussehen sollte. Sie sei davon überzeugt gewesen, dass es Zweck des gesamten Zusatzes gewesen sei, den Behördenleiter davon in Kenntnis zu setzen, und dass die anderen Übersendungen nur begleitend zu verstehen gewesen seien. Dass im Rahmen jenes Verfahrens mit größeren Schwierigkeiten rechtlicher und formeller Natur zu rechnen sein würde, sei ihr bereits zuvor klargeworden. Gleich nachdem die Tiere beschlagnahmt worden seien, hätten sich eine Vielzahl von Personen gemeldet, die behauptet hätten, sie und nicht die Beschuldigte seien Eigentümer eines oder mehrerer Hunde. Diese Meldungen seien dabei zumeist sowohl schriftlich als auch telefonisch und sowohl bei der Staatsanwaltschaft F. als auch bei der Generalstaatsanwaltschaft in S. erfolgt und seien dann auch Anlass für den ersten größeren Disput zwischen ihr und einem der Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft geworden. Es habe sich dabei um OStA S. gehandelt. Er habe sie angerufen und seinen Unmut darüber geäußert, dass er eben diese Vielzahl von Eingaben zu bearbeiten habe, insbesondere solche einer äußert ungehaltenen Betroffenen. Sie sei sich hierbei nicht mehr sicher, ob die Betroffene selbst oder deren Ehemann nach Angaben von Herrn S. mit diesem in Kontakt getreten sei. Die Betroffene, welche sich zuvor auch bereits erfolglos mit ihrem Anliegen bei ihr gemeldet habe, habe gegenüber Herrn S. nach dessen Aussage angegeben, sie habe bei der Beschuldigten einen Hund gekauft, habe dafür auch schon eine Anzahlung geleistet und den Hund in einer Woche abholen wollen. Es sei also ihr Hund und sie verlange ihn heraus. Ähnliche Erklärungen und Forderungen hätten auch eine Vielzahl anderer Betroffener abgegeben. Jedenfalls sei es ihr erschienen als sei dieser Fall für Herrn S. besonders, da er ihr gegenüber zur „Beruhigung der Lage" vorgeschlagen habe, dieser speziellen Betroffenen doch wenigstens den Hund herauszugeben. Er habe - was sie genau erinnere - damit argumentiert, dass sie „ja noch genug andere Hunde beschlagnahmt hätte. Auf einen Hund mehr oder weniger käme es da schließlich nicht an". Sie sei über diese Argumentation sehr verärgert gewesen, weil sie vermutet habe, dass sie sich nicht auf rechtliche Überlegungen gegründet habe, sondern vielmehr darauf, dass der Ehemann der Betroffenen ein Bürgermeister einer kleineren Ortschaft in der Gegend gewesen sei, ein Umstand, den die Betroffene auch in ihrem Telefonat ihr - der Angeklagten - gegenüber mehrfach hervorgehoben habe, verbunden mit dem Hinweis, ihr Mann würde viele bedeutende Persönlichkeiten kennen, und sie - die Angeklagte - würde erhebliche Schwierigkeiten bekommen, falls sie der Forderung nicht entspreche. Sie - die Angeklagte - habe Herrn S. gegenüber ihre Vermutung geäußert, woraufhin das Gespräch von ihm beendet worden sei. Etwas später sei der Behördenleiter, leitender OStA M., in ihr Büro gekommen und habe gesagt, er habe gerade einen Anruf von einem sehr aufgebrachten Herrn S. erhalten. Er wolle zu der Sache ihre Schilderungen hören. Letztlich habe Herr M. entschieden, dass dieser Sache nicht anders verfahren werden solle als in den anderen und Herr S. diesbezüglich eine förmliche Weisung erteilen müsse, falls er sie veranlassen wolle, sein Ansinnen umzusetzen. Eine solche förmliche Weisung habe sie nie erhalten. In der weiteren Bearbeitung dieses Verfahrens sei ihr Vorgehen durch Herrn S. stets eingehend überprüft worden. Sie schildere diesen Vorfall, da es für sie eine einschneidende Erfahrung gewesen sei, verbunden mit der Erkenntnis, dass ihre Verfahren in der Behörde des Generalstaatsanwaltes sehr genau und detailliert überprüft wurden und sie von dort umgehend kontaktiert werden würde, wenn ihr Vorgehen nicht den dortigen Erwartungen entsprechen würde. Während ihrer weiteren Zeit in F. habe sie regelmäßig Tierschutzverfahren bearbeitet und sei dabei im Wesentlichen nach dem gleichen Muster vorgegangen. Von Beginn an habe es in den Tierschutzverfahren im Vergleich zu Verfahren in anderen Deliktsbereichen ein hohes Beschwerdeaufkommen gegeben. Das habe sowohl sachliche als auch persönliche Dienstaufsichtsbeschwerden betroffen. Dies habe für sie zum einen ein erhöhtes Arbeitsaufkommen und zum anderen die Gewissheit bedeutet, dass ihre Verfahren regelmäßig von Mitarbeitern der Oberbehörde auf Fehler hin überprüft würden. Im Jahr 2008 sei sie in die Staatsanwaltschaft K. gewechselt und habe dort zunächst Verfahren aus anderen Deliktsbereichen bearbeitet. Im Jahr 2011 habe sie bei der Staatsanwaltschaft K. das Tierschutzdezernat übernommen. Im Rahmen ihrer Einarbeitung in die bestehenden Verfahren sei ihr aufgefallen, dass es einige Verfahren gegeben habe, in denen sich bei demselben Beschuldigten hinsichtlich derselben Tiere wiederholt der identische Tatvorwurf in verschiedenen Verfahren aneinandergereiht habe. Die Art und Weise der Bearbeitung der Tierschutzverfahren durch ihren Dezernatsvorgänger sei insofern von der Art abgewichen, die sie in ihrer Zeit in F. zugrunde gelegt habe, als dass dieser in den meisten Fällen keine Beschlagnahmungen von Tieren durchgeführt habe. Sie habe sich bereits zu Beginn der Dezernatsübernahme grundsätzlich entschieden, auch in K. ihre zuvor in F. angewandte Vorgehensweise zu übernehmen. Zu dieser Entscheidung sei sie gelangt, da sie es als zweckmäßiger angesehen habe, sich zum einen hinsichtlich der Beweiserhebung nicht ausschließlich auf die Haltungsbedingungen und die vor Ort gemachten Beobachtungen der Amtsveterinäre zu stützen, sondern in Fällen mit Verdacht einer körperlichen Beeinträchtigung der Tiere diesen durch eine genauere tiermedizinische Untersuchung zu überprüfen. Zum anderen sei sie der der Ansicht gewesen, dass in bestimmten Fällen staatlicherseits von der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit der Einziehung der von einem Tierschutzrechtsverstoß nach § 17 TierSchG betroffenen Tiere Gebrauch gemacht werden sollte. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass dies zur Verhinderung erneuter, gleich gelagerter Straftaten in Bezug auf dieselben Tiere in einigen Fällen erforderlich sei. Die erwähnten Fälle, die sie bei der Übernahme des Tierschutzdezernats in K. vorgelegt bekommen habe, hätten sie in dieser Überzeugung bestärkt. Einer dieser Fälle habe das auch hier gegenständliche Verfahren gegen die damalige Beschuldigte G. K. betroffen. Aus den Akten habe sich ergeben, dass gegen Frau K. zu dem Zeitpunkt, als sie erstmals mit der hier gegenständlichen Sache befasst gewesen sei, bereits mehrere Verurteilungen ergangen gewesen seien, die immer wieder Tierschutzverstöße betreffend die immer gleichen Schafe von Frau K. zum Gegenstand gehabt hatten. Diese Überzeugung und ihre Entscheidung hinsichtlich ihres in Zukunft beabsichtigten Vorgehens im Rahmen der Bearbeitung von Tierschutzverfahren habe sie gleich zu Beginn mit OStAin H. besprochen. Diese sei war zur damaligen Zeit Abteilungsleiterin der Abteilung 1 und stellvertretende Behördenleiterin gewesen. Darüber hinaus habe Frau H. in ihrer Zeit als normale Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft K. ebenfalls Tierschutzverfahren bearbeitet. Sie - die Angeklagte - habe Frau H. daher bereits ein- oder zweimal zuvor während ihrer Zeit in F. um Rat hinsichtlich einiger Tierschutzverfahren gefragt. Das sei zu der Zeit gewesen, als Frau H. Dezernentin bei der Behörde des Generalstaatsanwalts in S. gewesen sei. Frau H. habe sie bereits damals darauf hingewiesen, dass sie zu beachten habe, dass keine zu hohen Kosten durch die Unterbringung von beschlagnahmten Tieren entstehen dürften, und dass sie rechtzeitig die Möglichkeit der Notveräußerung erwägen solle. Nach der Dezernatsübernahme in K. habe sie Frau H. unter anderem um Rat dazu gebeten, wie sie sich den Amtsveterinären und Polizisten der Umweltschutztrupps, mit denen sie zukünftig eng zusammenarbeiten würde, am besten vorstellen solle. Frau H. habe viele dieser Kollegen noch aus ihrer eigenen Arbeit im Tierschutzdezernat gekannt und habe vorgeschlagen, alle zu einer ersten Besprechung zur Staatsanwaltschaft K. einzuladen, bei der sie ebenfalls zugegen sein wolle. Diese Besprechung habe sodann in einem Besprechungsraum des Haupthauses der Staatsanwaltschaft K. stattgefunden. Im Rahmen dieser Besprechung habe sie - die Angeklagte - den Anwesenden zunächst von ihrer Arbeit in Tierschutzverfahren bei der Staatsanwaltschaft F. berichtet, insbesondere davon, dass sie dort in einigen Fällen Tiere zum Zwecke der Beweissicherung und Sicherung einer späteren Einziehung beschlagnahmt habe. Sie habe mitgeteilt, dass sie ein solches Vorgehen in ähnlich gelagerten Fällen in K. ebenfalls beabsichtige. Dies habe bei einigen Teilnehmern der Besprechung Zustimmung, bei anderen Skepsis hervorgerufen. Einige hätten durch ein solches Vorgehen einen erheblichen Anstieg der Arbeitsbelastung befürchtet. Darüber hinaus habe sie wie schon zuvor bei ihrer Dezernatsübernahme in F. bei den Amtsveterinären eine gewisse Skepsis dahingehend bemerkt, ob es überhaupt sinnvoll sei, Verfahren der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorzulegen, wenn diese ohnehin regelmäßig hinsichtlich der möglichen Straftat gemäß § 153 StPO eingestellt und dann zur aufwendigen Endbearbeitung wieder an die Verwaltungsbehörden zurückgegeben werden würden. Es sei berichtet worden, dass seitens einiger Verwaltungsmitarbeiter die Ansicht vorherrsche, man solle die Fälle erst gar nicht der Staatsanwaltschaft zuleiten, sondern die gesamte Bearbeitung allein durchführen. Im Rahmen dieser Diskussion habe sie den Anwesenden zunächst versichert, dass sie nicht vorhabe, die ihr übersandten Verfahren standardmäßig nach § 153 StPO einzustellen. Sie habe ferner dafür geworben, Fälle, in denen der Verdacht einer Straftat im Raum stünde, trotz der bestehenden Bedenken zur Prüfung der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Sie habe ihre Arbeit im Tierschutzdezernat in K. begonnen und hierzu die Vorlagen übernommen, die sie sich in F. erstellt habe. Auch das übrige Vorgehen habe sie in gleicher Weise fortgeführt. Als sie die ersten Beschlagnahmungen von Tieren durchgeführt habe, habe sie dies in gleicher Weise wie zuvor in F. getan. Aufgrund ihrer damals gemachten Erfahrungen sei ihr bewusst gewesen, dass bei der Beschlagnahme von Tieren regelmäßig davon auszugehen sei, dass bereits nach kurzer Zeit die Kosten der Unterbringung und Versorgung der Tiere deren Wert übersteigen würden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass von einem Verstoß gegen § 17 TierSchG betroffene Tiere in aller Regel in einem Zustand seien, der ihren Wert erheblich verringere. Diesem vergleichsweise geringem Wert stünden dann stets Kosten für Unterbringung und Versorgung gegenüber, was schnell dazu führe, dass die Kosten den Wert überstiegen. Dann sei es angezeigt, über eine Notveräußerung der Tiere nachzudenken. Dabei habe sie bei der Prüfung der Frage, ob die Kosten den Wert der Tiere übersteigen, nie genaue Berechnungen angestellt, sondern lediglich die Kosten der Unterbringung und der Versorgung der Tiere grob überschlagen. Sie habe eine detaillierte Berechnung nicht für erforderlich gehalten, da es aus ihrer Sicht unerheblich gewesen sei, ob die Kosten etwa monatlich 300 € betrugen oder 298,73 €. Relevant sei lediglich das Verhältnis der Kosten zu dem Wert der Tiere gewesen. In den meisten Fällen, in denen davon auszugehen gewesen sei, dass den Tieren noch ein wirtschaftlicher Wert innewohnte, habe sie nach der Beschlagnahme einen Sachverständigen mit der Ermittlung des aktuellen Wertes der Tiere beauftragt. In anderen Fällen, in denen den Tieren offensichtlich kein wirtschaftlicher Wert mehr habe zugeschrieben werden können, sei sie von einem Wert von 0 € ausgegangen. Wenn abzusehen gewesen sei, dass die Kosten der Unterbringung und Versorgung den Wert der Tiere übersteigen würde, habe sie die Notveräußerung angeordnet und anfangs - wie bereits zuvor in F. - selbst den Kaufvertrag gemacht. Es sei ihr hierbei nicht immer gelungen, die Notveräußerung so rechtzeitig anzuordnen und durchzuführen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten unterhalb des Wertes der Tiere geblieben seien. Ihrer Ansicht nach sei die Notveräußerung in den Fällen, in denen sie eine solche angeordnet habe, stets das einzige mögliche Mittel gewesen, die anfallenden Kosten zu begrenzen. Mildere, gleich geeignete Mittel hätten ihres Erachtens in diesen Fällen nicht zur Verfügung gestanden. Tatsächlich habe sie während ihrer Arbeit im K.er Dezernat in einem Fall erwogen, ob die Notveräußerung dadurch abgewendet werden könnte, dass der Beschuldigte für die anfallenden Kosten einen bestimmten Geldbetrag hinterlegen würde. Sie sei zunächst davon ausgegangen, dass ein solches Vorgehen rechtlich zulässig und in diesem speziellen Fall auch zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein könnte. In ähnlicher Weise habe sie sich damals auch gegenüber dem Verteidiger in dem Verfahren geäußert, habe ihre Äußerungen nach einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten Herrn P. jedoch revidieren müssen, da dieser sie darauf hingewiesen habe, dass eine solche von ihr angedachte Abwendungsbefugnis nicht bestehen würde. Er habe ihr erläutert, dass dies nicht mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar sei: Dieser umfasse zum einen die Vermögensinteressen des Beschuldigten, über welche zu verfügen in der Disposition desselben stünde, zum anderen habe der Gesetzgeber mit dieser Norm jedoch auch den Schutz des Staates vor unverhältnismäßig hohen Kosten bezweckt. Dieser Teil des Schutzzweckes der Norm stehe nicht zur Disposition des Beschuldigten und könne daher nicht durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der unverhältnismäßig hohen Kosten abbedungen werden. Dies habe sie daraufhin dem Verteidiger mitgeteilt. Die Herausgabe der Tiere an die jeweiligen Beschuldigten unter bestimmten Auflagen, um damit sicherzustellen, dass die Tiere für eine eventuelle Einziehung durch Urteil weiter zur Verfügung stünden, habe für sie kein gleich geeignetes Mittel dargestellt. Nach den bereits gleich zu Beginn ihrer Arbeit in dieser Art von Verfahren gemachten Erfahrungen sei es in bestimmten Fällen, insbesondere in Fällen, in denen sich die Beschuldigten von Beginn an sehr unkooperativ verhalten hätten, wahrscheinlich gewesen, dass diese die Tiere beiseiteschaffen würden, sobald sie wieder in den Besitz derselben gelangen würden, und sie diese damit einer möglichen späteren Einziehung entziehen würden. In mehreren Verfahren sei es beispielsweise noch während der laufenden Durchsuchungen zu Versuchen von Beschuldigten gekommen, Tiere vom Durchsuchungsobjekt wegzuschaffen. In einem Verfahren, das eine größere Anzahl Pferde zum Gegenstand gehabt habe und bei dem die Durchsuchung nicht an einem Tag habe abgeschlossen werden können, sei in der Nacht nach dem ersten Durchsuchungstag eine ganze Herde von einer der noch zu durchsuchenden Koppeln wegverbracht worden und nicht mehr aufzufinden gewesen. Bei der Entscheidung, ob sie eine Notveräußerung anordne, habe sie stets auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Zwar habe sie diese nicht in einem Vermerk in den Akten niedergelegt, was jedoch nicht bedeute, dass sie eine solche Prüfung nicht vorgenommen habe. Vielmehr habe sie diese Prüfung stets zeitlich vorgelagert durchgeführt. Da ihr aufgrund der gemachten Erfahrungen bewusst gewesen sei, dass es wegen der meist geringen Werte der Tiere und den diesen gegenüberstehenden meist hohen Behandlungs- und Unterbringungskosten sehr wahrscheinlich zu einer Notveräußerung der Tiere kommen würde, wenn sie diese beschlagnahmen würde, habe sie bei der Prüfung der Frage, ob Tiere zum Zwecke der Sicherung einer möglichen späteren Einziehung beschlagnahmt werden sollten, ebenfalls Verhältnismäßigkeitserwägungen betreffend einer möglicherweise später notwendig werdenden Notveräußerung angestellt. Eben diese Verhältnismäßigkeitserwägungen hätten in einigen Fällen dazu geführt, dass sie keine Beschlagnahme von Tieren zur Sicherung einer späteren Einziehung durchgeführt oder beantragt habe, beispielsweise in dem hier ebenfalls gegenständlichen Verfahren gegen den damaligen Beschuldigten B.. Ihr sei auch ein Fall gegenwärtig, der den Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand gehabt habe und in dem der damalige Beschuldigte bereits einiges unternommen gehabt habe, um die weiterhin tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen zu verbessern und sich gegenüber anderen vorgeschlagenen Maßnahmen der Amtsveterinärin äußerst aufgeschlossen und kooperativ gezeigt habe. Auch in diesem Fall sei sie aufgrund einer Abwägung aller Umstände und insbesondere nach dem Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Entschluss gekommen, dass eine Einziehung der Tiere im Rahmen eines späteren Urteils nicht angezeigt sei. Ohne sich insoweit sicher zu sein, meine sie er habe „K." oder „K." geheißen. Der damals in dem Verfahren als Verteidiger tätige Rechtsanwalt sei Herr F.-E. gewesen. In wieder einem anderen Verfahren erinnere sie sich daran, aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung von der Beschlagnahme zur Sicherung einer späteren Einziehung bzgl. eines vernachlässigten Hundes abgesehen zu haben. Bei den Beschuldigten habe es sich um ein älteres Ehepaar gehandelt, die sich ebenfalls kooperativ hinsichtlich des weiteren Vorgehens verhalten hätten. Sie erinnere den Namen der Beschuldigten nicht, wisse allerdings noch, dass sie damals Frau W., eine Mitarbeiterin einer Tierschutzvereinigung, gebeten habe, die Beschuldigten bei dem zukünftigen Umgang mit dem Tier zu unterstützen. Es gebe weitere Beispiele, in denen sie aufgrund von Verhältnismäßigkeitsüberlegungen keine Beschlagnahmungen zum Zwecke der Sicherung einer Einziehung vorgenommen oder beantragt habe. Ohne Zugang zu allen damals von ihr bearbeiteten Verfahren könne sie diese Beispiele jedoch nicht konkret benennen. Sie wolle darauf hinweisen, dass es sich bei den Verfahren, die Gegenstand der Anklagen seien, gerade um solche Fälle handele, die aufgrund der Gesamtumstände, wozu eine Vielzahl von zu beachtenden Punkten gehört hätten, die Beantragung der Einziehung der Tiere gemäß § 19 TierSchG durch Urteil hätten erforderlich erscheinen lassen. Eine Fokussierung auf die angeklagten Verfahren bilde nicht das gesamte Spektrum ihrer Tätigkeit in Tierschutzverfahren ab, sondern zeige lediglich einen bestimmten Ausschnitt. Zusätzlich zu der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Einziehung der betroffenen Tiere sei bei der Frage der Beschlagnahme zu beachten, ob eine solche Einziehung im Rahmen eines Urteils wahrscheinlich wäre. Zu dieser Frage habe sie in den Fällen, in denen sie eine entsprechende Beschlagnahme durchgeführt oder beantragt habe, stets eine Prognoseentscheidung getroffen, welche sich unter anderem auf ihre bisherigen Erfahrungen hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen in Tierschutzsachen gestützt habe. In den hier gegenständlichen Fällen sei sie dabei zu der Entscheidung gekommen, dass eine Einziehung durch Urteil wahrscheinlich erfolgen würde. Diese Prognose sei in der Folge ebenfalls von den zuständigen Ermittlungsrichtern sowie in den meisten Fällen von den Richtern des Landgerichts, die über die Beschwerden zu entscheiden gehabt hätten, geteilt worden. Die Richter beider Instanzen seien dabei zu den Ergebnissen gekommen, dass entsprechende Einziehungen wahrscheinlich seien, und hätten die Beschlagnahmungen bestätigt, eine Einschätzung, die sich im späteren Verlauf der Verfahren vielfach als richtig erweisen habe. In mehreren der inzwischen rechtskräftig mit einem Urteil abgeschlossenen damaligen Verfahren sei die Einziehung der an die Stelle der notveräußerten Tiere getretenen Surrogate beschlossen worden. Als sie Ende des Jahres 2011 ein sehr arbeitsintensives Verfahren betreffend des Verdachts eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG bezüglich einer großen Anzahl von Pferden bearbeitet habe, habe sie ihr Abteilungsleiter, OStA P., darauf aufmerksam, dass sie die Rechtspflegerinnen P. und M. bei der Bearbeitung von Verfahren einbinden könne. Sie habe die beiden Rechtspflegerinnen daraufhin in mehreren Teilbereichen dieses Verfahrens um Unterstützung gebeten, was bei beiden zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt habe. Als sie es für erforderlich erachtet habe, die ersten Pferde in diesem Verfahren notzuveräußern, habe sie die Kolleginnen nicht noch zusätzlich mit dem Schreiben der Notveräußerungsanordnung belasten wollen und habe diese, wie sie es bereits gewohnt gewesen sei, selbst geschrieben. Sie sei der Ansicht gewesen, dass es für sie weniger aufwändig sei als für die beiden Rechtspflegerinnen, diese Anordnungen zu schreiben, da sie zum einen die Vorlagen für eine solche Anordnung aus F. auf ihrem PC zur Verfügung gehabt habe und zum anderen viele der Punkte, die in die Anordnung zu schreiben gewesen seien, aus anderen, bereits zuvor von ihr geschriebenen Dokumenten herauskopieren und in die neu zu schreibende Anordnung habe hineinkopieren können. Dabei habe es sich sowohl um Textbausteine aus anderen, ähnlich gelagerten Verfahren, als auch Teile aus Texten des aktuell vorliegenden Verfahrens wie vorherige Anträge oder Listen zur Unterbringung der Tiere gehandelt. In gleicher Weise habe sie auch die Kaufverträge zu den betreffenden Anordnungen erstellt. Sie habe sich dabei aus Zeitgründen jeweils darauf beschränkt, immer nur bezüglich solcher Tiere eine Notveräußerungsanordnung und einen Kaufvertrag zu schreiben, für die auch schon konkrete Käufer vorhanden gewesen seien. Denn auch wenn es für sie durch die Möglichkeit, viele Punkte aus anderen Dokumenten zu kopieren und einzufügen, schneller gegangen sei, diese neuen Dokumente zu erstellen als für die Rechtspflegerkolleginnen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit der Notveräußerung von Tieren auseinandergesetzt hätten, habe sie dennoch pro Tier, Anordnung und Kaufvertrag mindestens ca. 10 Minuten benötigt, um die Dokumente zu erstellen. Zuweilen sei es jedoch auch vorgekommen, dass sie es aufgrund der Arbeitsbelastung gar nicht mehr geschafft habe, alle eigentlich erforderlichen Punkte in die Anordnung zu schreiben, eine Notveräußerungsanordnung aber aufgrund des Zeitablaufes und der stetig steigenden Kosten eigentlich hätte bereits ergehen müssen. In solchen Fällen sei es vorgekommen, dass sie pauschal nur die Notveräußerung aller in dem Verfahren beschlagnahmten Tiere angeordnet habe, was bei mehreren Tieren eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet habe. Die zeitliche Komponente sei für sie von Beginn an ein bedeutender Faktor gewesen, da sie sich stets dem Problem gegenüber gesehen habe, alle anstehenden Tätigkeiten in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit zu erledigen. Wie sie bereits in F. sehr schnell festgestellt habe, führe die Beschlagnahmung von Tieren zu einem erheblich höheren Arbeitsaufkommen als Beschlagnahmungen in anderen Verfahren. Dies liege im Wesentlichen daran, dass Tiere nicht wie sonst bei Beschlagnahmungen in der Regel üblich den Asservatenverwaltern zur Verwahrung in der Asservatenkammer übergeben oder in K.räumen der Polizei zwischengelagert werden könnten. Die für die Beschlagnahme und Verwahrung von Objekten, selbst pflanzlichen Objekten, bestehenden staatsanwaltschaftlichen Strukturen habe man im Bereich der Tierschutzstrafverfahren nicht heranziehen können. Andere, auf die dort bestehenden Besonderheiten angepasste Strukturen hätten indes nicht bestanden. Die Beschlagnahme von Lebewesen sei in der Organisation staatsanwaltschaftlichen Handelns schlicht nicht vorgesehen. Es habe zunächst niemanden gegeben, an den sie die mit einer solchen Beschlagnahme einhergehenden Tätigkeiten hätte abgeben können. Im späteren Verlauf ihrer Arbeit im Tierschutzdezernat sei sie von den Rechtspflegerinnen P. und M. sukzessive in immer größerem Umfang unterstützt worden, die sich in die Materie eingearbeitet hätten. Ein Fehler, den sie gemacht habe, sei gewesen, dass sie nicht versucht habe, noch mehr Tätigkeiten an andere Personen, wie beispielsweise Beamte des Umweltschutztrupps, zu delegieren. Dies habe sie sich zwar regelmäßig vorgenommen, es jedoch als erforderlich angesehen, diese Personen zuvor in die ihnen eigentlich sachfremden Arbeitsbereiche einzuweisen, was wiederum Zeit erfordert hätte. Diese Zeit habe sie aufgrund der stetig steigenden Arbeitslast nicht gefunden, so dass für sie eine Art Teufelskreis entstanden sei und sie letztlich zu viele Tätigkeiten selbst ausgeführt habe, anstatt sie zu delegieren. Hinzu komme, dass es ihr grundsätzlich schwerfalle, die direkte Kontrolle über etwas aus der Hand zu geben, was jedoch hier erforderlich gewesen wäre, um mit der aus meiner Sicht massiven Überlastung sachgerecht umzugehen. Der Kollege Staatsanwalt K. habe sowohl ihr gegenüber als auch im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in diesem Verfahren geäußert, er sei der Ansicht, sie habe sich in der Art und Weise der Bearbeitung der Verfahren übernommen. Dies halte sie jetzt, in der Retrospektive, für eine richtige Einschätzung. Zum damaligen Zeitpunkt, als sie sich in der betreffenden Situation befunden habe, sei sie indes nicht in der Lage gewesen, das zu erkennen. Sie sei damals der Ansicht gewesen, dass sie alle anstehenden Tätigkeiten durch eine Erhöhung ihres Arbeitseinsatzes würde bewältigen können, und habe dabei übersehen, dass ihr in einigen Teilbereichen bereits die Kontrolle über die Verfahren verloren gegangen sei. Sie habe die Verfahren nach einer Schwerpunktsetzung bearbeitet, die nicht mehr dem Gang einer aktiven Verfahrensgestaltung gefolgt sei, sondern lediglich auf aktuelle Erfordernisse reagiert. Neben den originären Tätigkeiten eines Staatsanwalts habe sie sich mit einer Vielzahl von Dingen beschäftigen müssen, die die Beschlagnahme von Tieren nach sich gezogen hätten. Beispielsweise, beginnend mit dem Transport der Tiere vom Ort der Beschlagnahme zu den jeweiligen Unterbringungen, habe es sich häufig als schwierig herausgestellt, geeignete Transportmöglichkeiten in ausreichender Zahl vorzuhalten. Dies habe sowohl den Transport von Kleintieren wie Hunde und Katzen als auch den von Großtieren wie Rindern und Pferden betroffen. Problematisch seien insofern die jeweiligen Mengen an Tieren gewesen. Wenn es noch vergleichsweise einfach gelungen sei, Transportmöglichkeiten für zwei oder drei Tiere zu organisieren, so habe es sich bei größeren Mengen als schwierig herausgestellt, zumal jeweils auf die Besonderheiten der betreffenden Tiere zu achten gewesen sei. Bei Hunden habe beispielsweise darauf geachtet werden müssen, dass man nur bestimmte Tiere zusammen habe transportieren können, die selbst dann noch während des Transports separiert zu halten gewesen seien. Auch hätten die Art und Weise des Transports den Tierschutzbestimmungen entsprechen müssen, was wiederum bestimmte Anforderungen an die Größe der Transportbehältnisse und die Dauer des Transports gestellt habe. Bei der Beschlagnahme von Katzen sei bereits das Problem zu beachten, dass sich diese vielfach nicht ohne Gegenwehr in die Transportbehältnisse hätten verbringen lassen, es aber auch nicht zu Verletzungen bei den Tieren oder den Personen, welche sie transportierten, habe kommen dürfen. Bei dem Transport von Pferden sei zu beachten gewesen, dass man diese ebenfalls nicht in jeder Konstellation gemeinsam mit anderen zu transportierenden Pferden auf einen Transporter habe verbringen und ohnehin nicht in gleicher Weise in großen Gruppen habe transportieren können wie beispielsweise Rinder. Allein die benötigte Anzahl an geeigneten Transportmöglichkeiten sowie an dazu erforderlichen Fachpersonen für den Transport habe häufig Schwierigkeiten bereitet. Bereits die Organisation dieser Dinge sei sehr zeitintensiv gewesen und in der ersten Zeit ihrer Arbeit im K.er Tierschutzdezernat allein von ihr durchgeführt worden. Sie habe sich dabei bemüht, bei jeder Durchsuchung, in der auch nur die entfernteste Möglichkeit im Raum gestanden habe, dass es zu einer Beschlagnahme von Tieren kommen könnte, den etwaigen Transport der Tiere bereits im Vorfeld vollständig zu organisieren und die vorbereiteten Transportmöglichkeiten gegebenenfalls hinterher wieder abzusagen, falls man diese nicht benötigt habe. Diese Vorgehensweise habe sie begonnen, nachdem sie in mehreren Fällen festgestellt habe, wie schwierig bis unmöglich es gewesen sei, geeignete Transportmöglichkeiten erst zu beschaffen, wenn die Entscheidung für eine Beschlagnahme vor Ort getroffen worden sei. Selbiges habe für die Unterbringung der Tiere gegolten. Die Suche nach geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten sei insbesondere bei Großtieren sehr schwierig gewesen. Viele Stallbetreiber seien nicht bereit gewesen, solche Tiere bei sich unterzubringen. Sie hätten zum einen gescheut, potentiell kranke und mit Parasiten belastete Tiere in ihre Stallungen aufzunehmen, da dies jeweils die Gefahr in sich geborgen habe, dass ihre eigenen Tiere sich mit Krankheiten oder Parasitenbefall infizierten. Zum anderen hätten viele Stallbetreiber die Gefahr gesehen, dass es während der Unterbringung zu Unannehmlichkeiten mit den Eigentümern der beschlagnahmten Tiere hätte kommen können, eine Einschätzung, die sich in mehreren Verfahren als zutreffend erwiesen habe. Es sei hierbei zu Vorfällen gekommen, bei denen Beschuldigte oder mit ihnen in Verbindung stehende Personen die Unterbringungsorte der Tiere ausfindig gemacht hätten und dann dort versucht hätten, die Obhutnehmer zur Herausgabe der Tiere zu bewegen. Solche Situationen seien meist von den Obhutnehmern direkt an sie herangetragen worden, und sie habe umgehend weitere Maßnahmen veranlassen müssen, um die Obhutnehmer, welche um ihre Sicherheit gefürchtet hätten, vor weiteren Repressalien zu schützen. Wenn der Transport und die Unterbringung der Tiere organisiert gewesen seien, sei dies nicht das Ende der an sie herangetragenen Problemstellungen gewesen. Nach den tiermedizinischen Untersuchungen habe es in einigen Fällen Entscheidungen dazu bedurft, ob Tiere aufgrund ihres sehr schlechten Gesundheitszustandes zu töten seien, ein Problem, das in einigen sehr schweren Fällen auch bereits während der Durchsuchung aufgetreten sei. Da ihr die Fachkenntnisse für solche Entscheidungen gefehlt hätten, sie diese als zu diesem Zeitpunkt Verantwortliche aber zu treffen gehabt habe, hätten solche Entscheidungen ausführliche Rücksprachen mit den beteiligten Amtstierärzten sowie den behandelnden Tierärzten erfordert. Es sei ferner hinsichtlich anderer Tiere zu entscheiden gewesen, welche von mehreren möglichen Behandlungen angewandt werden sollte. Zusätzlich zu gesundheitlichen Problemen, die bei den Tieren bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme vorgelegen hätten, seien in Einzelfällen solche dazugekommen, die sich erst während ihrer Zeit in staatsanwaltschaftlicher Obhut ergeben hätten, sei es durch Unfälle oder Erkrankungen. Auch hier habe sie über das weitere Vorgehen entscheiden müssen und sich zuvor eingehend beraten lassen. Die an sie herangetragenen Problemstellungen hätten sich in diesen Punkten nicht erschöpft. Sie habe sich mit unzähligen Dingen konfrontiert gesehen, welche sie nicht vorhergesehen habe, die jedoch in Ermangelung anderer Verantwortlicher von ihr zu klären und entscheiden gewesen seien. So habe beispielsweise im Rahmen eines Verfahrens, in dem eine größere Anzahl an Rindern beschlagnahmt worden sei, die zuvor organisierte mobile Melkanlage, welche benötigt worden sei, um den Tieren nicht durch ein abruptes Trockenstellen Leiden zuzufügen, nicht mehr zur Verfügung gestanden. Es sei also notwendig gewesen, innerhalb von einigen Stunden eine andere mobile Melkanlage zu organisieren. In S.-H. gebe es nur eine begrenzte Anzahl solcher Melkanlagen, von denen wiederum die meisten zu der Zeit in Gebrauch gewesen seien. In einem anderen Verfahren sei es nicht gelungen, eine Anzahl von ca. 30 Katzen in einem Haus einzufangen, und mehrere dieser Tiere seien bei dem Versuch, sie einzufangen, ins Freie gelangt. Die vor Ort anwesenden Personen (Polizeibeamte, Verwaltungsmitarbeiter, Personen der Transport- und Unterbringungsstelle) hätten sich telefonisch an sie gewandt und darum gebeten, ihnen mitzuteilen, wie hinsichtlich der nicht eingefangen Tiere weiter zu verfahren sei. Dabei sei zu erwähnen, dass sie es für besonders erheblich erachtet habe, dass die Tiere, während sie sich in staatsanwaltschaftlicher Obhut befunden hätten, den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechend behandelt, untergebracht und versorgt gewesen seien. Sie habe sich regelmäßig seitens der Beschuldigten dem Vorwurf ausgesetzt gesehen, die Tiere würden erst jetzt, wo sie sich in staatsanwaltschaftlicher Obhut befänden, zu Opfern von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Ihr sei unter anderem vorgeworfen worden, die Tiere würden nicht tierschutzgerecht gehalten oder gefüttert. Dann wiederum sei sie in einem Verfahren darüber informiert worden, es sei den von ihr damit beauftragten Experten nicht möglich, ca. 20 Tiere einer größeren beschlagnahmten Anzahl von Pferden den ebenfalls beschlagnahmten Pferdepässen zuzuordnen oder auch nur die betreffenden Tiere voneinander zu unterscheiden, da die Tiere keine hierfür erforderlichen Individualkennzeichen aufgewiesen hätten. Zudem habe man ihr mitgeteilt, dass selbst die Zuordnung von Tieren mit entsprechenden Kennzeichen zu den Pässen in einigen Fällen daran scheitere, dass offenbar bei der Ausstellung der Pässe Fehler gemacht worden seien und einige der dort vermerkten Kennzeichen, wie beispielsweise „Fessel vorne links weiß" nicht stimmen würden, obwohl die restlichen Kennzeichen das Tier zweifelsfrei identifizieren würden. Eine fehlerfreie Individualisierung der Tiere sei jedoch dringend erforderlich gewesen, da einige Tiere aufgrund eines landgerichtlichen Beschlusses wieder herauszugeben gewesen seien. In diesem Verfahren sei es zunächst bei vielen Pferden, insbesondere bei solchen mit brauner Fellfarbe und ohne irgendwelche Abzeichen, bereits an der Möglichkeit der Zuordnung zu den konkreten Beschlagnahmungsorten gescheitert. Hier habe sie eine kostengünstige Möglichkeit der Individualisierung der bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Chip versehenden Tiere finden müssen. Nachdem sie recherchiert habe, dass das Anfertigenlassen von mit individuellen Nummern versehenen Halftern zu hohe Kosten verursachen würde, habe sie herausgefunden, dass es zur Markierung von Rindern spezielle Farbstifte gebe, welche man auf Tierfell aufgetragen könne, für die Tiere nicht schädlich seien und sich auch eine gewisse Zeit der Nässe aussetzen ließen, ohne abgewaschen zu werden. Sie habe diese im Internet bestellt, und nach deren Eintreffen seien die Pferde jeweils im oberen Bereich der Hinterhand mit Nummern versehen worden, die den bei der Beschlagnahme angefertigten Listen entsprochen hätten. Die Tiere seien bei unterschiedlichen Obhutnehmern untergebracht gewesen. Sie habe sich zu einem der Obhutnehmer begeben und die Tiere dort selbst markiert, um festzustellen, ob die von ihr gewählte Methode den Anforderungen entsprechen würde. Die Markierung der anderen Pferde habe sie dann von den jeweiligen Obhutnehmern durchführen lassen. In einem Verfahren, das unter anderem einen Tierschutzverstoß eines Hühnerhalters zum Gegenstand gehabt habe und ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens sei, habe sie zunächst verabsäumt, daran zu denken, dass mehrere hundert Hühner auch nach ihrer Beschlagnahme weiterhin Eier legen würden. Auf diese Problematik sei sie dann durch deren Obhutnehmer aufmerksam gemacht worden, verbunden mit der Frage, was mit diesen Eiern geschehen solle, deren Anzahl sich ja mit jedem Tag vervielfältigen würde. Auch hier habe ihr die erforderliche Fachkenntnis gefehlt und sie habe Rücksprache mit der Amtsveterinärin sowie der derzeit behandelnden Tierärztin halten müssen. Danach habe sie - die Angeklagte - entschieden, dass die Eier solange zu vernichten seien, wie die betreffenden Hühner noch mit Parasiten und Krankheiten befallen gewesen seien. Damit sei für sie das aktuell anstehende eilige Problem gelöst gewesen und sie habe sich mit anderen Angelegenheiten befasst. Nach einiger Zeit in tiermedizinischer Behandlung und tierschutzgerechter Haltung seien die Hühner irgendwann wieder gesund und frei von Parasiten gewesen. Dies habe ihr der Obhutnehmer mitgeteilt, verbunden mit der Anmerkung, dass ihm die Vernichtung von verzehrfähigen Lebensmitteln als wenig sachgerecht erscheine. Da sie ihm habe beipflichten müssen, habe sie nach einer Möglichkeit gesucht, die Eier nicht vernichten zu müssen. Dabei habe sie festgestellt, dass die Eier zwar verzehrfähig, nicht aber verkehrsfähig gewesen seien, da ihnen die hierfür erforderliche Kennung, die auf jedem Ei anzubringen gewesen wäre, gefehlt habe. Da ein Verkauf der Eier zu Gunsten der Verfahrenskosten nicht in Betracht gekommen sei, habe sie sich mit den in der Umgebung des Obhutnehmers agierenden Tafeln in Verbindung gesetzt und mit diesen die unentgeltliche Abnahme der Eier zur Ausgabe in ihren Läden vereinbart. In einem anderen Fall sei durch die Beschuldigten eine Detektei damit beauftragt worden, die Haltungsbedingungen und den Zustand der Tiere zu überwachen. Obgleich sie selbstverständlich ebenfalls der Ansicht gewesen sei, dass die Tierhaltung in staatsanwaltschaftlicher Obhut den geltenden Gesetzen zu entsprechen hatte, habe sie sich diesbezüglich erhöhten Anforderungen ausgesetzt gesehen. Es wäre ihres Erachtens ein besonders schwerwiegender Fehler gewesen, wenn sie im Wege eines staatlichen Eingriffs Tiere aus einer Situation herausgenommen hätte, und zwar auf der Grundlage eines Verdachts des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, und dann ihrerseits für neue Tierschutzverstöße an ebendiesen Tieren verantwortlich gewesen wäre. Daher habe sie in vielen Fällen die Überprüfung der tatsächlichen Unterbringung der von ihr beschlagnahmten Tiere als erforderlich angesehen. Eine solche Überprüfung habe sie unter anderem auch in dem Verfahren durchgeführt, in welchem sie eine größere Anzahl an Rindern auf dem landwirtschaftlichen Betrieb eines Herrn K. untergebracht habe. Sie habe Herrn K. zu Beginn der Unterbringungsmaßnahme mitgeteilt, welche Maßstäbe ich bei der Unterbringung und Versorgung der Tiere angelegt wissen wolle. Hierbei seien für sie wiederum die tierschutzrechtlichen Erfordernisse der Maßstab gewesen. Ich habe zunächst den Eindruck gehabt, dies habe Herr K. auch so verstanden. Sie habe insbesondere darauf hingewiesen, dass die Tiere stets trockenes Stroh als Unterlage zur Verfügung haben sollten und in der für ihre Unterbringung provisorisch angelegten Stallung keine durchweichten Stellen entstehen dürften, welche bei den Tieren zu Erkrankungen der Klauen führen könnten. Dies sei ihr eingangs von Herrn K. auch zugesichert worden. Sie habe ungefähr eine Woche nach Beginn der Unterbringung auf dem Betrieb von Herrn K. eine unangekündigte Kontrolle bezüglich der Unterbringung und Versorgung der Rinder gemacht. Dabei habe sie unter anderem sofort festgestellt, dass Herr K. sich nicht an die von ihr genannten Vorgaben gehalten habe. Augenfällig sei gewesen, dass die Tiere in weiten Teilen auf mit Kot und Urin durchweichtem Einstreu gestanden hätten und dies teilweise knöcheltief. Sie habe daraufhin umgehend Herrn K. kontaktiert, der sich bereits nicht sehr erfreut über ihre unangekündigte Kontrolle gezeigt habe. Es sei in der Folge zu einem kontroversen Gespräch gekommen, in dem Herr K. ihr mitgeteilt habe, er sähe die von ihr soeben vorgefundenen Haltungsweise als völlig normal an, mehr Einstreu zu verwenden oder die Einstreu zu wechseln, halte er für nicht erforderlich, sondern er sähe dies als reinen „Luxus" an. Ohne den genauen Wortlaut des Gespräches noch zu wissen, erinnere sie, Herrn K. gegenüber bewusst das Stilelement der Übertreibung bei der Beschreibung der gewünschten Haltungsbedingungen verwendet zu haben, da sie der Ansicht gewesen sei, ihm die Maßstäbe so am eingängigsten näher bringen zu können. Sie meine, dass sie Herrn K. gegenüber geäußert habe, er solle sich vorstellen, dass sich die Tiere bei ihm in einer Art „Wellnesshotel" befänden und entsprechend zu versorgen seien. Sie habe gehofft, mit dieser Übertreibung bei Herrn K. zumindest ein Verständnis dafür begründen zu können, welche grundsätzlichen Standards sie für erforderlich gehalten habe. Ihre hierbei verwendete Wortwahl habe sich dabei auf die vorangegangene Unterredung mit Herrn K. gegründet, in welcher er ihr vorgehalten habe, er erachte die nach seiner Ansicht zu hohen Anforderungen des Tierschutzgesetzes an die Haltungsbedingungen für wirtschaftlich unsinnig, er betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb und kein Wellnesshotel und die von ihr erwarteten Standards seien mit den vereinbarten Unterstellkosten nicht zu leisten. Beide hätten sich sodann auf eine Erhöhung der Unterstellkosten verständigt, und in der Folge seien die von ihr geforderten Haltungsbedingungen auch eingehalten worden. In einem anderen Verfahren hätten sich die von ihr mit der Begutachtung des Gesundheitszustandes von Tieren beauftragten Sachverständigen, die zu dem Zeitpunkt bei der Unterbringungsstelle der Tiere vor Ort gewesen seien, mit dem Problem an sie gewandt, dass die Unterbringungsstelle kein Personal abstellen könne, um die betreffenden Tiere zur tiermedizinischen Untersuchung vorzustellen und währenddessen festzuhalten, sie selbst - die Sachverständigen - jedoch auch nicht über ausreichend Personal verfügten, diese Tätigkeit zu übernehmen. Die Auflistung solcher Beispielsfälle ließe sich noch lange fortführen. In allen solchen Fällen seien Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen gewesen, die keinen Aufschub geduldet hätten und derer sie sich umgehend habe annehmen müssen. Dies habe allerdings dazu geführt, dass sie immer wieder Dinge, die zu ihrer originären staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit gehört hätten, vernachlässigt habe. Sie habe beispielsweise Vieles, das nicht entweder zu einem Beweismittelverlust, einem eigenen Tierschutzverstoß an den in ihrer Obhut befindlichen Tieren oder zu massiver Kritik an ihr durch ihre Vorgesetzen hätte führen können, immer wieder hintangestellt. Das habe sowohl die Fertigung von Abschlussverfügungen und Anklageschriften betroffen, als auch andere prozessuale Maßnahmen. Zu diesen Dingen, die sie aufgrund von ihr als vorrangig erachteter Probleme in der Bearbeitung hintenanstellte, habe ebenfalls der gesamte Bereich der Notveräußerung gehört. Im Verlauf ihrer Tätigkeit habe sie Herrn B., den sie im Rahmen des erwähnten Verfahrens betreffend die erste große Beschlagnahme von Pferden kennengelernt habe und der sich in dem Verfahren als sehr kompetent bei der Organisation von Transport und Unterbringung der Tiere gezeigt habe, wiederholt mit eben Teilbereichen dieser Organisation beauftragt. Obgleich es sie selbstverständlich nicht davon entbunden habe, viele Punkte selbst zu steuern und zu überprüfen, sei er dennoch eine große Hilfe bei der Bewältigung einer Vielzahl von Aufgaben gewesen. Später habe sie in einigen Fällen ebenfalls seine Ehefrau als zusätzliche Unterstützung beauftragt, da die anfallende Arbeit aufgrund mehrerer parallellaufender Verfahren für eine Person allein nicht zu leisten gewesen sei. Anfangs sei diese Beauftragung nur mündlich erfolgt; nachdem sie von Kollegen darauf hingewiesen worden sei, dass deren Erachtens eine schriftliche Beauftragung erforderlich sei, habe sie sich hierfür eine Vorlage erstellt. Die Vorlage habe sie dabei bewusst so gestaltet, dass sie möglichst eine Vielzahl von unterschiedlichen Fallkonstellationen umfasst habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass sie habe vermeiden wollen, die Vorlage für jeden Einzelfall einer neuen Beauftragung an die individuellen Gegebenheiten anpassen zu müssen. Eine Beauftragung von Herrn B. sei in der Regel nur erfolgt, wenn das Verfahren Großtiere zum Gegenstand gehabt habe. Bei Kleintieren habe sie meist auf die Hilfe verschiedener Tierheime und der Vereine, über welche diese organisiert gewesen seien, zurückgegriffen, und dies sowohl was den Transport und die Unterbringung der Tiere als auch deren späteren Verkauf im Rahmen einer Notveräußerung betroffen habe. Ohne die Unterstützung dieser Personen und Organisationen, welche selbstverständlich auch eine Vergütung für ihre Tätigkeit sowie eine Erstattung für die entstandenen Kosten erhalten hätten, wären die Kosten der jeweiligen Verfahren bedeutend höher ausgefallen: Es hätte dann für den Transport auf rein kommerzielle Anbieter zurückgegriffen werden müssen, was bereits höhere Kosten verursacht hätte als der Transport durch die (teilweise ehrenamtlich arbeitenden) Mitarbeiter der Tierheime, welche in vielen Fällen ihre privaten PKW zur Verfügung gestellt hätten. Bei der Unterbringung hätten die Tiere zu kommerziellen Anbietern wie Tierpensionen oder Hundeschulen gebracht werden müssen, was ebenfalls zu höheren Kosten geführt hätte. Und letztlich hätte der tatsächliche Verkauf der Tiere im Rahmen der Notveräußerung bedeutend längere Zeit in Anspruch genommen sowie Ressourcen für die Suche nach Käufern für die Tiere, welche bei der Staatsanwaltschaft K. nicht vorhanden gewesen seien. Ihres Erachtens sei sie daher auf die Unterstützung der Tierheime und ihrer Vereine bei all diesen Punkten angewiesen gewesen, wohingegen die Tierheime ihrerseits keineswegs auf die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft angewiesen gewesen seien. Ganz im Gegenteil habe diese Zusammenarbeit für diese eine deutliche Mehrbelastung bedeutet, sowohl was die Arbeitslast angehe, als auch die finanziellen Belastungen. Denn nach der Abwicklung des Verkaufs an die jeweiligen Trägervereine der Tierheime hätten diese alle weiteren Kosten zu tragen gehabt, die mit der Unterbringung und Versorgung der Tiere einhergegangen seien. Sie hätten auch das Risiko getragen, diese Kosten möglicherweise längerfristig tragen zu müssen, nämlich solange bis für die betreffenden Tiere neue Eigentümer gefunden hätten werden konnten. Dies könne sich jedoch über einen langen Zeitraum hinziehen oder auch überhaupt nicht erfolgen. Die Trägervereine der Tierheime seien aus diesem Grund daran interessiert gewesen, die Tiere möglichst lange nicht in eigene, finanzielle Verantwortung zu übernehmen, sondern diese bei der Staatanwaltschaft zu belassen. Es sei jeweils eine Situation gewesen, in der sie habe versuchen müssen, beide Interessen miteinander in Einklang zu bringen. Einerseits sei ihr zur Reduzierung der Kosten des Verfahrens daran gelegen gewesen, die Tiere zügig zu veräußern, andererseits habe sie die Vereine nicht zu einem zügigen Abschluss eines Kaufvertrages zwingen können und habe jene hierbei nicht zu stark bedrängen wollen, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Unterstützung sonst zukünftig gänzlich zu verlieren. Aus diesem Grund seien einige Notveräußerungen von Kleintieren an die Tierheime teilweise mit einer zeitlichen Verzögerung im Hinblick auf das Eintreten der materiellen Voraussetzungen der Notveräußerung erfolgt. Anders als es jetzt in der Anklageschrift erscheinen möge, habe der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht bei der Notveräußerung gelegen. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Die Notveräußerung sei aus ihrer damaligen Sicht vielmehr ein Annex ihrer eigentlichen Tätigkeit gewesen. Aus den bereits geschilderten Gründen habe sie diesen Annex des Öfteren sogar gänzlich aus den Augen verloren. Es sei nicht selten vorgekommen, dass sie von Obhutnehmern oder von Herrn B. daran erinnert worden sei, dass sich bei ihnen noch Tiere aus ihrem Verfahren befänden, verbunden mit der Frage, wie lange diese noch dort verbleiben sollten. Sie habe dann oft solche Anrufe als Anlass genommen, sich wenn möglich sofort der Prüfung der Frage einer eventuellen Notveräußerung anzunehmen und diese für den Fall, dass die Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, eine Notveräußerung sei erforderlich, auch umgehend durchzuführen. In Einzelfällen sei es ihr jedoch auch dies nicht vollständig gelungen, da erneut das Auftreten eines akuten Problems ihre Arbeit daran unterbrochen habe. Nach einiger Zeit habe sie begonnen, eine Liste der Tiere anzulegen, welche sich gegenwärtig in der Obhut der Staatsanwaltschaft befunden hätten, um eine bessere Kontrolle über den jeweiligen Stand des Verbleibes der Tiere sowie den aktuellen prozessualen Stand des Verfahrens zu erlangen. In dieser Liste habe sie insbesondere auch vermerkt, welche Tiere nicht veräußert werden durften, und habe sich die betreffenden Stellen in Rot markiert, um keinesfalls versehentlich in diesen Fällen eine Notveräußerung durchzuführen. Die betreffende Liste befinde sich bei den von der Staatsanwaltschaft I. beschlagnahmten digitalen Daten aus ihrem Büro, zu finden unter dem Pfad,,Eigene Dateien" – „TierschutzKI" - Dateiname, soweit sie erinnere,,,aktueller Tierbestand". Eine solche Liste mit den entsprechenden ausschließlich zum Eigengebrauch gedachten Markierungen hätte sie nicht angelegt, wenn sie, wie die Anklage vermute, die Notveräußerung bewusst als Instrument hätte verwenden wollen, um Tiere beiseite zu schaffen. Träfen die Annahmen der Anklage zu, hätte es auch keine Herausgaben von Tieren nach einer bereits erfolgten Beschlagnahme gegeben. Solche Herausgaben habe sie aber mehrfach vorgenommen, in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung die betreffende Beschlagnahmeentscheidung nicht bestätigt habe. Konkret erinnere sie sich an mehrere Pferde, die sie in dem oben erwähnten Verfahren betreffend die große Zahl von Pferden herausgegeben habe, sowie an die Herausgabe eines Hundes, den sie zuvor bei einem Zirkus beschlagnahmt habe. Weitere, ähnliche Fälle könne sie benennen, wenn sie Zugang zu allen von ihr damals bearbeiteten Verfahren erhalten würde. Diese von ihr durchgeführten Herausgaben von Tieren stimmten nicht mit den Hypothesen der Anklage überein. Wenn sie gewillt gewesen wäre, Rechtsbeugung zu begehen, um Tiere beiseite zu schaffen, so hätte sie diese Tiere nicht herausgegeben. Es wäre ein leichtes gewesen, auch diese Tiere notzuveräußern anstatt sie herauszugeben. Zu erwähnen sei noch, dass sie zusätzlich zu von ihr hauptsächlich bearbeiteten Tierschutzverfahren noch Verfahren aus dem Bereich des allgemeinen Umweltschutzstrafrechts sowie aus dem Bereich des Arzneimittelrechts bearbeitet habe, wie auch regelmäßig Sitzungsdienste sowohl in eigenen Verfahren als auch in Verfahren anderer Kollegen wahrgenommen habe. Die Wahrnehmung von Sitzungsdiensten sei dabei in der Regel einmal wöchentlich erfolgt und lediglich in Fällen, in denen es zu einem oder mehreren Fortsetzungsterminen gekommen sei, auch an mehreren Tagen in der Woche. Mit dem heutigen Abstand zu den Geschehnissen und den aus diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnissen sei ihr klar, dass sie dem gesamten Feld der Notveräußerung nicht die eigentlich dafür erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt gewidmet habe. Dies sei ihr allerdings erst durch das hier gegenständliche Verfahren bewusstgeworden. Zur damaligen Zeit sei ihr zwar bewusst gewesen, dass ihre Verfahrensführung und einige damit einhergehende prozessuale Erfordernisse, wie beispielsweise die Aktenführung oder das Erstellen von Vermerken, in vielen Fällen nicht das Prädikat „befriedigend" verdient hätten. Sie habe sie jedoch unter den gegebenen Umständen für mindestens ausreichend gehalten. Dass ihre Arbeit ihres Erachtens in den meisten Fällen jedenfalls noch als ausreichend betrachtet werden konnte, habe sie vielfach auch der freiwilligen Unterstützung von Kollegen zu verdanken. Diese hätten ihr mehrfach unaufgefordert ihre Hilfe bei der Bewältigung der sich in ihrem - der Angeklagten - Dienstzimmer auftürmenden Aktenberge angeboten. So hätten ihr einige Kollegen von Zeit zu Zeit abschlussreife Verfahren zur eigenen Bearbeitung abgenommen oder von einen Stapel Akten, den sie zuvor sortiert habe, mitgenommen und die von ihr zu den einzelnen Verfahren gemachten Bearbeitungsvorschläge abgearbeitet. Da sie es regelmäßig nicht geschafft habe, alle ihr an einem Tag vorgelegten Akten auch an selbigem zu bearbeiten, sei sie dazu übergegangen, die neu eingehenden Akten alle kurz daraufhin zu überprüfen, ob ein unverzügliches Handeln erforderlich sei. Sei dies der Fall gewesen, habe sie das Erforderliche soweit möglich sofort erledigt, andernfalls habe sie sich auf einem Zettel handschriftlich notiert, was in der betreffenden Sache als nächstes zu veranlassen oder zu prüfen sein würde. Sodann habe sie die betreffenden Akten auf dem Fußboden oder auch einem Tisch an der Wand ihres Dienstzimmers zur späteren Bearbeitung abgelegt. Sie habe für die Akten jedes neuen Tages dabei einen neuen Stapel gebildet und sich bemüht, zwischen anfallenden eiligen Problemen oder wahrzunehmenden Terminen jeweils Akten des zeitlich ältesten Stapels zu bearbeiten. Dies sei ihr jedoch nicht immer zeitnah gelungen, so dass es in regelmäßigen Abständen dazu gekommen sei, dass sich mehrere dieser Stapel an der Wand ihres Dienstzimmers entlang aufgereiht hätten. Aus diesen aufgereihten Stapeln hätten sich Kollegen nach Rücksprache mit ihr immer wieder Akten zur Bearbeitung mitgenommen, um sie zu unterstützen, und hätten sich dabei an den zuvor von ihr gefertigten Vorschlägen orientiert. In einem separaten Stapel, welcher sich unter ihrem Schreibtisch befunden habe, habe sie die Verfahren gesammelt, bei denen sie der Ansicht gewesen sei, dass Anklage erhoben werden sollte. Die Bearbeitung dieser Verfahren habe sie sich für einen Zeitraum vorgenommen, in dem weder ein eiliges Problem zu bewältigen, noch die aus ihrer Sicht vorrangige Bearbeitung von Verfahren anstehen würde, die noch nicht abschlussreif gewesen seien. Oft habe es lange gedauert, bis ihr ein solcher Zeitraum zur Verfügung gestanden habe, so dass auch dieser Stapel unter ihrem Schreibtisch stetig angewachsen sei. Auch habe sie Unterstützung von Kollegen bei der Handhabung der Aktenführung in großen Tierschutzverfahren erfahren. Eine sorgfältige Aktenführung sei ihr in vielen Fällen aufgrund der bereits geschilderten Eilbedürftigkeit der an sie herangetragenen Probleme nicht in dem erforderlichen Maß gelungen. Dies sei gerade bei großen Verfahren auch von ihren Kollegen bemerkt worden, die ihr dann ihre Unterstützung bei der Aufbereitung der Akten angeboten hätten, was eine Hilfe gewesen sei, die sie in einigen Fällen dankbar angenommen habe. Das sei insbesondere in dem oben geschilderten Fall betreffend die Beschlagnahme der großen Anzahl Pferde Ende des Jahres 2011 eingetreten. In jenem Verfahren seien die Akten irgendwann gänzlich außer Kontrolle geraten und neu und vor allem systematisch aufzubereiten gewesen. Hierbei hätten ihr die Kollegen geholfen, indem sie gemeinsam mit ihr in einem großen Besprechungsraum in der Nähe ihres Dienstzimmers mehrere Kartons mit Aktenordnern auseinandergenommen, die Blätter der einzelnen Ordner unter Beibehaltung der ursprünglichen Reihenfolge entheftet, beschriftete Fehlblätter eingefügt, neue Sonderbände anlegt hätten und vieles mehr. Zeitweise seien alle Tische jenes großen Raumes mit Aktenblättern in vielen unterschiedlichen Stapeln bedeckt gewesen. So sei es ihr gemeinsam mit den Kollegen gelungen, die Kontrolle über die Aktenführung zumindest zeitweise wiederzuerlangen. Den Umstand ihrer stetig ansteigenden Überlastung habe sie ihrem Abteilungsleiter mehrfach mitgeteilt. Dies habe sie zunächst lediglich mündlich getan. Nachdem sie von Kollegen darauf hingewiesen worden sei, dass es wichtig sei, dies auch in schriftlicher Form zu tun, habe sie es ihm mehrfach in Form eines Handaktenvermerkes mitgeteilt. Herr P. habe wiederholt in die Wege geleitet, dass ihr abschlussreife Verfahren zur Endbearbeitung abgenommen würden, was auch eine gewisse Entlastung bewirkt habe, wenngleich diese konkret für sie im Wesentlichen psychologischer Natur gewesen sei. Die abschlussreifen Verfahren, deren Endbearbeitung zeitintensiver war, hätten sich ohnehin in dem Stapel unter ihrem Schreibtisch befunden, auf dessen Abbau sie aufgrund vorrangiger Probleme wenig Zeit aufgewendet habe. Ihre aufgrund der geschilderten Problematik bestehende Überlast sei bestehen geblieben. Sie habe versucht, während der gesamten Zeit der Bearbeitung der Tierschutzverfahren stets alle an sie herangetragenen Verfahren in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit bestmöglich zu bearbeiten. Keinesfalls sei sie sich bewusst gewesen, dass sie schwerwiegende prozessuale Fehler begangen habe. Sie sei sich insbesondere nicht des hier gegenständlichen gesetzlichen Erfordernisses der Mitteilung der Notveräußerungsanordnung an die betroffenen Tierhalter bewusst gewesen, und dies solange nicht, bis ihr gegenüber im Frühling 2014 im Rahmen eines gegen sie geführten Disziplinarverfahrens dieser Vorwurf erhoben worden sei. Wie dargestellt, habe sie in der ersten von ihr getroffenen Verfügung zur Notveräußerung in F. zwar die Versendung einer Mitteilung der Notveräußerungsanordnung unter anderem an die Beschuldigten verfügt, was jedoch auf andere Gründe als die gesetzliche Normierung dieses Erfordernisses zurückgegangen sei und auch keinen Eingang in ihre grundsätzliche Praxis gefunden habe. Anders als von der Staatsanwaltschaft I. vermutet, gehe der von ihr begangene Fehler im Rahmen der Notveräußerung von Tieren nicht auf ein von ihr planvolles, geschickt angelegtes, verdecktes Konstrukt zum Zwecke der Rettung von Tieren zurück. Dieser Fehler, welcher nichtsdestotrotz ein schwerwiegender gewesen sei, habe einen wesentlich banaleren Grund gehabt: ihren fahrlässigen Umgang mit dem Gesetz. Sie habe die entsprechende Norm schlicht nicht gründlich zu Ende gelesen, sondern lediglich „überflogen" und gerade in den hinteren Absätzen des § 111 l StPO a.F., auf die es hier angekommen wäre, nicht einmal mehr jedes Wort zur Kenntnis genommen. Als sie während des ersten Verfahrens, in dem sie Tiere habe notveräußern müssen, zum ersten Mal eine Verfügung, Anordnung und einen Vertrag hierzu habe ausarbeiten müssen, habe sie dies, wie erläutert, nicht anhand des Gesetzestextes, sondern anhand von Fragen an den Rechtspflegerkollegen und anhand von Vorlagen der Richterin S. getan. Ein solches Vorgehen sei nicht ungewöhnlich gewesen. Sie habe auch in anderen Deliktsbereichen viele ihrer Vorlagen in ähnlicher Weise erarbeitet, indem sie Dokumente und Ratschläge von Kollegen angenommen und sich daraus ihre eigenen Vorlagen zusammengestellt habe. Ein solches Vorgehen sei fahrlässig und habe, wie hier zu sehen sei, zu Fehlern geführt. Gerade in Bezug auf ihr Vorgehen bei der Notveräußerung sei die fehlende Mitteilung der Anordnung nicht der einzige Fehler, der ihr unterlaufen sei. In der ersten Zeit ihrer Arbeit im Bereich Tierschutz habe sie ebenfalls die nach § 111 l StPO a.F. erforderliche Anhörung nicht in jedem Fall konsequent durchgeführt. Dieser Fehler sei ihrem Abteilungsleiter, Herrn P., nach einiger Zeit aufgefallen. Er habe sie auf ihren Fehler aufmerksam gemacht und sie aufgefordert, dies zukünftig zu korrigieren, was sie auch getan habe. Soweit die Anklage im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen das Verhalten ihrer Vorgesetzten mehrfach anspreche und meine, ausschließen zu können, sie - die Angeklagte - hätte das Verhalten ihrer Vorgesetzten als Billigung ihrer Vorgehensweise verstehen können, erschließe sich ihr nicht, wie die Anklage zu dieser sicheren Annahme gelange, und sie müsse ihr auch widersprechen. Selbstverständlich habe sie es als Billigung ihres Vorgehens verstanden, dass ihre Vorgesetzten keine Kritik an ihr geübt hätten. Ein solches Verständnis ergeben sich bereits zwangsläufig aus dem Wesen der als eine Hierarchie organisierten Behörde der Staatsanwaltschaft, die ihrerseits in hierarchischer Weise der Behörde des Generalstaatsanwalts und diese wiederum dem Ministerium untergeordnet sei. Welchem anderen Zweck diene diese Organisationsstruktur, wenn nicht der Kontrolle und Leitung der jeweils untergeordneten Mitarbeiter. Es habe bereits ihrem grundlegenden Verständnis dieser Hierarchie entsprochen, dass ihre Arbeit von vorgesetzter Seite auf Fehler hin überprüft würde. In Bezug auf die Bearbeitung der Tierschutzverfahren sei hinzugekommen, dass ihr Vorgehen zu einer Vielzahl von Beschwerden von Beschuldigten sowie von anderen interessierten Personen geführt habe. Diese Beschwerden hätten sich dabei nicht nur auf formale, schriftlich zu den Akten gereichte Vorbringen beschränkt, sondern seien ebenfalls in anderer Form vorgebracht worden, wie etwa durch Telefonanrufe, Anrufen des Petitionsausschusses oder Einschalten der Presse. All dies habe dazu geführt, dass ihre gesamte Vorgehensweise der Bearbeitung von Tierschutzsachen regelmäßig, und wie sie angenommen habe vollständig, sowohl von ihren direkten Vorgesetzen in der K.er Behörde als auch von der vorgesetzten Behörde der Generalstaatsanwaltschaft und in vielen Fällen auch vom Ministerium überprüft worden seien. Ihr sei darüber hinaus aufgrund diverser Äußerungen von Kollegen, die aufgrund unterschiedlichster Gründe mehr Kontakt zu Mitarbeitern der ihr übergeordneten Behörden gehabt hätten als sie, bekannt gewesen, dass diese Vielzahl von Eingaben gerade bei Mitarbeitern der Behörde des Generalstaatsanwalts und des Ministeriums nicht zu einer wohlwollenden Betrachtung ihrer Tätigkeit geführt hätten. Da sie also gewusst habe, dass viele ihrer Verfahren von Mitarbeitern dieser Behörden überprüft worden seien, und das, wie sie angenommen habe, sehr gründlich, und sie ebenfalls davon ausgegangen sei, dass ihr aufgefundene Fehler umgehend aufgezeigt werden würden, habe sich für sie zwangsläufig die Schlussfolgerung ergeben, ihr Vorgehen sei in keinem Punkt zu beanstanden, der nicht auch beanstandet worden sei. Die erwähnte Beanstandung der fehlenden Anhörung durch Herrn P. sei für sie eine Bestätigung der Annahme gewesen, dass ihre Vorgehensweise von ihren Vorgesetzen auf Fehler hin überprüft und sie beim Auffinden von Fehlern entsprechend informiert werden würde. Darüber hinaus seien in ihren Verfahren oft und vielfältig Beschwerden erhoben worden. Im Zuge der Prüfung dieser Beschwerden seien die Verfahren zunächst von dem jeweiligen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K. und in vielen Fällen sodann zusätzlich von Richtern des Landgerichts K. auf Fehler überprüft worden. In den Jahren, in denen sie die Tierschutzverfahren bei der Staatsanwaltschaft K. bearbeitet habe, sei weder ihr noch lange Zeit jemand anderem der von ihr immer wieder gemachte prozessuale Fehler aufgefallen. Selbstverständlich entschuldige der Verweis auf das Verhalten anderer Beteiligter nicht die von ihr gemachten Fehler und solle das hier auch nicht. Er solle lediglich erklären, warum sie ihre immer gleiche Vorgehensweise bei der Anordnung und Durchführung der Notveräußerung nicht mehr hinterfragt habe. Sie sei schlicht davon ausgegangen, sie sei nicht zu beanstanden. Eingehendere Gedanken habe sie sich zu diesem von ihr nur als Annex gesehenen Teil ihrer Tätigkeit nicht gemacht. Sie habe sich insbesondere keine grundsätzlichen Gedanken dazu gemacht, wann und wie die Beschuldigten und andere von den Beschlagnahmen betroffenen Personen die ihnen zustehenden Rechtsmittel einbringen können. Wie sie versucht habe zu schildern, habe sie aufgrund der von vielen Seiten an sie herangetragenen Problemstellungen keine Zeit gehabt, in solcher Weise über diese Dinge zu reflektieren, wie es nun die Bearbeiter des gegen sie geführten Verfahrens getan hätten. Sie habe sich zu den Rechtsmitteln der Beschuldigten und anderer Personen ausschließlich dann Gedanken gemacht, wenn sie in Form von aktuellen Anträgen oder ähnlichem in einem Verfahren erhoben worden seien. Doch auch dann hätten sich ihre Überlegungen darauf beschränkt, wie sie in der aktuellen Situation mit dem vorliegenden Antrag habe verfahren müssen. In diesem Zusammenhang erinnere sie sich an ein Verfahren, das ihr mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Abwendung der Notveräußerung vorgelegt worden sei. Wann es genau zeitlich einzuordnen sei, erinnere sie nicht mehr, meine jedoch, sie habe damals bereits eine ganze Zeit lang im K.er Tierschutzdezernat gearbeitet. Sie könne auch nicht sagen, ob es das erste Verfahren gewesen sei, in dem ein solcher Antrag gestellt gewesen sei. Sie erinnere sich jedoch an diesen einen Antrag, da sie das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht K. zugeleitet habe und die Akten von dort mit dem Vermerk zurückerhalten habe, der Antrag sei nicht statthaft, da bisher noch keine Anordnung ergangen sei. Für sie sei damit alles Erforderliche betreffend den aktuellen Antrag veranlasst gewesen und sie habe die Akte wieder in den Geschäftsgang geben. Den Vermerk des Ermittlungsrichters habe sie sich jedoch als Vorlage für mögliche weitere, gleich gelagerte Fälle kopiert und ihn entsprechend in zukünftigen Fällen eingesetzt. Hätte sie über die dem Vermerk zugrundeliegende Problematik nachgedacht, hätte sie bereits bei der oben erwähnten Übersendung der Akten an den Ermittlungsrichter eben diese erwähnt und beantragt, den Antrag als unzulässig abzulehnen, so wie sie es zukünftig getan habe, nachdem sie den Vermerk des Ermittlungsrichters erhalten und als Vorlage bei sich eingepflegt habe. Wenn sie damals über die Folgen dieses Vermerkes nachgedacht hätte, wäre ihr wahrscheinlich aufgefallen, dass die Beschuldigten natürlich nur dann ein Rechtsmittel gegen die Anordnung hätten einlegen können, wenn sie auch Kenntnis von dieser erhielten. Sie habe sich jedoch überhaupt keine Gedanken über die Folgen dieses Vermerkes oder der weiteren Umstände hierzu gemacht. Ihre Gedanken hätten geendet bei der Frage, was sie in dem konkreten Verfahren als nächstes zu veranlassen hätte. In der darauffolgenden Sekunde sei sie mit ihren Gedanken bereits wieder bei der Lösung des nächsten Problems bzw. der Bearbeitung des nächsten der sich vor und hinter ihrem Schreibtisch stapelnden Verfahren gewesen. Soweit die Staatsanwaltschaft I. vermute, ihre Motivation zur Anordnung und Durchführung der Notveräußerungen sei nicht die Reduzierung von Kosten, sondern das Beiseiteschaffen von Tieren gewesen, sei auch diese Vermutung falsch. Es sei richtig, dass die Reduzierung von Kosten, sowohl für die Staatskasse als auch für die Beschuldigten, sich nicht grundsätzlich im Fokus ihrer Tätigkeit befand. Wie bereits erläutert hätten andere Dinge im Fokus gestanden. Allerdings sei sie sich von Beginn an darüber bewusst gewesen, dass dieser Punkt im Fokus ihrer Vorgesetzten gestanden habe. Bereits in F. sei es das Erste gewesen, weswegen sie sich deutlicher Kritik an ihrer Vorgehensweise in Tierschutzverfahren durch ihren Vorgesetzten ausgesetzt gesehen habe. Auch später, als sie Frau H. während ihrer Arbeit in F. in einigen Fällen, in denen sie sie aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen aus ihrer Zeit als Tierschutzdezernentin bei der Staatsanwaltschaft K. bezüglich der konkreten Bearbeitung einiger ihrer Verfahren um Rat gebeten habe, habe Frau H. sie mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Reduzierung der Kosten ein bedeutender Punkt bei der Bearbeitung von Tierschutzverfahren sei. Diesen Hinweis habe sie erneut wiederholt, als sie die Bearbeitung der Tierschutzverfahren in K. übernommen habe. Da ihr - der Angeklagten - diese Fokussierung ihrer Vorgesetzten und der diesen vorgesetzten Behörden auf die Reduzierung der Kosten bewusst gewesen sei und sie weitere, kritische Auseinandersetzungen mit diesen zu vermeiden gesucht habe, habe sie die Notveräußerungen regelmäßig in den Blick genommen und, soweit es möglich und sachgerecht erschienen sei, angeordnet und betrieben. Sie habe dies sicherlich dennoch nicht mit der von ihren Vorgesetzen gewünschten Konsequenz getan und hätte in vielen Fällen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Notveräußerung veranlassen sollen. Die materiellen Voraussetzungen hätten in den meisten Fällen schon kurz nach der Beschlagnahme der Tiere vorgelegen. Aus den erläuterten Gründen habe sie vielfach die Notveräußerung nicht sofort nach Eintritt jener Voraussetzungen betrieben, sondern zeitlich verzögert. Auch die Spekulation der Anklageschriften, sie habe den Tieren umgehend ein „besseres, neues Zuhause" verschaffen wollen, seien unzutreffend. Zum einem sei ihr durchaus bewusst gewesen, dass viele der von ihr notveräußerten Tiere keinesfalls danach in einem „besseren Zuhause" untergebracht, sondern in einigen Fällen direkt der Verwertung zugeführt werden würden, was niemand als „besseres, neues Zuhause" ansehen würde, zum anderen sei ihre Motivation gewesen, das eben geschilderte Ansinnen, die Kosten, und sei es nur zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten, zu reduzieren. Sicherlich habe sie es als zusätzlich positiv begrüßt, wenn die Tiere nach der Notveräußerung in einer tierschutzgerechten Haltung untergebracht worden seien, mehr jedoch auch nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft I. zur Untermauerung ihrer These Ausschnitte aus ihrem E-Mail-Verkehr anführe, in welchem sie davon gesprochen habe, dass bestimmte Tiere ein,,neues Zuhause" erhalten sollten, so sei die jeweilige E-Mail-Kommunikation stets in ihrem eigentlichen Kontext zu betrachten und nicht losgelöst davon wörtlich auszulegen, wie es die Anklage getan habe. Wenn man beispielsweise die E-Mail-Kommunikation mit den Rechtspflegerkolleginnen betrachte, in der sie jene Formulierung unter anderem verwendet habe, so sei hierbei zu beachten, dass es sich um interne Kommunikation auf einer freundschaftlich-kollegialen Basis gehandelt habe. In Rahmen jener Kommunikation ließen sich diverse Formulierungen finden, die sie teils humoristisch, teils sarkastisch, teils ironisch, nicht aber wortwörtlich gemeint habe. Eine solche wortwörtliche Auslegung ohne Einbeziehung des gesamten Kontextes sei hier wenig sachgerecht. Anderenfalls müssten auch andere Formulierungen aus selbiger Kommunikation in gleicher Weise ausgelegt und gewertet werden. So habe sie beispielsweise bisweilen dort den Begriff „Viecher" verwandt, ein nach wörtlicher Auslegung sehr abwertender Begriff für Tiere. Solle dieser dann bedeuten, dass sie Tieren gegenüber ablehnend oder feindselig eingestellt sei, könnte ihre Motivation nicht die „Rettung" derselben gewesen. Eine wörtliche Auslegung dieser Art von Kommunikation ohne Einbeziehung des genauen Kontexts sei deshalb nicht sachgerecht. Aus ihrer Sicht hätte es ferner zu keinem anderen Ergebnis geführt, wenn sie sich des Erfordernisses der Mitteilung der Anordnung an die Betroffenen bewusst gewesen wäre und diese Mitteilung veranlasst hätte. Es hätte ihrer Ansicht nach keine Notwendigkeit bestanden, den Betroffenen die Anordnung bewusst zu verheimlichen und sie so davon abzuhalten, bei dem zuständigen Ermittlungsrichter einen Antrag zur Verhinderung der Notveräußerung zu stellen. Ihrer Erfahrung nach sei es so gewesen, dass die zuständigen Ermittlungsrichter ihre Bedenken oder Kritik bereits im Vorfeld einer beantragten Durchsuchung kundtaten und dann entweder die beantragten Durchsuchungsbeschlüsse nicht erlassen oder im weiteren Verlauf die erfolgten Beschlagnahmungen nicht bestätigt hätten. Es sei in einigen Einzelfällen auch vorgekommen, dass sie eine mögliche Notveräußerung, von der auch die Ermittlungsrichter ihres - der Angeklagten - Erachtens als regelmäßige Folge der Beschlagnahme von Tieren ausgingen, nicht als verhältnismäßig angesehen hätten. In diesen Fällen hätten sie ihr dies bereits mit der Bestätigung der Beschlagnahme der Tiere aktiv mitgeteilt und sie habe in solchen Fällen dann keine Notveräußerungen vorgenommen. Einen oder mehrere dieser Fälle habe sie in der erwähnten Liste des aktuellen Tierbestandes entsprechend markiert. In allen anderen Fällen jedoch, in denen die Ermittlungsrichter nicht wie geschildert agiert hätten, sondern die Bestätigung der Beschlagnahme und gegebenenfalls die Zurückweisung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erfolgt sei, hätte es für sie - die Angeklagte - keine Veranlassung gegeben zu denken, die Richter würden einem Antrag von Betroffenen auf Verhinderung einer Notveräußerung stattgeben, wenn die materiellen Voraussetzungen hierzu vorlagen. Eine Motivation, in der ihr von der Anklage unterstellten Art und Weise zu handeln, hätte für sie daher selbst dann nicht bestanden, wenn sie sich des Erfordernisses der Mitteilung der Anordnung bewusst gewesen wäre. Von einer rechtsmissbräuchlichen, verdeckten Notveräußerung könne auch deshalb nicht die Rede sein, weil sie nach dem Hinweis von OStA P. die Betroffenen vielfach frühzeitig - zum Teil videographisch dokumentiert - auf die im Raum stehende Notveräußerung hingewiesen habe. Eine Notveräußerung mit Ansage sei keine verdeckte Notveräußerung. Zudem habe sie nach Durchführung der Notveräußerung nicht etwa diesen Umstand gegenüber den Betroffenen geheim gehalten, sondern - etwa durch Akteneinsicht - zur Kenntnis gebracht, ein Verhalten, das kaum mit dem von der Anklageschrift angenommenen Rechtsbeugungsplan zu vereinbaren sei. Die Angeklagte hat sich sodann über diese eingangs der Hauptverhandlung verlesene Einlassung hinaus im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Befragen der Kammer und durch Erklärungen zu den einzelnen Fällen und Aspekten weiter eingelassen. Dabei hat sie sich - auch im Zuge der unzähligen Vorhalte einzelner Verfahrensschritte aus ihren Dezernatsakten, die die Kammer in der Hauptverhandlung mit ihr durchgegangenen ist - auf die jeweiligen Nachfragen der Kammer weiter zu ihrer damaligen Amtsführung und Arbeitsweise sowie ihren dabei angestellten Erwägungen, zum Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen, zur Überlastung und deren Folgen, zu ihrer allgemeinen Handhabung der Beschlagnahmen und insbesondere zu ihrem Umgang mit dem Verfahren der Notveräußerung wie von der Kammer festgestellt und im Folgenden bei der Einlassung zu den jeweiligen Verfahren dargestellt geäußert. Zur Frage, wann und unter welchen Umständen ihr die Erkenntnis vom Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gekommen sei, hat sie über die Andeutung in ihrer schriftlichen Erklärung hinaus folgendes geschildert: Sie habe in dem Disziplinarverfahren im Jahr 2014 ein Schreiben erhalten, in dem sehr viele einzelne Vorwürfe aufgeführt gewesen seien. Sie sei damals aufgewühlt und überfordert gewesen, sei zu einem Freund, gegangen, der immer sehr strukturiert vorgehe und deshalb ein guter Ansprechpartner für sie sei. Das sei ihr Kollege Herr B. gewesen. Zunächst an dem Tag, als sie das Schreiben erhalten habe, sei sie emotional so angefasst gewesen, dass ich nicht mehr habe weiterlesen können, habe im Laufe des Tages Herrn B. angerufen und er sei zu ihr gekommen und habe sie erstmal beruhigt. Sie meine, es sei an einem anderen Tag gewesen, dass sie dann mit dem Schreiben bei Ihm zu Hause gewesen und alles mit ihm Punkt für Punkt durchgegangen sei. Der Vorwurf der Rechtsbeugung sei in dem Schreiben nur einer von vielen gewesen. Sie habe zu jedem der einzelnen Punkte dann jeweils gesagt, ob das sein könne oder nicht. Beim Vorwurf, eine Mitteilungsvorschrift verletzt zu haben, habe sie zu Herrn B. gesagt, das sei schnell erledigt, denn es könne nicht sein, sie habe das seit Jahren immer in gleicher Weise ohne Mitteilung gemacht. Dennoch habe Herr B. darauf bestanden, auch diesen Punkt gründlich abzuarbeiten, und habe die in dem Schreiben genannte Vorschrift an seinem Computer im Gesetz nachgeschlagen. Beim gemeinsamen Blick in das Gesetz habe sie dann festgestellt, dass es da so gestanden habe, wie sie es seit Jahren nicht gemacht habe. Da sie ihr klargeworden, dass sie an der Stelle diesen kardinalen Fehler gemacht habe. Erschüttert habe sie an dem Punkt so, dass es ihr in all den Jahren nicht aufgefallen sei und auch sonst niemandem. Sie meine nicht, dass sie den Fehler mit Herrn B. noch weiter bewertet oder ihn sonst besprochen habe. Er habe gesagt, sie würden jetzt erstmal einen Rum trinken, das erinnere sie noch. Zum Fall 1 (B.) hat sich die Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Der Fall sei relativ zu Anfang ihrer Zeit im Tierschutz in K. gewesen und sei ihr vom Kreis P. mit schon recht konkreten Vorwürfen vorgelegt worden. Es sei einer derjenigen Fälle gewesen, in denen ihr viel früher, eigentlich schon ihrem Vorgänger der Sachverhalt hätte unter strafrechtlichen Gesichtspunkten vorgelegt werden müssen. Die Vorgeschichte habe sich auch aus den Berichten, hier bereits seit 2009 ergeben, in denen das Veterinäramt diverse Verstöße geschildert habe, auf die man den Tierhalter auch wiederholt hingewiesen hätte. Es sei aber immer wieder zu Missständen betreffend die Tierhaltung auf diesem Hof gekommen. Frau Dr. S. habe sie dann mal gebeten, selbst mitzukommen, nach allem, was schon berichtet worden sei, habe sie - die Angeklagte - es für richtiger gehalten, gleich ein Verfahren anzulegen und einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Es sei dann nach allem, was ihr vom Amt über Herrn B. berichtet worden sei zu befürchten gewesen, dass er unter Umständen gewalttätig gegen sich selbst oder andere hätte werden können, also habe man gemeinsam entschieden, den sozialpsychiatrischen Dienst dazuzukommen zu lassen. Sie wisse nicht mehr, ob es eine Vorbesprechung gegeben habe, jedenfalls sei man dann auf dem Hof gewesen und habe eine Tür zum Betreten gesucht. Es sei aber alles regelrecht verrammelt und teilweise Fenster im wörtlichen Sinne vernagelt erschienen. Als sich auf Rufen und Klopfen nicht getan habe, habe sie veranlasst, eine nur mit einem Riegel verschlossene Tür aufzubrechen. In dem Moment sei Herr B. dann erschienen. Anders als sie ihn sich nach den Berichten vorgestellt hätte, sei er zierlich, nicht groß und mächtig gewesen, er habe sich ruhig verhalten, aber sogleich aufgeregt von seinen Nachbarn gesprochen, die angeblich an sein Land heranwollten. Er habe auch später im Verlauf des Verfahrens immer wieder davon gesprochen. Seine Stimmungen seien ihr sprunghaft wechselnd erschienen, die je nach Inhalt von ruhig zu aufgeregt gewechselt habe. Als man den Wohnbereich betreten habe, habe sie empfunden, dass man so nicht leben solle, er sei dunkel und kaum möbliert gewesen. Es habe alles eine Sprache der deutlichen Überforderung vom Leben gesprochen, als wohne hier nicht jemand, der seine Tiere bewusst quäle, sondern jemand, der nach ihrem Eindruck Hilfe brauche. Man könne das allgemein sagen, dass es zwei Arten von Menschen unter den beschuldigten Tierhaltern gebe, die einen, denen es vor allem um ihren wirtschaftlichen Vorteil gehe, die anderen, die zwar wissentlich, aber eher aus einer völligen Überforderung heraus, den Anforderungen und dem Tierwohl nicht gerecht würden. In welche Kategorie Herr B. gefallen sei, sei unübersehbar gewesen. Manchmal habe man bei ihm neben der Einsicht in das Notwendige auch eine gewisse Erleichterung erkennen können. So ordne sie seine Haltung ein. Aber es sei bei ihm auch immer dann jene andere Haltung der Wirtschaftlichkeit aufgeblitzt. Sie habe das aber auch öfter in der Landwirtschaft erlebt, dass wenn die Eltern eines Landwirts auf dem den Hof ausfallen, deren Haltung, Weisungen und die Kontakte zu ihnen nicht mehr da seien, dann werde es manchmal sehr schwierig für die Hofnachfolger. So sei es auch hier erschienen. Was hier die Stallungen angehe, habe es zwei Bereiche gegeben, der eine unaufgeräumt, aber besser als der andere. Die Luft sei schlimm und es sei kein Wasser vorhanden gewesen, weil die Tränken kaputt gewesen seien, deren Instandsetzung sie gleich in die Wege geleitet habe. Es sei auf Anraten der Amtsveterinärin Dr. S. auch ein Tier euthanasiert worden, das stark gelitten habe. Herr B. habe das alles nicht einsehen wollen. Das habe sie auch sonst erlebt, dass die Menschen dann dazu neigten, zu relativieren, in dem sie etwa davon sprachen, es an gerade diesem Morgen nicht geschafft zu haben oder dass etwas doch nicht so schlimm sei. Hier sei in den Äußerungen des Herrn B. dazugekommen, dass ja angeblich die Nachbarn sein Land wollten und, wenn es um seine Tiere ging, er sie nicht aufgeben könne, weil er doch eben Rinderbauer sei. Frau Dr. S. sei ganz klar darin gewesen, dass das schlimme Zustände vor allem in der Haltung der Milchkühe seien und dass Herr B. das nicht hinbekomme, allein derart viele Tiere zu versorgen, habe aber gemeint, dass er es schaffen könnte, die wenigen Tiere in den Boxen zu behalten und diese wie eine Hobbyzucht zu halten. Sie selbst - die Angeklagte - habe das nicht recht einordnen können, es aber nachvollzogen, weil die Veterinärin Herrn B. bereits lange gekannt habe und auch sehr sicher in ihrer Einschätzung gewesen sei. Praktisch sei dann aber zunächst das Problem gewesen, dass Herr B. die Tierversorgung seinerzeit nicht geschafft habe und man ihm die Tiere nicht ohne Weiteres habe belassen können. Also habe sie - die Angeklagte - versucht, einen Kompromiss zu finden, den Bedürfnissen der Situation, der Tiere und des Herrn B. gerecht zu werden. Er sei nicht unW.g gewesen, selbst in dieser für ihn unangenehmen Situation nicht, aber er habe es eben alles nicht geschafft und dem Vorhalt dieser Tatsache auch nicht widersprochen. Sie habe hierüber später auch mit dem Vertreter des Kreisbauernverbandes gesprochen, der berichtete habe, man kenne dieses Phänomen und habe Pläne der Vorgehensweise für diese Fälle. Sie erinnere noch, sich mit ihm getroffen zu haben ganz in der Nähe, in der Kantine der landwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalt F., und sich mit ihm darüber unterhalten zu haben, bevor man gemeinsam zu Herrn B. auf den Hof gefahren sei. Dieser sei reserviert gewesen, dann wieder zugänglich, dann habe er alles wieder gar nicht gewollt und das auch deutlich ausgesprochen, möglicherweise sei er psychisch etwas labil. Sie habe auch mal seine Schwester als seine einzige bekannte Familienangehörige angerufen, die ihr diesen Eindruck bestätigt habe. Man habe seinerzeit auf dem Hof B. erst einmal Leute von Nachbarbetrieben beauftragt, die die Versorgung der Tiere zu übernehmen. Diese hätten etwas Bedenken gehabt, weil ihnen Herr B. und seine Sprunghaftigkeit bekannt gewesen seien. Sie selbst habe lange mit Herrn B. gesprochen und er sei ganz zugänglich gewesen in dieser Phase und habe gesagt, er werde mitmachen. Und es sei dann ja auch gelaufen. Ihr sei klar gewesen, dass der Zustand mit den Betriebshelfern nicht lange würde andauern dürfen, weil die Kosten den Verkaufspreis der Tiere sonst „auffressen“ würden. Dann habe es auch mal Momente gegeben, in denen Herr B. wieder gebeten habe, ihm doch alle seine Rinder zu belassen, weil man auf dem Hof doch immer Rinder gehabt habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass das aus ihrer Sicht nicht in Betracht komme, weil es nicht die richtige Lösung sei, dass es aber sein gutes Recht sei, das nicht gut zu finden. Aber er könne ja auch Käufer finden, aber echte Käufer, nicht solche, die die Tiere hintenherum doch wieder zu ihm bringen würden, wie es das manchmal gegeben habe. Ihr sei ja diese Gefahr klar gewesen. Er habe gesagt, nein, er würde das so machen. Der Vertreter vom Bauernverband habe ihre Hoffnung ein wenig geteilt, aber dann zwischenzeitig auch kein Vertrauen in Herrn B. mehr gehabt, weil die Behauptung des Herr B. bekannt geworden sei, auch jener wolle nur an sein Land. Dann sei Herr B. mit einem Käufer einig geworden und sie habe die Sicherstellung aufgehoben, als das kurz bevorgestanden habe und dann habe Herr B. das mit dem Viehhändler geregelt und Herr B. habe dann von dem Viehhändler auch das Geld bekommen. Einmal sei sie auch einem von Herrn B. beauftragten Anwalt begegnet, dem Herrn H., mit dem es ein ganz einvernehmliches Gespräch gegeben habe und der die Bestandsreduktion auch richtig gefunden habe. Herr B. sei allerdings wechselhaft gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass er bei ihr angerufen und gesagt habe, es gehe ihm gut und habe sich dann gleichsam bei ihr bedankt. Auf Fragen und Vorhalte aus den Akten und Vernehmungen hat die Angeklagte zum Fall B. (Fall 1) im Wesentlichen noch Folgendes angegeben: Was ihre Beteiligung am Abtransport der Tiere angehe, wisse sie nur noch, wie jemand immer mit einem Gummiknüppel auf die Rinder zur Beschleunigung des Treibens auf die Transporter eingeschlagen habe und sie das angesprochen und zu unterbinden versucht habe. Zwischen der Beschlagnahme und der Abholung der Tiere, habe sie keine Entwicklung oder Zäsur in der Haltung von Herrn B. gesehen, es sei immer sprunghaft gewesen, hin und her gegangen zwischen „lassen Sie mir doch die Tiere“ und dann wieder einer Art Erleichterung bei ihm, mit gutem Gespräch und Einsicht. Insgesamt sei es am Ende gut gelaufen, besser als sie manchmal zwischendurch erwartet habe. Als später nach dem Verkauf der Tiere der Gerichtshilfebericht zu den Akten eingegangen sei, aus dem sich ergeben habe, dass er im Grunde wieder im alten Stil Rinder halten wolle, sei dies für sie eine Ernüchterung gewesen, damit habe sie nicht gerechnet. Als Herr B. später so verurteilt worden sei, wie sie es sich vorgestellt hatte, dass man nämlich einige Tiere belassen habe, habe sie das gut gefunden. Heute wisse sie, dass dieser Weg rechtlich gar nicht vorgesehen sei. Das sei ihr damals nicht klar gewesen, dem Gericht aber offenbar auch nicht. Tiere vor Ort zu belassen, nur sicherzustellen und Herr B. zu veranlassen, sie selbst zu verkaufen, habe den Zweck gehabt, dass ihm - anders als im Falle einer Notveräußerung - der Kaufpreis habe bleiben können und sei aus ihrer Sicht im Grunde eine gute Idee, aber - wie sich gezeigt habe - in der Umsetzung nicht praktikabel und recht kompliziert gewesen. Sie habe das aus dem Fall gelernt und es danach nicht wieder so gemacht. Von der Kammer angesprochen auf den Fall K., einen der von der Angeklagten als entlastend angeführten Fälle aus ihrem Dezernat, die die Kammer in der Hauptverhandlung anhand der Akten mit ihr erörtert hat, hat sie angegeben, der Fall K. sei zwar auch Ende 2011 gewesen und auch dort habe sie den mit seiner Tierhaltung überforderten Landwirt die Bestandsreduktion selbst vornehmen lassen. Sie erinnere aber nicht, im Fall K. ein Muster für den Fall B. gesehen zu haben. Möglicherweise sei die Idee der freiwilligen Bestandsreduktion daher gekommen, aber die Fälle seien verschieden gewesen. Sie habe sich - anders als im Fall K. - bei Herrn B. angesichts dessen Sprunghaftigkeit nicht sicher sein können, ob er den Bestand tatsächlich reduzieren würde. Sie meine, ohne jeden Druck hätte Herr B. die Tiere nicht verkauft, das sei schon in der Vorgeschichte bei ihm deutlich und allen Beteiligten klar gewesen. Soweit es am Durchsuchungstag eine Korrektur in der polizeilichen Niederschrift von „Sichergestellung“ in „Beschlagnahme“ gegeben habe, könne sie die Hintergründe nicht erinnern und nicht mehr sagen, welche Gedanken sie sich seinerzeit zu dieser Frage gemacht habe. Von Polizeibeamten würden die Begriffe gelegentlich falsch, gelegentlich auch synonym verwandt, was sie diesen bei formal falscher Verwendung der Begriffe ungern vorhalte, sondern eher nachsehe. Nach ihrer Erinnerung habe jedenfalls Herr B. hier keinen Widerspruch erklärt. Auf Frage der Kammer hat sie angegeben, Herrn B. vor Ort erläutert zu haben, dass sie später bei Gericht beantragen wolle, dass ihm einige Tiere bleiben würden, weil man ihm ermöglichen wolle, den Teil der Rinderhaltung zu behalten, den er in der Versorgung der Tiere schaffe. Den Teil wolle man ihm nicht nehmen. Das lasse sich nun bereits in die Wege leiten. Das Wort „Auflage“ habe sie nicht verwendet, vielleicht sei sie aber von der Polizei so verstanden worden, dass Herrn B. eine Mitarbeit auferlegt werde. Inwiefern welcher Weg für ihn besser wäre, habe sie mit Herrn B. nicht besprochen, ihm nur die praktische Situation erläutert. Ihre eigentliche Befürchtung, zu der auch Anlass bestanden habe, dass man ihm bei seinem Auftreten möglicherweise eher nicht so gute Preise machen würde, habe sie ihm nicht mitgeteilt. Sie sei mehrfach, vielleicht 5 bis 6 Mal auf dem Hof gewesen, habe auch öfter mit Herrn B. telefoniert und auch mit Viehhändlern telefoniert, sie sei aber nicht Verkäuferin gewesen und habe auch nicht den gesamten Verkauf steuern wollen. Richtig sei, dass sie habe sehen wollen, an wen Herr B. seine Rinder verkaufe, schon um den Verbleib der Tiere zu kennen und weil sie eine Umgehung der Bestandsreduktion, einen vorgetäuschten Verkauf habe unterbinden wollen. Einmal sei sie auch tatsächlich von einem von Herrn B. angesprochenen Interessenten angerufen worden und habe diesen abgelehnt. Soweit ihr gegenüber Gebote abgegeben worden seien, sie diese auch entgegengenommen, gesichtet und über hierüber letztlich entschieden habe, sei dies geschehen, weil sie die Befürchtung gehabt habe, dass der Preis, den man Herrn B. ohne ihren Einsatz machen würde, schlechter wäre. Sie habe nicht gewollt, dass die Sicherstellung der Tiere und ihre Einflussnahme auf deren Verbleib dazu führen würden, dass Herr B. schlechtere Preise bekommen würde, als wenn er ohne jede Kontrolle frei veräußern würde. Also habe sie sich eingebracht, damit der Preis in Ordnung gehen würde, im Interesse des Herrn B., dem sie das vielleicht nicht recht zugetraut habe. Da sie mit Viehhändlern über die Preise und andererseits auch mit Herrn B. ja mehrfach telefoniert habe, ohne dies - wie es leider ihre Art sei und aus Zeitgründen - vermerkt zu haben, sei auch gut möglich, dass sie es gewesen sei, die Herrn B. das beste Gebot, also den Preis und den Termin der Abholung genannt habe. Dass sie auch den Termin nicht Herrn B. überlassen habe, habe wahrscheinlich daran gelegen, dass sie zu der Zeit letztlich nicht darauf vertraut habe, dass der Verkauf zeitnah laufen würde, wenn sie den Termin Herrn B. überlassen hätte. Sie habe sich da aus ihrer heutigen Sicht wieder einmal etwas zu viel um alles gekümmert, wie es manchmal ihre Art sei. Soweit Rechtsanwalt H. sie offenbar so verstanden habe, dass sie durch die Sicherstellung der Tiere den Verkauf habe steuern wollen, sei dies jedenfalls insoweit richtig, als sie die über den Verkaufsbemühungen schwebende Sicherstellung nicht einfach gänzlich habe aufgeben wollen. Man habe sich bei Herrn B. in seiner sprunghaften Art nicht sicher sein können und er habe ja auch gelegentlich geäußert, die Tiere eigentlich behalten zu wollen. Dass aber die Tiere nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch ihn verkauft werden sollten, sei klar, die Situation vielleicht etwas kompliziert und missverständlich gewesen. Dass sie für den Tag der Abholung Polizei zur Unterstützung hinzugezogen habe, mache allgemein bei einem größeren Tierabtransport Sinn, weil man ja nie wisse, wie die Dinge sich entwickelten. Warum und wann sie in ihren Tischkalender für den Tag der Abholung der Tiere, den 24. Februar 2012, „DuSu B.“, also ihre übliche Abkürzung für „Durchsuchung“ verwendet habe, könne sie nicht sagen, es sei ja keine Durchsuchung gewesen. Rechtlich habe sie sich den Ablauf so vorgestellt, dass dort vor Ort der vorbereitete Kaufvertrag gemacht würde zwischen Herrn B. und Herrn Sch., per Handschlag oder schriftlich, genauere Gedanken zu den Formalitäten habe sie sich nicht gemacht und auch nicht für ihre Sache gehalten. Sie habe vorher gedacht, erst vor Ort dann die Sicherstellung aufzuheben, bewusst erst in dem späten Moment, denn sie sei sich sicher gewesen und sei noch heute sicher, dass, wenn sie Sicherstellung zu früh im Vertrauen auf seinen Verkauf aufgehoben hätte, Herr B. spätestens in einem Moment, wenn er wieder seinen Nachbarn an allem die Schuld geben würde, er die Tiere nicht verkauft haben würde. Dann hätten alle zusammen wieder an dem Punkt gestanden, wo man am Anfang gestanden habe. Im Herzen habe Herr B. die Tiere nicht verkaufen wollen, das sei ihr klar gewesen, aber in der Sache habe er es in den meisten, vernünftigen Momenten eingesehen, dass es besser wäre, wenn er die Tiere verkaufte. Wie der gesamte Ablauf im Einzelnen auf ihn tatsächlich gewirkt habe, die einzelnen Schritte, die Maßnahmen und das Auftreten der verschiedenen Beteiligten bei der Abholung und im Vorwege, könne sie letztlich nicht beurteilen, zumal er unübersehbar seine eigene Art und Wahrnehmung habe. Er habe aber die Möglichkeit und die Fähigkeiten gehabt, nein zu sagen, dass nicht mitzumachen, habe das aber nicht getan. Es sei klar gewesen, dass er ohne den beschrittenen Weg den Verkauf nicht weiter betrieben hätte. Also habe sie die Sicherstellung bis zuletzt aufrechterhalten und auch vorher entschieden, an wen er nicht verkaufen dürfe. Hätte er sich dann nur zum Verkauf an eine vorgeschobene Person, bereit gezeigt oder gar nicht mehr mitmachen wollen, hätte sie eben die Sicherstellung nicht aufgehoben, sondern es wäre in eine Beschlagnahme übergegangen. Er habe aber nicht protestiert, sondern mitgemacht. Sie habe die Einigung selbst nicht mitbekommen, sich hierüber auch nicht vergewissert, sondern sei mit anderen Dingen, den anwesenden Personen und der Verladung befasst gewesen, habe auch im Blick gehabt, dass die Tiere beim Verladen gut behandelt würden. Mit Herrn B. habe sie an dem Tag kaum Kontakt gehabt. Dass es auch für sie rechtlich hätte wichtig sein müssen, sich der angenommenen Einigung zu vergewissern, räume sie ein, sie habe die Einigung, von deren Vorliegen sie ausgegangen sei, aber eben nicht mitbekommen. Anlässlich der Einlassung zum Fall S. (Fall 2), dem zeitlich ersten der Notveräußerungsfälle, hat die Angeklagte sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Es sei für sie kein herausstechendes und insoweit einprägsames Verfahren gewesen. Sie erinnere aber noch die Durchsuchung und dass es Schwierigkeiten beim Verladen der Pferde gegeben habe. Es sei zunächst um ein verhungertes Pferd gegangen. Das Veterinäramt habe einen Hinweis hierauf bekommen. Soweit sich aus der Akte ergebe, dass sie die Durchsuchung fernmündlich angeordnet habe, sei dies vermutlich zutreffend. Es habe eine Phase gegeben, in der die Ermittlungsrichter ohne Akten keine Durchsuchungsbeschlüsse fassen wollten, so dass man als Ermittlungsbehörde, wenn man so rasch keine Akte habe fertigen können, wegen Gefahr im Verzug vorgegangen sei. Dass sie zügig ein Ermittlungsverfahren angelegt habe, habe auch den Hintergrund, dass wegen der entstehenden Kosten, etwa einer Begutachtung, die Zuordnung zu einem Aktenzeichen habe ermöglicht werden müssen. Wie in diesem Fall sei es häufig so gewesen, dass den EMail-Kontakten bereits Telefonate vorausgegangen seien. Aus den Gutachten habe sie die Tatsachen entnommen, nicht die rechtliche Einschätzung. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen selbst vor Ort zu sein, sei für sie eher die Regel gewesen. Am Fall S. zeige sich auch, dass die Tierschutzverfahren ihres Erachtens eine Sonderstellung hätten. Sie seien eigentlich repressiv, aber immer auch ein bisschen präventiv. Die Verzahnung mit der Polizei und den Veterinärämtern mache die Verfahren speziell und auch das Rechtsgebiet sei ein Sondergebiet. Im Fall S. sei ja auch das Ordnungsamt zunächst beteiligt gewesen, die Verfahren seien parallel gelaufen und es sei teilweise nicht ganz klar gewesen, wessen Maßnahme es eigentlich sei. Man sei nach ihrer heutigen Einschätzung in der Zusammenarbeit noch eher am Anfang, in einer Findungsphase gewesen. Die routinierten Abläufe hätten sich erst später geformt. Ein Netzwerk von Leuten, auf die sie auch organisatorisch hätte zugreifen können, habe sie erst im Zuge des Verfahrens gegen B. u.a., also etwas später entwickelt. Eine inhaltliche Unterstützung und Hilfe bei der Frage notwendiger Kontakte habe sie hier aber durch die Zeugin Dr. S. gehabt. Sie habe sich mit ihr zusammen alles gemeinsam angesehen und die Einschätzung der Veterinärin entgegengenommen, inwieweit es tierschutzwidrig sei. Dann habe sie sich mit ihrer Kollegin Dr. J. noch die Obhutsstelle angesehen, die sie ja nicht gekannt habe, weil es bis dahin nur eine Empfehlung gewesen sei. Die dortigen Kostensätze habe sie ich nicht hinterfragt. Insoweit habe sie auf Dr. S. vertraut, die die Stelle gekannt und für ihre eigene Verfahren bereits in Anspruch genommen habe. Wenn sie all die Rechnungen sehe, meine sie, sich damit seinerzeit zu wenig befasst zu haben, schon weil sie damit nicht viel habe anfangen können. Wäre seinerzeit der Kollege B. schon in der Behörde tätig gewesen, was nicht der Fall gewesen sei, wäre sie damit mutmaßlich zu ihm gegangen und hätte ihn nach einer guten Handhabung gefragt. Sie habe es sich damals so vorgestellt, dass sie die Rechnungen dem Kostenbeamten schicken und er das prüfen würde. Als sie das dann getan habe, sei der Kostenbeamte zu ihr gekommen und habe gesagt, sie müsste jedenfalls die sachliche Richtigkeit prüfen und bescheinigen, also etwa, dass die Pferde da überhaupt untergebracht seien. Es sei immer mal wieder mit den Kostenbeamten die Frage aufgekommen, wer eigentlich was zu prüfen habe. Ob die Höhe von Kosten ihr Anlass zu der Überlegung geboten hätte, was nun weiter mit den Tieren geschehen solle, sei immer auch von der Höhe der Kosten abhängig gewesen. Bei einem Elefanten sei das natürlich anders gewesen als bei weiteren Tieren, deren Wert sehr unterschiedlich sein könne. Auf die Frage, ob Tiere auch als Beweismittel zu beschlagnahmen seien, was ja letztlich nur bei Notwendigkeit der weiteren Untersuchung der Tiere der Fall sei, habe sie damals nicht immer geachtet. Den ersten Akteneinsichtsantrag des Rechtsanwaltes S. habe sie vermutlich erhalten, aber wahrscheinlich ohne die Akte vorliegen zu haben, die ja zum Amtsgericht versandt gewesen sei. Nach Rückkehr der Akten habe sie den Antrag dann beschieden. In diesem Fall habe sie später ein Wertgutachten eingeholt. Es habe keine allgemeine Regel gegeben, wann sie ein solches einholte und wann nicht. Allgemeine Regeln gab es da nicht. Sie habe aber kein Gutachten eingeholt, wenn der geringe Wert der Tiere auf der Hand gelegen habe. Dazu habe sie nach und nach ihre Erfahrungen aus anderen Gutachten gesammelt. Dies sei auch keine Frage gewesen, die sie etwa im Kollegenkreis diskutiert hätte, wie sie auch andere Problemstellungen und Rechtsfragen aus ihren Verfahren kaum einmal eingebracht habe. Sie habe dort eher die Kuriositäten aus ihren Verfahren erzählt, das manchmal gar Absurde, was einem unterkomme in einem solchen Dezernat. Der Eindruck ihrer Kollegen, dass sie zu den einzelnen Schritten ihrer Ermittlungen dort in der Kaffeerunde keine Beratung eingeholt habe, sondern eher bunt erzählt habe, treffe also durchaus zu. Dass es zu der Notveräußerungsanordnung in diesem Verfahren keine Begleitverfügung gebe, sei nicht ungewöhnlich, weil sie häufig die Dinge vollständig selbst erledigt habe. Manchmal habe ihr auch die Akte gar nicht vorgelegen. Sie habe dann die Anordnung getroffen, sei manchmal direkt selbst zum Fax gegangen und habe die Sachen rausgeschickt, wie sie es auch in anderen Zusammenhängen mitunter getan habe. Warum sie hier bei der Umsetzung von der Empfehlung der Wertgutachterin abgewichen sei, zwei der Tiere schlachten zu lassen, wisse sie nicht mehr, vielleicht auf Wunsch der Zeugin Frau B.. Man müsse ja bedenken, dass es nicht einfach - hier aber gelungen - sei, Abnehmer zu finden, die bereit seien, ein fast wertloses Pferd zu kaufen. So ein Pferd lebe ja eine Weile und es würden oftmals hohe Tierarztkosten anfallen. Zweifellos habe sie die Notveräußerungsanordnung auch in diesem Fall nicht mitgeteilt. Sie könne die Situation nicht im Einzelnen erinnern, könne nur sagen, dass es nicht anders gewesen sei als sonst, dass ihr die Pflicht zur Mitteilung nicht klar gewesen sei. Ihr sei bekannt gewesen, dass die S.s sich wehren wollten, sie hätten das ja auch geschrieben und es sei die Regel gewesen, dass die Leute sich wehrten, wenn es um ihre Tiere gehe. Eine Situation, in der sie schon bei der Beschlagnahme zu der Zeugin S. gesagt habe, dass diese die Pferde nicht wiedersehen werde, könne sie nicht erinnern. Nicht mit diesen Worten, aber sinngemäß könne durchaus zutreffen, dass sie der Zeugin zu verstehen gegeben habe, dass sie - die Zeugin - auf das Geschehen keinen Einfluss habe. Die Tiere seien ja zu beschlagnahmen gewesen. Wenn sie - die Angeklagte - dabei auf den als Polizeibeamten B. den Eindruck gemacht habe, eine bestimmende Art an den Tag zu legen, sei der Eindruck sicher richtig. Das sei aber bei solchen Situationen nicht nur in Tierschutzverfahren der Fall, sondern auch in anderen Verfahren. Warum sie – im Unterschied zu anderen Verfahren mit vergleichbarem Gegenstand - in diesem Fall die Betroffenen wegen der beabsichtigten Notveräußerung angehört habe, wisse sie nicht. Ob sie die Ankündigung in der Stellungnahme der Beschuldigten am Ende, einstweiligen Rechtsschutz bei der Anordnung des Verkaufs beantragen zu wollen, gelesen habe, könne sie ebenfalls nicht mehr erinnern. Anlässlich der Beweisaufnahme zum Fall G. K. (Fall 4) hat die Angeklagte in ihrer Einlassung zunächst frei, dann anhand von Vorhalten aus der Verfahrensakte im Wesentlichen Folgendes angegeben: Der Fall sei schon vorher bekannt gewesen. Es habe ein Schafhalteverbot gegeben, dann sei erneut eine Anzeige gekommen, dass dagegen verstoßen würde. Sie - die Angeklagte - habe dann einen Durchsuchungsbeschluss beantragt und sei bei der Durchsuchung selbst vor Ort gewesen. Dass sie die Polizei hinzugezogen habe, habe den Hintergrund gehabt, dass irrationale Reaktionen der Betroffenen befürchtet worden seien. Insgesamt nehme sie an, dass sie die Durchsuchung gut vorbereitet habe, denn der Fall B., in dem sie solche Vorbereitungen nicht hinreichend getroffen und dann statt der erwarteten 20 Pferde mehr als 80 angetroffen habe, sei ihr insoweit eine Lehre gewesen. Hier habe sich dann auch gezeigt, dass Frau K. tatsächlich sehr aufgebracht gewesen sei, sodass sie - die Angeklagte - auch den Amtsarzt habe rufen müssen. Das sei gewesen, als im Verlaufe der Durchsuchung Frau K. vor Ort erschienen sei, die sie vermutlich, ohne dies hier konkret zu erinnern, wie regelmäßig zu Beginn einer Durchsuchung als Beschuldigte belehrt habe. Bei der Durchsuchung selbst habe man im Haus zahlreiche Hunde in Transportboxen angetroffen und 2 größere Hunde, die angeleint gewesen seien. In einer Scheune seien mehr als 10 Schafe und in einem Stall 2 Rinder gewesen, eines davon in einem sehr schlechten Zustand. Man habe noch ein Pferd und auf einer Koppel eine Herde von Rindern in einem Unterstand angetroffen, in dem der Mist, auf dem die Tiere standen, derart in die Höhe gewachsen gewesen sei, dass die Tiere bald gegen das Dach gestoßen wären. An die Katzen habe sie keine Erinnerung. Frau K. sei nicht zu beruhigen gewesen, einer der Polizeibeamten habe aber Zugang zu ihr gefunden. Sie habe den Amtsarzt angerufen. Der hochbetagte Vater, dem angeblich die Schafe gehören sollten, sei nicht vor Ort gewesen. Der Amtsveterinär sei über die Haltungsbedingungen und der Zustand der Tiere betroffen gewesen, zumal er einige Wochen zuvor bereits auf dem Hof gewesen sei. Auch sie selbst sei irritiert gewesen, warum ihm nicht zuvor das Ausmaß aufgefallen sei, er habe aber seinerzeit auch keine detaillierte Begutachtung vorgenommen. Er habe ihr in einem kurzen Gespräch mitgeteilt, bei den Hunden sei deren Haltung in Transportboxen sowie bei einem angeleinten und einem mit offener Verletzung, bei den Schafen insbesondere das Tier mit der Kieferfehlstellung, bei dem Pferd die Haltungsbedingungen ohne Bewegungsmöglichkeit und bei den Rindern, die ihn am meisten betroffen hätten, die mangelnde Klauenpflege als relevant anzusehen. Für sie habe hinsichtlich sämtlicher Tiere sichtbar der Verdacht eines Verstoßes nach § 17 Tierschutzgesetz bestanden. An Schafe, die auf einer anderen Weide gestanden hätten, habe sie keine Erinnerung mehr, habe aber die vorgehaltene Beschlagnahmeniederschrift, wie sie sehe, unterschrieben. Ein Widerspruch der Frau K. gegen die Beschlagnahme ihrer Tiere sei klar deutlich geworden. Diese sei mit der Maßnahme insgesamt nicht einverstanden, sondern hierüber aufgebracht gewesen. Sie - die Angeklagte - habe keine Erinnerung dazu, dass Frau K. im Gewahrsam eine Liste mit Ausführungen zu den verschiedenen Tieren und etwaigen Eigentümern erstellt habe, und was mit der Liste weiter geschehen, wie und wann sie zu den Akten gelangt sei. Sie habe mit Frau K. gesprochen und dabei möglicherweise auch als Anhörung bereits eine Notveräußerung angesprochen. Bestimmt habe sie jedenfalls nach der Beschlagnahme die Tiere sogleich die Möglichkeit einer späteren Notveräußerung im Blick gehabt, weil sich diese aufgedrängt habe und sie sich bestimmt gleich bei der Durchsuchung gefragt habe, was mit den Tieren passieren solle. Es sei regelmäßig klar gewesen, dass die Kosten bei der Beschlagnahme sogleich in die Höhe steigen würden, sodass bei diesen Tieren, die nur einen geringen Wert gehabt hätten, an eine Notveräußerung unbedingt zu denken gewesen sei. Sie habe sich zuvor über die Landwirtschaftskammer und eine Rindervermarktungsfirma informiert. Auch seien die Tiere zu untersuchen gewesen und insoweit ja auch als Beweismittel beschlagnahmt worden. Was den H. S. e.V. angehe, könne sie heute nicht mehr erinnern, wann sie welche einzelnen Schreiben und Telefonate entgegengenommen habe. Sie erinnere aber, dass sie es als unwahre Behauptung zur Umgehung des beantragten vorläufigen Tierhalteverbotes der Frau K. eingeschätzt habe und gegen die Vorsitzende des Vereins ein Verfahren eingeleitet habe. Dass ein Überlassungsvertrag vorgelegt worden sei, sei in solchen Fällen nicht unüblich. In mehreren Verfahren habe sich nachträglich gezeigt - der Zeuge P. habe dies etwa in den Verfahren gegen K. und B. ermittelt - dass Eigentumsbehauptungen, denen sogar die Gerichte teilweise gefolgt und daraufhin Tiere herausgegeben worden waren, falsch gewesen sein. Ein brauchbares Kriterium, insoweit Lüge von Wahrheit abzugrenzen, sei es gewesen, wenn gleich spontan vor Ort bei der Durchsuchung ein anderer Eigentümer eines konkreten Tieres glaubhaft namentlich benannt worden sei, was hier, wie so oft, nicht der Fall gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sie gerne gleich zu Beginn einer Durchsuchung im Zuge der Belehrung die Beschuldigten gefragt, wem die anzutreffenden Tiere gehörten. Eine konkrete Erinnerung an Kontakte mit der Rechtsanwältin F. habe sie weder hinsichtlich Telefonaten noch Schriftsätzen. Sie könne heute nicht mehr sagen, wann ihr die Akte vorgelegen habe. Sie gehe aber davon aus, dass sie sich - wie es häufig der Fall gewesen sei - telefonisch kurzerhand beim Amtsgericht darüber erkundigt habe, ob inzwischen die Beschlagnahme der Tiere bestätigt worden sei, bevor sie die Notveräußerung anordnete. Sie sei auch häufig persönlich beim Amtsgericht gewesen, etwa um etwas dorthin zu bringen oder abzuholen. Auch bei solchen Gelegenheiten habe sie sich gelegentlich über Sachstände ihrer Verfahren bei den ihr bekannten Ermittlungsrichtern erkundigt. Die Beschlagnahmebestätigung abzuwarten habe sie bevorzugt, weil der Tatverdacht und die Einziehungsprognose, damit auch die Notveräußerung, dann auf sicheren Füßen gestanden habe. Dass sie hier, wie so oft, keinen Vermerk über eine solche Erkundigung gemacht habe, erkenne sie als Fehler. Sie habe in gleicher, aus heutiger Sicht fehlerhafter Weise auch Begleitverfügungen zu ihren Notveräußerungsanordnungen nicht gemacht, sondern habe die Anordnung am PC aus ihren Vorlagen zusammengesetzt und sich dann selbst an die Umsetzung gemacht. Dass es notwendig gewesen wäre, die Betroffenen am Verfahren der Notveräußerung mehr zu beteiligen, sei ihr nicht bewusst gewesen. Bezüglich der Hunde, die die Zeugin R.-W. beansprucht habe, hätte sich ihr - der Angeklagten - eine Verfahrensbeteiligung aber auch andernfalls vermutlich nicht aufgedrängt, weil sie die Eigentumsbehauptung ohnehin für vorgeschoben gehalten habe. Es habe leider auch - insbesondere seit der Beschlagnahme der Pferde im B.verfahren - die Zeit gefehlt, über einen planvollen, allem gerecht werdenden Ablauf zu reflektieren, weil zu viel gleichzeitig und auch einiges chaotisch gelaufen sei. Auch die vorherige Anhörung Betroffener sei dabei teilweise untergegangen. Sie sei hier, wie auch in den meisten anderen Fällen, in denen sie Tiere beschlagnahmt hatte, nicht davon ausgegangen, dass die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben werden würde. Dann dränge sich der Gedanke auf, dass es bei wertlosen Tieren zu einer Notveräußerung kommen werde. Dies sei dann letztlich alternativlos. Wenn es nach ihr selbst gegangen wäre, hätte sie die Tiere am liebsten bis zur abschließenden Entscheidung im staatlichen Gewahrsam belassen, was freilich nicht gegangen sei. Eine Notveräußerung der Tiere im laufenden Verfahren habe allerdings auch Nachteile. So seien häufig Tiere der Schlachtung zugeführt worden und es habe immer die Gefahr bestanden, dass die Tiere über Umwege wieder an ein Beschuldigten zurück gelangten. Anlass, die Tiere notzuveräußern, sei insoweit der Kostendruck gewesen, den sie innerhalb der Behörde empfunden habe. Sie sei der Meinung, dass einzig die Kosten im Blick ihrer Vorgesetzten gewesen seien und dass sie selbst insoweit stets kritisch beäugt worden sei. Für sie sei indes immer klar gewesen, dass sie keine Abstriche bei den Kosten machen werde, soweit es die erforderliche Qualität der staatlichen Unterbringung der Tiere angehe. Soweit dies vereinzelt im Sinne eines „Geld spielt keine Rolle“ verstanden worden sei, müsse man es einmal vor dem Hintergrund tierschutzrechtlichen Erwägungen sehen. Sie habe immer damit gerechnet, dass es wegen der Kosten Probleme geben würde, habe aber ihre Arbeit machen wollen, die sie für gesetzlich notwendig gehalten habe. Nie sei sie den einfachen Weg gegangen, sondern immer denjenigen, den sie für notwendig gehalten habe. Sie sei der Auffassung, sie könne ihre Arbeit nicht danach einrichten, was am wenigsten Schwierigkeiten machen. Ihre Pflichten nicht zu erfüllen und wertlose Tiere sehenden Auges dem Schicksal zu überlassen, allein um Kosten zu sparen, habe sie nicht für sachgerecht gehalten. Es habe in diesem Verfahren mehrere Beschwerden gegeben, unter anderem auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihre Person. Dazu habe der Zeuge P. ihr erzählt, dass ihre Verfahrensführung von vorgesetzter Behörde negativ und kritisch gesehen werde. Man sei wohl genervt von ihr gewesen, dass es schon wieder Aufwand und Ärger gegeben habe. Hinsichtlich der verschiedenen Personen, die nachträglich behauptet hätten, Eigentümer der beschlagnahmten Tiere zu sein, sei sie davon ausgegangen, dass dadurch die Tiere dem Zugriff des Verfahrens entzogen werden sollten, was in Tierschutzverfahren häufig vorkomme. Sie habe es mehrfach selbst erlebt, dass sich im Nachhinein die Vermutung bestätigt habe, dass das Eigentum vorgeschoben war. Hier meine sie zu erinnern, dass Frau K. vor Ort gesagt habe, die Tiere würden dem Vater gehören. In dem Zivilverfahren, in dem die Zeugin R.-W. einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt habe, sei nicht sie selbst, sondern der Zeuge P. Sachbearbeiter gewesen, sie habe aber an der Verhandlung teilgenommen und habe auch selbst dem zuständigen Gericht geschrieben, weil sie den Fall gekannt habe, während der Zeuge P. sich auf die Rechtsfragen konzentriert habe. Hintergründe der einzelnen Formulierungen in ihrer Zuschrift an das Amtsgericht in dem einstweiligen Verfügungsverfahren könne sie nicht mehr erinnern. Dass der Petitionsausschuss, indem er die Herdenrechtsprechung vertrat, angeblich der dementsprechenden Auffassung des Generalstaatsanwalts und des Ministeriums beitrat, habe sie gewundert, weil es aus ihrer Sicht zuvor ein Kritikpunkt gewesen sei, dass sie diese Rechtsprechung vertreten habe. Sie habe in diesem Verfahren eine grundsätzliche Verärgerung der Vorgesetzten angenommen, dass sie schon wieder so viel Aufwand verursache. Es seien insoweit keine konkreten Kritikpunkte zu ihr durchgedrungen, eher eine Grundhaltung, ob das denn sein müsse und ob man das Verfahren nicht einstellen könne. Der Zeuge P. und die Zeugen H. hingegen hätten sie in ihrer Haltung unterstützt, auch ihre Rechtsauffassung zur Herdenrechtsprechung, anders sei das in der darüber liegenden Hierarchie der Vorgesetzten, mithin vom Leitenden Oberstaatsanwalt, dem Zeugen S. aufwärts gewesen. Sie habe es so verstanden, dass man nicht einsah, warum sie Tiere beschlagnahmte, die nicht selbst schon unmittelbar betroffen gewesen seien. Hingegen habe sie keine formale Anweisung erhalten, es anders zu handhaben. Es sei wohl erwartet worden, dass man gleichwohl auch ohne Anweisung, allein weil man wisse, dass die Vorgesetzten eine andere Rechtsauffassung befürworteten, jene Rechtsauffassung umsetze, auch wenn sie nicht die eigene sei. Ihr aber sei wichtig gewesen, wenn sich etwa Richter ihre Auffassung angeschlossen hätten, wie es der Zeuge D. als Ermittlungsrichter getan, und das Landgericht in der Beschwerdeinstanz es bestätigt habe. Damit sei die Frage für sie klar in Ihrem Sinne entschieden gewesen. Sie habe bei ihren Entscheidungen und bei Anwendung der Herdenrechtsprechung durchaus nach Gattungen unterschieden. So habe sie etwa im Fall T. die Rinder beschlagnahmt, die Schweine indes nicht. Es habe aber auch Fälle gegeben, in denen die Haltung der Tiere insgesamt völlig desolat gewesen sei, in denen keinerlei Hygienestandards, weder für Mensch noch Tier, erkennbar geworden seien, oder auch alle Tiere zusammen gehalten worden seien. Zum Fall B.-S. hat sich die Angeklagte wie folgt eingelassen: Frau Dr. S., die in der Veterinärbehörde neu gewesen sei, habe bei ihr angerufen und mitgeteilt, sie sei vor Ort in E. in einem verwahrlosten Gebäude, dem geschlossenen Hotel S. gewesen und habe eine ordnungsrechtliche Kontrolle gemacht. Man habe nur durch die Fenster sehen können, aber dabei festgestellt, dass da viel Müll und dazwischen Hunde gewesen seien, draußen lägen Gegenstände wahllos herum, auch Alkoholflaschen. Sie - die Angeklagte - habe in dem Telefonat dann darum gebeten, etwas Schriftliches zu schicken, was Frau Dr. S. getan habe. Auf Antrag sei ein Durchsuchungsbeschluss für das Gebäude in E. ergangen, für zwei K.er Objekte nicht. Die Durchsuchung sei eindrucksvoll gewesen: ein großes Areal, aber enge schmale Flure, viele Räume und insgesamt sehr heruntergekommen und vollgestellt. Der Gestank sei unerträglich gewesen, noch deutlich schlimmer als im Fall G. K., eine Gemengelage aus Kot, Urin, Verwesung und verdorbenen Lebensmitteln, so dass sie - die Angeklagte - später zuhause ihre Kleidung vor der Tür gelassen und am Ende weggeschmissen habe, weil sie gemeint habe, den Schmutz und Gestank niemals mehr richtig aus dem Gewebe zu bekommen. Erst sei sie gar nicht im Gebäude gewesen, dann aber hereingerufen worden. In einem Zimmer habe man eine sehr alte gebrechliche Dame im Bett liegend vorgefunden, mit ihr ein laut bellender Yorkshire Terrier - diese Rasse kleinwüchsiger Hunde, denen einige Halter ein S. ins Haar binden. Neben den Zuständen sei für alle vor allem schockierend gewesen, dass da mittendrin diese alte Dame gewesen sei, und jeder habe gewusst, dass es jetzt erstmal vor allem um deren Versorgung gehen würde. Der sozialpsychiatrische Dienst sei gekommen und habe sagte, dass es so nicht gehe. Sie - die Angeklagte - habe auch den Amtsrichter angerufen und mit ihm noch diskutiert, ob er kommen müsse. Er sei dann erschienen und habe eine Zwangseinweisung verfügt. Das sei auch für die alte Dame alles bestimmt nicht schön gewesen, aber es habe in dem Moment nur schlechte Lösungen gegeben. Der Amtsarzt habe sich auch mit der Tochter befasst, die schon wegen ihrer Mutter sehr aufgebracht gewesen sei, so dass die Befürchtung bestanden habe, dass es für sie insgesamt zu viel sein würde und sie sich etwas antun könnte. Das sei immer zu beachten gewesen in solchen Fällen, da es für die Betroffenen sehr emotional werden könne. Es sei ihr - der Angeklagten - deshalb wichtig gewesen, dass während der strafrechtlichen Maßnahme jemand mit professionellem Blick ein Auge darauf habe. Danach haben man mit der eigentlichen Bestandsaufnahme der Tiere begonnen. Frau Dr. S. habe das mit der Polizei gemacht, auch einen Lageplan und Fotos gemacht. Bei diesem Verfahren sei der Beweismitteltrupp aus E. nicht dabei gewesen, der leider nicht immer verfügbar gewesen sei. Die Niederschrift, in der Widerspruch angekreuzt gewesen sei, habe sie so unterschrieben, wie man ihr das vorbereitete Formular hingehalten habe. Sie erinnere zwar heute den ausdrücklichen Widerspruch nicht, aber sei sich sicher, dass es ihn gegeben habe. Denn Frau B.-S. habe das alles nicht gewollt, insbesondere auch die Fortnahme der Tiere nicht. Sie sei in ihrer eigenen Welt gewesen und sehr mitteilsam, habe die Hotelräume gezeigt und von früher erzählt. Im hinteren Bereich des Gebäudes, den ehemaligen Hotelzimmern, wo tatsächlich weder Gerümpel noch Hunde gewesen seien, habe Frau B., obwohl auch dort alles heruntergekommen gewesen sei, bald wieder Zimmer vermieten wollen, was sicher nicht realistisch gewesen sei, das habe Frau B.-S. aber nicht erkannt. Sie habe auch das Drastische der Situation insgesamt nicht erkannt. Frau Dr. S. habe dann Ausführungen zum Zustand der Hunde gemacht, dass nämlich die Haltungsbedingungen strafrechtlich relevant gewesen seien, was sie - die Angeklagte - auch nach ihrer halb laienhaften Einschätzung gut habe nachvollziehen können. Die Hunde hätten verklebte Augen gehabt und sie gar nicht richtig aufbekommen. Zwischendurch sei es auch noch um eine Durchsuchung in K. gegangen, wo auch Räumlichkeiten bestanden hätten, in denen sich möglicherweise Tiere hätten aufhalten können. Die Amtsrichterin Frau L., der sie in einem Anruf die Situation geschildert habe, sei, wie es damals üblich gewesen sei, nicht bereit gewesen, ohne Akte zu entscheiden. Also habe sie - die Angeklagte - Gefahr im Verzug angenommen und in K. auch durchsuchen lassen, wo man aber dann nichts gefunden habe. In E. sei es dann darum gegangen, die Tiere einzufangen, was nicht einfach gewesen sei, da die Hunde zwischen den herumliegenden Gegenständen entschlüpft seien und man keinen Hund habe übersehen dürfen. Dabei sei wieder einmal deutlich gewesen, wie sehr man auf die ehrenamtlichen Helfer der Tierschutzverbände praktisch angewiesen sei. Wie immer seien die Tiere zeitnah tiermedizinisch untersucht worden, wobei sich herausgestellt habe, dass viele von ihnen gesundheitliche Probleme gehabt hätten, auch zuchtbedingt, also durch Inzucht und rassebedingt. Frau Dr. S. habe ihr das erläutert. Auch vor diesem Hintergrund sei es nicht mehr als ein symbolischer Preis gewesen, für den die Tiere später verkauft worden seien. In diesem Fall ein Wertgutachten einzuholen, hätte schon dem gesunden Menschenverstand widersprochen und sei hier kein Gedanke gewesen. Eher noch sei dies doch einer derjenigen Fälle, wo man ihr noch würde vorwerfen können, die Tiere zu spät veräußert zu haben, denn da sie wertlos gewesen seien, hätten die Kosten vom ersten Tag an über dem Tierwert gelegen. Frau B.-S. sei durchaus wehrhaft gewesen, schon ihr - der Angeklagten - gegenüber. Aber auch bei Herrn P. und Herrn S. habe sie sich gemeldet und deutlich gemacht, sich gegen die Maßnahmen wehren und die Hunde zurückhaben zu wollen. Sie habe auch mal mit Herrn P. telefoniert, das habe er ihr - der Angeklagten - dann berichtet und betont, wie schwierig das Gespräch mit der Frau B.-S. gewesen sei war. Um das Verfahren oder die Verfahrensführung sei es ihm nicht gegangen, sondern um diese auffällige, etwas schillernde Person. Auch der Bereitschaftsrichter vor Ort in E. bei der Durchsuchung habe die Zeugin auffällig gefunden und sei so zu verstehen gewesen, dass Betreuungsbedarf bestehe und deshalb hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung ein Verfahren eingeleitet werden sollte. Sie selbst - die Angeklagte - sei zudem der Meinung gewesen, dass Frau B. ohnehin schon überfordert gewesen sei und dann nun auch noch das Strafverfahren würde meistern müssen. Als sich später gezeigt habe, dass das Gericht nichts unternommen hatte in Richtung auf eine Betreuung, habe sie - die Angeklagte - das in Gang gebracht. Herr Dr. F. sei Betreuer geworden. Er habe sich auch gut für Frau B. eingesetzt. Das Strafverfahren hätte sich im Grunde auch für eine Einstellung nach § 153a StPO geeignet, da die Hintergründe eigentlich in einer Überforderung gelegen hätten und alles eher tragisch erschienen sei. Man habe auch an der Schuldfähigkeit zweifeln können. Dass § 21 StGB erfüllt sein würde, habe sie ohnehin angenommen, aber auch § 20 StGB sei zu prüfen gewesen. Das habe auch Herr Dr. F. so gesehen. Sie habe ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Frau B. habe allerdings die Betreuung als Entmündigung empfunden. Anfangs habe sie - die Angeklagte - ebenso wie Herr Dr. F. gedacht, der Fall ließe sich gut ohne Anklage lösen, und man habe sich zu dem Termin in der Kanzlei verabredet. Allerdings sei Frau B.-S. aufgebracht und kämpferisch gewesen und in ihren Stimmungen schwankend. Die ersten Minuten sei es gut gegangen und dann habe sie einfach nur ihre Hunde zurückgewollt. Insofern sei das Gespräch letztlich recht fruchtlos gewesen. Später habe sie - die Angeklagte - dann die Hunde notveräußert. Soweit es in den Akten danach aussehe, dass dabei die Akten nicht vorlagen, wohl aber Rechnungen, sei dies eine Situation gewesen, die regelmäßig vorgekommen sei. Sie habe keine konkrete Erinnerung an den Tag der Notveräußerung und was ihr seinerzeit vorgelegen habe. Später bei der Begutachtung habe Frau B.-S. wiederum nicht mitgewirkt, sondern sich einer Exploration verweigert. Sie - die Angeklagte – habe die Überlegung gehabt, die Sache daraufhin einfach anzuklagen, aber ein Kollege hab ihr geraten, das besser nicht zu machen, weil eine Begutachtung unter Umständen lange dauern würde, weshalb sie dann einen Antrag auf Unterbringung zur Begutachtung gestellt habe. Aber der Ermittlungsrichter Möller habe sie dann angerufen und ihr gesagt, das sei unverhältnismäßig, weil eine Unterbringung bei so einem Vorfall zu heftig sei. Das habe sie nachvollziehen können und den Antrag zurückgenommen. Sie meine, dass Herr K. die Sache zu ihrer Entlastung angeklagt habe. Das sei einer jener Fälle gewesen, in denen Kollegen ihr Arbeit abgenommen und Verfahren für sie abgeschlossen hätten. Am Ende sei das ausgeurteilte Tierhalteverbot rechtskräftig geworden. Anlässlich der Beweisaufnahme zum Fall B. K. hat sich die Angeklagte hierzu wie folgt eingelassen: Der Fall sei für sie nicht so einprägsam gewesen, nachdem sie bei der Durchsuchung nicht dabei gewesen sei. Zuständige Veterinärbeamtin sei Frau Dr. S. gewesen, die vorher etwas geschickt und auch angerufen habe. Dieses sei ihr erster gemeinsamer Fall gewesen. Bei Frau K. seien zu viele Hunde untergebracht gewesen, mehr als ihr genehmigt gewesen seien, und es habe auch Bedenken bezüglich der Haltungsbedingungen gegeben. Als sie - die Angeklagte - die Zuschrift vom Amt bekommen habe, habe sie gedacht, es sei ein kleiner Fall, den sie dann angesichts der laufenden größeren Fälle daneben gemacht habe. Ihre Kollegin Frau T., heute B., habe zu ihrer Entlastung den Durchsuchungsantrag gestellt, nachdem die Akte vermutlich mit einem aufgeklebten Zettel „DuSu“ auf einem ihrer Aktenstapel gelegen habe. Als die Akte dann wiedergekommen sei, habe sie - die Angeklagte - polizeiliche Zeugenvernehmungen zu den Umständen veranlasst, die vom Veterinäramt bezeichnet worden seien. Zunächst habe die Sache eher verwaltungsrechtliches Niveau gehabt, es habe aber Anknüpfungspunkte für Straftaten gegeben. Das Amt habe sich zur Frage möglicher Leiden der Tiere nochmal geäußert und es seien auch die Zeugenaussagen eingegangen. Es ließe sich anhand der Akte nicht klar sagen - weil sie wieder mal keinen Vermerk gemacht habe - wann sie erfahren habe, dass es um Tiere aus dem Ausland gehe, die dort in einer Pflegestation zum Verkauf seien. Es sei ein wiederkehrendes Problem gewesen, dass Tiere etwa aus R. als Beiladung mit ohnehin fahrenden Lastern eingeführt worden seien. Es gebe dann „Tierretter“ im Inland, die die Tiere gegen eine Schutzgebühr vermitteln würden, die mit der Abdeckung der Tierarzt und Impfkosten gerechtfertigt würden. Bei den Transporten würden häufig Tierschutzstandards nicht eingehalten. Hier habe sich aber der zusätzliche Verdacht ergeben, dass die Impfpässe nicht richtig, nämlich fälschlich Impfaufkleber eingeklebt gewesen seien, und dass dies unter Mithilfe eines Tierarztes geschehen sei, gegen den später auch ermittelt worden sei. Es habe der Verdacht bestanden, dass die Käufer über diese Umstände getäuscht werden sollten. Wann der Betrugsverdacht aufgekommen sei, erinnere sie heute nicht. Sie meine, dass sich das in Gesprächen mit der Amtsveterinärin ergeben habe. Zunächst sei das rechtliche Vorgehen aber auf die tierschutzrechtlichen Verstöße gestützt gewesen. Bei der Durchsuchung sei sie zwar nicht dabei gewesen, wahrscheinlich habe sie zu viel zu tun gehabt. Frau Dr. S. habe ihr aber dann die Haltungsbedingungen geschildert, die eng, aber eher nicht gesundheitsgefährdend gewesen seien, einige Tiere seien krank gewesen, den anderen sei es einigermaßen gut gegangen, kein Vergleich zu etwa dem Fall G. K.. Als sie - die Angeklagte - telefonisch erfahren habe, dass Frau B. K. Suizidabsichten geäußert habe, habe sie empfohlen, den Amtsarzt zu rufen, und es sei eine vorübergehende Einweisung in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses erfolgt. Dann seien die Akten wegen des Widerspruches dem Amtsgericht vorgelegt worden. Es habe in dem Fall auch Vertretungen gegeben, weil sie nicht da gewesen sei. Dr. J. habe hier offenbar den Antrag für sie gestellt und es sei vom Gericht zurückgekommen, dass nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gerechtfertigt sei und eine Erlaubnis für das Halten von maximal 7 Hunden an anderer Stelle bestehe. Das habe sie aus Gründen, die sie nicht mehr erinnere, später nochmal explizit in den Akten vermerkt. Jedenfalls habe sie jetzt gesehen, dass sie die Notveräußerungsanordnung in diesem Fall schon gemacht habe, bevor ihr die Entscheidung vom Amtsgericht vorgelegen habe, nämlich bereits am 23. November 2012. Das sei ungewöhnlich, da sie die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung regelmäßig abgewartet habe. Sie erinnere den Grund nicht, habe aber zwei Vermutungen. Die eine denkbare Erklärung sei, dass sie eine besondere Eile gehabt habe, weil sie gedacht habe, mal wieder - sei es auch in einem anderen gerade laufenden Verfahren - zu lange gewartet und Kosten ausgelöst zu haben; in solchen Fällen habe sie dann manchmal sozusagen überkompensiert und Tiere notveräußert. Die andere denkbare Erklärung sei, dass es ein Gespräch über Kosten mit jemandem gegeben habe, das dann der Auslöser gewesen sei. Zu Zeit der Anordnung habe sich der Betrugsverdacht inzwischen offenbar konkretisiert, denn sie habe ihn in der Begründung nun ausdrücklich herangezogen. Dass Rechtsanwalt L. zu jener Zeit keine Akteneinsicht bekommen habe, habe seinen Grund darin gehabt, dass dies seinerzeit den Ermittlungserfolg gefährdet hätte. Es seien ja noch Finanzermittlungen begonnen worden. Es wurde gegen eigentlich alles Beschwerde eingelegt und die Akten gingen zum Landgericht. Etwa zu dieser Zeit habe auch Herr K. mal eine ausführliche Übersendung in diesem Fall gemacht, weil sie selbst nicht vor Ort gewesen sei. Er habe wie immer viel ausführlicher geschrieben und begründet als sie es immer getan habe. Beim Verkauf der Tiere habe man nicht differenzieren können, welche der Tierinteressenten von Frau K. als vermeintliche Käufer vorgeschoben gewesen seien und welche wirkliches Interesse hätten und zur Hundehaltung geeignet gewesen seien, weshalb sie letztes Frau H. vom Tierheim überlassen habe. Rechtlich habe das Amtsgericht den eingelegten Beschwerden nicht abgeholfen und das Landgericht habe später aber dann zwischen den Tieren und den Gegenständen differenziert. Da die Akte ständig weg gewesen sei, habe sie ein Doppel anlegen lassen und einen Durchsuchungsbeschluss für die Tierarzträume beantragt, der auch ergangen sei und deren Vollzug wegen der Betrugsaspekte sie nicht mehr beim Umweltschutztrupp, sondern beim LKA in Auftrag gegeben habe. Um das Verfahren gegen den Tierarzt und überhaupt den Betrugsvorwurf habe sie sich insgesamt nicht richtig gekümmert, obwohl sie sich das immer vorgenommen habe, aber es sei dazu nicht gekommen. Der klare Tatverdacht habe sich am Ende wohl auch nicht ergeben, als der Zeuge P. die Sache weiterbearbeitet habe. Recht früh im Verfahren sei gegen sie auch eine Strafanzeige erstattet worden, worüber sie auch mit dem Zeugen P. gesprochen habe, der ihr berichtet habe, Herr N. bearbeite die Anzeige. Man sei sich einig gewesen, dass an der Anzeige nichts dran sein würde, andernfalls Herr N. sich melden würde. Inhaltliche Kritik über ihr rechtliches Vorgehen sei aus solchen Beschwerden und Vorgängen nach ihrer Erfahrung und derjenigen des Zeugen P. auch nicht zu erwarten gewesen. Auf die Nachfragen und Vorhalte der Kammer zu diesem Fall hat die Angeklagte weiterhin Folgendes angegeben: Sie habe zunächst die Verwaltungsvorgänge eingeholt und Frau Dr. S. habe eine Einordnung vorgenommen, die ihr - der Angeklagten - damals gereicht habe, erneut eine Durchsuchung zu beantragen. Wenn es wie hier Grenzfälle seien und das Gericht einen Beschluss ablehne, sei das auch in Ordnung, dann sei ein Fall eben beendet oder in eine andere Richtung gelenkt. Warum sie hier nicht nach der gerichtlichen Umstellung auf den Verdacht nur einer Ordnungswidrigkeit alles vollständig den Verwaltungsbehörden überlassen habe, erinnere sie nicht, zumal sie nicht mehr wisse, wann der später aktenkundig gewordene Betrugsverdacht im Raum gestanden habe. Bis zum Beschluss des Landgerichts sei sie davon ausgegangen, dass auch der Verstoß gegen § 18 TierSchG die Einziehung auslösen könne, was aber nach § 19 TierSchG nicht auf alle Arten von Ordnungswidrigkeiten zutreffe. Dass die Hunde auf den ersten Blick nicht krank gewesen seien, habe für sie angesichts des sich abzeichnenden relevanten Betrugsverdachts, den sie auch in die Anordnung geschrieben habe, nicht die entscheidende Rolle gespielt. Dass sie auch in diesem Fall bei Übermittlung der Notveräußerungsanordnung an die Rechtspflegerin zum Vollzug nicht an eine Beteiligung der Eigentümerin gedacht habe, habe neben ihrer Unkenntnis von der Mitteilungspflicht eine Ursache sicherlich auch in dem gewissen Automatismus gehabt, dass schon vorher klar gewesen sei, dass bei der Beschlagnahme derart wertloser Straßenhunde, die ja dennoch sofort Kosten verursachen würden, man sie im Hinblick auf diese Kosten bald ohnehin würde notveräußern müssen. Ein Telefonat mit der Zeugin K., in dem sie unter anderem eine Akteneinsicht abgelehnt und auf die vollzogene Notveräußerung hingewiesen habe, erinnere sie zwar nicht, es sei aber gut möglich, dass es so stattgefunden habe. Der Gedanke, eine möglicherweise existierende Betreuungsakte beizuziehen, habe auf der Erfahrung aus einem Verfahren beruht, in dem es am Ende um eine verminderte Schuldfähigkeit gegangen sei und sich eine solche schon aus den amtlichen Akten ergeben habe. Das könne hilfreich sein. Sie habe auch während der Durchsuchung mit dem Amtsarzt telefoniert, als dieser er vor Ort gewesen sei. Es sei ja, alles - auch zu Gunsten - zu berücksichtigen. Als sich vermeintliche Eigentümer der Tiere gemeldet hätten, sei es eine Gemengelage gewesenen. Es sei ja in Betracht gekommen, dass sie Opfer eines Betruges gewesen seien, und es habe Sinn gemacht, dass das Tierheim sie als Käufer des jeweiligen Tieres in Erwägung ziehe, wenn sie doch ernsthaft dem Tier hätten helfen wollen. Deshalb habe sie deren Namen an das Tierheim gegeben. Es sei nicht darum gegangen, einen Fehler wiedergutzumachen, zumal ein solcher Fehler ja dann gegenüber der Frau K. geschehen wäre, da die Tiere noch nicht an die Käufer übereignet gewesen seien. Die Tiere seien bei Frau K. gewesen seien und gegen sie habe der Verdacht des Betruges mit diesen Tieren bestanden. Insofern sei nicht in Betracht gekommen, die Tiere als Tatmittel eines Betruges an Frau K. zurückzugeben. Die Strafanzeige gegen ihre Person habe irgendwann in den Sachakten Erwähnung gefunden. Sie sei aber vom Zeugen P. darüber in Kenntnis gesetzt worden. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden seien ihr nicht vorgelegt worden, allein wenn hausintern eine Stellungnahme von ihr verlangt worden sei. Da in den Tierschutzsachen häufiger Beschwerden vorgekommen seien, habe es den wiederkehrenden Ablauf gegeben, dass der Zeuge P. sich der Sachen selbst angenommen habe, ohne sie im Einzelnen einzubinden. Was die Strafanzeige angehe habe sie mit ihm noch darüber gesprochen, ob es so gut sei, dass gerade Staatsanwalt N. die Strafanzeige bearbeitete. Denn bei diesem sei sie als Referendarin in der Ausbildung gewesen, als er als Richter beim Amtsgericht gewesen sei, und sie habe sich damals offiziell über ihn beschwert, was wahrscheinlich nicht gut angekommen sei und nicht gerade zu einer Freundschaft mit Herrn N. geführt habe. Was den Schriftsatz der Zeugin K. vom 12. Dezember 2012 angehe, in dem erwähnt sei, eine Anhörung zur Notveräußerung sei unterblieben, gehe sie eher davon aus, dass sie das elfseitige Schreiben nicht gelesen habe. Wie sie sich kenne, werde sie es allenfalls überflogen haben. Schon der Antrag, die Veräußerung auszusetzen, sei ja nicht erfolgversprechend gewesen, weil er auf etwas Unmögliches gerichtet gewesen sei. Dann habe sie ihre Zeit nicht mit der Lektüre der Begründung des ohnehin nicht erfolgsaussichtigen Antrags verbracht. Es sei aber auch möglich, dass sie es gelesen habe. Es habe ja regelmäßig Beschwerden gegeben, einige davon habe sie kurz mit dem Zeugen P. besprochen, einige nicht. Es sei das Übliche gewesen, dass man sich eben über sie beklagt habe. Da inhaltliche Kritik aus dem eigenen Haus im Anschluss gleichwohl nie gekommen sei, sei sie der Meinung gewesen, es sei nicht beliebt, was sie tue, aber rechtlich in Ordnung. Soweit sich mit dem späteren Beschluss des Amtsgerichts, in dem auf die erledigte Notveräußerung verwiesen wurde, zugleich gezeigt habe, dass praktisch die Möglichkeit zum Rechtsschutz verloren gegangen war, sehe sie das jetzt freilich auch. Wenn man es systematisch in den Blick nehme, dränge es sich regelrecht auf, das habe es damals aber nicht getan. Sie habe das damals gar nicht hinterfragt. Es sei ein überholter Rechtsbehelf gewesen, wie er vorkomme. Auch anderen habe es sich offenbar nicht aufgedrängt, jedenfalls habe niemand an sie herangetragen, dass da ein Problem sein könnte. Als die Sache zum Landgericht gegangen und ein Akteneinsichtsersuchen offen gewesen sei, habe sie hierüber mit der Vorsitzenden telefoniert, die die Frage der Akteneinsicht anders gesehen habe. Sie selbst - die Angeklagte - sei ja der Meinung gewesen, man müsse noch bei dem Tierarzt durchsuchen, weshalb sie weiterhin keine Akteneinsicht gewährt hätte. Sie habe sich aber nicht hierüber mit der Vorsitzenden streiten wollen. Was später aus der Strafanzeige gegen ihre Person geworden sei, habe man ihr nicht mitgeteilt, weshalb sie davon ausgehe, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Dass eine Nichteinleitungsbeschwerde eingelegt worden war, werde der Zeuge P. ihr vermutlich berichtet haben, das sei aber Sache der Vorgesetzten gewesen. Es habe bei ihr keine besondere Unruhe ausgelöst, dass nun etwas zum Generalstaatsanwalt gegangen sei. Es sei in den Jahren viel an die Vorgesetzten gegangen. Bis man ihr nicht sage, dies und das müsse sie anders machen, habe das nichts Beunruhigendes für sie gehabt. Ob sie in der vom Zeugen P. bearbeiteten Dienstaufsichtssache dessen Bescheid gesehen habe, wisse sie nicht, gefragt habe sie ihn danach nicht. Es sei ihr ohnehin nicht darum gegangen, Karriere zu machen und es sei ihr in dieser Hinsicht egal, ob man in der Behördenleitung nichts Gutes über sie denke. Inhaltliche Kritik hätte sie im direkten Kontakt erwartet, wenn hierzu Anlass bestanden hätte, da sei aber nichts gekommen. Vor der Beweisaufnahme zum Fall B. hat sich die Angeklagte sich hierzu im Wesentlichen wie folgt geäußert: Der Fall B. habe damit begonnen, dass eine Strafanzeige von der Polizei vorgelegen habe. Ein anonymer Hinweisgeber habe angezeigt, dass auf einem Markt jemand fälschlicherweise behaupte, Eier aus artgerechter Haltung und eigener Haltung zu verkaufen. Möglicherweise sei es auch um das Bio - Siegel gegangen. Damit habe sich Herr K. befasst, während es für sie - die Angeklagte - um die mutmaßlich problematische Tierhaltung gegangen sei. Mit der Anzeige seien Lichtbilder gebunden gewesen, die sie sich angesehen habe. Sie habe dann - das schließe sie jetzt aus den Akten - den Umweltschutztrupp gebeten, die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks noch einmal vor einer Durchsuchung zu prüfen, um sicher zu gehen, dass es nicht einem anderen gehöre. Sie habe dann beim Amtsgericht K. einen Durchsuchungsbeschluss beantragt, was der zuständige Ermittlungsrichter Herr D. zunächst abgelehnt habe, weil ihm die Ermittlungen unzureichend erschienen seien. Sie habe die Akten daraufhin dem Umweltschutztrupp zugeschrieben. Sie denke, sie habe wohl auch telefoniert, erinnere sich daran aber nicht und habe keinen ausführlichen Vermerk geschrieben, was sicherlich auch in diesem Fall ratsam gewesen wäre. Offenbar sei aber durch die Polizei dann ermittelt und auch mit der Veterinärbehörde gesprochen worden. Man habe ihr die Akte zurückgeschickt und Informationen vom Veterinäramt beigefügt. Sie wisse es nicht mehr im Einzelnen, aber ihr sei klar gewesen, dass auch lebensmittelrechtlich dort etwas gelaufen sei, weshalb sie sich zu Herrn K. begeben habe, der hinsichtlich des Umgangs mit den Eiern ein Verfahren gegen Herrn B. bearbeitet habe und man habe gemeinsam beschlossen, das Vorgehen zu koordinieren. Sie habe dann erneut einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht K. gestellt. Die in den Anträgen genannten Normen, auch EU - Vorschriften lebensmittelrechtlicher Art habe gewiss nicht sie herausgesucht, weil sie dies bestimmt eine Stunde Zeit gekostet hätte, weshalb sie vermute, dass jener Teil von Herrn K. stamme und dass er ihr diesen Teil gemailt und sie es dann zurechtgebastelt habe. Da bei der Durchsuchung aufgrund der lebensmittelrechtlichen Komponente Polizeikollegen vom K3 dabei gewesen seien, unter anderem die Zeugin Werner-Kalläne, eine sehr erfahrene Polizeibeamtin, habe sie sich nicht um alles selbst kümmern müssen, sondern vieles sei bereits von der Polizei gut organisiert gewesen. Den Tipp, die Legehennen bei Herrn U. unterzubringen, habe sie von O. B. erhalten. Herr U. habe für die etwa 400 Tiere, von denen man damals ausgegangen sei, zwei Hallen vorbereitet. Er habe sich bei ihr nach den Abläufen erkundigt und sie habe ihm unter anderem auch erläutert, dass es eine gute Haltung der Hennen geben solle. Sie habe in diesem Fall zu beiden Amtsveterinärinnen, Frau Dr. H. und Frau Dr. S. Kontakt gehabt. Was die niedergelassene Fachtierärztin für Hühner, Frau S., angehe, sei diese die einzige gewesen, die Kompetenz und Zeit für die Sache gehabt habe. Wie es gelegentlich der Fall gewesen sei, hätten andere Tierärzte, die sie gefragt habe, nicht mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten wollen, weil sie befürchtet hätten, von Tierhaltern dann nicht mehr als Tierärzte des Vertrauens beauftragt zu werden. Vor Ort sei bei der Durchsuchung dann schon der Eindruck von den Gebäuden nicht gut gewesen. Es sei niemand dort gewesen. Im Haus habe sich die Bezirkskriminalinspektion umgesehen, während sie selbst mit anderen Kollegen, der Amtsveterinärin und dem Lebensmittelkontrolleur bei den Tieren gewesen sei. Der Zustand der Hühner sei schlimm gewesen, noch schlimmer als sie es nach den vorher versandten Bildern erwartet habe. Frau Dr. S. habe die Zustände eingeordnet und recht rasch das Vorliegen der strafrechtlichen Voraussetzungen nach § 17 Nr. 2 b) TierSchG in tatsächlicher Hinsicht bejaht und sie selbst - die Angeklagte - habe daraufhin die Hühner und die Eier, von denen eine Unzahl ungekühlt in einem Lagerraum aufgefunden worden seien, beschlagnahmt. Es sei im Verlauf der Durchsuchung eine Person auf dem Hof erschienen, der gesagt habe, er habe die Hühner geliefert und sie seien nicht vollständig bezahlt. Sie habe aber keine Erinnerung daran, wie man mit dieser Person verfahren sei. Herr U. sei jedenfalls mit seinen 4 bis 5 Helfern erschienen und sie erinnere noch, dass sie nun gedacht habe, man würde die Hühner einzelnen aus den Ställen tragen. Als sie dann aber wieder beim Stall gewesen sei habe sie bemerkt, dass jeder der Helfer in jeder Hand 5 Hühner an den Beinen gehalten und diese dann in den Transporter geworfen habe. Da habe sie die Helfer erschrocken ermahnt, dass bitte anders zu machen, habe aber gemerkt, dass ihr dabei völliges Unverständnis entgegengeschlagen sei. Also habe sie nur noch darum gebeten, jedenfalls die Tiere etwas schonender im Transporter abzulegen, und habe sich lieber mit anderen Fragen beschäftigt. Die Eier seien später abgeholt und vernichtet worden. Es sei aber eher Sache von Herrn K. und dem Lebensmittelkontrolleur gewesen. Sie erinnere noch, dass dann Frau S. ihre Untersuchungen gemacht habe und dafür Tiere getötet habe, um sie zu sezieren. Sie habe die Fachtierärztin angerufen und zu ihr gesagt, es sei nicht vereinbart gewesen, dass sie Tiere töte. Frau S. habe ihr daraufhin erklärt, dass sie für eine lebensmittelrechtliche Untersuchung nun einmal eine Pathologie machen müsse. Da habe sie – die Angeklagte – gemerkt, dass man wohl unterschiedliche Verständnisse vom Untersuchungsauftrag gehabt habe, aber nun sei es zu spät gewesen. Eines Tages nach der Durchsuchung sei Herr B. bei der Staatsanwaltschaft erschienen und habe mit ihr sprechen wollen. Sie habe daraufhin den Zeugen D., der damals in der Pförtnerei gearbeitet habe, hinzugezogen und in seiner Anwesenheit Herrn B. erklärt, dass eine Notveräußerung in Betracht komme. Herr B. habe darauf konsterniert reagiert, sei dann aber gegangen. Danach sei sie in ihren Urlaub gegangen und entweder von Frau Dr. J. oder Herrn K. vertreten worden. Als sie wiedergekommen sei, hätten beide „herumgedruckst“ und erwähnt, dass sie einen Teil der Tiere hätten töten lassen. Sie hätten wohl erwartet, dass sie - die Angeklagte - hierüber ungehalten sein würde, und hätten gesagt, dass sie sich auf die Aussagen von Frau S. und Frau Dr. H. hätten verlassen müssen. Sie sei aber nicht ungehalten gewesen, denn es sei ja in Ordnung gewesen und die anderen Tiere seien weiter tiermedizinisch behandelt worden. Dann sei da noch die Sache mit den Eiern gewesen, die sie zuvor nicht bedacht gehabt habe. Herr U. habe sie angerufen und gefragt, was mit den Eiern sei, nachdem für die erste Zeit vereinbart gewesen sei, dass die Eier über eine zusätzliche Biotonne entsorgt werden sollten. Dann sei es aber so gewesen, dass die Hühner nun nach Auskunft der Tiermediziner wieder gesund gewesen seien und Herr U. habe gesagt, es komme ihm falsch vor, die Eier zu vernichten, er habe sie aber mit seinem Stempel nicht in Verkehr bringen dürfen. Das sei rechtlich alles nicht unkompliziert gewesen. Dann sei es aber über die „E.r Tafel“ gelaufen und Herr U. habe sich darum gekümmert. Die Spendenquittungen habe er zu den Akten gereicht und sie habe sie einfach abgeheftet. Den Verkauf nach Notveräußerungsanordnung habe sie den Rechtspflegerinnen überlassen. Herr U. habe nicht den ganzen Bestand übernehmen wollen und jemand sei auf die Idee gekommen, man könne auf kurzem Wege herumfragen, wer privat Hühner haben wolle. Es habe sich aber gezeigt, dass man für 1 € pro Huhn dann Einzelverträge mit den Erwerbern hätte machen müssen. Also hätten die Rechtspflegerinnen dann doch alle Tiere an Herrn U. verkauft, der den Weiterverkauf übernommen habe. Das Strafverfahren gegen Herrn B. habe sie selbst nicht zu Ende geführt. Auf Nachfragen und Vorhalte hat die Angeklagte zu dem Verfahren noch Folgendes angegeben: Der Durchsuchungsbeschluss sei schließlich allein wegen des Tierschutzaspektes, nicht wegen der lebensmittelrechtlichen Verstöße ergangen. Sie meine, von da an habe man die Verfahren getrennt geführt. Bei der Beteiligung der Frau S. sei es darum gegangen, auch vor Ort eine Behandlung von Tieren vornehmen zu können, falls dies erforderlich werden würde, denn dazu seien nur niedergelassene Tierärzte, nicht aber Amtsveterinäre befugt. Die besondere Fachkompetenz der Frau S. als Fachärztin für Geflügel sei zudem für die nachfolgende fachliche Begutachtung speziell einer Legehennenhaltung sinnvoll gewesen. Mit Herrn U. habe sie ein Gespräch über eine in Betracht kommende Tötung der Tiere gehabt. Man habe zusammen in seinem Wintergarten gesessen und sie habe ihn so verstanden, dass er wahrscheinlich alle geschlachtet hätte. Sie selbst sei aber der Meinung gewesen und sei es auch heute, dass der Umstand, dass sie Kosten verursachen würden, kein vernünftiger Grund zur Tötung sei, sondern dies nur, wenn die Tiere der Lebensmittelproduktion dienen würden oder eben, um ihnen Leiden zu ersparen. Ebendies sei auch das Problem beim sogenannten „Hühnerschreddern“, der Tötung männlicher Küken von Legerassen. Für deren Tötung gebe es deshalb extra eine Ausnahmebestimmung. Vor Ort im Stall des Herrn B. habe man schon laienhaft gesehen, dass die Voraussetzungen des § 17 TierSchG gegeben gewesen sein. Das habe alle Tiere betroffen, nicht nur die ältere Herde. Das sei hier keine Frage der sogenannten Herdenrechtsprechung gewesen. Vielmehr hätten die schlechten Haltungsbedingungen, was den nicht artgerechten Stall mit schlechter Luft, Dunkelheit und verdorbenem Futter beide Herden betroffen. Bei den älteren Hennen seien die körperlichen Schäden nur hinzugekommen. Soweit eine Niederschrift über die Beschlagnahme der Legehennen nicht gefertigt worden sei, habe sie das damals nicht im Blick gehabt. Eine von der Polizei vorbereitete Niederschrift habe sie abgezeichnet, ohne darauf zu achten, ob sie vollständig gewesen sei. Die habe dann aber offenbar nur die Unterlagen betroffen. Es sei gut möglich, dass sie den auf dem Hof erschienenen Herrn Knebusch, den Hühnerlieferanten, kurzerhand zu einer Notveräußerung angehört habe. Eine solche sei ja bei Beschlagnahmen wirklich immer ein absehbares Thema gewesen und da habe es nicht geschadet, den Aspekt gleich anzusprechen, wenn es womöglich später relevant würde. In dem Gespräch mit Herrn B. im Gebäude der Staatsanwaltschaft werde sie wahrscheinlich den Begriff „notveräußern“ verwendet haben, wie sie es auch vermerkt habe, weil sie regelmäßig diesen gesetzlichen Begriff auch allgemein sprachlich benutzt habe. Für sie mache der Begriff klar, dass eine Notveräußerung bedeute, dass die Tiere dann verkauft werden und danach auch weg sind. Sie habe es auch nicht erlebt, dass jemand das erklärtermaßen nicht verstanden habe. Vielmehr sei es eher so gewesen, dass oftmals gerade eine heftige Reaktion auf ihre Ankündigung der möglichen Notveräußerung erfolgt sei, im Grunde auch hier, denn Herr B. habe das ausdrücklich „heftig“ gefunden. Aus ihrer Sicht hätten die Menschen das in der Regel verstanden, was in dem Wort stecke, nämlich die Veräußerung. Sie sie sei nie auf die Idee gekommen, dass jemand das Wort schon in seiner Bedeutung nicht verstehe und auf diese Idee würde sie auch heute nicht kommen. Auf die Frage, ob sie bei Überlassung der Anordnung an die Rechtspflegerinnen davon ausgegangen sei, dass diese die Anordnung dem Betroffenen mitteilen würden, gab die Angeklagte an, darüber nicht - hier nicht und auch sonst nicht - nachgedacht zu haben, wenn es auch aus heutiger Sicht schön gewesen wäre. Damals sei das so für sie in Ordnung und kein Thema gewesen, über das sie sich Gedanken gemacht habe, das sei ja nun das Problem. Es sei für sie und offensichtlich auch für die Rechtpflegerinnen einfach kein Thema gewesen. Was Herrn B. angehe, habe sie den Eindruck gehabt, dass er seine Hühner habe wiederhaben wollen, wobei es ihm vor allem um seinen Betrieb, also den Eierverkauf gegangen sei. Auch vorher habe er Eier gekauft und weiterveräußert, das sei Teil seines Geschäfts gewesen. Sie habe gedacht, er wolle genau diese Tiere wiederhaben, nicht allgemein irgendwelche Hühner, um einfach Eier zu produzieren. Das sei möglicherweise ihrer eigenen Naivität geschuldet gewesen, dass sie angenommen habe, dass man als Eierproduzent nicht einfach regelmäßig seinen Bestand an Legehennen austausche, wie es aber offenbar der Fall sei. Bei der Beweisaufnahme zum Fall R. hat die Angeklagt im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Diese Tierhaltung sei in T. belegen gewesen, einem Ort aus dem überproportional viele Fälle an sie herangetragen worden seien. Der Fall sei ihr seitens der Veterinärbehörde angetragen worden, aus der Kontrolle einer Pferdehaltung heraus. Sie sei angerufen worden. Bevor die bei der Kontrolle nicht anwesende Betroffene Kenntnis erlangen würde, habe der Durchsuchungsbeschluss vorliegen sollen. Es sei aber diese Phase gewesen, als die Amtsgerichte eine Akte verlangt hätten. Also habe sie selbst die Durchsuchung angeordnet, als das Amtsgericht abgelehnt hatte. Das habe sie später in den Akten notiert. Vermutlich habe sie keine Zeit gehabt, selbst hinzufahren. Es seien aber mit den Zeugen Bitter und K. gute Polizisten vor Ort gewesen. Sie habe dann entschieden, dass die Pferde beschlagnahmt werden sollen. Sie sei sich recht sicher, dass die Frau R. Widerspruch eingelegt habe. Sie - sie Angeklagte - sei ja inzwischen dazu übergegangen, die Notveräußerungsanhörung gleich vor Ort zu machen und habe hier den Polizeibeamten K. gebeten, das zu machen und in den Berichten oder Protokollen zu dokumentieren. Frau Dr. P. habe wie auch sonst recht ausführlich berichtet. Das Veterinäramt sei schon vorher vor Ort gewesen, aber es seien nicht immer alle Tiere vorgestellt worden. Die Beschuldigte habe wohl versucht, das eine Tier dem einen Tierarzt und das andere einem anderen vorzustellen, so dass das Ausmaß den Ärzten manchmal nicht so deutlich geworden sei. Das komme manchmal vor. Als sich später Rechtsanwälte gemeldet hätten, sei wohl den Beteiligten zunächst nicht deutlich geworden, dass es sich um eine staatsanwaltschaftliche Maßnahme gehandelt habe. Während ihres Urlaubs habe Herr K. den Antrag bei Gericht gestellt. Die Tierärzte hätten die Tiere untersucht und es seien Zeugen vernommen worden. Als sie aus dem Urlaub zurückgekommen sei, habe sie vermutlich gleich die Notveräußerung angeordnet, aber auch noch eine weitere Begutachtung durch Dr. F. angeordnet. Sie erinnere die Gründe nicht, eventuell sei es auf Anregung von Frau Dr. P. gewesen, denn diese sei unter Druck gewesen und in diesem Ort auch bedroht und persönlich sehr angegriffen worden. Verschiedene Anwälte seien in diesem Fall aufgetreten. Es seien erst zwei der Tiere notveräußert worden, dann nochmal eines. Irgendwann habe sie es offenbar aufgegeben, die Chipnummer in den Anordnungen einzeln aufzuführen, wahrscheinlich weil sie zu viel zu tun gehabt habe. Es sei dann ein langer Schriftsatz von der Rechtsanwältin S. gekommen und die Akten seien zum Amtsgericht gegangen. Sie müsse gestehen, dass sie so ganz lange Schriftsätze nur überflogen habe. Bei ihr hätten lange Schreiben immer das Gegenteil bewirkt. Kurze prägnante lese sie, längere nicht so. Nach dem Amtsgericht sei es zum Landgericht gegangen und die Beschwerde dort als unzulässig verworfen worden. Viel Schriftsätze, alles mehrfach sehe sie hier. Am Ende habe wohl Frau H. das Verfahren abgeschlossen. Es sei möglicherweise einer der Fälle aus ihren Stapeln gewesen. Auf Fragen und Vorhalte aus den Verfahrensakten hat die Angeklagte des Weiteren angegeben, dass jemand dem Zeugen B. Bescheid gesagt habe. Das sei sicher auf ihre Veranlassung hin geschehen. Seit dem Verfahren B. habe sie seine Qualitäten erkannt, Dinge zu organisieren, also Transporte und Unterbringungen. 2013 habe sie ihn gerade auch bei Pferden öfter kontaktiert. Herrn Dr. R. sei auch beteiligt gewesen. Den habe sie gerne gemocht, weil er sehr ruhig und differenziert gewesen sei. Beim ersten Fall S. habe sie ja noch gedacht, sie habe mit dem Amtsveterinär auch einen Behandler vor Ort, aber dann habe sie erfahren, dass die Veterinäre vor Ort gar nichts machen duften, wenn etwa zu behandeln war, sondern dass sie dann einen niedergelassenen Arzt gebraucht habe. Später habe sie also gerne einen freien Tierarzt hinzugezogen, damit man auf Beschwerden von Tieren vor Ort habe reagieren können. Dass der Zeuge K. nochmals ausdrücklich notiert habe, dass über die Notveräußerung gesprochen wurde, habe wahrscheinlich daran gelegen, dass sie ihn darum gebeten habe. Er sei ja von sich aus damit nicht so vertraut gewesen. In Bezug auf diese Anhörungen habe sie Wert darauf gelegt, dass das Thema wirklich deutlich und nicht relativiert oder runtergespielt wurde. Es habe den Leuten vor Ort durchaus drastisch klargemacht werden sollen, dass die Notveräußerung drohte und es sei auch zu dokumentieren gewesen. Den Veterinärbericht habe sie zunächst nicht gesehen, weil sie damals in Urlaub gewesen sei. Vor dem Urlaub habe sie für ihre Vertreter die Datei „Info vor Urlaub C.“ geschrieben. Herrn B. als Wertgutachter habe sie ursprünglich im Verfahren B. von der Landwirtschaftskammer benannt bekommen. Es sei um eine Wertermittlung für die Notveräußerung gegangen. Bei Pferden sei sie sich unsicher über den Wert gewesen. Bei Hunden hingegen habe sie gedacht, es selbst abschätzen zu können. Dass es hier nicht besonders hohe Werte sein würden, sei ihr allerdings auch so klargewesen. Dies sei ein Fall gewesen, in dem sie die Notveräußerung eigentlich früher hätte machen sollen. Es sei ja ein kleiner Fall gewesen, aber sie habe eben viel zu tun gehabt. Sonderbände anzulegen und die Rechtspflegerinnen zu beteiligen seien Ratschläge von Herrn P. gewesen. Auch hier sei ihr nicht in den Sinn gekommen, die Rechtsanwälte zu informieren. Beim Vollzug sei es immer so eine Gemengelage gewesen. Manches habe sie mit den beiden Rechtspflegerinnen kurz abgesprochen. Die beiden hätten nach und nach auch immer mehr selbständig gemacht, auch im Kontakt mit Herrn B.. Er habe gerne auch immer selber Interessenten mitbringen sollen. Bei der Vermittlung sei es immer schwierig gewesen, zu vermeiden, dass die Tiere über Strohleuten zurückkämen, also praktisch zurück zum Halter. Im Verfahren B. sei das passiert. Sie sei nicht sicher, ob Herr B. insoweit genügend Einblicke und Erfahrungen gehabt habe, zu erkennen, ob ihm Strohleute präsentiert würden. Später bei der Akteneinsicht habe sie herausgenommen, was den Standort der Tiere enthielt. Hätte sie gewusst, dass sie besser den Standort hätte schwärzen müssen, hätte sie das gemacht. Den Schriftwechsel mit dem Anwalt habe sie nicht mehr in Erinnerung. Das Schreiben der Verteidigerin vom 10.12.2013, insbesondere die Passage auf Seite 8 in der die fehlende Mitteilung der Notveräußerungsanordnung gerügt werde, lese sie heute zum ersten Mal. Wenn es wie hier ein kleiner Fall gewesen sei, habe sie keine Zeit darauf verwendet. Wenn sie „Beschwerde“ gelesen hab, dann habe sie gedacht „Aha, ab zum Amtsgericht!“, erst recht, wenn es so lange Schriftsätze gewesen seien. Letztlich habe ja auch das Gericht zu entscheiden. Die Rechnungen seien ihr hier und auch in den anderen Verfahren häufig ohne Akte und einzeln vorgelegt worden. Sie habe dann grob nachgesehen, ob es gepasst, ob sie also in dem Verfahren Tiere beschlagnahmt habe. Was die Zuordnung der Rechnungen zu den Verfahren angehe, habe sie den Transporteuren und Ärzten immer kleine Klebezettel mit dem Aktenzeichen gegeben, damit diese auf den Rechnungen ständen. Was hier Anlass der Notveräußerung gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Bei den großen Verfahren seien die Rechnungen ja sofort in astronomische Höhen gegangen, da habe sie den Zeitpunkt etwas bewusster in den Blick genommen. Wenn sie heute gefragt werde, warum sie den Unterstellbetrieb in die Anordnung und die Verträge aufgenommen habe und nicht etwa „in der Obhut eines von der Staatsanwaltschaft beauftragten Stallbetriebes“ geschrieben habe, könne sie das heute nicht mehr sagen, aber es habe mal den Fall gegeben, dass die Beteiligten doch erfahren hätten, wo die Tiere gewesen seien, und zwar, weil Dokumente mit dem Standort herausgegeben worden seien. Also habe sie es anders gehandhabt, das sei aber keinem großen Plan gefolgt. Sie habe es insbesondere nicht gemacht, um einen Vorwand zu haben, die Notveräußerungsanordnung nicht mitteilen zu müssen. Das sei eine ganz fernliegende Vorstellung. Anlässlich der Beweisaufnahme zum Fall T. hat die Angeklagte sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Es habe einen ausführlichen Bericht zu Beginn des Verfahrens gegeben, wie es bei Frau Dr. P. meist der Fall gewesen sei. Sie – die Angeklagte - habe ein Aktenzeichen angelegt und einen Durchsuchungsbeschluss beantragt, der auch erlassen worden sei, als sie im Urlaub gewesen sei. Entweder Frau Dr. P. oder die Polizei habe sie informiert, dass es Verknüpfungen unter den Beteiligten gegeben und die Gefahr bestanden habe, dass etwas von der Maßnahme “durchsickere“. Dergleichen sei vorher einmal der Fall gewesen. Also habe man eine Legende benutzt, dass angeblich bei einem anderen Landwirt, nämlich Herrn P. durchsucht werden solle. Es war dann auch „durchgesickert“, aber eben nur die Legende. Das habe dann auch Herr T. im Zuge der Durchsuchung geäußert, dass er zwar von einer Maßnahme gewusst habe, aber doch nicht bei sich. Bei der Durchsuchung sei es dann um Rinder und Schweine in größerer Anzahl gegangen, also seien dafür Transporter vorbereitet gewesen. Vor Ort sei man zunächst auf einen Stallhelfer getroffen, dann zum Haus des Herrn T. gegangen, um dort zu durchsuchen. Darum habe sich Herr K. gekümmert, um das Tierbestandsbuch, Behandlungen etc.. Die beiden Tierärzte Frau Dr. P. und Herr Dr. R. seien in die Stallungen gegangen. Danach sei sie bei den Tierärzten gewesen und habe mit ihnen die Lage besprochen. Ob Herr K. in dieser Phase dabei gewesen sei, erinnere sie heute nicht mehr. Bei den Rindern habe sich die Lage ganz klar gezeigt, weil so viele lahmten. Bei den Schweinen habe sie auch blutige Schwanzenden gesehen, was sie jedenfalls nicht gut gefunden habe in ihrer laienhaften Sicht. Die professionelle Sicht der Tierärzte bezüglich der Schweine sei gewesen, dass längere Leiden nicht bei der Mehrzahl, sondern allenfalls bei einigen der Schweine vorgelegen hätten. Dies sei ein Fall gewesen, in dem sie es aus ihrer Laiensicht für ausreichend gehalten hätte, man es aber anders sehen konnte, also habe sie abgewogen und sich dagegen entschieden. Es sei möglich, dass Herr K. sich dazu auch verhalten habe. Möglicherweise habe sie die Frage auch mit ihm diskutiert. Es sei aber ihre Entscheidung gewesen, die Schweine dort zu lassen. Sie habe dann Herrn T. die Beschlagnahme der Rinder eröffnet, daran habe sie aber keine genaue Erinnerung mehr. Eine mögliche Notveräußerung habe sie dabei angesprochen, und zwar videodokumentiert. Sie habe die Notveräußerung möglichst drastisch angesprochen, nicht weil sie so entschlossen gewesen sei, sondern weil sie gewollt habe, dass das verstanden und ernstgenommen wurde. Wenn sie einen Tatplan der verdeckten Veräußerung gehabt hätte, hätte sie dies doch nicht auch noch vor laufender Kamera derart drastisch in Aussicht gestellt. Die Tiere seien zu Herrn K. gekommen. Sie habe vorher herumtelefoniert, wer eine solch große Herde aufnehmen könnte. Das sei schwierig gewesen. Extra einen Stall „hochzurüsten“, sei aus Kostengründen nicht in Betracht gekommen. Da habe Herr B. den Herrn K. ins Spiel gebracht. Sie habe geprüft, ab etwas gegen ihn vorliege und habe insoweit mit einem Kollegen der Staatsanwaltschaft I. telefoniert. Dort habe man in Sachen Tierschutz keine Bedenken gehabt. Auch mit den Amtsveterinären habe sie das besprochen. Dort sei man aber nicht begeistert gewesen, dass sie die Tiere in deren Bezirk habe bringen wollen, aber tierschutzrechtlich habe nichts dagegengesprochen. Sie habe auch die Behandlung und Begutachtung der Rinder in Auftrag gegeben. Der veterinärmedizinische Bericht habe dann diverse tierschutzrelevante Mängel aufgezeigt. Dann habe sie die Sache an das Amtsgericht zur Bestätigung der Beschlagnahme geschickt und der Richter Möller habe antragsgemäß entschieden. Es sei auch eine Verteidigungsanzeige vom Rechtsanwalt K. eingegangen. Dieser habe beim Amtsgericht einen Antrag auf Überprüfung der Beschlagnahme gestellt. Also habe sie ein Doppel angelegt, damit sie habe weiterarbeiten können. Grundsätzlich habe sie das eher vermieden, weil es unbeliebt bei den Geschäftsstellen sei. Es sei unübersehbar gewesen, dass auch Herr T. seine Tiere habe wiederhaben wollen. Das sei fast immer der Fall gewesen. Das Amtsgericht habe dann die Beschlagnahme bestätigt. Die Ausführungen zur Herdenrechtsprechung habe sie in ihren Vorlagen gehabt und insofern hier übernommen. Sie habe die Sache an das Landgericht geschickt und mitgeteilt, dass sie inzwischen notveräußert habe. Ein Wertgutachten habe sie hier nicht eingeholt, sondern beim Zuchtverband „R.“ und bei Viehhandelskonzern „V.“ angefragt. Auch Herrn B. habe sie gefragt, was dieser denn zahlen würde. Hier sei es mal so gewesen, dass sie beim Kostenbeamten gewesen sei und diesen gefragt habe, wie der Kostenstand sei. Er habe förmlich die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen, so hoch sei der Betrag gewesen. Möglicherweise verwechsle sie das aber mit einem ähnlichen Fall. Sie habe hinsichtlich der Kosten keine regelrechte Gegenüberstellung von Kosten und Wert gemacht, weil die Kosten den Wert ja immer schon überstiegen hätten. Dass sie mit der Übersendungsverfügung zu Gericht den Vollzug mitgeteilt habe, liege daran, dass sie es früher einmal nicht mitgeteilt habe und man nicht amüsiert gewesen sei. Die Teilakteneinsicht beruhe hier wieder auf dem Standort der Tiere in den Unterlagen. Hier sei dies sogar eine ganz konkrete Erwägung gewesen, das Herr T. nicht habe wissen sollen, wo die Tiere gewesen seien. Es habe sich auch gezeigt, dass das erforderlich gewesen sei. Denn Herr K. habe sie angerufen, dass da jemand seinen Hof fotografiere und es habe sich herausgestellt, dass Herr T. eine Detektei beauftragt hatte. Das habe ihr die Polizei mitgeteilt. Der Angeklagten wurde der Verteidigerschriftsatz vom 28.6.2013 vorgehalten, in dem ausgeführt wurde, dass die endlich gewährte Akteneinsicht ergeben habe, dass die „beschlagnahmten Rinder, ohne den Beschuldigten, wie in § 111 l StPO vorgesehen, anzuhören oder zu informieren, veräußert“ worden seien. Die „erschreckende Missachtung der Rechte und des Vermögens des Beschuldigten“ finde hier „seine nahtlose Fortsetzung zu der ohnehin rechtswidrigen Beschlagnahme. Wegen der Veräußerung, deren Anlass und Ergebnis hier unbekannt“ sei, werde „gemäß § 111 l Abs. 6 StPO die gerichtliche Entscheidung beantragt“. Ferner ist ihr ihre dazugehörige Verfügung vom 2.7.2013 vorgehalten worden, in der sie ausgeführt hat, dass entgegen dem Vorbringen der Verteidigung der Beschuldigte zu der möglicherweise beabsichtigten Notveräußerung bereits im Rahmen der Durchsuchung angehört worden sei. Sie hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass sie den Schriftsatz zwar gelesen, aber nicht im Gesetz nachgeschlagen habe, was in Abs. 6 des 111 l StPO genau stehe. Im Übrigen sei es ihr ja auch bekannt gewesen, dass es ein Rechtsmittel gebe. Dass auch die fehlende Information über die Notveräußerung gerügt worden sei, habe sie nicht wahrgenommen. Im weiteren Verlauf habe sie nach Absprache mit Rechtsanwalt K. in den Kopien der Notveräußerungsanordnungen, die er habe haben wollen, die Orte schwärzen lassen; es könne sein, dass sie sich das vor Absendung nochmal kontrolliert habe, weil man das häufig durchsehen könne. Vor der Beweisaufnahme zum Fall P. (Fall 9) hat sich die Angeklagte hierzu im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Das Verfahren habe auf einer Anzeige von Frau Dr. S. beruht. Daneben habe es einen anonymen Hinweis gegeben. Sie habe sich die Vorgeschichte angesehen. Es habe schon früher eine Reihe von Kontrollen und Beanstandungen gegeben. Sie habe einen Durchsuchungsbeschluss vorbereitet und dann die Maßnahme organisiert. Inzwischen sei die Zusammenarbeit mit Herrn B. so weit ausgebaut gewesen, dass die Vorbereitungen, die sonst sie selbst gemacht habe, in diesem Fall von O. B. gemacht worden seien. Dies sei ein Fall gewesen, bei dem sie ohne Amtsveterinär vor Ort gewesen sei, was sie nur ungern getan habe, aber es sei dann Herr Dr. R. als niedergelassener Tierarzt dabei gewesen. Der Beweissicherungstrupp und der Umweltschutztrupp seien auch vor Ort gewesen. Es seien auch Umweltdelikte aufgefallen, eine Halde von diversem Müll, auch Batterien und Farbreste auf unbefestigtem Boden und die Ableitung von Sickerwasser in Gewässer, so dass sie den Umweltschutztrupp gebeten habe, dort Proben zu entnehmen. Die Pferdehaltung sei drinnen und draußen gewesen. Der Hofhund sei auf ihre Bitte weggesperrt worden, weil ihre Kollegin Frau T., heute B., Angst vor Hunden gehabt habe. Diese sei mit vor Ort gewesen, weil sie ihr - der Angeklagten - gelegentlich Verfahren aus dem Tierschutzdezernat hätte abnehmen sollen. Dass es bei einigen Tieren erhebliche gesundheitliche Probleme gegeben habe, sei auch für Laien, wie sie selbst einer sei, zu erkennen gewesen. Andere Tiere seien zwar ungepflegt und schlecht versorgt, aber in der Gesundheit nicht so betroffen gewesen. Nicht ganz klar sei gewesen, wem die Tiere gehört hätten, ob dem Vater oder dem Sohn, also habe sie beide angesprochen. Herr Dr. R. sei zu einem „durchwachsenen“ Standpunkt gekommen. Er sei auch sonst gelegentlich in anderen Fällen zu milden Beurteilungen gekommen, vielleicht weil er als niedergelassener Tierarzt eine anderen Toleranzschwelle gehabt habe. Er habe also gesagt, das sei alles nicht schön, aber das würde er nicht als erheblich ansehen, so sei es hier bezüglich der jüngeren Pferde gewesen. Bei den älteren habe er es aber auch ihrem Eindruck entsprechend tierschutzrelevant gefunden. Sie habe dann entschieden, alle Tiere mitzunehmen, weil es öfter vorgekommen sei, dass sich dann bei der weiteren Untersuchung doch noch andere Leiden gezeigt hätten. Sie sei nochmal in das Haus gegangen und habe - sie meine dem Junior - die Möglichkeit der Notveräußerung eröffnet. Es habe dann alles mit dem Abtransport gedauert, weil der Transporteur sich festgefahren habe. Sie erinnere vor allem ein altes Pferd, das stark durchtrittige Gelenke gehabt habe, das habe nicht gut ausgesehen. Diese Stute habe dagestanden und gedeckt werden sollen, was bei dem Zustand des Tieres unverantwortlich gewesen sei, schon weil der Deckakt als solcher so eine große Belastung dargestellt hätte. Die Stute sei aber weiterhin dem Hengst zugeführt worden, damit sie trächtig würde, und dann habe sich herausgestellt, dass sie bereits weit tragend gewesen sei. Und das sei den Haltern nicht mal bewusst gewesen. Nachdem dann die Tiere untersucht worden seien, hab es bezüglich einiger von ihnen Diskussionen über eine in Frage kommende Euthanasierung gegeben. Durch die Vergabe von Schmerzmitteln habe sich das aber doch vermeiden lassen, so die Einschätzung der Tierärzte. Sie habe in diesem Fall die Notveräußerung relativ spät gemacht. Beim Verkaufen habe sie es zuletzt wieder aufgegeben, die Chipnummern alle einzupflegen. Die Rechtspflegerinnen hätten die Verkäufe durchgeführt, was eine große Entlastung gewesen sei. Sie habe schließlich die Anklage geschrieben und das sei eine der letzten Anklagen gewesen, die sie vor ihrer Erkrankung noch gefertigt habe. Auf Vorhalte und Fragen hat die Angeklagte zu diesem Fall weiter angegeben, sie habe es nicht für nötig gehalten, der Frage nachzugehen, wer eingangs des Verfahrens der anonyme Hinweisgeber gewesen sei. Darauf sei es ja nicht angekommen, da sie ohnehin allein aufgrund eines solchen Hinweises keinen Durchsuchungsbeschluss beantragt hätte. Sie habe vielmehr den Kontakt zum Veterinäramt aufgenommen. Hier sei das Frau Dr. S. gewesen. Aus deren Akten hätten sich auch schon Hinweise auf strafbewehrte Verstöße ergeben und weitere seien zu befürchten gewesen. Der Vater P. habe aus ihrer Sicht zunächst keine Rolle gespielt. Dass hier die Amtsrichterin L. Ergänzungen im Beschluss vorgenommen habe, sei bei ihr nicht ungewöhnlich gewesen. Sie - die Richterin – habe auch manchmal Sachen zurückgeschickt, wenn ihr beispielsweise die letzte Kontrolle zu lange zurückgelegen habe und sie habe dann um Prüfung gebeten, ob sich die Verhältnisse eventuell inzwischen verbessert hätten. Herr B. habe den Transport und die Unterbringung selbst organisiert. Dass vor Ort von anderen Eigentümern einzelner Pferde die Rede gewesen sei, habe sie nicht in Erinnerung. An der Haltereigenschaft hätte dies aber auch nichts geändert. Die Umweltdelikte seien auch in ihrem Zuständigkeitsbereich gewesen. Jenes Dezernat sei ein auch nicht unerheblicher Teil ihrer Arbeit gewesen. Im Fall P. hätten aber die Tierschutzdelikte im Fokus gestanden und die Umweltsachen seien Zufallsfunde gewesen. Die abschwächenden Einschätzungen von Herrn Dr. R. seien nicht ungewöhnlich für einen niedergelassenen Tierarzt gewesen, denn die würden ungern ihren guten Ruf bei den Kunden riskieren. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich und speziell im Pferdebereich spreche es sich wie ein Lauffeuer herum, wenn ein Tierarzt den Ruf bekomme, beim Amt Mängel zu bescheinigen. Im Zuge des Gesprächs mit Herrn Dr. R. habe sie erwogen, nach Tieren zu differenzieren, aber sich dagegen entschieden, aufgrund früherer Erfahrungen, wo sich in den Untersuchungen dann doch das Eine und Andere gezeigt habe. Sie habe ja keinen Amtsveterinär mit dessen Erfahrungen vor Ort gehabt, und die Einordnung in die Strafnormen sei ohnehin für einen niedergelassenen Tierarzt mangels der regelmäßigen Befassung mit den Vorschriften schwierig. Was Frau B. angehe, habe sich gezeigt, dass diese letztlich keine Hilfe sein würde. Sie - Staatsanwältin B. - habe kein Verständnis für die Sachen und die Tiere gehabt, hätte also regelrecht eingearbeitet werden müssen, wie Herr K. oder Frau Dr. J. eingearbeitet gewesen seien. Als die schriftliche Stellungnahme des Herrn Dr. R. eingetroffen sei, habe das schon deutlich nach schweren Verstößen geklungen. Rechtsanwalt H. habe als Anwalt des Sohnes Beschwerde eingelegt. Sie sei hier ohnehin wie in allen Fällen davon ausgegangen, dass man die Tiere zurückhaben wollte. Dass das Datum in ihrem Anschreiben an den Sachverständigen vollkommen falsch sei, liege wahrscheinlich daran, dass sie es bei der Vorlagenverwendung nicht ausgetauscht habe. Sie habe solche Texte nicht neu geschrieben, sondern alte Schreiben als Vorlage genommen. Herrn B. habe sie im Verfahren B. über die Landwirtschaftskammer genannt bekommen. Dass sie die Tiere habe kastrieren lassen, habe seine Gründe darin gehabt, dass keine Zucht zu erwarten gewesen sei und die Unterbringung bei einem Wallach viel günstiger sei als bei einem Hengst. Solche Dinge habe sie mit den Experten besprochen und dann entschieden. Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, Rechtsanwalt H. auf die Gutachteneinholung hinzuweisen. Als die Akte mit dem Beschluss vom Landgericht zurückgekommen sei, habe sie diese nicht daraufhin durchgesehen, was da inzwischen vorgetragen worden sei. Dafür habe die Zeit gefehlt. Sie habe in solchen Fällen gesehen, dass die Beschwerde verworfen worden sei und habe dann ihre Fließbandarbeit fortgesetzt. So werde es auch hier gewesen sein. Die der Anklage zugrundeliegende Annahme, dass sie die Ausführungen von Rechtsanwalt H. in seinem Beschwerdeschriftsatz gelesen habe, sei falsch. Sie habe das nicht gelesen. Dass sie die Beträge aus dem Kostenband nicht in die Anordnung übernommen habe, liege daran, dass Pferdeunterbringung ja immer sehr teuer sei und sie, als sie die Notveräußerung angeordnet habe, damit schon spät dran gewesen sei, so dass völlig klar gewesen sei, dass die Kosten schon viel zu hoch gewesen sein mussten. Insofern sei sie nicht noch zum Rechtspfleger gegangen und habe sich die Gesamtkosten ausrechnen lassen. Möglicherweise habe sie auch selbst Verkaufsbemühungen unternommen, eigentlich hätten hier aber die Rechtspflegerinnen es möglichst selbst regeln sollen, gegebenenfalls mit Unterstützung von O. B.. Es sei aber gut möglich, dass sie sich trotzdem eingemischt habe. Ein Tier sei an einen Polizeibeamten verkauft worden, Herrn M.. Man müsse ja bedenken, dass eine sachgerechte Haltung hohe Kosten für wenig wertige Tiere bedeute, so dass sie letztlich über jeden froh gewesen sei, der so ein Tier übernommen habe. Richtig sei, dass sie Herrn M. in einer E-Mail berichtet habe, eines der Fohlen sei „soooooo süß“. Es sei ihre Formulierung. Sie sei halt wenig zurückhaltend und eher überschwänglich und das Fohlen sei eben auch süß gewesen, wie Tierkinder es eben seien. Die Notveräußerung sei in diesem Verfahren schon recht spät erfolgt. Dass sich dann noch der Verkauf bis Oktober gezogen habe, habe ja in den Händen der Rechtspflegerinnen gelegen. Überhaupt sei ja die Notveräußerung ein kleiner Annex ihrer - der Angeklagten - täglichen Arbeit gewesen. Diese Arbeit habe viel Zeit in Anspruch genommen. Die Notveräußerungen hätten solchen Raum nicht eingenommen, vor allem nicht denjenigen Raum, den sie jetzt hier im Prozess einnähmen. Die Notveräußerungen hätten damals nicht im Fokus, sondern am Rande gestanden. Die amtstierärztliche Stellungnahme sei in diesem Verfahren sehr spät gekommen und auch die Anklage sei spät erfolgt. Das sei dieser Stapel unter ihrem Schreibtisch gewesen, der auf eine Anklageerhebung gewartet habe. Dass sie kein Tierhalteverbot beantragt habe, habe wahrscheinlich daran gelegen, dass sie es nicht geschafft habe. Für richtig gehalten habe sie ein solches. Es sei gut möglich, dass es den Entwurf einer Anklage vom 6. Januar 2014 gleichen Inhalts gegeben habe. Eine Erinnerung habe sie daran allerdings nicht. Sie könne nur vermuten, dass jemand anders, etwa ein Referendar, es so vorschlug und sie nicht dazu gekommen sei, das durchzusehen. Bei Betrachtung der Formulierungen sei das auch nicht ihr Stil, der viele Text zu den Umweltdelikten und die Art der ausführlichen Begleitverfügung. Sie denke nicht, dass das von ihr stamme. Die Annahme in der Anklageschrift, dass sie die Anklage in jenem Verfahren bewusst bis zum vollständigen Vollzug der Notveräußerungen zurückgehalten habe, treffe nicht zu, schon weil sie dafür gar keinen Grund gehabt hätte. Die Vermutung, dass ein verdeckter Vollzug der Notveräußerung der Grund gewesen sei, sei falsch. V. Die Feststellungen unter II. zur Person der Angeklagten folgen hinsichtlich des Lebenslaufes aus ihrer glaubhaften Einlassung, die zu den wesentlichen Rahmendaten und besonders den dienstlichen Stationen und Bewertungen mit den Inhalten der verlesenen Urkunden aus ihrer Personalakte abgeglichen worden ist. Dabei haben sich keine Unstimmigkeiten gefunden. Die Einschätzung ihrer Persönlichkeit beruht auf einer Würdigung ihrer Einlassung, in der die Angeklagte offen und durchaus selbstkritisch ihrer Persönlichkeitszüge dargestellt hat und den Bekundungen ihrer befreundeten Kollegen und Zeugen Dr. J. und B., ihres Kollegen K. sowie ihrer Vorgesetzten, den Zeugen P., H. und S.. Diese haben ein den Feststellungen entsprechendes Bild der Person gezeichnet. Ergänzt worden ist dies durch die Bekundungen der von der Kammer vernommenen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K. und der mit ihr regelmäßig zusammenarbeitenden Amtsveterinäre. Die Feststellungen zur Amtsführung der Angeklagten und zum Verfahrensablauf in den angeklagten Fällen hat die Kammer insbesondere durch Auswertung der im Selbstleseverfahren eingeführten Sachakten getroffen, die zusätzlich in der Hauptverhandlung mit der Angeklagten im Rahmen ihrer jeweiligen Einlassung zu den einzelnen Fällen erörtert worden sind. Die Kammer hat zudem in den angeklagten Fällen zur weiteren Aufklärung der Abläufe jeweils die Betroffenen Tierhalter, die zuständigen Amtsveterinäre, die zentral mit dem Fall befassten Polizeibeamten sowie viele der Händler und Untersteller der Tiere als Zeugen vernommen. Von der jeweiligen Beschlagnahmesituation und dem äußeren Eindruck der jeweiligen Tierhaltung, hat sich die Kammer zudem durch Inaugenscheinnahme des zumeist von den Amtsveterinären erstellten Lichtbildmaterials und des in einigen Fällen zudem von Polizeikräften hergestellten Videomaterials einen eigenen Eindruck verschafft, das teilweise zugleich einen Einblick in das vor Ort gezeigte Auftreten und Vorgehen der Angeklagten bot. Zur Amtsführung der Angeklagten allgemein, zu ihrem Vorgehen, ihrer zu den Verfahren, den Beteiligten und zum Tierschutz gezeigten und geäußerten Haltung, zu ihrer Dienstauffassung und Persönlichkeit hat die Kammer über die aus der Beweisaufnahme zu den einzelnen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hinaus als Zeugen ihre unmittelbaren Kollegen - Staatsanwälte sowie damalige Geschäftsstellenmitarbeiterin - ihre Dienstvorgesetzten der K.er Behörde und die mit ihren Anträgen regelmäßig befasst gewesenen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K. vernommen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse haben nicht nur die in den Anklagen zugrunde gelegten objektiven Tatsachen - wenn auch nicht alle daraus gezogenen Schlüsse - nahezu vollständig bestätigt, sondern stimmten auch mit den ausführlichen Angaben der Angeklagten ganz weitgehend überein. Deren Einlassung, die im Einvernehmen aller Beteiligten nicht vollständig zu Beginn der Beweisaufnahme erfolgte, sondern, soweit sie die Einzelheiten der einzelnen Fälle betraf, erst jeweils der fallbezogenen Beweisaufnahme vorangestellt war und sich insoweit in Abschnitten über die gesamte Hauptverhandlung hinzog, trägt ebenso wie die dazu passenden sonstigen Beweisergebnisse das Urteil der Kammer. Die Angaben der Angeklagten sind für sich genommen im Grundsatz glaubhaft. Die Angeklagte hat sich über ihre eingangs der Hauptverhandlung verlesenen, schriftlichen Angaben hinaus, zu den einzelnen Verfahren, ihrem Vorgehen in der Amtsführung und ihren jeweiligen Beweggründen in einer bisweilen kleinteiligen und auch kritischen Befragung durch die Kammer verhalten. Sie hat sich in den Antworten - trotz des Zeitablaufs und der Detailfülle des Verfahrensstoffes - erkennbar um präzise Erinnerungen sowie darum bemüht, Erinnerungsschwächen von vornherein offenzulegen und in solchen Punkten nicht zu spekulieren. Mit dem Inhalt ihrer offen, spontan, nicht taktisch oder präpariert, vielmehr oft eher unüberlegt wirkenden Angaben hat sie sich selbst nicht geschont. Beim Durchgehen der einzelnen Verfahrensschritte anhand der Akten ihres Dezernats hat sie, oft auch von sich aus und nicht erst auf Vorhalt, Schwächen und Nachlässigkeiten, etwa in ihrer Aktenführung und Dokumentation der Vorgänge, aber auch in ihrer Art und Persönlichkeit, selbst bezeichnet und - nicht selten selbstironisch - auf den Punkt gebracht. Das Zustandekommen ihrer Fehler in der Amtsführung hat sie, soweit sie es anhand der Akten rekonstruieren konnte, erläutert, die Fehler aber dabei nicht anderen zugeschrieben oder beschönigt. Sie hat Dritte, insbesondere auch die ihr gegenüber teilweise durchaus auch feindselig aufgetretenen, als Zeugen vernommenen Tierhalter nicht unsachlich kritisiert oder schlechtgemacht, vielmehr deren Situation etwa einer persönlichen Überforderung oder wirtschaftlichen Not und auch deren Trauer, Kränkung oder Wut über den Verlust der Tiere von sich aus als nachvollziehbar bezeichnet. Insgesamt hat all dies zusammen mit der unbefangenen, wenn auch vom Verfahren nicht unbeeindruckt wirkenden Art der Angeklagten auf die Kammer insgesamt den Eindruck offener, ehrlicher Angaben gemacht. Abweichungen der Einlassung von Angaben vernommener Zeugen haben sich nur vereinzelt gezeigt. Soweit dies Widersprüche zu Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Tierhalter betraf, hat der Abgleich mit der Aktenlage der jeweiligen Tierschutzverfahren, mit den darin ergangenen Verurteilungen und mit den glaubhaften Angaben der seinerzeit beteiligt gewesenen und in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten und Veterinären aufgezeigt, dass die betroffenen Tierhalter, was nachvollziehbar ist, teilweise ihre eigene, nicht objektive Wahrnehmung zur Qualität ihrer Tierhaltung und zum deshalb als ungerecht empfundenen Vorgehen der Behörden, insbesondere der Angeklagten hatten. Die Kammer hat deshalb ihre Feststellungen weniger auf deren Angaben als vielmehr auf die Aktenlage und die beruflich mit den jeweiligen Fällen befasst gewesenen Zeugen gestützt. Auf den Angaben der jeweiligen Tierhalter beruht allerdings die Feststellung der Kammer, dass die Tierhalter ihre Tiere in allen Fällen aus der Beschlagnahme zurückerlangen wollten - was auch die Angeklagte so eingeschätzt hat - und dass sie in allen Notveräußerungsfällen mit Ausnahme des Falles B. gegen eine Notveräußerung voraussichtlich auch vor Gericht gestritten hätten. Soweit die wiederholt beruflich mit der Angeklagten und ihrer Amtsführung befasst gewesenen Zeugen, mithin ihre unmittelbaren Kollegen bei der Staatsanwaltschaft, die Polizisten, die Veterinäre und Tieruntersteller, die von der Angeklagten gemachten Angaben ganz weitgehend bestätigt und auch ein positives Bild der Angeklagten und ihres Vorgehens gezeichnet haben, beruht dies nach dem Eindruck der Kammer nicht auf inneren Tendenzen der Zeugen, die Angeklagte aus einem falsch verstandenen Lagerdenken heraus entlasten zu wollen. Wenn auch einige der Zeugen, etwa die vernommenen Rechtspflegerinnen und die Richter des Amtsgerichts, angesichts des Zeitablaufs, der großen Gesamtzahl der von ihnen bearbeiteten Fälle und des inhaltlich teilweise kleinen Ausschnitts ihrer Befassung mit dem jeweiligen Fall, nur wenig zur Aufklärung beitragen konnten, haben doch alle Zeugen sich bemüht gezeigt, ihre Eindrücke von der Angeklagten und deren Vorgehensweise sachlich und konkret zu beschreiben und an der Aufklärung neutral mitzuwirken. Dies gilt auch für die mit der Angeklagten nicht nur beruflich, sondern damals und wie heute freundschaftlich verbundenen Zeugen, nämlich die Staatsanwälte K., Dr. J. und B.. Sie haben auch durchaus kritisch über die Angeklagte reflektiert, haben etwa ihr manchmal undiplomatisch und hartnäckig erscheinendes Auftreten, ihre bisweilen aneckende Persönlichkeit und ihre teilweise chaotische, unbesonnene und vorschnelle Art gekennzeichnet. Einigen Schilderungen ihrer Dienstvorgesetzten, der Zeugen H., S. und P. hat die Angeklagte hingegen ausdrücklich widersprochen. Dies betraf im Fall der Zeugin H. nicht fallbezogene Schilderungen, die ausgewogen waren und durchaus zu den Schilderungen der Angeklagten passten, sondern insbesondere ein eher am Rande liegendes Missverständnis. Auch beim Zeugen S. lag der Punkt, in dem die Angeklagte dem Zeugen widersprach, nicht im Bereich der Tataufklärung, sondern betraf vor allem die am Rande liegende Frage, ob und inwieweit sich die Angeklagte einmal einer Weisung des Zeugen S. als Leitender Oberstaatsanwalt widersetzt hatte, ihre Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung abzusagen. Zu den angeklagten Sachverhalten konnte der Zeuge S. aus eigener Wahrnehmung ohnehin wenig sagen und war von der Kammer auch nicht zur einzelnen Tataufklärung geladen, sondern insbesondere deshalb, weil er derjenige war, der das Disziplinarverfahren gegen die Angeklagte führte und der auch die erste Sichtung des Dezernats der Angeklagten auf solche Verfahren hin vorgenommen hatte, in denen sie Notveräußerungen vorgenommen hatte. Den oft ausholenden, in übergeordnete Fragestellungen und wiederum spezielle Einzelheiten mündenden und insoweit schwer auf den Punkt zu bringenden Angaben des Zeugen P. zu den dienstinternen Abläufen und seinen Kontakten zur Angeklagten hat diese weitgehend nicht widersprochen. In Abrede gestellt hat die Angeklagte allerdings seine in der Hauptverhandlung neu hervorgebrachte Schilderung, er sei mit ihr im Tatzeitraum einmal die Vorschrift des § 111 l StPO a.F. im Einzelnen durchgegangen, mithin auch die gesetzliche Pflicht zur Mitteilung einer Notveräußerungsanordnung. Insoweit war indes - wie später noch begründet wird - die Tragfähigkeit dieser Schilderung des Zeugen zu bezweifeln. Viele der von der Angeklagten geschilderten Umständen ihrer Amtsführung haben Bestätigung in den Akten und in den Angaben der Zeugen gefunden. So hat sich etwa ihre Behauptung, bei wiederkehrenden Verfahrenssituationen mit rasch und letztlich nur in den Namen und Daten dem jeweiligen Fall anzupassenden Dateivorlagen gearbeitet zu haben, beim Vergleich des nahezu immer gleichen Erscheinungsbildes und Wortlauts etwa ihrer Notveräußerungsanordnungen und Kaufverträge und der zahlreichen Kostenanweisungen bestätigt. Ihre Hinweise auf die dazugehörenden Dateipfade in ihren beschlagnahmten dienstlichen Dateiablagen, wo sich entsprechende Vorlagen finden ließen, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme als richtig herausgestellt und dies weiter belegt. Ihre Behauptungen zu ihrer lückenhaften Aktenführung, ihrer allgemein schriftlich nachlässigen Arbeitsweise, vieles nur telefonisch oder über ihr persönliches Emailpostfach abzusprechen und anschließend nicht zu vermerken oder sonst aktenkundig zu machen, und zwar auch bei wesentlichen Verfahrensschritten, Informationen und Absprachen, haben sich beim mit ihr in der Hauptverhandlung vorgenommenen Abgleich der Akten etwa mit den Angaben und Vermerken der Amtsveterinäre in ihren eigenen Akten als wahr erwiesen. Die Behauptungen der Angeklagten zu ihrer Überlastung und zu dem hilfsbereiten Umgang ihrer Kollegen damit, dass nämlich ohne Rücksicht auf formale Vertretungsregeln Unterstützung etwa bei der Verfassung von Anklagen geleistet wurde, haben in den Abgaben ihrer als Zeugen vernommenen Kollegen und auch in den Akten selbst, nämlich in von Kollegen gezeichneten Verfügungen und Entschließungen Bestätigung gefunden. A. Zunächst hat sich die Kammer – insoweit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft - nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die Angeklagte das Notveräußerungsrecht zielgerichtet als Instrument missbrauchte, um ungeeigneten oder tierquälenden Tierhaltern die gequälten oder gefährdeten Kreaturen zu enteignen und in neue Hände zu geben. Einen derartigen übergeordneten Enteignungsplan hat es nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Letztlich zum Freispruch in den Notveräußerungsfällen hat geführt, dass die Kammer auch die Einlassung der Angeklagten nicht als widerlegt angesehen hat, ihr sei im gesamten Tatzeitraum bis in das Disziplinarverfahren hinein nicht bewusst gewesen, zur Mitteilung der Notveräußerungsanhörung verpflichtet zu sein. Sie habe nachlässigerweise die Vorschrift offenbar nie richtig zu Ende gelesen, und die allgemeine Überlegung, dass es systematisch eine solche Mitteilungspflicht geben müsse, um den Betroffene Rechtsmittel gegen die Notveräußerung zu ermöglichen, habe sie nicht angestellt. Beides ist für die Kammer aus den im Folgenden dargestellten Gründen insoweit nicht widerlegt, als jedenfalls nicht feststeht, dass die Angeklagte positiv überzeugt war, vor einer Mitteilung die Notveräußerungsanordnung nicht vollziehen zu dürfen, dass sie also „bewusst überzeugungswidrig“ handelte - wie es der Rechtsbeugungstatbestand erfordert. Zur Prüfung der Frage, ob die auf den ersten Blick fernliegende Einlassung zutreffen kann, dass der Angeklagten trotz ihrer jahrelang in mehr als 30 Ermittlungsverfahren und 50 Anordnungen praktizierten Notveräußerungen und der damit einhergehenden Anwendung des Notveräußerungsrechts weder die gesetzliche, noch die dahinterstehende auch unnormiert naheliegende Pflicht zur Mitteilung der Anordnung vor dem Vollzug zur Kenntnis gelangte, hat die Kammer zunächst in den Blick genommen, ob dies bei lebensnaher Betrachtung überhaupt im Ausgangspunkt denkbar erscheint, sodann, ob auch etwas dafür spricht, dass es tatsächlich so war, und schließlich, ob die Beweisaufnahme Umstände erbracht hat, die für sich oder zusammengenommen durchgreifend dagegensprechen und damit doch den Rechtbeugungsvorsatz belegen. Die Untersuchung des Falles im Einzelnen zeigte dabei zur Überzeugung der Kammer, dass das Zusammentreffen einer ganzen Reihe von besonderen Umständen es aus Sicht der Kammer durchaus möglich machte, dass der Angeklagten die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens tatsächlich in all der Zeit nicht klar wurde (1). Insbesondere die Art, in der die Angeklagte gegenüber Dritten den eigenen objektiv gegebenen, schwerwiegenden Verstoß offenlegte, spricht auch gegen eine bewusst überzeugungswidrige Handhabung (2). und zwar in solchem Ausmaß, dass die damit eingegangenen Risiken für ihre privaten Beziehungen und ihre berufliche Existenz ein starkes Motiv für ihr Verhalten hätten erwarten lassen, das sich aber in der Hauptverhandlung nicht gezeigt hat (3). Bei umfassender Betrachtung der einzelnen Verfahrensschritte, Verhaltensweisen und Äußerungen der Angeklagten und aller Gegebenheiten des Falles sind auch keine Umstände zu Tage getreten, die für sich genommen oder in einer Gesamtschau zu der Annahme führen würden, dass sie doch sichere Erkenntnis der Unvertretbarkeit ihres Vorgehens hatte und also bewusst überzeugungswidrig vorging (4). (1) Ob es überhaupt möglich gewesen sein kann, dass die Angeklagte über einen Zeitraum mehrerer Jahre, in denen sie in dem von ihr engagiert geführten Tierschutzdezernat zahlreiche Notveräußerungen selbst vornahm, weder die ausdrückliche Mitteilungsvorschrift des § 111 l Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. noch deren sich für einen Juristen als systemnotwendig aufdrängenden Regelungsgehalt erfasste, war Ausgangspunkt der Überlegungen der Kammer. Die Frage war im Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme zu bejahen, was auf dem Zusammentreffen mehrerer Umstände beruht, die es letztlich in ihrem Zusammentreffen zunächst möglich erscheinen lassen, dass es - soweit feststellbar - im Tatzeitraum zu einer Befassung der Angeklagten mit gerade der Mitteilungsvorschrift nie kam und sich ihr auch von sich aus nicht erschloss, dass ihre Handhabung des Notveräußerungsverfahrens, die von einer Notveräußerung betroffenen Tierhalter im Zeitfenster zwischen Anordnung und Vollzug nicht zu informieren, unvertretbar rechtswidrig war, obwohl sich dies einer nicht unerfahrenen und gut ausgebildeten Juristin unter anderen Umständen aufgedrängt haben würde. Von vornherein als für sich genommen bereits unglaubhaft abzutun war die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten nicht, auch wenn die Angabe, die Mitteilungsvorschrift, gegen die sie verstoßen haben soll, nicht gekannt zu haben, nach jahrelanger Tätigkeit als Staatsanwältin im fraglichen Rechtsgebiet auf den ersten Blick fernliegend erscheint und - da sie die letztlich einzige in Betracht kommende Verteidigung gegen den Vorwurf darstellt - wiederum wenig originell ist. Die Schilderung beschränkte sich allerdings nicht auf die reine Behauptung der Unkenntnis. Soweit im Falle eines schweren, jahrelang unbewusst immer wieder begangenen, für die gesamte berufliche Existenz relevanten Fehlers zu erwarten war, dass die Angeklagte den Moment der Erkenntnis dieses Fehlers als einschneidendes Erlebnis in einprägsamer Erinnerung haben und glaubhaft schildern können müsste, hat sich jedenfalls gezeigt, dass das bei der Angeklagten der Fall war. So schilderte sie durchaus plastisch, detailliert und mit zum Geschehen passenden damaligen Gedanken und Empfindungen verbunden, wie sie in Anwesenheit des Zeugen B. beim gemeinsamen Durchgehen einer im Disziplinarverfahren ihr übersandten Auflistung der gegen sie erhobenen Vorwürfe unvorbereitet gerade auf diesem Gebiet, wo sie sicher gewesen sei, keine Fehler gemacht zu haben, vielmehr über jahrelange Erfahrung und gerichtsfeste Vorlagen zu verfügen, die maßgebliche Vorschrift auf Veranlassung des strukturiert die Liste abarbeitenden Zeugen B. erstmals vollständig zur Kenntnis genommen habe und wie sie betroffen insbesondere darüber gewesen sei, dass ihre in den Jahren demnach durchgängig fehlerhafte Handhabung ihr und anderen niemals aufgefallen sei. So gut nachvollziehbar die - frei und spontan auf die Fragen der Kammer geleistete - Schilderung in sich auch war, hatte dies gleichwohl zunächst wenig Aussagekraft. Denn zum einen musste die Angeklagte als intelligente und erfahrene Staatsanwältin zweifellos auf Fragen zu dieser Begebenheit vorbereitet sein. Zum anderen kann die Begebenheit als solche auch ohne die darin geschilderte erste Erkenntnis der gesetzlichen Mitteilungspflicht stattgefunden haben - etwa mit der emotional kaum weniger einprägsamen Erkenntnis, mit einer bewusst rechtswidrigen Handhabung nunmehr entdeckt worden zu sein. Zum dritten ist auch die zur Überprüfung jener Schilderung unternommene Beweisaufnahme der Kammer wenig aussagekräftig und damit für die Würdigung letztlich neutral geblieben. Das fragliche Schreiben, dessen Eingang die Angeklagte einem frühen Stadium des Disziplinarverfahrens, zugleich aber dem Frühjahr 2014 zuschrieb, und dessen Inhalt sie so erinnerte, dass darin auch bereits der Vorwurf enthalten gewesen sei, sie habe in der Sache Schlachthof V. den Dienstweg missachtet, hat es nach den Ermittlungen der Kammer nicht wie beschrieben gegeben. Die unter Sichtung der staatsanwaltschaftlichen Dienstaufsichtsvorgänge vorgenommenen Befragungen der Zeugen S. und H. haben gezeigt, dass das Disziplinarverfahren nicht bereits im Frühjahr, sondern erst im August 2014 begann, allerdings durchaus dann mit einem Schreiben, in dem zahlreiche Vorwürfe aufgelistet waren, unter ihnen auch der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, nicht hingegen der erst im Frühjahr 2015 in das Disziplinarverfahren einbezogene Vorwurf in Sachen Schlachthof V.. Als damit ohne weiteres widerlegt ist die Schilderung der Angeklagte allerdings nicht anzusehen, weil die Angeklagte sich angesichts des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs und der verschiedenen Schreiben, die es im Disziplinarverfahren gegeben hat, sowohl beim Zeitpunkt - was in der Erinnerung allgemein fehlerträchtig ist - als auch beim genauen Inhalt der einzelnen Schreiben schlicht geirrt haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus die Erinnerung der Angeklagten, dass der Vorwurf seinerzeit bereits im Raum stand, nicht unzutreffend ist und sie ihn, weil er schon zu dieser Zeit auf anderen Wegen zu ihr durchgedrungen war, deshalb in Verbindung mit dem Auftakt des Disziplinarverfahrens erinnert. Die Dienstwegverletzung der Angeklagten war den Vorgesetzten jedenfalls bereits bekannt geworden und hatte schon zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen Anlass gegeben - wenn er nicht sogar jedenfalls faktisch selbst maßgeblich Auslöser erster disziplinarischer Maßnahmen gegen die Angeklagte war. Als nämlich die Angeklagte Anfang April 2014 - seinerzeit zunächst krankheitsbedingt, später disziplinarisch - außer Dienst ging, war von Seiten des Landesministeriums für Verbraucherschutz, an das sich die Angeklagte unmittelbar im Anschluss an die Schlachthofdurchsuchung direkt per EMail gewandt und behördliche Versäumnisse bezeichnet hatte, bereits unmittelbare, deutliche Kritik an jenem Verhalten einer Staatsanwältin an die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft K. herangetragen worden, was die Zeugen H. und S. berichtet haben. Den Vorwurf nicht sogleich bei dessen Auftakt in das Disziplinarverfahren aufzunehmen, sondern das Verfahren erst später darauf zu erstrecken, beruhte - wie der Zeuge S. angab - nicht etwa darauf, dass der Vorwurf nicht bereits bestanden hätte, sondern auf einer Entscheidung ihm vorgesetzter Stellen. Dass die Angeklagte den demnach bereits im Raum stehenden Vorwurf als in dem fraglichen, mit dem Zeugen B. durchgearbeiteten Schreiben enthalten erinnert, ist mit einem Irrtum plausibel erklärbar. Hätte sie die Begebenheit mit dem Zeugen B. im Einzelnen erdacht, hätte es jedenfalls nähergelegen, ein in der geschilderten Form tatsächlich auch existierendes Schreiben zu berichten. Dass sie es nicht vorlegen konnte, obwohl es ihr nach ihren Angaben von Seiten der Behördenleitung zugesandt worden war und als nicht unbedeutendes Dokument aufzubewahren gewesen wäre, hat sie der Kammer - wie auch bereits früher ihrer Freundin, der Zeugin Dr. J., die dies bestätigt hat - jedenfalls nachvollziehbar damit erklärt, dass sie seinerzeit - auch insoweit von der Zeugin Dr. J. und dem Zeugen B. bestätigt - äußerst niedergeschlagen mit Anzeichen einer Depression gewesen sei und sich um ihre - auch die bedeutsame - Post zeitweise kaum mehr gekümmert habe, so dass sie vermute, das Schreiben mutmaßlich mit anderen Dingen in eine Handtasche gestopft und später mit diesen entsorgt zu haben. Nicht bestätigt, aber auch nicht widerlegt ist die Schilderung der Ersterkenntnis der Mitteilungsvorschrift auch durch die Vernehmung des Zeugen B., der hierzu bis dahin nicht befragt worden war. Der Zeuge konnte verschiedene Treffen mit der Angeklagten erinnern, zumal er mit der Angeklagten befreundet sei und man sich nahezu täglich gesprochen habe. Es sei darin auch um die Vorwürfe gegangen und er erinnere auch ein Gespräch über ein Schreiben, in dem nacheinander einzelne Vorwürfe aufgelistet gewesen seien. Er meine, der Vorwurf aus der Schlachthofangelegenheit sei auch darunter gewesen. Was den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht angehe, habe sie beim ersten Aufkommen des Vorwurfs und auch danach immer, wenn dies Thema gewesen sei, zum Ausdruck gebracht, die Vorschrift nicht vollständig gelesen zu haben, was sie sich erkennbar zum Vorwurf gemacht und zu Herzen genommen habe. Er bringe aber ein Gespräch über diesen Punkt nicht mit einem konkreten Treffen oder Gespräch zusammen, auch nicht mit dem Treffen, bei dem die Liste der Vorwürfe Gegenstand gewesen sei. Es sei möglich, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einer der Punkte auf der Liste gewesen sei, bezeugen könne er das aber nicht. Bietet demnach die Einlassung der Angeklagten weiter Anlass zu prüfen, ob es möglich erscheint, dass sie die Mitteilungspflicht nicht kannte, hat die Kammer untersucht, inwieweit die Angeklagte hiermit befasst war und ob sie nicht in einem Verfahren oder anderweitig darauf unausweichlich gestoßen sein muss. Dabei hat sich zunächst gezeigt, dass - soweit feststellbar - die Angeklagte die gesetzliche Mitteilungsvorschrift in der gesamten Zeit zu keinem Zeitpunkt - weder in einem der F.er, noch der K.er Verfahren - selbst ausdrücklich bezeichnet, zitiert oder verwendet hat. Allerdings ist sie in einem hier nicht angeklagten Verfahren (gegen P.) auf die Mitteilungspflicht dem wesentlichen Inhalt nach angesprochen worden. In jenem Verfahren hatte sie die Katzen des Herrn P. notveräußert und dies dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. H. im Oktober 2013 mitgeteilt, der nach der Rechtsgrundlage fragte, die sie ihm mit Schreiben vom 15.10.2013 nannte und ausführte, dass die Tiere als Einziehungsobjekte notveräußert worden seien. Dies nahm der Verteidiger zum Anlass, mit Schriftsatz vom 23.10.2013 anzufragen, aus welchen Gründen sein Mandanten entgegen § 111 l Abs. 4 S. 1 StPO vor der Notveräußerung nicht angehört und ihm die Zeit und der Ort der Veräußerung nicht mitgeteilt worden sei. Mit Letzterem, nahm der Verteidiger auf § 111 l Abs. 4 S. 2 StPO a.F. Bezug, ohne diesen zu zitieren. In Ihrer Antwortverfügung vom 19.11.2013 teilte sie mit, dass die Katzen nicht im Wege der Versteigerung, sondern des freihändigen Verkaufs veräußert worden seien und dass eine Mitteilung des Käufers nicht erfolgen werde. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass sich die Angeklagte mit der von dem Rechtsanwalt zitierten Vorschrift vor ihrer Antwort tatsächlich befasst hat und insbesondere § 111 l Abs. 4 S. 2 StPO wahrgenommen hätte. Die Monierung der fehlenden Anhörung überging sie und Anfrage nach Ort und Zeit der Veräußerung verstand sie anscheinend dahingehend, dass ein Versteigerungstermin nachgefragt werde. Ein solcher hatte nicht stattgefunden, was sich rasch mitteilen ließ. Käufernamen würde sie keinesfalls herausgeben, was auch auf der üblichen Linie lag. Es gibt auch in der gesamten untersuchten Tätigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum und zuvor keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagte den Aspekt der Mitteilung im Notveräußerungsverfahren jemals selbst erschlossen oder anhand des Gesetzes erarbeitet hätte oder auch nur von Dritter Seite einer solchen Befassung unausweichlich gegenüberstand. Dass bei einer derart häufigen Anwendung des Notveräußerungsrechts, wie es im Dezernat der Angeklagten geschah, die Möglichkeit überhaupt in Betracht kommt, dass dies ohne Befassung mit dem Mitteilungserfordernis erfolgt sein soll, liegt in einzelnen Besonderheiten dieses Falles begründet, und zwar den nachfolgend dargelegten. So hatte die Angeklagte bei der ersten Notveräußerung, mit der sie seinerzeit in F. – als Antragstellerin - befasst war, als Muster ihrer späteren eigenen grundsätzlichen Handhabung, das Vorgehen einer gründlich und gewissenhaft arbeitenden Richterin vor Augen, die die Notveräußerung - wie später die Angeklagte - im Einzelnen selbst organisiert und auch den Verkauf selbst vorgenommen hatte, zuvor zwar eine Mitteilung der Anordnung verfügt, aber vor der Ausführung dieser Verfügung - also praktisch zeitgleich mit der Anordnung - diese durch eigenen, freihändigen Verkauf der Tiere auch bereits vollzogen hatte. Dieses Muster einer gleichsam einaktigen, selbst gesteuerten Notveräußerung, bei der jedenfalls die Bedeutung der Mitteilung nicht zum Tragen kommen konnte, zeigt sich später weitgehend auch in der Tätigkeit der Angeklagten. Die Mitteilung zu verfügen nahm sich die Angeklagte danach beim Rückgriff auf die Vorlagen der Richterin S. demgegenüber nicht zum Beispiel, auch wenn sie in insgesamt drei Fällen - zweimal in ihrem F.er Tierschutzdezernat und einmal noch später in der K.er Zeit - selbst Mitteilungen verfügte. Dies aber geht wiederum nicht auf eine - damit etwa belegte - Befassung mit der gesetzlichen Mitteilungspflicht oder dem dahinterstehenden Regelungssystem zurück, sondern hatte andere Gründe. In dem Verfahren (gegen R.-L.), in dem sie erstmals eine Notveräußerung selbst anordnete, und sich von der Zeugin S., die als Richterin zuvor im Fall Z. tätig geworden war, dafür deren Unterlagen über die Notveräußerung als Vorlagen hatte schicken lassen, teilte sie die Anordnung zwar den Betroffenen mit, allerdings nicht aufgrund einer erkennbaren Befassung mit dem Mitteilungserfordernis. Vielmehr hatte ihr Abteilungsleiter aus Gründen einer umfassenden, auch hausinternen Absicherung, wie er ihr erläuterte, ihr - wie sie glaubhaft geschildert hat - letztlich zur Vorgabe gemacht, dass neben der Betroffenen auch die Behördenleitung von der Anordnung Mitteilung erhalten sollten, was sodann die Angeklagte nach ihren Angaben und ausweislich der Akten in die Verfügung aufnahm. Mit der gesetzlichen Mitteilungsvorschrift oder den dahinterstehenden Rechtsgedanken hatte sich die Angeklagte bei diesem Zustandekommen der Mittelung nicht auseinanderzusetzen. Da sich die Angeklagte zudem von der Richterin S. deren Dokumente zur Notveräußerung aus der Sache Z. hatte schicken lassen - was die Zeugin S. bestätigt hat - und auch nachweislich Kopien aus der Akte Z. in ihren papierschriftlichen Vorlagenordner genommen hatte, war auch für sie insgesamt entbehrlich, die Schriftstücke für die Notveräußerung selbst zu entwerfen und sich zu diesem Zweck mit den Rechtsvorschriften im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sie konnte schlicht, wie es auch später ihrer Art und Übung entsprach, auf vorhandene Vorlagen zurückgreifen. In dem dritten im F.er Dezernat vorgekommenen Verfahren (gegen T.), in dem es zu einer Notveräußerung kam, die erneut die Angeklagte selbst vornahm, teilte sie zwar, der Vorlage aus dem letzten Verfahren (gegen R.-L.) folgend - bis auf die Mitteilung an den Behördenleiter, die sie für überflüssig hielt und nunmehr allein entscheidend deshalb wegließ - dem Beschuldigten die Notveräußerungsanordnung mit, befasste sich aber offensichtlich auch in diesem Fall nicht weiter mit der gesetzlichen Grundlage der Mitteilung oder dem dahinter stehenden Zweck, was sich in diesem Fall weiter daran zeigt, dass sie neben dem Beschuldigten wiederum auch den nicht mehr verfahrensbeteiligten Ermittlungsrichter mit einer Mitteilung versah, nach ihren Angaben, weil sie zu diesem ein gutes Verhältnis hatte und dachte, dass es auch ihn interessieren könne, nachdem er die Beschlagnahme bestätigt hatte. Insgesamt zeigen die F.er Fälle der Notveräußerung auf, dass die Angeklagte in jener Zeit, die ohnehin mehrere Jahre vor den in K. später erfolgten Notveräußerungen lagen, keine erkennbare eigene Befassung mit der Mitteilungspflicht betrieb, vielmehr insoweit eher planlos den an sie herangetragenen Vorlagen und Vorgaben folgte. So benutzte sie auch in jenen Verfügungen nicht das Wort „Mitteilung“, sondern sprach - eher zu dem von der Richterin in deren Verfügung verwendeten Begriff der „Beschlussausfertigung“ passend - von „Ausfertigungen“. Soweit sie Jahre später, inzwischen im K.er Dezernat, in einem nicht angeklagten Verfahren (gegen R., K. u.a.) im April 2012, eine ihrer in der K.er Zeit insgesamt rund fünfzig vorgenommenen Notveräußerungsanordnungen einmal den Beschuldigten hat übersenden lassen, haben sich auch diesbezüglich jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Befassung mit dem Thema der Mitteilung ergeben. Der Fall bot hierfür keinen besonderen Anlass, die Angeklagte beteiligte auch nicht alle Betroffenen, nämlich eine in Betracht kommende Eigentümerin der Tiere, die sich über ihren Anwalt zur Akte gemeldet hatte, gerade nicht, die Personen, bei denen die Tiere beschlagnahmt worden waren, indes schon. Die Angeklagte hatte keine Erinnerung dazu, wie es hier zu der Handhabung der Mitteilungen kam und wollte hierüber auch nicht spekulieren. Dass die das Verfahren auf Beschuldigtenseite maßgeblich betreibende Frau Kurz nicht von der Mitteilung erfasst war, stellt sich nicht als gezieltes Vorgehen der Angeklagten dar, etwa um eine missliebige Beschuldigte auszublenden. Die Beschuldigte Kurz taucht auch nicht im Rubrum der Anordnung auf, wohl aber im Text der Begründung, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, diese Beschuldigte werde gänzlich übersehen oder ihr Vorbringen übergangen. Dass sie die Mitteilung nicht ebenfalls bekam, lag dann daran, dass sie nicht im Rubrum dieser Anordnung aufgenommen worden war. Das wiederum hatte seine Ursache darin, dass versäumt worden war, diese Beschuldigte im EDV-System als solche nachzutragen, sodass sie in Anordnungsvorlagen und dgl. nicht aufgeführt wurde. Das wurde erst von dem Dezernatsnachfolger der Angeklagten veranlasst, was sich ebenfalls aus den verlesenen Unterlagen, die auch mit der Angeklagten durchgegangen und von ihr bestätigt worden sind, folgt. Insgesamt wirkt in diesem Fall - wie zuvor in F. im Fall T. - die Verfügung, die Anordnungen an die Beschuldigten zu übersenden, jedenfalls eher planlos gegriffen als auf eine Befassung mit dem Gesetz oder dem Regelungswerk des § 111 l StPO a.F. zurückgehend. Die Angeklagte wurde auch von dritter Seite, etwa durch Schreiben oder Hinweise am Verfahren Beteiligter in all der Zeit - soweit feststellbar - niemals ausdrücklich auf die Mitteilungspflicht gestoßen und dadurch zu einer Befassung mit derselben veranlasst. Obwohl durch Anwälte und Betroffene Kritik und auch Rechtsbehelfe infolge der Beschlagnahmen von Tieren erhoben wurden und die Akten daraufhin - zudem auch im normalen Verfahrensgang von Kollegen und Richtern - vielfach von anderen Juristen geprüft und zur Kenntnis genommen wurden, hat offenbar zu keiner Zeit jemand Veranlassung gesehen, darauf hinzuweisen, die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der Anordnung sei nicht erfolgt oder es sei - angesichts des in den Verfahren der Angeklagten auch häufig gleichentags der Anordnung vorgenommenen Vollzugs - offenbar der gesetzliche Rechtsbehelf der Betroffenen von vornherein abgeschnitten worden, was nicht zulässig sein könne. Soweit festgestellt hat es nichts dergleichen jemals in dem mehrjährigen Tatzeitraum gegeben. Dabei hatten verschiedene Juristen - Ermittlungsrichter und auch Kollegen der Angeklagten - durchaus Gelegenheit zu sehen, dass es Notveräußerungsanordnungen gab, die am gleichen Tag vollzogen waren und damit zugleich gegen die Mitteilungspflicht verstießen, so schon in F. neben dem Abteilungsleiter auch der Leitende Oberstaatsanwalt in zwei Verfahren, aber auch in K. sämtliche Juristen, die mit den Fällen befasst waren, in denen die Angeklagte die Anordnung sogleich vollzogen hatte. Aber auch in jenen Fällen, in denen nicht sofort vollzogen wurde, sogar viel Zeit zwischen Anordnung und Vollzug verstrich, wie etwa im Ermittlungsverfahren gegen B., das die Zeugin H. später - allerdings nach den Tatzeitraum - zum Abschluss brachte, fiel dieser zunächst nicht auf, dass die Mitteilung der Notveräußerungsanordnung unterblieben war. Soweit in Schreiben von Betroffenen aber auch in Rechtsanwaltsschreiben Beanstandungen mit der - oft eher unspezifisch gehaltenen - Kritik auch einer unzureichenden Beteiligung am Notveräußerungsverfahren vorkamen, hat sich teilweise schon nicht sicher ergeben, dass die Angeklagte diese vorliegen hatte, zudem nicht, inwieweit sie sie inhaltlich zur Kenntnis nahm und zumal keine inhaltliche Reaktion der Angeklagten, die aufzeigen würde, dass sie sich nunmehr mit der Frage der Mitteilung befasst hätte - auch ihre bereits dargestellte Reaktion im P. zeigte dies - wie oben ausgeführt - nicht auf. Sofern die Angeklagte allgemeine Beanstandungen Beteiligter, nicht hinreichend informiert worden zu sein, als solche zur Kenntnis nahm, hatte sie damit nicht zugleich unausweichlich Anlass, sich nunmehr mit einer etwaigen Mitteilungspflicht zu befassen. Die Beanstandungen konnten allgemein die nachvollziehbare Unzufriedenheit der Tierhalter über den zügigen Verkauf ihrer Tiere ausdrücken oder etwa auf eine unterbliebene vorherige Anhörung bezogen sein. Diesbezüglich war der Angeklagten durchaus bekannt, eine solche - bis zur Ermahnung durch die Zeugen P. im Dezember 2012 - gelegentlich nicht durchgeführt zu haben. Insoweit konnte die Kritik jedenfalls zunächst auf die unterlassene Anhörung und später auf die Art und Weise der Anhörung - oftmals mündlich vor Ort in der Beschlagnahmesituation - bezogen sein. Soweit Dritte, die sich eigenen Eigentums an den Tieren berühmten, sich über eine unzureichende Beteiligung beschwerten, kam hinzu, dass die Angeklagte, die ja schon die Richtigkeit solcher Eigentumsbehauptungen infrage stellte und die - Kommentierungen und Rechtsprechung folgend - die Einziehung auch bei Dritten für zulässig und richtig hielt, die Rügen der Dritten als Kritik nicht an einer unterlassenen Mitteilung zwischen Anordnung und Vollzug, sondern als unbehelfliche Kritik daran verstehen konnte, dass ihr Eigentum ignoriert werde. Dass sich die Rechtswidrigkeit eines Vollzuges ohne vorherige Mitteilung - gerade in den Fällen gleichtägigen Vollzuges - auch anderen Juristen offenbar nicht aufdrängte, zeigt zugleich Aspekte auf, die - auch bei der Angeklagten - begünstigen konnten, die Notwendigkeit einer Mitteilung nicht zu sehen, selbst wenn sie die Vorschrift einmal überflogen haben sollte. So verknüpft der Wortlaut der Mitteilungsvorschrift in einem Zuge die Mitteilung der Anordnung und diejenigen des Ortes und der Zeit der Veräußerung, wobei es solcher Mitteilungen von Ort und Zeit im Falle eines freihändigen Verkaufs, den die Angeklagte - dem Muster der Richterin S. im ersten Notveräußerungsfall in F. folgend - ausnahmslos vornahm, nicht bedurfte, so dass diese dann auch nicht vorgeschrieben waren. Insofern kann bei bloß flüchtiger Lektüre das - weiterhin bestehende - Erfordernis der Mitteilung der Anordnung in dieser Fallkonstellation überlesen werden. Hinzu kommt, dass das Gesetz nicht etwa zugleich eine Karenzzeit anordnet, die nach der Mitteilung im Regelfall vor einer Veräußerung abzuwarten sei. Dies hätte zugleich die Notwendigkeit einer Mitteilung - insbesondere auch für den in einem anderen Absatz geregelten Rechtsbehelf - deutlich gemacht, indem es die für das Rechtsmittel unerlässliche klare Zweiaktigkeit der Notveräußerung - erst Anordnung, später Vollzug - betont hätte, die es beim gesetzlichen Regelfall einer nach Ort und Zeit zu terminierten Versteigerung naturgemäß gibt, die es beim freihändigen Verkauf hingegen nicht aus sich heraus geben muss. Denn der freihändige Verkauf ist ohne den formalen Vorlauf einer Versteigerung - zumal wenn die Verkaufsbedingungen vorab geklärt und vorbereitet wurden - durchaus praktisch in einem Zuge mit der Anordnung der Notveräußerung möglich, ohne dass notwendigerweise - wie im Falle einer anzuberaumenden Versteigerung - eine Zäsur entstehen muss. Nur innerhalb einer solchen Zäsur ist das Rechtsmittel gegen die Anordnung möglich, das zudem im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung hat. Dasselbe gilt bei einem freihändigen Verkauf, nur dass die gesetzlich nicht vorgeschriebene, aber für das Rechtsmittel notwendige Zäsur sich dabei nicht von allein ergibt. Weiter hinzukommt, dass die Vorschrift auch insoweit Potential hat, für die Notveräußerung von Tieren auf den ersten Blick als nicht passend zu erscheinen, als die Mitteilung von Ort und Zeit der Veräußerung erkennbar auch dazu dient, einem Beschuldigten zu ermöglichen, seine Sache bei der Versteigerung wieder selbst zu erwerben, was im Falle einer Beschlagnahme eines weder gefährdeten noch gefährlichen Gegenstandes, der allein der Vermögensabschöpfung unterliegt, ohne weiteres in Betracht kommt. Bei einem wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz beschlagnahmten Tier wird sich indes - selbst unter Auflagen - kaum anbieten, sondern es im Regelfall ausscheiden, dem Beschuldigten das Tier im Zuge einer Notveräußerung in einer ihm mit Ort und Zeit mitgeteilten Versteigerung wieder zukommen zu lassen. Bei der Bewertung des Umstandes, dass anderen Juristen offenbar der Verstoß gegen die Mitteilungsvorschrift nicht auffiel, verkennt die Kammer nicht, dass der Erkenntnishorizont der - nur gelegentlich, in Einzelfällen und dann oft unter anderen Aspekten - mit den Notveräußerungsfällen der Angeklagten befassten Juristen ein anderer war als derjenige der Angeklagten selbst. Sie hatte ungleich mehr, nämlich in - zuletzt insgesamt - mehr als 30 Verfahren mit Notveräußerungen zu tun, hatte auch die Abläufe bei ihrer Handhabung selbst in der Hand und hatte erlebt, wie andere Verfahren sich entwickelt, auch Rechtsbehelfe sich durch den Vollzug erledigt hatten. Ihre Befassung allgemein mit Notveräußerungen war äußerlich ungleich intensiver und umfassender als diejenige anderer zeitweise beteiligter Juristen hiermit. Gleichwohl führt dies nicht automatisch zu dem Schluss, dass deshalb die Angeklagte anders als die übrigen befassten Juristen sich das Gesetz und das Dahinterstehende in diesem einen Punkt naturgemäß besser, nämlich vollständig erschlossen haben müsste. Vielmehr war die nicht festzustellende Befassung der Angeklagten mit der Frage der Mitteilung auch begünstigt durch ihre wiederholt gemachte Erfahrung, dass etwa der Vollzug am selben Tage der Anordnung - der bei Kenntnis der Mitteilungspflicht per se rechtswidrig sein musste - von keinem der damit befassten Richter und Kollegen, deren juristischen Kenntnisse sie teilweise schätzte oder - was Vorgesetzte anging - für jedenfalls besser als ihre eigenen hielt - ihre offensichtliche Handhabung auch nur angesprochen oder kritisiert, geschweige denn für rechtswidrig erklärt wurde. Soweit ihre Amtsführung regelrecht überprüft wurde - etwa im Fall gegen sie gerichteter Dienstaufsichtsbeschwerden oder infolge der Strafanzeige der B. K. sowie in Berichtsvorgängen zu ihren Verfahren, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Tatzeitraum allesamt keine unterlassene Mitteilung auftaten - sie indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit allenfalls das Ergebnis, nicht aber Einzelheiten aus denjenigen Vorgängen erfuhr, konnte das Ausbleiben jeder kritischen Rückmeldung jedenfalls ein gewisses Vertrauen entstehen lassen, in ihrer Handhabung der Notveräußerungen offenbar nichts grundlegend falsch zu machen. Dabei stellt die Kammer weiter in Rechnung, dass der Erkenntnishorizont der Angeklagten diesen Personen gegenüber nicht nur größer, sondern durchaus so umfassend war, dass es im Ausgangspunkt nahegelegen hätte, dass sie sich - auch bei allein insoweit unzureichender Lektüre des § 111 l StPO a.F. - eine Verpflichtung zur Offenlegung der Anordnung als eine sie als anordnende Staatsanwältin treffende Pflicht erschlossen hätte. Denn andere Teile der Vorschrift kannte und zitierte sie gelegentlich durchaus. So wusste sie um die einzelnen Elemente, die in ihrer Kombination zum Verlust des Eigentums und der Rechtsmittelmöglichkeiten führten. Auf den Untergang des Eigentums infolge eines Notveräußerungsvollzuges hatte sie selbst wiederholt, etwa - mit durch Verlesung eingeführte Folien belegt - in einem von ihr gehaltenen Vortrag oder auch im Verfahren (gegen W.) um den Zirkuselefanten in einer – verlesenen - EMail gegenüber dem Vertreter des belgischen Zoos, der den Elefanten erworben hatte, hingewiesen. Jeweils stellte sie dabei unmissverständlich klar, dass mit dem Verkauf „alle Rechte gekappt“ seien. Sie hat auch selbst nie in Abrede gestellt, dass ihr dies bewusst war. Sie kannte weiter den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notveräußerungsanordnung und wusste, dass er einerseits nicht vor einer Notveräußerungsanordnung, sondern erst gegen eine ergangene solche, andererseits nicht mehr nach Vollzug derselben Erfolg versprechend war. Die prozessuale Überholung hatte sie bereits in F. selbst erlebt, als in ihrem ersten selbst geführten Notveräußerungsverfahren (gegen R.-L.) nach Vollzug der Anordnungen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen vom Landgericht F. als unzulässig, weil prozessual überholt zurückgewiesen worden war. Sie kannte insoweit das Rechtsmittel und dessen zeitliche und faktische Grenzen. Soweit diese Erkenntnisse aus der F.er Zeit mehrere Jahre vor dem hiesigen Tatzeitraum lagen und der Angeklagten insoweit später in K. nicht mehr unbedingt präsent gewesen sein müssen, und sie auch die Einzelphänomene - den endgültigen Eigentumsverlust, die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs vor Anordnung und die strafprozessuale Überholung mit Vollzug - nicht erkennbar in einen Gesamtzusammenhang stellte, zeigte sich, dass sie jedenfalls diese Einzelkenntnisse zeitgleich am 27. April 2012 hatte. An diesem Tag - ausweislich ihres durch Verlesung und Inaugenscheinnahme mit der Angeklagten in die Beweisaufnahme insgesamt eingeführten Tischkalenders-, dem letzten Tag vor einer einwöchigen Urlaubsreise der Angeklagten, für den sie sich „Tiere bei Dr. Umlauf verkaufen“ in den Kalender geschrieben hatte - hatte sie im Verfahren gegen B. mehrere - wenn auch separate und mit einigen Stunden Abstand erstellte - Verfügungen zur Unterschrift durch den Zeugen K. vorbereitet. Darin zeigt sich ihre Kenntnis sowohl von der Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor Anordnung, als auch - in derselben Sache, wenn auch einige Stunden später, den Rechtsbehelf eines anderen Beteiligten und auch andere Tiere betreffend - von der strafprozessualen Überholung eines solchen Rechtsbehelfs durch einen Notveräußerungsvollzug. Letzteren hatte sie durch eine Notveräußerungsanordnung und Unterzeichnung des Kaufvertrages einige Stunden zuvor auf den Weg gebracht. Dass die Angeklagte diese Erkenntnisse nicht zu dem sicheren Wissen zusammenführte, dass es dann zwangsläufig rechtswidrig sein müsse, eine dem Betroffenen nicht zuvor mitgeteilte Notveräußerungsanordnung zu vollziehen, war wiederum ohne das Vorliegen auch der weiteren, nachfolgend dargestellten Umstände nicht denkbar. So begünstigte die der Angeklagten ohnehin schon eigene schematische, punktuelle und oft flüchtige Arbeitsweise, die sie zur Zeitersparnis in der Überlastungssituation weiter ausbaute, dass sie in ihrer Arbeit bei typisch auftretenden Verfahrensschritten - auch im Notveräußerungsverfahren - nicht das Gesetz, sondern nur rasch, unkritisch und letztlich oberflächlich ihre Vorlagen anwendete. Ihre Anträge und Anordnungen deuten dabei äußerlich keine Oberflächlichkeit an, vielmehr sind sie recht ausführlich begründet und auch ansprechend gestaltet, was aber nicht gegen eine Oberflächlichkeit der inhaltlichen Befassung mit der Entscheidung selbst und den dabei angewendeten Vorschriften spricht, sondern eher dafür. Denn die Angeklagte entnahm - wie sie angab und ein Vergleich ihrer Texte es auch belegt - oftmals die den Sachverhalt darstellenden Formulierungen im ersten Teil ihrer Anordnungen kurzerhand ihren früheren eigenen Texten, die eine solche Zusammenfassung des Falles bereits enthielten, etwa einem Antrag auf Beschlagnahmebestätigung. Jene hatte sie bei sich gespeichert. So hatte sie unter dem Dateiordner „Tierschutz K.“ nicht nur einzelne thematische Unterordner zu typischerweise wiederkehrenden Verfahrensarten oder Rechtsfragen, in denen sie ihre Muster, Bausteine, Vorlagen und sonstige thematisch passende Texte - auch zur Notveräußerung - aus verschiedenen Verfahren und von dritter Seite sammelte und bei Bedarf entnahm, sondern auch Ordner zu einzelnen Verfahren, jeweils einen mit dem Namen des Beschuldigten bezeichnet, in denen sie ihre eigenen Textdateien, die sie in dem jeweiligen Verfahren im Laufe der Zeit erstellt hatte, ablegte und auf die sie bei anstehenden weiteren Texten zurückgreifen konnte. Die durchgängige Pflege dieser Ablagen ermöglichten ihr dabei, Verfahrensschritte auch zu unternehmen, wenn sie in Eile war oder auch die Akten des Verfahrens nicht vorliegen hatte. „Copy and paste“, also Kopieren der Dateiinhalte und Einfügen in neu zu erstellende Dateien war ein häufiges Arbeitsmittel. Da ihre Ablagen freilich zumeist nur ihre eigenen Texte mit den darin enthaltenen verfahrensbezogenen Daten und Informationen enthielten, waren sie dabei eine rein punktuelle und insoweit riskante Arbeitsgrundlage. Eine rasche, äußerlich ansprechende und gut begründet wirkende Bearbeitung des gerade anstehenden Verfahrensschrittes ohne nähere Befassung mit dem bei der jeweiligen Entscheidung oder Antragstellung angewandten Recht ermöglichte diese Arbeitsweise indes durchaus. Weiter begünstigt wurde diese Nichtbefassung mit den Rechtsgrundlagen ihrer Verfahrensschritte dadurch, dass die Angeklagte ihren Vorlagen und ihrer damit verbundenen regelmäßigen Handhabung bei typischen Verfahrensschritten sehr vertraute. Sie hatte ihre Vorlagen teilweise von der - auch aus Sicht der Kammer - gründlich und gewissenhaft arbeitenden Richterin aus F., der Zeugin S., übernommen, und in einer Vielzahl von Fällen erfolgreich, nämlich von den Gerichten unbeanstandet, eingesetzt. Eine Überarbeitung der Vorlagen nahm sie später allein äußerlich mit Hilfe des Zeugen B. einmal vor, der - wie er der Kammer schilderte - die Optik der Vorlagen teilweise für verbesserungswürdig hielt, von den inhaltlich professionell und rechtlich präzise wirkenden Vorlagetexten selbst aber beeindruckt war. Letzteres war auch bei den Zeugen K., P. und Dr. J. der Fall und sie brachten dies auch der Angeklagten gegenüber zum Ausdruck, die ihre Kollegen wiederum mit einem gewissen Stolz auf die langjährige, gerichtliche Erprobung ihrer Vorlagen hinwies. Dass die Angeklagte bei der Gewichtung ihrer verschiedenen Tätigkeiten im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung den hier relevanten Fragen keine größere Aufmerksamkeit zukommen ließ, obwohl immerhin die Tiere den Eigentümern - wie sie wusste - endgültig genommen wurden und diese doch auch aus Sicht der Angeklagten teilweise sehr an den Tieren hingen, war wiederum durch ihre - vertretbaren - rechtlichen Auffassungen begünstigt - etwa zur Herdenrechtsprechung, zur Einziehung auch bei Dritteigentum und zum auch präventiven Charakter des strafrechtlichen Tierschutzrechts. Insgesamt hielt sie aus ihrer rechtlichen Sicht und ihren gemachten Erfahrungen heraus schon aus Rechtsgründen eine Rückgabe der Tiere an die früheren Halter für praktisch fernliegend und deren Einziehung für eine letztlich unvermeidbare Folge der Tierschutzverstöße selbst. Diese Sicht und Erfahrung teilte sie - wie sie wusste und die Beweisaufnahme gezeigt hat - jedenfalls im Grundsatz durchaus mit Kollegen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht. Dies galt bei der Staatsanwaltschaft nicht nur für die mit der Angeklagten befreundeten und sie dienstlich vertretenden Kollegen K. und Dr. J., sondern auch für die Zeugen P. und H.. Dies hat deren Vernehmung aufgezeigt wie auch unter anderem eine Gegenvorstellung, die die Angeklagte in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Zeugen H. und P. im Verfahren (gegen W.) verfasste und in der sinngemäß auf den auch präventiven Charakter des strafrechtlichen Tierschutzes hingewiesen wurde. Hinzu kamen - durch die Überlastung verstärkt - die punktuelle und schematische Vorgehensweise der Angeklagten und eine auffällige Routine bei wiederkehrenden Verfahrensschritten. Wie sich in ihrer Aktenführung gezeigt und sie es auch selbst beschrieben hat und wie es von ihren unmittelbaren Kollegen bestätigt worden ist, war ihre Handhabung in der Abarbeitung der zahlreichen, täglich zu erledigenden Eingänge, zunächst rasch zu schauen, was verlangt sei, etwa die Akten mit einer kurzen Stellungnahme auf eine Beschwerde zu Gericht zu senden, einen Ermittlungsschritt - oftmals auch telefonisch oder per E-Mail ohne Aktenvermerk - zu veranlassen oder es - etwa nach einem Urlaub oder bei Vorlage einer hohen Kostenrechnung - höchste Zeit für die zügige Notveräußerung kostenträchtig beschlagnahmte Tiere sei. In eine Prüfung des bisherigen Gesamtablaufs des jeweiligen Verfahrens und in Überlegungen, ob ihr gerade vorgenommener Schritt in der Akte jetzt wirklich sinnvoll, vielleicht später sinnvoller oder auch aus übergeordneten Überlegungen oder Interessen anderer Beteiligter hier unpassend sein könnte, begab sie sich oftmals nicht. War etwa eine Akteneinsicht beantragt, sah sie allenfalls nach, ob die Akte überhaupt da war und gegebenenfalls ob tatsächlich eine Akteneinsicht zu diesem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens überhaupt schon ermöglicht werden könne und müsse und verneinte die Frage häufig, solange hierfür ein anzuführender sachlicher Grund zu finden war. Allgemein nicht nur bei beschlagnahmten Tieren, war sie - das haben insbesondere die Zeugen K. und P. geschildert - bei Akteneinsichten insgesamt deutlich restriktiver als andere Kollegen. Behaupteten dritte, Eigentümer der beschlagnahmten Tiere zu sein, misstraute sie der Behauptung häufig von vornherein, ohne sich für den Vortrag zum behaupteten Eigentum überhaupt zu interessieren oder die Wahrheit der Eigentumsbehauptung für gegebenenfalls auch möglich zu halten, was auf gemachte Erfahrungen mit vorgeschobenen Eigentumsbehauptungen beruhte. War nach einer Anhörung zu Notveräußerung, aber vor deren Anordnung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt - wie im Fall K. - verwies sie kurz auf dessen Unzulässigkeit, weil die Notveräußerung beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt sei. War ein solcher Antrag prozessual überholt, weil die Notveräußerung vollzogen war, legte sie dies etwa in einer kurzen Notiz in der Akte nieder und übersandte diese dem Gericht, das über den Antrag zu entscheiden und deshalb die Akte zu bekommen hatte. Jeweils war damit die gerade anstehende Veranlassung rasch, ohne viel Befassung, aus Sicht der Angeklagten vertretbar und praktisch unkompliziert erledigt, sodass die Angeklagte sich den von ihr für wichtiger gehaltenen Dingen widmen konnte. Dabei handelte es oftmals um die praktische Organisation von Abläufen außerhalb der Akten um Telefonate, Emails und Treffen mit Polizeibeamten, Veterinärämtern, Tierunterstellern und -käufern. Zweifellos waren dabei letztgenannte Dinge oftmals dringend und insbesondere für die unmittelbar mit den beschlagnahmten Tieren befassten Beteiligten auch wichtig. Ihrer Rolle als Staatsanwältin wurde die Angeklagte indes mit dieser Gewichtung ihrer Tätigkeiten kaum mehr gerecht. Diese hätte nämlich im Kern in der Aktenbearbeitung und rechtlichen Prüfung der Sachverhalte gelegen und nicht darin, staatliche Tierunterbringungen zu organisieren, wenngleich sie zwangsläufig auch dafür zugleich zuständig war und Entscheidungen über die von ihr beschlagnahmten Sachen in ihren Ermittlungsverfahren nicht ausweichen durfte. Die Angeklagte erwog, den Missstand der unzureichenden Arbeitszeit zur ordnungsgemäßen Erledigung aller ihre Aufgaben durch eine formale Überlastungsanzeige den Vorgesetzten in grundsätzlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Davon riet ihr Staatsanwalt K., der damals und heute Mitglied des örtlichen Staatsanwaltsrates war und ist, aus vermeintlich gemachten negativen Erfahrungen ab. Das bedauert er heute. Seinem Rat folgend blieb es bei singulären mündlichen und schriftlichen Überlastungsvermerken der Angeklagten. Die schematische, oberflächliche Arbeitsweise bei Routineschritten war ihre Weise, den zeitlichen Konflikt zu lösen, der sich infolge der vielen Verfahren mit Tierbeschlagnahmen für sie dadurch ergab, dass eine Staatsanwaltschaft hierfür weder Infrastrukturen noch Personal vorhält, und sie wusste, dass sie auch keine Sonderentlastung oder einen Zeitausgleich für rein organisatorische Tätigkeiten erwarten oder beanspruchen konnte. Ihre Konfliktlösung bestand in einer teilweise oberflächlichen Aktenbearbeitung ohne die im einzelnen anstehenden Fragen in einem Gesamtzusammenhang zu stellen, was ihre Aufgabe gewesen wäre. Damit nahm sie in Kauf, Dinge zu übersehen und Fehler zu machen und verließ sich - erklärtermaßen - darauf, dass ein Gericht oder Vorgesetzte sie gegebenenfalls korrigieren würden, wäre etwas fehlerhaft. Insgesamt eignete sie sich - wie sowohl ihre Aktenführung als ihre Angaben belegen - in manchen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in deren Kern, nämlich der Aktenbearbeitung, damit ein leichtfertiges Vorgehen an, Dinge einfach ohne genaue Prüfung schematisch nebenbei zu erledigen, Schriftsätze nur zu überfliegen, ohne vorliegende Akten zu entscheiden, Akteneinsichten zunächst einmal pauschal zu versagen oder zu beschränken, Rechnungen ohne nähere Prüfung unter Inkaufnahme von Irrläufern und Doppel- oder Fehlanweisungen abzuzeichnen, Eigentumsbehauptungen pauschal als Lügen abzutun und ihre Schritte selbst bei Kritik nicht weiter zu hinterfragen. Nach dem Eindruck der Kammer verfuhr sie in dieser Weise selbst dann, wenn sie erkannte, dass es sich bei einer anstehenden Entscheidung oder einem Verfahrensschritt um einen Grenzfall handeln könnte und andere Kollegen möglicherweise anders vorgehen würden. Sie war dann - eher als andere es voraussichtlich wären - bereit, an jene Grenze auch zu gehen, um sich - falls etwa ein Gericht es später anders sähe - gegebenenfalls eben eines Besseren belehren zu lassen. Zu dieser Haltung passend erklärt sich aus Sicht der Kammer auch eine Äußerung der Angeklagten, die sie in einem Aufsehen erregenden Verfahren (gegen W.) bei der groß angelegten und aufwendig von ihr vorbereiteten Durchsuchung eines kurz in ihrem Zuständigkeitsbereich gastierenden Zirkus Anfang Mai 2013 dem Zeugen Dr. S. gegenüber machte, einem Amtsveterinär aus dem Ortenaukreis, den die Angeklagte im Hinblick auf dessen Erfahrung mit Elefanten in Amtshilfe anstelle der örtlichen Amtsveterinäre eigens hinzugezogen hatte. In einem Gespräch mit dem Zeugen hatte dieser die Angeklagte auf eine sonst verbreitete Zurückhaltung bei staatlichen Beschlagnahmen von Zirkuselefanten angesprochen, obgleich doch - wie hier - deren Einzelhaltung per se nicht artgerecht sei. Die Angeklagte äußerte dazu sinngemäß, sie nehme das Tier jetzt erst mal mit und wenn ein Gericht später feststelle, dass das rechtswidrig gewesen sei, bekomme der Halter eben sein Geld, das Tier aber sei gerettet. Dass die Angeklagte an Grenzen zu gehen bereit war, dabei auch in Kauf nahm - wie letztlich auch der Fall B. zeigt - jedenfalls in der Rückschau das Risiko zu tragen, mit einer Deutung oder Prognose - dort derjenigen einer Einsicht und Mitwirkung des Zeugen B. an der Bestandsreduktion - einmal daneben zu liegen und gegebenenfalls korrigiert zu werden, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sie also zu bewussten Rechtsübertretungen grundsätzlich oder gar systematisch bereit war. War ihr eine klare rechtliche Grenze bewusst oder aufgezeigt, respektierte sie diese durchaus, und hielt sich daran - wiederum fast schematisch. So verhielt es sich etwa mit der Frage der Anhörung vor der Notveräußerung. Diese hatte sie bis zum Gespräch mit dem Zeugen P. nicht immer im Blick gehabt, möglicherweise schlicht vergessen oder auch nicht recht ernst genommen, dass die Sollbestimmung des § 111l Abs. 4 S. 1 StPO a.F. im Regelfall zwingend ist. Nachdem nun der Zeuge P. sie im Dezember 2012 anlässlich mehrerer Eingaben zu Verfahren aus ihren Dezernat - das einstweilige Verfügungsverfahren der Zeugin F. für den H.-S. e.V. aus dem Verfahren gegen G. K., die Dienstaufsichtsbeschwerde aus demselben Vorgang, die Dienstaufsichtsbeschwerde der B. K. sowie deren Strafanzeige gegen die Angeklagte - angesprochen hatte, die Anhörung - obgleich Sollbestimmung - konsequent durchzuführen, bevor sie eine Notveräußerung anordne, hielt sich, soweit für die Kammer erkennbar, die Angeklagte im weiteren Tatzeitraum durchgängig hieran. Sie dokumentierte die nun zumeist bei der Beschlagnahme vor Ort mündlich vorgenommene Anhörung zur Notveräußerung auf Video, wenn der Beweissicherungszug der Polizei beteiligt war - etwa in den Fällen T. und P. - ließ Anhörungen von der Polizei deutlich und ausdrücklich als Anhörung zu einer Notveräußerung in deren Berichten vermerken - etwa in den Fällen R. und K. - oder vermerkte sie selbst - wie etwa im Fall B.. Auch wies sie die sie vertretenden Kollegen zu deren Information vor einem längeren Urlaub im Frühjahr 2013 in einem Schriftstück mit der Dateibezeichnung „Info vor Urlaub C.“ und der Überschrift „Was gibt’s zu wissen?“ unter anderem darauf hin, sollten sie eine Notveräußerung anordnen, „Anhörung nicht vergessen!“. Die weitergehende Angabe des sonst zumeist zuverlässig aussagenden Zeugen P., er habe mit der Angeklagten nicht nur die Anhörung, sondern bei anderer Gelegenheit auch das Erfordernis der Mitteilung der Notveräußerungsanordnung letztlich angesprochen, als er nämlich mit ihr - er meine, in Anwesenheit der Zeugen K. und Dr. J. - einmal die gesetzlichen Voraussetzungen der Notveräußerung insgesamt „durchdekliniert“ habe, hält die Kammer nicht für zuverlässig und legt sie deshalb ihren Feststellungen nicht zugrunde, wie auch die anderen Verfahrensbeteiligten dies nicht getan haben. Denn abgesehen davon, dass dergleichen in den umfangreichen staatsanwaltlichen Vernehmungen des Zeugen nicht ansatzweise zur Sprache gekommen war, und auch in der Hauptverhandlung, als der Zeuge hiervon überraschend erstmals berichtete, die Schilderungen hierzu trotz wiederholter Nachfragen verworren blieben, hat der Zeuge K. deutlich in Abrede gestellt, einem solchen Gespräch - wie vom Zeugen P. geschildert - teilgenommen zu haben. Der Zeuge K. war sich dabei sicher, dass er im Falle seiner Teilnahme das Gespräch zweifellos erinnern würde, weil er darin dann seinen Rechtsverstoß in dem Verfahren gegen B., in dem er für die Angeklagte eine Notveräußerungsanordnung gleichen Tags vollzogen hatte, dabei erkannt haben würde. Auch die Zeugen Dr. J. konnte sich an ein derartiges Gespräch in ihrer Anwesenheit nicht erinnern. Sie berichtet zudem, sie habe den Zeugen P. stets nur von der Sollbestimmung der Anhörung sprechen hören. Die Kammer hält es auch nach ihrer ausführlichen Befragung des Zeugen P. nicht für wahrscheinlich, dass diesem überhaupt selbst die einzelnen Schritte des Notveräußerungsverfahrens recht bewusst waren, was angesichts des Umstandes, dass er selbst wie die allermeisten Juristen hiermit selten befasst war, nicht ungewöhnlich ist. Die Kammer hat Anlass zu dieser Annahme vor allem deshalb, weil der Zeuge am ersten Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung mit Nachdruck betonte, dass es für ihn maßgeblich auf die Anhörung vor der Notveräußerung ankomme, die man unbedingt durchführen müsse. Das sei - so der Zeuge sinngemäß - der entscheidende Verfahrensschritt, bei dem die Beteiligten ihre Einwände, so sie welche hätten, vorbringen könnten, danach prüfe man, ob den Einwänden nachzugeben sei. Wenn dies nicht der Fall sei, gehe es eben seinen Gang. Erst auf das Rechtsmittel gegen die Anordnung und das Mitteilungserfordernis angesprochen schien der Zeuge diesen Aspekt überhaupt in den Blick zu nehmen. Nach seiner Bekundung hierzu handele es sich bei diesem Rechtsbehelfsverfahren um ein – bei ausführlicher vorheriger Anhörung - eher überflüssiges Nachverfahren, das sich mit der Wiederholung der bereits vorher ausgetauschten Argumente befasse. Dass er dann die Angeklagte auf das Rechtsbehelfsverfahren hingewiesen hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr stand aus seiner Sicht die vorherige Anhörung ganz im Zentrum. Abzunehmen ist ihm aber seine Bekundung, dass er angesichts der ausführlichen und gut begründeten Notveräußerungsanordnungen der Angeklagten, die er in den Akten mehrfach gesehen habe, immer davon ausgegangen sei, dass sie diese freilich herausgebe, weil sonst ein Grund für die detaillierte Begründung und die beschlussähnliche Ausgestaltung ja nicht bestanden hätte. Insgesamt geht die Kammer aufgrund der vorstehenden Erwägungen von der Möglichkeit aus, dass die Angeklagte - obwohl sie um den Rechtsmittel- und Eigentumsverlust wusste, der eintrat, wenn dem Betroffenen die Anordnung nicht bekannt war - annahm, dass es nicht ihre Aufgabe sei, einen sich abzeichnenden Rechtsmittelverlust abzuwenden, zumal ein solcher in Fällen der Notveräußerung nach ihrer nicht hinterfragten Erfahrung oftmals eintrat, nämlich stets im - von ihr und anderen nicht kritisch gesehenen - Fall des Vollzuges am Tage der Anordnung und auch sonst durch prozessuale Überholung, die eben erfahrungsgemäß vorkommt. (2) Bei der so gewonnenen Überzeugung der Kammer, dass es hier in der Fallkonstellation tatsächlich im Ausgangspunkt denkbar ist, dass der Angeklagten die Mitteilungspflicht nicht bewusst war, hat die Kammer es nicht belassen, sondern weiter geprüft, ob nicht sogar auch klare, positiv aussagekräftige Indizien vorliegen, die diese Unkenntnis belegen. Solche Hinweise hat die Kammer im eigenen Umgang der Angeklagten mit dem - objektiv gegebenen und erheblichen - Rechtsverstoß gesehen und auch für gewichtig gehalten. Es haben sich insoweit insbesondere drei nachfolgend dargestellte Situationen im Tatzeitraum gezeigt, die die Kammer durchgreifend zweifeln lassen, dass die Angeklagte sich darin wie geschehen verhalten hätte, wäre ihr der Rechtsverstoß bewusst gewesen: Sie hätte dann nämlich zum einen in der nicht angeklagten Sache B. den ihrer Handhabung ersichtlich vertrauenden, von ihr als sehr korrekt und kollegial geschätzten Zeugen K. den Verstoß selbst und damit eine Rechtsbeugung begehen lassen, als sie ihn am Ende April 2012 an ihrer statt mehrere von ihr vorbereitete Verfügungen unterschreiben ließ, die den Rechtsverstoß gleichfalls enthielten. Zum anderen hätte sie während ihres einmonatigen Urlaubs in C. Anfang 2013 auch ihre Vertreter in die Situation versetzt, entweder den Verstoß selbst zu begehen oder - wäre diesen der Verstoß bei der Sachbearbeitung aufgefallen - ihre objektiv klar rechtswidrige Handhabung zu entdecken wie auch ihren damit dann zugleich entdeckten Versuch, die Kollegen zu demselben Verstoß zu verleiten, als sie nämlich nicht nur ihre gesamten Muster und Vorlagen für Notveräußerungen ihrer gesamten Kollegenschaft zur Verfügung stellte, sondern sie zugleich bat, von ihr eventuell übersehene Tiere in ihrer Abwesenheit notzuveräußern. Zum dritten hätte die Angeklagte - wäre ihr der Verstoß bewusst gewesen - der stellvertretenden Behördenleiterin, der Zeugin H., im Frühjahr 2014, als diese kollegialiter angeboten hatte, die Angeklagte möge zur Entlastung doch einige geeignete Verfahren heraussuchen und der Zeugin zur weiteren Bearbeitung vorlegen, ausgerechnet mehrere den - unterstellt - ihr bekannten Rechtsverstoß enthaltende Verfahren vorgelegt, insbesondere auch die Sache K., die den Verdacht einer Rechtsbeugung - bei Kenntnis der Rechtslage - aus sich heraus mühelos erkennen ließ und diesen Verdacht gegen die Angeklagte bei der Zeugin H. dann auch tatsächlich hervorrief, was in der Folge den strafrechtlichen Verdacht der Rechtsbeugung, die Einleitung disziplinarischen Schritte und schließlich das vorliegende Strafverfahren gegen die Angeklagte in Lauf brachte. Zur Würdigung dieser drei Begebenheiten im Einzelnen: Am 27. April 2012 ließ die Angeklagte in der Sache B. den Zeugen K. eine Notveräußerungsanordnung, den dazugehörigen Kaufvertrag und mehrere Verfügungen unterzeichnen. Darin war durch den sofortigen Vollzug der Notveräußerungsanordnung sowohl der objektive Verstoß gegen die Mitteilungspflicht enthalten als auch - in einer anderen Verfügung - ein ausdrücklicher Hinweis an das Gericht, durch den Vollzug habe sich das Rechtmittel gegen die Anordnung prozessual überholt. Damit trat der elementare Verstoß – wenn die Kenntnis von der Mitteilungspflicht vorhanden war - offen zu Tage. Insbesondere der Zeuge K. hatte zu diesem Ermittlungsverfahren der Angeklagten, weil er mit diesem Verfahren intensiver als in anderen aus dem Dezernat der Angeklagten tätig wurde, aber auch weil sein Einsatz darin für ihn ungewöhnlich, ihm in der Sache nicht vertraut und im Nachhinein auch für seine berufliche Existenz von großer Bedeutung war, eine recht präzise Erinnerung. Seine glaubhaften Schilderungen zu diesem Fall, die er insbesondere in einer schriftlichen Erklärung anlässlich der gegen seine eigene Person wegen dieses Falles geführten Ermittlungen niedergelegt hatte, wurden ergänzt durch den Eindruck, den die Kammer von dem Zeugen in seiner Vernehmung vor der Kammer gewinnen konnte. Beides stellte für die Kammer insoweit tragende Grundlage ihrer Feststellungen dar. Sie stimmten mit den Angaben der Angeklagten im Ausgangspunkt überein. Die Angeklagte hatte allerdings zu dem Geschehen am 24. April 2012 keine Erinnerungen. Dies mag auch daran liegen, dass es - wie ihre Einträge im Tischkalender aufgezeigt haben und sie es anhand dessen bestätigt hat - der letzte Tag vor ihrem Urlaub war, der insoweit möglicherweise hektisch und arbeitsintensiv gewesen war. Dies würde nicht nur zur gleichzeitigen Erledigung einer ganzen Reihe aufgelaufener offener Anträge im Verfahren B. an diesem Tag passen, sondern auch zu einer inhaltlich unpassenden, weil nicht zum dortigen Verfahrensstand passenden Verfügung der Angeklagten vom selben Tage betreffend eine Akteneinsicht der Rechtsanwältin F. im Verfahren gegen G. K.. Hintergrund des Einsatzes des Zeugen K. im Großverfahren gegen B. und andere war nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen K., dass - nachdem die Angeklagte im November 2011 eine Vielzahl von Pferden beschlagnahmt hatte - in einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht voraussichtlich die von der Angeklagten favorisierte Herdenrechtsprechung auf den Prüfstand kommen würde und sich die Angeklagte insoweit eine Präzedenzentscheidung des - in ihren Fällen stets zuständigen - K.er Landgerichts erhoffte. Sie bat wie sie es bei der Formulierung und Ausarbeitung rechtlicher Zusammenhänge wiederholt tat, ihren gerade insoweit kompetenten Kollegen, den von ihr auch als hilfsbereiten Freund geschätzten Zeugen K., der ihr Referendarausbilder gewesen war, um Formulierungshilfe. Zudem zeichnete sich damals ab, dass die betreffende Beschwerdesache in die Zuständigkeit derjenigen Beschwerdekammer des Landgericht fallen würde, der ein Vorsitzender Richter vorsaß, dessen Unvoreingenommenheit ihrer eigenen Person gegenüber sich die Angeklagte nicht sicher war, unter anderem weil dieser Vorsitzende in einem frühen Stadium des von ihr eingangs ihrer K.er Zeit geführten Umfangsverfahrens „Mintnet“ von der Staatsanwaltschaft einmal wegen Befangenheit abgelehnt worden war, und sie davon ausging, dass er einer von ihr übersandten Beschwerdezuschrift eventuell weniger wohlgesonnen gegenübertreten würde als derjenigen ihres allgemein und auch bei den Gerichten hoch geschätzten Kollegen K.. Darum bat die Angeklagte den Zeugen K. nicht nur um Formulierungshilfe, sondern auch darum, an ihrer Stelle in dem Beschwerdeverfahren aufzutreten und die von ihr vollständig zur gleichsam „blinden“ Unterschrift vorbereiteten Verfügungen zu unterzeichnen bis die Entscheidung über die Herdenrechtsprechung ergangen sein würde. Nachdem diese im Januar 2012 ergangen war (1 Qs 83/11), setzte sich dieses Vorgehen in dem Verfahren indes, anders als es der Zeuge K. zunächst erwartet hatte, fort, weil weiterhin eine große Anzahl von Beschwerden einging und wiederum zu jener Kammer gelangen würde. So kam es dazu, dass auch am 27. April 2012, dem letzten Arbeitstag der Angeklagten der Zeuge K. anstelle der Angeklagten in den Akten der Sache B. als Sachbearbeiter auftreten sollte. Die Angeklagte bereitete am Vormittag - wie es die Daten im PC passend zu den Erinnerungen des Zeugen K. gezeigt haben - die Anordnung einer Notveräußerung, der ersten im Verfahren B., betreffend sechs Kaninchen und einem Kalb und die die Anordnung sogleich vollziehenden beiden Kaufverträge vor und ließ den Zeugen K. alles unterschreiben. Der Zeuge überflog die Texte und unterschrieb im Vertrauen auf die Richtigkeit. Dann wurde das Gespräch mit der Angeklagten, bei der im Büro der Zeuge K. zu dieser Zeit war, durch eine andere an sie herangetragene Angelegenheit gestört und der Zeuge K. verließ das Büro der Angeklagten, um sich lieber seinen eigenen Dienstgeschäften zu widmen. Am späten Nachmittag wandte sich die Angeklagte dann wieder der Sache B. zu und fertigte nun eine weitere Verfügung, um auch diese dem Zeugen K. zur Unterschrift vorzulegen. Darin war zunächst in den längeren Ausführungen zu diversen anderen Beschwerden auf der dritten Seite ein Absatz mit dem Passus enthalten: „Die Beschwerde der Beschuldigten Paasch gegen die beabsichtigte Notveräußerung der Tiere ist ebenfalls unzulässig. Gegen Absichtserklärungen der Staatsanwaltschaft ist diese Beschwerde kein taugliches Rechtsmittel. Im Falle einer Anordnung der Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft können Eigentümer der Sache und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.“ Auf der vierten und letzten Seite der Verfügung unmittelbar über der vorgesehenen und später geleisteten Unterschrift des Zeugen K. lautete der letzte Absatz der Verfügung: „In Bezug auf die Anordnung der Notveräußerung der sechs Kaninchen und des Kalbes wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung von RA G. (Bl. 651 HB II) hingewiesen, welcher bezüglich der Kaninchen und des Kalbes aufgrund des inzwischen erfolgten Verkaufs der Tiere überholt (vgl. Meyer–Goßner StPO, § 111 l, Rdn. 11 a.E.) ist.“ Die Angeklagte brachte die Verfügung am frühen Abend des 27. April 2013, der ein F. war, in das Büro des Zeugen K. und dieser unterzeichnete - erneut im Vertrauen auf die Richtigkeit der entworfenen Ausführungen und ohne sich inhaltlich mit den zu den einzelnen darin abgehandelten Beschwerden und Anträgen von insgesamt sieben verschiedenen Beteiligten näher zu befassen - nach kurzem Überfliegen des Textes die Verfügung. Der Vorgang zeigt für die Kammer zum einen, dass zwar die Angeklagte die einzelnen Komponenten, die den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ausmachen, also die Zulässigkeit des Rechtmittels gegen die Notveräußerungsanordnung nicht vor, zugleich aber auch nicht mehr nach dem Vollzug, zu dieser Zeit kannte und an einem Tag in einem Verfahren gemeinsam präsent hatte. Es zeigt für die Kammer zum anderen, das ihr zeitgleich auch bewusst gewesen sein muss, dass sie es in der Hand hätte, das Rechtsmittel zu ermöglichen, indem sie jedenfalls nicht sofort vollziehen würde und der Betroffene Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Anordnung und zur Reaktion hierauf hätte. Zum Dritten zeigt der Vorgang für die Kammer aber auch, dass sie ungeachtet dieser zeitglich vorliegenden Erkenntnisse den Schluss auf die unvertretbare Rechtswidrigkeit ihres - hier durch den Zeugen K. vorgenommenen - Vorgehens nicht zog. Denn die Kammer vermag sich ihr Verhalten, dass sie nämlich dann - hätte sie diesen Schluss gezogen - die Freundschaft zum Zeugen K. und dessen Ansehen und berufliche Existenz bewusst derart gefährdet und seine große Hilfsbereitschaft arglistig hintergangen hätte, nicht damit zu erklären, dass sie ohne erkennbaren Vorteil schlicht ihre rechtswidrige Handhabung fortsetzen wollte. Wie der Zeuge K. dies der Angeklagten - wie er dies in seiner Vernehmung betonend angab - niemals zutrauen würde, kann auch die Kammer bei Berücksichtigung des doch im Laufe der gesamten Beweisaufnahme von der Persönlichkeit der Angeklagten gewonnenen Eindrucks sich dies letztlich nicht vorstellen. Dabei sieht die Kammer durchaus, dass die Angeklagte - hätte sie Kenntnis der Rechtswidrigkeit der dem Zeugen K. untergeschobenen Vorgehensweise gehabt sie angesichts ihrer grundsätzlichen Tatkraft und Risikobereitschaft sowie der Spontanität ihrer Handlungen das Risiko der Entdeckung durch entweder den Zeugen K. bei der Unterschrift oder durch später mit der Akte Befasste nicht als besonders hoch eingeschätzt haben müsste. Denn bisher war ihre Vorgehensweise auch durchaus - wenn auch nicht in dieser deutlichen Weise an einem Tag kumuliert - letztlich offen erkennbar gewesen, aber von niemandem je beanstandet worden. Gleichwohl konnte sie bei dieser - hier bei Kenntnis der Mitteilungspflicht besonders offensichtlichen Rechtswidrigkeit - riskanten Vorgehensweise nicht sicher sein, dass der Verstoß weiterhin nicht auffallen würde oder der Zeuge K., hätte er den Vertrauensbruch bei der Unterschrift bemerkt, ihr diesen verziehen hätte. Sie wäre das ersichtlich hohe Risiko eingegangen, dass der Zeuge K., den sie mochte und schätze und dem sie dankbar war, in seiner beruflichen Existenz gefährdet gewesen wäre - nicht unzutreffend, wie der Umstand gezeigt hat, dass später gegen ihn wegen dieses Vorgangs tatsächlich ermittelt wurde. Die Kammer geht bei Berücksichtigung aller Umstände nicht davon aus, dass sie hierzu bereit gewesen wäre. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass die Angeklagte ihren Kollegen mit dem zitierten letzten Absatz objektiv inhaltlich falsch vortragen ließ. Die darin enthaltene Mitteilung, prozessuale Überholung sei eingetreten, da die Kaninchen und das Kalb inzwischen verkauft seien, war nicht zutreffend. Die Kaufvertragsurkunden mit der Unterschrift des Zeugen K. waren nach den Erkenntnissen der Kammer noch nicht bei den Vertragspartnern eingegangen, geschweige denn unterzeichnet zurückgereicht worden, was nach dem erkennbaren Parteiwillen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 154 Abs. 2 BGB zur Wirksamkeit des Vertrages aber erforderlich gewesen wäre. Dabei ist zu beachten, dass die Angeklagte jedoch derartige Differenzierungen nicht anstellte und hinsichtlich der Frage nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Verträge unsicher war. Sie hat sich dahingehend eingelassen, dass häufiger die Verträge nicht zurückgereicht worden seien und sie die ganze Zeit über in solchen Fällen dennoch davon ausgegangen sei, dass die Verträge wirksam zustandegekommen seien. Auf jeden Fall ist nicht auszuschließen, dass sie davon ausging, dass jedenfalls dann, wenn die Zuschrift vom 27.4.2012 bei Gericht vorliegen würde, der Vollzug eingetreten sei, d.h. spätestens dann die Kaufverträge wirksam geschlossen wären. Als weiteren Umstand, der dafür spricht, dass die Angeklagte ihre Vorgehensweise nicht für unvertretbar rechtswidrig hielt, sieht die Kammer in dem Dokument „Info während Urlaub C.“ das sie im Januar 2013 kurz nach der Ermahnung durch den Zeugen P. zur vorherigen Anhörung verfasste und - wie es insbesondere der Zeuge K. bestätigt hat - ihren vertretenden Kollegen zur Verfügung stellte, bevor sie einen einmonatigen Urlaub antrat. Über ihre ohnehin offene, für die Kollegen gut einsehbare Arbeits- und Umgangsweise hinaus, stellte sie darin nicht nur ihre - die rechtswidrige Vorgehensweise ja enthaltenden - Vorlagen zur allgemeinen Verfügung bereit, sondern bat auch letztlich um Verwendung derselben. In dem Dokument hieß es unter anderem: „ …Also erst einmal habe ich meinen ganzen Ordner „Tierschutz KI" kopiert und gespeichert unter Archiv/Arbeitsbereiche/Korruption/S. - da sind all die Sachen drin mit denen ich so arbeite .... die meisten Sachen sind in den Ordnern mit den Namen der Beschuldigten gespeichert. […] Stichwort: weiße Kängurus […] falls die vorm VG scheitern müssten wir doch ran: die würden uns umgehend anrufen und dann müssten wir die Viecher beschlagnahmen, dann Bestätigung und dann gleich Notveräußerung (Anhörung nicht vergessen) […] „E.", Stichwort: vier Geschwister in total verwahrlostem Resthof ohne Bad, überall Fäkalien, nicht zu erkennen ob von Mensch oder Hund, da habe ich ja ein buntes Potpurie (schreibt man das so? egal!) beschlagnahmt: Hunde, Rinder, Schweine, allen ging es mies, […] die Akte ist zur Endbearbeitung beim U-Trupp B. S., habe sie schon zurückgefordert aber bisher noch nicht wieder gesehen, der Anwalt wollte was zum Verbleib der Tiere wissen, habe ihm mitgeteilt, daß derzeit dazu keine Informationen gegeben werden können, ich glaube, es sind alle notveräußert, bin mir aber bzgl. 8 Hunden (Rüden) nicht sicher, […] müsste sich aus der Akte ergeben, ob sich die Notveräußerung und der Verkauf auch auf diese erstreckt hat, wenn nicht, müsste das bitte umgehend noch gemacht werden […]“ Für die Kammer zeigt diese Offenlegung der Dateien - mit deren Verwendung die Vertreter den elementaren Verstoß sodann selbst begangen hätten, weil die demnach übliche Handhabung, ohne Mitteilung und oftmals auch gleichentags zu vollziehen - in den Mustern und Vorlagen enthalten war - nicht nur, dass sich die Angeklagte sich selbst damit - bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit - bewusst dem Verdacht des systematischen Rechtsverstoßes ausgesetzt hätte. Vielmehr forderte sie zugleich ihre Kollegen auf, während ihrer Abwesenheit in gegebenenfalls zwei Verfahren Notveräußerungen an ihrer Stelle durchzuführen, wobei die Kollegen dann die Vorlagen voraussichtlich verwendet und den darin enthaltenen Rechtsverstoß auch selbst begangen hätten. Darauf vertrauen, dass der Rechtsverstoß weiterhin unentdeckt bliebe, wenn ihre Kollegen sich nunmehr notgedrungen als Vertreter mit dem Recht der Notveräußerung erstmals näher befassen würden, konnte sie nicht. Auch die Erwartung, dass man ihr den untergeschobenen Fehler gegebenenfalls nicht übelnehmen und dies die Freundschaft zu ihren Kollegen K. und Dr. J. nicht schwer belasten würde, konnte sie letztlich bei aller Freundschaft nicht haben. Die Kammer geht auch insoweit nicht davon aus, dass sie dieses Risiko eingegangen wäre. Eher hätte sie doch die Notveräußerung dann nach ihrem Urlaub schlicht selbst veranlassen können. Als eine dritte Begebenheit, die für die Kammer belegt, dass der Angeklagten wahrscheinlich bis zuletzt nicht klar war, dass ihre Handhabung unvertretbar rechtswidrig war, betrachtet die Kammer die Aktenvorlage bei der Zeugin H. im März 2014. Auf deren freundliches Angebot, der Angeklagten zu deren Entlastung einige Akten abzunehmen, die die Angeklagte heraussuchen möge, legte die Angeklagte neben unter anderem den Verfahren P. und T., die den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht - wie alle Verfahren, in denen Tiere notveräußert worden waren - auch enthielten, ausgerechnet das Verfahren K. vor. Dabei wurde gerade in diesem Verfahren die Aufmerksamkeit eines Bearbeiters der Sache - ob es nun Frau H. als erfahrene Staatsanwältin mit Kenntnissen zum Notveräußerungsrecht oder deren offenbar sehr fähige Referendarin sei - doch geradezu auf das durch den Vollzug vereitelte Rechtsmittel gelenkt, weil der Verteidiger ein solches früher, nämlich vor der Anordnung bereits einmal eingelegt und die Angeklagte auf die Unzulässigkeit desselben vor Anordnung selbst hingewiesen hatte. Dann auch noch die weiterhin beantragte Akteneinsicht nicht zu ermöglichen, stattdessen die Notveräußerung anzuordnen, den Vollzug zu veranlassen und erst dann die inzwischen wiedereingetroffenen Akten dem Verteidiger mit dem Hinweis auf den Vollzug zu übersenden, wäre bei Kenntnis der Mitteilungspflicht ein derart offen zu Tage tretender eigener Rechtsverstoß, dass die Idee, ohne Not nun ausgerechnet diese Akte bei der mit Tierschutz- und Notveräußerungsverfahren vertrauten stellvertretenden Behördenleiterin vorzulegen, aus Sicht der Kammer schlicht fernliegt. Die Angeklagte hätte sich - und hat sich damit letztlich ja auch - selbst „praktisch ans Messer geliefert“, weil der Verstoß tatsächlich der Zeugin H. auffiel und dann das Disziplinarverfahren und das vorliegende Strafverfahren auslöste. Darauf vertrauen, dass die ihr wohlgesonnene Zeugin H. ihr den Verstoß schon nicht übelnehmen und er deshalb keine deutlichen Konsequenzen für sie haben würde, konnte die Angeklagte in dieser Konstellation nicht, schon angesichts der Stellung der Zeugin H. in der Behördenleitung und der bekanntermaßen korrekten und gründlichen Art der Zeugin. Die Angeklagte entschied nach dem Inhalt der hierzu verlesenen Mails freiwillig, gerade diese Akte vorzulegen. Sie holte den Vorgang von dem Zeugen P., der sie wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde, die sich gerade mit dem Verstoß gegen § 111 l StPO a.F. beschäftigte, bei sich liegen hatte, um sie nach ergänzenden Maßnahmen in das Paket zu legen, das der Zeuge P. der Zeugin H. in das Haupthaus bringen würde. Es wäre der Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen, ein anderes Verfahren aus ihrem umfangreichen Arbeitsvorrat herauszusuchen und es Frau H. zu präsentieren. Irgendeinen Druck in Richtung der Vorlage gerade dieses sie schwer belastenden Aktenteils bestand nicht. Die Einschätzung, dass die Angeklagte hinsichtlich des Mitteilungsbedürfnisses nach § 111 l Abs. 4 S. 2 StPO arglos war, wird auch indiziell unterstützt durch ihre Berichtsvorlagen vom 24.3.2014 für den Zeugen P., der an die Generalstaatsanwaltschaft in dem Verfahren gegen W. u.a. berichten sollte. Es ging um eine Information für die Generalstaatsanwaltschaft, um in einem angestrengten Zivilverfahren gegen das Land – 12 O 299/13 – vor dem Landgericht K. eine Klageerwiderung fertigen zu können. Ausweislich der verlesenen Mails der Angeklagten vom 24.3.2012 (Sonderband III.1 Bl. 1145 - 1147 und 1150 - 1152) fertigte sie – mit einem Kollegen – den Berichtsentwurf für den Zeugen P.. Darin führte sie aus, dass die Notveräußerung des Elefanten am 03.07.2013 angeordnet und vollzogen worden sei. Wegen der Einzelheiten nehme sie Bezug auf ihren Vermerk hierzu, die Anordnung der Notveräußerung vom 03.07.2013 und den Kaufvertrag vom 03.07.2013. Unterstellt man, die Angeklagte habe gewusst, die Mitteilung der Notveräußerung sei verpflichtend und diene der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, wäre der taggleiche Vollzug problematisch, da er letzterem entgegensteht. Selbst mit einer Mitteilung würde Rechtsschutz bei einem gleichentags durchgeführten Vollzug kaum effektiv zu erreichen sein. Sie musste davon ausgehen, dass die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft im Zuge der Erstellung einer Klageerwiderung die Sach- und Rechtslage intensiv würden prüfen müssen. Das würde auch Verfahrensfragen betreffen. Dann hätte es nahegelegen, den Problembereich formulierungstechnisch zu „entschärfen“ und den denkbaren Verstoß nicht so deutlich hervortreten zu lassen. Dabei ist allerdings nicht aufzuklären gewesen, wer an dem Berichtsentwurf neben der Angeklagten mitwirkte – die Angeklagte spricht in der Mail von „wir“ - ; die Kammer geht aber davon aus, dass der Mitschreiber für die Rechtsfragen eingebunden wurde, sie jedoch als Dezernentin mit ihrer Aktenkenntnis für die genannten Daten zuständig war. (3) Ein Motiv im Sinne eines starken übergeordneten Handlungsziels, das es plausibel erscheinen ließe, dass die Angeklagte aus diesem heraus riskiert haben könnte, selbst wegen Rechtbeugung oder anderweitig belangt und aus dem Dienst entlassen zu werden oder ihre Kollegen in die Gefahr einer Strafverfolgung oder erheblicher dienstlicher Nachteile zu bringen, hat sich in der Beweisaufnahme nicht gezeigt. Nicht bestätigt hat sich in der Beweisaufnahme - so hat es im Schlussvortrag auch die Staatsanwaltschaft gesehen - die der Erhebung und der Zulassung der Anklagen zugrundeliegende Annahme, der Angeklagte sei es bei den Rechtsverstößen darum gegangen, Belange des Tierschutzes derart wichtig zu nehmen und voranzutreiben, dass grundsätzlich die Interessen verdächtiger Tierhalter dahinter zurückzustehen hatten. Zunächst hat sich bei der Angeklagten weder eine auffällige Affinität zu Tieren, noch ein besonderes allgemeines Engagement für den Tierschutz gezeigt. Die glaubhafte Einlassung wurde insbesondere von den Bekundungen der Zeugen Dr. J., B. und K. überzeugend bestätigt. Sie selbst hielt und hält keine Tiere, engagierte sich nicht etwa ehrenamtlich im Tierschutz und hatte abgesehen davon, dass sie früher zeitweise Reiten ging und gelegentlich auf den Hund der Zeugin Dr. J. aufpasste, auch keinen Kontakt zu Tieren. Soweit sie im beruflichen Kontakt mit Tieren - etwa bei deren Beschlagnahme und Untersuchung in den von der Kammer untersuchten Tierschutzverfahren - eine Empathie teilweise mit Jungtieren, teilweise mit von Schmerzen oder Aufregung beeinträchtigten Tieren an den Tag legte, hat sich ihre Zuwendung letztlich darauf beschränkt, dass sie sich bei Verladungen etwa dagegen aussprach, die Tiere zu schlagen, um sie auf einen Transporter zu treiben, und lieber eigenhändig dabei half, Stroh auf die Verladerampe eines Viehtransporters zu streuen, nachdem sie gelernt hatte, dass dies den Tieren die Angst vor dem Betreten der Rampe nehmen kann. Es kam auch vor, dass sie beim Abtransport größerer Tierbestände zur Unterstützung der Hilfskräfte vor Ort etwa ein Kalb im Fall B. oder einen Hund im Fall G. K. kurz selbst ausführte. Auch ließ sie beispielsweise - im Fall B. - eingefrorene Viehtränken im Zuge der Durchsuchung vor Ort durch eine Fachfirma reparieren und kaufte - im nicht angeklagten Fall W. - für unerwartet zu beschlagnahmen gewesene Raubkatzen eines Zirkus eine größere Menge Frischfleisch in einem nahegelegenen Supermarkt, nachdem der Amtstierarzt den beim Zirkus für die Tiere vorgehaltenen Futtervorrat als verdorben eingestuft hatte. Solches Verhalten lässt für die Kammer auf eine übertriebene Affinität der Angeklagten zu Tieren nicht schließen. Zum einen passt es zu der ihr ohnehin eigenen, auch sonst zupackenden, spontanen und praktischen Art, zum anderen ist die damit gezeigte gewisse Empathie zu Tieren - die zudem gerade auf staatliche Veranlassung hin verladen werden, in Aufregung sind oder schlicht versorgt werden müssen - für eine Dezernentin in Tierschutzsachen jedenfalls nicht unpassend und durchaus nachvollziehbar. Soweit auch in Äußerungen der Angeklagten gelegentlich eine Empathie mit Tieren zum Ausdruck kam, teilweise das Wohl der Tiere während der Beschlagnahme als zu beachten betont und in anderen Äußerungen es als positives und wünschenswertes Ergebnis bezeichnet wurde, wenn es Tieren nach einer Beschlagnahme besser als in der Haltung beim Beschuldigten ging und eine Notveräußerung die Tiere in ein „neues Zuhause“ bringen kann, misst die Kammer diesen Äußerungen weder für sich genommen, noch in der Summe die Bedeutung bei, dass sie als Indiz belegen würden, dass es der Angeklagten in ihrer Amtsführung gerade maßgeblich darum ging, solche besseren Zustände herzustellen. So hatte die Angeklagte etwa in Bezug auf einige Raubkatzen, die sie beschlagnahmt hatte und deren Unterbringung sich als schwierig herausstellte, in einer E-Mail an die Rechtspflegerinnen im Juli 2013 mit der Betreffzeile „Tata“ geschrieben: „Die Auffangstation, wo die Raubkatzen jetzt sind, kauft die beiden Löwen!!! Ist das nicht toll? Und dann bringen sie sie in ihre Station nach A.!! Darüber freue ich mich riesig! Jetzt muss ich nur noch etwas für die beiden Tiger finden…“. Auch hatte die Angeklagte beispielsweise gegenüber einem Polizeibeamten, der Interesse bekundet hatte, ein Fohlen aus dem Fall P. zu erwerben, in einer E-Mail geschrieben: „Die Sache mit dem Fohlen habe ich natürlich auf dem Zettel! Ich freue mich doch über jedes Tier, dass ich in gute Hände geben kann. Wir haben inzwischen ja noch ein weiteres Fohlen, es heißt Trixie und ist sooooooo süß!...“. Und in einem Dialog mit dem Landesvorsitzenden des Deutschen Tierschutzbundes schrieb sie im Sommer 2012: „… ich habe mal wieder ein Anliegen (also eigentlich gleich mehrere... ) und zwar habe ich vor ein paar Wochen mehrere Tiere beschlagnahmt, die ich nun notveräußern muß und möchte, um ihnen ein neues Zuhause zu verschaffen. Derzeit sind diese Tiere alle untergebracht, es eilt also nicht wahnsinnig, aber sie brauchen eben mehr als nur eine Unterbringung [...] und dann wäre da noch ein Pferd […] für diese Stute suche ich nun ein liebevolles Zuhause als Beistellpferd oder Freizeitpferd, jedenfalls etwas wo täglich die Hufe kontrolliert werden […]“ und später in demselben Dialog: „[…] herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Was das Pferd anbetrifft habe ich ein gutes Zuhause gefunden und die Stute gestern dorthin vermittelt. Ich habe aber die Personen, die sich auf Ihre Initiative hin bei mir gemeldet haben in meine Liste von Interessenten aufgenommen, da ich befürchte, es wird nicht das letzte Mal sein, daß ich ein neues Zuhause für Pferde suchen muss.“ Zweifellos zeigen diese Formulierungen eine emotionale Beteiligung der Angeklagten in Bezug auf Tiere und das Ziel einer schließlich guten Unterbringung. Angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte aber die Verantwortung für den oftmals nicht unproblematischen Verkauf der Tiere praktisch übernommen hatte und deshalb auf erfolgreiche Verkaufsbemühungen angewiesen war, sind die Äußerungen nicht nur mit Tierliebe, sondern auch mit einer Käuferaquise und der Freude über einen endlich gelungenen Verkauf zu erklären. Ein übersteigerter Tierschutzgedanke als Motiv der Angeklagten spricht aus den Äußerungen für die Kammer jedenfalls nicht. Als am jeweiligen Gegenüber ausgerichtet und insofern nicht allgemein aussagekräftig bewertet die Kammer insofern auch, dass etwa die Angeklagte in einem insgesamt eher kurzweilig und locker gestalteten Vortrag, den sie im September 2011 in K. auf einer Fortbildungsveranstaltung für Polizeibeamte hielt, ausweislich der verwendeten Vortragsfolien gegen Ende ihrer Darstellungen zum strafprozessualen Verfahrensgang in Tierschutzverfahren den Abschnitt der Notveräußerung mit der Überschrift „Das Beste zu Schluss“ präsentierte und damit - was sie auch erwartet hatte - für Aufmerksamkeit und Gelächter sorgte. Auch das große Engagement, mit dem die Angeklagte ihr Tierschutzdezernat betrieb - ihr persönlicher Einsatz und Zeitaufwand darin - die Anwerbung bei den Amtsveterinären, ihr Verfahren vorzulegen - die Herdenrechtsprechung, die sie vertrat und die in der Folge große Anzahl beschlagnahmter Tiere - die hohen Kosten, die sie bereit war damit auszulösen und zu verantworten - die Vorbereitungen, die sie vor Beschlagnahmen traf und das Netzwerk, das sie dafür aufbaute und unterhielt - bringt die Kammer nicht zu der Annahme, dass es der Angeklagten angesichts solchen Einsatzes und solcher Organisation nur darum gegangen sein könne, den Tierschutz als ein unbedingt vorrangiges Ziel zu verfolgen, dem gegenüber andere Vorgaben, Pflichten und Interessen hintanstünden. Ihr Engagement kann in den bezeichneten Punkten ebenso - und besser passend - auf andere, oftmals praktische Anlässe und Gründe, manchmal auch Sachzwänge und vor allem ihrer an effektiver und engagierter, praktischer Aufgabenerledigung orientierter Wesensart zurückgeführt werden: So liegt der große persönliche Einsatz nach dem insbesondere von den Zeugen P., Dr. J., B. und K. sowie H. bestätigten Eindruck der Kammer durchaus in der Natur der Angeklagten und zeigte sich deshalb auch nicht nur speziell im Tierschutzdezernat. So hatte sie im „Mintnet“-Verfahren zusammen mit der Zeugin Dr. J. gleichfalls über Jahre hinweg großen Einsatz gezeigt, sich dabei selbst nicht geschont und viel gearbeitet. Und auch in den neben den Tierschutzsachen von ihr bearbeiteten Umweltsachen engagierte sie sich mehr als es ihre unmittelbare Pflicht als staatsanwaltschaftliche Dezernentin gewesen wäre, als sie beispielsweise den Polizisten der Umweltschutztrupps in einer Art Fortbildung eine Einführung und Kenntnisse zu wiederkehrenden, schwierigen Fragestellungen im Zusammenhang mit Biogasanlagen verschaffte. Dass sie die Amtsveterinäre anlässlich der Dezernatsübernahme in einem Treffen motivierte, ihr gerne Verfahren zur Prüfung des in Betracht kommenden Verdachts einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz vorzulegen und dadurch die Anzahl der Tierschutzverfahren bei sich erhöhte, entsprach nach ihren Angaben und zur Überzeugung der Kammer ihrer Amtsauffassung und Vorstellung vom strafrechtlichen Tierschutzdezernat. Sie hielt es nachvollziehbarer Weise und passend zu der ihr übertragenen Tätigkeit für ihre Aufgabe, das Dezernat strafrechtlich effektiver zu führen, als sie es als Ergebnis der Arbeit ihres Dezernatsvorgängers gesehen hatte. Sie war im Rahmen der Einarbeitung Fällen begegnet, in denen Tiere derselben Halter über längere Zeit hinweg wiederholt von auch strafrechtlich relevanten Verstößen betroffen waren, ohne dass staatsanwaltschaftliches Engagement eingeholt oder aufgebracht worden war, um eine strafrechtliche Verurteilung, eine Einziehung der Tiere oder ein Tierhalteverbot zu erreichen, Maßnahmen, für die die Angeklagte in jenen von ihr fortgeführten Fällen Anlass und Erfolgsaussicht gesehen hätte. Auch die von der Kammer vernommenen Amtsveterinäre des Bezirks konnten zur Frage der während der Amtszeit der Angeklagten konsequenten Prüfung auch der strafrechtlichen Seite der Verstöße schildern, dass es davor durchaus Fälle gegeben habe, die zu einer früheren Vorlage bei der Staatsanwaltschaft Anlass geboten hätten, weil es bereits wiederholt zu doch erheblichen Verstößen gekommen sei und weiteres Vertrauen in eine Verbesserung der Tierhaltung letztlich nicht mehr bestanden habe. Selbst die nur punktuell mit den Verfahren befassten Ermittlungsrichter beim Amtsgericht K. hatten den Eindruck, es müsse schon vor der Amtsübernahme der Angeklagten Verstöße der ihnen in der Zeit danach von der Angeklagten vorgelegten, erheblichen Art gegeben haben, die bloß zu Verfahren nicht geführt hätten, da die zumeist zweifellos strafrechtlich relevanten Verstöße, über die nunmehr auf Antrag der Angeklagten zu entscheiden gewesen sei, schließlich nicht erst mit einem Zuständigkeitswechsel bei der Staatsanwaltschaft entstanden seien, ihnen aber in der Zeit davor kaum einmal ein nennenswertes Tierschutzverfahren vorgelegen habe. Auch dass die Angeklagte die sog. Herdenrechtsprechung vertrat, sie häufig anwendete und zudem weit auslegte, so dass sie in der Folge eine größere Anzahl von Tieren aus problematischen Tierhaltungen zu beschlagnahmen hatte, als dies bei Ablehnung dieser Rechtsprechung der Fall gewesen wäre, deutet für die Kammer nicht spezifisch auf eine besondere Motivation in Bezug auf einen übersteigerten Tierschutz hin. Auch wenn diese Rechtsprechung Kritik begegnet, wurde sie doch in gängiger Kommentarliteratur zum Tierschutzrecht und auch im Umfeld der Angeklagten, so unter anderem vom Zeugen P. vertreten. Auch die 1. große Strafkammer des Landgericht K. hatte sie im Fall B. vertreten sowie die 7. große Strafkammer – in anderer Besetzung - im „Zirkusverfahren“ gegen W. und Köllner die Raubkatzen betreffend. Nicht zuletzt der vom Vater der G. K. angerufene Petitionsausschuss des S.-H.ischen Landtages war dieser Rechtsprechung einmal beigetreten. Auch der ursprüngliche Hinweis der Anklage auf die vermeintlich einen dominierenden Tierschutzgedanken der Angeklagten belegende Formulierung in einer Gegenvorstellung im Verfahren gegen W. hat sich nicht als Nachweis einer solchen Motivation gezeigt. Nachdem in jenem Verfahren im Sommer 2013 das Landgericht K. im Beschwerdeverfahren entschieden hatte, dass der darin beschlagnahmte Zirkuselefant vorläufig unter Auflagen an seinen Eigentümer zurückzugeben sei, formulierte die Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen P. und unter Beteiligung auch der Zeugin H. eine Gegenvorstellung vom 5.8.2013 (Bl. 807 – 811 HB IV), in der es unter anderem hieß: „Sind strafrechtsrelevante Haltungsweisen auch oder gerade durch den Eigentümer zu befürchten und hat dieser wiederholt gezeigt, dass er sich auch durch behördliches Eingreifen nicht zu einer artgerechten Tierhaltung bewegen lässt, verbietet es sich schlicht, das Tier in der Obhut des Eigentümers zu belassen oder es wieder an diesen herauszugeben. In diesen Fällen stellt das Gesetz das Tierwohl vor das Eigentumsrecht, das ausweislich Art. 14 GG auch verpflichtend ist und durch Gesetze - hier durch das Tierschutzgesetz, das den Eigentümer insb. bei den Sanktionen nicht ausnimmt - beschränkt. […]“ Abgesehen davon, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht allein die Angeklagte vielmehr maßgeblich auch der Zeuge P. an der Abfassung dieses Textes mitarbeitete, einzelnen Formulierungen mithin nicht von der Angeklagten stammen müssen - wenn sie auch gleichwohl darauf hingewiesen hat, die darin geäußerten Ansichten damals wie heute vollständig zu teilen - zeigt der Text auch nicht mehr als eine vertretbare Auffassung auf und deutet aus Sicht der Kammer nicht auf eine Haltung hin, die den Tierschutz ganz grundsätzlich über das Eigentumsrecht eines beschuldigten Tierhalters stellt. Dass der Angeklagten die Kosten, die sie mit ihren Beschlagnahmen auslöste, letztlich gleichgültig waren, war eine weitere Annahme, mit der die Anklage ursprünglich eine weder dem Zweck einer Beschlagnahme, noch dem Zweck des Notveräußerungsverfahrens entsprechende, sondern sachfremde, nämlich aus einem besonderen Tierschutzbestreben entspringende Motivation der Angeklagten begründete. Insoweit war durchaus zu sehen, dass die Angeklagte während der Zeit der Beschlagnahme der Tiere bemüht war, sie überdurchschnittlich gut unterzubringen, sie auch wieder in eine ordentliche Verfassung zu bringen und dass die Angeklagte insoweit auch bereit war, die ohnehin hohen Kosten der Tierunterbringungen noch zu steigern, soweit sie dies für erforderlich hielt. Sie brachte dies auch etwa gegenüber dem Zeugen K. zum Ausdruck, als sie seine unzureichende Einstreu bei den Rindern aus dem Fall T. beanstandete, indem sie dem Landwirt durch den ironischen Vergleich mit einem „Wellnesshotel“ darauf hinwies, dass er die Unterbringung besser, nämlich so gestalten müsse, dass Dritte nicht den Vorwurf erheben, es ginge den Tieren in der staatlichen Unterbringung ebenso schlecht wie zuvor oder gar schlechter. Auch der Zeugin B. gegenüber - damals Amtsveterinärin des Kreises D. - die anlässlich des Falles T. die Befürchtung hegte, die Staatsanwaltschaft K. würde unter Umständen durch höhere Kostensätze die in Verwaltungsverfahren von den Kreisveterinärämtern sonst akzeptierten Preise für amtliche Tierunterbringungen verderben, vermittelte die Angeklagte den Eindruck, die Kosten seien ihr gleichgültig. Dies schloss die auch hierzu vernommene Zeugin aus einer diesbezüglichen Äußerung der Angeklagten, die Kosten würden im Justizhaushalt gar nicht auffallen. Für die Kammer lässt dies – mit der Staatsanwaltschaft - nicht darauf schließen, dass der Angeklagten die Kosten also gleichgültig waren. Tatsächlich musste sich die Angeklagte nicht im Einzelnen erklären, es erklären oder rechtfertigen, wenn sie eingehende Rechnungen zur Anweisung dem Kostenbeamten zuverfügte - von dem grundsätzlichen Kostendruck abgesehen, den sie nachvollziehbarerweise infolge der immensen Gesamtkosten, die ihr Dezernat infolge der Tierbeschlagnahmen verursachte. Insoweit entsprach es durchaus der Realität, dass der durchaus große Justizfiskus nicht ohne weiteres durch anfallende Unterstellkosten nach Beschlagnahmen aufgezehrt wird, zumal diese Kosten nach der Vorstellung des Gesetzes ohnehin im Falle einer späteren Verurteilung als Verfahrenskosten vom Beschuldigten zu erstatten sind. Die Auffassung der Angeklagten, die Kosten seien als notwendige Folge der ordnungsgemäß am Legalitätsprinzip ausgerichteten Aufgabenerfüllung zu erstatten und allein deren Höhe könne kein limitierender Umstand sein, ist zudem zutreffend. Auch der in den Anklagen betonte Umstand, dass die Angeklagte ein „Netzwerk“ von Unterstützern aufbaute und vorhielt, mit dessen Hilfe sie anstehende Durchsuchungen vorbereitete und Verkäufe im Rahmen der Notveräußerungen organisierte, lässt aus Sicht der Kammer nicht den Schluss zu, dass sie also angesichts solch planvoll effektiver Handhabung ihres Dezernats einen starken, übergeordneten Anreiz gehabt haben muss, der sie zu den Taten bewog. Nach den Feststellungen der Kammer war eine geschickte Organisation Grundvoraussetzung dafür, Tiere überhaupt beschlagnahmen und nach einer Notveräußerungsanordnung auch verkaufen zu können. Denn die Strafjustiz hält weder eine Infrastruktur, noch Personal für ein lebendes, zudem „Opfer“ gewordenes Beschlagnahmegut vor. Ohne ein Netzwerk lässt sich ein Tierschutzdezernat aus Sicht der Kammer nicht führen, es sei denn man unterlässt Tierbeschlagnahmen und anschließende Notveräußerungen grundsätzlich, und zwar mit der Begründung, dass sie praktisch nicht durchführbar sind. Die Grundsatzentscheidung der Angeklagten, ein solches „Netzwerk“ aufzubauen, war aus Sicht der Kammer keinesfalls zu beanstanden, sondern naheliegend und sachgerecht. Auch ihre Kollegen, die gelegentlich Fälle aus diesem bereich bearbeiten mussten, bedienten sich der Hilfe des Zeugen B.. Auch zusammengenommen geben diese Aspekte für die Kammer keinen Hinweis auf ein planvoll-zielgerichtetes Vorgehen und ein starkes Motiv, das jenseits der - angesichts der Einsatzfreude der Angeklagten bei ihr nicht anders erwartbaren - Motivation der effektiven Bearbeitung eines Tierschutzdezernates liegen würde. Die inzwischen von der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag - anders als bei Anklageerhebung - angenommene Tatmotivation, die Angeklagte habe in ihrer Überlastungssituation befürchtet, es könnten durch Rechtsmittel gegen die Notveräußerungsanordnungen weitere Verzögerungen eintreten und die solange weiter bei der Landeskasse anfallenden Kosten der Tierunterbringung würden den Vorgesetzten als Folge einer kostenträchtigen Amtsführung erscheinen und ihrem beruflichen Fortkommen hinderlich sein, teilt die Kammer nicht. Die Beweisaufnahme hat gezeigt, dass es der Angeklagten um ihr berufliches Fortkommen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht ging. Ihr waren und sind nicht nur die hierarchischen Strukturen in der Behörde als solche, sondern auch deren praktischen Auswirkungen auf den beruflichen Alltag, nämlich ein in den Augen der Angeklagten teilweise sachfremd angepasstes, auf Unangreifbarkeit und eigenes Fortkommen abzielendes Verhalten von Mitarbeitern, fremd und gelegentlich Anlass, sich ausdrücklich hiergegen zu wenden, auch unter Inkaufnahme von Widerspruch und Missfallen innerhalb der Behörde. Sie hat sich - nach ihrem plausiblen, zu ihrem sonstigen Verhalten passenden Vortrag - bereits kurz nach Dienstantritt in F. in einem Telefonat mit einem Dezernenten bei der Behörde des Generalstaatsanwalts „angelegt“, der ihr in einem ihrer Verfahren eine andere, von ihr als nicht korrekt empfundene Sachbehandlung nahelegen wollte. Auch in K. hat sie sich gelegentlich wenig bemüht gezeigt, Dienstwege und dienstliche Gepflogenheiten einzuhalten, deutlich etwa in der Sache V. und im Berichtswesen. So hat ihr Abteilungsleiter P. sie auf Bitten der Generalstaatsanwaltschaft auf die Üblichkeiten des Berichtswesens hinweisen müssen, dann aber lieber die Berichte in Verfahren der Angeklagten - anders als bei den anderen Dezernenten seiner Abteilung – doch gleich selbst verfasst. Es handelte sich dabei auch nicht um bloße Ungeschicklichkeiten der Angeklagten. Sie hat mit teilweise kuriosen Eigenmächtigkeiten gezeigt - etwa als sie ohne Absprache mit der Behörde an einem Wochenende in ihrem Dienstzimmer zur Verschönerung wegen der vielen Zeit, die sie dort zubrachte, die Wände neu tapezierte und den dortigen Boden abschliff und auch Kollegen bei ähnlichen Ideen unterstützte - dass es ihr nicht darum geht, sich bei der Führung der Staatsanwaltschaft gerade beliebt zu machen. Eine „Karriere“ bei der Staatsanwaltschaft war erkennbar nicht ihr Antrieb. So beschrieb auch der damalige Behördenleiter der K.er Staatsanwaltschaft, der Zeuge S., dass er die Angeklagte - obwohl sie ihm in ihrer lebendigen und selbstbewussten Art eigentlich sympathisch gewesen sei - in dienstlichen Belangen als unangepasst, gelegentlich auch unhöflich und teilweise dreist empfunden habe und dass er froh gewesen sei, wenn er sich nicht mit ihr habe befassen müssen, sondern den Umgang mit ihr habe anderen, etwa ihren Abteilungsleitern überlassen können. Die Motivhypothese der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag geht aus Sicht der Kammer auch zu Unrecht davon aus, dass es aus Sicht der Angeklagten auf sie zurückgefallen wäre, wenn Rechtsmittel zu kostenintensiven Verzögerungen geführt hätten. Zum einen konnte sie sich nach den mit den Ermittlungsrichtern gemachten Erfahrungen zumeist ohnehin darauf verlassen, dass diese bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Tierhalter nicht ohne weiteres die aufschiebende Wirkung solcher Anträge anordnen oder ihnen stattgeben würde. Auch hätte sie, wenn es doch zu Verzögerungen durch einen solchen Antrag gekommen wäre, ohne Weiteres die Verantwortung den nun für die Befassung mit den Einwendungen der Tierhalter zuständigen Gerichten zuschreiben können, etwa dem Amtsgericht oder in zweiter Instanz dem Landgericht. Bei ihrem Abteilungsleiter, dem Zeugen P., hätte sie für diese Verantwortungsverlagerung ohne Weiteres Unterstützung gefunden, da dieser - wie er in seiner Vernehmung vor der Kammer ausführlich und mit Nachdruck deutlich machte - die Auffassung der Angeklagten teilte, dass sich jedenfalls beim Landgericht - abgesehen von der erkennenden Kammer, so der Zeuge - die Verfahrensbearbeitung gelegentlich derart verzögere, dass es schlicht nicht mehr zu rechtfertigen sei. (4) Es sind für die Kammer auch keine Aspekte erkennbar geworden, die mit der Annahme eines der Angeklagten fehlenden Bewusstseins der Unvertretbarkeit ihrer Vorgehensweise nicht in Einklang zu bringen wären, die vielmehr für sich oder in der Gesamtheit zu dem Schluss zwingen würden, dass sie dieses Bewusstsein doch hatte. Die Kammer hat geprüft, ob nicht Umstände des Falles für sich genommen oder in der Gesamtschau doch zu dem Schluss zwingen, dass die Angeklagte die positive Kenntnis hatte, zur Mitteilung der Notveräußerungsanordnungen verpflichtet zu sein. Dabei hätte die Angeklagte nicht § 111 l Abs. 4 S. 2 StPO a.F. unbedingt als Norm gekannt haben müssen, es wäre ausreichend gewesen, wenn sie die Pflicht ihrem Wesen nach erkannt hätte. Im Ergebnis hat sich solches nicht gezeigt. Soweit die Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag ihrem Antrag, die Angeklagte in den Fällen 7 bis 10, nicht aber in den früheren Fällen zu verurteilen, auf die Annahme gestützt hat, dass seit der Ermahnung durch den Zeugen P. der Angeklagten klar war, dass sie das Verfahren in jeder Hinsicht - mithin auch in Bezug auf eine Mitteilung der Anordnung - nicht verdeckt führen dürfe, teilt die Kammer die Annahme in dieser Allgemeinheit nicht. Dass der Angeklagten seither klar war, dass sie vor der Notveräußerung eine Anhörung durchzuführen hat, steht auch nach den Feststellungen der Kammer außer Frage. Die Angeklagte zeigte sich - wie bereits dargelegt - seither in den von der Kammer gesehenen Fällen regelrecht beflissen, die Anhörung durchzuführen und sicher zu dokumentieren. Es ist der Staatsanwaltschaft auch zuzugeben, dass es bei Erkenntnis der Anhörungspflicht für einen Juristen naheliegt, auch insgesamt zu der Erkenntnis zu gelangen, dass diese Offenheit dann auch für das gesamte Notveräußerungsverfahren gelten müsste. Dies setzt allerdings die Erkenntnis voraus, dass das Notveräußerungsverfahren ein Verfahren ist, das in Bezug auf die Frage der Geheimhaltung als aliud zum Ermittlungsverfahren zu sehen ist, weil es anderen als Ermittlungszwecken dient, wogegen das Ermittlungsverfahren - die eigentliche Tätigkeit des Staatsanwalts und von der Angeklagten mit großer Leidenschaft betrieben - verdeckte Maßnahmen nicht nur erlauben, sondern oftmals gerade erfordern, soll nicht der Ermittlungszweck leerlaufen. Dabei können einzelne Maßnahmen auch im weiteren Verlauf eines Ermittlungsverfahrens, wenn dieses ansonsten „offen“ geführt wird, wieder verdeckt angelegt sein. Dass die Angeklagte diese klare Erkenntnis der grundlegenden Andersartigkeit der Verfahren überhaupt oder nun durch den Zeugen P. gewonnen hatte, steht für die Kammer nicht fest. Sie agierte im Notveräußerungsverfahren letztlich in ähnlicher Weise, wie sie es im reinen Ermittlungsverfahren handhabte. Die Anklage führt dies auf eine gezielte Zweckentfremdung des Notveräußerungsverfahrens zurück. Indes kann es seinen Grund – sowohl nach wie vor der Ermahnung durch den Zeugen P. - auch in einem Fehlverständnis haben. Sie betrachtete das Notveräußerungsverfahren nach eigenen Angaben als beiläufiges, aber notwendiges Annex ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin. Hinzukommt, dass es zumeist dieselben Beteiligten hat - den Beschuldigten, seinen Verteidiger, den Ermittlungsrichter, die Strafkammer als Beschwerdegericht und - federführend wie im Ermittlungsverfahren - die Staatsanwaltschaft. Dass die Angeklagte durch den eher punktuellen Hinweis des Zeugen P. auf die Anhörungspflicht glaubte verpflichtet zu sein, nun ihr System- und Rollenverständnis insgesamt und grundsätzlich zu hinterfragen, ist nicht zwingend. Der Staatsanwaltschaft ist indes wiederum zuzugeben, dass aus dem Hinweis des Zeugen P. den Schluss auf die Offenheit auch des weiteren Notveräußerungsverfahrens zu ziehen, erst recht für jemanden naheliegt, der - wie die Angeklagte - weiß, dass das einzige Rechtsmittel zur Verhinderung des Vollzuges der Anordnung die Kenntnis von der Anhörung vor dem Vollzug erfordert, es ansonsten als entweder zu früh oder zu spät seine Wirkung nicht entfalten kann. Gleichwohl zwingt dies nicht zu dem Schluss, dass die Angeklagte deshalb positive Kenntnis hatte, und angesichts der oben dargestellten Gesamtumstände zieht die Kammer den Schluss auch nicht. Dass der Zeuge P. sie zur vorherigen Anhörung ermahnt hatte, bedeutet nicht, dass sie damit gleichzeitig die Kenntnis von einer Pflicht zur späteren Mitteilung nahegebracht bekam. Zum einen hat der Zeuge P. auch im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer gerade die Sollvorschrift der Anhörung derart betont, dass der Eindruck entstehen konnte, jedenfalls er meine, damit der Offenheit Genüge getan zu haben. Das war bis noch in der Hauptverhandlung unübersehbar und wird insofern auch zur Zeit der Ermahnung zur Anhörung wahrscheinlich kaum anders gewesen sein. Dafür, dass die Angeklagte nach dem Gespräch den Schluss auf die zwingende, verpflichtende Offenheit des gesamten Notveräußerungsverfahrens nicht zog, spricht auch, dass sie in ihrem Verhalten insgesamt und auch speziell in ihrer Handhabung des Notveräußerungsverfahrens soweit ersichtlich rein gar nichts änderte - außer nunmehr die Anhörung konsequent durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei müsste sie sich jedenfalls nach einer unterstellten Erkenntnis der regelmäßigen Rechtwidrigkeit ihrer jahrelangen Praxis – keine Mitteilungen zu veranlassen - die Frage gestellt haben, wie sie mit dieser Erkenntnis praktisch umgehen will, ob sie es verdecken, ihre Praxis umstellen oder in Zukunft zumindest weniger auffällig gegen die Mitteilungspflicht verstoßen will. Nichts dergleichen vermag die Kammer aber in ihrem Verhalten zu erkennen, obwohl dies bei der offenen und auch durchaus selbstkritischen Art der Angeklagten doch eher zu erwarten wäre. Sie aber sprach ihre dann ja - neu erkannt - insgesamt fehlerhafte Vorgehensweise bei den ihr vertrauten Kollegen nicht an - was noch nachvollziehbar sein mag, weil es das - auch gegenüber vertrauten Freunden nicht leichte - Eingeständnis der jahrelangen rechtswidrigen Rechtsanwendung bedeutet hätte. Ihren neuen Weg, in Zukunft unbedingt vorher anzuhören, hingegen sprach sie in der „Info vor C.“ ausdrücklich an, gab die Ermahnung des Zeugen P. gleichsam an die Kollegen weiter. Sie unternahm - soweit erkennbar - auch keine Anstrengungen, um nun solche Fälle - frühere oder aktuelle - vor anderen zu verbergen, in denen deutlich zu Tage trat, dass sie den Verstoß begangen hatte oder gerade beging. Vielmehr setzte sie - mit Ausnahme der nun konsequenten Anhörung - auch den Ablauf des Notveräußerungsverfahrens wie gehabt fort, auch ihre nicht seltene Handhabung, die Anordnung gleichentags zu vollziehen. Bei dieser Handhabung musste indes die Rechtswidrigkeit per se zu Tage treten, weil eine effektive Mitteilung nicht erfolgt sein konnte. Auch wenn sie bisher die Erfahrung gemacht hatte, dass anderen, auch fähigen Juristen, die Rechtswidrigkeit nicht aufgefallen war, musste sie sich doch jetzt - hätte sie aus den Worten des Zeugen P. den Schluss auf die Pflicht zur gänzlichen Offenheit des Verfahrens gezogen - jedenfalls anders als früher auch der Gefahr einer Entdeckung bewusst geworden sein. Gleichwohl setzte sie ihre Handhabung aber fort wie zuvor, indem sie etwa in Fall T. und P. gleichentags beziehungsweise am darauffolgenden Tag der Anordnung diese bereits vollzog, beides Fälle, die nach der Ermahnung durch den Zeugen P. lagen. Auch ihre - vom Verfahrensstadium unabhängig - sehr restriktive Handhabung der Akteneinsicht, an der sich nach der Ermahnung durch den Zeugen P. nichts änderte, deutet nicht darauf hin, ihr sei nun inzwischen die Rechtswidrigkeit ihrer Handhabung bewusst geworden. Im Gegenteil erscheint sie eher vielmehr als - nun erst recht - unnötig riskant. Wenn die Angeklagte nach der Ermahnung ihre - unterstellt: nun erkannt rechtswidrige - Handhabung der verdeckten Notveräußerung hätte fortsetzen wollen, hätte sie doch etwa im Fall K. dem Zeugen Rechtsanwalt L. auf dessen im Oktober erneuerten Akteneinsichtsantrag schlicht nochmals Akteneinsicht gewähren oder ihm wenigstens die Entheftung der Blätter 23 und 24, für die es ja mit dem Schutz der Untersteller einen sachlichen Grund gab, erläutern können. So wäre sie doch weniger Gefahr gelaufen, den Verteidiger schon durch die Versagung der Akteneinsicht gegen ihre Verfahrensführung unnötig aufzubringen und dies zudem vor den Augen des Zeugen P., der gerade derjenige war, der sie zur Offenheit vor der Notveräußerung gerade ermahnt hatte. So hat sie diesen auch noch durch die nicht gewährte Akteneinsicht letztlich ausgerechnet auf die - bei Kenntnis von der umfassenden Pflicht zur Offenheit - kritische Frage des rechtlichen Gehörs im Notveräußerungsverfahren in dieser Sache aufmerksam gemacht, als sie ihn in ihrer Vertretung am 15. November 2013 die von ihr vorbereitete Zuschrift an das Landgericht unterzeichnen ließ. Die Handhabung der Akteneinsicht hat die Kammer auch in den weiteren Fällen betrachtet, insbesondere weil einige der Fälle den Eindruck entstehen lassen, dass die Angeklagte bewusst mit der Gewährung der Akteneinsicht zuwartete oder sie derart beschränkte, dass es ihr gerade um eine Verdeckung eines noch laufenden Vollzuges ging. Im Ergebnis hat sich aber auch insoweit gezeigt, dass der Schluss auf eine positive Kenntnis der unvertretbaren Rechtwidrigkeit ihres Vorgehens aus Sicht der Kammer nicht zwingend ist, vielmehr andere Gründe die Handhabung der Akteneinsicht ebenso erklären können. Die Analyse der Handhabung der Akteneinsicht hat aus Sicht der Kammer vielmehr ergeben, dass die Einlassung der Angeklagten, ihr sei es bei ihrer restriktiven Handhabung des § 147 Abs. 2 StPO um den Schutz des Ermittlungsverfahrens, also der Verhinderung der Gefährdung weiterer Ermittlungen sowie um den Schutz der eingeschalteten Helfer für die Unterbringung der beschlagnahmten Tiere, wie die Unterstellbetriebe, gegangen, zumindest nicht widerlegt ist. Eine generelle Linie der Angeklagten bestand in diesem Zusammenhang darin, dass sie, ohne hierzu von den Gerichten aufgefordert zu werden, keine vollständige Akteneinsicht gewährte, jedenfalls bis die Notveräußerungsanordnungen vollzogen waren. Das war auch der Zeitraum, indem die Ermittlungen nahezu abgeschlossen waren. Die restriktive Handhabung der Akteneinsichtsgewährung war nach dem aus den Akten erkennbaren Abläufen nicht gezielt auf die Verdeckung des Vollzuges ausgerichtet. Vielmehr blieb sie auch nach den Verkäufen der Tiere restriktiv in ihrer Handhabung der Akteneinsicht, sodass nicht erkennbar wird, dass sie die Versagung der Akteneinsicht bewusst einsetzte, um eine Kenntniserlangung der Betroffenen gerade in der Phase zwischen Notveräußerungsanordnung und –vollzug zu verhindern. Die Handhabung der Akteneinsichtsgewährung durch die Angeklagte hat deshalb keinen ausreichend spezifischen Aussagewert für die Kammer gehabt. Die restriktive Haltung der Angeklagten zu § 147 Abs. 2 StPO war eingebunden in den weiteren Zweck des Schutzes des Ermittlungszwecks und des unterstützenden Personals, also der Unterstellbetriebe, der Wertgutachter, Transporteure pp. Darum hielt sie an der einschränkenden Handhabung auch nach Vollzug fest. Wäre es ihr nur darum gegangen, den Notveräußerungsvollzug geheim zu halten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie nach Abschluss der Kaufverträge auch insoweit Einsicht gewährt hätte. Sie behielt aber die restriktive Handhabung bei, was aus Sicht der Kammer die dahingehende Einlassung der Angeklagte stützt, ihr sei es durchgängig um den Schutz des Unterstützungspersonals gegangen. Tendenziös wirkt allerdings die Handhabung durch die Angeklagte auf den ersten Blick im Fall R.. So hat sie in diesem Fall dem Verteidiger Rechtsanwalt M. auf dessen Antrag hin zunächst mit Verfügung vom 28.6.2013 nur beschränkt Akteneinsicht aus der Hauptakte gewährt und sich damit der von Staatsanwalt K. in diesem Verfahren bereits gewählten Handhabung angeschlossen. Sie unterließ es dabei, Rechtsanwalt M. Mitteilung von den zwischenzeitlichen Notveräußerungsanordnungen und deren laufenden Vollzug zu machen und nahm auch das hierzu eingeholte Wertgutachten von der Akteneinsicht aus. Am 17.9.2013 teilte sie ihm dann ergänzend mit, dass er „bereits alle für das Strafverfahren inhaltlich wesentlichen Aktenbestandteile eingesehen“ habe. Diese Formulierung ist zwar dahingehend - nicht widerlegbar - auslegbar, dass sie davon ausging, dass das Notveräußerungsverfahren als Annex zum Ermittlungsverfahren zu begreifen sei und weiterhin in weiten Bereichen geheim geführt werden könne. Soweit der Verteidiger den Schuldvorwurf prüfen müsse, habe er alles inhaltlich Wesentliche zur Kenntnis bekommen, den Rest, also u.a. die Notveräußerung könne sie ausblenden. Die Kammer hat aber nicht übersehen, dass die Formulierung andererseits wie ein trickreich formuliertes Ausweichmanöver wirkt und die erkennbare weitere Intention des Akteneinsichtsgesuches bewusst umgangen wird. Daraus ergibt sich aber wiederum auch nicht, dass die Angeklagte wusste, dass sie damit eine spezifische Pflicht zur Mitteilung verletzte bzw. dieses vertiefte. Es kann sich weiterhin auch nur um die – problematische - Abarbeitung eines reinen Akteneinsichtsgesuches gehandelt haben. Erst nach Vollzug der Notveräußerungsanordnung ergänzte die Angeklagte auf das nunmehr von der neuen Verteidigerin wiederholte Akteneinsichtsgesuch, mit dem diese ausdrücklich nach dem Verbleib der Tiere fragte, mit Verfügung vom 24.10.2013 die Akteneinsicht hinsichtlich der Notveräußerungsanordnungen, wobei sie die Kaufverträge und Informationen zu den Unterstellorten aber nach wie vor davon ausnahm. Diese Handhabung wäre damit vereinbar, einen kriminellen Plan der Angeklagten, die Notveräußerung bewusst rechtswidrig verdeckt vollziehen zu können, abzusichern. Andererseits belegt diese Verhalten einen solchen bewusst pflichtwidrigen Plan nicht mit der erforderlichen Sicherheit. Die Vorgehensweise ist mit der Einlassung der Angeklagten ebenfalls vereinbar, wenn man beachtet, dass sie den Schutz des Verfahrens und der unterstützenden Personen weiterhin erkennbar zum Maßstab nahm. Derselbe Eindruck ergibt sich aus dem Verfahren P., in dem die Angeklagte erst auf die Aufforderung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 4.6.2014 Teilakteneinsicht gewährte und davon insbesondere solche Unterlagen ausnahm, aus denen die Unterstellorte erkennbar gewesen wären. Auf die Sachstandsnachfrage von Rechtsanwalt H. unterrichtete sie ihn am 3.1.2014, dass mit der Abschuss der Ermittlungen binnen drei Monaten zu rechnen sei und nahm dies nicht zum Anlass, ihn über die Notveräußerung und den schon erfolgten Vollzug zu unterrichten. Auch dies wirkt ambivalent, ohne einen zwingenden Schluss auf die Kenntnis einer Pflichtverletzung durch die Angeklagten zu ergeben. Auch im Verfahren T. hat die Angeklagte das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers, Rechtsanwaltes K., in dem Telefonat am 27.3.2013 und auch später zurückgewiesen und erst auf Insistieren des Verteidigers und Veranlassung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 16.6.2013 Teilakteneinsicht gewährt und dabei Unterlagen, die die Unterstellbetriebe hätte erkennbar werden lassen, ausgenommen und den Notveräußerungsband neben anderen nicht erwähnt. Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 27.5.2013 der Beschwerdekammer, nicht aber dem Verteidiger mitgeteilt, dass die Tiere im Rahmen der Notveräußerung verkauft seien. Zu dieser Zeit war die Notveräußerungsanordnung genauso wie im Fall P. am 3.1.2014 vollständig vollzogen, sodass die Versagung der diesbezüglichen Information nicht den Hintergrund gehabt haben kann, eine Rechtsmitteleinlegung nach § 111 l Abs. 6 StPO a.F. zu verhindern. Die Angeklagte hat in mehrere Schreiben ausgeführt, dass ihr bekannt war, dass mit Vollzug der Notveräußerungsanordnung prozessuale Erledigung eingetreten war und dies in ihrer Einlassung bestätigt. Dann kann ihre weitere Beschränkung der Akteneinsicht nicht dem Ziel gedient haben, den Vollzug abzusichern, sondern muss andere Zwecke gehabt haben. Das wird auch dadurch deutlich, dass sie im Rahmen einer Erörterung im September 2013 mit dem Verteidiger die Notveräußerungsanordnungen und die Kaufverträge immer noch nicht herausgeben wollte, sich mit ihm einigte, die Unterlagen teilweise in Hinblick auf die Unterstellbetriebe zu schwärzen und die Umsetzung selbst noch vor Herausgabe an den Verteidiger überprüfte. Diese restriktive Handhabung diente erkennbar anderen Zwecken als der Verhinderung einer Rechtsbehelfseinlegung. Dies wird auch aus der Vorgehensweise der Angeklagten in dem Fall G. K. / R.-W. deutlich. Dort schrieb sie in der Verfügung vom 27.4.2012 als Stellungnahme zu dem Akteneinsichtsgesuch der Rechtsanwältin F.: “Nach Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Anordnung der Notveräußerung eines Großteils der in diesem Verfahren beschlagnahmten Tiere wird dem Akteneinsichtsersuchen stattgegeben werden, allerdings nur in eingeschränkter Form. Keine Einsicht kann nach hiesiger Auffassung in die Teile der Akte gewährt werde, aus denen sich der aktuelle Aufenthaltsort der Tiere ergibt. Die Beschuldigte K. hat in der Vergangenheit wiederholt versucht, den Aufenthaltsort der Tiere zu erfahren, dies u. a mittels einer Anzeige im „Bauernblatt" (eine Kopie befindet sich in den Sachakten), mit dem erklärten Ziel die Tiere von dort wegzuholen.“ Spätere Akteneinsichtsgesuche in diesem Verfahren beschied nicht sie, sondern beantworteten ihre Urlaubsvertreter. Auch der Fall B. K. gibt insoweit keinen wirklichen Aufschluss. In dem Verfahren war die Angeklagte nach den Durchsuchungsmaßnahmen nicht in K. im Dienst und wurde vertreten. Ein erstes Akteneinsichtsgesuch wurde nicht ihr vorgelegt. Als sie von der Dienstreise zurückkehrte, nahm sie allenfalls mit einem Retent unklaren Standes die Notveräußerungsanordnungen vor. Das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers Dr. L. wurde am 28.11.2012, d.h. nach Vollzug der Notveräußerungsanordnung wiederholt und bei der Staatsanwaltschaft schriftsätzlich in Erinnerung gebracht. Am 29. November 2012 vermerkte die Angeklagte dazu, dass eine Reihe weiterer Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, weshalb sie dem Akteneinsichtsersuchen nicht entsprechen werde. Der Schwerpunkt der weiteren Ermittlungen solle auf dem Vorwurf des Betruges liegen. Das Notveräußerungsverfahren hatte sie hinsichtlich der verlangten Akteneinsicht anscheinend nicht im Blick. Nichts Anderes ergibt sich im Fall K. auch aus dem Umstand, dass der Zeuge P. - wie er es in seinen ersten zeugenschaftlichen Angaben glaubhaft zum Ausdruck gebracht und die Angeklagte es für durchaus möglich gehalten hat - die Angeklagte im November 2013 im Hinblick auf eine bevorstehende Notveräußerung an die Akteneinsicht erinnerte. Die Angeklagte verstand - was die Kammer angesichts ihres Eindrucks vom recht allgemein, ausholend und unübersichtlich vortragenden Zeugen P. nachvollziehen kann - den Zeugen allein dahin, dass es ihm wie auch sonst wiederholt auch diesmal um das rechtliche Gehör ging, das er vor allem mit der vorherigen Anhörung in Verbindung brachte. Als nun im Januar 2014 die Angeklagte die Notveräußerung betrieb, lagen ihr bei der Anordnung die Akten nicht vor und der Hinweis auf die Akteneinsicht des Zeugen P. vor zwei Monaten, die für sie nach ihren glaubhaften Angaben keine Besonderheit gewesen war, musste ihr nicht in Erinnerung sein. Sie ordnete nun die Notveräußerung an, weil das Tierheim mitgeteilt hatte, dass es nun soweit sei, dass die Hunde verkäuflich seien und man bereit sei, alle Tiere zum Weiterverkauf zu übernehmen. Die spätere Nachfrage der Zeugin P., als diese mit der Umsetzung befasste war, ob die Voraussetzungen der Notveräußerung vorlägen - was in diesem Stadium nach Übergabe der Anordnung an die Rechtspflegerin nur als Frage nach den Voraussetzungen des Vollzuges der bereits getroffenen Anordnung zu verstehen war - konnte die Angeklagte nachvollziehbarerweise nicht auf eine Akteneinsicht vor der Anordnung beziehen. Denn sie kannte den Zusammenhang der Nachfrage der Zeugin P. mit der Erinnerung an die Akteneinsicht nicht und wusste auch nicht, dass beides auf demselben Anlass und derselben Überlegung des Zeugen P. beruhte. Das wusste nur der Zeuge P.. Der Zusammenhang erschloss sich keinem anderen der Beteiligten. Dass wiederum die Angeklagte nun bei der Nachfrage im Januar nicht auf die Idee kam, gerade angesichts der Nachfrage der Zeugin P. vielleicht eine Mittelung von der Anordnung veranlassen zu müssen, überrascht auf Grundlage der sonstigen Feststellungen der Kammer nicht, weil sie sich dieser Pflicht nicht bewusst war und durch die allgemeine Nachfrage der Rechtspflegerin auch nicht auf eben eine Mitteilungspflicht gestoßen wurde. Auch aus den Bekundungen des vernommenen Zeugen Dr. S. ergibt sich im Ergebnis kein tragfähiger Hinweis auf eine bewusst überzeugungswidrige Verhaltensweise der Angeklagten. Der Zeuge Dr. S., Amtstierarzt beim Veterinäramt des Ortenaukreises in O., wurde in dem Verfahren gegen W. u.a. von der Angeklagten zur Durchführung und Begleitung bei einer umfangreichen Durchsuchung eines Zirkus am 8. Mai 2013 in N. eingebunden. Er hatte Erfahrungen mit Zootieren, insbesondere Elefanten. Er sollte bei der zu erwartenden Beschlagnahme des mutmaßlich tierschutzwidrig gehaltenen Elefanten die Sedierung durchführen. und eventuellen Beschlagnahme Amtshilfe leisten. Wie auch weitere Helfer reiste er am Abend vorher an, wo er in einem Hotel in N. untergebracht wurde. Dort fand er nach seiner Bekundung am Abend eine Vorbesprechung statt, die von der Angeklagten geleitet worden sei und in der das Vorhaben umrissen worden sei. Da schon einige Erkenntnisse zu dem Elefanten vorgelegen hätten, die auf eine deutlich tierschutzwidrige Haltung hingedeutet hätten, sei davon ausgegangen worden, dass es wohl zu der Beschlagnahme kommen werde. Das habe er damals für richtig gehalten und meine das noch heute. Mit eingebunden sei Herr R. S. gewesen, der einer der wenigen sei, der sich gewerblich und professionell mit dem Transport von Großtieren wie Elefanten beschäftige. Wahrscheinlich im Rahmen des gemeinsamen Frühstücks im Hotel habe R. S. in seiner – des Zeugen Dr. S. - Anwesenheit der Angeklagte gegenüber seine Anerkennung ausgesprochen. Nicht viele Staatsanwälte würden sich an solche Sachverhalte heranwagen. daraufhin habe sich die Angeklagte in dem Sinne geäußert, dass sie das Tier auf jeden Fall wegnähmen und wenn das Gericht entscheide, dass es nicht rechtens gewesen sei, dann bekämen die Halter das Geld zurück, das Tier sei „dann auf jeden Fall gerettet“. Der Zeuge hat diese Sequenz bereits am Rande der staatsanwaltlichen Vernehmung am 23.5.2017 geschildert und dabei gebeten, dies nicht in das Vernehmungsprotokoll aufzunehmen. Die Vernehmenden sind dem gefolgt, sodass lediglich vermerke hierüber vorliegen. Dazu hat die Kammer auch die seinerzeit einen Vermerk anfertigenden KHKin B. vernommen, die den Vorgang glaubhaft bestätigt hat und auch ihre damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen präsentieren konnte. Fraglich war bei einem Vergleich mit einem Vermerk des vernehmenden Staatsanwaltes danach allenfalls, ob die Äußerung im Wortlaut statt „Tier“ „Elefant“ heißen musst, inhaltlich bezog sie sich nach der Darstellung von Frau B. klar auf den Elefanten. In seiner Vernehmung hat der Zeuge Dr. S. die Angaben nochmals bestätigt und zum Grund seiner Bitte, sie nicht ins Protokoll aufzunehmen, angegeben, dass er die Äußerung für brisant gehalten habe und davor zurückgeschreckt sei, der Staatsanwältin „in den Rücken zu fallen“. das sei wohl falsch gewesen. Die Angeklagte hat eine solche Äußerung nicht erinnert und angegeben, so habe sie es gewiss nicht geäußert. Im Ergebnis hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gehabt, diesen Bekundungen zu glauben und den Feststellungen zugrundezulegen. Der Zeuge ist glaubwürdig, die Aussage hat er als bemerkenswert in Erinnerung gehabt und im Jahre 2017 und später vor der Kammer reproduzieren können. Sie passt im Übrigen auch zu dem burschikosen, zum Teil auftrumpfenden Erscheinungsbild, das die Angeklagte gerne produziert, sodass sie durchaus plausibel ist. Aus dieser Äußerung ist nach Auffassung der Kammer aber nicht sicher zu schließen, dass die Angeklagten von der Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens überzeugt war. Vielmehr ist der Stellungnahme zu entnehmen, dass sie die geschilderten Abläufe als sich aus der Sach- und Rechtslage gleichsam von selbst ergebende Entwicklung versteht. Auch hierdurch wird deutlich, dass sie den Eintritt der prozessualen Überholung von Rechtsbehelfen als Normalität auch in Hinblick auf die Notveräußerung ansieht. Dieses Ergebnis erscheint ihr nach dem Inhalt der Äußerung durchaus als erwünscht - so spricht sie von „gerettet“ -; dass dies durch eine rechtswidrige Vorgehensweise erzielt wird, folgt aus der Äußerung aber nicht mit hinreichender Sicherheit. Die Kammer hat schließlich alle Umstände nochmals in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Erst sie entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich zudem regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt (BGH Urt. v. 1.7.2020 – 2 StR 326/19, BeckRS 2020, 25873 Rn. 15, beck-online m.w.N.en). Auch danach hat die Kammer sich keine sichere Erkenntnis insbesondere von dem erforderlichen direkten Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich des von ihr objektiv begangenen Rechtsbruchs, also der unterlassenen Mitteilung nach § 111 l Abs. 4 S. 2 StPO a.F. verschaffen können. Dabei gab es mehrere belastende Indizien. Insbesondere die sich aus den Akten ergebenden Abläufe lassen ihr Agieren bei isolierter Betrachtung zunächst als ein bewusstes Ausmanövrieren der Akteneinsicht und Information über den Verbleib der beschlagnahmten Tiere begehrenden Beschuldigten und sonstigen Betroffenen erscheinen. Auch die weitgehende Systemkenntnis der Angeklagten bezüglich der Funktionsweise des Notveräußerungsverfahrens, die sie teilweise sogar in ihre Vorträge einbaute, hat diesen Verdacht für die Kammer noch weiter verstärkt. Ferner ist der Umstand, dass die Angeklagte Ende 2012 von ihrem Abteilungsleiter auf die Notwenigkeit einer Anhörung vor Notveräußerungsanordnung hingewiesen wurde – allerdings nicht auf die spätere Mitteilung der Anordnung selbst –, aus den geschilderten Erwägungen – neben anderen Momenten, insbesondere den aufgeführten - heraus ein belastender Aspekt. Die Kammer hat auch insbesondere berücksichtigt, dass sie in dem Fall B. durchaus bereits war, Grenzen zu überschreiten, wenn eben auch nicht bewusst überzeugungswidrig. Auf der anderen Seite liegen viele und in der Gesamtschau für die Kammer überzeugendere Indizien vor, die mit der Hypothese der die gesetzlich verankerte Mitteilungspflicht bewusst missachtende Angeklagte nicht vereinbar sind. Dies sind insbesondere das geschilderte Verhalten der Angeklagten noch im Jahre 2013 gegenüber ihren Kollegen in der Außenstelle im K. W. (Übermittlung aller Dateien des Dezernates an die Urlaubsvertreter, Datei „Was gibt’s zu wissen?“ vor ihrem Urlaub in C. Anfang 2013), die den Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft zuzuleitenden Berichtsentwürfe und die Vorlage einer sie mutmaßlich überführenden Akte (K.) aus freien Stücken gerade an diejenige Staatsanwältin, die sich als eine der wenigen mit Tierschutz- und Notveräußerungsverfahren auskennt. Vor allem der Umstand, dass kein verständliches Motiv für eine derartige erkannte rechtswidrige Vorgehensweise zu finden war, führt im Ergebnis für die Kammer zu nicht zu überwindenden Zweifeln hinsichtlich des zu prüfenden bewusst überzeugungswidrigen Rechtsverstoßes durch die Angeklagte. Die These in der zugelassenen Anklage, die Angeklagte habe aus einem übersteigerten Tierschutzgedanken heraus die vermeintlich oder wirklich tierquälenden Halter enteignen wollen, um die Tiere in ein sicheres neues „Zuhause“ zu bringen, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag ausgeführt hat. Die Angeklagte war zwar auch im Tierschutzdezernat überaus engagiert, ihr Engagement ist aber ein Wesenszug, der sie in allen Lebensbereichen begleitet und im vorliegenden Zusammenhang nicht noch darüber hinaus gesteigert war. Eine besondere, etwa exaltierte Tierliebe hat bei der Angeklagte niemand beobachtet. Sicher wollte die Angeklagte ihr Dezernat effektiv und erfolgreich leiten und dem – aus ihrer Sicht zu Unrecht in der Behörde teilweise belächeltem - Tierschutzgesetz Geltung verschaffen. Anerkennung für die Dezernatsführung nach dem Misserfolg im Mintnet-Verfahren, tat ihr sicher gut. Dass sie deswegen so weit gehen würde, erkannte Grenzen zu überschreiten, hat sich aus der Beweisaufnahme bei Würdigung aller Umstände aber nicht ergeben. Dabei war insbesondere zu bedenken, dass sie bei der von der Anklage unterstellten systematischen Verhaltensweise, quasi einen Rollenwechsel vollziehend, sich bewusst dem Risiko der Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung und der Entfernung aus dem Dienst hätte aussetzen müssen. Irgendetwas, das aus Sicht der Angeklagten dies hätte wert sein sollen, ist nicht erkennbar geworden. B. Wenn demnach die Kammer die Einlassung der Angeklagten als glaubhafte, in einigen Punkten jedenfalls nicht widerlegte und auch in ihren Einzelheiten weitgehend tragfähige Entscheidungsgrundlage ansieht, so ist die Kammer ihr - ohne die Tragfähigkeit der Einlassungen damit zugleich insgesamt in Frage zu stellen - doch im Fall B. (Fall 1) in einem Punkt nicht gefolgt. Dies betrifft die Erklärung der Angeklagten, sie sei am Tage der Verladung der Rinder davon ausgegangen, dass der Zeuge B. freiwillig im Sinne eines eigenen Einvernehmens mit dem Viehhändler Sch. aufgrund eines von ihm selbst mit diesem geschlossenen Vertrages seine Tiere verladen ließ. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte vielmehr vor der Verladung der Tiere die Möglichkeit erkannt hatte, es in Kauf nahm und billigte oder sich damit abfand, dass der Zeuge B. nicht mit einem Verkauf der Tiere einverstanden war und er sich selbst - wie auch der Erwerber ihn - nicht als Verkäufer der Tiere ansah, dass also unter diesen beiden auch kein Vertrag geschlossen war, sondern der Zeuge B. nur angesichts der von der Staatsmacht fremdbestimmten Situation der Verladung nicht wiedersprach, die er aber tatsächlich nicht wollte. Dass objektiv der Zeuge B. nicht selbst verkaufen wollte und auch am Tag der Verladung der Tiere am 24. Februar 2012 sich nicht vor Ort noch auf einen eigenen Verkauf an den Zeugen Sch. zu den von der Angeklagten für ihn ausgehandelten Konditionen verständigte, hat eine Gesamtschau ergeben. Der Zeuge B. - wenn auch seine Angaben wechselhaft und in einigen Punkten auch mit der Beweislage nicht in Einklang zu bringen und insoweit für die Kammer keine entscheidende Beweisgrundlage waren - hat eine Einigung mit ihm verneint. Und auch der Zeuge Sch. ging hinsichtlich der am 24. Februar 2012 erfolgten Verladung der Tiere nicht von einem eigenen Vertrag des Zeugen B. mit ihm aus. Objektive Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftliche Einigung vor Ort haben sich zudem nicht ergeben. Auch in dem Telefonat, in dem der Zeuge Sch. dem Zeugen B. den Abholungstermin und den Kaufpreis mitteilte, den der Zeuge B. enttäuscht kommentierte, kam es ersichtlich gerade nicht zu einem Kaufvertragsabschluss zwischen diesen beiden. Die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte die Möglichkeit sah, dass diese Einigung nicht zustande gekommen war, beruht auf einer Würdigung objektiver Umstände - die sie selbst nicht in Abrede gestellt hat - die zusammengenommen eine bedingte Kenntnis und Billigung der fehlenden Einigung bei der Angeklagten aufzeigen. Dabei handelt es sich insbesondere um ihre bei den Verhandlungen über die Tiere eingenommene Rolle als mit Entscheidungsmacht ausgestattete Staatsanwältin, um ihre eigenen maßgeblichen Einflussnahmen und Entscheidungen beim Verhandeln einschließlich der Festlegung von Käufer und Preis, wie auch ihre hoheitlich wirkende Mitwirkung beim Abholen der Tiere am 24. Februar 2012. Nachdem die Angeklagte wahrscheinlich anfangs - und auch später bis zur Abholung noch zeitweise - die Reduktion des Tierbestandes anders, nämlich als freiwillige des Zeugen B. für möglich gehalten und angestrebt hatte, lag jedenfalls am Tag der Abholung der Rinder bei Berücksichtigung aller Umstände, auch der Persönlichkeit des Zeugen, auch für die Angeklagte die Möglichkeit auf der Hand, dass dieser sich nicht mehr als maßgeblicher Akteur eines Verkaufs der Tiere verstand und dies auch objektiv nicht war, sondern dass er die Vorgaben und Entscheidungen der Angeklagten nur widerspruchslos in der Annahme hinnahm, hiergegen ohnehin machtlos zu sein. So hatte die Angeklagte mit Viehhändlern mehrfach selbst telefoniert, sich verschiedene Preisangebote vorlegen lassen und über diese letztlich eine von den Zeugen als „Zuschlag“ verstandene Auswahlentscheidung getroffen. Bis auf den Umstand, dass der letztliche Erwerber gerade derjenige Viehhändler war, an den der Zeuge B. auch sonst seine Tiere verkaufte, kamen letztlich alle für einen Vertrag erforderlichen Elemente aus der Sphäre der Angeklagten und sie gab schließlich mit ihrer Festlegung auf einen Erwerber und dessen Preisangebot die gerade maßgeblichen Dinge vor. Sie trat dabei weder äußerlich, noch nach ihrer Vorstellung als etwaige Vertreterin des Zeugen B. auf, sondern als diejenige Staatsanwältin, die in einem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen B. dessen Tiere beschlagnahmt hatte. Die Einlassung der Angeklagten, mit ihrem Einsatz bei der Käufersuche und Preisgestaltung habe sie im Grunde nur nicht in Betracht kommende Käufer ausscheiden wollen und dann etwaige hieraus folgende Nachteile beim Preis, wie auch eine von ihr angenommenen Verhandlungsschwäche des Zeugen B. ausgleichen wollen, erklärt ihren maßgeblichen Einsatz aus Sicht der Kammer nicht vollständig, auch wenn ihr Einsatz zu ihrer Persönlichkeit und ihrem auch sonst gezeigten organisatorischen Engagement passt. Jedenfalls aber musste sie sich der offenkundigen Wirkungen ihres weitgehenden, eigenmächtigen Einsatzes auf andere, auch auf den Zeugen B. zweifellos bewusst sein. Zwar bestand anfangs auch nach dem äußeren Eindruck der Plan, dass der Zeuge B. selbst seinen Tierbestand reduzieren sollte. So hat die Angeklagte der Zeugin Dr. S. angekündigt, die Beschlagnahme kurz vor dessen Verkauf der Tiere aufheben zu wollen. So hatte auch der Zeuge Dr. B. es verstanden. Und auch Zeuge B. machte, als er am Tag nach der Beschlagnahme den Zeugen Sch. anrief und diesem von der geforderten Bestandsreduktion berichtete, auf den Viehhändler noch den Eindruck, der Zeuge B. selbst solle seine Rinder verkaufen. Die Entwicklung ging indes später - als zudem die Tiere durch den positiven BHV1-Befund schwerer verkäuflich geworden waren - durch den nunmehr von der Angeklagten gezeigten Einsatz in den Verkaufsgesprächen jedenfalls äußerlich in eine Richtung, die den Eindruck entstehen lassen konnte, dass die Angeklagte, nicht mehr der Zeuge B. maßgeblich den Verkauf betrieb. Zuletzt war dem Zeugen B. gleichsam alles Wesentliche, einschließlich des Termins zur Abholung der Tiere, den ihm der Zeuge Sch. mitgeteilt hatte, aus der Hand genommen. Das blieb auch der Angeklagten nicht verborgen. Am Tag der Abholung am 24. Februar 2012 hätte freilich der Zeuge B. praktisch und auch rechtlich - da die Angeklagte objektiv keine Befugnis zum Verkauf oder zur Wegnahme seiner Tiere hatte - der Abholung widersprechen können oder andererseits auch seine ausdrückliche Zustimmung zu einem bis dahin von der Angeklagten in den Einzelheiten für ihn ausgehandelten Vertrag erteilen können. Dass er beides nicht tat, lag aus Sicht der Kammer gerade daran, dass die Maßnahme als insgesamt hoheitliche erschien und er angesichts aller objektiven Umstände auch der Vorgeschichte tatsächlich nicht den Eindruck haben konnte, sein Wille sei für den weiteren Ablauf, nämlich die Überlassung der Tiere an den Viehhändler noch von maßgeblichem Einfluss. Dies war auch für die Angeklagte erkennbar geworden. Sie wusste, dass sie maßgeblichen Einfluss auf die Vertragsverhandlungen genommen hatte und ihr war auch klar, dass dem Zeugen B. diese Einflussnahmen und Entscheidungen, jedenfalls deren Ergebnisse, bekannt geworden waren. Ihm war mitgeteilt worden, wer den „Zuschlag“ erhalten hatte und zu welchem Preis, wie auch der Tag der Abholung ihm mitgeeilt worden war. Dass sie sich auch selbst weiterhin in einer hoheitlichen Rolle sah, und dies auch noch für den Tag der Abholung der Tiere, zeigt der diesbezügliche Eintrag in ihrem Tischkalender, „DuSu B.“ - sie behandelte es wie gleichsam eine Durchsuchung. Sie war auch mit Polizei vor Ort, und suchte nicht das Gespräch mit dem Zeugen B.. Dies sprach - auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Zeugen B. vor Ort - nicht dafür, dass sie sicher war, er einige sich nun wie vorbereitet selbst mit dem Zeugen über den Verkauf und Abtransport. Ernstzunehmende Anhaltspunkte für diese Annahme hatte sie nicht - auch wenn er ihr oft sprunghaft und in seinen Ansichten wechselnd, teilweise einsichtig und in seiner Art eher still und zurückhaltend vorgekommen war. Ein Verhalten des Zeugen B., das auf ein klares Einverständnis oder einen Vertragsschluss mit dem Zeugen Sch. hätte schließen lassen können, etwa den Austausch von Papieren oder Unterschriften vor Ort, hat auch die Angeklagte selbst nicht geschildert. Die Kammer geht insofern davon aus, dass die Angeklagte die nahliegende Möglichkeit erkannte und es billigend in Kauf nahm, dass der Zeuge B. mit einem Verkauf und der Verladung seiner Rinder nicht einverstanden war. Angesichts der von der Angeklagten erkannten, zwischen Einsicht und Misstrauen wechselnden Stimmungen des auch aus Sicht der Kammer insgesamt schwer einzuschätzenden, recht eigenwillig und skurril erscheinenden Zeugen B. war letztlich vor Ort vollkommen unklar, wie der Zeuge B. nun gerade am Tag der Verladung seiner Tiere gegenüberstand. Sich hierüber zu vergewissern, hätte objektiv und zumal für die Angeklagte angesichts der Eindrücke, die sie bis dahin von ihm und seiner Art gewonnen hatte, nahgelegen. Dass sie dies unterließ, belegt andererseits nicht zugleich, dass sie sich im Sinne direkten Vorsatzes sicher war, dass er mit dem Verkauf der Tiere an jenem Tag zweifellos nicht einverstanden war. Von solchem Vorsatz geht die Kammer nicht aus. Dass die Angeklagte den Kontakt zu dem Zeugen B. an diesem für ihn in jedem Fall - auch bei Freiwilligkeit - belastenden Tag der Hergabe eines Großteils seiner Tiere mied, zwingt nicht zu dem Schluss, dass sie sich seines inneren Widerspruches gegen die Bestandsreduktion an diesem Tag regelrecht sicher war, nachdem er sich früher gelegentlich hierüber auch erleichtert und dankbar gezeigt hatte. Auch in Richtung auf einen klaren Widerwillen des Zeugen B. gab es am Tag der Abholung der Tiere keine klaren und sicheren Hinweise. Er widersprach einerseits nicht und half teilweise sogar beim Verladen, seinen Anwalt hatte er nicht informiert, anwesend war er jedenfalls nicht. Auch war der Angeklagten bekannt, dass der Zeuge Bandenburg vor einigen Tagen noch fünf Tiere selbst an den Zeugen Sch. verkauft hatte, wozu sie die Tiere - wie es ihren ursprünglichen Vorstellungen vom Gesamtablauf entsprach - aus der Beschlagnahme freigegeben hatte. Zudem hatte sich der Zeuge B. noch gegen Ende der Verkaufsverhandlungen selbst an den Viehhändler K. gewandt, der sich daraufhin bei der Angeklagten gemeldet und dies berichtet hatte. Insgesamt stand angesichts dieser Umstände für die Angeklagte jedenfalls noch die - wenn auch nicht eben nahliegende - Möglichkeit im Raum, dass der Zeuge B. am Tag der Verladung doch einsichtig sein und an der Reduktion seines Tierbestandes dadurch mitwirken würde, dass die Tiere freiwillig durch einen eigenen Vertrag mit dem Zeugen Sch. zu den vorbereiteten Konditionen hergeben würde. Hinsichtlich des Verkaufs der 5 Kälber am 27. Februar 2012 ist demgegenüber von einer vertraglichen Einigung unmittelbar zwischen den Zeugen B. und Sch. auszugehen. Schon die Vorbereitung jenes Verkaufs lag nicht in gleichem Maße in den Händen der Angeklagten. Sie hatte zwar auch insoweit mit dem Zeugen Sch. gesprochen, insbesondere - im Hinblick auf den Transport - über den Verbleib der Tiere in den N., nicht aber mit ihm über den Preis verhandelt. Vielmehr bot der Zeuge Sch. in marktüblicher Höhe dem Zeugen B. seinen Preis im Zuge der Abholung an. Hinzukommt, dass die Abholung der Kälber nicht unter einer hoheitlich wirkenden Atmosphäre geschah - allein die Zeugen B. und Sch. waren anwesend. Der Zeuge Sch. verstand insoweit auch den Verkauf der Kälber - anders als denjenigen der Herde - als einen solchen des Zeugen B. selbst. VI. In den Notveräußerungsfällen - mit Ausnahme des Falles B. (Fall 6) - hat die Angeklagte, indem sie im Zusammenhang mit der Notveräußerungsanordnung eine Mitteilung derselben an die davon Betroffenen vor dem Vollzug nicht veranlasste, den objektiven Tatbestand einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB erfüllt. Die Angeklagte war im Zuge der Notveräußerungsanordnungen als Amtsträgerin bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache tätig. Dies ist der Fall, wenn ein Amtsträger „wie ein Richter“ tätig wird, er also mit einer Sache befasst ist, in der er widerstreitenden Interessen gegenübersteht, über die er nach Rechtssätzen zu entscheiden hat, und zwar in einem förmlich ausgestalteten Verfahren, das auf eine richtige Rechtsanwendung im Einzelfall gerichtet ist und in dem er den Beteiligten unparteiisch gegenübersteht. Insoweit kann auch ein Staatsanwalt grundsätzlich Rechtsbeugungstäter sein, wenn er bei einer Tätigkeit der genannten Art richterähnlich tätig wird. Das ist bei der Anordnung und Durchführung einer Notveräußerung der Fall. Das Notveräußerungsverfahren weist, auch wenn es bereits im Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, dieselbe, ausreichend hohe Regelungsdichte auf wie im Falle der Durchführung gemäß § 111 l Abs. 3 Satz 1 StPO a. F. durch den Richter nach Anklageerhebung. So normierte § 111 l StPO a. F. in Absatz 4 Beteiligtenrechte, nahm in Absatz 5 Verfahrensregelungen des Zivilprozessrechts in Bezug und sah in Absatz 6 einen besonderen Rechtsbehelf vor. Ein Staatsanwalt, der im Bereich dieser Reglungen eine Notveräußerung anordnet oder im Zuge zur Durchführung der Anordnung weitere Entscheidungen trifft, etwa nach § 825 ZPO i.V.m. § 111 l Abs. 5 Satz 3 StPO a. F., steht insoweit der Entscheidung nicht anders als ein Richter gegenüber. Anders stellt es sich erst beim Vollzug einer solchen Anordnung dar - selbst wenn nach § 111 l Abs. 5 Satz 5 StPO ein Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger anstelle des zuständigen Gerichtsvollziehers tätig wird - weil der im Vollzugsverfahren formelle, hinsichtlich der materiellen Rechtslage eingeschränkte Prüfungsumfang die Vollzugstätigkeit nicht mehr richterähnlich erscheinen lässt. Die gesetzlich vorgesehene Mitteilung einer Notveräußerungsanordnung steht zeitlich und sachlich auch noch in solchem Zusammenhang zu der Anordnung selbst, dass sie - oder ihr Unterlassen - „bei“ der Leitung und Entscheidung der Rechtssache geschieht, obwohl sie der Anordnung nachfolgt. Ob die Leitung einer Rechtssache mit der Abschlussentscheidung, also der Anordnung der Rechtsfolge, beendet ist, hängt dabei von der Art des Verfahrens und der Gestalt der Entscheidung ab (BGH NStZ 2013, 656). Zwar stellt sprachlich das Gesetz in § 111 l Abs. 4 S. 2 StPO a.F. die Mitteilung der Anordnung in eine Reihe mit den Mitteilungen über Ort und Zeit der Versteigerung - Mitteilungen die den Vollzug, nicht mehr die Entscheidung der Rechtssache betreffen. Da aber die Entscheidung, ob tatsächlich eine Notveräußerung erfolgt, nicht mit der Anordnung per se endgültig getroffen ist, sondern das Gesetz mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit eines Rechtsbehelf gegen die Anordnung eröffnet, stellt sich die Mitteilung nicht als bloß verwaltungsmäßig der Vervollständigung dienende Abwicklung einer erledigten Rechtssache dar, sondern ist noch Bestandteil derselben, zumal das Rechtsmittel durch die in der Mitteilung liegende Bekanntgabe der angreifbaren Entscheidung praktisch erst ermöglicht wird. Außer im Fall 6 beging die Angeklagte auch in allen Notveräußerungsfällen in objektiver Hinsicht durch die unterbliebene Mitteilung der Notveräußerungsanordnungen - obwohl es sich bei der Mitteilungspflicht bloß um den Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift handelt - einen unvertretbar fehlerhaften und so elementaren Rechtsverstoß, dass die objektive Seite des Tatbestandsmerkmals einer „Beugung des Rechts“ erfüllt ist. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist zunächst objektiv nur dann Rechtsbeugung, wenn die Auffassung des Richters nicht einmal mehr vertretbar erscheint (KG NStZ 1988, 557; MüKoStGB/Uebele, 3. Aufl. 2019, StGB § 339 Rn. 26 m.w.N.en.; Fischer, StGB, 67. A., § 339 Rn. 13 und 15 m.w.N.en). Um solche Fehlgriffe handelte es sich vorliegend objektiv. Die Mitteilung nach § 111 l Abs. 4 S. 2 StPO a. F. zu unterlassen, war jeweils unvertretbar rechtswidrig. Die Mitteilung der Anordnung war nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift zwingend. Auf sie hätte allenfalls verzichtet werden können, wenn die Adressaten unbekannt (verzogen) wären oder deutlich gemacht hätten, dass sie mit der Notveräußerung einverstanden seien. Das war in den angeklagten Fällen – bis auf Fall 6 – nicht die Situation. Auch für die Angeklagte war erkennbar, dass die Beschuldigten ihre Tiere wiederhaben und die Anordnung anfechten wollten. Der Rechtsbeugungstatbestand erfährt - bei materiellen und formellen Rechtsverstößen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe im Hinblick auf die Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand bereits im Ausgangspunkt eine weitere normative Einschränkung dahin, dass nicht jede vorsätzliche Rechtsverletzung als tatbestandsmäßig anzusehen ist, sondern nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfasst werden, bei denen sich der Amtsträger bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (etwa BGH NStZ 2015, 652 m.w.N.). Ob in diesem Sinne ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann dabei neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen er für die Betroffenen hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Amtsträger leiten ließ (BGH a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich in objektiver Hinsicht der von der Angeklagten begangene Verstoß gegen die Mitteilungsvorschrift als elementar dar. Denn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass insbesondere Ausmaß, Schwere und Folgen des Verstoßes angesichts der überragenden Bedeutung der Mitteilung für die ohnehin begrenzte Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen eine getroffene Notveräußerungsanordnung sowie angesichts der Endgültigkeit des Eigentumsverlustes, der durch den Vollzug einer nicht angegriffenen Notveräußerungsanordnung eintritt, erheblich waren. Da erst nach Anordnung einer Notveräußerung ein davon Betroffener den einzigen dagegen möglichen Rechtsbehelf, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 l Abs. 6 StPO a. F., stellen kann und nur mithilfe dieses Rechtsmittels überhaupt Gelegenheit hat, den mit Vollzug der Anordnung eintretenden Eigentumsverlust infolge gutgläubigen Erwerbs beim Erwerber der Sache gegebenenfalls noch zu verhindern, entfaltet die Anordnung für einen Betroffenen, der sich nicht in eine sich abzeichnende Einziehung seiner beschlagnahmten Tiere fügt, sondern die Notveräußerung gerichtlich verhindern will, eine große Bedeutung. Mit Ausnahme des Zeugen B., dem es erkennbar um wenig öffentliches Aufsehen und eine nahtlose Fortsetzung seines Eierhandels, nicht um gerade die bei ihm beschlagnahmten - als Grundlage seiner Eierproduktion durch andere Tiere austauschbaren - Legehennen ging, zeigten alle in den Notveräußerungsfällen Betroffenen ein sichtbares Interesse, ihr Recht am Erhalt der Tiere auch gerichtlich zu erstreiten. Sie hatten der Beschlagnahme widersprochen und diese angefochten, hatten - zumeist anwaltlich vertreten - die Rückgabe ihrer Tiere gefordert oder sogar - etwa in den Fällen 3 und 10 - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn auch zu früh oder zu spät, gestellt. Angesichts der elementaren, verfassungsrechtlich garantierten Bedeutung eines gerichtlichen Rechtsschutzes und des Eigentums, fällt das mit einem vorzeitigen Eigentumsverlust einhergehende Abschneiden der einzigen Rechtsmittelmöglichkeit in der Gesamtabwägung derart deutlich ins Gewicht, dass schon insoweit von einem elementaren Verstoß zu sprechen ist. Vor diesem Hintergrund konnte der ebenfalls in die Gesamtbewertung einzustellende Aspekt, inwieweit die fehlerhaft getroffene Entscheidung materiell rechtskonform blieb, hier aus Sicht der Kammer dem Verstoß das Elementare nicht nehmen. Zwar waren sowohl die spätere Einziehung der Tiere als auch deren Notveräußerung angesichts der zumeist durch Verurteilungen belegten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und angesichts der für die weitgehend wertlosen Tiere bis dahin anfallenden Kosten letztlich materiell weitgehend richtig und unvermeidbar, ohne dass mutmaßlich ein Rechtsmittel gegen die Notveräußerung etwas bewirkt hätte. Allerdings hätte ein gerichtliches Verfahren gegen die Anordnung Angriffe gegen die Anordnung oder Vorschläge zur Abwendung einer Notveräußerung eben aufzeigen können, die infolge der Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens bloß nicht erkennbar geworden sind. Zudem erfordert es die besondere Bedeutung des hier betroffenen verfassungsrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutzes, dem mutmaßlich erfolglosen Ausgang eines Rechtsbehelfs in einer Gesamtabwägung nicht dasselbe Gewicht beizumessen, weil damit letztlich eine Rechtsschutzprognose an die Stelle des - unabhängig von der Erfolgsaussicht zu gewährenden - Rechtsschutzes gestellt würde. Da die Betroffenen hier infolge ihrer Unkenntnis von der bereits erfolgten Notveräußerungsanordnung von vornherein faktisch nicht in der Lage waren, ihrem Begehren entsprechende Rechtsbehelfe nach § 111 l Abs. 6 StPO a. F. einzulegen, wirkte sich der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht auch unmittelbar zu ihrem Nachteil aus. Dass solche Rechtsbehelfe möglicherweise angesichts der materiellen Richtigkeit der Notveräußerungsanordnung ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten, ist dabei ohne Belang. Denn dass den Betroffenen ihre Rechtsmittelposition als solche genommen war, begründet bereits den Nachteil. Ist damit in objektiver Hinsicht auch unter der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgenommenen normativen Begrenzung des Rechtsbeugungstatbestandes dieser erfüllt, gilt dies – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - nicht für den subjektiven Tatbestand der Norm. Auf Grundlage der dargestellten und begründeten Feststellungen der Kammer steht nicht fest, dass die Angeklagte bewusst überzeugungswidrig vorging, wenn sie ihre Notveräußerungsanordnungen vor deren Vollzug nicht mitteilte. Dieses Bewusstsein aber - nicht bloß bedingter Vorsatz - wäre nach der von der Kammer für richtig gehaltenen Auslegung zur Erfüllung der subjektiven Seite des Rechtsbeugungstatbestandes erforderlich. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Für den subjektiven Tatbestand des § 339 StGB reicht grundsätzlich bedingter Vorsatz, also auch für die Nachteilszufügung (vgl. BGH NStZ 2013, 655, 657). Davon ist jedoch für die Tathandlung - also die Beugung des Rechts an sich - mit der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Ausnahme zu machen. Ausgangspunkt ist dabei die zutreffende Erkenntnis, dass nicht schon jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler eine Beugung des Rechts sein kann. Vielmehr indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG im Falle einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses die Schwere des Unwerturteils (BGH Urt. v. 29.10.1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383, NJW 1993, 605, 606; v. 29.10.2009 – 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310; v. 18.7.2013 – 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 656). § 339 StGB erfasst deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGH Urteile v. 9.5.1994 – 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178, Rn. 34 bei juris = NJW 1994, 3238 = NStZ 1994, 437; v. 20.9.2000 – 2 StR 276/00, NStZ-RR 2001, 243, 244; BGH 11.4.2013, 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648 [651] Rn. 39; BGH v. 18.7.2013, 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655 [656] Rn. 13). Insoweit enthält das Tatbestandsmerkmal „Beugung des Rechts“ ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt (grundlegend hierzu BGH Urt. v. 23.5.1984 – 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, 364, mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; BGH NStZ 2015, 651 Rn. 12, beck-online). Dies bedeutet für den subjektiven Tatbestand, dass bedingter Vorsatz für die Tathandlung nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr ein bewusst überzeugungswidriger Regelverstoß. Wer danach nur mit der Möglichkeit einer rechtlich (bloß) nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet, beugt demgemäß das Recht nicht (BVerfG NJW 2016, 3711 (Rn. 19), 2020, 675 (Rn. 60); BGH 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 657 Rn. 20 a.E.: direkter Vorsatz), während umgekehrt die Vorstellung, im Ergebnis gerecht zu handeln, den Vorsatz auch wiederum nicht zwangsläufig in Frage stellt (vgl. BGHSt 32, 357 [361] = NJW 1984, 2711; Schönke/Schröder/Heine/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 339 Rn. 14; NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 78-80). Die hiergegen erhobenen Einwände in der Literatur (Hilgendorf in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 339 Rechtsbeugung, Rn. 86 – 92 m.w.N.en) überzeugen nicht. Grundsätzlich ist die Gesetzgebungsgeschichte des EGStGB zwar ein beachtliches Argument für diesen Ansatz. Zwingend ist dieses Argument allerdings nicht. Zum einen geht es bei der Rechtsbeugungshandlung nur um eine der Tatbestandsvoraussetzungen; die Annahme, es genüge nur ein bewusst überzeugungswidriges Handeln, ist durchaus damit verträglich, dass man bei § 339 StGB ansonsten bedingten Vorsatz genügen lässt (NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 66). Vor allem aber kann die Gesetzgebungsgeschichte nichts an dem Sachproblem ändern, dass der Verzicht auf das Erfordernis eines bewussten Rechtsbruchs eine inakzeptable Ausweitung der Strafbarkeit zur Folge hätte (NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 67). Eine im Ergebnis enge Auslegung findet ihre Rechtfertigung im Übrigen auch im Wortlaut der Vorschrift, nämlich in der gesetzlich verwandten Formulierung des „Beugens“, was mehr bedeutet als objektiv unvertretbare oder willkürliche Entscheidung und das Kriterium der sachfremden Erwägungen bzw. elementarer Verstöße der Rechtsprechung an sich durchaus rechtfertigt. Verfassungsrechtlich findet eine restriktive Auslegung ihre Rechtfertigung in der richterlichen Unabhängigkeit, da die Vorschrift Ausgestaltung von Art. 97 GG ist (BVerfG NJW 2016, 3711 = BeckRS 2016, 49960). Die sachliche Unabhängigkeit gilt nämlich auch gegenüber der Judikative selbst (BVerfG NJW 1993, 996). Zu dieser zählt auch die Gewährleistung von Entscheidungsfreude und innerer Unabhängigkeit des Richters (NK-StGB/Kuhlen Rn. 56), die ansonsten durch ein damit nicht zu vereinbarendes Strafbarkeitsrisiko beeinträchtigt wäre (BeckOK StGB/Bange, 47. Ed. 1.8.2020, StGB § 339 Rn. 12.3). Das gilt im Ergebnis auch für sonstige Amtsträger wie insbesondere Staatsanwälte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist auch nicht der in Teilen abweichenden Auffassung des 2. Strafsenats in seiner Entscheidung vom 22.1.2014 (2 StR 479/13, NJW 2014, 1192) zur Auslegung der erforderlichen Vorsatzkomponenten bei der Tathandlung des § 339 StGB zu folgen. Im Ausgangspunkt stimmt der 2. Strafsenat der ständigen Rechtsprechung zu, dass der Tatbestand der Rechtsbeugung insoweit einer Einschränkung bedürfe, als eine „Beugung des Rechts“ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht werde. Vielmehr werde richtigerweise vorausgesetzt, dass der Richter „sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“. Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und „Beugung des Rechts“ in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und „bewusster Entfernung von Recht und Gesetz“ in subjektiver Hinsicht enthalte, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreiche und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend sei (BGH NJW 2014, 1192 Rn. 9, beck-online; so auch Fischer, StGB, 67. Auflage § 339 Rn. 42 – 43a). Der Täter des § 339 StGB müsse also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits müsse er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein. Diese Differenzierung trage dem berechtigten Anliegen Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede – später möglicherweise aufgehobene oder als unzutreffend angesehene – „nur“ rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für Richter auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der Entscheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende – materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche – Bedeutung für die Rechtsordnung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst sei (BGH NJW 2014, 1192 Rn. 10, beck-online). Dies hat die Kammer nicht überzeugt. Wenn man für die Beugung des Rechts direkten Vorsatz verlangt, muss das sinnvollerweise auch und in erster Linie für den grundlegenden Umstand gelten, dass eine Entscheidung gegen das Recht verstößt, und nicht nur dafür, dass dieser Verstoß zusätzlich die Eigenschaft aufweist, besonders gravierend zu sein, weil er gegen eine grundlegend bedeutsame Norm verstößt. Und dass man am Erfordernis eines bewusst überzeugungswidrigen Rechtsbruchs festhalten sollte, ist sachlich geboten (NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 77). Die vom 2. Strafsenat vorgeschlagene Auslegung wäre kein wirklich taugliches Kriterium, um die Entscheidungsträger vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit bzw. in ihre Amtsführung zu schützen und ihre notwendige Entscheidungsfreude zu gewährleisten. Dass eine Amtshandlung möglicherweise - sogar unvertretbar - falsch ist, werden Entscheidungsträger - insbesondere in Eilfällen - kaum sicher ausschließen können, also für möglich halten. Als voluntatives Element des dolus eventualis reicht die billigende Inkaufnahme, aber auch das Sich-Abfinden mit dem als möglich erkannten Erfolg (Fischer a.a.O § 15 Rn. 14 m.w.N.en; BGH NJW 2014, 1192, 1193 Rn. 11: „Verschließt er sich [...] der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen […]). Mit diesen Kriterien werden nicht wirklich randscharf diejenigen Amtsträger herausgearbeitet, die einen „inneren Seitenwechsel“ vorgenommen haben und ihr Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an ihren eigenen Maßstäben ausrichten, wie es der Rechtsprechung des BGH zugrunde liegt. Nach allgemeiner Ansicht soll § 339 StGB ein Delikt sein, das den Angriff auf den Rechtsstaat von Innen bestraft (vgl. Fischer a.a.O. § 339 Rn. 2). Das erfordert einen bewusst überzeugungswidrigen Regelverstoß, und keinen, mit dem der Amtsträger sich nur abfindet (BVerfG NJW 2020, 675, Rn. 60). Diese Abgrenzung kann nach Auffassung der Kammer auch nicht mit dem Kriterium der Bedeutungskenntnis, für das der 2. Strafsenat dolus directus 2. Grades fordert, erreicht werden. Nach der Konzeption des 2. Strafsenats reicht es als Wissenselement aus, dass der Täter die Unvertretbarkeit seiner Rechtsauffassung für möglich hält. Andererseits muss er sich auch der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein. Hat der Täter bezüglich der Rechtsverletzung nur mit „sachgedanklichem Mitbewusstsein“ (Fischer a.a.O. § 15 Rn. 4) gehandelt, ist eine Bedeutungskenntnis kaum prüfbar. Eine solche - abstrakte - Kenntnis müsste im Übrigen bei Volljuristen und Verwaltungsangestellten, die einen Großteil der von § 339 StGB betroffenen Amtsträger ausmachen, regelmäßig angenommen werden. Ein wirkliches und erforderliches Ausschlusskriterium stellt dieser Aspekt nicht dar. Erfüllt es demnach hier den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht, dass die Angeklagte die Notveräußerungsanordnungen vor deren Vollzug nicht mitteilte, war zu prüfen, ob sich die Angeklagte bei ihrer Amtsführung in den angeklagten Notveräußerungsfällen unter einem anderen Gesichtspunkt als der fehlenden Mitteilung strafbar gemacht haben könnte. Das war nicht der Fall. Dies gilt zunächst für die den Anklagen - nicht aber mehr dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft - zugrunde gelegte Annahme einer Rechtsbeugung durch einen gezielten Missbrauch des Notveräußerungsrechts zum sachwidrigen Zweck, Tiere ihren Haltern noch im Ermittlungsverfahren endgültig zu entziehen und in eine bessere, tierschutzgerechte Haltung zu bringen. Demnach habe die Angeklagte das Verfahren bereits bei der Beschlagnahme von Tieren ermessensfehlerhaft aus sachfremden Gründen betrieben, indem sie die vordergründig gegebenen Beschlagnahme- und Notveräußerungsbefugnisse ausgenutzt habe, um einer eigenen Triebfeder folgend Tiere aus tierschutzwidrigen Zuständen heraus in amtliche Verwahrung nehmen zu können. Die Beweisaufnahme hat - wie dargelegt und begründet - schon eine solche Triebfeder nicht ergeben. Es hat sich kein übergeordnetes, die Angeklagte leitendes Handlungsmotiv solchen Tierschutzes gezeigt. Vielmehr hatten diejenigen Verhaltensweisen, denen die Anklagen eine Indizwirkung im Hinblick auf ein ausgeprägtes Tierschutzanliegen beimaßen, tatsächlich andere Gründe. Das hat zuletzt auch die Staatsanwaltschaft so gesehen. Soweit die Angeklagte in den angeklagten Fällen jenseits der unterlassenen Mitteilung weiter Fehler gemacht hat, die daraufhin zu prüfen sind, ob sie als Rechtsbeugungshandlungen in Betracht kommen, haben sich Tatbestandsmäßigkeiten nicht ergeben. Soweit es Verfahrensfehler angeht, etwa unterlassene Anhörungen, verspätete, zu Unrecht oder zu weitgehend versagte Akteneinsichten oder auch die fehlerhafte Annahme der eigenen anstelle der Rechtspflegerzuständigkeit im Notveräußerungsverfahren und auch soweit sie etwa Beschlagnahmen oder Einziehungsprognosen auf falsche Rechtsgrundlagen stützte oder die Herdenrechtsprechung über deren Anwendungsbereich hinaus ausdehnte, erreichen diese zum Teil schon nicht die erforderliche Qualität einer objektiv unvertretbaren Rechtsanwendung, geschweige denn dass sie elementare Verstöße im Sinne der normativen Einschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes darstellen. Im Übrigen war auch bezüglicher dieser Verfahrensvorgänge der erforderliche Vorsatz im Sinne eines bewusst überzeugungswidrigen Vorgehens nicht feststellbar. Soweit in den Notveräußerungsfällen auch eine Strafbarkeit wegen Untreue zu prüfen war, deren Verfolgung bei Erhebung der Anklagen durch eine Beschränkung nach § 154a StPO zurückgestellt war, hat sich auch insoweit keine Strafbarkeit ergeben. Was die teilweise erheblichen Kosten angeht, die die Angeklagten durch die Beschlagnahmen und nachfolgenden Unterbringungen verursacht hat und deren Anweisung sie teilweise ohne nähere Prüfung verfügte, ist eine Haushaltsuntreue zum Nachteil der Staatskasse nicht gegeben. Es war nicht feststellbar, dass die Angeklagte insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte, insbesondere billigend in Kauf nahm, sachwidrig nicht berechtigte Kosten auszulösen. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sie allein in Erfüllung ihrer sich als Staatsanwältin ergebenden Pflicht zur Aufklärung von Straftaten aus § 152 Abs. 2 StPO die Ermittlungsmaßnahmen veranlassen wollte. Dass sie vorsätzlich nicht vorgesehene Kosten auslöste, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer nahm sie mehrfach Rücksprache mit den Kostenbeamten, die keine grundsätzlichen Bedenken wegen der Kosten vorbrachten. Wenn die Angeklagte objektiv einzelne Notveräußerungsmaßnahmen zu spät getroffen haben mag, lag dies zum Einen an der Arbeitslast, die eine vorherige Entscheidung verhinderte und war zum Anderen nicht billigend in Kauf genommen, sondern im Gegenteil für die Angeklagte höchst unerwünscht. Auch soweit zu prüfen war, ob die Angeklagte zum Nachteil der jeweiligen Eigentümer der Tiere sich einer Untreue insoweit strafbar gemacht haben könnte, als sie Tiere gegen einen zu geringen, in einigen Fällen nur symbolischen Preis verkaufte, hat sich eine Strafbarkeit nicht ergeben. Insoweit greift eine Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes nicht, da der Vollzug einer Notveräußerungsanordnung nicht als mehr zur Leitung und Entscheidung der Rechtsache „Notveräußerung“ gehörend anzusehen ist. Das formale Zwangsvollstreckungsrecht, auf das § 111 l Abs. 5 StPO a.F. für den Vollzug verweist, sieht eine Prüfung und Abwägung materieller Gesichtspunkte gerade nicht mehr vor, weshalb auch ein Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung keine Rechtssache im Sinne des § 339 StGB leiten würde. Angesichts der durch § 111 l Abs. 1 StPO a.F. eingeräumten Verfügungsmacht mit Ermessensspielraum über das unter ihrer Verfügungsgewalt stehenden Eigentums der Betroffenen, kommt eine Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten im Verhältnis zu den Beschuldigten und sonstigen Betroffenen der Beschlagnahmehandlungen grundsätzlich in Betracht. Bei der Ausgestaltung dieser Pflicht ist in objektiver Hinsicht zunächst den Grundsätzen des § 817a ZPO zu folgen, der im Falle einer Versteigerung einen Zuschlag unter dem bei der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes liegenden Mindestgebot nicht zulässt. Indes darf ausnahmsweise die Mindestgebotsgrenze unterschritten und der Zuschlag nach § 95 Abs. 4 Satz 5 GVGA nicht versagt werden, wenn im Sinne des § 816 Abs. 1 ZPO Gefahr im Verzug ist, die etwa aus der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung sowie enorm hohen Lagerkosten folgen kann (Beck Onlinekommentar ZPO/Uhl Ed. 1.7.2020 zu § 817a ZPO). Bei in den tierschutzwidrigen Haltungen beschlagnahmten Tieren und den unverhältnismäßig hohen Unterbringungskosten kam diese letztgenannte Gefahr oftmals schon nach wenigen Tagen in Betracht. Das wusste die Angeklagte, der insoweit ein Untreuevorsatz deshalb auch in jenen Fällen nicht nachzuweisen ist, in denen sie Tiere etwa gesammelt für einen symbolischen Preis verkaufte, obgleich sich bei aufwendiger Suche jedenfalls für einzelne der Tiere eventuell passende kaufbereite Personen hätten finden können, die für das jeweilige Tier einen höheren Preis zu zahlen bereit gewesen wären, zumal teilweise auch emotionale Gesichtspunkte beim Tierkauf Einfluss nahmen. Allerdings war für die Angeklagte im Blick zu behalten, dass durch solchen Einzelverkauf und die dabei verstreichende Zeit die Kosten der Unterbringung insgesamt weiter in unverhältnismäßige Höhe steigen würden; ferner, dass auch mit dem Verkauf einzelner - der besseren - Tiere, mutmaßlich nicht alle Tiere - nämlich nicht derjenigen, die sich in schlechtem Zustand befanden – zu höheren Preisen, vielmehr letztere möglicherweise gar nicht, zu verkaufen sein würden, wodurch die Unterbringungskosten weiterliefen. Im Ergebnis war es insoweit in subjektiver Hinsicht nicht treuwidrig, die Tiere auch mit dem vorrangigen Ziel zu verkaufen, sie überhaupt zeitnah abzusetzen. Soweit es Kleintiere, etwa die Hunde der G. K. und die der B. K. betraf, die jeweils zügig, gesammelt und gegen einen nur symbolischen Wert verkauft wurden, zeigt sich dieses Vorgehen der Angeklagten. Bei Nutzvieh verkaufte sie entsprechend den ihr gemachten Angeboten professioneller Viehhändler, die bei ihren Angeboten regelmäßig die im Nutzviehhandel üblichen Marktpreise zugrunde legen, wie es die insoweit als Zeugen vernommenen Viehhändler bekundet haben. Dies durfte auch die Angeklagte annehmen. Soweit sie teilweise, etwa bei Pferden - so im Fall S. - oder auch bei solchen Kleintieren, denen nach ihrer Einschätzung ein über einem symbolischen Preis liegender Wert zukommen konnte - etwa im Fall K. - holte sie Wertgutachten ein und verkaufte die Tiere dann zu Preisen, die in ähnlicher Dimension lagen. Soweit auch der Zeitpunkt einer Notveräußerungsanordnung kostenrelevant und damit Anknüpfungspunkt einer Untreueprüfung sein kann, wenn etwa eine Notveräußerunganordnung bezüglich kostenträchtiger, aber wertloser Tiere erst spät erfolgte, sodass den Beschuldigten nach Abschluss des Verfahrens objektiv vermeidbare Unterbringungskosten überbürdet würden, muss beachtet werde, dass der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei Leitung der Rechtssache Notveräußerung nicht nur die Frage betrifft, ob überhaupt eine Notveräußerung erfolgen soll, sondern auch deren Zeitpunkt. Insoweit fällt der Untreuevorwurf wiederum unter die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes. Dass die Angeklagte bewusst überzeugungswidrig die Anordnungen herauszögerte, ist nicht festgestellt worden. Dies geschah phasenweise allenfalls versehentlich und ansonsten nach billigenswerter Gesamtabwägung. Auch eine Untreuestrafbarkeit wegen verzögerter Umsetzung der Anordnung scheidet aus. Diese wäre von der Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes zwar nicht erfasst (s.o.). Eine frühere Notveräußerung von Tieren konnte in den untersuchten Fällen jedoch schon objektiv kaum gefordert werden, geschweige denn dass es sich um bedingt vorsätzliche Vermögensschädigungen zum Nachteil der Beschuldigten handelte. Dabei war zu konzidieren, dass die Tiere aus tierschutzwidriger Haltung in solch schlechtem Zustand waren, dass man sie als derzeit noch nicht gut verkäuflich oder gleichsam unverkäuflich ansehen musste. Zunächst - der Vorstellung und Vorgehensweise der Angeklagten entsprechend - vor einer Notveräußerungsanordnung und -umsetzung zu versuchen, die Gesundheit - soweit möglich - sowie einen ordentlichen Ernährungs- und Pflegezustand wiederherzustellen und die Tiere in der dafür erforderlichen Zeit in der - wenn auch teuren - amtlichen Verwahrung zu belassen, ist schon objektiv nicht sachwidrig. Zu bedenken ist zudem, dass Alternativen zu einer dann späten Notveräußerung, so sie überhaupt gelingt, kaum gegeben sein werden, da Tiere schon unter dem Gesichtspunkt des staatlich garantierten Tierschutzes wie nach den einfachgesetzlichen Regelungen des TierSchG nicht - wie es im Falle einer wertlosen anderweitigen beschlagnahmten Sache durch Vernichtung erfolgen würde - etwa durch deren Tötung aus der Beschlagnahme entfernt werden können. Insoweit erscheint der letztlich von der Angeklagten beschrittene Weg, durch intensive Kontakte zu Tierschutzvereinen, die sich gemeinnützig dem Tierschutz verschrieben haben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch bereit sind, solche Tiere zu übernehmen und zu versorgen, die wertlos und unvermittelbar sind, doch noch Verkäufe der Tiere zu erreichen, durchaus als passende Lösung. Bei Groß- und Nutztieren, die von den Tierschutzvereinen im Regelfall nicht gehalten oder vermittelt werden, steht indes dieser Weg nicht offen. Dass der Angeklagten in den hier vorliegenden Fällen alternative Abnehmer zur Verfügung gestanden hätten, die höhere Entgelte gezahlt hätten, ist im Übrigen weder erkennbar, noch wahrscheinlich. Im Fall B. (Fall 1) hat die Angeklagte zunächst, als sie den Zeugen Sch. die Rinder verladen ließ, den Rechtsbeugungstatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Die Entscheidungen über eine Inobhutnahme beschlagnahmter Tiere, einschließlich der Entscheidungen und Maßnahmen zu deren Verbleib sind als Rechtssache einzuordnen. Denn als Rechtssache ist die Gesamtheit einer rechtlichen Angelegenheit zu verstehen, die ein förmlich ausgestaltetes Verfahren darstellen, das auf eine richtige Rechtsanwendung im Einzelfall gerichtet ist. Das Verfahren der Sicherstellung und Beschlagnahme weist ein geschlossenes Regelungssystem auf, sieht gesetzliche Anordnungsvoraussetzungen, Kompetenzvorschriften, Regelungen über die Dauer und Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände sowie gesondert normierte Rechtsbehelfe vor. Die Angeklagte handelte auch bei der Leitung und Entscheidung der Rechtssache Beschlagnahme. Als nichtrichterliche Amtsträgerin hatte sie das Verfahren richtergleich zu leiten, nämlich Interessen unabhängig gegeneinander abzuwägen. So wird ein Staatsanwalt in seinem Tätigkeitsbereich als Herr des Ermittlungsverfahrens in einer Rechtssache tätig und kann Täter einer Rechtsbeugung sein, wenn er beispielsweise Entscheidungen nach §§ 170, 153 ff StPO trifft, Zwangsmaßnahmen beantragt oder pflichtwidrig Verfolgungsmaßnahmen unterlässt (NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 28, 29 m.w.N.en). Nicht anders verhält es bei Entscheidungen über eine Beschlagnahme. Zur Leitung und Entscheidung dieser Rechtssache gehörte die Überlassung der Rinder an den Zeugen Sch.. Zwar erscheint dieses zunächst rein faktische Vorgehen nicht als rechtliche Anwendung von Vorschriften des beschriebenen Regelungssystems. Aber die Leitung einer Rechtssache ist der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf ihre Erledigung hinzielen, ohne dass es darauf ankommt, wie sie im Einzelnen rechtlich einzuordnen sind und ob es sich überhaupt um eine rechtliche Maßnahme handelt (BGH NStZ 2016, 352). Insoweit stellt die rechtsgrundlose Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an einen nichtberechtigten Dritten eine Tätigkeit dar, die in diesem Sinne zur Leitung des Beschlagnahmeverfahrens gehört, weil die - im Regelungssystem und Verfahrensgang nicht vorgesehene - Behandlung des Sicherungsgutes jedenfalls die Aufhebung der Beschlagnahme impliziert. Die Angeklagte beugte dabei auch in objektiver Hinsicht das Recht, weil sie die Herausgabe der Tiere ohne objektiven Rechtsgrund an den Zeugen Sch. vornahm. Die von ihr für möglich gehaltene Einigung der Zeugen Sch. und B. über einen Eigentums- und Gewahrsamswechsel gab es tatsächlich nicht und eine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Befugnis, die Tiere dem Zeugen Sch. als Staatsanwältin selbst zu übereignen, hatte sie nicht. Dass sie insoweit nicht eine Rechtsnorm falsch, sondern gar keine Rechtsnorm anwendete, weil ihr Vorgehen jeder Ermächtigung entbehrte, ändert nichts daran, dass damit objektiv Recht gebrochen, nämlich rechtswidrig in Eigentum und Besitz des Zeugen B. eingegriffen wurde. Dies zeigt zugleich auf, dass der Verstoß elementar war, weil schon keinerlei Eingriffsgrundlage bestand und mit dem Eigentum an der nicht wertlosen Rinderherde ein gewichtiges Rechtsgut des Zeugen B. verletzt wurde. Daran ändern die Umstände nichts, dass die Tierhaltung des Zeugen B. grob tierschutzwidrig, er mit den Tieren vollkommen überfordert war, er den Kaufpreis erhielt und die Einziehung der Tiere auch in einem förmlichen Verfahren zu erwarten gewesen wäre. Ein solches Verfahren wäre dann durchzuführen gewesen. Es durch die rechtsgrundlose Drittzueignung beschlagnahmter Sachen zu ersetzen, ist objektiv ein elementarer Verstoß gegen das Recht. Indes fehlt es bei der Angeklagten an dem - nach der dargelegten Auffassung der Kammer - erforderlichen direkten Vorsatz bezüglich des Rechtsverstoßes, weil sie nach den bereits niedergelegten und begründeten Feststellungen der Kammer bloß bedingten Vorsatz hatte, dem Zeugen Sch. die von ihr beschlagnahmten Tiere rechtsgrundlos zu überlassen. Sie handelte nicht bewusst überzeugungswidrig, als sie die Tiere verladen ließ, sondern nahm - nachdem sie bis zuletzt Anhaltspunkte gehabt hatte, dass der Zeuge B. sich wie von ihr maßgeblich vorbereitet mit dem Zeugen Sch. über den Verkauf seiner Tiere verständigt hatte - nur billigend in Kauf, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Die Angeklagte hat daneben im Fall B. den Tatbestand eines Diebstahls erfüllt, indem sie am 24. Februar 2012 den von einer staatlichen Maßnahme ausgehenden Zeugen Sch. die bis dahin von ihr beschlagnahmten Tiere des Zeugen B. gegen dessen Willen verladen ließ, damit dieser sie erhielt und verwerten konnte. So hatte der Zeuge B. ungeachtet der Beschlagnahme seiner Rinder - die hier nicht mehr als eine Verstrickung und keine übergeordnete tatsächliche Sachherrschaft zur Folge hatte - an den Tieren Gewahrsam. Denn ihm war bei der Beschlagnahme der Tiere der alleinige Zugriff auf die Tiere belassen worden, indem er die Schlüssel für den Stall und damit zugleich die Herrschaft darüber behielt, wer zu den Tieren gelangte. Er hatte damit die tatsächliche Verfügungsgewalt, auch wenn die Versorgung der Tiere den Betriebshelfern vorbehalten war, denen wiederum er aber täglich die Stalltüren aufschloss. Er allein hatte insoweit ungehinderten Zugang zu den beschlagnahmten Tieren und damit an ihnen weiterhin Gewahrsam. Mit dem Verladevorgang hinsichtlich der 60 ausgewachsenen Rinder am 24. Februar 2012 wurde der Gewahrsam des Zeugen B. an seinen Tieren gebrochen, denn die Verbringung der Tiere geschah objektiv gegen seinen Willen. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis lag nicht vor, denn er hatte sich zu keiner Zeit mit dem Zeugen Sch. selbst rechtsgeschäftlich geeinigt und widersprach dem Verladevorgang nur deshalb nicht, weil er von einer hoheitlichen Eingriffsbefugnis der Angeklagten ausging, die als Staatsanwältin die Tiere beschlagnahmt, sodann vorgegeben hatte, an wen, wann und für welchen Preis zu verkaufen sei und mit Polizeikräften erschienen war. Insofern ging er davon aus, dass Widerstand zwecklos und die Fortnahme der Tiere für ihn unausweichlich war. Da auch der Zeuge Sch., durch den die Wegnahme unmittelbar erfolgte, von einer gesetzlich zulässigen, staatlich angeordneten Verladung ausging, war diesem weder der Gewahrsamsbruch noch die Rechtswidrigkeit seiner bevorstehenden Zueignung der Tiere bewusst. Die Angeklagte hatte demgegenüber, indem sie die Tiere zur Verladung praktisch aus der Beschlagnahme freigab, mittelbar im Sinne des § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB den Gewahrsamswechsel durch den unvorsätzlich handelnden Zeugen Sch. bewirkt. Dabei ging es ihr darum, dass der Zeuge Sch. die Tiere zugeeignet bekommen sollte. Dass diese Zueignung rechtswidrig war und der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des Zeugen B. erfolgte, weil sich nämlich der Zeuge B. und der Zeugen Sch. nicht über einen Verkauf und die Übereignung der Tiere selbst geeinigt hatten, sondern von einer staatlichen Maßnahme ausgingen, war eine Möglichkeit, die die Angeklagte sah und billigend in Kauf nahm. Sie hatte insoweit nach den oben dargelegten und begründeten Feststellungen der Kammer bedingten Vorsatz. Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen des Diebstahls scheidet gleichwohl aus. Da die Angeklagte sich durch die Tat nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat, ist sie auch nicht wegen des unmittelbar mit der Amtsführung verknüpften Diebstahlsgeschehens strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Denn nach ganz h.M. kann ein Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur dann belangt werden, wenn er sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat (sog. Sperrwirkung der Rechtsbeugung). Damit entfaltet § 339 StGB auch eine Schutzfunktion zugunsten des (nicht vorsätzlich das Recht beugenden) Richters, aber auch des Staatsanwalts (BGH NJW 1984, 2711, 2712; BGHSt 41, 247 = NJW 1995, 3324, 3326; MüKoStGB/Uebele, 3. Aufl. 2019, StGB § 339 Rn. 71 m.w.N.en in Rn. 309; NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 90 - 92). Die Wegnahmehandlung der Angeklagten am 24. Februar 2012 fiel mit einer Maßnahme der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des § 339 StGB zusammen und stand überdies mit ihr auch in einem unmittelbaren inneren sachlichen Zusammenhang. Das Verladenlassen der Rinder, worin - als die Leitung in der Rechtssache Beschlagnahme – die konkludente Aufhebung der Beschlagnahme unter Herausgabe der Tiere an einen - unberechtigten - Dritten lag, erfolgte, um den Zeugen Sch. in die Lage zu versetzen, diese sich zuzueignen. Zugleich lag in eben diesem Verhalten auch die Wegnahmehandlung der Angeklagten, als sie als mittelbare Täterin den von einer staatlichen Maßnahme ausgehenden Zeugen Sch. die Tiere verladen ließ und billigte, dass damit möglicherweise der Gewahrsam des Zeugen B. gebrochen wurde. Die konkludente Aufhebung der Beschlagnahme einerseits und die Wegnahme in mittelbarer Täterschaft andererseits sind nur verschiedene rechtliche Ausprägung und Deutung desselben tatsächlichen Verhaltens - die Tiere verladen zu lassen. Je nach der Bedeutung dieses Verhaltens für die Prüfung der verwirklichten Straftatbestände lassen sich zwar diese Ausprägungen und Deutungen rechtlich in zwei verschiedene Aspekte differenzieren, nicht aber das einheitliche Verhalten. Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzung einer neueren Rechtsprechung nicht vor, die eine Einschränkung der Sperrwirkung annimmt, indem sie teilweise Straftaten von ihr ausnimmt, obwohl sie bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache erfolgten: Der die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes begründende Schutz der richterlichen Unabhängigkeit fordere nicht, „das Haftungsprivileg auch auf ein Handeln des Richters zu erstrecken, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern […] bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt“ (BGH 13.5.2015 – 3 StR 498/14, NStZ 2015, 651, 653 Rn. 17; ohne nähere Begründung bei gegebener Rechtsbeugung tendenziell auch BGH v. 18.7.2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655, 657 Rn. 22; vgl. auch NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 94). Mit dieser Rechtsprechung kann nach Auffassung der Kammer nicht gemeint sein, dass jeder ideal mit § 339 StGB konkurrierender Straftatbestand ausreicht, um die Sperrwirkung zu verneinen (kritisch auch NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 94). Dann wäre die Sperrwirkung insgesamt aufgehoben, was offensichtlich nicht gemeint ist. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aus der Entscheidung vom 13. Mai 2015 ist wohl gemeint, dass solche Taten, die zwar noch bei Leitung einer Rechtssache begangen wurden, aber nicht den Kernbereich der Entscheidung betrafen, von der Sperrwirkung ausgenommen sein sollen. Diese Gegenausnahme ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, da der Kernbereich der Entscheidung - die im Verladenlassen der Tiere liegende Freigabe aus der Beschlagnahme - zugleich Kern des Diebstahlsvorwurfs ist, den Gewahrsamswechsel durch eben dieses Verhalten als Staatsanwältin veranlasst zu haben. Die Wegnahme fand nicht außerhalb des Kernbereichs der Leitung und Entscheidung der Rechtssache statt, sondern es war vielmehr auch für den Diebstahl gerade entscheidend, dass die Angeklagte in der Rolle Staatsanwältin auftrat, die zuvor die Tiere beschlagnahmt hatte. Denn es war die hoheitlich erscheinende Konstellation, die beim Zeugen Sch. dazu führte, dass er als unmittelbar Ausführender vorsatzlos die Wegnahme vornahm, die der Angeklagten als mittelbarer Täterin zugerechnet wird. Soweit Kuhlen im Anschluss an die vorgenannte BGH-Entscheidung die Auffassung vertritt, dass es vorzugswürdig sei, eine Ausnahme von der Sperrwirkung dort zu machen, wo der Richter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache einen anderen Straftatbestand durch einen bewussten Rechtsbruch erfüllt und dazu ausführt, in dem vom Bundesgerichtshof 2015 entschiedenen Fall sei diese Voraussetzung erfüllt gewesen und dem dort angeklagten Richter deshalb die Sperrwirkung des § 339 nicht zugutegekommen, obwohl der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfüllt gewesen sei (NK-StGB/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017, StGB § 339 Rn. 94), ist auch nach dieser einschränkenden Auslegung die Sperrwirkung nicht aufgehoben. Nach den Feststellungen der Kammer hat die Angeklagte auch bei der Diebstahlshandlung keinen bewussten Rechtsbruch begangen, sondern handelte nur mit bedingtem Vorsatz. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, der Ausspruch der Entschädigung auf § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StrEG.