Beschluss
1 U 7/24
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1209.1U7.24.00
10Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Keine Amtshaftung bei vertretbarem Absehen von einer Vorlage an den EuGH wegen der Gültigkeit der Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6.12.2023 wird einstimmig zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.975 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Amtshaftung bei vertretbarem Absehen von einer Vorlage an den EuGH wegen der Gültigkeit der Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6.12.2023 wird einstimmig zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.975 € festgesetzt. I. Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf Abschnitt I. des Hinweisbeschlusses vom 21.10.2024. Mit dem Schriftsatz vom 20.11.2024 hat die Klägerin zu den Hinweisen Stellung genommen. Sie beantragt, das Verfahren auszusetzen und wegen Zweifeln über die Vereinbarkeit der Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes und der in verschiedenen Verfahrensordnungen vorgesehenen Vorschriften über die Zurückweisung von Prozessvertretern mit der europarechtlich gewährten Dienstleistungsfreiheit dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen vorzulegen. Die Klägerin meint, dass der Senat den zugrundeliegenden Sachverhalt nichtzutreffend erfasst habe, weil die zurückgewiesenen Prozessvertreter der Zedenten ihre Leistungen ausschließlich in den Niederlanden erbrächten und diese sich lediglich in Deutschland auswirkten. Zu solchen Sachverhalten habe schon das Finanzgericht Köln entschieden, dass durch deutsche Regelungen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Niederlande nicht beschränkt werden könnten. Die Klägerin hebt weiter hervor, dass sie die Zurückweisungen für rechtswidrig, aber nicht - wie in dem Hinweis angenommen - für amtspflichtwidrig halte. Amtspflichtwidrig und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsbeugend sei die Verletzung der Vorlagepflicht, der damit verbundene Entzug des gesetzlichen Richters, verbunden mit der Anmaßung der Entscheidungskompetenz des EuGH. Die Erfüllung dieser Amtspflicht habe ergeben können, dass die Zurückweisungen rechtmäßig seien. Das habe die Klägerin offengelassen und, dies in Kauf nehmend, die Vorlage beantragt. Mit diesem Kern des Klagevorbringens befasse sich der Hinweisbeschluss nicht. Die gerügte Amtspflichtverletzung gehe auch mit einem bewussten Zuwiderhandeln gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einher, weil danach unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 GG i.V.m. Art 267 AEUV eine Vorlagepflicht bestehe, wenn nicht abschließend geklärte, europarechtliche Fragen entscheidungserheblich seien; jedenfalls müsse ein nationales Gericht, wenn es von der Vorlage absehen wolle, ein zulassungsgebundenes Rechtsmittel zulassen. Das gelte insbesondere, wenn ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den deutschen Staat geführt werde. Die Wirksamkeit der Berufsvorbehalte sei in allen streitgegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen entscheidungserheblich. Die Klägerin trage auch nicht lediglich vor, dass die Berufsvorbehalte europarechtswidrig seien. Sie seien unwirksam, nicht nur für rein in anderen Staaten erbrachte Leitungen und grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch alle in Deutschland erbrachten Dienstleistungen. Dem Hinweisbeschluss liege aber die nicht näher begründete Auffassung zugrunde, dass die Berufsprivilegien wirksam seien. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf Abschnitt II des Hinweisbeschlusses vom 21.10.2024. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es besteht weiterhin kein Anlass zu einer an den EuGH gerichteten Vorlage gemäß Art. 267 AEUV. Daher kommt auch die Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Der Senat hat den vorgetragenen Sachverhalt zutreffend erfasst. Unstreitig ist, dass die zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten in den Niederlanden niedergelassen sind und in den streitgegenständlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Zedenten tätig waren. Der Senat hat nicht angenommen, dass es dabei zu einem physischen Grenzübertritt gekommen ist, sondern dass die Prozessvertretung wie üblich durch die Einreichung von Schriftsätzen bei dem Finanzgericht wahrgenommen wurde. Dies ist mit der pauschalen Formulierung, dass die zurückgewiesenen Bevollmächtigten von den Niederlanden aus im Gebiet der Bundesrepublik Dienstleistungen erbringen, gemeint. Dabei handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt. Die Prozessvertretung muss zwangsläufig bei einem Gericht in Deutschland erfolgen, also durch an das Gericht übermittelte Erklärungen des Bevollmächtigten bewirkt werden. Mit dem von der Klägerin angesprochenen Sachverhalt, der durch das Finanzgericht Köln beurteilt wurde, ist dies nicht vergleichbar. In jenem Fall hatten die in den Niederlanden niedergelassenen Berater Steuererklärungen für ihre Mandanten erstellt, die diese im eigenen Namen bei den Finanzämtern eingereicht haben. Eine durch einen Vertreter vorgenommene, an deutsche Finanzbehörden gerichtete Erklärung lag daher nicht vor. Bei dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt handelt es sich jedoch offensichtlich um eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Gestalt einer Korrespondenzdienstleistung, bei der der Dienstleister wegen der unkörperlichen Natur der Dienstleistung physisch keine Grenze überschreiten muss, die aber als Erklärung den Adressaten im Empfängerstaat erreicht. Solche Sachverhalte sind nicht rein innerstaatlich, sondern gehören zum Anwendungsbereich der Art. 56 ff. AEUV (vgl. Haltern/Stein in Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl., 2023, Rdn. 39). Es trifft daher nicht zu, dass die Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten in den streitgegenständlichen Verfahren die Souveränität der Niederlande verletzt und schon deshalb zu unterbleiben hatte, weil es sich vermeintlich um Vorgänge handelt, die sich nur in den Niederlanden abspielten. Soweit in der Stellungnahme zwischen Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Vorlage und Rechtswidrigkeit der Zurückweisungsentscheidung differenziert und dem Hinweisbeschluss entgegengehalten wird, dieser befasse sich nicht dem Entzug des gesetzlichen Richters und der Entscheidungsanmaßung, die mit der unterlassenen Vorlage einhergingen, hat das keine Grundlage. In dem Hinweisbeschluss wird dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Finanzgericht von einer Vorlage an den EuGH vertretbar absehen konnte, weshalb dies also - mit anderen Worten - keine Spruchpraxis darstellt, die eine Haftung wegen richterlicher Amtspflichtverletzung begründen kann. Nur diese Frage ist in dem hier anhängigen Prozess zu beantworten. Der hier erhobene Schadensersatzanspruch würde auch nicht bereits dann bestehen, wenn das Finanzgericht von einer Vorlage an den EuGH zu Unrecht abgesehen hätte, sondern nur dann, wenn dies unvertretbar unterblieben wäre und wenn sich bei einer Vorlage an den EuGH ein der Klägerin günstiges Ergebnis ergeben hätte. Wenn die Klägerin ergebnisoffen in Erwägung zieht, dass bei einer Vorlage an den EuGH auch ein ihr ungünstiges Ergebnis möglich wäre, hat der von ihr erhobene Anspruch schon nach diesem Vorbringen keine Grundlage. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH, B. v. 7.7.2010 - 5 StR 555/09; B. v. 24.6.2009 - 1 StR 201/09; U. v. 18.7.2013 - 5 StR 261/12) trägt auch nicht ihre Ansicht, dass der „Entzug des gesetzlichen Richters und eine derartige Zuständigkeitsanmaßung … eindeutig als Rechtsbeugung beurteilt“ werden. Der Beschluss vom 7.7.2010 betrifft den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO im Zusammenhang mit Besetzungsrügen. Dass Besetzungsentscheidungen, die bei revisionsgerichtlicher Beurteilung sich als objektiv unvertretbar erweisen, zugleich den Vorwurf der Rechtsbeugung rechtfertigen, ergibt sich aus diesem Beschluss nicht. Der Beschluss vom 24.6.2009 hat eine richterliche Rechtsbeugung wegen systematischer Verletzung der Anhörungspflicht nach § 70c FGG bei gleichzeitiger Vorspiegelung ordnungsgemäßer Vorgehensweise mit fingierten Anhörungsprotokollen zum Gegenstand; eine Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt besteht nicht. Schließlich rechtfertigt auch das Urteil vom 18.7.2013 nicht den Schluss, dass im vorliegenden Fall berechtigterweise der Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben werden kann. In dem dort entschiedenen Fall geht es zwar um eine angemaßte Zuständigkeit. Nach den Ausführungen des BGH kam es aber weiter darauf an, dass der Richter die Entscheidung aus sachfremden Motiven an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen. Davon kann bei den streitgegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen keine Rede sein; die Klägerin trägt nicht vor, dass die Richter des Finanzgerichts von sachwidrigen Motiven und dem Ziel der Begünstigung oder Benachteiligung einer Prozesspartei geleitet waren. Der Senat übergeht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Vorlagepflicht. In dem Hinweisbeschluss ist ausgeführt, dass das Finanzgericht vertretbar annehmen konnte, dass eine Vorlagepflicht nicht besteht, weil die relevanten europarechtlichen Fragen durch die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 - C-342/14 - geklärt und diejenigen, die Gegenstand des von der Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren sind, hier nicht entscheidungserheblich sind. Soweit die Klägerin meint, der Senat halte ohne hinreichende Gründe die Berufsvorbehalte des Steuerberatungsgesetzes für wirksam, woran er aber wegen der Unvereinbarkeit dieser Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit gehindert sei, trifft auch das nicht zu. Unrichtig ist der von der Klägerin eingenommene Standpunkt, dass EU-rechtswidrige Regelungen auch innerstaatlich nichtig seien. Richtigerweise sind solche Vorschriften lediglich im Anwendungsbereich des Unionsrecht unanwendbar (Burghart in Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, 93. Lieferung, Art. 23 GG Rdn. 31). Ausschlaggebend ist jedoch, dass der EuGH unabhängig von den Bedenken des Generalanwalts bezüglich der Kohärenz der Berufszulassungsregeln in den §§ 3, 4 StBerG es für erforderlich, aber auch für zulässig gehalten hat, dass die Befugnis zur grenzüberschreitende Dienstleistung in Steuersachen von den im Niederlassungsstaat erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen abhängig gemacht werden darf. Die Rechtspraxis der Finanzgerichte, die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Prozessvertretung diese Grundsätze anwendet, setzt demgemäß nicht die gemeinschaftsrechtliche Wirksamkeit der Berufsvorbehalte in den §§ 3, 4 StBerG voraus (vgl. zuletzt FG Hamburg, U. v. 19.3.2024 - 5 K 113/23). Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 21.10.2024 folgender Hinweis. (die Red.) In dem Rechtsstreit (...) wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 6.12.2023 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. I. Bei dem 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts waren auf Art. 15 DSGVO gestützte Auskunftsklagen verschiedener Kläger anhängig. Die Prozessbevollmächtigten in diesen Verfahren waren in den Niederlanden niedergelassene Gesellschaften oder natürliche Personen, die - unstreitig - von dort aus Rechtsdienstleistungen auf steuerlichem Gebiet im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Mit jeweils auf § 63 Abs. 3 S. 1 FGO gestützten Beschlüssen hat das Finanzgericht diese Prozessbevollmächtigten in den jeweiligen Verfahren zurückgewiesen. Hiergegen gerichtete Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen blieben erfolglos. Die Verfassungsbeschwerden, die die jeweiligen Kläger gegen die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse in den Verfahren ..., ..., ... vom 30.7.2020, 14.7.2022 und 21.10.2022 erhoben haben, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (B. v. 26.1.2023 - 1 BvR 91/23). Die Klägerin hält die Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten für amtspflichtwidrig. Sie erhebt, nachdem die Kläger der Vorprozesse (im Folgenden: Zedenten) ihre Ansprüche an sie abgetreten haben, einen Anspruch aus Amtshaftung in Höhe von 1.975 € gegen das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter). Die Klägerin meint, die an den Beschlüssen beteiligten Richter des 11. Senats des Hessischen Finanzgerichts hätten über die Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten nicht ohne vorherige Vorlage an den EuGH entscheiden dürfen. Entscheidungserheblich sei die ungeklärte Rechtsfrage, ob die grenzüberschreitende Beratungstätigkeit in steuerlichen Angelegenheiten wegen der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit zulässig sei und die dem entgegenstehenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes europarechtswidrig seien. Dass eine Vorlage unterblieben sei, sei verfahrensrechtswidrig, führe zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB greife nicht ein, denn mit der unterlassenen Vorlage an den EuGH hätten die beteiligten Richter eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB begangen. Die Klägerin macht geltend, dass den Zedenten infolge der Zurückweisung ihrer Prozessbevollmächtigten finanzielle Belastungen entstanden sind, insbesondere für die erforderliche Anhörungsrüge und die Mandatierung weiterer Bevollmächtigter. Bei dem geltend gemachten Betrag handle es sich um eine Teilklage. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet, da eine Vorlagepflicht nicht bestanden habe. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Zurückweisungsbeschlüsse bei dem Urteil in einer Rechtssache ergangen seien und daher das Spruchrichterprivileg gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB anwendbar sei. Die den Richtern von der Klägerin vorgeworfene Rechtsbeugung liege nicht vor, weil der für den Tatbestand der Rechtsbeugung erforderliche elementare Verstoß gegen die Rechtspflege, mit dem sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entferne, nicht feststellbar sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Mit ihrer Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Pflichtverletzung bestehe in der Zurückweisung der Prozessbevollmächtigten, ohne dass das Finanzgericht zuvor eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt habe. Dazu sei das Finanzgericht verpflichtet gewesen. Selbst wenn es nicht letztentscheidendes Gericht sei, habe es entweder vorlegen oder ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel, hier also die Revision, zulassen müssen. Die entscheidungserhebliche, europarechtliche Frage gehe dahin, ob die Berufsvorbehalte des StBerG wegen Unvereinbarkeit mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unwirksam seien, wie das die EU-Kommission in dem Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 festgestellt habe. Für die insoweit ausschlaggebende Bedeutung des Vertragsverletzungsverfahrens bezieht sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.12.2014 - 2 BvR 655/14. Zu der Vereinbarkeit der Berufsvorbehalte mit der Dienstleistungsfreiheit gebe es keine Entscheidung des EuGH. Die Richter hätten daher vorlegen oder die Revision zulassen müssen. Entgegen der Begründung des angefochtenen Urteils sei das Spruchrichterprivileg hier nicht anwendbar und es liege eine Rechtsbeugung vor. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Rechtsbeugung geforderte, elementare Verstoß auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen könne. Solche Verstöße seien auch bewusst im Sinne dieser Rechtsprechung möglich, weil sich jeder Richter anlasten lassen müsse, dass ihm einschlägige und eindeutige Verfahrensvorschriften bewusst seien. Wegen der von ihr angenommenen Rechtsbeugung durch Entzug des gesetzlichen Richters verweist die Klägerin auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und beantragt die Einholung eines strafrechtlichen Sachverständigengutachtens. Das Spruchrichterprivileg sei nicht anwendbar. Dem stehe § 839 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen. Die Amtspflichtverletzung sei nicht bei dem Urteil erfolgt, weil im Bereich der Verfahrensführung liegende Amtspflichtverletzungen, also Verweigerung und Verzögerung sowie pflichtwidrige Untätigkeit, Überschreitung der Zuständigkeit oder fehlerhafter Ermessensgebrauch keine Pflichtverletzungen bei dem Urteil seien. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf die Kommentierung von Grüneberg zu § 839. Im Falle einer abweichenden Beurteilung zur Rechtsbeugung und zur Anwendbarkeit des Spruchrichterprivilegs bestehe ein Revisionszulassungsgrund. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von € 1.975,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung erscheint unbegründet. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Dass die Richter des 11. Senats des Hessischen Finanzgerichts in den von der Klägerin herangezogenen Verfahren die jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Zedenten gemäß § 62 Abs. 3 FGO zurückgewiesen haben, ohne zuvor eine Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der Berufsvorbehalte des deutschen Steuerberatungsgesetzes (StBerG) mit den Grundfreiheiten des EU-Rechts einzuholen, begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB. Dabei kann offenbleiben, ob, wie das Landgericht angenommen hat, ein solcher Anspruch schon wegen der Haftungsbeschränkung aufgrund des sog. Spruchrichterprivilegs gemäß § 839 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen ist. Dass diese Haftungsbeschränkung hier anwendbar ist, könnte zweifelhaft sein. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, U. v. 4.11.2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 ff., Rdn. 13) setzt eine richterliche Tätigkeit „bei“ dem Urteil in einer Rechtssache voraus, dass sie darauf gerichtet ist, die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen, wie etwa Beweisbeschlüsse und Beweiserhebungen, aber auch sonstige prozessleitende Maßnahmen, die dieses Ziel verfolgen, also Hinweise an die Parteien oder die Erteilung von Auflagen, aber auch die Zuweisung einer Streitsache an den Einzelrichter. Als außerhalb der richterlichen, „bei“ dem Urteil liegenden Tätigkeit hat der Bundesgerichtshof dagegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der Terminierung oder einen allzu nachsichtigen Umgang mit einem Sachverständigen, der die rechtzeitige Erstattung des Gutachtens verschleppt, angesehen. Solche Einschränkungen des Spruchrichterprivilegs ergeben sich auch aus § 839 Abs. 2 S. 2 BGB. Die auf § 62 Abs. 3 FGO beruhende Entscheidung über die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren. Anders als das Landgericht annimmt, handelt es sich nicht um eine „das Prozessrechtsverhältnis zumindest teilweise“ abschließende Entscheidung. Das finanzgerichtliche Prozessrechtsverhältnis besteht ungeachtet der Zurückweisungsentscheidung zwischen den Beteiligten, also den jeweiligen Zedenten und dem beklagten Finanzamt unverändert, fort. Die Zurückweisungsentscheidung könnte zwar auch als eine auf die Gewinnung der Grundlagen der Sachentscheidung abzielende Maßnahme angesehen werden, weil sie dem übergeordneten Gedanken dient, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unter bestimmten Umständen Vertreter erfordert, die nach ihrer formalen Qualifikation zur sachgemäßen Vertretung geeignet erscheinen. Da aber andererseits im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, also anders als in Verfahren mit Anwaltszwang eine sachgerechte Prozessführung nicht bereits durch Anknüpfung an die formale Qualifikation eines Prozessbevollmächtigten gesichert wird, kann das nicht der vorrangige Zweck der Vorschrift sein. Sie ist daher eher als Durchsetzung von standes- bzw. berufsrechtlichen Ordnungsvorschriften, die zum Zweck des Verbraucherschutzes bestehen, anzusehen. Somit zielt sie nicht primär darauf ab, die Grundlagen der Sachentscheidung zu gewinnen. Dafür spricht auch, dass es jedem von einer Zurückweisung seines Bevollmächtigten betroffenen Beteiligten freisteht, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sich selbst zu vertreten oder einen anderen, mit hinreichender Vertretungsbefugnis versehenen Bevollmächtigten zu beauftragen. Daher liegt es fern, dass die Zurückweisungsentscheidung auf den Ausgang des Rechtsstreits, also auf das abschließende Urteil, entscheidenden Einfluss hat. Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Zedenten wegen der Zurückweisung ihrer Bevollmächtigten in dem jeweiligen finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen sind. Jedoch besteht auch keine Haftung, wenn man davon ausgeht, dass das Spruchrichterprivileg nicht eingreift, weil die Zurückweisungsentscheidung gemäß § 62 Abs. 3 FGO keine „bei“ dem Urteil getroffene Entscheidung ist. Denn für unzutreffende richterliche Entscheidungen besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB eine Haftung nur, wenn diese nicht vertretbar sind. Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, so dass im Amtshaftungsprozess eine richterliche Maßnahme nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen ist. Diese darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint (BGH aaO., Rdn. 14 mwNw.). Der Senat hält die von dem 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts getroffene Entscheidung, von einer Vorlage an den EuGH wegen der Gültigkeit der Berufsvorbehalte abzusehen, für gut vertretbar, so dass weder eine Rechtsbeugung noch eine Haftung nach dem genannten milderen Maßstab der bloßen Unvertretbarkeit in Frage kommt. Es erscheint wenigstens vertretbar, aus der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 - C-342/14 - abzuleiten, dass Dienstleister, die in den Niederlanden ansässig sind, eine steuerberatende Tätigkeit, also auch die Prozessvertretung in finanzgerichtlichen Verfahren, in Deutschland nur ausüben dürfen, wenn sie auch in den Niederlanden einer steuerberatenden Tätigkeit nachgehen. Denn in seinem Urteil vom 17.12.2015 hat der EuGH ausgesprochen, dass die Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit durch Personen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, in Deutschland entgegen der nach EU-Recht gewährten Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt wird, wenn die grenzüberschreitende Berufsausübung an die förmliche Qualifikation gebunden wird, die für die Ausübung des Steuerberaterberufs in Deutschland erforderlich ist. Der EuGH hat aber zugleich ausgeführt, dass dies nur gilt, wenn wegen dieser Beschränkung die Qualifikation, die die betreffende Person in ihrem Niederlassungsstaat erworben hat, nicht ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird. Das folge aus der Bedeutung der europarechtlich gewährten Dienstleistungsfreiheit. Der im Vorlageverfahren C-342/14 angenommene Verstoß der deutschen Berufsausübungsregelung bestand demgemäß darin, dass das Steuerberatungsgesetz keine Möglichkeit vorgesehen hat, bei einer vom Niederlassungsstaat aus erbrachten Dienstleistung die im Niederlassungsstaat erworbene Qualifikation zu berücksichtigen. Dies stellt sich jedoch seit der mit Wirkung vom 25.6.2017 geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes anders dar, denn seitdem ermöglicht § 3a Abs. 1 StBerG auch die Berücksichtigung der im Niederlassungsstaat erworbenen Qualifikation, wenn die Steuerberatung vom Staat der Niederlassung aus erfolgt. Darüber hinaus wendet der BFH die Regelung des § 3a StBerG, die nur für zeitweilige grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt, wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung und zur Ermöglichung einer europarechtskonformen Rechtsanwendung sinngemäß auch auf solche grenzüberschreitenden Dienstleitungen an, die auf Dauer angelegt sind (BFH, U. v. 19.10.2016 - II R 44/12, BFHE 255, 367, Rdn. 56 ff.). Dem entspricht die Anwendung des § 3a StBerG, die den hier streitgegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen zugrunde liegt. Sie setzen sich mit der Frage auseinander, ob die von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten oder ihren gesetzlichen Vertretern im Niederlassungsstaat erworbene Qualifikation eine grenzüberschreitende Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit rechtfertigt, und verneinen diese Frage, weil eine originäre, im Niederlassungsstaat erfolgende Beratungstätigkeit überhaupt nicht erfolge. Diese Beurteilung hat der EuGH den Behörden bzw. Gerichten der Mitgliedsstaaten zugewiesen (U. v. 17.12.2015 - C-342/14, Rdn. 54; BFH, aaO., Rdn. 57). Die entsprechende Anwendung des § 3a StBerG, die die Prüfung der im Niederlassungsstaat erworbenen Qualifikation bzw. Berufspraxis ermöglicht, kann daher vertretbar als europarechtskonform beurteilt werden, zumal der Bundesfinanzhof gerade im Hinblick auf die einschlägige Entscheidung des EuGH und zu deren Umsetzung diese Rechtsprechung entwickelt hat (BFH, aaO., Rdn. U. v. 2.12.2020 - VII R 14/20, Rdn. 41 f.). Diese Rechtspraxis, die im Anschluss an die Entscheidung des EuGH die Voraussetzungen der Beratungsbefugnis für ausländische Dienstleister auf dem Gebiet der Steuerberatung geklärt hat, kann daher nicht mit dem für die Unvertretbarkeit erforderlichen Verdikt belegt werden, wegen Absehens von einer weiteren Vorlage an den EuGH schlechthin unverständlich zu sein. Es liegt nach allem fern, dass die von dem Hessischen Finanzgericht vorgenommene Einschätzung, dass eine Befugnis zur grenzüberschreitenden Steuerberatungstätigkeit nicht bestehe, in schlechthin unvertretbarer Verkennung der Rechtslage europarechtswidrig ist und willkürlich einen Anlass für ein Vorlageverfahren verneint. Ein solcher Anlass ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171, das die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat. Die von der Kommission dabei erhobene Beanstandung betrifft die Inkohärenz der in § 4 StBerG geregelten Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Die Kommission hält den nach dieser Vorschrift zur beschränkten Steuerberatung befugten Personenkreis für sehr weit. Die grundsätzlich für die unbeschränkte Befugnis zur Steuerberatung gemäß § 3 StBerG vorausgesetzte Qualifikation insb. als Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer werde durch § 4 StBerG so erweitert, dass die Beschränkungen zur Erreichung des Ziels, eine sachgerechte Beratung der Mandanten zu gewährleisten, nicht mehr geeignet erschienen. Dies hat insbesondere auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zum Verfahren C- 342/14 ausgeführt (dort Rdn. 76 ff.). Die dort angenommene, fehlende Eignung der beschränkenden Regelungen zur Erreichung des erstrebten Zwecks hat aber den Generalanwalt nicht zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass schon deshalb jede grenzüberschreitende Beratungstätigkeit in Steuersachen zulässig sein müsse. Vielmehr hat er ausgeführt, dass es den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls freistehe, in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen geregelt sei, im Interesse des Verbraucherschutzes die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu reglementieren und entsprechend zu bestimmen, welche Diplome, Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung dafür erforderlich sind, doch müssten sie, wenn ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats diese Tätigkeit ausüben möchte, die Befähigungsnachweise und die Erfahrung, die er in diesem anderen Mitgliedstaat erworben habe, berücksichtigen und sie mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Diesen Vergleich sieht § 3a StBerG in der von dem Finanzgericht angewandten Fassung vor, ohne nach dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, zu differenzieren. Er erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH auch über die in § 3a StBerG unmittelbar geregelten Fälle hinaus in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche Folgerungen sich für die von der Klägerin beanspruchte Befugnis, grenzüberschreitende, steuerberatende Dienstleistungen zu erbringen, aus der möglicherweise inkohärenten Regelung der §§ 3, 4 StBerG ergeben sollen. Denn „jedenfalls“ besteht, wenn der Empfängerstaat die Berufsausübung reglementiert, die Befugnis zur grenzüberschreitenden Dienstleistung nur unter dem Vorbehalt der Prüfung der Befähigungsnachweise und Erfahrungen des Erbringers der Dienstleistung (vgl. hierzu BFH, aaO., Rdn. 52). Dass sich aus der angenommenen Inkohärenz ergeben soll, dass bis zu einer Neuregelung die grenzüberschreitende Steuerberatung ohne jede Voraussetzung zulässig sein soll, wird weder in den Schlussanträgen des Generalanwalts noch in dem das Verfahren abschließenden Urteil des EuGH ausgesprochen oder auch nur angedeutet. Auch die amtliche Begründung zu dem Gesetzentwurf, mit dem den Bedenken der Kommission Rechnung getragen und eine Straffung der Ausnahmen in § 4 StBerG erreicht werden soll, geht davon nicht aus (vgl. BT-DrS 20/8669). Nach allem besteht kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB. Der erhobene Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Haftung für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch Organe eines Mitgliedstaats. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes. Wenn sich die Haftung aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergeben soll, muss das über die Haftung entscheidende Gericht bei der Prüfung, ob ein Verstoß hinreichend qualifiziert ist, die Besonderheit der richterlichen Funktion und die Belange der Rechtssicherheit berücksichtigen und den Einzelfall berücksichtigen. Es ist daher ein offenkundiger Verstoß gegen das geltende Recht erforderlich (EuGH, U. v. 30.9.2003 - C-224/01). Selbst wenn man wegen der Unanfechtbarkeit der Zurückweisungsentscheidung eine letztinstanzliche Entscheidung annehmen wollte, ist - wie dargelegt - die Rechtsanwendung, die den Zurückweisungsentscheidungen zugrunde liegt, mindestens vertretbar. Eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht besteht nicht. Daher ist ein etwaiger Rechtsverstoß auch nicht offenkundig. Der Senat sieht auch keinen Anlass, in der vorliegenden Streitsache die Revision zuzulassen. Der für richterliche Amtspflichtverletzungen gültige Haftungsmaßstab, den der Senat in diesem Einzelfall anwendet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Neue Rechtsfragen stellen sich nicht.